Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VS 720/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 1489/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt zum wiederholten Male in einem Überprüfungsverfahren die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung bzw. die Gewährung von Versorgungsleistungen.
Der Kläger ist im Jahre 1942 geboren. Ab dem 7. Januar 1963 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr. Nach der militärischen Grundausbildung nahm er nach einer Fortbildung zum FlugabwehrraketenelektromechaN.r vom 6. Juli 1973 bis zum 8. Oktober 1974 an einem Lehrgang "N. Missile Repair" in H. (Vereinigte Staaten) teil, der ihn zur Wartung bzw. Instandsetzung von Radaranlagen der Waffensysteme "N." befähigte. Währenddessen, im September 1973, hatte er den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels erreicht. In der Folgezeit arbeitete er als Sachbearbeiter beim Materialamt der Luftwaffe. Ab 1977 war er Funkmeister und Zugführer.
Der Kläger entfernte sich am 23. März 1977 unerlaubt von der Truppe. Später wurde er nach der Einnahme von 5 bis 6 Tabletten eines damals verbreiteten Schlafmittels ("Pridorm") aufgefunden. Aufgrund dessen wurde er vom 25. März bis zum 1. April 1977 stationär in dem Nervenkrankenhaus K. behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 1. April 1977 bestand ein Zustand nach abnormer Erlebnisreaktion. Als Hintergrund des unerlaubten Entfernens und der Tabletteneinnahme wurden in den ärztlichen Berichten private und berufliche Schwierigkeiten angegeben, dar¬unter die Ehescheidung im Januar 1976, die Entlassung aus der Tätigkeit als Lehrer im Elektrofach an einer Bundeswehrschule in der Probezeit sowie die Trennung von der Freundin kurz vor dem Suizidversuch. Ferner wurde auf die Kindheit hingewiesen, die der Kläger zum Teil in Heimen verbracht habe, woraus aber keine dauerhaften psychischen Folgen entstanden seien.
Eine weitere stationäre Behandlung fand vom 5. bzw. 7. Oktober 1977 im Bundeswehrkrankenhaus K. in der psychiatrischen Abteilung statt. Während seiner Behandlung dort erstatteten Oberstarzt Prof. Dr. A. und Oberstabsarzt M. das Gutachten vom 22. November 1977. Nachdem der Kläger auch nach seiner Entlassung aus der Klinik am 10. November 1977 nicht mehr verwendungsfähig erschien und weitere ärztliche Untersuchungen psychogene Störungen (Dr. B. am 26. Mai 1977) bzw. eine neurotische Dekompensation mit dem Hintergrund einer hysterischen Persönlichkeitsvariante (Oberstabsarzt Dr. W., 22. August 1977) bzw. eine schizoid-depressive Persönlichkeitsstruktur mit Dekompensationsneigungen (Oberstabsärztin Dr. E., 2. November 1978) ergaben, wurde der Kläger zum 31. Mai 1979 als nicht wehrdienstfähig aus der Bundeswehr entlassen (truppenärztliches Gutachten von Oberstarzt Dr. K. vom 16. November 1978).
Wegen des unerlaubten Entfernens von der Truppe wurde der Dienstgrad des Klägers am 23. Januar 1979 auf den eines Feldwebels herabgesetzt. Ferner verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt K. eine Ersatzfreiheitsstrafe (Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. L. vom 10. September 1979).
Am 22. Februar 1979 meldete Stabsarzt Dr. U. dem damals zuständigen Wehrbereichsgebührenamt erstmals den Verdacht auf eine mögliche Wehrdienstbeschädigung. Es bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Dekompensation. Die Beklagte ermittelte die Laufbahn des Klägers bei der Bundeswehr im Einzelnen und zog die medizinischen Unterlagen bei, welche sie auswertete. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Erkrankung in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers liege. Mit dieser Begründung lehnte sie mit Bescheid vom 14. November 1979 die Gewährung eines Ausgleichs in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ab. Der Kläger erhob hiergegen - zulässigerweise unmittelbar - Klage beim Sozialgericht (SG) Augsburg (S 15 V 775/79). Dort und auch in dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 15 V 172/81, Urteil vom 30. November 1982) hatte er keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Gerichte aus, ein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten psychischen Erkrankung mit Belastungen während des Wehrdienstverhältnisses sei nicht wahrscheinlich.
Im Mai 1993 fragte der Kläger erneut wegen einer Versorgung nach. Die Beklagte wies ihn dar-auf hin, dass nach seiner Entlassung und wegen seines Wohnsitzes in R.-Pf. nunmehr das Versorgungsamt L. zuständig sei. Ein Antrag dort ist nicht dokumentiert.
Am 19. Januar 2001 beantragte der inzwischen nach B.-W. umgezogene Kläger bei der Beklagten erneut eine Beschädigtenversorgung. Er führte nunmehr aus, er gehöre zu jenem Kreis Soldaten, die in ihren fachlichen Tätigkeiten jahrzehntelang Giften, Radioaktivität und hochenergetischen Radonstrahlen ausgesetzt gewesen seien. Er legte einen Zeitungsartikel vor, wonach 99 Soldaten der Bundeswehr zwischen 1970 und 1990, die an Radargeräten gearbeitet hätten, an Krebs erkrankt seien.
Soweit der Antrag die Gewährung einer Versorgung betraf, gab ihn die Beklagte an die damals dafür zuständige Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg, nämlich das frühere Versorgungsamt R., ab. Hinsichtlich einer Wehrdienstbeschädigung führte sie das Verfahren fort. Sie stellte umfangreiche Ermittlungen zu den dienstlichen Verwendungen des Klägers an. Nachdem im Jahre 2002 die Expertenkommission zur Aufklärung möglicher Schädigungen von Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR ("Radarkommission") eingesetzt worden war, wurde das Verfahren mit Zustimmung des Klägers ruhend gestellt, bis er im April 2003 seine Zustimmung zu diesem Ruhen wieder zurückzog. Die Beklagte erhob den Bericht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht für Arbeitsschutz und Technischen Umweltschutz der Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle W. - vom 11. Dezember 2002. Darin stellte war nach Auswertung der Unterlagen über die wehrdienstlichen Verwendungen festgestellt worden, dass der Kläger lediglich während des Lehrgangs vom 6. Juli 1973 bis zum 8. Oktober 1974 in den USA bei der Ausbildung zur Wartung und Instandsetzung an Radaranlagen des Systems "N.", also für 1,26 Jahre, einer Röntgenstrahlung mit einer Belastungsdosis von 0,26 mSv (Milli-Sievert) ausgesetzt gewesen sein könne. Hinzu komme über die gesamte Laufbahn eine Belastung durch äußere Exposition mit radioaktiver Leuchtfarbe von 0,15 mSv, woraus sich eine Gesamtbelastungsdosis von 0,41 mSv ergebe. Diese wurde den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und einer Richtlinie der damaligen Europäischen Atomgemeinschaft (RL 96/29/EURATOM) gegenübergestellt, die bei 1 mSv pro Jahr für die allgemeine Bevölkerung und bei 20 mSv pro Jahr für strahlenexponierte Personen lagen.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2003 die Rücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 im Überprüfungsverfahren und die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Wehrdienstfolge ab. Die schädigenden dienstlichen Einwirkungen bei der Bundeswehr seien nicht geeignet gewesen, die vom Kläger als Wehrdienstfolge geltend gemachte "seelische Störung" herzvorzurufen. Dieser legte hiergegen Widerspruch ein.
Nachdem hiervon das Versorgungsamt R. Kenntnis erlangt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 4. März 2003 den weitergeleiteten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Soldatenversorgung ab. Die Entscheidungen der Bundeswehr über eine Wehrdienstbeschädigung seien für die Versorgungsverwaltung verbindlich. Außerdem sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seiner psychischen Erkrankung und einem angeblichen langjährigen Kontakt mit Giften, Radioaktivität und hochenergetischen Radarstrahlen nicht ersichtlich. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein, mit dessen Bescheidung zunächst abgewartet wurde.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Januar 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurück. Sie führte aus, nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung, die auch von der "Radarkommission" bestätigt worden sei, kämen als qualifizierte Krankheiten auf Grund ionisierender Radarstrahlung ausschließlich Katarakte und maligne Tumoren mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leukämie in Betracht. Der Kläger leide jedoch an einer psychischen Erkrankung. Eine solche könne durch Strahlung nicht verursacht werden. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Freiburg (S 6 VS 858/04) mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2004 ab, die hiergegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat (L 6 VS 637/05) mit Urteil vom 19. Juli 2007 zurück, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (B 9 VS 7/07 B) als unzulässig verworfen.
Nach dem Ende des Verfahrens wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. März 2003 zurück. Es bestehe keine Veranlassung, von den bindenden Feststellungen der Wehrbereichsverwaltung West abzuweichen. Die Klage hiergegen wies das SG Freiburg (S 6 VS 3218/08) mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2009 ab. Rechtsmittel sind nicht dokumentiert.
Am 2. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Beschädigtenversorgung. Er führte aus, er habe dem Fernsehen entnommen, dass es seit einem Jahr eine neue Fachgruppe für strahlengeschädigte Soldaten gebe. Die Beklagte leitete den Antrag an das nunmehr als Versorgungsamt zuständige Landratsamt K. (im Folgenden: LRA) weiter. In dem dortigen Verfahren legte der Kläger erneut umfangreiche Unterlagen zu seinen Verwendungen vor. Er trug vor, er sei Belastungen durch Raketentreibstoff, Farbe, das Lösungsmittel TRI sowie durch zu Bruch gegangene Radarsenderöhren ausgesetzt gewesen. Das LRA ließ die Unterlagen auswerten. Mit Bescheid vom 7. November 2013 lehnte es die Erteilung eines Rücknahmebescheids im Überprüfungsverfahren im Hinblick auf den Bescheid vom 4. März 2003 und die Gewährung einer Versorgung ab. Die vorgebrachten Umstände und vorgelegten Unterlagen seien bereits vor Erlass des damaligen Bescheids ausgewertet worden.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium St. (Landesversorgungsamt B.-W.) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014 zurück. Es sei daran festzuhalten, dass die Ursache der vornehmlich im psychischen Bereich liegenden Erkrankung des Klägers in erster Linie in der Persönlichkeitsstruktur liege.
Der Kläger hat am 3. März 2014 beim SG Freiburg Klage gegen das Land Baden-Württemberg erhoben. Er hat auf sein ehrenamtliches Engagement als Gemeinderat in den Jahren 1969 bis 1971 und seine erfolgreiche berufliche Laufbahn als Soldat hingewiesen. Der Zusammenbruch 1977 habe schleichend und unerklärbar begonnen. Es sei ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Am 8. Oktober 2014 hat der Kläger ein Schreiben der H.-J.-M. Norddeutsche Provinz, P Dr. K. MSC, vom 29. September 2014 an ihn zur Akte gereicht. Darin ist ausgeführt, dass der genannte Orden auf einen Antrag des Klägers bei der "Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Bischofskonferenz der Katholischen Kirche für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich" hin dem Kläger eine Entschädigung von EUR 5.000,00 gewährt hatte. Der Orden führte ferner aus, er sei sich bewusst, dass mit dieser Zahlung das ihm zugefügte Leid und Unrecht nicht wieder gutgemacht werden könne.
Der Kläger hat ferner Auszüge aus dem von der "Radarkommission" eingeholten Gutachten "Gesundheitliches Risiko beim Betrieb von Radareinrichtungen in der Bundeswehr" von Prof. Dr. D. u.a., Universität W.-H., eingereicht.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auf den Bund vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) zum 1. Januar 2015 hat das SG am 11. November 2014 auf Antrag des bisherigen Beklagten festgestellt, dass ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten und dass deshalb das Land Baden-Württemberg aus dem Prozess zu entlassen sei; Beklagte sei nunmehr die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Kläger ausgeführt, er leide seit 25 Jahren unerkannt an einer Krebserkrankung.
Die Beklagte hat die fachliche Stellungnahme der auch vom Kläger angeführten "Fachlichen Schwerpunktgruppe Radar" vom 2. April 2015 vorgelegt. Hiernach könnten nach den aktuellen medizinischen Kenntnissen ionisierende Strahlungen nur maligne Erkrankungen und Augenlinsentrübungen (Katarakte) verursachen, hochfrequente nicht-ionisierende Strahlungen nur thermisch verursachte Schäden wie ebenfalls Katarakte sowie Verbrennungen. Der Kläger leide an einer psychischen Erkrankung. Soweit er nunmehr erstmals behaupte, auch an einer Krebserkrankung zu leiden, sei nach einer diagnostischen Bestätigung eine erneute Überprüfung durch die Radarkommission angezeigt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. I. hat unter Beifügung des Entlassungsberichts des Zentrums für Psychiatrie R. vom 15. Februar 2008 bekundet, bei dem Kläger beständen als Diagnosen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dependenten und narzisstischen Zügen, eine Depression im Wechsel mit Manie, eine Prostatahypertrophie, eine Phimose und eine Steatosis hepatis. Dr. P. hat angegeben, keine Diagnostik durchgeführt zu haben. Auf Nachfrage des SG nach der behaupteten Krebserkrankung hat der Kläger ein Schreiben der Klinik für Allgemein-, Thorax- und Viszeralchirurgie des Krankenhauses K. vorgelegt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass dort ab dem 17. November 2015 eine Koloskopie geplant sei. Auf die Aufforderung des SG, mitzuteilen, ob und mit welchem Ergebnis diese Untersuchung durchgeführt worden sei, hat der Kläger nicht reagiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe beantragt, die Beklagte zur Feststellung der seelischen Erkrankung als Wehrdienstfolge sowie zur Gewährung einer Entschädigungsleistung zu verurteilen. Es handle sich um ein Überprüfungsverfahren, da die begehrte Anerkennung bereits bestandskräftig abgelehnt sei. Jedoch bestehe dieser Anspruch nicht. Die Ablehnung sei rechtmäßig. Dies habe das Gericht bereits in der Vergangenheit in dem Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2004 dargelegt. Im Anschluss daran sei darauf hinzuweisen, dass sich in der WDB-Akte des Klägers verschiedene ärztliche Unterlagen befänden, die die Ursache seiner seelischen Erkrankung nicht in einer dienstlichen Exposition, sondern im Bereich privater Schwierigkeiten sähen. Auch die geltend gemachte Strahlenbelastung sei bereits in dem Bescheid des Versorgungsamts vom 4. März 2003 thematisiert worden. Insoweit seien keine neuen Argumente des Klägers ersichtlich. Er habe nunmehr erstmals vorgetragen, er leide auch an Krebs. Es könne offen bleiben, ob die Klage mit diesem Begehren überhaupt zulässig sei, nachdem wegen einer solchen Erkrankung noch kein Behördenverfahren durchgeführt worden sei, denn jedenfalls hätten die Ermittlungen im Klageverfahren keine Krebserkrankung ergeben. Die zuletzt vom Kläger vorgelegte Terminvereinbarung mit dem Klinikum K. nenne keine krebsrelevante Diagnose. Die bösartigen Veränderungen an der Prostata, an denen der Kläger leide, könnten ebenfalls nicht auf die ihm geltend gemachten Expositionen zurückgeführt werden, vielmehr liege hier eine typische Alterserscheinung vor.
Hiergegen hat der Kläger am 18. April 2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er lehne den erkennenden Richter des SG wegen Befangenheit ab, weil dieser bereits in dem vorigen Verfahren des Jahres 2004 entschieden habe. In der Sache hält der Kläger an seiner Ansicht fest.
Er beantragt bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. März 2016 aufzuheben und das Verfahren an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen, den Bescheid des Landratsamts K. vom 7. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums St. - Landesversorgungsamt - vom 7. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14. November 1979 und den Bescheid vom 4. März 2003 zurückzunehmen und eine Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Den Befangenheitsantrag hält sie für unzulässig.
Der Kläger hat den Bericht der Klinik für Urologie des Krankenhauses S. vom 19. August 2015 zur Akte gereicht, wonach bei ihm eine Blasenauslass-Obstruktion, eine Raumforderung im Rektum, eine Arthrose im linken Knie, eine Schultereckgelenksarthrose bds. und eine 1981 erstdiagnostizierte Depression vorlägen. Der Tumormarker PSA habe im Normbereich gelegen (0,57 ng/ml).
Zu dem anberaumten Erörterungstermin am 5. Juli 2016 ist der Kläger nicht erschienen. Im Nachgang hat er vorgetragen, er befinde sich in einer konservativen Krebs-Langzeitbehandlung.
Der Senat hat ferner den Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA vom 2. Juli 2003 (im Folgenden: BdR) beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, auch wenn für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen war. Der Kläger war mit der am 20. März 2016 an seiner neuen. Wohnadresse zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger bei sinngemäßer Auslegung seines Begehrens in erster Linie eine behördliche Feststellung und außerdem laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) begehrt.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens ist nicht über das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des SG, welcher erstinstanzlich zuständig war, zu entscheiden. Über ein solches Gesuch entscheidet nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Über die Ablehnung eines Kammervorsitzenden am SG entscheidet daher (vgl. auch § 45 Abs. 2 ZPO) eine dortige andere Kammer (vgl. Keller, in: Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rz. 13a). Daher weist der Senat nur darauf hin, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig ist. Der geltend gemachte Befangenheitsgrund, schon einmal in einem - anderen - Verfahren derselben Beteiligten entschieden zu haben, ist generell nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu begründen. Ferner hat der Kläger sein Gesuch erst nach Abschluss des betreffenden Verfahrens angebracht und sich entsprechend trotz des ihm bekannten Umstandes entgegen § 43 ZPO auf die Verhandlung vor dem später abgelehnten Richter eingelassen (vgl. zu allem Keller, a.a.O., Rz. 10b).
Der Kläger beantragt zunächst - neben der Aufhebung des angegriffenen Gerichtbescheids - eine Zurückverweisung (Verweisung) des Rechtsstreits an ein anderes Sozialgericht. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Eine solche Verweisung an ein anderes Gericht der Vorinstanz ist im sozialgerichtlichen Verfahren weder dem Berufungsgericht (vgl. § 159 Abs. 1 SGG) noch dem Bundessozialgericht im Revisionsverfahren (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) möglich. Hinzu kommt, dass keine Gründe für eine Zurückverweisung vorliegen. Weder hat das SG die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG) noch liegt ein Verfahrensfehler vor, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Vielmehr hat das SG zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise durch Gerichtsbescheid entschieden.
Den zweiten Antrag des Klägers, der wörtlich auf eine "Neubewertung der Klage" gerichtet war, legt der Senat - wie im Tatbestand dargestellt - ebenso wie das SG dahin aus, das er auf Grund einer von ihm behaupteten Wehrdienstbeschädigung die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem SVG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und in diesem Rahmen nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Zurücknahme sowohl des Bescheids vom 14. November 1979, mit dem die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung abgelehnt, als auch des Bescheids vom 4. März 2003, mit dem erstmals die Gewährung von Versorgungsleistungen versagt worden war, begehrt.
Nur eine solche, umfassende Auslegung des Antrags bringt das Begehren des Klägers sachgereicht zum Ausdruck. Soweit er sich weiterhin auf eine seelische Störung als Wehrdienstbeschädigung stützt, kann er die Gewährung einer Versorgung nur erreichen, wenn - auch - der Bescheid vom 14. November 1979 zurückgenommen wird. Solange die Anerkennung einer seelischen Störung bindend (vgl. § 77 SGG) abgelehnt ist, kann darauf kein Versorgungsanspruch gestützt werden. Dies hat zu Recht auch das Land Baden-Württemberg in dem hier angegriffenen Bescheid vom 7. November 2013 beachtet, denn nach § § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) waren die Wehrbehörden des Bundes und die Versorgungsbehörden der Länder wechselseitig an Entscheidungen der anderen Seite gebunden.
Mit diesem weit ausgelegten Antrag ist die Klage zulässig
Soweit der Kläger eine Versorgung auf Grund einer seelischen Störung bzw. einer psychischen Erkrankung begehrt, ist in dem jetzigen Antrags- und Vorfahren (§ 78 Abs. 1 SGG) zumindest konkludent auch über eine Rücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 entschieden worden. Zwar hatte das damals zuständige LRA in dem Bescheid vom 7. November 2013 in den Gründen ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 4. März 2003 abgestellt, also nur die Ablehnung einer Versorgung. Bei sachgerechter Auslegung des Bescheids - der Verfügungssatz lehnt ganz allgemein die Erteilung "eines" Rücknahmebescheids ab - ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auch den Bescheid über die Ablehnung der Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vom 14. November 1979 umfassen sollte. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Begründung, insbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014, in dem das Land Baden-Württemberg auch zur Frage einer Wehrdienstschädigung in der Sache Stellung genommen hat. Das Land Baden-Württemberg war in diesem Rahmen befugt, über die Zurücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 zu entscheiden. Weitergehend als es § 44 Abs. 3 SGB X vorsieht, waren die Wehrverwaltung des Bundes und die Versorgungsbehörden der Länder auch vor dem 1. Januar 2015 befugt, unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X von bindenden Entscheidungen der jeweils anderen Behörde abzuweichen (vgl. im Einzelnen § 88 Abs. 3 Satz 2 SVG a.F.).
Soweit der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich eine Krebserkrankung behauptet hat, ist die Klage ebenfalls zulässig. Eine Behördenentscheidung über eine einzelne Schädigungsfolge ist nur für eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage gerade wegen dieser Schädigungsfolge notwendig (vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 55). Im Rahmen einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) dagegen, wie sie hier mit der Klage auf Gewährung einer Versorgung vorliegt, steht nur die bindende Ablehnung der Anerkennung einer bestimmten Schädigungsfolge einem Anspruch entgegen. Hier ist es nicht notwendig, zunächst die bescheidmäßige Anerkennung einer Schädigungsfolge zu erreichen, um dann im Nachgang Versorgungsleistungen verlangen zu können. Vielmehr sind die geltend gemachten Schädigungen im Rahmen einer Leistungsklage als Vorfragen mit zu überprüfen. Dies folgt dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass es für die Entscheidung einer Leistungsklage auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz ankommt (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 – L 6 VS 1095/14 –, juris, Rz. 47).
Die Klage ist aber unbegründet.
Allerdings ist die beklagte B. D. nach der Änderung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG, wonach die Soldatenversorgung aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) nunmehr allein von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt wird, seit dem 1. Januar 2015 auch für in der Vergangenheit geltend gemachte Ansprüche für die Ausführung des BVG zuständig, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, die Versorgung in Leistungen nach §§ 25 bis 27j BVG besteht. Insoweit kommt es nicht auf die nach früherer Rechtslage zu treffende Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den damals noch für die Ausführung des BVG zuständigen Behörden nach § 88 SVG a. F. an, also ob es um die Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung geht, die bereits während des Wehrdienstes vorgelegen haben oder die erst nach dessen Ende aufgetreten sind (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 9 V 1/15 R - juris, Rz. 14; Urteil des Senats vom 27. August 2015 - L 6 VS 4569/14 -, juris, Rz. 32; zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VS 2/09 R -, SozR 4-3200 § 88 Nr. 4, Rz. 33 ff.). In diesem Rahmen ist die Beklagte auch in jedem Fall - losgelöst von § 44 Abs. 3 SGB X oder § 88 Abs. 3 Satz 2 SVG a.F. - für eine Rücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 zuständig, denn jenen Bescheid hatte sie selbst erlassen.
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen einer Wehrdienstbeschädigung zu.
Nach § 80 Abs. 1 SVG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das SVG nichts Abweichendes bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 – L 6 VS 1095/14 –, juris, Rz. 50). Diese Vorschrift betrifft Versorgungsansprüche nach der Beendigung des Wehrdienstes, während der Ausgleichsanspruch aus § 85 Abs. 1 SVG Ansprüche noch als Soldat betrifft.
Der Kläger kann Versorgungsleistungen zunächst nicht wegen einer seelischen Störung verlangen. Insoweit steht seinem Begehren weiterhin der Bescheid vom 14. November 1979 entgegen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass dieser Bescheid zurückgenommen wird.
Der verfahrensrechtliche Anspruch des Klägers auf Zurücknahme des damaligen Ablehnungsbescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass die Beklagte bei Erlass das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen solchen Zurücknahmeanspruch trägt der Antragsteller bzw. Kläger (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rz. 12).
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung einer seelischen Störung als Wehrdienstbeschädigung abgelehnt.
Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Eine solche Anerkennung setzt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 3/13 R -, juris Rz. 14 m. w. N.), wie dies in § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung normiert ist. Ein Gesundheitsschaden muss darüber hinaus nicht nur sicher feststehen. Er muss auch durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z. B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden können (Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 - L 6 VS 2234/15 -, juris, Rz. 33 m. w. N.). Die Kausalitätsbeurteilung hat grundsätzlich auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Gesundheitsschäden auf der Basis der herrschenden medizinischem Lehrmeinung zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, juris).
Auf dieser Basis können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zunächst auf einen Unfall während des Wehrdienstes zurückgeführt werden. Ein solches, typischerweise einmaliges und kurzfristiges Ereignis mit einer von außen kommenden Einwirkung schuldet der Kläger selbst nicht als Ursache an. Er hat z.B. keinen Unfall mit einer der Anlagen oder an einem der Waffensysteme, die er bedient hat, bezeichnet. Er macht vielmehr geltend, seine Erkrankungen seien durch länger andauernde radiologische oder stoffliche Einwirkungen verursacht worden.
Wenn - wie hier - kein Unfall im Sinne eines einzelnen traumatischen Ereignisses angeschuldigt wird, sondern eine allmähliche Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse, so kann diese nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit entsprechend dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt ist oder anerkannt werden könnte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993, Az.: 9/9a RV 25/92, juris). Das Recht der Berufskrankheiten unterliegt dem Listenprinzip nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 SGB VII, wobei hierdurch nur ein Vorgriff auf eine Änderung der BKV möglich ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 3/12 R -, juris, Rz. 14). Allerdings ist bei der Beurteilung unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen von Soldaten zu berücksichtigen, dass die Belastungen im Wehrdienst nicht selten solche sind, die in zivilen Berufen nicht auftreten. Daher wäre es zu kurz gegriffen, sich uneingeschränkt an den unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben und Erkenntnissen zu Berufskrankheiten oder berufskrankheitenreifen Erkrankungen zu orientieren. Vielmehr ist der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 2 SGB VII dahingehend aufzugreifen, dass von einer "Berufskrankheitenreife" im soldatenversorgungsrechtlichen Sinn auch dann auszugehen ist, wenn die Krankheit zwar nicht in der Liste der BKV aufgenommen ist, der Dienstherr (= Bundeswehr) aber wegen einer erkannten Gefährdung der Soldaten handeln müsste, wenn es eine explizite Regelung wie die BKV für soldatenspezifische Erkrankungen gäbe. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Situation gegeben ist, in der bekannt geworden ist, dass bestimmte Einwirkungen, denen Soldaten im Dienst in höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, zur Entwicklung bestimmter Krankheiten beitragen können, für die medizinstatistisch nachgewiesen ist, dass die Zahl der Erkrankungen von Soldaten signifikant höher als in der Allgemeinbevölkerung ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993, 9/9a RV 25/92, a.a.O.). Bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen ist von den normalen Umständen und Verhaltensweisen sowie den durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 15 VS 19/09 –, juris, Rz. 70).
Für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden ist vorliegend die BK Nr. 2402 ("Erkrankungen durch ionisierende Strahlen") einschlägig. Die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus. Für die Anerkennung dieser Berufskrankheit bzw. die entsprechende Anerkennung einer solchen Wehrdienstbeschädigung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Die Exposition muss im Vollbeweis gesichert sein. - Die Krankheit selbst muss im Vollbeweis gesichert sein. - Der Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheit muss wahrscheinlich sein in dem Sinne, dass mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.
Hier ist zunächst nicht der Nachweis einer krankmachenden Exposition erbracht, da Erkenntnisse über die konkreten tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse des Klägers während seiner Wehrdienstzeit nicht vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten.
Fest steht lediglich, in welchem Zeitraum der Kläger überhaupt dem Risiko einer Strahlenexposition durch seine Tätigkeit an Radaranlagen ausgesetzt war. Hierbei handelt es sich um seinen Einsatz im Rahmen der Ausbildung vom 6. Juli 1973 bis zum 8. Oktober 1974 in den USA, hinzu kommt eine Belastung durch radioaktive Leuchtfarbe während der gesamten Laufbahn. Der Senat hat keinen Anlass, an den diesbezüglichen Feststellungen der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Dezember 2002 zu zweifeln. Die damalige Untersuchung beruhte auch auf den umfangreichen und detaillierten Angaben des Klägers zu den einzelnen Verwendungen während seiner Laufbahn als Soldat. Es wurden dort aus den von der Expertenkommission allgemein festgestellten Strahlungswerten verschiedener Geräte und Waffensysteme und den konkret von ihm eingesetzten Systemen die Belastungsdosen jeder Verwendung ermittelt. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht angegriffen oder substanziiert in Frage gestellt.
Für die Ermittlung der Strahlendosis ist der Zeitraum der möglichen Exposition nur eine Komponente. In welchem Umfang der Kläger in diesem Zeitraum Strahlungen ausgesetzt war, lässt sich aufgrund des Fehlens von ausreichenden Messwerten, Unsicherheiten hinsichtlich des benutzten Gerätetyps und der Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit heute nicht mehr bestimmen. In dem Bericht der Radarkommission (BdR) wird - nach Auswertung umfangreichen Datenmaterials hinsichtlich der Röntgenstörstrahlung - hierzu überzeugend ausgeführt, dass für die Zeit vor 1976 (Phase 1) wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle obere Dosisabschätzung nicht möglich erscheint (BdR S. 31). Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf diesem Gebiet wurden nicht für erfolgversprechend erachtet (BdR S. 140). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ähnliches gilt nach dem BdR auch für die Strahlenbelastung durch die Inkorporation von Leuchtfarben und durch die Exposition gegenüber HF-Strahlung (Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 – L 6 VS 5431/08 –, juris, Rz. 38). Auf dieser Basis sieht der Senat ebenfalls nur eine Gesamtbelastungsdosis von 0,41 mSv bei dem Kläger, wie sie sich aus dem Bericht der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Dezember 2002 ergibt, als im Vollbeweis gesichert an.
Da die Situation, dass potentielle Strahlenopfer aus der NVA und der Bundeswehr nicht zu entschädigen wären, weil sie die objektive Beweislast für die Schädigung tragen, unbefriedigend ist und dies umso mehr gilt, da gerade für die länger zurückliegenden Zeiten mangels entsprechender Schutzvorschriften von einem erhöhten Strahlenrisiko ausgegangen werden kann (BdR S. 31), hat die Expertenkommission im BdR gerade für den Zeitraum, für den keine ausreichende Datenlage hinsichtlich der Strahlenbelastung vorliegt, Empfehlungen abgegeben, in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden sollte. Im BdR werden dabei bei sogenannten qualifizierenden Krankheiten (BdR VIII) und qualifizierenden Tätigkeiten (BdR S. 138) Anerkennungsempfehlungen abgegeben und dadurch die Beweissituation für die Antragsteller verbessert. So hat die Radarkommission für die als qualifizierend anzusehenden Arbeiten als TechN.r/MechaN.r oder Bediener (Operator) an Radaranlagen eine Anerkennung empfohlen (BdR S. 135). Allerdings darf der BdR nicht so verstanden werden, dass beim Vorliegen einer qualifizierenden Krankheit oder einer qualifizierenden Tätigkeit stets eine Anerkennung auszusprechen wäre. Nach Überzeugung des Senats sollen die Empfehlungen des BdR allein über den fehlenden Nachweis einer ausreichenden Strahlenexposition "hinweghelfen". Der BdR ersetzt nicht die gleichwohl hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen notwendige Einzelfallprüfung. So wird auch im BdR betont, dass zu berücksichtigen ist, dass andere Noxen und/oder bestehende Gesundheitsrisiken Ursache der Erkrankung sein könnten (BdR S. 110). Ferner werden im BdR Diagnosen, Zustände oder Beschwerdeäußerungen aufgezählt, die wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen als nicht strahlenbedingt anzusehen sind (vgl. Urteile des Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O., Rz. 39 und vom 16. Juli 2008 - L 6 VS 2599/06 - juris, Rz. 32).
Ob der Bericht der Radarkommission rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt.
Die vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Erkrankung ist bereits nicht als qualifizierte Erkrankung im Sinne der Empfehlungen der Radarkommission einzustufen (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O., Rz. 41 ff.). Er leidet an einer psychischen Erkrankung, die bereits ab 1977 diagnostiziert worden ist und die in dem insoweit neuesten ärztlichen Bericht, dem Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie R. vom 16. Februar 2008, mit Diagnosen aus einem anerkannten Klassifikationssystem (der ICD-10-GM) benannt worden ist, darunter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dependenten und narzisstischen Zügen (F61 i.V.m. F60.4, F60.7, F60.8 ICD-10). Als qualifizierte Erkrankungen sind in dem BdR jedoch nur, worauf auch die Beklagte mehrfach hingewiesen hat, Katarakte der Augen und maligne Tumoren mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leukämie genannt, jedoch keine psychischen Erkrankungen.
Auch im Übrigen ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte, dass psychische Erkrankungen, wie sie bei dem Kläger vorliegen, mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Einwirkungen, soweit sie feststehen, zurückgeführt werden können. Auch die BK Nr. 2402 erfasst nur unmittelbare Strahlenschäden im Sinne von Verbrennungen sowie als Strahlenspätschäden Gesundheitsstörungen der Haut und der Atemwege sowie daneben Leukämien und andere maligne, ggfs. auch benigne Tumoren sowie ggfs. Katarakte (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Lfg. 1/12, M 2402 S. 13). Auch eine "Wie-BK" im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII kommt unter Berücksichtigung der besonderen wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse, wie sie die Rechtsprechung fordert, nicht in Betracht. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das von der Radarkommission erhobene Gutachten "Gesundheitliches Risiko beim Betrieb von Radareinrichtungen in der Bundeswehr" von Prof. Dr. D. u.a., Universität W.-H., das der Kläger zur Akte gereicht hatte. Aus diesen medizinischen Feststellungen ergibt sich, dass nur in Bezug auf Krebserkrankungen und Erkrankungen der Augenlinse (Katarakte) ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang angenommen werden kann. Dem Senat ist auch aus seiner übrigen Tätigkeit nicht bekannt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Einwirkung durch Strahlen oder radioaktive Farben wie bei dem Kläger und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in der medizinischen Wissenschaft vertreten würde. Bereits die Diagnose selbst spricht gegen eine Verursachung durch einzelne stoffliche Einwirkungen. Die ICD-10-GM definieren die Persönlichkeitsstörungen als eine Reihe von klinisch wichtigen, meist länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern, die Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen sind. Einige dieser Zustandsbilder und Verhaltensmuster entstehen hiernach als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung, während andere erst später im Leben erworben werden. Hierbei ist nur für die bei F62.- genannten Persönlichkeitsstörungen überhaupt eine äußere Ursache anerkannt, es handelt sich insoweit um eine Extrembelastung (F62.0), die ggfs. zunächst zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hatte (vgl. zum Übergang dieser Erkrankung in eine Persönlichkeitsstörung die Ausführungen bei F43.1), und um eine durchgemachte psychiatrische Krankheit (F62.1). Eine Persönlichkeitsstörung als Folge stofflicher Einwirkungen sehen die ICD-10-GM nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ggfs. andere Ursachen für die psychische Krankheit des Klägers in Betracht kommen, etwa die bereits 1977 ermittelten belastenden Ereignisse in Familie und Beruf oder etwaige Erlebnisse in der Kindheit, oder ob es sich um eine schicksalhafte Entwicklung handelt.
Ferner kann der Kläger seinen Versorgungsanspruch auch nicht auf eine - erstmals im Dezember 2014 geltend gemachte - Krebserkrankung stützen. Insoweit fehlt es bereits an einem ausreichend konkreten Vortrag zu der Art bzw. der - dies ist für die Prüfung eines Ursachenzusammenhangs zu der geltend gemachten Radarstrahlenbelastung wesentlich - Lokalisation der angeblichen Krebserkrankung. Eine solche wurde bislang, worauf auch das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid hingewiesen hat, ärztlich nicht diagnostiziert. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Senats keine neuen medizinischen Feststellungen mitgeteilt und keine ärztlichen Unterlagen eingereicht, aus denen sich eine Krebserkrankung ergibt. Der Senat würdigt in diesem Rahmen, dass er auch keine Ergebnisse der Ende 2015 geplanten Koloskopie mitgeteilt hat. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Bericht des Krankenhauses S. vom 19. August 2015 kein Hinweis auf eine Krebserkrankung. Zwar war dort unter anderem von einer Raumforderung im Rektum die Rede, jedoch war der Tumormarker PSA mit 0,57 ng/ml im Normbereich gemessen worden. Aus diesen Gründen kommt eine Beweiserhebung zu den unsubstanziierten Behauptungen nicht in Betracht. Es würde sich dabei um eine unzulässige Beweiserhebung "ins Blaue hinein" handeln.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt zum wiederholten Male in einem Überprüfungsverfahren die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung bzw. die Gewährung von Versorgungsleistungen.
Der Kläger ist im Jahre 1942 geboren. Ab dem 7. Januar 1963 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr. Nach der militärischen Grundausbildung nahm er nach einer Fortbildung zum FlugabwehrraketenelektromechaN.r vom 6. Juli 1973 bis zum 8. Oktober 1974 an einem Lehrgang "N. Missile Repair" in H. (Vereinigte Staaten) teil, der ihn zur Wartung bzw. Instandsetzung von Radaranlagen der Waffensysteme "N." befähigte. Währenddessen, im September 1973, hatte er den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels erreicht. In der Folgezeit arbeitete er als Sachbearbeiter beim Materialamt der Luftwaffe. Ab 1977 war er Funkmeister und Zugführer.
Der Kläger entfernte sich am 23. März 1977 unerlaubt von der Truppe. Später wurde er nach der Einnahme von 5 bis 6 Tabletten eines damals verbreiteten Schlafmittels ("Pridorm") aufgefunden. Aufgrund dessen wurde er vom 25. März bis zum 1. April 1977 stationär in dem Nervenkrankenhaus K. behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 1. April 1977 bestand ein Zustand nach abnormer Erlebnisreaktion. Als Hintergrund des unerlaubten Entfernens und der Tabletteneinnahme wurden in den ärztlichen Berichten private und berufliche Schwierigkeiten angegeben, dar¬unter die Ehescheidung im Januar 1976, die Entlassung aus der Tätigkeit als Lehrer im Elektrofach an einer Bundeswehrschule in der Probezeit sowie die Trennung von der Freundin kurz vor dem Suizidversuch. Ferner wurde auf die Kindheit hingewiesen, die der Kläger zum Teil in Heimen verbracht habe, woraus aber keine dauerhaften psychischen Folgen entstanden seien.
Eine weitere stationäre Behandlung fand vom 5. bzw. 7. Oktober 1977 im Bundeswehrkrankenhaus K. in der psychiatrischen Abteilung statt. Während seiner Behandlung dort erstatteten Oberstarzt Prof. Dr. A. und Oberstabsarzt M. das Gutachten vom 22. November 1977. Nachdem der Kläger auch nach seiner Entlassung aus der Klinik am 10. November 1977 nicht mehr verwendungsfähig erschien und weitere ärztliche Untersuchungen psychogene Störungen (Dr. B. am 26. Mai 1977) bzw. eine neurotische Dekompensation mit dem Hintergrund einer hysterischen Persönlichkeitsvariante (Oberstabsarzt Dr. W., 22. August 1977) bzw. eine schizoid-depressive Persönlichkeitsstruktur mit Dekompensationsneigungen (Oberstabsärztin Dr. E., 2. November 1978) ergaben, wurde der Kläger zum 31. Mai 1979 als nicht wehrdienstfähig aus der Bundeswehr entlassen (truppenärztliches Gutachten von Oberstarzt Dr. K. vom 16. November 1978).
Wegen des unerlaubten Entfernens von der Truppe wurde der Dienstgrad des Klägers am 23. Januar 1979 auf den eines Feldwebels herabgesetzt. Ferner verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt K. eine Ersatzfreiheitsstrafe (Mitteilung von Rechtsanwalt Dr. L. vom 10. September 1979).
Am 22. Februar 1979 meldete Stabsarzt Dr. U. dem damals zuständigen Wehrbereichsgebührenamt erstmals den Verdacht auf eine mögliche Wehrdienstbeschädigung. Es bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Dekompensation. Die Beklagte ermittelte die Laufbahn des Klägers bei der Bundeswehr im Einzelnen und zog die medizinischen Unterlagen bei, welche sie auswertete. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Erkrankung in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers liege. Mit dieser Begründung lehnte sie mit Bescheid vom 14. November 1979 die Gewährung eines Ausgleichs in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ab. Der Kläger erhob hiergegen - zulässigerweise unmittelbar - Klage beim Sozialgericht (SG) Augsburg (S 15 V 775/79). Dort und auch in dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 15 V 172/81, Urteil vom 30. November 1982) hatte er keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Gerichte aus, ein ursächlicher Zusammenhang der geltend gemachten psychischen Erkrankung mit Belastungen während des Wehrdienstverhältnisses sei nicht wahrscheinlich.
Im Mai 1993 fragte der Kläger erneut wegen einer Versorgung nach. Die Beklagte wies ihn dar-auf hin, dass nach seiner Entlassung und wegen seines Wohnsitzes in R.-Pf. nunmehr das Versorgungsamt L. zuständig sei. Ein Antrag dort ist nicht dokumentiert.
Am 19. Januar 2001 beantragte der inzwischen nach B.-W. umgezogene Kläger bei der Beklagten erneut eine Beschädigtenversorgung. Er führte nunmehr aus, er gehöre zu jenem Kreis Soldaten, die in ihren fachlichen Tätigkeiten jahrzehntelang Giften, Radioaktivität und hochenergetischen Radonstrahlen ausgesetzt gewesen seien. Er legte einen Zeitungsartikel vor, wonach 99 Soldaten der Bundeswehr zwischen 1970 und 1990, die an Radargeräten gearbeitet hätten, an Krebs erkrankt seien.
Soweit der Antrag die Gewährung einer Versorgung betraf, gab ihn die Beklagte an die damals dafür zuständige Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg, nämlich das frühere Versorgungsamt R., ab. Hinsichtlich einer Wehrdienstbeschädigung führte sie das Verfahren fort. Sie stellte umfangreiche Ermittlungen zu den dienstlichen Verwendungen des Klägers an. Nachdem im Jahre 2002 die Expertenkommission zur Aufklärung möglicher Schädigungen von Soldaten der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR ("Radarkommission") eingesetzt worden war, wurde das Verfahren mit Zustimmung des Klägers ruhend gestellt, bis er im April 2003 seine Zustimmung zu diesem Ruhen wieder zurückzog. Die Beklagte erhob den Bericht der öffentlich-rechtlichen Aufsicht für Arbeitsschutz und Technischen Umweltschutz der Wehrbereichsverwaltung West - Außenstelle W. - vom 11. Dezember 2002. Darin stellte war nach Auswertung der Unterlagen über die wehrdienstlichen Verwendungen festgestellt worden, dass der Kläger lediglich während des Lehrgangs vom 6. Juli 1973 bis zum 8. Oktober 1974 in den USA bei der Ausbildung zur Wartung und Instandsetzung an Radaranlagen des Systems "N.", also für 1,26 Jahre, einer Röntgenstrahlung mit einer Belastungsdosis von 0,26 mSv (Milli-Sievert) ausgesetzt gewesen sein könne. Hinzu komme über die gesamte Laufbahn eine Belastung durch äußere Exposition mit radioaktiver Leuchtfarbe von 0,15 mSv, woraus sich eine Gesamtbelastungsdosis von 0,41 mSv ergebe. Diese wurde den Grenzwerten der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und einer Richtlinie der damaligen Europäischen Atomgemeinschaft (RL 96/29/EURATOM) gegenübergestellt, die bei 1 mSv pro Jahr für die allgemeine Bevölkerung und bei 20 mSv pro Jahr für strahlenexponierte Personen lagen.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2003 die Rücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 im Überprüfungsverfahren und die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Wehrdienstfolge ab. Die schädigenden dienstlichen Einwirkungen bei der Bundeswehr seien nicht geeignet gewesen, die vom Kläger als Wehrdienstfolge geltend gemachte "seelische Störung" herzvorzurufen. Dieser legte hiergegen Widerspruch ein.
Nachdem hiervon das Versorgungsamt R. Kenntnis erlangt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 4. März 2003 den weitergeleiteten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Soldatenversorgung ab. Die Entscheidungen der Bundeswehr über eine Wehrdienstbeschädigung seien für die Versorgungsverwaltung verbindlich. Außerdem sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen seiner psychischen Erkrankung und einem angeblichen langjährigen Kontakt mit Giften, Radioaktivität und hochenergetischen Radarstrahlen nicht ersichtlich. Der Kläger legte auch hiergegen Widerspruch ein, mit dessen Bescheidung zunächst abgewartet wurde.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20. Januar 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurück. Sie führte aus, nach der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung, die auch von der "Radarkommission" bestätigt worden sei, kämen als qualifizierte Krankheiten auf Grund ionisierender Radarstrahlung ausschließlich Katarakte und maligne Tumoren mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leukämie in Betracht. Der Kläger leide jedoch an einer psychischen Erkrankung. Eine solche könne durch Strahlung nicht verursacht werden. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG Freiburg (S 6 VS 858/04) mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2004 ab, die hiergegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat (L 6 VS 637/05) mit Urteil vom 19. Juli 2007 zurück, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 4. Oktober 2007 (B 9 VS 7/07 B) als unzulässig verworfen.
Nach dem Ende des Verfahrens wies das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 4. März 2003 zurück. Es bestehe keine Veranlassung, von den bindenden Feststellungen der Wehrbereichsverwaltung West abzuweichen. Die Klage hiergegen wies das SG Freiburg (S 6 VS 3218/08) mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2009 ab. Rechtsmittel sind nicht dokumentiert.
Am 2. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Beschädigtenversorgung. Er führte aus, er habe dem Fernsehen entnommen, dass es seit einem Jahr eine neue Fachgruppe für strahlengeschädigte Soldaten gebe. Die Beklagte leitete den Antrag an das nunmehr als Versorgungsamt zuständige Landratsamt K. (im Folgenden: LRA) weiter. In dem dortigen Verfahren legte der Kläger erneut umfangreiche Unterlagen zu seinen Verwendungen vor. Er trug vor, er sei Belastungen durch Raketentreibstoff, Farbe, das Lösungsmittel TRI sowie durch zu Bruch gegangene Radarsenderöhren ausgesetzt gewesen. Das LRA ließ die Unterlagen auswerten. Mit Bescheid vom 7. November 2013 lehnte es die Erteilung eines Rücknahmebescheids im Überprüfungsverfahren im Hinblick auf den Bescheid vom 4. März 2003 und die Gewährung einer Versorgung ab. Die vorgebrachten Umstände und vorgelegten Unterlagen seien bereits vor Erlass des damaligen Bescheids ausgewertet worden.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium St. (Landesversorgungsamt B.-W.) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014 zurück. Es sei daran festzuhalten, dass die Ursache der vornehmlich im psychischen Bereich liegenden Erkrankung des Klägers in erster Linie in der Persönlichkeitsstruktur liege.
Der Kläger hat am 3. März 2014 beim SG Freiburg Klage gegen das Land Baden-Württemberg erhoben. Er hat auf sein ehrenamtliches Engagement als Gemeinderat in den Jahren 1969 bis 1971 und seine erfolgreiche berufliche Laufbahn als Soldat hingewiesen. Der Zusammenbruch 1977 habe schleichend und unerklärbar begonnen. Es sei ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Am 8. Oktober 2014 hat der Kläger ein Schreiben der H.-J.-M. Norddeutsche Provinz, P Dr. K. MSC, vom 29. September 2014 an ihn zur Akte gereicht. Darin ist ausgeführt, dass der genannte Orden auf einen Antrag des Klägers bei der "Zentralen Koordinierungsstelle der Deutschen Bischofskonferenz der Katholischen Kirche für Fragen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger im kirchlichen Bereich" hin dem Kläger eine Entschädigung von EUR 5.000,00 gewährt hatte. Der Orden führte ferner aus, er sei sich bewusst, dass mit dieser Zahlung das ihm zugefügte Leid und Unrecht nicht wieder gutgemacht werden könne.
Der Kläger hat ferner Auszüge aus dem von der "Radarkommission" eingeholten Gutachten "Gesundheitliches Risiko beim Betrieb von Radareinrichtungen in der Bundeswehr" von Prof. Dr. D. u.a., Universität W.-H., eingereicht.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auf den Bund vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) zum 1. Januar 2015 hat das SG am 11. November 2014 auf Antrag des bisherigen Beklagten festgestellt, dass ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten und dass deshalb das Land Baden-Württemberg aus dem Prozess zu entlassen sei; Beklagte sei nunmehr die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hat der Kläger ausgeführt, er leide seit 25 Jahren unerkannt an einer Krebserkrankung.
Die Beklagte hat die fachliche Stellungnahme der auch vom Kläger angeführten "Fachlichen Schwerpunktgruppe Radar" vom 2. April 2015 vorgelegt. Hiernach könnten nach den aktuellen medizinischen Kenntnissen ionisierende Strahlungen nur maligne Erkrankungen und Augenlinsentrübungen (Katarakte) verursachen, hochfrequente nicht-ionisierende Strahlungen nur thermisch verursachte Schäden wie ebenfalls Katarakte sowie Verbrennungen. Der Kläger leide an einer psychischen Erkrankung. Soweit er nunmehr erstmals behaupte, auch an einer Krebserkrankung zu leiden, sei nach einer diagnostischen Bestätigung eine erneute Überprüfung durch die Radarkommission angezeigt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. I. hat unter Beifügung des Entlassungsberichts des Zentrums für Psychiatrie R. vom 15. Februar 2008 bekundet, bei dem Kläger beständen als Diagnosen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dependenten und narzisstischen Zügen, eine Depression im Wechsel mit Manie, eine Prostatahypertrophie, eine Phimose und eine Steatosis hepatis. Dr. P. hat angegeben, keine Diagnostik durchgeführt zu haben. Auf Nachfrage des SG nach der behaupteten Krebserkrankung hat der Kläger ein Schreiben der Klinik für Allgemein-, Thorax- und Viszeralchirurgie des Krankenhauses K. vorgelegt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass dort ab dem 17. November 2015 eine Koloskopie geplant sei. Auf die Aufforderung des SG, mitzuteilen, ob und mit welchem Ergebnis diese Untersuchung durchgeführt worden sei, hat der Kläger nicht reagiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. März 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe beantragt, die Beklagte zur Feststellung der seelischen Erkrankung als Wehrdienstfolge sowie zur Gewährung einer Entschädigungsleistung zu verurteilen. Es handle sich um ein Überprüfungsverfahren, da die begehrte Anerkennung bereits bestandskräftig abgelehnt sei. Jedoch bestehe dieser Anspruch nicht. Die Ablehnung sei rechtmäßig. Dies habe das Gericht bereits in der Vergangenheit in dem Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2004 dargelegt. Im Anschluss daran sei darauf hinzuweisen, dass sich in der WDB-Akte des Klägers verschiedene ärztliche Unterlagen befänden, die die Ursache seiner seelischen Erkrankung nicht in einer dienstlichen Exposition, sondern im Bereich privater Schwierigkeiten sähen. Auch die geltend gemachte Strahlenbelastung sei bereits in dem Bescheid des Versorgungsamts vom 4. März 2003 thematisiert worden. Insoweit seien keine neuen Argumente des Klägers ersichtlich. Er habe nunmehr erstmals vorgetragen, er leide auch an Krebs. Es könne offen bleiben, ob die Klage mit diesem Begehren überhaupt zulässig sei, nachdem wegen einer solchen Erkrankung noch kein Behördenverfahren durchgeführt worden sei, denn jedenfalls hätten die Ermittlungen im Klageverfahren keine Krebserkrankung ergeben. Die zuletzt vom Kläger vorgelegte Terminvereinbarung mit dem Klinikum K. nenne keine krebsrelevante Diagnose. Die bösartigen Veränderungen an der Prostata, an denen der Kläger leide, könnten ebenfalls nicht auf die ihm geltend gemachten Expositionen zurückgeführt werden, vielmehr liege hier eine typische Alterserscheinung vor.
Hiergegen hat der Kläger am 18. April 2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er lehne den erkennenden Richter des SG wegen Befangenheit ab, weil dieser bereits in dem vorigen Verfahren des Jahres 2004 entschieden habe. In der Sache hält der Kläger an seiner Ansicht fest.
Er beantragt bei sachgerechter Auslegung seines Begehrens,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. März 2016 aufzuheben und das Verfahren an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen, den Bescheid des Landratsamts K. vom 7. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums St. - Landesversorgungsamt - vom 7. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 14. November 1979 und den Bescheid vom 4. März 2003 zurückzunehmen und eine Versorgung auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung im gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Den Befangenheitsantrag hält sie für unzulässig.
Der Kläger hat den Bericht der Klinik für Urologie des Krankenhauses S. vom 19. August 2015 zur Akte gereicht, wonach bei ihm eine Blasenauslass-Obstruktion, eine Raumforderung im Rektum, eine Arthrose im linken Knie, eine Schultereckgelenksarthrose bds. und eine 1981 erstdiagnostizierte Depression vorlägen. Der Tumormarker PSA habe im Normbereich gelegen (0,57 ng/ml).
Zu dem anberaumten Erörterungstermin am 5. Juli 2016 ist der Kläger nicht erschienen. Im Nachgang hat er vorgetragen, er befinde sich in einer konservativen Krebs-Langzeitbehandlung.
Der Senat hat ferner den Bericht der Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA vom 2. Juli 2003 (im Folgenden: BdR) beigezogen und auszugsweise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, auch wenn für den Kläger in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen war. Der Kläger war mit der am 20. März 2016 an seiner neuen. Wohnadresse zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 143 SGG), insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger bei sinngemäßer Auslegung seines Begehrens in erster Linie eine behördliche Feststellung und außerdem laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) begehrt.
Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens ist nicht über das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der Kammer des SG, welcher erstinstanzlich zuständig war, zu entscheiden. Über ein solches Gesuch entscheidet nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung. Über die Ablehnung eines Kammervorsitzenden am SG entscheidet daher (vgl. auch § 45 Abs. 2 ZPO) eine dortige andere Kammer (vgl. Keller, in: Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rz. 13a). Daher weist der Senat nur darauf hin, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig ist. Der geltend gemachte Befangenheitsgrund, schon einmal in einem - anderen - Verfahren derselben Beteiligten entschieden zu haben, ist generell nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu begründen. Ferner hat der Kläger sein Gesuch erst nach Abschluss des betreffenden Verfahrens angebracht und sich entsprechend trotz des ihm bekannten Umstandes entgegen § 43 ZPO auf die Verhandlung vor dem später abgelehnten Richter eingelassen (vgl. zu allem Keller, a.a.O., Rz. 10b).
Der Kläger beantragt zunächst - neben der Aufhebung des angegriffenen Gerichtbescheids - eine Zurückverweisung (Verweisung) des Rechtsstreits an ein anderes Sozialgericht. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Eine solche Verweisung an ein anderes Gericht der Vorinstanz ist im sozialgerichtlichen Verfahren weder dem Berufungsgericht (vgl. § 159 Abs. 1 SGG) noch dem Bundessozialgericht im Revisionsverfahren (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) möglich. Hinzu kommt, dass keine Gründe für eine Zurückverweisung vorliegen. Weder hat das SG die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG) noch liegt ein Verfahrensfehler vor, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Vielmehr hat das SG zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen und ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise durch Gerichtsbescheid entschieden.
Den zweiten Antrag des Klägers, der wörtlich auf eine "Neubewertung der Klage" gerichtet war, legt der Senat - wie im Tatbestand dargestellt - ebenso wie das SG dahin aus, das er auf Grund einer von ihm behaupteten Wehrdienstbeschädigung die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem SVG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und in diesem Rahmen nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Zurücknahme sowohl des Bescheids vom 14. November 1979, mit dem die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung abgelehnt, als auch des Bescheids vom 4. März 2003, mit dem erstmals die Gewährung von Versorgungsleistungen versagt worden war, begehrt.
Nur eine solche, umfassende Auslegung des Antrags bringt das Begehren des Klägers sachgereicht zum Ausdruck. Soweit er sich weiterhin auf eine seelische Störung als Wehrdienstbeschädigung stützt, kann er die Gewährung einer Versorgung nur erreichen, wenn - auch - der Bescheid vom 14. November 1979 zurückgenommen wird. Solange die Anerkennung einer seelischen Störung bindend (vgl. § 77 SGG) abgelehnt ist, kann darauf kein Versorgungsanspruch gestützt werden. Dies hat zu Recht auch das Land Baden-Württemberg in dem hier angegriffenen Bescheid vom 7. November 2013 beachtet, denn nach § § 88 Abs. 3 Satz 1 SVG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) waren die Wehrbehörden des Bundes und die Versorgungsbehörden der Länder wechselseitig an Entscheidungen der anderen Seite gebunden.
Mit diesem weit ausgelegten Antrag ist die Klage zulässig
Soweit der Kläger eine Versorgung auf Grund einer seelischen Störung bzw. einer psychischen Erkrankung begehrt, ist in dem jetzigen Antrags- und Vorfahren (§ 78 Abs. 1 SGG) zumindest konkludent auch über eine Rücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 entschieden worden. Zwar hatte das damals zuständige LRA in dem Bescheid vom 7. November 2013 in den Gründen ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 4. März 2003 abgestellt, also nur die Ablehnung einer Versorgung. Bei sachgerechter Auslegung des Bescheids - der Verfügungssatz lehnt ganz allgemein die Erteilung "eines" Rücknahmebescheids ab - ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auch den Bescheid über die Ablehnung der Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vom 14. November 1979 umfassen sollte. Dies ergibt sich auch aus der weiteren Begründung, insbesondere in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2014, in dem das Land Baden-Württemberg auch zur Frage einer Wehrdienstschädigung in der Sache Stellung genommen hat. Das Land Baden-Württemberg war in diesem Rahmen befugt, über die Zurücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 zu entscheiden. Weitergehend als es § 44 Abs. 3 SGB X vorsieht, waren die Wehrverwaltung des Bundes und die Versorgungsbehörden der Länder auch vor dem 1. Januar 2015 befugt, unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X von bindenden Entscheidungen der jeweils anderen Behörde abzuweichen (vgl. im Einzelnen § 88 Abs. 3 Satz 2 SVG a.F.).
Soweit der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich eine Krebserkrankung behauptet hat, ist die Klage ebenfalls zulässig. Eine Behördenentscheidung über eine einzelne Schädigungsfolge ist nur für eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage gerade wegen dieser Schädigungsfolge notwendig (vgl. Urteil des Senats vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 55). Im Rahmen einer Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) dagegen, wie sie hier mit der Klage auf Gewährung einer Versorgung vorliegt, steht nur die bindende Ablehnung der Anerkennung einer bestimmten Schädigungsfolge einem Anspruch entgegen. Hier ist es nicht notwendig, zunächst die bescheidmäßige Anerkennung einer Schädigungsfolge zu erreichen, um dann im Nachgang Versorgungsleistungen verlangen zu können. Vielmehr sind die geltend gemachten Schädigungen im Rahmen einer Leistungsklage als Vorfragen mit zu überprüfen. Dies folgt dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass es für die Entscheidung einer Leistungsklage auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz ankommt (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 – L 6 VS 1095/14 –, juris, Rz. 47).
Die Klage ist aber unbegründet.
Allerdings ist die beklagte B. D. nach der Änderung des § 88 Abs. 1 Satz 1 SVG, wonach die Soldatenversorgung aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2416) nunmehr allein von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt wird, seit dem 1. Januar 2015 auch für in der Vergangenheit geltend gemachte Ansprüche für die Ausführung des BVG zuständig, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, die Versorgung in Leistungen nach §§ 25 bis 27j BVG besteht. Insoweit kommt es nicht auf die nach früherer Rechtslage zu treffende Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Bundeswehrverwaltung und den damals noch für die Ausführung des BVG zuständigen Behörden nach § 88 SVG a. F. an, also ob es um die Feststellung von Folgen einer Wehrdienstbeschädigung geht, die bereits während des Wehrdienstes vorgelegen haben oder die erst nach dessen Ende aufgetreten sind (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 9 V 1/15 R - juris, Rz. 14; Urteil des Senats vom 27. August 2015 - L 6 VS 4569/14 -, juris, Rz. 32; zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VS 2/09 R -, SozR 4-3200 § 88 Nr. 4, Rz. 33 ff.). In diesem Rahmen ist die Beklagte auch in jedem Fall - losgelöst von § 44 Abs. 3 SGB X oder § 88 Abs. 3 Satz 2 SVG a.F. - für eine Rücknahme des Bescheids vom 14. November 1979 zuständig, denn jenen Bescheid hatte sie selbst erlassen.
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Versorgungsleistungen wegen einer Wehrdienstbeschädigung zu.
Nach § 80 Abs. 1 SVG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, § 30, § 31 BVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 81 SVG erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit das SVG nichts Abweichendes bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 – L 6 VS 1095/14 –, juris, Rz. 50). Diese Vorschrift betrifft Versorgungsansprüche nach der Beendigung des Wehrdienstes, während der Ausgleichsanspruch aus § 85 Abs. 1 SVG Ansprüche noch als Soldat betrifft.
Der Kläger kann Versorgungsleistungen zunächst nicht wegen einer seelischen Störung verlangen. Insoweit steht seinem Begehren weiterhin der Bescheid vom 14. November 1979 entgegen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass dieser Bescheid zurückgenommen wird.
Der verfahrensrechtliche Anspruch des Klägers auf Zurücknahme des damaligen Ablehnungsbescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass die Beklagte bei Erlass das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen solchen Zurücknahmeanspruch trägt der Antragsteller bzw. Kläger (vgl. Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rz. 12).
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht die Anerkennung einer seelischen Störung als Wehrdienstbeschädigung abgelehnt.
Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach § 81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Eine solche Anerkennung setzt nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum eine dreigliedrige Kausalkette voraus: Ein mit dem Wehrdienst zusammenhängender schädigender Vorgang muss zu einer primären Schädigung geführt haben, welche wiederum die geltend gemachte Schädigungsfolge bedingt haben muss. Dabei müssen sich die drei Glieder selbst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, während für den ursächlichen Zusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 V 3/13 R -, juris Rz. 14 m. w. N.), wie dies in § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung normiert ist. Ein Gesundheitsschaden muss darüber hinaus nicht nur sicher feststehen. Er muss auch durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme (z. B. ICD-10, DSM IV) unter Verwendung der dortigen Schlüssel exakt bezeichnet werden können (Urteil des Senats vom 17. Dezember 2015 - L 6 VS 2234/15 -, juris, Rz. 33 m. w. N.). Die Kausalitätsbeurteilung hat grundsätzlich auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Gesundheitsschäden auf der Basis der herrschenden medizinischem Lehrmeinung zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, juris).
Auf dieser Basis können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zunächst auf einen Unfall während des Wehrdienstes zurückgeführt werden. Ein solches, typischerweise einmaliges und kurzfristiges Ereignis mit einer von außen kommenden Einwirkung schuldet der Kläger selbst nicht als Ursache an. Er hat z.B. keinen Unfall mit einer der Anlagen oder an einem der Waffensysteme, die er bedient hat, bezeichnet. Er macht vielmehr geltend, seine Erkrankungen seien durch länger andauernde radiologische oder stoffliche Einwirkungen verursacht worden.
Wenn - wie hier - kein Unfall im Sinne eines einzelnen traumatischen Ereignisses angeschuldigt wird, sondern eine allmähliche Einwirkungen des Wehrdienstes bzw. wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse, so kann diese nur dann als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, wenn die Schädigungsfolge als Berufskrankheit entsprechend dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Berufskrankheit anerkannt ist oder anerkannt werden könnte (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993, Az.: 9/9a RV 25/92, juris). Das Recht der Berufskrankheiten unterliegt dem Listenprinzip nach § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit der Berufskrankheitenverordnung (BKV) mit der Öffnungsklausel des § 9 Abs. 2 SGB VII, wobei hierdurch nur ein Vorgriff auf eine Änderung der BKV möglich ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 3/12 R -, juris, Rz. 14). Allerdings ist bei der Beurteilung unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen von Soldaten zu berücksichtigen, dass die Belastungen im Wehrdienst nicht selten solche sind, die in zivilen Berufen nicht auftreten. Daher wäre es zu kurz gegriffen, sich uneingeschränkt an den unfallversicherungsrechtlichen Vorgaben und Erkenntnissen zu Berufskrankheiten oder berufskrankheitenreifen Erkrankungen zu orientieren. Vielmehr ist der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 2 SGB VII dahingehend aufzugreifen, dass von einer "Berufskrankheitenreife" im soldatenversorgungsrechtlichen Sinn auch dann auszugehen ist, wenn die Krankheit zwar nicht in der Liste der BKV aufgenommen ist, der Dienstherr (= Bundeswehr) aber wegen einer erkannten Gefährdung der Soldaten handeln müsste, wenn es eine explizite Regelung wie die BKV für soldatenspezifische Erkrankungen gäbe. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Situation gegeben ist, in der bekannt geworden ist, dass bestimmte Einwirkungen, denen Soldaten im Dienst in höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, zur Entwicklung bestimmter Krankheiten beitragen können, für die medizinstatistisch nachgewiesen ist, dass die Zahl der Erkrankungen von Soldaten signifikant höher als in der Allgemeinbevölkerung ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1993, 9/9a RV 25/92, a.a.O.). Bei der Abgrenzung zwischen wehrdiensteigentümlichen und zivilen Verhältnissen ist von den normalen Umständen und Verhaltensweisen sowie den durchschnittlichen Gefährdungen im Zivilleben auszugehen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 15 VS 19/09 –, juris, Rz. 70).
Für die von dem Kläger geltend gemachten Strahlenschäden ist vorliegend die BK Nr. 2402 ("Erkrankungen durch ionisierende Strahlen") einschlägig. Die Anerkennung der BK 2402 setzt den Nachweis einer entsprechenden Strahlendosis durch Ganz- oder Teilkörperbestrahlung, Kontamination oder Inkorporation voraus. Für die Anerkennung dieser Berufskrankheit bzw. die entsprechende Anerkennung einer solchen Wehrdienstbeschädigung müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Die Exposition muss im Vollbeweis gesichert sein. - Die Krankheit selbst muss im Vollbeweis gesichert sein. - Der Zusammenhang zwischen Exposition und Krankheit muss wahrscheinlich sein in dem Sinne, dass mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht.
Hier ist zunächst nicht der Nachweis einer krankmachenden Exposition erbracht, da Erkenntnisse über die konkreten tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse des Klägers während seiner Wehrdienstzeit nicht vorliegen und auch nicht ermittelt werden konnten.
Fest steht lediglich, in welchem Zeitraum der Kläger überhaupt dem Risiko einer Strahlenexposition durch seine Tätigkeit an Radaranlagen ausgesetzt war. Hierbei handelt es sich um seinen Einsatz im Rahmen der Ausbildung vom 6. Juli 1973 bis zum 8. Oktober 1974 in den USA, hinzu kommt eine Belastung durch radioaktive Leuchtfarbe während der gesamten Laufbahn. Der Senat hat keinen Anlass, an den diesbezüglichen Feststellungen der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Dezember 2002 zu zweifeln. Die damalige Untersuchung beruhte auch auf den umfangreichen und detaillierten Angaben des Klägers zu den einzelnen Verwendungen während seiner Laufbahn als Soldat. Es wurden dort aus den von der Expertenkommission allgemein festgestellten Strahlungswerten verschiedener Geräte und Waffensysteme und den konkret von ihm eingesetzten Systemen die Belastungsdosen jeder Verwendung ermittelt. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht angegriffen oder substanziiert in Frage gestellt.
Für die Ermittlung der Strahlendosis ist der Zeitraum der möglichen Exposition nur eine Komponente. In welchem Umfang der Kläger in diesem Zeitraum Strahlungen ausgesetzt war, lässt sich aufgrund des Fehlens von ausreichenden Messwerten, Unsicherheiten hinsichtlich des benutzten Gerätetyps und der Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit heute nicht mehr bestimmen. In dem Bericht der Radarkommission (BdR) wird - nach Auswertung umfangreichen Datenmaterials hinsichtlich der Röntgenstörstrahlung - hierzu überzeugend ausgeführt, dass für die Zeit vor 1976 (Phase 1) wegen unzureichender Messwerte eine sinnvolle obere Dosisabschätzung nicht möglich erscheint (BdR S. 31). Weitere wissenschaftliche Untersuchungen auf diesem Gebiet wurden nicht für erfolgversprechend erachtet (BdR S. 140). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ähnliches gilt nach dem BdR auch für die Strahlenbelastung durch die Inkorporation von Leuchtfarben und durch die Exposition gegenüber HF-Strahlung (Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011 – L 6 VS 5431/08 –, juris, Rz. 38). Auf dieser Basis sieht der Senat ebenfalls nur eine Gesamtbelastungsdosis von 0,41 mSv bei dem Kläger, wie sie sich aus dem Bericht der Wehrbereichsverwaltung West vom 11. Dezember 2002 ergibt, als im Vollbeweis gesichert an.
Da die Situation, dass potentielle Strahlenopfer aus der NVA und der Bundeswehr nicht zu entschädigen wären, weil sie die objektive Beweislast für die Schädigung tragen, unbefriedigend ist und dies umso mehr gilt, da gerade für die länger zurückliegenden Zeiten mangels entsprechender Schutzvorschriften von einem erhöhten Strahlenrisiko ausgegangen werden kann (BdR S. 31), hat die Expertenkommission im BdR gerade für den Zeitraum, für den keine ausreichende Datenlage hinsichtlich der Strahlenbelastung vorliegt, Empfehlungen abgegeben, in welchen Fällen eine Schädigung anerkannt werden sollte. Im BdR werden dabei bei sogenannten qualifizierenden Krankheiten (BdR VIII) und qualifizierenden Tätigkeiten (BdR S. 138) Anerkennungsempfehlungen abgegeben und dadurch die Beweissituation für die Antragsteller verbessert. So hat die Radarkommission für die als qualifizierend anzusehenden Arbeiten als TechN.r/MechaN.r oder Bediener (Operator) an Radaranlagen eine Anerkennung empfohlen (BdR S. 135). Allerdings darf der BdR nicht so verstanden werden, dass beim Vorliegen einer qualifizierenden Krankheit oder einer qualifizierenden Tätigkeit stets eine Anerkennung auszusprechen wäre. Nach Überzeugung des Senats sollen die Empfehlungen des BdR allein über den fehlenden Nachweis einer ausreichenden Strahlenexposition "hinweghelfen". Der BdR ersetzt nicht die gleichwohl hinsichtlich der übrigen Anspruchsvoraussetzungen notwendige Einzelfallprüfung. So wird auch im BdR betont, dass zu berücksichtigen ist, dass andere Noxen und/oder bestehende Gesundheitsrisiken Ursache der Erkrankung sein könnten (BdR S. 110). Ferner werden im BdR Diagnosen, Zustände oder Beschwerdeäußerungen aufgezählt, die wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen als nicht strahlenbedingt anzusehen sind (vgl. Urteile des Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O., Rz. 39 und vom 16. Juli 2008 - L 6 VS 2599/06 - juris, Rz. 32).
Ob der Bericht der Radarkommission rechtliche Relevanz hat und ggf. in welcher Art, kann dahingestellt bleiben, da der Kläger die Voraussetzungen der von der Radarkommission vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht erfüllt.
Die vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Erkrankung ist bereits nicht als qualifizierte Erkrankung im Sinne der Empfehlungen der Radarkommission einzustufen (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O., Rz. 41 ff.). Er leidet an einer psychischen Erkrankung, die bereits ab 1977 diagnostiziert worden ist und die in dem insoweit neuesten ärztlichen Bericht, dem Entlassbrief des Zentrums für Psychiatrie R. vom 16. Februar 2008, mit Diagnosen aus einem anerkannten Klassifikationssystem (der ICD-10-GM) benannt worden ist, darunter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dependenten und narzisstischen Zügen (F61 i.V.m. F60.4, F60.7, F60.8 ICD-10). Als qualifizierte Erkrankungen sind in dem BdR jedoch nur, worauf auch die Beklagte mehrfach hingewiesen hat, Katarakte der Augen und maligne Tumoren mit Ausnahme der chronisch lymphatischen Leukämie genannt, jedoch keine psychischen Erkrankungen.
Auch im Übrigen ergeben sich für den Senat keine Anhaltspunkte, dass psychische Erkrankungen, wie sie bei dem Kläger vorliegen, mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigten Einwirkungen, soweit sie feststehen, zurückgeführt werden können. Auch die BK Nr. 2402 erfasst nur unmittelbare Strahlenschäden im Sinne von Verbrennungen sowie als Strahlenspätschäden Gesundheitsstörungen der Haut und der Atemwege sowie daneben Leukämien und andere maligne, ggfs. auch benigne Tumoren sowie ggfs. Katarakte (vgl. Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Lfg. 1/12, M 2402 S. 13). Auch eine "Wie-BK" im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII kommt unter Berücksichtigung der besonderen wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse, wie sie die Rechtsprechung fordert, nicht in Betracht. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf das von der Radarkommission erhobene Gutachten "Gesundheitliches Risiko beim Betrieb von Radareinrichtungen in der Bundeswehr" von Prof. Dr. D. u.a., Universität W.-H., das der Kläger zur Akte gereicht hatte. Aus diesen medizinischen Feststellungen ergibt sich, dass nur in Bezug auf Krebserkrankungen und Erkrankungen der Augenlinse (Katarakte) ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang angenommen werden kann. Dem Senat ist auch aus seiner übrigen Tätigkeit nicht bekannt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Einwirkung durch Strahlen oder radioaktive Farben wie bei dem Kläger und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in der medizinischen Wissenschaft vertreten würde. Bereits die Diagnose selbst spricht gegen eine Verursachung durch einzelne stoffliche Einwirkungen. Die ICD-10-GM definieren die Persönlichkeitsstörungen als eine Reihe von klinisch wichtigen, meist länger anhaltenden Zustandsbildern und Verhaltensmustern, die Ausdruck des charakteristischen, individuellen Lebensstils, des Verhältnisses zur eigenen Person und zu anderen Menschen sind. Einige dieser Zustandsbilder und Verhaltensmuster entstehen hiernach als Folge konstitutioneller Faktoren und sozialer Erfahrungen schon früh im Verlauf der individuellen Entwicklung, während andere erst später im Leben erworben werden. Hierbei ist nur für die bei F62.- genannten Persönlichkeitsstörungen überhaupt eine äußere Ursache anerkannt, es handelt sich insoweit um eine Extrembelastung (F62.0), die ggfs. zunächst zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hatte (vgl. zum Übergang dieser Erkrankung in eine Persönlichkeitsstörung die Ausführungen bei F43.1), und um eine durchgemachte psychiatrische Krankheit (F62.1). Eine Persönlichkeitsstörung als Folge stofflicher Einwirkungen sehen die ICD-10-GM nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob ggfs. andere Ursachen für die psychische Krankheit des Klägers in Betracht kommen, etwa die bereits 1977 ermittelten belastenden Ereignisse in Familie und Beruf oder etwaige Erlebnisse in der Kindheit, oder ob es sich um eine schicksalhafte Entwicklung handelt.
Ferner kann der Kläger seinen Versorgungsanspruch auch nicht auf eine - erstmals im Dezember 2014 geltend gemachte - Krebserkrankung stützen. Insoweit fehlt es bereits an einem ausreichend konkreten Vortrag zu der Art bzw. der - dies ist für die Prüfung eines Ursachenzusammenhangs zu der geltend gemachten Radarstrahlenbelastung wesentlich - Lokalisation der angeblichen Krebserkrankung. Eine solche wurde bislang, worauf auch das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid hingewiesen hat, ärztlich nicht diagnostiziert. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Senats keine neuen medizinischen Feststellungen mitgeteilt und keine ärztlichen Unterlagen eingereicht, aus denen sich eine Krebserkrankung ergibt. Der Senat würdigt in diesem Rahmen, dass er auch keine Ergebnisse der Ende 2015 geplanten Koloskopie mitgeteilt hat. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Bericht des Krankenhauses S. vom 19. August 2015 kein Hinweis auf eine Krebserkrankung. Zwar war dort unter anderem von einer Raumforderung im Rektum die Rede, jedoch war der Tumormarker PSA mit 0,57 ng/ml im Normbereich gemessen worden. Aus diesen Gründen kommt eine Beweiserhebung zu den unsubstanziierten Behauptungen nicht in Betracht. Es würde sich dabei um eine unzulässige Beweiserhebung "ins Blaue hinein" handeln.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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