L 13 R 2934/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 6120/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2934/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die ungekürzte Berücksichtigung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) von in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten.

Der am 1958 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und zog im Januar 1983 in das Bundesgebiet. Er ist im Besitz eines Vertriebenenausweises A vom 24. Februar 1983.

Unter dem 30. April 2012 beantragte er die Kontenklärung. Er legte Bescheinigungen vom 7. September 2004 (1500/706 und 1500/707), eine Bescheinigung vom 14. September 2004, ein Arbeitsbuch vom 1. September 1979, eine Bescheinigung vom 20. November 1982, eine Bescheinigung vom 24. November 1982, ein Schreiben vom 27. Juli 1979, den Lehrvertrag vom 13. September 1972, eine Evidenz, das Diplom vom 19. Mai 1976 sowie den Bescheid der Handwerkskammer S. vom 17. April 1986, mit dem das Abschlussdiplom zum Facharbeiter als Installateur für technisch-sanitäre Installation und Gasinstallation mit der Gesellenprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk gleichgestellt wurde, vor. Auf Frage der Beklagten gab er an, bei dem Kombinat für Eisenverarbeitung/Eisenhüttenwesen habe es sich um eine Stahlkocherei, nicht um Bergbau gehandelt. Als er zum zweiten Arbeitgeber gewechselt sei, sei ein neues Arbeitsbuch ausgestellt worden, das er vorgelegt habe. Das erste Arbeitsbuch sei noch beim ersten Arbeitgeber.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2005 verbindlich nach § 149 Abs. 5 SGB VI fest. Die Zeit vom 2. September 1975 bis 25. Juli 1979 sei weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Da das vorgelegte Arbeitsbuch den Zeitraum von September 1973 bis Juni 1975 nicht enthalte, sei eine Beitragszeit nicht anzuerkennen; der Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten sei kein Nachweis für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an den rumänischen Träger. Die Zeit vom 2. August 1979 bis 19. November 1982 sei nicht als ungekürzte Beitragszeit zu berichtigen, weil die Angaben in den Bescheinigungen nicht schlüssig seien. Für die Monate September 1979 bis Februar 1980 seien weniger Arbeitstage angegeben worden, als tatsächlich möglich gewesen wären. Für die Monate Juni 1980 und Oktober 1982 seien dagegen mehr Arbeitstage angegeben, als bei einer Sechstagewoche möglich seien. Die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1975 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger persönlich am 4. September 2012 Widerspruch und trug vor, vom 1. September 1973 bis 13. Juni 1979 sei er sowohl auf der Schule als auch beschäftigt gewesen. Er bitte um Anerkennung der Beschäftigungszeiten. Von Februar 1978 bis Juni 1979 habe er den Wehrdienst abgeleistet. Die Zeit vom 2. August 1979 bis 19. November 1982 sei ungekürzt anzurechnen. Die Beklagte veranlasste eine Auskunft des Casa Judeteana de Pensii Hunedoara, der unter dem 21. September 2012 die Zeit vom 2. August 1979 bis 20. November 1982 bestätigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus dem vorliegenden Arbeitsbuch gehe hervor, dass die Beschäftigung erst 1979 begonnen habe. Ein weiteres Arbeitsbuch liege nicht vor. Die Anerkennung einer Beschäftigungszeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres sei generell nicht möglich. Die vorgelegte Bescheinigung Nr. 1031/9814 vom 14. September 2004 erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Nachweis.

Am 9. November 2012 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er mit Vorlage der Adeverinta Nr. 1500/706 vom 7. September 2004 und Nr. 1031/9814 vom 14. September 2004 die Beschäftigungszeiten nachgewiesen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der erste Zeitraum bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, da der Zeitraum im vorliegenden rumänischen Arbeitsbuch nicht eingetragen und auch im Übrigen vom rumänischen Träger nicht als Beitragszeit anerkannt worden sei. Für den zweiten Zeitraum weise die vorgelegte Adverinta Nr. 1301/9814 vom 14. September 2004 die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Unschlüssigkeiten auf.

Das SG hat von der ICSH S.A., Hunedoara, Rumänien, eine Auskunft angefordert, die eine Bescheinigung vom 24. Juni 1975, eine Bescheinigung Nr. 1500/148 vom 16. April 2015, das Arbeitsbuch vom 31. Dezember 1975, eine Bescheinigung vom 28. Juni 1977 und eine Bescheinigung vom 19. Mai 1976 vorgelegt hat. Die Beklagte hat hierauf die Zeit vom 2. September 1975 bis 21. Februar 1978 sowie die Zeit vom 27. Juni 1979 bis 24. Juli 1979 als Pflichtbeitragszeit zu fünf Sechstel anerkannt sowie die Zeit des Grundwehrdienstes vom 22. Februar 1978 bis 11. Juni 1979 als nachgewiesene Beitragszeit anerkannt. Mit weiterem Vormerkungsbescheid vom 19. Januar 2016 erfolgte in den streitgegenständlichen Zeiten keine Änderung. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2016 ist der Kläger angehört und der Zeuge A. vernommen worden; wegen der Angaben bzw. Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen. Mit Urteil vom 28. Juni 2016, dem Kläger am 5. Juli 2016 zugestellt, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Zeiten vom 5. September 1975 bis zum 25. Juli 1979 sowie vom 1. August 1979 bis zum 20. November 1982 seien nicht als nachgewiesen anzuerkennen. Die Zeit vom 22. Februar 1978 bis zum 11. Juni 1979 sei ohnehin als nachgewiesene Militärzeit zugrunde gelegt worden. Die geltend gemachten übrigen Zeiten seien nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht worden. Allein die Vorlage des Arbeitsbuches eigne sich nicht zum Nachweis von Beitragszeiten, da lediglich Anfang und Ende der jeweiligen Beschäftigung eingetragen worden seien. Auch die Bescheinigung Nr. 1500/706 vom 7. September 2004 sei nicht geeignet, einen Nachweis zu führen, da sie in sich nicht schlüssig sei. Die Unschlüssigkeit folge in erster Linie daraus, dass aufgrund der Eintragungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass in dem angegebenen Zeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen vorgelegen hätten. Dies ergäbe sich daraus, dass die Spalten für Krankheitszeiten, unbezahlten Urlaub, Stundenurlaub, freie oder unentschuldigte Tage keinerlei Eintragungen enthielten. Hingegen sei in der Spalte Jahresurlaub das Nichtvorliegen von Urlaub durch einen Strich gekennzeichnet worden. In den Jahren 1976 und 1977, in denen jeweils zwölf Tage Urlaub gewährt worden seien, sei hingegen die Zahl zwölf eingetragen. Entweder es hätten alle nicht gearbeiteten Tage durch einen Strich gekennzeichnet werden müssen oder aber alle Kästchen für nicht gearbeitete Tage hätten frei bleiben müssen. Auch im Vergleich mit der Bescheinigung Nr. 1031/9814 vom 14. September 2004 ergäbe sich die Unschlüssigkeit. Denn in der letztgenannten Bescheinigung seien für die Jahre 1980 bis 1982 Urlaubstage eingetragen sowie für das Jahr 1981 Krankheitszeiten. Im Übrigen würden die nicht erfolgten Urlaubstage, Krankheitszeiten, unbezahlten Urlaubstage, freien Tage oder unentschuldigten Tage jeweils durchgängig durch einen Strich gekennzeichnet. Auch die Bescheinigung vom 16. April 2015 könne diese Unschlüssigkeit nicht beseitigen. Bezüglich des Zeitraumes vom 2. August 1979 bis zum 20. November 1982 sei nicht nachvollziehbar, dass in der Bescheinigung Nr. 1031/9814 zunächst monatelang zu wenig Arbeitstage eingetragen seien und danach monatelang zu viele Arbeitstage, als in einer Sechstagewoche anfallen würden. Auch konnte keine Erklärung dafür gefunden werden, dass im Jahr 1979 insgesamt 173 Arbeitstage eingetragen wurden, was 50 Arbeitstage zu viel seien, wenn man die Spalten August bis Dezember addiere.

Am 5. August 2016 hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Ausführungen wiederholt und vertieft. Das SG fordere den für den Kläger nicht erbringbaren Nachweis über die einzelne taggenaue berufliche Verwendung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 6. Juli 2015 zu verurteilen, die Zeiten vom 5. September 1975 bis zum 21. Februar 1978 sowie vom 27. Juni 1979 bis zum 20. November 1982 als nachgewiesene Beitragszeit zu sechs Sechstel zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das ihrer Ansicht nach zutreffende angefochtene Urteil. Aus dem Vortrag des Klägers würden sich keinerlei neue Gesichtspunkte ergeben.

Am 16. Dezember 2016 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts statt. Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, dass er die Herausgabe der sich im Archiv der ISCH befindlichen Lohnlisten/individuellen Lohnkarten verlangen bzw. ausfindig machen werde, wo sich diese befinden, wozu er nach Rumänien reisen werde. Später hat der Kläger mitgeteilt, dass die Reise keine neuen Erkenntnisse erbracht habe. Ihm sei erklärt worden, dass die Unterlagen bereits 2004 bzw. 2015 übergeben bzw. übersandt worden seien. Weitere Unterlagen seien nur durch das Gericht oder eine amtliche Behörde einholbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erteilt.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten vom 5. (gemeint 2.) September 1975 (s. Begründung des Berufungsantrages unter Umfang der Anfechtung) bis zum 21. Februar 1978, vom 27. Juni 1979 bis zum 25. Juli 1979 sowie vom 2. August 1979 bis zum 20. November 1982 als nachgewiesene Beitragszeit zu sechs Sechstel vorgemerkt werden. Die beschäftigungslose Übergangszeit infolge des Wechsels der Arbeitgeber von Ende Juli 1979 bis Anfang August 1979 hat der Kläger ebenso wie die Zeit des Wehrdienstes (22. Februar 1978 bis zum 12. Juni 1979) im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt (s. Antrag und Umfang der Anfechtung). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nicht Streitgegenstand des Verfahrens geworden ist der Bescheid vom 19. Januar 2016, da er zu den streitgegenständlichen Zeiten keine Regelung enthält. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Beweiswürdigung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 28. Juni 2016 (§ 153 Abs. 2 SGG).

Es bleibt noch Folgendes auszuführen: Bezüglich des Zeitraumes vom 2. September 1975 bis 22. Februar 1978 und 27. Juni 1979 bis 25. Juli 1979 bei der ICSH S.A. Hunedoara hat das SG zutreffend ausgeführt, dass die Adverinta Nr. 1500/706 vom 7. September 2004 keinerlei Eintragungen zu Krankheitszeiten, unbezahlten Urlaubs, Studienurlaub, frei und unentschuldigt enthalten, obwohl diese Rubriken vorgesehen sind. Aus dem Nichtvorliegen einer Eintragung kann auch nicht geschlossen werden, dass solche Zeiten nicht vorgelegen haben, da bezüglich der Spalte Jahresurlaub das Nichtvorliegen durch einen Strich gekennzeichnet worden ist. Zudem sind die Arbeitsstunden für die Monate Juni und Juli 1979 nicht nachvollziehbar. Nach der Bescheinigung hat der Kläger in zwei Monaten nur an 23 Arbeitstagen gearbeitet, ohne dass bei den nicht gearbeiteten Tagen eine Eintragung vorgenommen wurde. Dies kann auch nicht mit der -nicht eingetragenen- Wehrdienstzeit erklärt werden, da diese bereits am 12. Juni 1979 (s. Arbeitsbuch vom 31. Dezember 1975) endete. Zudem soll der Kläger an 23 Tagen lediglich 53 Stunden Arbeit verrichtet haben, was bei einer Vollzeittätigkeit auch nicht annähernd erklärt werden kann. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass bei 23 Arbeitstagen und bei einem mindestens Achtstundentag mindestens 184 Arbeitsstunden abgeleistet werden mussten. Die Behauptung des Klägers, es handele sich um ein Schreibversehen, bestätigt geradezu, dass die Bescheinigung nicht stimmt. Die Bescheinigung vom 24. November 1982 hat die Wehrdienstzeit gar als Zeit einer Tätigkeit als Installateur ausgewiesen, was offensichtlich falsch ist. Auch aus der vom SG eingeholten Bescheinigung vom 16. April 2015 ergibt sich kein Nachweis. Zwar wird ausgeführt, dass in dem angegebenen Zeitraum keine Produktionsausfälle, keine unentschuldigte Abwesenheiten oder unbezahlte Urlaube vorgelegen hätten, die Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden seien und die vorliegende Bescheinigung aufgrund der im Archiv aufbewahrten Unterlagen (Gehaltslisten, Personalakte Nr. 18123) ausgestellt worden sei. Doch eine Überprüfung durch das Gericht, um sich eine Überzeugung zu verschaffen, wird dadurch nicht ermöglicht. Der Senat hat auch Zweifel, dass überhaupt die Gehaltslisten oder eine Personalakte über diese Zeit vorliegt, die mittlerweile ca. 40 Jahre zurückliegt. Bestärkt werden diese Zweifel durch den Versuch des Klägers, an diese Unterlagen zu gelangen, weshalb er nach Rumänien gefahren ist. Auf seine Vorsprache wurde ihm erklärt, dass weitere Unterlagen nur durch das Gericht einholbar seien. Da das SG aber gerade im vorliegenden Fall Ermittlungen bei diesem Unternehmen durchgeführt hat und von dort gerade keine Gehaltslisten oder die Personalakte - mit Ausnahme der übermittelten Schreiben - übersandt worden ist, ist davon auszugehen, dass solche Originalunterlagen eben nicht mehr vorliegen. Zudem ist die Bescheinigung widersprüchlich zum Arbeitsbuch; nach der Bescheinigung hat der Kläger am 22. Februar 1978 noch gearbeitet, nach dem Arbeitsbuch ist er aber an diesem Tag bereits zum Wehrdienst eingezogen worden, weshalb auch der Kläger selbst diesen Tag zu Recht nicht mehr im Klageantrag aufgenommen hat. Bezüglich der Beschäftigung vom 2. August 1979 bis zum 20. November 1982 beim Kombinat für Eisenverarbeitung/Eisenhüttenwesen Hunedoara ist ebenfalls kein Nachweis der Beitragszahlung gelungen. Bezüglich des 1. August 1979 ist schon nicht glaubhaft, dass der Kläger beschäftigt war. Zwar bescheinigt die Bescheinigung vom 20. November 1982 eine Anstellung ab 1. August 1979, doch widerspricht dies u.a. dem Arbeitsbuch vom 1. September 1979, das den 2. August 1979 anführt. Dass in der Bescheinigung Nr. 1031/9814 vom 14. September 2004 im Jahr 1979 173 Arbeitstage verzeichnet sind, obwohl in den monatlichen Spalten lediglich 123 Arbeitstage aufgeführt sind, was 50 Arbeitstage weniger sind, führt dazu, dass die Adverinta eine volle Überzeugung der in ihr enthaltenen Angaben nicht bewirken kann. Auch hier kann sich das Gericht keine Überzeugung von den Gehaltslisten und der Personalakte gewinnen, da diese Unterlagen nicht vorliegen. Zudem widerspricht diese Bescheinigung der Bescheinigung vom 20. November 1982, die als ersten Tag der Beschäftigung den 1. August 1979 angibt. Die Auskunft der Casa Judeteana de Pensii Hunedoara vom 21. September 2012 gibt nur an, wie lange der Kläger beschäftigt war, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und wann welche Art von Fehlzeiten vorgelegen haben. Ein Nachweis der geltend gemachten Beitragszeiten ist damit nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung nur teilweise Erfolg hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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