L 11 SF 70/16 EK

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 R 1567/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SF 70/16 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beschränkung der Entschädigungsklage auf eine Instanz des Ausgangsverfahrens
1. Eine Entschädigungsklage kann auf jede einzelne Instanz des Ausgangsverfahrens beschränkt werden.
2. Aus der Mitteilung des Ausgangsgerichts, dass die Sache entscheidungsreif sei, folgt nicht, dass dem Ausgangsgericht ab dieser Mitteilung keine weitere Vorbereitungs- oder Bedenkzeit zuzugestehen ist.
3. Mit einem Bearbeiterwechsel beim Ausgangsgericht beginnt die 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht erneut zu laufen.
4. Eine Überlänge in einer Instanz des Ausgangsverfahrens kann auch dann durch einen besonders raschen Abschluss in einer anderen Instanz kompensiert werden, wenn die Entschädigungsklage auf die überlange
Instanz beschränkt wurde.
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.100,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Kläger begehrt Entschädigung für die Dauer des Verfahrens S 12 R 1567/12 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG).

Der Kläger ist seit 1998 Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Für abhängige Beschäftigungen neben seiner anwaltlichen Tätigkeit hatte ihn die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund zunächst von der Rentenversicherungspflicht befreit. Einen Befreiungsantrag für die Beschäftigung als Leiter Personal einer GmbH in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2012 lehnte die DRV Bund jedoch ab (Bescheid vom 30.09.2012, Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012). Dagegen erhob der Kläger am 10.12.2012 beim SG Klage. Der Verlauf des Ausgangsverfahrens vor dem SG und dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) gestaltete sich wie folgt: 1. Instanz ursprünglich S 10 R 1567/12, später S 12 R 1567/12 10.12.2012 Klageschrift mit Begründung, 28.12.2012 Unterlagen vom Kläger nachgereicht, 04.01.2013 Eingang von Klageerwiderung und Verwaltungsakten, 11.02.2013 Vortragsergänzung durch den Kläger, 25.02.2013 Stellungnahme der DRV Bund, 25.02.2013 Sachstandsanfrage des Klägers, 07.03.2013 Entbindungserklärung für die Personalakte beim Kläger vom SG angefordert, 12.03.2013 Sachstandsanfrage des Klägers, 19.03.2013 Erwiderung des Klägers auf die DRV Bund, Eingang der Entbindungserklärung, 20.03.2013 Personalakte vom SG angefordert beim früheren Arbeitgeber, 10.04.2013 Eingang der Unterlagen aus der Personalakte, 09.07.2013 Sachstandsanfrage des Klägers, 29.07.2013 Frage des Klägers nach einer Terminierung der Sache, 31.07.2013 Mitteilung des SG: die Sache sei entscheidungsreif, ein konkreter Termin könne noch nicht genannt werden, 01.08.2014 Sachstandsanfrage und neuer Vortrag des Klägers, 04.08.2014 Mitteilung des SG: wegen Verfahrensbelastung seien keine Angaben zum Fortgang möglich, 20.10.2014 Verzögerungsrüge des Klägers, 12.02.2015 Anhörung zum Gerichtsbescheid durch das SG, unter Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - Klagerücknahme nahegelegt, 26.02.2015 Stellungnahme des Klägers unter Beantragung einer mündlichen Verhandlung, 03.03.2015 Einverständnis der DRV Bund mit Entscheidung durch Gerichtsbescheid, 12.03.2015 Erwiderung der DRV Bund auf die Stellungnahme des Klägers, 31.03.2015 Replik des Klägers, 09.04.2015 Gerichtsbescheid (zugegangen der DRV Bund am 13.04.2015 und dem Kläger am 16.04.2015) 2. Instanz L 4 R 391/15 30.04.2015 Berufungsschrift, Begründung angekündigt, 13.05.2015 Eingang der Berufungsbegründung, 28.05.2015 Unterlagen vom Kläger nachgereicht, 02.06.2015 Eingang der Berufungserwiderung, 02.11.2015 Stellungnahme des Klägers im Rahmen der Entschädigungsklage (Irrläufer), 19.11.2015 Nachfrage der DRV Bund, worauf sich die Stellungnahme des Klägers beziehe, 07.07.2016 Anforderung von Unterlagen beim Kläger durch das LSG, 13.07.2016 Ladung der mündlichen Verhandlung auf den 06.09.2016, 18.07.2016 Eingang von Unterlagen des Klägers, 15.08.2016 weitere Unterlagen des Klägers, 29.08.2016 Anfrage des LSG nach Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, 30.08.2016 Einverständnis des Klägers mit ergänzendem Vortrag, 02.09.2016 Einverständnis der DRV Bund, 06.09.2016 Urteil (vollständig abgesetzt zur Geschäftsstelle am 22.09.2016, zugegangen dem Kläger und der DRV Bund am 28.09.2016).

Bereits am 18.08.2015 hat der Kläger beim LSG Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens erhoben. Der Sachverhalt sei weder komplex noch kompliziert gewesen. Das SG habe daher bereits am 31.07.2013 mitgeteilt, dass die Sache entscheidungsreif sei. Spätestens von da an sei das Verfahren für 21 Monate unzumutbar verzögert worden. Eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit sei dem SG nach dem 31.07.2013 nicht zuzugestehen. Denn mit der Mitteilung vom 31.07.2013, dass die Sache entscheidungsreif sei, habe das SG bekundet, keine weitere Bedenk- oder Vorbereitungszeit zu benötigen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.100,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verfahren sei vom SG zügig bearbeitet worden. Einzig die Zeit vom 31.07.2013 bis zum 11.02.2015 könnte Anlass für die Prüfung einer überlangen Dauer bieten. Die Kammervorsitzende habe sich mindestens ab 31.07.2013 bis Mitte September in Urlaub und anschließend in Altersteilzeit befunden. Es habe daher ein Bearbeiterwechsel stattgefunden. Dem neuen Bearbeiter sei eine gewisse Einarbeitungszeit zuzubilligen. Das BSG gestehe grundsätzlich dem SG eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakte sowie der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Nichterscheinens des Klägers verhandeln und entscheiden, da er mit der Terminsbestimmung und Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Klage hat teilweise Erfolg.

1. Die Entschädigungsklage beschränkt sich auf die erste Instanz des Ausgangsverfahrens und erfasst nicht auch dessen zweite Instanz. Eine Entschädigungsklage kann in zulässiger Weise auf jede einzelne Instanz des Ausgangsverfahrens (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr. 11 ff.; Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr. 61) und sogar auf einzelne Verfahrensabschnitte (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG RdNr. 52, 252) beschränkt werden. Hier hat der Kläger eine Beschränkung der Entschädigungsklage zwar nicht ausdrücklich erklärt. Aus Klageantrag und Klagevorbringen ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Entschädigung nur für die Überlänge des Klageverfahrens S 12 R 1567/12 vor dem SG Leipzig begehrt wird. Die Höhe der beantragten Entschädigung wird am Ende der Klageschrift, wie folgt begründet: "Verfahrensbeginn am: 10.12.2012; Eintritt der Verzögerung: 31.07.2013 Monate der Verzögerung: 21; pauschal 100 Euro/Monat = 2.100,- Euro" Diese 21 Monate, für die der Kläger Entschädigung begehrt, endeten mit Abschluss der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens im April 2015. Aber selbst wenn der Kläger seine Entschädigungsklage nicht auf die erste Instanz des Ausgangsverfahrens beschränkt hätte, würde eine Entschädigung für dessen zweite Instanz von vornherein ausscheiden, weil er im Berufungsverfahren L 4 R 391/15 keine Verzögerungsrüge erhoben hat (zur Präklusion des Entschädigungsanspruchs für eine Instanz, in der die Verzögerungsrüge unterblieben ist: Sächsisches LSG, Urteil vom 12.07.2016 - L 11 SF 50/15 EK - juris RdNr. 19).

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind sowohl die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als auch die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Entschädigungsklage frühestens 6 Monate nach der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese Wartefrist hat der Kläger eingehalten. Denn seine Verzögerungsrüge ist am 20.10.2014 beim erstinstanzlichen Ausgangsgericht eingegangen und Entschädigungsklage hat er am 18.08.2015 erhoben. Die Klageerhebung erfolgte auch innerhalb der Klagefrist. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Entschädigungsklage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Die Klagefrist begann mit rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens, zu dem es mit Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das in der zweiten Instanz ergangene Urteil des LSG vom 06.09.2016 gekommen ist. Die Entschädigungsklage ist jedoch bereits am 18.08.2015 erhoben worden, was – wie § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG zeigt – zulässig ist.

3. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet. Die Geltendmachung immaterieller Schäden erleichtert das Gesetz, indem es einerseits bei unangemessener Verfahrensdauer einen immateriellen Schaden vermutet (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) und andererseits dessen Höhe in der Regel bei 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung ansetzt (§ 198 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GVG). Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 GVG).

a) Die erforderliche Verzögerungsrüge für den eingeklagten Entschädigungsanspruch hat der Kläger im erstinstanzlichen Ausgangsverfahrens am 20.10.2014 erhoben.

b) Das Ausgangsverfahren war von unangemessener Dauer im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG. Insgesamt liegt eine entschädigungspflichtige Überlänge von 7 Monaten vor – und nicht von 21 Monaten, wie der Kläger meint.

Nach der Rechtsprechung des BSG erfolgt die Prüfung der (Un-) Angemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG in drei Schritten (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 23 ff.; Urteil vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris RdNr. 33 ff.): (1) Ausgangspunkt und erster Schritt bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. (2) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Dabei ist zu beachten, dass die Verfahrensführung des Ausgangsgerichts vom Entschädigungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. (3) Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei billigt das BSG den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten je Instanz zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt.

(zu 1) Die relevante Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens betrug 29 Monate. Zwar begann das Ausgangsverfahren mit der Klageerhebung am 10.12.2012 und endete mit der Rechtskraft des am 28.09.2016 zugestellten Berufungsurteils. Doch ist aufgrund der Beschränkung der Entschädigungsklage auf die erste Instanz des Ausgangsverfahrens lediglich der Zeitraum von der Klageerhebung bis zur Zustellung des Gerichtsbescheids am 16.04.2015 relevant.

(zu 2) Bei der Messung des Ablaufs des Ausgangsverfahrens an den Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ist zunächst festzustellen, dass es einen eher unterdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufwies. Im Ausgangsverfahren stellten sich keine schwierigen rechtlichen Fragen. Daran ändert das in seinem Verlauf ergangene Urteil des BSG vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - nichts, auch wenn es der bisherigen Verwaltungspraxis über die Befreiung von Syndikusanwälten die Grundlage entzogen hat. In tatsächlicher Hinsicht war das Ausgangsverfahren weder komplex noch kompliziert. Die vom SG für erforderlich gehaltene Sachaufklärung (Anforderung von Unterlagen aus der Personalakte des Arbeitgebers) gestaltete sich problemlos.

Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens war unterdurchschnittlich. Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevante Bedeutung des Verfahrens ergibt sich aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - juris RdNr. 29). Streitig war im Ausgangsverfahren die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für eine Beschäftigung, die vom 01.01.2012 bis zum 31.08.2012 gedauert hatte und damit bei Erhebung der Klage am 10.12.2012 bereits beendet war. Auf die Abführung laufender Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung konnte die Klage daher keinen Einfluss mehr haben, sondern nur noch auf die Erstattung bereits abgeführter Beiträge. Diese war – anders als der Kläger in einem Schriftsatz vom 18.03.2013 an das SG meinte – durch die Insolvenz des Arbeitgebers nicht bedroht. Denn der Beitragserstattungsanspruch infolge Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht in Höhe des Arbeitnehmeranteils dem Versicherten und nicht seinem Arbeitgeber zu (vgl. § 210 Abs. 1a und 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Ein besonderes Interesse an der raschen endgültigen Klärung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist daher nicht zu erkennen.

Das prozessuale Verhalten eines Verfahrensbeteiligten, das nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen ist, hat zu keiner Verzögerung beigetragen.

§ 198 GVG nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die Prozessakteure das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter nur beispielhaft. Darüber hinaus hängt eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 41). In der hier allein relevanten ersten Instanz des Ausgangsverfahrens ist eine gerichtliche Inaktivität von 19 Monaten festzustellen, nämlich von Juli 2013 bis Januar 2015. Denn nach der Klageerwiderung durch die DRV Bund im Januar 2013, dem ergänzenden Vorbringen des Klägers vom Februar 2013, der Stellungnahme der DRV Bund vom selben Monat, der Erwiderung des Klägers darauf vom März 2013, der Anforderung der Personalakten im selben Monat und dem Eingang von Unterlagen aus der Personalakte im April 2013 durfte das SG bis Anfang Juni 2013 warten, da es der DRV Bund am 12.04.2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Unterlagen aus der Personalakte eingeräumt hatte. Eine Frist hatte das SG der DRV Bund hierfür zwar nicht ausdrücklich gesetzt; sie ergibt sich aber implizit aus dem Wiedervorlagetermin (01.06.2013). Dem folgte ab Juli 2013 eine Phase gerichtlicher Inaktivität, die weder durch die Beantwortung von Sachstandsanfragen (am 31.07.2013 und 04.08.2014) noch durch die Verzögerungsrüge (vom 20.10.2014) unterbrochen wurde. Erst im Februar 2015 endete die gerichtliche Inaktivität, als das SG dem Kläger unter Bezug auf das Urteil des BSG vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R - die Klagerücknahme nahelegte und die Beteiligten für den Fall der Aufrechterhaltung der Klage zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid anhörte. Auf diesen richterlichen Hinweis nahm der Kläger noch im Februar 2015 Stellung; die DRV Bund erwiderte hierauf im März 2015; und im April 2015 erging der instanzabschließende Gerichtsbescheid.

(zu 3) Die Gesamtabwägung ergibt eine Überlänge des Ausgangsverfahrens von 7 Monaten.

Zwar ist – wie soeben ausgeführt – eine gerichtliche Inaktivität von 19 Monaten feststellbar. Wird hiervon aber die dem SG zuzubilligende Vorbereitungs- und Bedenkzeit abgezogen, ist eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer nur von 7 Monaten festzustellen. Grundsätzlich ist jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt 12 Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 46). Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - juris RdNr. 32). Anlass, die Zeitspanne von 12 Monaten zu reduzieren, besteht vorliegend nicht – auch nicht aufgrund der Mitteilung des SG vom 31.07.2013. Darin hieß es an den Kläger gerichtet: "Die von Ihnen im Dezember 2012 eingereichte Klage ist entscheidungsreif. Sie erhalten rechtzeitig eine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung. Konkretere zeitliche Vorgaben hierzu sind derzeit nicht möglich wegen des erheblichen Umfangs noch älterer Verfahren aus dem Jahr 2011." Der Mitteilung eines SG, dass eine Sache entscheidungsreif sei, kann – entgegen dem Kläger – nicht entnommen werden, dass dem SG keine weitere Vorbereitungs- oder Bedenkzeit zuzugestehen ist. Mit einer solchen Mitteilung ist in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) geprägten sozialgerichtlichen Verfahren lediglich bekundet, dass nach Einschätzung des zuständigen Richters weitere Sachverhaltsaufklärung einer Entscheidung nicht mehr entgegensteht. Entscheidungsreife bedeutet, dass eine Sache für die Entscheidung reif ist, nicht aber – wie es bei Verweigerung jeglicher weiterer Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Fall sein müsste –, dass die Entscheidung bereits in allen Einzelheiten durchdacht und im Grunde auch schon abgesetzt ist. Entgegen dem Beklagten beginnt die 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit mit einem Bearbeiterwechsel nicht erneut zu laufen. Anders als bei kurzfristigen Erkrankungen, die auch bei einem optimal arbeitenden Gericht zu Verzögerungen führen können und daher von den Beteiligten hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12 D - juris RdNr. 44), vermögen vorhersehbare Ausfälle des zuständigen Richters durch Urlaub oder Eintritt in den Ruhestand Verzögerungen nicht zu entschuldigen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2013 - L 4 SF 40/12 EK AS - juris RdNr. 46; Hessisches LSG, Urteil vom 06.02.2013 - L 6 SF 6/12 EK U - juris RdNr. 71).

Die Überlänge in der ersten Instanz ist nicht dadurch kompensiert worden, dass das Ausgangsverfahren in der zweiten Instanz besonders rasch zum Abschluss gebracht worden wäre. Da Bezugsrahmen für die Beurteilung der Angemessenheit die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert, ist, können Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, in davor oder danach liegenden Phasen des Verfahrens ausgeglichen werden (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12 - juris RdNr. 30; Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13 - juris RdNr. 41; Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris RdNr. 37; Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 228/13 - juris RdNr. 19; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr. 17 und 44; BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 43). Dies kann auch dadurch geschehen, dass das zunächst verzögerte Verfahren in einer höheren Instanz besonders zügig geführt wird (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris RdNr. 39). Dabei können in einer Instanz nicht ausgeschöpfte Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Kompensation der in einer anderen Instanz eingetretenen Verzögerungen herangezogen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr. 58). Eine instanzübergreifende Kompensation ist auch dann möglich, wenn die Entschädigungsklage – wie hier – prozessrechtlich zulässig auf eine von mehreren Instanzen begrenzt wird, da materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren ist (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr. 12 f. und 17). Dennoch scheidet im vorliegenden Fall eine Kompensation der Überlänge der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens aus. Zwar war das zweitinstanzliche Verfahren selbst nicht von unangemessener Dauer. Doch ist durch die dortigen Zeiten gerichtlicher Inaktivität (von Juli 2015 bis Juni 2016) die 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit für diese Instanz vollständig verbraucht.

c) Dem Kläger ist gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG für jeden Monat der unangemessenen Verfahrensdauer für die von ihm erlittenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung in Geld von 100,00 EUR monatlich zuzusprechen, da weder eine Abweichung von dieser gesetzlichen Pauschale geboten ist (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) noch die Nachteile auf andere Weise wieder gutgemacht werden können (§ 198 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 GVG).

Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG, insbesondere durch (bloße) gerichtliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer, ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung des Nichtvermögensschadens auf andere Weise nach § 198 Abs. 4 GVG scheidet hier aus. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 GVG kann das Entschädigungsgericht die bloße Feststellung der Überlänge des Ausgangsverfahrens aussprechen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind; davon umfasst sind vor allem die Fälle, in denen eine Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge zu früh oder gar nicht erhoben wurde (BT-Drucks. 17/3802, S. 22). Sind dagegen alle Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch erfüllt, kommt eine Kompensation des Nichtvermögensschadens durch die bloße Feststellung der Überlänge nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 36; Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - juris RdNr. 43 ff.). Dies ist hier indessen nicht der Fall.

Ebenso wenig liegt ein Ausnahmefall vor, für den § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Möglichkeit eröffnet, von der Pauschale des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG (1.200,00 EUR je Jahr bzw. 100,00 EUR je Monat der Verzögerung) nach oben oder nach unten abzuweichen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 36; Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris RdNr. 53). Mehr als ausnahmsweise Korrekturen in atypischen Sonderfällen lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen; das zu beurteilende Ausgangsverfahren muss sich folglich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abheben (BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris RdNr. 36 ff.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.

6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Rechtskraft
Aus
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