Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 20 SO 26/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 72/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 41/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Bekleidungsbeihilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug des Beklagten, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), seit 1. Januar 2005 nach den Vorschriften des SGB XII. Am 25. Juli 2007 beantragte der Kläger eine Grundausstattung für Bekleidung und trug zur Begründung vor, dass er in den letzten zwei Monaten rund 15 kg an Gewicht verloren habe und nichts mehr richtig passe, er benötige daher zwei Hosen, zwei Jeans, zwei Hosengürtel, einen Anzug, 10 Oberhemden, 24 Slips, 24 Boxershorts und 10 Unterhemden. Er legte weiterhin eine Bescheinigung des Dr. E. aus der Gemeinschaftspraxis Dres. med. F./G. vom 19. Juli 2007 vor, wonach der Kläger im Laufe der letzten zwei Monate das Gewicht von 121 kg auf 107 kg reduziert habe und seinen Hüft- und Taillenumfang reduziert habe.
Mit Bescheid vom 20. September 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger einmalige Leistungen nach dem SGB XII als Grundausstattung für Bekleidung in Höhe von 420,00 Euro. Die Entscheidung stützte er auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und führte aus, der Betrag sei ausreichend, um eine Grundausstattung an Bekleidung zu erwerben.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 2007 Widerspruch mit dem Begehren, eine Grundausstattung an Bekleidung in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.500,00 Euro zu erhalten. Die mit Bescheid vom 20. September 2007 gewährte Beihilfe sei ihrer Höhe nach absolut nicht geeignet, eine komplette Erst- bzw. Grundausstattung an Bekleidung zu erwerben. Hierfür benötige man mindestens den dreifachen Betrag, berücksichtige man, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen infolge seit Jahren rezidivierender Schweißdrüsenabszesse in beiden Achseln und in beiden Leisten auf Unterwäsche und Oberhemden in der Qualität 100 Prozent Baumwolle angewiesen sei und dass darüber hinaus möglich sein müsse, ein entsprechenden Vorrat an Bekleidung zum Wechseln vorzuhalten. Auch unter Berücksichtigung, dass Winterbekleidung angeschafft werden müsse, sei der Betrag unzureichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der gewährte Betrag in Höhe von 420,00 Euro zur Anschaffung einer Grundausstattung an Bekleidung als ausreichend anzusehen sei, notwendige Ergänzungen zu der Grundausstattung seien aus den monatlich gewährten Regelsatz zu beschaffen, da dieser einen Betrag in Höhe von 34,42 Euro zur Ersatzbeschaffung sowie Änderung und Reparatur von Bekleidung enthalte. Der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht und keine Nachweise darüber vorgelegt, welche Bekleidungsstücke er sich von dem gewährten Betrag in Höhe von 420,00 Euro gekauft habe. Er habe auch nicht angegeben und nachgewiesen, zur Anschaffung welcher Kleidungsstücke die gewährte Hilfe nicht ausreichend gewesen sei und welche notwendigen Kleidungsstücke ihm noch fehlten. Er habe somit nicht nachgewiesen, dass ihm die gewährte Leistung zur Erstausstattung in Verbindung mit den monatlichen Regelsatzanteilen nicht ausreiche, um seinen Bedarf an Bekleidung abzudecken.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er sich nach Antragstellung die erforderlichen Kleidungsstücke beschafft habe, da ein unmittelbarer Bekleidungsbedarf bestanden habe, der keinen Aufschub geduldet habe. Hierfür habe er sich von dritter Seite 500,00 Euro geborgt. Darüber hinaus habe er sein Gewicht weiter auf 90,1 kg reduziert mit der Folge, dass die nach der Antragstellung erworbene Bekleidungsausstattung erneut zu groß geworden sei. Zudem habe er sich Ende Juli auch nicht mit warmer Winterbekleidung versorgen können. Hierzu legte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. H. vom 11. September 2007 vor, wonach ein Gewicht von 92,6 kg bestanden habe. Nach einer weiteren Bescheinigung vom 30. Oktober 2007 bestand ein Gewicht von 90,1 kg.
Am 20. November 2009 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Bekleidungsbeihilfe - diesmal wegen Gewichtszunahme - beim Beklagten gestellt hat, den dieser mit Bescheid vom 26. November 2009 abgelehnt hat.
Mit Urteil vom 23. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren überhaupt kein Anspruch auf Gewährung einer Grundausstattung für Bekleidung in Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bestehe. Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten und nach den Ermittlungen des Beklagten könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich neue Kleidung benötige. Bei einer Gewichtreduktion von ursprünglich 121 kg auf 107 kg stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger Kleidung mit neuer Konfektionsgröße zwingend benötige. Im Verwaltungsverfahren sei nicht ermittelt worden, inwieweit Bauch- bzw. Schulter- und Beinumfang sich erheblich verändert hätten. Es könne auch nach dem dokumentierten ständigen Gewichtsänderungen des Klägers auch nicht nachgeholt werden. Eine Änderung von 14 kg bedinge nicht die Gewährung einer neuen Grundausstattung soweit eine erhebliche Umfangsveränderung nicht zeitlich genauestens dokumentiert sei. Im Übrigen komme auch bei Veränderungen der Umfangsmaße um ein oder zwei Konfektionsgrößen generell die Gewährung einer neuen Grundausstattung nicht in Betracht. Hier sei insbesondere bei Leistungsberechtigten mit ständig wechselndem Gewicht auch die Gewährung von einmaligen Beihilfen für eine Änderungsschneiderei angemessen. Es wäre nur dann nicht zumutbar, wenn die gesamte Kleidung zusätzlich in erheblichstem Maße abgenutzt wäre, auch hierfür habe der Kläger durch Vorlage sämtlicher Kleidungsstücke Beweis anzutreten. Nach alledem stehe zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Grundausstattung bestehe.
Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht durch Beschluss vom 1. November 2012 als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat das BSG auf die Beschwerde des Klägers diesem Prozesskostenhilfe bewilligt, einen besonderen Vertreter bestellt, der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und sodann diesen Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
Der Revisionssenat stellte dabei fest, dass bei dem Kläger eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorliege und im Berufungsverfahren nicht davon abgesehen hätte werden können, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Stehe wie vorliegend die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könne diese grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig achtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" sei, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht mache oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gewesen sei. Ein solches haltloses Begehren liege vorliegend aber nicht vor.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat der Vorsitzende des Senats anstelle von Rechtsanwalt X., der die Funktion als besonderer Vertreter im Verfahren vor dem BSG wahrgenommen hatte, jedoch für die Verfahren vor dem LSG abgelehnt hat, den aus dem Rubrum ersichtlichen besonderen Vertreter des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt. Dieser hat die bisherige Prozessführung des Klägers in diesem Verfahren genehmigt und sich übereinstimmend mit dem Beklagten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2012 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für Kleidungserstausstattung in Höhe von insgesamt mindestens 1.500,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten zur Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss gemäß § 158 SGG angehört.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte des Beklagten, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Vorsitzende konnte anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist zulässig.
Zwar fehlt dem Kläger die Prozessfähigkeit, er wird jedoch von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.
Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen – so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.
Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. Y. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus: " als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. Y. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Z. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei. Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.
Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Die Berufung ist jedoch aus den Gründen der aufgehobenen Entscheidung des Senats unbegründet.
Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Bekleidungsbeihilfe in Höhe von weiteren 1.080,00 Euro (Bescheid vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008). Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. September 2007 eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 420,00 Euro wegen der seinerzeit erfolgten Gewichtsabnahme bewilligt, der Kläger hat indessen nicht substantiiert dargelegt, zur Anschaffung welcher Kleidungsstücke die gewährte Beihilfe nicht ausreichend gewesen ist.
Darüber hinaus hat sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X insoweit erledigt, als der Kläger am 20. November 2009 einen weiteren Antrag auf Bekleidungsbeihilfe - diesmal wegen Gewichtszunahme - beim Beklagten gestellt hat, den dieser mit Bescheid vom 26. November 2009 abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens ist daher allein der Zeitraum bis zum 20. November 2009.
Der streitgegenständliche Anspruch ist weiterhin bereits deshalb zu versagen, weil der Kläger Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die den bewilligten Betrag von 420,00 Euro übersteigen, weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen hat, obwohl der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: L 9 B 146/08 SO, in gleicher Angelegenheit, dies beanstandet hat. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Bekleidung setzt voraus, dass der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Bekleidung im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und diese auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 Rdnr. 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII unter Hinweis auf BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152; vgl. auch für den Bereich des SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58,09 R, BSGE 106, 190, Rdnr. 21 unter Hinweis auf BSGE 89, 50, 56 f. = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1 S. 8 = juris Rdnr. 36, zur Übernahme von Mietschulden, wonach die im Sozialversicherungsrecht geltende Pflicht zur Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung als allgemein gültiges Rechtsprinzip angesehen wird).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Bekleidungsbeihilfe nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von mindestens 1.500,00 Euro.
Der Kläger ist seit vielen Jahren im Leistungsbezug des Beklagten, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), seit 1. Januar 2005 nach den Vorschriften des SGB XII. Am 25. Juli 2007 beantragte der Kläger eine Grundausstattung für Bekleidung und trug zur Begründung vor, dass er in den letzten zwei Monaten rund 15 kg an Gewicht verloren habe und nichts mehr richtig passe, er benötige daher zwei Hosen, zwei Jeans, zwei Hosengürtel, einen Anzug, 10 Oberhemden, 24 Slips, 24 Boxershorts und 10 Unterhemden. Er legte weiterhin eine Bescheinigung des Dr. E. aus der Gemeinschaftspraxis Dres. med. F./G. vom 19. Juli 2007 vor, wonach der Kläger im Laufe der letzten zwei Monate das Gewicht von 121 kg auf 107 kg reduziert habe und seinen Hüft- und Taillenumfang reduziert habe.
Mit Bescheid vom 20. September 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger einmalige Leistungen nach dem SGB XII als Grundausstattung für Bekleidung in Höhe von 420,00 Euro. Die Entscheidung stützte er auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und führte aus, der Betrag sei ausreichend, um eine Grundausstattung an Bekleidung zu erwerben.
Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 2007 Widerspruch mit dem Begehren, eine Grundausstattung an Bekleidung in angemessener Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 1.500,00 Euro zu erhalten. Die mit Bescheid vom 20. September 2007 gewährte Beihilfe sei ihrer Höhe nach absolut nicht geeignet, eine komplette Erst- bzw. Grundausstattung an Bekleidung zu erwerben. Hierfür benötige man mindestens den dreifachen Betrag, berücksichtige man, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen infolge seit Jahren rezidivierender Schweißdrüsenabszesse in beiden Achseln und in beiden Leisten auf Unterwäsche und Oberhemden in der Qualität 100 Prozent Baumwolle angewiesen sei und dass darüber hinaus möglich sein müsse, ein entsprechenden Vorrat an Bekleidung zum Wechseln vorzuhalten. Auch unter Berücksichtigung, dass Winterbekleidung angeschafft werden müsse, sei der Betrag unzureichend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der gewährte Betrag in Höhe von 420,00 Euro zur Anschaffung einer Grundausstattung an Bekleidung als ausreichend anzusehen sei, notwendige Ergänzungen zu der Grundausstattung seien aus den monatlich gewährten Regelsatz zu beschaffen, da dieser einen Betrag in Höhe von 34,42 Euro zur Ersatzbeschaffung sowie Änderung und Reparatur von Bekleidung enthalte. Der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht und keine Nachweise darüber vorgelegt, welche Bekleidungsstücke er sich von dem gewährten Betrag in Höhe von 420,00 Euro gekauft habe. Er habe auch nicht angegeben und nachgewiesen, zur Anschaffung welcher Kleidungsstücke die gewährte Hilfe nicht ausreichend gewesen sei und welche notwendigen Kleidungsstücke ihm noch fehlten. Er habe somit nicht nachgewiesen, dass ihm die gewährte Leistung zur Erstausstattung in Verbindung mit den monatlichen Regelsatzanteilen nicht ausreiche, um seinen Bedarf an Bekleidung abzudecken.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2008 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er sich nach Antragstellung die erforderlichen Kleidungsstücke beschafft habe, da ein unmittelbarer Bekleidungsbedarf bestanden habe, der keinen Aufschub geduldet habe. Hierfür habe er sich von dritter Seite 500,00 Euro geborgt. Darüber hinaus habe er sein Gewicht weiter auf 90,1 kg reduziert mit der Folge, dass die nach der Antragstellung erworbene Bekleidungsausstattung erneut zu groß geworden sei. Zudem habe er sich Ende Juli auch nicht mit warmer Winterbekleidung versorgen können. Hierzu legte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. H. vom 11. September 2007 vor, wonach ein Gewicht von 92,6 kg bestanden habe. Nach einer weiteren Bescheinigung vom 30. Oktober 2007 bestand ein Gewicht von 90,1 kg.
Am 20. November 2009 hat der Kläger einen weiteren Antrag auf Bekleidungsbeihilfe - diesmal wegen Gewichtszunahme - beim Beklagten gestellt hat, den dieser mit Bescheid vom 26. November 2009 abgelehnt hat.
Mit Urteil vom 23. März 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren überhaupt kein Anspruch auf Gewährung einer Grundausstattung für Bekleidung in Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII bestehe. Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten und nach den Ermittlungen des Beklagten könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich neue Kleidung benötige. Bei einer Gewichtreduktion von ursprünglich 121 kg auf 107 kg stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger Kleidung mit neuer Konfektionsgröße zwingend benötige. Im Verwaltungsverfahren sei nicht ermittelt worden, inwieweit Bauch- bzw. Schulter- und Beinumfang sich erheblich verändert hätten. Es könne auch nach dem dokumentierten ständigen Gewichtsänderungen des Klägers auch nicht nachgeholt werden. Eine Änderung von 14 kg bedinge nicht die Gewährung einer neuen Grundausstattung soweit eine erhebliche Umfangsveränderung nicht zeitlich genauestens dokumentiert sei. Im Übrigen komme auch bei Veränderungen der Umfangsmaße um ein oder zwei Konfektionsgrößen generell die Gewährung einer neuen Grundausstattung nicht in Betracht. Hier sei insbesondere bei Leistungsberechtigten mit ständig wechselndem Gewicht auch die Gewährung von einmaligen Beihilfen für eine Änderungsschneiderei angemessen. Es wäre nur dann nicht zumutbar, wenn die gesamte Kleidung zusätzlich in erheblichstem Maße abgenutzt wäre, auch hierfür habe der Kläger durch Vorlage sämtlicher Kleidungsstücke Beweis anzutreten. Nach alledem stehe zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Grundausstattung bestehe.
Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht durch Beschluss vom 1. November 2012 als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat das BSG auf die Beschwerde des Klägers diesem Prozesskostenhilfe bewilligt, einen besonderen Vertreter bestellt, der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und sodann diesen Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
Der Revisionssenat stellte dabei fest, dass bei dem Kläger eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorliege und im Berufungsverfahren nicht davon abgesehen hätte werden können, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Stehe wie vorliegend die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könne diese grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig achtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" sei, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht mache oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gewesen sei. Ein solches haltloses Begehren liege vorliegend aber nicht vor.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat der Vorsitzende des Senats anstelle von Rechtsanwalt X., der die Funktion als besonderer Vertreter im Verfahren vor dem BSG wahrgenommen hatte, jedoch für die Verfahren vor dem LSG abgelehnt hat, den aus dem Rubrum ersichtlichen besonderen Vertreter des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt. Dieser hat die bisherige Prozessführung des Klägers in diesem Verfahren genehmigt und sich übereinstimmend mit dem Beklagten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. März 2012 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für Kleidungserstausstattung in Höhe von insgesamt mindestens 1.500,00 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten zur Verwerfung der Berufung als unzulässig durch Beschluss gemäß § 158 SGG angehört.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte des Beklagten, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Vorsitzende konnte anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist zulässig.
Zwar fehlt dem Kläger die Prozessfähigkeit, er wird jedoch von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.
Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen – so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.
Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. Y. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus: " als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. Y. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Z. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei. Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.
Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Die Berufung ist jedoch aus den Gründen der aufgehobenen Entscheidung des Senats unbegründet.
Streitgegenstand ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Bekleidungsbeihilfe in Höhe von weiteren 1.080,00 Euro (Bescheid vom 20. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2008). Der Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. September 2007 eine einmalige Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 420,00 Euro wegen der seinerzeit erfolgten Gewichtsabnahme bewilligt, der Kläger hat indessen nicht substantiiert dargelegt, zur Anschaffung welcher Kleidungsstücke die gewährte Beihilfe nicht ausreichend gewesen ist.
Darüber hinaus hat sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 SGB X insoweit erledigt, als der Kläger am 20. November 2009 einen weiteren Antrag auf Bekleidungsbeihilfe - diesmal wegen Gewichtszunahme - beim Beklagten gestellt hat, den dieser mit Bescheid vom 26. November 2009 abgelehnt hat. Gegenstand des Verfahrens ist daher allein der Zeitraum bis zum 20. November 2009.
Der streitgegenständliche Anspruch ist weiterhin bereits deshalb zu versagen, weil der Kläger Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die den bewilligten Betrag von 420,00 Euro übersteigen, weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen hat, obwohl der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 16. Juli 2008, Az.: L 9 B 146/08 SO, in gleicher Angelegenheit, dies beanstandet hat. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Bekleidung setzt voraus, dass der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum die geltend gemachten Kosten aufgewendet hat, Bekleidung im Wege der "Selbstbeschaffung" in Anspruch genommen und diese auf andere Weise bezahlt hat, oder er die Bezahlung noch schuldet. Aufgabe der Sozialhilfe ist es nämlich nicht, nachträglich Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf hierfür mittlerweile entfallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 Rdnr. 11 für die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe nach dem SGB XII unter Hinweis auf BVerwGE 90, 154, 156; 91, 245, 247 f; 94, 127, 135; 96, 152; vgl. auch für den Bereich des SGB II: BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58,09 R, BSGE 106, 190, Rdnr. 21 unter Hinweis auf BSGE 89, 50, 56 f. = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1 S. 8 = juris Rdnr. 36, zur Übernahme von Mietschulden, wonach die im Sozialversicherungsrecht geltende Pflicht zur Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger oder zu Unrecht verweigerter Sachleistung als allgemein gültiges Rechtsprinzip angesehen wird).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht.
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