Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2975/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2083/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die vom Unfallgeschädigten als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Schädiger und deren Haftpflichtversicherung können unter Berufung auf das Haftungsprivileg nach § 109 SGB VII gegen den Unfallversicherungsträger die Feststellung eines Arbeitsunfalls im Klageweg betreiben, wenn sie anstelle des Verletzten die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers beantragt haben oder vom Versicherungsträger im Verfahren als Beteiligte hinzugezogen worden sind. Die Hinzuziehung ist wirksam bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens möglich (Anschluss und Fortführung zu BSG 29.11.2011 – B 2 U 27/10 – juris).
2. Pannenhilfe durch Abschleppen ist ein typischer Freundschaftsdienst des durch Verwandtschaft, Freundschaft und Nachbarschaft umschriebenen Personenkreises, in dem Verrichtungen in der Regel nicht aus rechtlicher Verpflichtung sondern auf der Grundlage der besonderen Beziehungen ausgeübt werden, so dass keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründet wird.
2. Pannenhilfe durch Abschleppen ist ein typischer Freundschaftsdienst des durch Verwandtschaft, Freundschaft und Nachbarschaft umschriebenen Personenkreises, in dem Verrichtungen in der Regel nicht aus rechtlicher Verpflichtung sondern auf der Grundlage der besonderen Beziehungen ausgeübt werden, so dass keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründet wird.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird endgültig auf 74.820,92 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei dem Abschleppvorgang am 09.03.2013 verletzte Beigeladene als Wie-Beschäftigter tätig war und ob das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1990 geborene Beigeladene erlitt am 09.03.2013 einen schweren Unfall, als er mit Hilfe eines vom ihm gefahrenen Traktors bei Tageslicht und trockener Witterung den PKW seines Onkels, des Kläger zu 1, abschleppte. Zu diesem Zweck wurde ein Abschleppseil einerseits in die Anhängerkupplung des Traktors, andererseits in die hierfür vorgesehene Abschleppöse im Frontbereich des PKW befestigt. Die Abschleppöse wurde, als das Gespann etwa Schrittgeschwindigkeit erreicht hatte, aus der Befestigung herausgerissen und der metallene Teil durch die Luft geschleudert. Dieser traf den Beigeladenen im Bereich der rechten Seite des Kopfes, wodurch er sofort bewusstlos wurde und aus dem Sitz heraus nach unten sackte. Durch die Gewichtsverlagerung wurde das Gaspedal betätigt, so dass der Traktor führerlos weiterfuhr und auf das angrenzende Gebäude aufprallte, wo das Fahrzeug zum Stehen kam. Der Beigeladene erlitt bei dem Unfall u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine Hemiparese rechts, beidseitige Felsenbeinfrakturen, Mittelgesichtsfrakturen sowie weitere Verletzungsfolgen (vgl. Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 27.05.2013, Bl. 59 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 10.07.2013 (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte) zeigte die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen der Beklagten den Unfall an und teilte mit, dass gegenüber der Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1, der Klägerin zu 2, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht worden seien. Diese stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein Haftungsausschluss nach § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Anwendung komme. Es werde daher um Überprüfung gebeten, ob ein Arbeitsunfall vorliege.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein und zog medizinische Unterlagen bei. Auf Nachfrage teilte die Beigeladenenvertreterin mit (Schreiben vom 27.08.2013, Bl. 67 ff. der Verwaltungsakte), der Beigeladene habe den Auftrag, das Auto von der Wiese abzuschleppen, von dem Kläger zu 1 erhalten. Er selbst habe dabei kein eigenes Interesse am Abschleppen gehabt, sondern seinem Onkel, dem Kläger zu 1, einen Gefallen tun wollen. Bei dem abgeschleppten PKW habe es sich um das Privatfahrzeug des Klägers zu 1 gehandelt, Halter des Traktor sei der (verstorbene) Großvater des Beigeladenen. An den Vorgang im Einzelnen könne sich der Beigeladene nicht mehr erinnern. Auf weitere Nachfrage gab die Beigeladenenvertreterin an, es sei doch üblich, dass der Neffe dem Onkel helfe (Bl. 71 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog sodann die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten (Az. 23 Js 4986/13) bei (Bl. 73 ff. der Verwaltungsakte). Laut des im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1 erhobenen Gutachtens der D. GmbH R. vom 31.07.2013 (Bl. 131 ff. der Verwaltungsakte) sei vor dem Bruch der Abschleppöse für einen KFZ-technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass diese am Befestigungspunkt so stark korrosionsgefährdet war, dass mit einem Abreißen der Öse zu rechnen gewesen sei. Der zum Unfall führende Fehler sei darin zu sehen, dass von dem Kläger zu 1 durch permanente Betätigung der Bremse hätte sichergestellt werden müssen, dass es zu keinem Durchhängen des Seiles und in der Folge zu einem massiven "Ruck" beim Wiederanziehen komme. Dass ein Abschleppseil beim Abschleppen, insbesondere beim Übergangsbereich von einem geraden in ein abfallendes Straßenstück kurzzeitig durchhänge und sich nicht mehr auf Zug befinde, sei ein nicht seltener Umstand, da es für einen im Abschleppen nicht geübten Fahrer eine relativ schwierige Fahraufgabe sei, das Seil beim Abschleppen ständig unter Zug zu halten. Es handele sich daher bei einem "kurz nicht auf Zug halten" um einen Fehler beim Abschleppen, der durchaus auch des Öfteren bei nichtalkoholisierten Personen zu beobachten sei.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 (Bl. 151 ff. der Verwaltungsakte) teilte die Beigeladenenvertreterin mit, dass zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 ein rein verwandtschaftliches Verhältnis bestehe. In der Regel sähen sie sich nur bei Familienfeiern. Der Beigeladene selbst könne sich an den Unfalltag nicht erinnern. Von dem Kläger zu 1 sei ihm berichtet worden, dass dieser ihn per Handy gebeten habe, sein liegen gebliebenes Auto abzuschleppen. Der Beigeladene habe seinem Onkel aus Gefälligkeit geholfen. Im Auftrag des Beigeladenen seien Ersatzansprüche gegen den Kläger zu 1 geltend gemacht worden. Der zu erlassene Bescheid solle daher auch Bindungswirkung gegenüber dem Schädiger haben. Der Kläger zu 1 sei daher nach § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) notwendig zu beteiligen.
Mit Schreiben vom 15.10.2013 (Bl. 154 der Verwaltungsakte) informierte die Beklagte den Kläger zu 1 über das Feststellungsverfahren und bat unter Fristsetzung um Mitteilung, ob eine Beteiligung nach "§ 12 SGB VII" beantragt werde. Eine Antwort erfolgte hierauf nicht.
Mit Bescheid vom 21.11.2013 (Bl. 157 ff. der Senatsakte) lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Anerkennung des Ereignisses vom 09.03.2013 als Versicherungsfall mit der Begründung ab, der Beigeladene habe gegenüber dem Kläger zu 1 eine Tätigkeit erbracht, die nach dem Gesamtumständen allein durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen sei und keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) darstelle.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und beantragten zugleich, an dem Verfahren gemäß § 12 SGB X notwendig beteiligt zu werden (Schreiben vom 18.12.2013, Bl. 161 der Verwaltungsakte). Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass ein Widerspruch durch die Kläger nicht erhoben werden könne, da diese - trotz des Hinweises vom 15.10.2013 - einen Antrag auf Beteiligung innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt hätten (Bl. 163 f. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 20.06.2014 (Bl. 183 der Verwaltungsakte) führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die gegenüber dem Kläger zu 1 gesetzte Frist unbeachtlich sei. Das Schreiben vom 15.10.2013 sei inhaltlich falsch, nachdem hierin auf § 12 SGB VII und nicht auf § 12 SGB X Bezug genommen werde. Der Kläger zu 1 habe nicht erkennen können, warum eine Aufnahme als Beteiligter gewünscht sein könnte. Darüber hinaus sei auch die Klägerin zu 2 notwendig beizuladen. Der Beigeladene nehme diese unmittelbar in Anspruch. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine KFZ-Haftpflichtversicherung selbständig feststellungsberechtigt ist. Zudem gehe die Beklagte in der Sache selbst von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen einer familienhaften Mithilfe ereignet und stelle sich nicht als übliche Gefälligkeitshandlung dar. Der Beigeladene habe das Fahrzeug aus einer Wiese im Nachbarort herausziehen müssen und über viele Kilometer aus dem Nachbarort nach V. schleppen müssen. Dies erfolge üblicherweise durch ein Abschleppunternehmen. Der Beigeladene sei dabei wie ein Beschäftigter für den Kläger zu 1 tätig geworden. Er habe sich zunächst einen geeigneten Traktor bei einer dritten Person, nämlich seinem Großvater, leihen müssen. Das Herausschleppen des PKW aus der Wiese sei sehr schwierig gewesen. Es handele sich insbesondere auch im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren nicht mehr um einen selbstverständlichen Hilfsdienst. Auf den weiteren Hinweis der Beklagten führte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.07.2014 (Bl. 206 der Verwaltungsakte) aus, dass mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.10.2013 die Auswirkungen auf die rechtliche Position des Klägers zu 1 nicht ausreichend erklärt worden seien. Auch im Hinblick auf die Klägerin zu 2 sei die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sich diese in die Sache eingeschaltet habe. Es habe daher die Verpflichtung bestanden, die Klägerin zu 2 über die Einleitung des Verfahren zu informieren. Es werde um den Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheids gebeten.
Mit an den Beigeladenen adressierten Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 (Bl. 217 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. In der Gesamtbetrachtung sei der Sachverhalt dahingehend zu bewerten, dass der Beigeladene zum Unfallzeitpunkt eine reine Gefälligkeitsleistung für den Kläger zu 1 erbracht habe und sich hierbei im Rahmen familiärer Beziehungen den Traktor seines Vaters ausgeliehen habe und die Hilfe für den Onkel, der Kläger zu 1, auch einen selbstverständlichen Hilfsdienst, wie er unter nahen Verwandten üblich sei, darstelle. An die Kläger werde als Beteiligte eine Mehrfertigung des Widerspruchbescheides zugestellt.
Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 222/223 der Verwaltungsakte) übersandte die Beklagte den Klägern Mehrfertigungen des Widerspruchsbescheides und teilte mit, die Bekanntgabe erfolge im Rahmen einer Beteiligung am Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X.
Am 19.11.2014 erhoben die Kläger hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Reutlingen (SG) und führten zur Begründung an, die Beklagte folge fehlerhaft allein den Ausführungen des Beigeladenen. Zwar halte die Beklagte zutreffend an ihrem Einwand, die Kläger seien wegen Fristablaufs nicht mehr nach § 12 SGB X im Verwaltungsverfahren zu beteiligen, nicht weiter fest, so dass der Widerspruch zulässig gewesen sei. Dieser sei auch begründet gewesen. Der Beigeladene habe sich bei einer Tätigkeit verletzt, die er für den Kläger zu 1 wie ein Beschäftigter ausgeübt habe. Es handele sich dabei weder um eine Gefälligkeit noch um eine Tätigkeit im Rahmen einer familienhaften Mithilfe, die weder im Allgemeinen noch im Familienverhältnis erwartet werden könne. Vielmehr erfordere ein solcher Hilfsdienst, nämlich das gefährliche Abschleppen eines im tiefgründigen Geländes nicht mehr fahrbereiten PKW, normalerweise nicht nur besondere Erfahrungen sondern auch eine besondere Ausrüstung, die naturgemäß von Abschleppunternehmern vorgehalten würden. Der Kläger zu 1 habe auf die Beauftragung eines Abschleppunternehmens nur verzichten können, weil er auf den Traktor seines Bruders habe zurückgreifen können. Die normalerweise erforderliche Fachkenntnis bei dem Führer des abschleppenden Fahrzeugs sei in diesem besonderen Fall abdingbar, weil der Kläger zu 1 wie auch der Beigeladene sehr erfahren im Umgang mit dem Traktor seien. Nur so sei sichergestellt gewesen, dass das Gespann nicht nur gefahrlos am Straßenverkehr habe teilnehmen können, sondern dass das liegengebliebene Fahrzeug überhaupt habe aus der Wiese abgeschleppt werden können. Die Beklagte übersehe, dass es sich nicht nur ein bloßes Abschleppen handele. Soweit die Beklagte auf "ländliche Gepflogenheiten" abstelle, gebe es diese im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wenig wie "städtische Besonderheiten". Aber auch unter Berücksichtigung der ländlichen Gepflogenheiten könne die Tätigkeit nicht mehr als Gefälligkeit verstanden werden. Der Kläger zu 1 habe sich dennoch nicht an ein Abschleppunternehmen oder die Feuerwehr wenden müssen, weil mit dem Traktor seines Bruders ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe und der Beigeladene nicht nur berechtigt gewesen sei, den Traktor zu führen sondern auch so erfahren mit der landwirtschaftlichen Maschine habe umgehen können, dass ein Rückgriff auf andere nicht nötig gewesen sei.
Der mit Beschluss vom 30.04.2015 (Bl. 31 f. der SG-Akte) Beigeladene schloss sich der Auffassung der Beklagten an. Es habe sich bei dem Ereignis vom 09.03.2013 um ein Tätigwerden im engen Familienkreis gehandelt. Die Verwandtschaft zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 bestehe nicht nur formal. Die landwirtschaftlichen Geräte des Vaters des Beigeladenen seien auch in der Vergangenheit wiederholt dazu eingesetzt worden, dem Kläger zu 1 einen Gefallen zu tun. Wenn es nötig sei, werde gegenseitig geholfen. So sei dem Kläger zu 1 stets bei der Bewirtung seines Wiesengrundstücks geholfen worden, es werde die Wiese gemäht und das Heu anschließend abtransportiert. Es sei auch schon immer selbstverständlich gewesen, gemeinsam für den Eigenbedarf Most zu machen. Ebenso habe der Beigeladene dem Kläger zu 1 von Zeit zu Zeit beim Holzmachen geholfen. Derartige Hilfsdienste seien zwischen den Kläger zu 1, dem Beigeladenen und dessen Vater üblich. Daran zeige sich, dass eine familiäre Verbundenheit und damit eine Sonderbeziehung bestehe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der zeitliche Umfang des Abschleppvorgangs relativ gering gewesen seien, insgesamt habe es sich um eine Strecke von etwa 3 km gehandelt. Soweit von den Klägern vorgebracht werde, es habe sich nicht um bloßes Abschleppen gehandelt, verkennen diese, dass das zum Unfall führende Geschehen nicht abstrakt sondern im konkreten Einzelfall zu beurteilen sei. Darüber hinaus erweise sich der Widerspruch bereits als unzulässig. Die Einlegung des Widerspruchs erst nach Abschluss des Verfahren stelle aufgrund der vorherigen Untätigkeit des Klägers ein treuwidriges Verhalten dar. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung habe keine Beteiligtenstellung vorgelegen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ist der Vater des Beigeladenen, H. M. , als Zeuge vernommen worden. Dieser hat angegeben, der Traktor stehe im unverschlossenen Maschinenschuppen bei ihm auf dem Hof, so dass man Zugriff darauf habe. In der Familie leiste man sich gegenseitig Hilfe. Auch zwischen dem Sohn des Klägers zu 1 und dem Beigeladenen bestehe ein gutes Verhältnis. Man helfe sich gegenseitig und treffe sich bei Familienfesten, Geburtstagen, an Weihnachten und Ostern. Der PKW habe auf einer trockenen Wiese gestanden, die gut befahrbar gewesen sei. Ein besonderes Gefahrenelement habe seiner Ansicht nach nicht bestanden. Der Beigeladene gab an, er könne zum Unfall nichts mehr sagen. Man habe sich gegenseitig geholfen, z.B. beim Mähen der Wiese, beim Holzmachen oder wenn das Fahrzeug defekt sei. Der Kläger zu 1 teilte mit, er könne bestätigen, dass man sich gegenseitig Hilfe leiste. Für ihn sei das Abschleppen seines Autos kein gefährlicher Vorgang gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 92 ff. der SG-Akte Bezug genommen).
Mit Urteil vom 27.04.2016 wies das SG die Klage ab. Zwar hätten die Kläger an der Feststellung des Arbeitsunfalls ein berechtigtes Interesse. Es lägen zudem auch die Voraussetzungen des § 109 SGB VII vor. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls sei jedoch nicht zu beanstanden. Das Abschleppen des Fahrzeugs könne nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit angesehen werden. Die zum Unfall führende Verrichtung sei durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen. Der Beigeladene habe eine Gefälligkeitshandlung für den Onkel, den Kläger zu 1, vorgenommen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 13.05.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 06.06.2016 Berufung bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen und führen ergänzend aus, das SG habe die in der Familie übliche Unterstützung, die sich nach den Zeugenaussagen auf wenige Ereignisse im Jahr begrenze, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stünden, überbewertet und lasse die besondere Gefährlichkeit des Tuns außer Betracht. Das LSG habe in seiner Entscheidung vom 14.06.2016 - L 9 U 842/16 wesentliche Ausführungen zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit und der familienhaften Mithilfe gemacht. Die Voraussetzungen für letzteres lägen danach nicht vor. Es bestünde keine sehr enge Familiengemeinschaft. Der Beigeladene sei "nur" ein Neffe des Klägers zu 1, es bestehe daher keine Verwandtschaft ersten sondern nur dritten Grades. Der Beigeladene habe auch keinerlei Vorteile aus dem Abschleppvorgang gewinnen können. Er habe nur der Bitte des Klägers zu 1 entsprochen. Zudem seien besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen, was ebenfalls gegen eine bloße Gefälligkeit spreche. Selbstverständlich müsse auch die Gefährlichkeit des Tuns berücksichtigt werden. Der Beigeladene sei eben nicht mit dem Wissen und Können ausgestattet gewesen, um diese gefährliche Situation, die üblicherweise von einem Abschleppunternehmen vorgenommen werde, zu beherrschen. Wenn das SG meine, es habe sich um eine – für die Familie des Klägers – typische familiäre Unterstützung gehandelt, verkenne es, dass die innerhalb der Familie geleisteten Tätigkeiten bestenfalls einmal im Jahr oder alle zwei Jahre verrichtet würden. Das SG übersehe auch, dass diese Tätigkeiten nichts mit dem Abschleppen gemein hätten. Auch der Umstand, dass man sich gelegentlich bei den Eltern treffe, der Beigeladene mit dem Sohn des Klägers zu 1 Mountainbike fahre, habe keine Bedeutung für die Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handele. Schlussendlich habe auch die unter Verwandten ersten Grades bestehende Verpflichtung zur Unterstützung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 gerade nicht bestanden.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.10.2014 zu verurteilen, den Unfall des Beigeladenen vom 09.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Bewertung der Frage, inwieweit die verrichtete Tätigkeit wesentlich von der familiären Bindung geprägt worden sei, müsse auf die Aussagen der Familie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG abgestellt werden. In den Aussagen sei übereinstimmend und anschaulich anhand von unterschiedlichen Beispielsfällen die engen familiären Bindungen, die insbesondere bei gegenseitigen Hilfeleistungen ihren Ausdruck fänden, geschildert worden. Auch die Umstände und das zeitliche Ausmaß der Hilfe im streitgegenständlichen Fall fügten sich nahtlos in die Ausgestaltung der regelmäßig geleisteten Hilfe ein. Hinsichtlich der Gefährlichkeit des Abschleppens müsse auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abgestellt werden. Durch den Bruch der Abschleppöse hätten sich eher unglückliche Umstände als Elemente einer besonderen Gefahr verwirklicht.
Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das bei dem Landgericht Rottweil anhängige Verfahren wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld anhängige Verfahren (Az. 6 O 61/14) wurde mit Beschluss vom 28.11.2014 zum Ruhen gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der SG-Akte sowie der Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 143 SGG) Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt und das SG die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte kombinierte (Dritt-)Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Die Kläger haben an der Feststellung eines Arbeitsunfalls und damit am Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ein berechtigtes und schützenswertes Interesse, so dass das Vorliegen einer Klagebefugnis zu bejahen ist.
Nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten – u.a. – die Feststellung beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach den genannten Regelungen geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft, vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R, juris RdNr. 19). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger zu 1. Soweit dieser geltend macht, der Beigeladene sei zur Zeit seines Unfalles wie ein Beschäftigter seines Unternehmens gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden, würde dies zu einer Haftungsbeschränkung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII führen.
Aber auch die Klägerin zu 2 kann als KFZ-Haftpflichtversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, juris RdNr. 13) in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Verletzten gegen den Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen. Danach ist – obwohl die Klägerin zu 2 als KFZ-Haftpflichtversicherungsgesellschaft kein Rechtssubjekt ist, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird – aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage eine analoge Anwendung des § 109 SGB VII geboten. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht (§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F., heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung u.U. sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft. Die analoge Anwendung der Regelung ist auch aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt. Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden. Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG a.F.) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07, juris RdNr.11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft (zu alledem BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, juris RdNr. 20 ff.).
Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 109 SGB VII liegen vor. Der Beigeladene hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatzforderungen erhoben, welche er mit seiner Klage vor dem Landgericht Rottweil (6 O 61/14) geltend macht (vgl. Klageschrift, Bl. 49 ff. der Senatsakte).
Anders als der Beigeladene meint, ist es auch unschädlich, dass die Kläger erst im Widerspruchsverfahren beteiligt wurden. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne des § 109 SGB VII können aktiv werden, wenn das Verfahren nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Geschädigten eingeleitet wurde oder wenn ein eingeleitetes Verfahren, wie hier, nicht fortgesetzt wird (Nehls in: Hauck/Noftz, SGB, 08/12, § 109 SGB VII RdNr. 7). Auch wenn eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X nicht stattgefunden hat, können die haftungsprivilegierten Personen das Verwaltungsverfahren jederzeit betreiben, falls der Geschädigte selbst das Verfahren nicht weiter betreibt. Dies kann auch gegen den Willen des Geschädigten geschehen (Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 109 RdNr. 14; zur erstmaligen Befassung im gerichtlichen Verfahren durch Haftungsprivilegierte vgl. BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 - juris, vorgehend Senatsurteil vom 19.11.2010 - L 8 U 936/09 - juris).
Zudem war die Beklagte – entgegen der Auffassung der Beigeladenenvertreterin – auch nicht daran gehindert, die Kläger noch im Widerspruchsverfahren zu dem Verfahren hinzuzuziehen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens u.a. derjenige, der nach § 12 Abs. 2 SGB X von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat. Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann – wie hier – bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Vorverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X; dazu BSG vom 22.06.1983 - 12 RK 73/82, juris RdNr. 16). Allerdings ist die Verwaltungsbehörde zu der Hinzuziehung eines Dritten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auf einen solchen Antrag kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht verzichtet werden. Der Dritte soll selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verwaltungsverfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen will oder nicht (vgl BSG vom 22.06.1983 - 12 RK 73/82, juris RdNr. 17). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Dritte überhaupt Kenntnis von dem Verwaltungsverfahren hat. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hat ihn die Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB X von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen, soweit er ihr bekannt ist.
Ein Antrag auf Hinzuziehung wurde vorliegend mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.12.2013 gestellt. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag – wie die Beigeladenenvertreterin meint – treuwidrig verspätet war, was letztlich dahinstehen kann. Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Kläger jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheids beteiligt.
Die Hinzuziehung der Kläger gemäß § 12 SGB X war auch im Widerspruchsverfahren noch möglich. Die fehlende Beteiligung im vorangegangen Verfahren wurde hierdurch geheilt.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 09.03.2013 als Arbeitsunfall des Beigeladenen jedoch nicht zu. Die Beklagte hat daher zu Recht eine entsprechende Feststellung abgelehnt.
Deren Zuständigkeit für eine solche Entscheidung ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Danach sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden. Erfasst werden hierdurch alle Tätigkeiten, die der Fahrzeughaltung bzw. Reittierhaltung dienen, also nicht lediglich die Pannenhilfe, sondern auch die Wartung, Reinigung und Reparatur eines Fahrzeuges (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - L 6 U 5225/13, juris). Da der Kläger zu 1 nicht gewerbsmäßiger Halter seines PKW war und der Beigeladene allenfalls wie ein Beschäftigter Versicherungsschutz erlangen konnte (vgl. hierzu unten), hatte die Beklagte über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zu entscheiden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die vom Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung keiner nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Beigeladene war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht "Beschäftigter" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Dies würde die wesentlichen Merkmale eines – unselbständigen – Arbeitsverhältnisses voraussetzen, die nicht erfüllt sind. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten (Alt.1) oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (Alt.2). Der Beigeladene hat nicht bei einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Hilfe geleistet, denn es war keine unbestimmte Vielzahl von Personen betroffen, sondern nur das persönliche Eigentum seines Onkels, des Klägers zu 1. Auch bestand nach den Gesamtumständen keine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit, denn der Wagen war auf einer Wiese – also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums – liegengeblieben.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen ist zudem auch nicht als Hilfeleistung bei einem Unglücksfall zu werten (Alt.1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R, juris). Der dadurch begründete Versicherungsschutz dauert jedoch nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen nicht abgeschlossen ist und ein weiterer Schaden droht. Diese Voraussetzung trägt der besonderen Struktur der Versicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a und 13c SGB VII Rechnung, die zeitlich relativ eng begrenzt sind und bei denen zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls oftmals praktisch nicht unterschieden werden kann. Der Versicherungsschutz besteht demnach nur, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, m.w.N., juris). Wie dargelegt war das Fahrzeug des Klägers zu 1 auf einer Wiese zum Liegen gekommen. Es befand sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, so dass keine Gefahr hiervon ausging.
Zur Überzeugung des Senats war der Beigeladene – zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII Versicherter tätig" geworden (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit). Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Danach kann zwar auch ein Verwandter wie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch § 2 Abs. 2 SGB VII schließt den Versicherungsschutz wegen Verwandtschaft zum Unternehmer nicht aus. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es dabei allein nicht an (Bay. LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08, juris). Vielmehr ist der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1992 - 2 RU 6/91 - in SozR 3 - 2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49, Senatsurteil vom 29.01.2016 - L 8 U 2950/14, sozialgerichtsbarkeit.de).
Hiervon ausgehend ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles beim Beigeladenen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch zur Überzeugung des Senats nicht erwiesen.
Zwar steht für den Senat fest, dass der Beigeladene am 09.03.2013 mit dem Abschleppen des PKW eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (des Klägers zu 1) entspricht, verrichtet hat. Der Beigeladene hat – auf den Wunsch des Klägers zu 1– den Traktor des Vaters als Abschleppwagen organisiert, welchen er aus dem Maschinenschuppen des Vaters holte. Mit diesem Traktor schleppte der Beigeladene sodann den PKW des Klägers zu 1 aus der Wiese bis kurz vor das Ziel, zu welchem der PKW verbracht werden sollte. Ohne die Hilfe des Beigeladenen hätte der Kläger zu 1 ein Abschleppunternehmen beauftragen müssen, so dass die Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Wert für den Kläger zu 1 hatte. Die Hilfeleistung war unzweifelhaft auch dazu bestimmt, den Interessen des Klägers zu dienen, auf dessen Bitte der Abschleppvorgang durchgeführt wurde.
An einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII fehlt es hinsichtlich der Verrichtung des Beigeladenen am 09.03.2013 jedoch deshalb, weil die Verrichtung des Beigeladenen als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist, und daher nicht unter dem Versicherungsschutz des SGB VII steht. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Pannenhilfe durch Abschleppen ist aus Sicht des Senats ein typischer "Freundschaftsdienst", wie er unter Personen des oben genannten Personenkreises vorkommen kann, wenn der in Anspruch genommene Helfer über ein geeignetes Fahrzeug verfügt und nur kurze Strecken zurückzulegen sind. Dafür, dass es sich bei der Pannenhilfe um eine typische und auch verbreitete Gefälligkeit handelt, die häufig durch Laien ausgeübt wird, spricht, dass das Abschleppen Gegenstand der theoretischen Führerscheinprüfung ist. Diese Bedingungen für die Annahme einer Gefälligkeitshandlung lagen, wie oben dargelegt, nun vor. Der Senat hat auch keine Umstände feststellen können, die gegen diese Bewertung sprechen und eine insoweit untypische Pannenhilfe unter Verwandten begründen könnten.
Zunächst sprechen im vorliegenden Fall die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 für das Vorliegen einer engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit spannt. Dabei ist – anders als die Kläger meinen – nicht allein maßgeblich, in welchem Verwandtschaftsgrad die Beteiligten zueinander stehen sondern vielmehr in welcher Form die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden. Der Grad der Verwandtschaft kann hierbei lediglich ein Indiz darstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des hiesigen LSG (Urteil vom 14.06.2016 - L 9 U 842/16, juris).
Nach den Angaben des Zeugen H. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sind gegenseitige Hilfeleistungen in der Familie üblich. So leiht sich der Kläger zu 1 oftmals den Traktor des Zeugen aus, um seine Wiese zu mähen. Sowohl dabei als auch beim Holzmachen hat der Beigeladene regelmäßig geholfen. Ebenso wurde gemeinsam Most hergestellt, auch bei Autoreparaturen hat man sich unterstützt. Daneben bestanden nach den Angaben des Zeugen enge soziale Beziehungen, so trifft sich die Familie bei Familienfeiern, Geburtstagen, Weihnachten und an Ostern. Auch fanden regelmäßige, etwa wöchentliche Treffen bei den Eltern des Zeugen sowie des Klägers zu 1 bzw. nach dem Tod des Vaters bei der Mutter statt. Auch der Kläger zu 1 hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die gegenseitige Hilfeleistung sowie die soziale Bindung bestätigt.
Die Hilfe für den Kläger zu 1 als Bruder des Vaters war für den Beigeladenen selbstverständlich und üblich. Anders als die Kläger meinen, ist dabei nicht entscheidend, ob der Beigeladene die während des Unfalls ausgeübte Tätigkeit bereits vorher für den Kläger zu 1 verrichtet hat. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit kommt es vielmehr auf die Stärke und Intensität der Beziehung an, in der diese laufend praktiziert wird. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen; die isolierte Betrachtung der einzelnen zum Unfall führenden Verrichtung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.12.2015 - L 4 U 176/15, juris). Vorliegend haben sowohl der Beigeladene und der Zeuge H. M. als auch der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, dass gegenseitige Hilfeleistungen in der Familie selbstverständlich und üblich seien. Dafür spricht auch, dass der Kläger zu 1 angegeben hat, er hätte – wenn der Beigeladene nicht zugesagt hätte – als nächstes seinen Bruder angerufen, um diesen um Hilfe beim Abschleppen zu bitten.
Auch das die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschilderten Hilfeleistungen wie das Holzmachen nur ein- bis zweimal im Jahr vorkamen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus den Darstellungen wurde deutlich, dass eine Hilfe jedenfalls dann erfolgt, wenn sie erforderlich ist. Mehr ist nicht erforderlich.
Soweit die Kläger nunmehr vortragen, gegen eine familiäre Gefälligkeitsleistung spreche, dass für das Abschleppen besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen seien, ist festzustellen, dass der Beigeladene nach dem eigene Vortrag der Kläger bei der Klagerhebung vor dem SG über solche verfügte. Nach diesem Vortrag sei der Beigeladene nicht nur berechtigt gewesen, den Traktor zu führen sondern habe auch so erfahren mit der landwirtschaftlichen Maschine umgehen können, dass ein Rückgriff auf andere nicht nötig gewesen sei. Ein entsprechendes Bild ergibt sich auch aus den Schilderungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach der Beigeladene den Traktor regelmäßig nutzt.
Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Hilfeleistung auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit nicht unter Versicherungsschutz.
Zwar ist die "objektive besondere Gefährlichkeit" einer Tätigkeit bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und kann mithin den Versicherungsschutz begründen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles auch im Rahmen der konkreten Sonderbeziehung nicht mehr erwartet werden kann, dass eine objektiv besonders gefährliche Tätigkeit verrichtet wird. Entscheidend ist insoweit, ob die Tätigkeit auch nach der Bewertung eines objektiven Dritten ein besonders hohes Unfallrisiko aufweist.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann der Senat vorliegend nicht feststellen, dass es sich bei dem Abschleppen des PKWs aus einer Wiese um eine Tätigkeit mit besonderer Gefährlichkeit handelte. Die Straßenverkehrsordnung stellt keine besonderen Anforderungen an den abschleppenden Fahrer. Nach § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) genügt beim Abschleppen eines Kfz die Fahrerlaubnis für die Klasse des abzuschleppenden Fahrzeugs. Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, was gegen eine besondere Gefährlichkeit des Abschleppvorgang spricht. Auch die besonderen Umstände des konkreten Abschleppvorgang am Unfalltag begründen keine besondere Gefährlichkeit. Nach den Schilderungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei dem Standort des PKW um eine trockene Wiese, die gut befahrbar ist, auch wenn es dort keinen Weg gibt. Das Wissen um die Notwendigkeit, das Abschleppseil auf "Zug" zu halten, gerade auch auf dem Streckenabschnitt mit Gefälle, erforderte weder spezielle Fachkenntnisse noch besondere Fahrpraxis, weshalb der grundsätzlich für eine unternehmensgleiche Betätigung sprechende Aspekt, dass Erkenntnisse oder fachliche Eignung im Vordergrund für die Heranziehung der betreffenden Person standen, nicht gegeben war. Darüber hinaus hätte vorliegend diese fachliche Qualität der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges erfüllen müssen, also der Kläger zu 1 als Auftraggeber, und nicht der Beigeladene. Dass das Abschleppseil durchhängt und plötzlich wieder angespannt wird, kommt nach dem im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten D. -Gutachten bei ungeübten Fahrern häufig vor – was auch ein Hinweis auf die verbreitete Pannenhilfe durch ungeübte Personen ist und die Einschätzung dieser Pannenhilfe als üblichen Freundschaftsdienst bestätigt –, führt aber nicht regelhaft zu dem vorliegenden Geschehensablauf mit Bruch des Abschlepphakens. Dieses Risiko war bei der Verabredung der Hilfeleistung daher auch nicht einkalkuliert und daher nicht ausschlaggebend für die Auswahl des Beigeladenen als Helfer. Dementsprechend sind weder der Zeuge noch der Kläger zu 1 selbst – wie sich aus seinen Angaben vor dem SG ergibt – von einer besonderen Gefährlichkeit des Abschleppvorganges ausgegangen. Bei dem Unfall am 09.03.2013, der zu erheblichen Verletzungen des Beigeladenen führte, realisierten sich durch das Abreißen der Abschleppöse vielmehr unglückliche, nicht vorhersehbare Umstände.
Auch sonst stand die Verrichtung des Beigeladenen zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein sonstiger Versicherungstatbestand nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII liegt nicht vor.
Davon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtene Bescheid zutreffend festgestellt, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen wesentlich durch die vorhandenen familiären Beziehungen und damit nicht fremdnützig geprägt war. Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass bei dem Beigeladenen am 09.03.2013 ein versicherter Arbeitsunfall nicht eingetreten war, weshalb die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 09.03.2013 als Arbeitsunfall haben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt und vermitteln dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Weder der beklagte Unfallversicherungsträger noch die Kläger gehören zu den in dieser Vorschrift genannten Personen. Insbesondere sind weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 als Versicherter im Sinne des § 183 SGG im Verfahren beteiligt. Zwar verschafft § 109 SGB VII haftungsprivilegierten Personen die verfahrensrechtliche Position, statt des Versicherten das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls zu betreiben und damit im eigenen Namen einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch eines Versicherten als Prozessstandschafter zu verfolgen, um die ihnen durch §§ 104 bis 106 SGB VII eingeräumte Haftungsbeschränkung geltend machen zu können. Die verfahrensrechtliche Position iS des § 109 SGB VII beruht allerdings nicht auf ihrer eigenen Eigenschaft als Versicherte (BSG, Beschluss vom 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B, juris, RdNr. 12), so dass eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht kommt. Der Beigeladene hat ebenfalls einen Antrag gestellt und ist mit diesem durchgedrungen. Mit der Antragstellung ist der Beigeladene ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit, dass die Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten zu tragen haben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner (§ 159 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Berufungskläger zielt auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls des Beigeladenen wegen der damit verbundenen Haftungsfreistellung von den vor dem Landgericht geltend gemachten Forderungen in Höhe von 74.820,92 Euro. Die Bedeutung der Sache liegt daher hier bei 74.820,92 Euro (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2016 - L 2 U 221/15, juris).
Der Senat ist an der Festsetzung dieses Streitwerts auch nicht durch den Umstand gehindert, dass das SG den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich auf 5000 Euro festgesetzt hat. Zwar bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass der Streitwert in einem Verfahren höherer Instanz durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Für den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs ist aber nicht der in erster Instanz festgesetzte, sondern der objektiv angemessene Streitwert maßgeblich (BSG, Beschluss vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B, juris). Dieser ergab sich jedoch auch schon in dem Verfahren vor dem SG aus den vor dem Landgericht geltend gemachten Forderungen. Der Streitwert konnte daher vom Senat abweichend von dem vom SG festgesetzten Streitwert festgestellt werden.
Der Senat macht jedoch von dem ihm in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Ermessen, die niedrigere Streitwertfestsetzungen der Vorinstanz auch zu ändern, keinen Gebrauch.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird endgültig auf 74.820,92 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der bei dem Abschleppvorgang am 09.03.2013 verletzte Beigeladene als Wie-Beschäftigter tätig war und ob das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1990 geborene Beigeladene erlitt am 09.03.2013 einen schweren Unfall, als er mit Hilfe eines vom ihm gefahrenen Traktors bei Tageslicht und trockener Witterung den PKW seines Onkels, des Kläger zu 1, abschleppte. Zu diesem Zweck wurde ein Abschleppseil einerseits in die Anhängerkupplung des Traktors, andererseits in die hierfür vorgesehene Abschleppöse im Frontbereich des PKW befestigt. Die Abschleppöse wurde, als das Gespann etwa Schrittgeschwindigkeit erreicht hatte, aus der Befestigung herausgerissen und der metallene Teil durch die Luft geschleudert. Dieser traf den Beigeladenen im Bereich der rechten Seite des Kopfes, wodurch er sofort bewusstlos wurde und aus dem Sitz heraus nach unten sackte. Durch die Gewichtsverlagerung wurde das Gaspedal betätigt, so dass der Traktor führerlos weiterfuhr und auf das angrenzende Gebäude aufprallte, wo das Fahrzeug zum Stehen kam. Der Beigeladene erlitt bei dem Unfall u.a. ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine Hemiparese rechts, beidseitige Felsenbeinfrakturen, Mittelgesichtsfrakturen sowie weitere Verletzungsfolgen (vgl. Entlassungsbericht der Kliniken S. vom 27.05.2013, Bl. 59 der Verwaltungsakte).
Mit Schreiben vom 10.07.2013 (Bl. 1 ff. der Verwaltungsakte) zeigte die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen der Beklagten den Unfall an und teilte mit, dass gegenüber der Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1, der Klägerin zu 2, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht worden seien. Diese stelle sich jedoch auf den Standpunkt, dass ein Haftungsausschluss nach § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Anwendung komme. Es werde daher um Überprüfung gebeten, ob ein Arbeitsunfall vorliege.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein und zog medizinische Unterlagen bei. Auf Nachfrage teilte die Beigeladenenvertreterin mit (Schreiben vom 27.08.2013, Bl. 67 ff. der Verwaltungsakte), der Beigeladene habe den Auftrag, das Auto von der Wiese abzuschleppen, von dem Kläger zu 1 erhalten. Er selbst habe dabei kein eigenes Interesse am Abschleppen gehabt, sondern seinem Onkel, dem Kläger zu 1, einen Gefallen tun wollen. Bei dem abgeschleppten PKW habe es sich um das Privatfahrzeug des Klägers zu 1 gehandelt, Halter des Traktor sei der (verstorbene) Großvater des Beigeladenen. An den Vorgang im Einzelnen könne sich der Beigeladene nicht mehr erinnern. Auf weitere Nachfrage gab die Beigeladenenvertreterin an, es sei doch üblich, dass der Neffe dem Onkel helfe (Bl. 71 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog sodann die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten (Az. 23 Js 4986/13) bei (Bl. 73 ff. der Verwaltungsakte). Laut des im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 1 erhobenen Gutachtens der D. GmbH R. vom 31.07.2013 (Bl. 131 ff. der Verwaltungsakte) sei vor dem Bruch der Abschleppöse für einen KFZ-technischen Laien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass diese am Befestigungspunkt so stark korrosionsgefährdet war, dass mit einem Abreißen der Öse zu rechnen gewesen sei. Der zum Unfall führende Fehler sei darin zu sehen, dass von dem Kläger zu 1 durch permanente Betätigung der Bremse hätte sichergestellt werden müssen, dass es zu keinem Durchhängen des Seiles und in der Folge zu einem massiven "Ruck" beim Wiederanziehen komme. Dass ein Abschleppseil beim Abschleppen, insbesondere beim Übergangsbereich von einem geraden in ein abfallendes Straßenstück kurzzeitig durchhänge und sich nicht mehr auf Zug befinde, sei ein nicht seltener Umstand, da es für einen im Abschleppen nicht geübten Fahrer eine relativ schwierige Fahraufgabe sei, das Seil beim Abschleppen ständig unter Zug zu halten. Es handele sich daher bei einem "kurz nicht auf Zug halten" um einen Fehler beim Abschleppen, der durchaus auch des Öfteren bei nichtalkoholisierten Personen zu beobachten sei.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 (Bl. 151 ff. der Verwaltungsakte) teilte die Beigeladenenvertreterin mit, dass zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 ein rein verwandtschaftliches Verhältnis bestehe. In der Regel sähen sie sich nur bei Familienfeiern. Der Beigeladene selbst könne sich an den Unfalltag nicht erinnern. Von dem Kläger zu 1 sei ihm berichtet worden, dass dieser ihn per Handy gebeten habe, sein liegen gebliebenes Auto abzuschleppen. Der Beigeladene habe seinem Onkel aus Gefälligkeit geholfen. Im Auftrag des Beigeladenen seien Ersatzansprüche gegen den Kläger zu 1 geltend gemacht worden. Der zu erlassene Bescheid solle daher auch Bindungswirkung gegenüber dem Schädiger haben. Der Kläger zu 1 sei daher nach § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) notwendig zu beteiligen.
Mit Schreiben vom 15.10.2013 (Bl. 154 der Verwaltungsakte) informierte die Beklagte den Kläger zu 1 über das Feststellungsverfahren und bat unter Fristsetzung um Mitteilung, ob eine Beteiligung nach "§ 12 SGB VII" beantragt werde. Eine Antwort erfolgte hierauf nicht.
Mit Bescheid vom 21.11.2013 (Bl. 157 ff. der Senatsakte) lehnte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Anerkennung des Ereignisses vom 09.03.2013 als Versicherungsfall mit der Begründung ab, der Beigeladene habe gegenüber dem Kläger zu 1 eine Tätigkeit erbracht, die nach dem Gesamtumständen allein durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen sei und keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) darstelle.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und beantragten zugleich, an dem Verfahren gemäß § 12 SGB X notwendig beteiligt zu werden (Schreiben vom 18.12.2013, Bl. 161 der Verwaltungsakte). Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass ein Widerspruch durch die Kläger nicht erhoben werden könne, da diese - trotz des Hinweises vom 15.10.2013 - einen Antrag auf Beteiligung innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt hätten (Bl. 163 f. der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 20.06.2014 (Bl. 183 der Verwaltungsakte) führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die gegenüber dem Kläger zu 1 gesetzte Frist unbeachtlich sei. Das Schreiben vom 15.10.2013 sei inhaltlich falsch, nachdem hierin auf § 12 SGB VII und nicht auf § 12 SGB X Bezug genommen werde. Der Kläger zu 1 habe nicht erkennen können, warum eine Aufnahme als Beteiligter gewünscht sein könnte. Darüber hinaus sei auch die Klägerin zu 2 notwendig beizuladen. Der Beigeladene nehme diese unmittelbar in Anspruch. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine KFZ-Haftpflichtversicherung selbständig feststellungsberechtigt ist. Zudem gehe die Beklagte in der Sache selbst von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen einer familienhaften Mithilfe ereignet und stelle sich nicht als übliche Gefälligkeitshandlung dar. Der Beigeladene habe das Fahrzeug aus einer Wiese im Nachbarort herausziehen müssen und über viele Kilometer aus dem Nachbarort nach V. schleppen müssen. Dies erfolge üblicherweise durch ein Abschleppunternehmen. Der Beigeladene sei dabei wie ein Beschäftigter für den Kläger zu 1 tätig geworden. Er habe sich zunächst einen geeigneten Traktor bei einer dritten Person, nämlich seinem Großvater, leihen müssen. Das Herausschleppen des PKW aus der Wiese sei sehr schwierig gewesen. Es handele sich insbesondere auch im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundenen Gefahren nicht mehr um einen selbstverständlichen Hilfsdienst. Auf den weiteren Hinweis der Beklagten führte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 18.07.2014 (Bl. 206 der Verwaltungsakte) aus, dass mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.10.2013 die Auswirkungen auf die rechtliche Position des Klägers zu 1 nicht ausreichend erklärt worden seien. Auch im Hinblick auf die Klägerin zu 2 sei die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen. Es sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sich diese in die Sache eingeschaltet habe. Es habe daher die Verpflichtung bestanden, die Klägerin zu 2 über die Einleitung des Verfahren zu informieren. Es werde um den Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Widerspruchsbescheids gebeten.
Mit an den Beigeladenen adressierten Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 (Bl. 217 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. In der Gesamtbetrachtung sei der Sachverhalt dahingehend zu bewerten, dass der Beigeladene zum Unfallzeitpunkt eine reine Gefälligkeitsleistung für den Kläger zu 1 erbracht habe und sich hierbei im Rahmen familiärer Beziehungen den Traktor seines Vaters ausgeliehen habe und die Hilfe für den Onkel, der Kläger zu 1, auch einen selbstverständlichen Hilfsdienst, wie er unter nahen Verwandten üblich sei, darstelle. An die Kläger werde als Beteiligte eine Mehrfertigung des Widerspruchbescheides zugestellt.
Mit Schreiben vom gleichen Tage (Bl. 222/223 der Verwaltungsakte) übersandte die Beklagte den Klägern Mehrfertigungen des Widerspruchsbescheides und teilte mit, die Bekanntgabe erfolge im Rahmen einer Beteiligung am Verwaltungsverfahren nach § 12 SGB X.
Am 19.11.2014 erhoben die Kläger hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Reutlingen (SG) und führten zur Begründung an, die Beklagte folge fehlerhaft allein den Ausführungen des Beigeladenen. Zwar halte die Beklagte zutreffend an ihrem Einwand, die Kläger seien wegen Fristablaufs nicht mehr nach § 12 SGB X im Verwaltungsverfahren zu beteiligen, nicht weiter fest, so dass der Widerspruch zulässig gewesen sei. Dieser sei auch begründet gewesen. Der Beigeladene habe sich bei einer Tätigkeit verletzt, die er für den Kläger zu 1 wie ein Beschäftigter ausgeübt habe. Es handele sich dabei weder um eine Gefälligkeit noch um eine Tätigkeit im Rahmen einer familienhaften Mithilfe, die weder im Allgemeinen noch im Familienverhältnis erwartet werden könne. Vielmehr erfordere ein solcher Hilfsdienst, nämlich das gefährliche Abschleppen eines im tiefgründigen Geländes nicht mehr fahrbereiten PKW, normalerweise nicht nur besondere Erfahrungen sondern auch eine besondere Ausrüstung, die naturgemäß von Abschleppunternehmern vorgehalten würden. Der Kläger zu 1 habe auf die Beauftragung eines Abschleppunternehmens nur verzichten können, weil er auf den Traktor seines Bruders habe zurückgreifen können. Die normalerweise erforderliche Fachkenntnis bei dem Führer des abschleppenden Fahrzeugs sei in diesem besonderen Fall abdingbar, weil der Kläger zu 1 wie auch der Beigeladene sehr erfahren im Umgang mit dem Traktor seien. Nur so sei sichergestellt gewesen, dass das Gespann nicht nur gefahrlos am Straßenverkehr habe teilnehmen können, sondern dass das liegengebliebene Fahrzeug überhaupt habe aus der Wiese abgeschleppt werden können. Die Beklagte übersehe, dass es sich nicht nur ein bloßes Abschleppen handele. Soweit die Beklagte auf "ländliche Gepflogenheiten" abstelle, gebe es diese im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wenig wie "städtische Besonderheiten". Aber auch unter Berücksichtigung der ländlichen Gepflogenheiten könne die Tätigkeit nicht mehr als Gefälligkeit verstanden werden. Der Kläger zu 1 habe sich dennoch nicht an ein Abschleppunternehmen oder die Feuerwehr wenden müssen, weil mit dem Traktor seines Bruders ein geeignetes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe und der Beigeladene nicht nur berechtigt gewesen sei, den Traktor zu führen sondern auch so erfahren mit der landwirtschaftlichen Maschine habe umgehen können, dass ein Rückgriff auf andere nicht nötig gewesen sei.
Der mit Beschluss vom 30.04.2015 (Bl. 31 f. der SG-Akte) Beigeladene schloss sich der Auffassung der Beklagten an. Es habe sich bei dem Ereignis vom 09.03.2013 um ein Tätigwerden im engen Familienkreis gehandelt. Die Verwandtschaft zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 bestehe nicht nur formal. Die landwirtschaftlichen Geräte des Vaters des Beigeladenen seien auch in der Vergangenheit wiederholt dazu eingesetzt worden, dem Kläger zu 1 einen Gefallen zu tun. Wenn es nötig sei, werde gegenseitig geholfen. So sei dem Kläger zu 1 stets bei der Bewirtung seines Wiesengrundstücks geholfen worden, es werde die Wiese gemäht und das Heu anschließend abtransportiert. Es sei auch schon immer selbstverständlich gewesen, gemeinsam für den Eigenbedarf Most zu machen. Ebenso habe der Beigeladene dem Kläger zu 1 von Zeit zu Zeit beim Holzmachen geholfen. Derartige Hilfsdienste seien zwischen den Kläger zu 1, dem Beigeladenen und dessen Vater üblich. Daran zeige sich, dass eine familiäre Verbundenheit und damit eine Sonderbeziehung bestehe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der zeitliche Umfang des Abschleppvorgangs relativ gering gewesen seien, insgesamt habe es sich um eine Strecke von etwa 3 km gehandelt. Soweit von den Klägern vorgebracht werde, es habe sich nicht um bloßes Abschleppen gehandelt, verkennen diese, dass das zum Unfall führende Geschehen nicht abstrakt sondern im konkreten Einzelfall zu beurteilen sei. Darüber hinaus erweise sich der Widerspruch bereits als unzulässig. Die Einlegung des Widerspruchs erst nach Abschluss des Verfahren stelle aufgrund der vorherigen Untätigkeit des Klägers ein treuwidriges Verhalten dar. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung habe keine Beteiligtenstellung vorgelegen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 ist der Vater des Beigeladenen, H. M. , als Zeuge vernommen worden. Dieser hat angegeben, der Traktor stehe im unverschlossenen Maschinenschuppen bei ihm auf dem Hof, so dass man Zugriff darauf habe. In der Familie leiste man sich gegenseitig Hilfe. Auch zwischen dem Sohn des Klägers zu 1 und dem Beigeladenen bestehe ein gutes Verhältnis. Man helfe sich gegenseitig und treffe sich bei Familienfesten, Geburtstagen, an Weihnachten und Ostern. Der PKW habe auf einer trockenen Wiese gestanden, die gut befahrbar gewesen sei. Ein besonderes Gefahrenelement habe seiner Ansicht nach nicht bestanden. Der Beigeladene gab an, er könne zum Unfall nichts mehr sagen. Man habe sich gegenseitig geholfen, z.B. beim Mähen der Wiese, beim Holzmachen oder wenn das Fahrzeug defekt sei. Der Kläger zu 1 teilte mit, er könne bestätigen, dass man sich gegenseitig Hilfe leiste. Für ihn sei das Abschleppen seines Autos kein gefährlicher Vorgang gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift (Bl. 92 ff. der SG-Akte Bezug genommen).
Mit Urteil vom 27.04.2016 wies das SG die Klage ab. Zwar hätten die Kläger an der Feststellung des Arbeitsunfalls ein berechtigtes Interesse. Es lägen zudem auch die Voraussetzungen des § 109 SGB VII vor. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls sei jedoch nicht zu beanstanden. Das Abschleppen des Fahrzeugs könne nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit angesehen werden. Die zum Unfall führende Verrichtung sei durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt gewesen. Der Beigeladene habe eine Gefälligkeitshandlung für den Onkel, den Kläger zu 1, vorgenommen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 13.05.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 06.06.2016 Berufung bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen und führen ergänzend aus, das SG habe die in der Familie übliche Unterstützung, die sich nach den Zeugenaussagen auf wenige Ereignisse im Jahr begrenze, die mit dem Unfall nicht im Zusammenhang stünden, überbewertet und lasse die besondere Gefährlichkeit des Tuns außer Betracht. Das LSG habe in seiner Entscheidung vom 14.06.2016 - L 9 U 842/16 wesentliche Ausführungen zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit und der familienhaften Mithilfe gemacht. Die Voraussetzungen für letzteres lägen danach nicht vor. Es bestünde keine sehr enge Familiengemeinschaft. Der Beigeladene sei "nur" ein Neffe des Klägers zu 1, es bestehe daher keine Verwandtschaft ersten sondern nur dritten Grades. Der Beigeladene habe auch keinerlei Vorteile aus dem Abschleppvorgang gewinnen können. Er habe nur der Bitte des Klägers zu 1 entsprochen. Zudem seien besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen, was ebenfalls gegen eine bloße Gefälligkeit spreche. Selbstverständlich müsse auch die Gefährlichkeit des Tuns berücksichtigt werden. Der Beigeladene sei eben nicht mit dem Wissen und Können ausgestattet gewesen, um diese gefährliche Situation, die üblicherweise von einem Abschleppunternehmen vorgenommen werde, zu beherrschen. Wenn das SG meine, es habe sich um eine – für die Familie des Klägers – typische familiäre Unterstützung gehandelt, verkenne es, dass die innerhalb der Familie geleisteten Tätigkeiten bestenfalls einmal im Jahr oder alle zwei Jahre verrichtet würden. Das SG übersehe auch, dass diese Tätigkeiten nichts mit dem Abschleppen gemein hätten. Auch der Umstand, dass man sich gelegentlich bei den Eltern treffe, der Beigeladene mit dem Sohn des Klägers zu 1 Mountainbike fahre, habe keine Bedeutung für die Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handele. Schlussendlich habe auch die unter Verwandten ersten Grades bestehende Verpflichtung zur Unterstützung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 gerade nicht bestanden.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.04.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.10.2014 zu verurteilen, den Unfall des Beigeladenen vom 09.03.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Bewertung der Frage, inwieweit die verrichtete Tätigkeit wesentlich von der familiären Bindung geprägt worden sei, müsse auf die Aussagen der Familie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG abgestellt werden. In den Aussagen sei übereinstimmend und anschaulich anhand von unterschiedlichen Beispielsfällen die engen familiären Bindungen, die insbesondere bei gegenseitigen Hilfeleistungen ihren Ausdruck fänden, geschildert worden. Auch die Umstände und das zeitliche Ausmaß der Hilfe im streitgegenständlichen Fall fügten sich nahtlos in die Ausgestaltung der regelmäßig geleisteten Hilfe ein. Hinsichtlich der Gefährlichkeit des Abschleppens müsse auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abgestellt werden. Durch den Bruch der Abschleppöse hätten sich eher unglückliche Umstände als Elemente einer besonderen Gefahr verwirklicht.
Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das bei dem Landgericht Rottweil anhängige Verfahren wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld anhängige Verfahren (Az. 6 O 61/14) wurde mit Beschluss vom 28.11.2014 zum Ruhen gebracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der SG-Akte sowie der Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 143 SGG) Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt und das SG die hierauf gerichtete Klage abgewiesen.
Die nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte kombinierte (Dritt-)Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Die Kläger haben an der Feststellung eines Arbeitsunfalls und damit am Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ein berechtigtes und schützenswertes Interesse, so dass das Vorliegen einer Klagebefugnis zu bejahen ist.
Nach §§ 109 Satz 1, 108 SGB VII können Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten – u.a. – die Feststellung beantragen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach den genannten Regelungen geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (sog. Verfahrens- und Prozessstandschaft, vgl. Bundessozialgericht - BSG - vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R, juris RdNr. 19). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger zu 1. Soweit dieser geltend macht, der Beigeladene sei zur Zeit seines Unfalles wie ein Beschäftigter seines Unternehmens gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden, würde dies zu einer Haftungsbeschränkung aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII führen.
Aber auch die Klägerin zu 2 kann als KFZ-Haftpflichtversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, juris RdNr. 13) in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Verletzten gegen den Unfallversicherungsträger, die jener nicht selbst verfolgt hat, im eigenen Namen geltend machen. Danach ist – obwohl die Klägerin zu 2 als KFZ-Haftpflichtversicherungsgesellschaft kein Rechtssubjekt ist, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann, wie dies jedoch in § 109 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt wird – aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage eine analoge Anwendung des § 109 SGB VII geboten. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm (BT-Drucks 13/2204, S 101 zu § 109) ergibt sich, dass den nach §§ 104 bis 107 SGB VII haftungsbeschränkten Personen, gegen die Ersatzansprüche geltend gemacht werden, die "Antragsrechte" entsprechend dem zuvor geltenden Recht (§ 639 RVO) zustehen sollen. Das so formulierte Regelungsziel impliziert nicht, dass der Gesetzgeber den Kfz-Haftpflichtversicherern die Befugnisse nach dieser Regelung einräumen wollte, lässt aber auch nicht erkennen, dass er sie bewusst ausschließen wollte. Die Vorschrift verhält sich zu den Befugnissen der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht, obwohl diese bei einem durch Kraftfahrzeuge verursachten Unfall dem Verletzten gegenüber kraft Gesetzes unmittelbar und in gleichem Umfang haften wie die Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat die Situation, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer früher nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F., heute gemäß §§ 115, 117 VVG, rechtlich unmittelbar und neben einem Schädiger haften und im Innenverhältnis die wirtschaftlichen Folgen der Haftung u.U. sogar allein tragen, nicht bedacht. Die Regelung ist deshalb lückenhaft. Die analoge Anwendung der Regelung ist auch aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage gerechtfertigt. Die Vorschrift befugt die (möglicherweise) haftungsprivilegierten Personen, an Stelle des Berechtigten dessen (möglicherweise bestehenden) Rechte im eigenen Namen im Verwaltungs- und Klageverfahren wegen der in § 108 Abs. 1 SGB VII bezeichneten Regelungsgegenstände geltend zu machen. Dadurch sollen diese unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen für einen zivilrechtlichen Rechtsstreit um Schadenersatz vor den Arbeits- oder Zivilgerichten, für den sie vorgreiflich sind, durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit unanfechtbar geklärt werden. Eine solche vorgreifliche Klärung entspricht auch den Interessen des Geschädigten und des ihm (möglicherweise) unmittelbar kraft Gesetzes haftenden Kfz-Haftpflichtversicherers. Sie trägt ferner dem rechtlichen Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG a.F.) Rechnung, die durch den Direktanspruch dem Schutz von Unfallopfern dienen, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07, juris RdNr.11), indem er ihnen einen in aller Regel zahlungsfähigen Schuldner verschafft (zu alledem BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, juris RdNr. 20 ff.).
Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 109 SGB VII liegen vor. Der Beigeladene hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner Schadensersatzforderungen erhoben, welche er mit seiner Klage vor dem Landgericht Rottweil (6 O 61/14) geltend macht (vgl. Klageschrift, Bl. 49 ff. der Senatsakte).
Anders als der Beigeladene meint, ist es auch unschädlich, dass die Kläger erst im Widerspruchsverfahren beteiligt wurden. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne des § 109 SGB VII können aktiv werden, wenn das Verfahren nicht von Amts wegen oder auf Antrag des Geschädigten eingeleitet wurde oder wenn ein eingeleitetes Verfahren, wie hier, nicht fortgesetzt wird (Nehls in: Hauck/Noftz, SGB, 08/12, § 109 SGB VII RdNr. 7). Auch wenn eine Verfahrensbeteiligung im Sinne des § 12 SGB X nicht stattgefunden hat, können die haftungsprivilegierten Personen das Verwaltungsverfahren jederzeit betreiben, falls der Geschädigte selbst das Verfahren nicht weiter betreibt. Dies kann auch gegen den Willen des Geschädigten geschehen (Hollo in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 109 RdNr. 14; zur erstmaligen Befassung im gerichtlichen Verfahren durch Haftungsprivilegierte vgl. BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 - juris, vorgehend Senatsurteil vom 19.11.2010 - L 8 U 936/09 - juris).
Zudem war die Beklagte – entgegen der Auffassung der Beigeladenenvertreterin – auch nicht daran gehindert, die Kläger noch im Widerspruchsverfahren zu dem Verfahren hinzuzuziehen.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens u.a. derjenige, der nach § 12 Abs. 2 SGB X von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat. Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann – wie hier – bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Vorverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X; dazu BSG vom 22.06.1983 - 12 RK 73/82, juris RdNr. 16). Allerdings ist die Verwaltungsbehörde zu der Hinzuziehung eines Dritten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Auf einen solchen Antrag kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht verzichtet werden. Der Dritte soll selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verwaltungsverfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen will oder nicht (vgl BSG vom 22.06.1983 - 12 RK 73/82, juris RdNr. 17). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Dritte überhaupt Kenntnis von dem Verwaltungsverfahren hat. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hat ihn die Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB X von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zu benachrichtigen, soweit er ihr bekannt ist.
Ein Antrag auf Hinzuziehung wurde vorliegend mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18.12.2013 gestellt. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Antrag – wie die Beigeladenenvertreterin meint – treuwidrig verspätet war, was letztlich dahinstehen kann. Unabhängig hiervon hat die Beklagte die Kläger jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durch förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheids beteiligt.
Die Hinzuziehung der Kläger gemäß § 12 SGB X war auch im Widerspruchsverfahren noch möglich. Die fehlende Beteiligung im vorangegangen Verfahren wurde hierdurch geheilt.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 09.03.2013 als Arbeitsunfall des Beigeladenen jedoch nicht zu. Die Beklagte hat daher zu Recht eine entsprechende Feststellung abgelehnt.
Deren Zuständigkeit für eine solche Entscheidung ergibt sich aus § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Danach sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbsmäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig werden. Erfasst werden hierdurch alle Tätigkeiten, die der Fahrzeughaltung bzw. Reittierhaltung dienen, also nicht lediglich die Pannenhilfe, sondern auch die Wartung, Reinigung und Reparatur eines Fahrzeuges (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2014 - L 6 U 5225/13, juris). Da der Kläger zu 1 nicht gewerbsmäßiger Halter seines PKW war und der Beigeladene allenfalls wie ein Beschäftigter Versicherungsschutz erlangen konnte (vgl. hierzu unten), hatte die Beklagte über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles zu entscheiden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die vom Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung keiner nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Beigeladene war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht "Beschäftigter" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Dies würde die wesentlichen Merkmale eines – unselbständigen – Arbeitsverhältnisses voraussetzen, die nicht erfüllt sind. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.
Versicherungsschutz besteht auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten (Alt.1) oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (Alt.2). Der Beigeladene hat nicht bei einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Hilfe geleistet, denn es war keine unbestimmte Vielzahl von Personen betroffen, sondern nur das persönliche Eigentum seines Onkels, des Klägers zu 1. Auch bestand nach den Gesamtumständen keine erhebliche Gefahr für deren Gesundheit, denn der Wagen war auf einer Wiese – also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums – liegengeblieben.
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen ist zudem auch nicht als Hilfeleistung bei einem Unglücksfall zu werten (Alt.1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R, juris). Der dadurch begründete Versicherungsschutz dauert jedoch nur so lange, wie der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen nicht abgeschlossen ist und ein weiterer Schaden droht. Diese Voraussetzung trägt der besonderen Struktur der Versicherungstatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a und 13c SGB VII Rechnung, die zeitlich relativ eng begrenzt sind und bei denen zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls oftmals praktisch nicht unterschieden werden kann. Der Versicherungsschutz besteht demnach nur, solange der Unglücksfall, die Gefahr oder der Angriff andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, m.w.N., juris). Wie dargelegt war das Fahrzeug des Klägers zu 1 auf einer Wiese zum Liegen gekommen. Es befand sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, so dass keine Gefahr hiervon ausging.
Zur Überzeugung des Senats war der Beigeladene – zum Zeitpunkt des Unfallereignisses – auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII Versicherter tätig" geworden (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit). Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Danach kann zwar auch ein Verwandter wie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch § 2 Abs. 2 SGB VII schließt den Versicherungsschutz wegen Verwandtschaft zum Unternehmer nicht aus. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es dabei allein nicht an (Bay. LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08, juris). Vielmehr ist der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1992 - 2 RU 6/91 - in SozR 3 - 2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49, Senatsurteil vom 29.01.2016 - L 8 U 2950/14, sozialgerichtsbarkeit.de).
Hiervon ausgehend ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles beim Beigeladenen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch zur Überzeugung des Senats nicht erwiesen.
Zwar steht für den Senat fest, dass der Beigeladene am 09.03.2013 mit dem Abschleppen des PKW eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (des Klägers zu 1) entspricht, verrichtet hat. Der Beigeladene hat – auf den Wunsch des Klägers zu 1– den Traktor des Vaters als Abschleppwagen organisiert, welchen er aus dem Maschinenschuppen des Vaters holte. Mit diesem Traktor schleppte der Beigeladene sodann den PKW des Klägers zu 1 aus der Wiese bis kurz vor das Ziel, zu welchem der PKW verbracht werden sollte. Ohne die Hilfe des Beigeladenen hätte der Kläger zu 1 ein Abschleppunternehmen beauftragen müssen, so dass die Tätigkeit auch einen wirtschaftlichen Wert für den Kläger zu 1 hatte. Die Hilfeleistung war unzweifelhaft auch dazu bestimmt, den Interessen des Klägers zu dienen, auf dessen Bitte der Abschleppvorgang durchgeführt wurde.
An einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII fehlt es hinsichtlich der Verrichtung des Beigeladenen am 09.03.2013 jedoch deshalb, weil die Verrichtung des Beigeladenen als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist, und daher nicht unter dem Versicherungsschutz des SGB VII steht. Entscheidend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Pannenhilfe durch Abschleppen ist aus Sicht des Senats ein typischer "Freundschaftsdienst", wie er unter Personen des oben genannten Personenkreises vorkommen kann, wenn der in Anspruch genommene Helfer über ein geeignetes Fahrzeug verfügt und nur kurze Strecken zurückzulegen sind. Dafür, dass es sich bei der Pannenhilfe um eine typische und auch verbreitete Gefälligkeit handelt, die häufig durch Laien ausgeübt wird, spricht, dass das Abschleppen Gegenstand der theoretischen Führerscheinprüfung ist. Diese Bedingungen für die Annahme einer Gefälligkeitshandlung lagen, wie oben dargelegt, nun vor. Der Senat hat auch keine Umstände feststellen können, die gegen diese Bewertung sprechen und eine insoweit untypische Pannenhilfe unter Verwandten begründen könnten.
Zunächst sprechen im vorliegenden Fall die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger zu 1 für das Vorliegen einer engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit spannt. Dabei ist – anders als die Kläger meinen – nicht allein maßgeblich, in welchem Verwandtschaftsgrad die Beteiligten zueinander stehen sondern vielmehr in welcher Form die familiären Beziehungen tatsächlich gelebt werden. Der Grad der Verwandtschaft kann hierbei lediglich ein Indiz darstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des hiesigen LSG (Urteil vom 14.06.2016 - L 9 U 842/16, juris).
Nach den Angaben des Zeugen H. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG sind gegenseitige Hilfeleistungen in der Familie üblich. So leiht sich der Kläger zu 1 oftmals den Traktor des Zeugen aus, um seine Wiese zu mähen. Sowohl dabei als auch beim Holzmachen hat der Beigeladene regelmäßig geholfen. Ebenso wurde gemeinsam Most hergestellt, auch bei Autoreparaturen hat man sich unterstützt. Daneben bestanden nach den Angaben des Zeugen enge soziale Beziehungen, so trifft sich die Familie bei Familienfeiern, Geburtstagen, Weihnachten und an Ostern. Auch fanden regelmäßige, etwa wöchentliche Treffen bei den Eltern des Zeugen sowie des Klägers zu 1 bzw. nach dem Tod des Vaters bei der Mutter statt. Auch der Kläger zu 1 hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die gegenseitige Hilfeleistung sowie die soziale Bindung bestätigt.
Die Hilfe für den Kläger zu 1 als Bruder des Vaters war für den Beigeladenen selbstverständlich und üblich. Anders als die Kläger meinen, ist dabei nicht entscheidend, ob der Beigeladene die während des Unfalls ausgeübte Tätigkeit bereits vorher für den Kläger zu 1 verrichtet hat. Zur Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Mithilfe von einer bloßen Gefälligkeit kommt es vielmehr auf die Stärke und Intensität der Beziehung an, in der diese laufend praktiziert wird. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls durchzuführen; die isolierte Betrachtung der einzelnen zum Unfall führenden Verrichtung ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.12.2015 - L 4 U 176/15, juris). Vorliegend haben sowohl der Beigeladene und der Zeuge H. M. als auch der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG angegeben, dass gegenseitige Hilfeleistungen in der Familie selbstverständlich und üblich seien. Dafür spricht auch, dass der Kläger zu 1 angegeben hat, er hätte – wenn der Beigeladene nicht zugesagt hätte – als nächstes seinen Bruder angerufen, um diesen um Hilfe beim Abschleppen zu bitten.
Auch das die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG geschilderten Hilfeleistungen wie das Holzmachen nur ein- bis zweimal im Jahr vorkamen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Aus den Darstellungen wurde deutlich, dass eine Hilfe jedenfalls dann erfolgt, wenn sie erforderlich ist. Mehr ist nicht erforderlich.
Soweit die Kläger nunmehr vortragen, gegen eine familiäre Gefälligkeitsleistung spreche, dass für das Abschleppen besondere Fachkenntnisse erforderlich gewesen seien, ist festzustellen, dass der Beigeladene nach dem eigene Vortrag der Kläger bei der Klagerhebung vor dem SG über solche verfügte. Nach diesem Vortrag sei der Beigeladene nicht nur berechtigt gewesen, den Traktor zu führen sondern habe auch so erfahren mit der landwirtschaftlichen Maschine umgehen können, dass ein Rückgriff auf andere nicht nötig gewesen sei. Ein entsprechendes Bild ergibt sich auch aus den Schilderungen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG, wonach der Beigeladene den Traktor regelmäßig nutzt.
Entgegen der Auffassung der Kläger steht die Hilfeleistung auch unter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährlichkeit nicht unter Versicherungsschutz.
Zwar ist die "objektive besondere Gefährlichkeit" einer Tätigkeit bei der Wertung, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, ein wesentliches Zurechnungselement und kann mithin den Versicherungsschutz begründen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles auch im Rahmen der konkreten Sonderbeziehung nicht mehr erwartet werden kann, dass eine objektiv besonders gefährliche Tätigkeit verrichtet wird. Entscheidend ist insoweit, ob die Tätigkeit auch nach der Bewertung eines objektiven Dritten ein besonders hohes Unfallrisiko aufweist.
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann der Senat vorliegend nicht feststellen, dass es sich bei dem Abschleppen des PKWs aus einer Wiese um eine Tätigkeit mit besonderer Gefährlichkeit handelte. Die Straßenverkehrsordnung stellt keine besonderen Anforderungen an den abschleppenden Fahrer. Nach § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV) genügt beim Abschleppen eines Kfz die Fahrerlaubnis für die Klasse des abzuschleppenden Fahrzeugs. Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, was gegen eine besondere Gefährlichkeit des Abschleppvorgang spricht. Auch die besonderen Umstände des konkreten Abschleppvorgang am Unfalltag begründen keine besondere Gefährlichkeit. Nach den Schilderungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei dem Standort des PKW um eine trockene Wiese, die gut befahrbar ist, auch wenn es dort keinen Weg gibt. Das Wissen um die Notwendigkeit, das Abschleppseil auf "Zug" zu halten, gerade auch auf dem Streckenabschnitt mit Gefälle, erforderte weder spezielle Fachkenntnisse noch besondere Fahrpraxis, weshalb der grundsätzlich für eine unternehmensgleiche Betätigung sprechende Aspekt, dass Erkenntnisse oder fachliche Eignung im Vordergrund für die Heranziehung der betreffenden Person standen, nicht gegeben war. Darüber hinaus hätte vorliegend diese fachliche Qualität der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges erfüllen müssen, also der Kläger zu 1 als Auftraggeber, und nicht der Beigeladene. Dass das Abschleppseil durchhängt und plötzlich wieder angespannt wird, kommt nach dem im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten D. -Gutachten bei ungeübten Fahrern häufig vor – was auch ein Hinweis auf die verbreitete Pannenhilfe durch ungeübte Personen ist und die Einschätzung dieser Pannenhilfe als üblichen Freundschaftsdienst bestätigt –, führt aber nicht regelhaft zu dem vorliegenden Geschehensablauf mit Bruch des Abschlepphakens. Dieses Risiko war bei der Verabredung der Hilfeleistung daher auch nicht einkalkuliert und daher nicht ausschlaggebend für die Auswahl des Beigeladenen als Helfer. Dementsprechend sind weder der Zeuge noch der Kläger zu 1 selbst – wie sich aus seinen Angaben vor dem SG ergibt – von einer besonderen Gefährlichkeit des Abschleppvorganges ausgegangen. Bei dem Unfall am 09.03.2013, der zu erheblichen Verletzungen des Beigeladenen führte, realisierten sich durch das Abreißen der Abschleppöse vielmehr unglückliche, nicht vorhersehbare Umstände.
Auch sonst stand die Verrichtung des Beigeladenen zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein sonstiger Versicherungstatbestand nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII liegt nicht vor.
Davon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtene Bescheid zutreffend festgestellt, dass die zum Unfall führende Tätigkeit des Beigeladenen wesentlich durch die vorhandenen familiären Beziehungen und damit nicht fremdnützig geprägt war. Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass bei dem Beigeladenen am 09.03.2013 ein versicherter Arbeitsunfall nicht eingetreten war, weshalb die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 09.03.2013 als Arbeitsunfall haben.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt und vermitteln dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Weder der beklagte Unfallversicherungsträger noch die Kläger gehören zu den in dieser Vorschrift genannten Personen. Insbesondere sind weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 als Versicherter im Sinne des § 183 SGG im Verfahren beteiligt. Zwar verschafft § 109 SGB VII haftungsprivilegierten Personen die verfahrensrechtliche Position, statt des Versicherten das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls zu betreiben und damit im eigenen Namen einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch eines Versicherten als Prozessstandschafter zu verfolgen, um die ihnen durch §§ 104 bis 106 SGB VII eingeräumte Haftungsbeschränkung geltend machen zu können. Die verfahrensrechtliche Position iS des § 109 SGB VII beruht allerdings nicht auf ihrer eigenen Eigenschaft als Versicherte (BSG, Beschluss vom 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B, juris, RdNr. 12), so dass eine Kostenprivilegierung nicht in Betracht kommt. Der Beigeladene hat ebenfalls einen Antrag gestellt und ist mit diesem durchgedrungen. Mit der Antragstellung ist der Beigeladene ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht daher der Billigkeit, dass die Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten zu tragen haben. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner (§ 159 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Antrag der Berufungskläger zielt auf die Feststellung eines Arbeitsunfalls des Beigeladenen wegen der damit verbundenen Haftungsfreistellung von den vor dem Landgericht geltend gemachten Forderungen in Höhe von 74.820,92 Euro. Die Bedeutung der Sache liegt daher hier bei 74.820,92 Euro (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2016 - L 2 U 221/15, juris).
Der Senat ist an der Festsetzung dieses Streitwerts auch nicht durch den Umstand gehindert, dass das SG den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich auf 5000 Euro festgesetzt hat. Zwar bestimmt § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, dass der Streitwert in einem Verfahren höherer Instanz durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Für den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs ist aber nicht der in erster Instanz festgesetzte, sondern der objektiv angemessene Streitwert maßgeblich (BSG, Beschluss vom 19.09.2006 - B 6 KA 30/06 B, juris). Dieser ergab sich jedoch auch schon in dem Verfahren vor dem SG aus den vor dem Landgericht geltend gemachten Forderungen. Der Streitwert konnte daher vom Senat abweichend von dem vom SG festgesetzten Streitwert festgestellt werden.
Der Senat macht jedoch von dem ihm in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Ermessen, die niedrigere Streitwertfestsetzungen der Vorinstanz auch zu ändern, keinen Gebrauch.
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