Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 405/15 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 424/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
und L 9 AS 423/15 B
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 6. Juli 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den Antragstellern für die Zeit ab Eingang des Eilantrags bei Gericht Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 182,30 Euro (für die Zeit bis zum 30. Juni 2015) bzw. monatlich weiteren 147,30 Euro (für die Zeit ab 1. Juli 2015) zu zahlen sowie den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (Az.: S 16 AS 405/15 ER) und das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
(I.) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das Begehren der Antragsteller auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht. Die Höhe der monatlich gewährten Regelleistung wird von den Antragstellern nicht (mehr) beanstandet. Zwar war der Eilantrag ursprünglich darauf gerichtet "unverminderte Regelleistungen nebst unverminderten KdU" zu zahlen (vgl. Antragsschrift vom 29. April 2015). Allerdings haben die Antragsteller ihr Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelleistungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, weil diese unter korrekter Kindergeldanrechnung in gesetzlicher Höhe gezahlt würden. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, so dass die vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstands zulässig ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 9; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-4200 § 54 Nr. 21; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Ebenfalls nicht streitgegenständlich ist ein Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 ein entsprechendes Begehren dargelegt, auf gerichtlichen Hinweis aber explizit erklärt, dass hiermit lediglich eine Information des Gerichts über ein an den Antragsgegner herangetragenes und vorliegend nicht streitgegenständliches Begehren beabsichtigt gewesen sei. Letztlich ist auch ein Anspruch der Antragsteller auf die Gewährung von Umzugskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens. Die Antragsteller haben in Bezug auf ihren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2015 "vorsorglich" gestellten Antrag auf Übernahme von Umzugskosten mit nachfolgendem Schriftsatz vom 15. August 2015 klargestellt, dass entsprechende Leistungen nicht im vorliegenden Eilverfahren begehrt werden. Entsprechende Leistungen waren bereits nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und sind daher der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ohnehin entzogen.
(II.) Von diesem Streitgegenstand ausgehend ist die Beschwerde zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG greift vorliegend nicht ein, denn die Berufung bedarf in der Hauptsache nicht der Zulassung. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 20. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2015, mit dem den Antragstellern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen von monatlich 677,70 Euro (558,00 Euro Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten und 119,70 Euro Heizkosten) für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 sowie in Höhe von 712,70 Euro (593,00 Euro Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten und 119,70 Euro Heizkosten) für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 gewährt worden sind. Ausgehend von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 860,00 Euro (575,00 Euro Grundmiete und 285,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung) ergibt sich ein nicht gedeckter monatlicher Differenzbetrag von 182,30 Euro (für die Zeit von April bis Juni 2015) bzw. 147,30 Euro (für die Zeit von Juli bis September 2015), dessen Übernahme im genannten Bewilligungszeitraum den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildet. Der Beschwerdewert überschreitet somit den für die Zulassung der Berufung maßgebenden Schwellenwert von 750,00 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm darüber hinaus nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat wie bei in solchen Fällen in der Hauptsache statthaften Leistungs- bzw. Verpflichtungsklagen nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu erfolgen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 18. März 2013 - L 9 AS 70/13 B ER, vom 10. Juni 2013 - L 9 AS 362/13 B ER und vom 19. Januar 2015 - L 9 AS 707/14 B ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Antragstellern weder die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes noch eines Anordnungsanspruchs gelungen.
Aus Sicht des Senats bestehen bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (vgl. Punkt III.). Jedenfalls ist aber ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Punkt IV).
(III.) Rechtliche Grundlage für das geltend gemachte Begehren auf Erbringung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Vorliegend übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die von den Antragstellern bewohnte Unterkunft die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten.
Der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendete Begriff der Angemessenheit ist ein der Ausfüllung bedürfender unbestimmter Rechtsbegriff, dem der Gedanke der Begrenzung im Sinne einer Obergrenze innewohnt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; Knickrehm in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 Rn. 7). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen: Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard festzulegen; in einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) zu bestimmen und in einem dritten Schritt ist vom Grundsicherungsträger die Referenzmiete bzw. Mietobergrenze festzustellen, d. h. zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard angemessene Wohnung auf dem zu berücksichtigenden örtlichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist (zur abstrakten Angemessenheitsprüfung: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Produkt aus Wohnfläche und Wohnungsstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die Mietobergrenze bzw. Referenzmiete in dem ermittelten Vergleichsraum nicht überschreitet (BSG, a. a. O.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Systems festzulegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind daher nur Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (sog. unteres Marktsegment, vgl.: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Die angemessene Mietobergrenze muss es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, im konkreten Vergleichsraum eine "kostenangemessene" Wohnung anzumieten. Um dies zu gewährleisten, muss der als abstrakt angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret ermittelt werden, dies auf der Grundlage von überprüfbaren Erhebungen und Auswertungen, die eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (sog. schlüssiges Konzept, vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - SozR 4-4200 § 22a Nr. 2). Abschließend ist in einem vierten Schritt zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte eine abstrakt angemessene Wohnung auch hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (konkrete Angemessenheitsprüfung).
Ausgehend von diesem Maßstab sind die von den Antragstellern tatsächlich aufzuwendenden Kosten für die aktuell bewohnte Unterkunft nicht angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne. Bereits die Größe der von den Antragstellern bewohnten Unterkunft übersteigt die grundsicherungsrechtlich als angemessen anzusehende Wohnfläche um 14,35 qm. Die angemessene Wohnungsgröße liegt für einen 3-Personen-Haushalt nach den einschlägigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bei aktuell 75 qm (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 im "Erlass über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" vom 22. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 32 vom 4. August 2014 S. 645 f. &706;Wohnraumfördererlass&707;; zuvor bis Juli 2014 72 qm), während die Unterkunft der Antragsteller eine Wohnfläche von 89,35 qm aufweist. Umstände, welche die Berücksichtigung einer größeren Wohnfläche und/oder eines abweichenden Wohnungsstandards erfordern würden, bestehen vorliegend nicht. Zwar sind bei der Antragstellerin zu 1) gutachterlich Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates festgestellt worden. Die Antragstellerin zu 1) ist aber weder auf einen Rollstuhl noch auf die dauerhafte Verwendung von Gehhilfen angewiesen, so dass unter diesem Gesichtspunkt kein größerer Wohnraumbedarf begründbar ist (vgl. Nr. 11.2. Wohnraumfördererlass). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1) eine barrierefreie Unterkunft benötigen würde, bestehen - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren - nicht. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes der Kreisverwaltung Groß-Gerau im Gutachten vom 15. Juli 2015 leidet die Antragstellerin zu 1) an einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, die das Heben und Tragen schwerer Lasten ausschließt. Weitergehende Einschränkungen, die bestimmte bauliche Anforderungen im Wohnumfeld erfordern würden, sind nicht nachgewiesen worden. Letztlich verfügt auch die von den Antragstellern aktuell bewohnte Unterkunft, deren Erhalt gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, über keine barrierefreie Ausstattung. Bereits dieser tatsächliche Aspekt steht in einem eklatanten Widerspruch zu der eingeforderten Barrierefreiheit der bei einem Wohnungswechsel anzumietenden Unterkunft. Soweit in diesem Kontext vorgetragen wird, die fehlende barrierefreie Ausgestaltung der aktuellen Wohnung sei "ein Manko, dass die Antragstellerinnen in Kauf nehmen, um einen Umzug zu vermeiden", entbehrt dieses Vorbringen einer logischen Grundlage.
Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre grundsicherungsrechtlich nur dann unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen der Antragsteller überschreiten die im Vergleichsraum geltende Mietobergrenze/Referenzmiete um 182,30 Euro (bis 30. Juni 2015) bzw. um 147,30 Euro (ab 1. Juni 2015).
Als Vergleichsraum ist das Stadtgebiet A-Stadt berücksichtigt worden. Ob sich der zu berücksichtigende Vergleichsraum - wie vom Antragsgegner in den Kostensenkungsaufforderungen vom 31. März 2011 und vom 6. August 2014 angedeutet - darüber hinaus auf den gesamten Kreis Groß-Gerau mit den Regionen Mitte, Süd und Nord sowie angrenzende Kreise erstreckt, kann dahinstehen, da sich die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Richt- bzw. Referenzwerte ausschließlich auf das Stadtgebiet A-Stadt erstrecken, so dass offensichtlich auch der Antragsgegner von einem entsprechend begrenzten Vergleichsraum ausgeht. Dies ist mit den höchstrichterlich entwickelten Kriterien zur Bestimmung des kommunalen Vergleichsraums vereinbar. Danach knüpft der Vergleichsraum an den Wohnort des Leistungsberechtigten an und muss unter Berücksichtigung von Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73). Im Übrigen überschreiten die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen der Antragsteller sämtliche für den Kreis Groß-Gerau ermittelte Richt- bzw. Referenzwerte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Schutz des sozialen Umfeldes berührt nicht die abstrakte Angemessenheit des Mietpreises, sondern ist (erst) bei der Frage der Zumutbarkeit und/oder der Möglichkeit des Ergreifens von Kostensenkungsmaßnahmen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27).
Der Antragsgegner hat für die Stadt A-Stadt als Richtwert für die angemessenen Unterkunftskosten einen Betrag von maximal 558,00 Euro für die Kaltmiete einschließlich kalter Nebenkosten (bis 30. Juni 2015) bzw. 593,00 Euro (ab 1. Juli 2015) festgesetzt. An der Eignung dieser Richtwerte zur Abbildung der angemessenen unterkunftsbezogenen Aufwendungen in dem in Betracht kommenden Vergleichsraum und deren Ermittlung aufgrund eines schlüssigen Konzepts zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass. Durchgreifende Einwände gegen die Schlüssigkeit des Mietpreiskonzepts des Kreises Groß-Gerau sind von den Antragstellern nicht vorgebracht worden. Soweit die fehlende zeitnahe Anpassung des Mietpreiskonzepts an relevante Veränderungen - z. B. im Bereich der kalten Nebenkosten - gerügt worden ist, hat der Antragsgegner schlüssig dargelegt, dass die ermittelten Richt- bzw. Referenzwerte auf der Basis der jährlichen Ermittlungen des Instituts für Wohnen und Umfeld in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Angebot und Bedarf werden in jährlichen KdU-Berichten festgestellt und veröffentlicht. Zudem enthalten die festgelegen Richtwerte nach den Ausführungen des Antragsgegners einen Sicherheitszuschlag, um kurzfristige mietkostenrelevante Veränderungen - z. B. Erhöhung der Grundsteuer, Müllgebühren usw. - abzufangen. Auch hat der Antragsgegner mit Wirkung zum 1. Juli 2015 die Richtwerte für unterkunftsbezogene Aufwendungen im unteren Marksegment der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt im Sinne der Erhöhung angepasst und gewährt den Antragstellern auf der Grundlage dieser Anpassung nunmehr monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 593,00 Euro für Kaltmiete und kalte Nebenkosten (vgl. Änderungsbescheid vom 3. Juni 2015). Das vorgebrachte Argument der Marktferne der ermittelten Richtwerte ist von den Antragstellern - insbesondere in Bezug auf die ab 1. Juli 2015 geltenden Richtwerte - weder konkretisiert noch verifiziert worden. Eine weitergehende Überprüfung des der Ermittlung der Richtwerte zugrundeliegenden Mietpreiskonzepts des Kreises Groß-Gerau auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens weder möglich noch nach dem Vorbringen der Antragsteller geboten.
Die Tatsache, dass der für die aktuell bewohnte Unterkunft der Antragsteller abgeschlossene Mietvertrag eine Indexmiete regelt und die mit Wirkung zum 1. Mai 2014 vorgenommene Mieterhöhung auf eine Anpassung an den Index für die allgemeinen Lebenshaltungskosten privater Haushalte zurückzuführen ist, führt nicht per se zur Angemessenheit des tatsächlich zu entrichtenden Mietzinses. Indexmiete und Staffelmiete sind unterschiedliche Ausgestaltungen der Mietpreisabrede, die - unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit - keine Aussage über die grundsicherungsrechtliche Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses treffen. Auch war vorliegend der Mietzins für die Unterkunft der Antragsteller bereits vor der mit Wirkung zum 1. Mai 2014 vorgenommenen Indexanpassung unangemessen hoch, so dass die Indexanpassung lediglich die Unangemessenheit potenziert hat. Es kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass kostenangemessener Wohnraum verfügbar ist. Die fehlende Verfügbarkeit von mietpreiskonzeptangemessenen Wohnungen im Stadtgebiet A-Stadt ist von den Antragstellern lediglich unter Bezugnahme auf den KdU-Bericht 2012 behauptet worden. Zum einen stützt sich dieses Vorbringen auf veraltete und somit für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum nicht relevante Datenerhebungen. Zum anderen ist im KdU-Bericht für das Jahr 2012 lediglich eine Angebotsdefizit für mietpreiskonzeptangemessenen Wohnraum für Ein- und Zweipersonenhaushalte festgestellt worden, während im hiesigen Verfahren die Unterkunftskosten für einen Dreipersonenhaushalt zu beurteilen sind. Soweit die Antragsteller vortragen, es sei auf dem aktuellen Wohnungsmarkt nicht möglich, eine kostenangemessene barrierefreie Unterkunft zu finden, wird darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit zur Anmietung einer barrierefreien Unterkunft - wie bereits dargelegt - nicht besteht.
Die Senkung der unangemessen hohen unterkunftsbezogenen Aufwendungen ist den Antragstellern auch möglich und zumutbar (gewesen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Normkonzept des § 22 SGB II auch bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Mietobergrenze bzw. Referenzmiete übernommen werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Leistungsberechtigten bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten bleibt daher der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Dementsprechend sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" eng auszulegen.
Die Antragsteller sind mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. August 2014 auf die Unangemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten für die aktuelle Wohnung hingewiesen und zur Senkung dieser Kosten aufgefordert worden. Dem Schreiben waren die für den Kreis Groß-Gerau geltenden aktuellen Richtwerte für die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten, unterteilt nach Regionen, beigefügt. Die Antragsteller sind durch dieses Schreiben hinreichend informiert worden und hatten somit subjektiv die Möglichkeit, die Unterkunftskosten innerhalb des sechsmonatigen Übergangszeitraums zu senken. Weitergehende Hinweis- und Aufklärungspflichten haben nicht bestanden. Insbesondere ist der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet, dem Leistungsberechtigten im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (zu den Aufklärungspflichten im Kostensenkungsverfahren: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Auch bestehen objektive Möglichkeiten der Kostensenkung. Dies nicht nur in Form des zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Zumutbarkeit umstrittenen Wohnungswechsels. Vielmehr sind auch andere Kostensenkungsmaßnahmen als möglich in Betracht zu ziehen. Zum einen besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Neuverhandlung mit dem Vermieter. Zum anderen ist vorliegend die Untervermietung eines einzelnen Zimmers - soweit nach den räumlichen Gegebenheiten möglich - in Betracht zu ziehen. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Wohnung grundsätzlich für vier Personen ausgelegt und ursprünglich auch von vier Personen bewohnt worden ist.
Die Kostensenkung ist den Antragstellern letztlich auch zumutbar. Dies gilt auch für einen Wohnungswechsel. Ausweislich der Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes der Kreisverwaltung Groß-Gerau im Gutachten vom 15. Juli 2015 ist der Antragstellerin zu 1) ein Umzug auch unter Berücksichtigung der bei ihr festgestellten physischen und psychischen Einschränkungen zumutbar. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) schließt es lediglich aus, dass diese den Umzug selbst organisiert und bewältigt. Dies betrifft jedoch die Frage der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Umzugskostengewährung. Bei der Beurteilung der Umzugsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) ist insbesondere auch deren psychische Erkrankung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der angegebenen, aber nicht nachgewiesenen weiteren Erkrankungen der Antragstellerin zu 1) in Form eines Asthma bronchiale und einer Schilddrüsenerkrankung ist bereits deren Einfluss auf die Umzugsfähigkeit nicht erkennbar. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sind keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen worden, die zur Annahme einer nicht bestehenden Umzugsfähigkeit berechtigten könnten.
Dass die Antragstellerin zu 1) von ihrem getrennt lebenden Ehemann seinerzeit körperlich misshandelt worden ist, steht der Annahme der Umzugsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Antragstellerin zu 1) lebt seit 2011 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hatte bereits auf die erste Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners vom 31. März 2011 auf den Umstand hingewiesen, dass sie als Opfer häuslicher Gewalt von einem Verlust der Wohnung besonders hart getroffen werde. Dass die Antragstellerin zu 1) aufgrund der damaligen traumatischen Erlebnisse auch nach dem Ablauf von nunmehr über vier Jahren noch derart psychisch beeinträchtigt wäre, dass ein Verlust des vertrauten Wohnumfeldes unzumutbar erscheinen würde, ist von ihr nicht dargelegt worden und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Gutachten des amtsärztlichen Dienstes der Kreisverwaltung Offenbach vom 15. Juli 2015. Ein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild, welches durch den Wechsel der Wohnung eine Verschlechterung erfahren könnte, ist nicht festgestellt worden. Vielmehr besteht lediglich eine psychische Minderbelastbarkeit der Antragstellerin zu 1), welche zur Folge hat, dass diese nicht in der Lage ist, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Letztlich schließt auch der Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) noch der Schulpflicht unterliegen, einen Wohnungswechsel nicht aus. Zwar ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen grundsätzlich auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger Kinder Rücksicht zu nehmen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Wenn möglich soll ein Schulwechsel vermieden werden. Allerdings wird es als durchaus zumutbar angesehen, dass Anfahrtswege zur bisherigen Ausbildungsstätte/Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden (BSG a. a. O.). Soweit man vorliegend als Vergleichsraum das Stadtgebiet A-Stadt berücksichtigt, kann selbst bei einem Wechsel der Wohnung in einen anderen Stadtteil der Besuch der bisherigen Schule durch die Nutzung öffentlicher Verkehrswege gewährleistet werden. Soweit mit Schriftsatz vom 6. Juni 2015 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt worden ist, dass sich die Antragstellerin zu 3) in den Abschlussprüfungen zum mittleren Bildungsabschluss befinde und in dieser für die weitere Schullaufbahn wesentlichen Phase ein Wohnungswechsel nicht zumutbar erscheine, dürfte es sich lediglich um ein kurzzeitiges Umzugshindernis handeln, welches dem Wohnungswechsel nicht auf Dauer - insbesondere nicht über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten - entgegensteht.
Im Ergebnis dürfte bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung den Antragstellern die Senkung der unangemessen hohen tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt möglich und zumutbar gewesen sein. Der Antragsgegner war somit berechtigt, nach dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Sechsmonatsfrist die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu beschränken, nachdem die Antragsteller innerhalb dieser Frist keinerlei Kostensenkungsbemühungen nachgewiesen haben.
Weitergehende Ansprüche der Antragsteller im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums lassen sich auch nicht aus dem bereits im Jahr 2011 eingeleiteten, aber nicht umgesetzten Kostensenkungsverfahren ableiten. Die Unterkunftskosten waren zwar bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen hoch. Dementsprechend sind die Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 31. März 2011 auf diesen Umstand hingewiesen und zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Dass der Antragsgegner in der Folge gleichwohl die Unterkunftskosten in tatsächlicher (unangemessener) Höhe auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums übernommen hat, führt zu keinem "Bestandsschutz für die unangemessenen Unterkunftskosten". Insbesondere hat der Antragsgegner seinerzeit nicht verlautbart, dass er die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe wegen der von den Antragstellern im Kostensenkungsverfahren vorgebrachten Gründe (häusliche Gewalt, Erkrankung der Antragstellerin zu 1) weiterzahle. Vielmehr hat es sich um ein verwaltungstechnisches Versehen - bedingt durch einen Sachbearbeiterwechsel - gehandelt, aus dem keine Ansprüche abgeleitet werden können.
Insgesamt bestehen somit bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dessen Vorliegen kann indes dahinstehen, da jedenfalls ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren dringlichen Regelungsbedürfnisses in Bezug auf die begehrten Leistungen von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden ist. Den Antragstellern ist es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Den Antragstellern sind in dem in der Hauptsache streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe von monatlich 677,70 Euro – bezogen auf die Zeit von April bis Juni 2015 – bzw. 712,70 Euro – bezogen auf die Zeit von Juli bis September 2015 gewährt worden (vgl. Bewilligungsbescheid vom 31. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2015). Sie erhalten auch aktuell noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in dieser Höhe. Es besteht somit kein völlig ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dass die Übernahme des sich aus der Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen ergebenden Differenzbetrages von monatlich 182,30 Euro bzw. 147,30 Euro zur Abwendung wesentlicher Nachteile im gerichtlichen Eilrechtsschutz notwendig wäre, kann dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnommen werden. Zwar haben die Antragsteller zur Begründung des Eilantrags u. a. vorgetragen, sie seien derzeit nicht in der Lage, durch Freibeträge oder etwaiges Erwerbseinkommen den Differenzbetrag bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu kompensieren. Diese Behauptung findet jedoch keine Grundlage in den tatsächlichen Verhältnissen. Obwohl seit April 2015 nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sind offensichtlich keine Mietrückstände aufgelaufen. Es ist den Antragstellern somit über einen Zeitraum von mehreren Monaten gelungen, den Differenzbetrag in Höhe von monatlich 182,30 Euro bzw. 147,30 Euro sicherzustellen. Dies spricht für die Existenz bereiter Mittel zum Ausgleich des Differenzbetrages bzw. für vorhandene Unterstützungsleistungen durch Verwandte oder sonstige nahestehende Personen. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 1), sie habe Geld leihen müssen, um die Miete in voller Höhe weiterhin zahlen zu können, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar ist im erstinstanzlichen Verfahren ein Beleg für die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 1.000 Euro vorgelegt worden. Auf diesem Beleg ist jedoch auch vermerkt, dass die Darlehenssumme von der Antragstellerin zu 1) in Raten zurückgezahlt worden ist. Dies belegt gerade, dass trotz Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten verfügbare Mittel bestanden haben bzw. bestehen, aus denen die Rückzahlung geleistet werden konnte. Auch dieser Umstand schließt eine Unterdeckung im existenzsichernden Bereich aus. Drohende mietrechtliche Konsequenzen sind weder dargelegt worden, noch angesichts fehlender Mietrückstände denkbar. Konkrete Nachteile im Sinne von drohenden Gefährdungen für das Grundbedürfnis "Wohnen" sind somit nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, man habe keine Mietschulden auflaufen lassen, weil dies der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 1) nicht zuträglich sei, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dass das Bestreben eines Mieters grundsätzlich auf die Vermeidung von Mietschulden gerichtet ist, ist (selbst)verständlich, trifft aber keine Aussage über die faktische wirtschaftliche Möglichkeit, dieses Bestreben umzusetzen. Vorliegend haben die Antragsteller offensichtlich über finanzielle Reserven verfügt, die ihnen die Begleichung des Differenzbetrages zwischen angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gestattet haben. Zwar ist nach Auffassung des Senats ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht erst dann gegeben, wenn tatsächlich Wohnungs- und Obdachlosigkeit durch Erhebung einer Räumungsklage drohen (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2015 – L AS 139/15 B ER unter Aufgabe der bisherigen Rspr. in: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - L 12 AS 47/15 B ER, 29. Januar 2015 - L 6 AS 2085/14 B ER und 10. September 2014 - L 7 AS 1385/14 B ER). Allerdings ist im konkreten Einzelfall die Darlegung einer konkreten Gefahr im Sinne einer dringlichen Notlage in Bezug auf das Grundbedürfnis des Wohnens darzulegen. Allein die Tatsache, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden, begründet für sich genommen keinen wesentlichen Nachteil, dessen Abwendung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre (vgl. dazu auch Senatsentscheidung vom 17. Mai 2013 - L 9 AS 247/13 B ER m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Auch die Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist zulässig, aber unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 6. Juli 2015 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, den Antragstellern für die Zeit ab Eingang des Eilantrags bei Gericht Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 182,30 Euro (für die Zeit bis zum 30. Juni 2015) bzw. monatlich weiteren 147,30 Euro (für die Zeit ab 1. Juli 2015) zu zahlen sowie den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz (Az.: S 16 AS 405/15 ER) und das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
(I.) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein das Begehren der Antragsteller auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht. Die Höhe der monatlich gewährten Regelleistung wird von den Antragstellern nicht (mehr) beanstandet. Zwar war der Eilantrag ursprünglich darauf gerichtet "unverminderte Regelleistungen nebst unverminderten KdU" zu zahlen (vgl. Antragsschrift vom 29. April 2015). Allerdings haben die Antragsteller ihr Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen beschränkt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelleistungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, weil diese unter korrekter Kindergeldanrechnung in gesetzlicher Höhe gezahlt würden. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, so dass die vorgenommene Beschränkung des Streitgegenstands zulässig ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 9; BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-4200 § 54 Nr. 21; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Ebenfalls nicht streitgegenständlich ist ein Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 ein entsprechendes Begehren dargelegt, auf gerichtlichen Hinweis aber explizit erklärt, dass hiermit lediglich eine Information des Gerichts über ein an den Antragsgegner herangetragenes und vorliegend nicht streitgegenständliches Begehren beabsichtigt gewesen sei. Letztlich ist auch ein Anspruch der Antragsteller auf die Gewährung von Umzugskosten nicht Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens. Die Antragsteller haben in Bezug auf ihren im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2015 "vorsorglich" gestellten Antrag auf Übernahme von Umzugskosten mit nachfolgendem Schriftsatz vom 15. August 2015 klargestellt, dass entsprechende Leistungen nicht im vorliegenden Eilverfahren begehrt werden. Entsprechende Leistungen waren bereits nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und sind daher der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ohnehin entzogen.
(II.) Von diesem Streitgegenstand ausgehend ist die Beschwerde zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG greift vorliegend nicht ein, denn die Berufung bedarf in der Hauptsache nicht der Zulassung. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 20. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2015, mit dem den Antragstellern Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen von monatlich 677,70 Euro (558,00 Euro Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten und 119,70 Euro Heizkosten) für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 sowie in Höhe von 712,70 Euro (593,00 Euro Kaltmiete inkl. kalter Nebenkosten und 119,70 Euro Heizkosten) für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 gewährt worden sind. Ausgehend von tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 860,00 Euro (575,00 Euro Grundmiete und 285,00 Euro Betriebskostenvorauszahlung) ergibt sich ein nicht gedeckter monatlicher Differenzbetrag von 182,30 Euro (für die Zeit von April bis Juni 2015) bzw. 147,30 Euro (für die Zeit von Juli bis September 2015), dessen Übernahme im genannten Bewilligungszeitraum den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bildet. Der Beschwerdewert überschreitet somit den für die Zulassung der Berufung maßgebenden Schwellenwert von 750,00 Euro.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm darüber hinaus nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat wie bei in solchen Fällen in der Hauptsache statthaften Leistungs- bzw. Verpflichtungsklagen nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu erfolgen (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 18. März 2013 - L 9 AS 70/13 B ER, vom 10. Juni 2013 - L 9 AS 362/13 B ER und vom 19. Januar 2015 - L 9 AS 707/14 B ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Antragstellern weder die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes noch eines Anordnungsanspruchs gelungen.
Aus Sicht des Senats bestehen bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (vgl. Punkt III.). Jedenfalls ist aber ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Punkt IV).
(III.) Rechtliche Grundlage für das geltend gemachte Begehren auf Erbringung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 22 Abs. 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II muss eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Vorliegend übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die von den Antragstellern bewohnte Unterkunft die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten.
Der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendete Begriff der Angemessenheit ist ein der Ausfüllung bedürfender unbestimmter Rechtsbegriff, dem der Gedanke der Begrenzung im Sinne einer Obergrenze innewohnt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; Knickrehm in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 Rn. 7). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist in einem mehrstufigen Verfahren zu bestimmen: Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard festzulegen; in einem weiteren Schritt ist der räumliche Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) zu bestimmen und in einem dritten Schritt ist vom Grundsicherungsträger die Referenzmiete bzw. Mietobergrenze festzustellen, d. h. zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard angemessene Wohnung auf dem zu berücksichtigenden örtlichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist (zur abstrakten Angemessenheitsprüfung: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Produkt aus Wohnfläche und Wohnungsstandard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die Mietobergrenze bzw. Referenzmiete in dem ermittelten Vergleichsraum nicht überschreitet (BSG, a. a. O.). Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Systems festzulegen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind daher nur Wohnungen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweisen (sog. unteres Marktsegment, vgl.: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 70; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85). Die angemessene Mietobergrenze muss es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, im konkreten Vergleichsraum eine "kostenangemessene" Wohnung anzumieten. Um dies zu gewährleisten, muss der als abstrakt angemessen anzuerkennende Mietpreis unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten konkret ermittelt werden, dies auf der Grundlage von überprüfbaren Erhebungen und Auswertungen, die eine ausreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (sog. schlüssiges Konzept, vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 30; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - SozR 4-4200 § 22a Nr. 2). Abschließend ist in einem vierten Schritt zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte eine abstrakt angemessene Wohnung auch hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (konkrete Angemessenheitsprüfung).
Ausgehend von diesem Maßstab sind die von den Antragstellern tatsächlich aufzuwendenden Kosten für die aktuell bewohnte Unterkunft nicht angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne. Bereits die Größe der von den Antragstellern bewohnten Unterkunft übersteigt die grundsicherungsrechtlich als angemessen anzusehende Wohnfläche um 14,35 qm. Die angemessene Wohnungsgröße liegt für einen 3-Personen-Haushalt nach den einschlägigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) bei aktuell 75 qm (Nr. 11 i. V. m. Anlage 1 im "Erlass über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Wohnungsberechtigung nach § 5 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. nach § 17 des Hessischen Wohnraumförderungsgesetzes sowie von Berechtigungsscheinen zum Bezug von Wohnungen der Vereinbarten Förderung - §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" vom 22. Juli 2014 - Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 32 vom 4. August 2014 S. 645 f. &706;Wohnraumfördererlass&707;; zuvor bis Juli 2014 72 qm), während die Unterkunft der Antragsteller eine Wohnfläche von 89,35 qm aufweist. Umstände, welche die Berücksichtigung einer größeren Wohnfläche und/oder eines abweichenden Wohnungsstandards erfordern würden, bestehen vorliegend nicht. Zwar sind bei der Antragstellerin zu 1) gutachterlich Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates festgestellt worden. Die Antragstellerin zu 1) ist aber weder auf einen Rollstuhl noch auf die dauerhafte Verwendung von Gehhilfen angewiesen, so dass unter diesem Gesichtspunkt kein größerer Wohnraumbedarf begründbar ist (vgl. Nr. 11.2. Wohnraumfördererlass). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1) eine barrierefreie Unterkunft benötigen würde, bestehen - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren - nicht. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes der Kreisverwaltung Groß-Gerau im Gutachten vom 15. Juli 2015 leidet die Antragstellerin zu 1) an einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, die das Heben und Tragen schwerer Lasten ausschließt. Weitergehende Einschränkungen, die bestimmte bauliche Anforderungen im Wohnumfeld erfordern würden, sind nicht nachgewiesen worden. Letztlich verfügt auch die von den Antragstellern aktuell bewohnte Unterkunft, deren Erhalt gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, über keine barrierefreie Ausstattung. Bereits dieser tatsächliche Aspekt steht in einem eklatanten Widerspruch zu der eingeforderten Barrierefreiheit der bei einem Wohnungswechsel anzumietenden Unterkunft. Soweit in diesem Kontext vorgetragen wird, die fehlende barrierefreie Ausgestaltung der aktuellen Wohnung sei "ein Manko, dass die Antragstellerinnen in Kauf nehmen, um einen Umzug zu vermeiden", entbehrt dieses Vorbringen einer logischen Grundlage.
Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre grundsicherungsrechtlich nur dann unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen der Antragsteller überschreiten die im Vergleichsraum geltende Mietobergrenze/Referenzmiete um 182,30 Euro (bis 30. Juni 2015) bzw. um 147,30 Euro (ab 1. Juni 2015).
Als Vergleichsraum ist das Stadtgebiet A-Stadt berücksichtigt worden. Ob sich der zu berücksichtigende Vergleichsraum - wie vom Antragsgegner in den Kostensenkungsaufforderungen vom 31. März 2011 und vom 6. August 2014 angedeutet - darüber hinaus auf den gesamten Kreis Groß-Gerau mit den Regionen Mitte, Süd und Nord sowie angrenzende Kreise erstreckt, kann dahinstehen, da sich die vom Antragsgegner zugrunde gelegten Richt- bzw. Referenzwerte ausschließlich auf das Stadtgebiet A-Stadt erstrecken, so dass offensichtlich auch der Antragsgegner von einem entsprechend begrenzten Vergleichsraum ausgeht. Dies ist mit den höchstrichterlich entwickelten Kriterien zur Bestimmung des kommunalen Vergleichsraums vereinbar. Danach knüpft der Vergleichsraum an den Wohnort des Leistungsberechtigten an und muss unter Berücksichtigung von Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 26; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 85; BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 81; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 73). Im Übrigen überschreiten die tatsächlichen unterkunftsbezogenen Aufwendungen der Antragsteller sämtliche für den Kreis Groß-Gerau ermittelte Richt- bzw. Referenzwerte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Schutz des sozialen Umfeldes berührt nicht die abstrakte Angemessenheit des Mietpreises, sondern ist (erst) bei der Frage der Zumutbarkeit und/oder der Möglichkeit des Ergreifens von Kostensenkungsmaßnahmen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27).
Der Antragsgegner hat für die Stadt A-Stadt als Richtwert für die angemessenen Unterkunftskosten einen Betrag von maximal 558,00 Euro für die Kaltmiete einschließlich kalter Nebenkosten (bis 30. Juni 2015) bzw. 593,00 Euro (ab 1. Juli 2015) festgesetzt. An der Eignung dieser Richtwerte zur Abbildung der angemessenen unterkunftsbezogenen Aufwendungen in dem in Betracht kommenden Vergleichsraum und deren Ermittlung aufgrund eines schlüssigen Konzepts zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass. Durchgreifende Einwände gegen die Schlüssigkeit des Mietpreiskonzepts des Kreises Groß-Gerau sind von den Antragstellern nicht vorgebracht worden. Soweit die fehlende zeitnahe Anpassung des Mietpreiskonzepts an relevante Veränderungen - z. B. im Bereich der kalten Nebenkosten - gerügt worden ist, hat der Antragsgegner schlüssig dargelegt, dass die ermittelten Richt- bzw. Referenzwerte auf der Basis der jährlichen Ermittlungen des Instituts für Wohnen und Umfeld in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Angebot und Bedarf werden in jährlichen KdU-Berichten festgestellt und veröffentlicht. Zudem enthalten die festgelegen Richtwerte nach den Ausführungen des Antragsgegners einen Sicherheitszuschlag, um kurzfristige mietkostenrelevante Veränderungen - z. B. Erhöhung der Grundsteuer, Müllgebühren usw. - abzufangen. Auch hat der Antragsgegner mit Wirkung zum 1. Juli 2015 die Richtwerte für unterkunftsbezogene Aufwendungen im unteren Marksegment der allgemeinen Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt im Sinne der Erhöhung angepasst und gewährt den Antragstellern auf der Grundlage dieser Anpassung nunmehr monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 593,00 Euro für Kaltmiete und kalte Nebenkosten (vgl. Änderungsbescheid vom 3. Juni 2015). Das vorgebrachte Argument der Marktferne der ermittelten Richtwerte ist von den Antragstellern - insbesondere in Bezug auf die ab 1. Juli 2015 geltenden Richtwerte - weder konkretisiert noch verifiziert worden. Eine weitergehende Überprüfung des der Ermittlung der Richtwerte zugrundeliegenden Mietpreiskonzepts des Kreises Groß-Gerau auf seine Schlüssigkeit ist im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens weder möglich noch nach dem Vorbringen der Antragsteller geboten.
Die Tatsache, dass der für die aktuell bewohnte Unterkunft der Antragsteller abgeschlossene Mietvertrag eine Indexmiete regelt und die mit Wirkung zum 1. Mai 2014 vorgenommene Mieterhöhung auf eine Anpassung an den Index für die allgemeinen Lebenshaltungskosten privater Haushalte zurückzuführen ist, führt nicht per se zur Angemessenheit des tatsächlich zu entrichtenden Mietzinses. Indexmiete und Staffelmiete sind unterschiedliche Ausgestaltungen der Mietpreisabrede, die - unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit - keine Aussage über die grundsicherungsrechtliche Angemessenheit des vereinbarten Mietzinses treffen. Auch war vorliegend der Mietzins für die Unterkunft der Antragsteller bereits vor der mit Wirkung zum 1. Mai 2014 vorgenommenen Indexanpassung unangemessen hoch, so dass die Indexanpassung lediglich die Unangemessenheit potenziert hat. Es kann vorliegend auch davon ausgegangen werden, dass kostenangemessener Wohnraum verfügbar ist. Die fehlende Verfügbarkeit von mietpreiskonzeptangemessenen Wohnungen im Stadtgebiet A-Stadt ist von den Antragstellern lediglich unter Bezugnahme auf den KdU-Bericht 2012 behauptet worden. Zum einen stützt sich dieses Vorbringen auf veraltete und somit für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum nicht relevante Datenerhebungen. Zum anderen ist im KdU-Bericht für das Jahr 2012 lediglich eine Angebotsdefizit für mietpreiskonzeptangemessenen Wohnraum für Ein- und Zweipersonenhaushalte festgestellt worden, während im hiesigen Verfahren die Unterkunftskosten für einen Dreipersonenhaushalt zu beurteilen sind. Soweit die Antragsteller vortragen, es sei auf dem aktuellen Wohnungsmarkt nicht möglich, eine kostenangemessene barrierefreie Unterkunft zu finden, wird darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit zur Anmietung einer barrierefreien Unterkunft - wie bereits dargelegt - nicht besteht.
Die Senkung der unangemessen hohen unterkunftsbezogenen Aufwendungen ist den Antragstellern auch möglich und zumutbar (gewesen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Normkonzept des § 22 SGB II auch bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Mietobergrenze bzw. Referenzmiete übernommen werden sollen. Da einerseits das Recht jedoch auch von Leistungsberechtigten bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten bleibt daher der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263). Dementsprechend sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der "Unmöglichkeit" und "Unzumutbarkeit" eng auszulegen.
Die Antragsteller sind mit Schreiben des Antragsgegners vom 6. August 2014 auf die Unangemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten für die aktuelle Wohnung hingewiesen und zur Senkung dieser Kosten aufgefordert worden. Dem Schreiben waren die für den Kreis Groß-Gerau geltenden aktuellen Richtwerte für die als angemessen anzusehenden Unterkunftskosten, unterteilt nach Regionen, beigefügt. Die Antragsteller sind durch dieses Schreiben hinreichend informiert worden und hatten somit subjektiv die Möglichkeit, die Unterkunftskosten innerhalb des sechsmonatigen Übergangszeitraums zu senken. Weitergehende Hinweis- und Aufklärungspflichten haben nicht bestanden. Insbesondere ist der Grundsicherungsträger nicht verpflichtet, dem Leistungsberechtigten im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die Kosten der Unterkunft senken bzw. welche Wohnungen er anmieten kann (zu den Aufklärungspflichten im Kostensenkungsverfahren: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 27; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Auch bestehen objektive Möglichkeiten der Kostensenkung. Dies nicht nur in Form des zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Zumutbarkeit umstrittenen Wohnungswechsels. Vielmehr sind auch andere Kostensenkungsmaßnahmen als möglich in Betracht zu ziehen. Zum einen besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Neuverhandlung mit dem Vermieter. Zum anderen ist vorliegend die Untervermietung eines einzelnen Zimmers - soweit nach den räumlichen Gegebenheiten möglich - in Betracht zu ziehen. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Wohnung grundsätzlich für vier Personen ausgelegt und ursprünglich auch von vier Personen bewohnt worden ist.
Die Kostensenkung ist den Antragstellern letztlich auch zumutbar. Dies gilt auch für einen Wohnungswechsel. Ausweislich der Feststellungen des amtsärztlichen Dienstes der Kreisverwaltung Groß-Gerau im Gutachten vom 15. Juli 2015 ist der Antragstellerin zu 1) ein Umzug auch unter Berücksichtigung der bei ihr festgestellten physischen und psychischen Einschränkungen zumutbar. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) schließt es lediglich aus, dass diese den Umzug selbst organisiert und bewältigt. Dies betrifft jedoch die Frage der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Umzugskostengewährung. Bei der Beurteilung der Umzugsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) ist insbesondere auch deren psychische Erkrankung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der angegebenen, aber nicht nachgewiesenen weiteren Erkrankungen der Antragstellerin zu 1) in Form eines Asthma bronchiale und einer Schilddrüsenerkrankung ist bereits deren Einfluss auf die Umzugsfähigkeit nicht erkennbar. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2) und 3) sind keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgetragen worden, die zur Annahme einer nicht bestehenden Umzugsfähigkeit berechtigten könnten.
Dass die Antragstellerin zu 1) von ihrem getrennt lebenden Ehemann seinerzeit körperlich misshandelt worden ist, steht der Annahme der Umzugsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Antragstellerin zu 1) lebt seit 2011 von ihrem Ehemann getrennt. Sie hatte bereits auf die erste Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners vom 31. März 2011 auf den Umstand hingewiesen, dass sie als Opfer häuslicher Gewalt von einem Verlust der Wohnung besonders hart getroffen werde. Dass die Antragstellerin zu 1) aufgrund der damaligen traumatischen Erlebnisse auch nach dem Ablauf von nunmehr über vier Jahren noch derart psychisch beeinträchtigt wäre, dass ein Verlust des vertrauten Wohnumfeldes unzumutbar erscheinen würde, ist von ihr nicht dargelegt worden und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Gutachten des amtsärztlichen Dienstes der Kreisverwaltung Offenbach vom 15. Juli 2015. Ein schwerwiegendes psychiatrisches Krankheitsbild, welches durch den Wechsel der Wohnung eine Verschlechterung erfahren könnte, ist nicht festgestellt worden. Vielmehr besteht lediglich eine psychische Minderbelastbarkeit der Antragstellerin zu 1), welche zur Folge hat, dass diese nicht in der Lage ist, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Letztlich schließt auch der Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) noch der Schulpflicht unterliegen, einen Wohnungswechsel nicht aus. Zwar ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen grundsätzlich auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger Kinder Rücksicht zu nehmen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Wenn möglich soll ein Schulwechsel vermieden werden. Allerdings wird es als durchaus zumutbar angesehen, dass Anfahrtswege zur bisherigen Ausbildungsstätte/Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden (BSG a. a. O.). Soweit man vorliegend als Vergleichsraum das Stadtgebiet A-Stadt berücksichtigt, kann selbst bei einem Wechsel der Wohnung in einen anderen Stadtteil der Besuch der bisherigen Schule durch die Nutzung öffentlicher Verkehrswege gewährleistet werden. Soweit mit Schriftsatz vom 6. Juni 2015 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt worden ist, dass sich die Antragstellerin zu 3) in den Abschlussprüfungen zum mittleren Bildungsabschluss befinde und in dieser für die weitere Schullaufbahn wesentlichen Phase ein Wohnungswechsel nicht zumutbar erscheine, dürfte es sich lediglich um ein kurzzeitiges Umzugshindernis handeln, welches dem Wohnungswechsel nicht auf Dauer - insbesondere nicht über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten - entgegensteht.
Im Ergebnis dürfte bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung den Antragstellern die Senkung der unangemessen hohen tatsächlichen Unterkunftskosten für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt möglich und zumutbar gewesen sein. Der Antragsgegner war somit berechtigt, nach dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Sechsmonatsfrist die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu beschränken, nachdem die Antragsteller innerhalb dieser Frist keinerlei Kostensenkungsbemühungen nachgewiesen haben.
Weitergehende Ansprüche der Antragsteller im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums lassen sich auch nicht aus dem bereits im Jahr 2011 eingeleiteten, aber nicht umgesetzten Kostensenkungsverfahren ableiten. Die Unterkunftskosten waren zwar bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen hoch. Dementsprechend sind die Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 31. März 2011 auf diesen Umstand hingewiesen und zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert worden. Dass der Antragsgegner in der Folge gleichwohl die Unterkunftskosten in tatsächlicher (unangemessener) Höhe auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums übernommen hat, führt zu keinem "Bestandsschutz für die unangemessenen Unterkunftskosten". Insbesondere hat der Antragsgegner seinerzeit nicht verlautbart, dass er die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe wegen der von den Antragstellern im Kostensenkungsverfahren vorgebrachten Gründe (häusliche Gewalt, Erkrankung der Antragstellerin zu 1) weiterzahle. Vielmehr hat es sich um ein verwaltungstechnisches Versehen - bedingt durch einen Sachbearbeiterwechsel - gehandelt, aus dem keine Ansprüche abgeleitet werden können.
Insgesamt bestehen somit bereits Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dessen Vorliegen kann indes dahinstehen, da jedenfalls ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren dringlichen Regelungsbedürfnisses in Bezug auf die begehrten Leistungen von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden ist. Den Antragstellern ist es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Den Antragstellern sind in dem in der Hauptsache streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe von monatlich 677,70 Euro – bezogen auf die Zeit von April bis Juni 2015 – bzw. 712,70 Euro – bezogen auf die Zeit von Juli bis September 2015 gewährt worden (vgl. Bewilligungsbescheid vom 31. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juni 2015). Sie erhalten auch aktuell noch Leistungen für Unterkunft und Heizung in dieser Höhe. Es besteht somit kein völlig ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dass die Übernahme des sich aus der Höhe der tatsächlichen Mietaufwendungen ergebenden Differenzbetrages von monatlich 182,30 Euro bzw. 147,30 Euro zur Abwendung wesentlicher Nachteile im gerichtlichen Eilrechtsschutz notwendig wäre, kann dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnommen werden. Zwar haben die Antragsteller zur Begründung des Eilantrags u. a. vorgetragen, sie seien derzeit nicht in der Lage, durch Freibeträge oder etwaiges Erwerbseinkommen den Differenzbetrag bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu kompensieren. Diese Behauptung findet jedoch keine Grundlage in den tatsächlichen Verhältnissen. Obwohl seit April 2015 nur noch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sind offensichtlich keine Mietrückstände aufgelaufen. Es ist den Antragstellern somit über einen Zeitraum von mehreren Monaten gelungen, den Differenzbetrag in Höhe von monatlich 182,30 Euro bzw. 147,30 Euro sicherzustellen. Dies spricht für die Existenz bereiter Mittel zum Ausgleich des Differenzbetrages bzw. für vorhandene Unterstützungsleistungen durch Verwandte oder sonstige nahestehende Personen. Das Vorbringen der Antragstellerin zu 1), sie habe Geld leihen müssen, um die Miete in voller Höhe weiterhin zahlen zu können, führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar ist im erstinstanzlichen Verfahren ein Beleg für die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 1.000 Euro vorgelegt worden. Auf diesem Beleg ist jedoch auch vermerkt, dass die Darlehenssumme von der Antragstellerin zu 1) in Raten zurückgezahlt worden ist. Dies belegt gerade, dass trotz Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten verfügbare Mittel bestanden haben bzw. bestehen, aus denen die Rückzahlung geleistet werden konnte. Auch dieser Umstand schließt eine Unterdeckung im existenzsichernden Bereich aus. Drohende mietrechtliche Konsequenzen sind weder dargelegt worden, noch angesichts fehlender Mietrückstände denkbar. Konkrete Nachteile im Sinne von drohenden Gefährdungen für das Grundbedürfnis "Wohnen" sind somit nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, man habe keine Mietschulden auflaufen lassen, weil dies der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 1) nicht zuträglich sei, ist ebenfalls nicht geeignet, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Dass das Bestreben eines Mieters grundsätzlich auf die Vermeidung von Mietschulden gerichtet ist, ist (selbst)verständlich, trifft aber keine Aussage über die faktische wirtschaftliche Möglichkeit, dieses Bestreben umzusetzen. Vorliegend haben die Antragsteller offensichtlich über finanzielle Reserven verfügt, die ihnen die Begleichung des Differenzbetrages zwischen angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gestattet haben. Zwar ist nach Auffassung des Senats ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht erst dann gegeben, wenn tatsächlich Wohnungs- und Obdachlosigkeit durch Erhebung einer Räumungsklage drohen (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2015 – L AS 139/15 B ER unter Aufgabe der bisherigen Rspr. in: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - L 12 AS 47/15 B ER, 29. Januar 2015 - L 6 AS 2085/14 B ER und 10. September 2014 - L 7 AS 1385/14 B ER). Allerdings ist im konkreten Einzelfall die Darlegung einer konkreten Gefahr im Sinne einer dringlichen Notlage in Bezug auf das Grundbedürfnis des Wohnens darzulegen. Allein die Tatsache, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe übernommen werden, begründet für sich genommen keinen wesentlichen Nachteil, dessen Abwendung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre (vgl. dazu auch Senatsentscheidung vom 17. Mai 2013 - L 9 AS 247/13 B ER m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Auch die Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist zulässig, aber unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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