Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2840/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4183/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Hälfte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Berechnungsgrundlagen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und damit die Höhe der zu gewährenden Rente des Klägers streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit dem 01.04.2000 (Leistungsfall 25.03.2000) bis zum 02.05.2013 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Rente lagen 37,6138 persönliche Entgeltpunkte (EP) zugrunde. Diese setzten sich zusammen aus 26,9625 EP für Beitragszeiten, 8,4686 EP für beitragsfreie Zeiten und 2,1827 zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten (vgl. Rentenbescheid vom 12.07.2000, Anlage 6). Nach dem Leistungsfall hat der Kläger weitere Beitragszeiten aus Beschäftigungs- und Ersatzzeiten erworben.
Auf Antrag seines Bevollmächtigten war dem Kläger am 13.07.2009 eine Rentenauskunft erteilt worden. Hiergegen trug der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2009 vor, dass er mit der Berechnung, wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, nicht einverstanden sei.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 18.08.2009 ab. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 13.07.2009 seien nicht gegeben. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht, da er nicht vor dem 17.11.1950 geboren sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit dem Bescheid vom 02.10.2009 half die Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise ab. Die Rentenauskunft sei dahingehend zu ändern, dass bei einem möglichen Altersrentenbeginn am 01.10.2010 der Abschlag von der regulären Altersrente 10,8 % betrage, dies jedoch nur bei den Entgeltpunkten zu berücksichtigen sei, die noch nicht Grundlage einer früheren Rentenberechnung gewesen seien. Die Entgeltpunkte, die der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen hätten, betrügen 37,6138. Bei gleichbleibendem Verdienst erhöhe sich die Summe der Entgeltpunkte der Altersrente, die am 01.10.2011 beginne, auf 37,8799 EP. Die persönlichen Entgeltpunkte errechneten sich wie folgt: Anteil EP ohne Abschlag: 37,6138 * 1,000 = 37,6138 Anteil EP mit Abschlag 10,8 %: 0,2661 * 0,8920 = 0,2374 Summe der persönlichen EP: 37,8512. Bei einem zum Zeitpunkt des Bescheids bestehenden Rentenwert von 27,20 Euro je Entgeltpunkt ergebe sich damit eine monatliche Altersrente vom 1.029,55 Euro. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.03.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 14 R 1661/11). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 12.06.2012 erklärte der Klägervertreter zunächst, dass es ihm nicht um die Höhe des Zugangsfaktors gehe, sondern darum, dass aus seiner Sicht es nicht ausreichend sein könne, dass für sieben Jahre Erwerbstätigkeit nur 0,2661 EP erzielt worden seien. Dies könne nicht richtig sei. Diese Aussage wurde laut diktiert und genehmigt. Daraufhin gab der Beklagtenvertreter folgende Erklärung wörtlich zu Protokoll: "Der Altersrente sind folgende Entgeltpunkte zugrunde zu legen: 1. Die bis zum Eintreten der Berufsunfähigkeitsrente ermittelten Entgeltpunkte von 37,6138. 2. Zusätzlich diejenigen Entgeltpunkte, die sich aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und den sonstigen Beitragszeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente ergeben. 3. Für den Fall, dass der Kläger noch vorzeitig in Altersrente gehen sollte, müsste von den unter 2.) genannten Entgeltpunkten gegebenenfalls ein Abschlag vom Zugangsfaktor berechnet werden." Diese Aussage wurde laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.
Am 28.08.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Bescheid vom 07.03.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.08.2013 hin ab dem 01.06.2013 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1.079,51 Euro (brutto). Bei der Berechnung berücksichtigte sie zunächst 32,8896 EP für Beitragszeiten, 0,8082 EP für betragsfreie Zeiten und 4,7019 EP für beitragsgeminderte Zeit. Neben den bisherigen EP in Höhe von 37,6138, die mit einem Zugangsfaktor mit 1,0 bewertet wurden, wurden zusätzliche EP in Höhe von 0,7859 EP, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,952 berücksichtigt wurden (=0,7482 EP), in die Berechnung eingestellt, so dass insgesamt 38,3620 EP der Berechnung zugrunde lagen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.04.2014 Widerspruch und begehrte die Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung des Vergleichs vom 12.06.2012.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2014 als unbegründet zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2012 sei kein Vergleich geschlossen worden. Die damalige Kammervorsitzende habe in dem Termin vom 12.06.2012 den Beklagtenvertreter "um die Klarstellung" der Entgeltpunkte gebeten. Der Kläger verlange nun, dass die nach dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit erworbenen Entgeltpunkte zu den in Ziff. 2 der Erklärung genannten Entgeltpunkten dazu addiert werden müssten. Nach § 300 SGB VI seien bei der Neufeststellung einer Rente jeweils die aktuellen Rentenvorschriften zugrunde zu legen. Bei einer Nachfolgerente seien die Entgeltpunkte neu zu bestimmen. Ein solches Hinzuaddieren von Entgeltpunkten zu solchen, die schon Grundlage einer laufenden Rente seien, gebe es nicht. Dies sei auch nicht durch die Erklärung vom 12.06.2012 zugesichert worden. Ein Vergleich mit einem solchen Inhalt sei zudem auch von vornherein nichtig, weil die Rentenberechnungsvorschriften zwingend und einer vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich seien.
Am 20.06.2014 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des Vergleiches vom 12.06.2012 zu berechnen sei. Das Verfahren S 14 R 1661/11 sei durch einen Vergleich beendet worden, dessen Umsetzung die Beklagte nun verweigere. Man hätte das Verfahren damals nicht beendet, wenn man nicht eine Zusicherung in Form eines Vergleichs erhalten hätte. Die Erklärung des Beklagtenvertreters sei nicht unverbindlich gewesen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Erklärung vom 12.06.2012 weder um ein (Teil-) Anerkenntnis noch um eine Zusicherung handle. Der Sitzungsvertreter habe damals nur den aktuellen Rechtsstand erläutert, d.h. dass bereits berücksichtigte Entgeltpunkte berücksichtigt würden und Hinzuverdienste im Verlauf des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung ebenfalls. Es sei daher nur eine Aufklärung erfolgt.
Das SG hat der Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2016 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung von 37,6138 Entgeltpunkten für die Zeit vor Eintreten der Berufsunfähigkeitsversicherung, zuzüglich der Entgeltpunkte aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers und sonstigen Beitragszeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger habe Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Erklärung des Beklagtenvertreters vom 12.06.2012 im Verfahren S 14 R 1661/11. Es handle sich hierbei um eine Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Am 14.11.2016 hat die Beklagte gegen den ihr am 18.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Es handle sich bei der Erklärung vom 12.06.2012 gerade nicht um eine Zusicherung und auch nicht um einen Vergleich oder ein Anerkenntnis. Der Bevollmächtigte der Beklagte habe gerade keinen Passus dahingehend mit aufnehmen lassen, dass es sich um eine verbindliche Erklärung handeln solle.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung keine Berufungserwiderung vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2017 hat er mitgeteilt, dass er auf die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid vorläufig verzichte. Daraufhin nahm die Beklagte den ursprünglich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn die Berufung betrifft laufende Leistungen an den Kläger für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid vom 07.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht dazu verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von 37,6138 Entgeltpunkten für die Zeit vor Eintreten der Berufsunfähigkeit zuzüglich der Entgeltpunkte aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers und sonstigen Beitragszeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat die Rente unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI im angefochtenen Bescheid richtig berechnet. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sind Fehler der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ferner auch § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI richtig angewandt und für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der zuvor bezogenen Berufsunfähigkeitsrente waren, den Zugangsfaktor 1,0 beibehalten und nur für die über 37,6138 EP hinausgehenden Entgeltpunkte den aufgrund der früheren Inanspruchnahme der Rente reduzierten Zugangsfaktor angewandt.
Auch die von der Beklagten im Termin vor dem SG vom 12.06.2012 in dem Verfahren S 14 R 1661/11 abgegebene Erklärung führt nicht dazu, dass die Rente, so wie vom Kläger beantragt zu berechnen ist, und damit eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Bei dieser Erklärung handelt es sich entgegen den Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB X, d.h. eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (Hauck/Noftz, 09/05, § 34 SGB X, Rn. 11 m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Landessozialgericht (LSG) Thüringen, Beschluss vom 22.06.2000 – L 2 RA 514/99 –, Rn. 33, juris, m.w.N.). Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Immer dann, wenn die Behörde allgemeine Aussagen trifft und sich nicht auf den konkreten Sachverhalt bezieht, wird regelmäßig kein Verpflichtungswille vorliegen (Haug/Noftz a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rn. 3, 6). Entscheidend ist also nicht, was die Behörde mit der Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie unter Zugrundelegung des gesamten Verhaltens des Erklärenden verstehen konnte (Kepert in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X, § 34, Rn. 8). Hierzu zählt neben dem Erklärungswortlaut insbesondere der Zweck der Erklärung (Mutschler in: Kassler Kommentar, SGB X, § 34 Rn. 7).
Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Schriftform ist durch die zur Niederschrift bei Gericht abgegebene Erklärung zwar gewahrt worden (vgl. hierzu Kerpert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 34, Rn. 19).
Auch sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Beklagten vom 12.06.2012 hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinausgeht. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Unverbindlichkeit der Erklärung vom 12.06.2012 nicht unmittelbar aus dem Wortlaut entnehmen. Es ist zu beachten, dass die Erklärung im Indikativ gehalten ist ("sind folgende Entgeltpunkte zugrunde zu legen"). Sie ist unbedingt und enthält gerade keinen Zusatz dahingehend, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten steht. Ein solcher Zusatz ist für die Rentenauskunft nach § 109 Abs. 2 SGB VI, die keine Zusicherung darstellt, jedoch ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus war sie auch im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Erklärung des Klägervertreters zu sehen, der explizit darauf hingewiesen hat, dass der Kläger die zukünftige Altersrente unter Berücksichtigung der bei der Berufsunfähigkeitsrente gewährten 37,6138 EP und der durch die neben dem Bezug dieser Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Entgeltpunkte begehrt. Er machte daher unmissverständlich deutlich, dass er eine Addition der EP anstrebt. Unmittelbar im Anschluss gab der Beklagtenvertreter die Erklärung ab. Darauf, ob diese Rechtsauffassung zutreffend war, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an (vgl. vgl. Haug/Noftz, a.a.O, Rdnr. 24). Vielmehr kann die Beklagte auch ein rechtswidriges Verhalten zusichern, solange die Erklärung nicht nichtig i. S. d. §§ 34 Abs. 2, 40 SGB X ist, d.h. insbesondere solange die Erklärung nicht an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2015 – L 7 AS 1144/15 B ER –, Rn. 18, juris). Gegen die Unverbindlichkeit der Erklärung könnte ferner sprechen, dass sie nicht nur zu Protokoll genommen wurde, sondern laut diktiert, vorgespielt und genehmigt wurde. Dies unterstreicht vielmehr, dass der Erklärung eine erhöhte Verbindlichkeit zukommen sollte. Das Verfahren ist nach den Vorschriften der §§ 122 SGG, 162 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO nur für Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 ZPO (also beispielsweise Anerkenntnis, Anspruchsverzicht, Vergleich oder Klagerücknahme) oder zu Protokoll erklärte Anträge der Parteien vorgesehen und könnte nahelegen, dass alle Beteiligten der Erklärung eine diesen Prozesshandlungen vergleichbare Bedeutung zumaßen.
Unabhängig davon liegt jedoch mangels Bestimmtheit keine wirksame Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X vor. Vorliegend kann der streitgegenständlichen Erklärung nämlich kein so konkreter Inhalt entnommen werden, dass für alle Beteiligten klar ist, welcher Verwaltungsakt erlassen werden soll (Erlass eines "bestimmten Verwaltungsaktes" i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB X). Eine wirksame Zusicherung setzt nämlich auch voraus, dass im Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen für den zu erlassenden Verwaltungsakt bereits festgestellt werden können (Kepert in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X, § 34, Rn. 16). Hierbei ist nach überwiegender Auffassung zwar nicht erforderlich, dass der künftige Verwaltungsakt in allen Einzelheiten bereits hinreichend bestimmt ist. Einzelne Konkretisierungen können auch im weiteren Verfahren festgelegt werden. Es müssen aber Art und Regelungsgegenstand eindeutig festgelegt sein (vgl. Kepert a.a.O., Haug/Noftz, a.a.O, Rn. 9 m.w.N.). Daher ist es vorliegend zwar unschädlich, dass der zu erlassende Verwaltungsakt auch zukünftige Sachverhalte regeln sollte. Jedoch konnte der Erklärung nicht eindeutig entnommen werden, wie die begehrte Altersrente tatsächlich zu berechnen ist. Enthält die Ziffer 1 der Erklärung noch eine unmissverständliche und eindeutige Aussage, die für sich gesehen auch umsetzbar wäre, so lässt sich der Ziffer 2 auch durch Auslegung kein eindeutiger Inhalt entnehmen. Auch hier ließen sich zwar möglicherweise diejenigen Entgeltpunkte, die sich aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben, berechnen. Wie "die sonstigen Zeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente" zu berechnen sind, lässt sich der Erklärung aber nicht unmissverständlich entnehmen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die vom Kläger begehrte Berechnung nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht und somit ein Rückgriff auf die geltenden Regelungen nicht eindeutig möglich ist. Insbesondere kann der streitgegenständlichen Erklärung nicht entnommen werden, wie und anhand welcher Vorschriften die Bestimmung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgen soll (§ 71 SGB VI Gesamtleistungsbewertung). Nach dieser Norm ist zunächst der Gesamtleistungswert als Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten im belegungsfähigen Zeitraum zu bilden. Dafür ist zuerst eine Grundbewertung aus allen Beiträgen einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten durchzuführen, wie sie in § 72 SGB VI vorgesehen ist. Sodann wird der Wert der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI benötigt, wobei ausschließlich auf den Wert aus vollwertigen Beiträgen abzustellen ist. Hier macht die Erklärung vom 12.06.2012 keine Angaben dazu, wie die "belegungsfähigen Monate" nach § 73 SGB VI ermittelt werden sollen, ob also der gesamte Zeitraum, der mit Zeiten belegt ist, oder nur der seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente bestehende Zeitraum heranzuziehen ist. Auch aus den weiteren Unterlagen und sonstigen Umständen lässt sich eine Antwort auf diese Frage nicht entnehmen, so dass unterschiedliche Möglichkeiten für die Berechnung der Rente vorhanden sind, wenn diese Erklärung Anwendung findet. Dies verhindert eine eindeutige, durch Anwendung juristischer Methoden hergeleitete Umsetzung des Erklärungsinhalts. Es lässt sich ihr daher kein zu erlassender "bestimmter Verwaltungsakt" entnehmen. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 34 SGB X nicht erfüllt, so dass keine wirksame Zusicherung vorliegt
Die Beteiligten haben im Termin vor dem SG auch weder einen Vergleich geschlossen, noch hat die Beklagte ein (Teil-) Anerkenntnis abgegeben. Die genannte Unbestimmtheit der Erklärung und das daraus folgende Fehlen eines vollstreckbaren Inhalts in Bezug auf die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten steht deren Bindungswirkung auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Teilanerkenntnisses in Bezug auf Entgeltpunkte als Berechnungselement der Altersrente entgegen (s. BSG, Urteil vom 13.05.2009, B 4 AS 58/08 R, BSGE 103, 153 zum Teilanerkenntnis zu Berechnungselementen; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 08.11.2013, L 8 SO 176/13 B, Juris).
Auf die Berufung der Beklagten war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wesentlicher - wenn auch nicht alleiniger - Gesichtspunkt, nach welchem sich die Kostenentscheidung richtet, ist der Ausgang des Verfahrens. Aus der Orientierung am Ausgang des Verfahrens (Erfolgsprinzip) folgt, dass der Kläger in der Regel für den Teil des Klaganspruchs, mit dem er erfolgreich war, keine Kosten zu tragen hat, wohl aber, soweit er unterlegen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.11.2005, Az. L 13 B 9/05 SB). Neben dem Maß des tatsächlichen Obsiegens kann auch von Bedeutung sei, ob einer oder mehrere Beteiligte anderen durch ihr prozessuales oder vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben (B. Schmidt in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b). Unter Abwägung dieser Umstände entspricht es hier billigem Ermessen, der Beklagten die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt, die von ihr im Verfahren S 14 R 1661/11 abgegebene Erklärung bedurfte allerdings hinsichtlich ihres Erklärungswerts und ihrer Bindungswirkung einer gerichtlichen Klärung. Die Beklagte hat daher Veranlassung zur Klage gegeben, was ihre Beteiligung an den außergerichtlichen Kosten des Klägers rechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte die Hälfte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Berechnungsgrundlagen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und damit die Höhe der zu gewährenden Rente des Klägers streitig.
Der 1951 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit dem 01.04.2000 (Leistungsfall 25.03.2000) bis zum 02.05.2013 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Rente lagen 37,6138 persönliche Entgeltpunkte (EP) zugrunde. Diese setzten sich zusammen aus 26,9625 EP für Beitragszeiten, 8,4686 EP für beitragsfreie Zeiten und 2,1827 zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten (vgl. Rentenbescheid vom 12.07.2000, Anlage 6). Nach dem Leistungsfall hat der Kläger weitere Beitragszeiten aus Beschäftigungs- und Ersatzzeiten erworben.
Auf Antrag seines Bevollmächtigten war dem Kläger am 13.07.2009 eine Rentenauskunft erteilt worden. Hiergegen trug der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2009 vor, dass er mit der Berechnung, wie sie von der Beklagten vorgenommen worden sei, nicht einverstanden sei.
Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag und lehnte diesen mit Bescheid vom 18.08.2009 ab. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 13.07.2009 seien nicht gegeben. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht, da er nicht vor dem 17.11.1950 geboren sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit dem Bescheid vom 02.10.2009 half die Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise ab. Die Rentenauskunft sei dahingehend zu ändern, dass bei einem möglichen Altersrentenbeginn am 01.10.2010 der Abschlag von der regulären Altersrente 10,8 % betrage, dies jedoch nur bei den Entgeltpunkten zu berücksichtigen sei, die noch nicht Grundlage einer früheren Rentenberechnung gewesen seien. Die Entgeltpunkte, die der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen hätten, betrügen 37,6138. Bei gleichbleibendem Verdienst erhöhe sich die Summe der Entgeltpunkte der Altersrente, die am 01.10.2011 beginne, auf 37,8799 EP. Die persönlichen Entgeltpunkte errechneten sich wie folgt: Anteil EP ohne Abschlag: 37,6138 * 1,000 = 37,6138 Anteil EP mit Abschlag 10,8 %: 0,2661 * 0,8920 = 0,2374 Summe der persönlichen EP: 37,8512. Bei einem zum Zeitpunkt des Bescheids bestehenden Rentenwert von 27,20 Euro je Entgeltpunkt ergebe sich damit eine monatliche Altersrente vom 1.029,55 Euro. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.03.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg (S 14 R 1661/11). In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 12.06.2012 erklärte der Klägervertreter zunächst, dass es ihm nicht um die Höhe des Zugangsfaktors gehe, sondern darum, dass aus seiner Sicht es nicht ausreichend sein könne, dass für sieben Jahre Erwerbstätigkeit nur 0,2661 EP erzielt worden seien. Dies könne nicht richtig sei. Diese Aussage wurde laut diktiert und genehmigt. Daraufhin gab der Beklagtenvertreter folgende Erklärung wörtlich zu Protokoll: "Der Altersrente sind folgende Entgeltpunkte zugrunde zu legen: 1. Die bis zum Eintreten der Berufsunfähigkeitsrente ermittelten Entgeltpunkte von 37,6138. 2. Zusätzlich diejenigen Entgeltpunkte, die sich aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und den sonstigen Beitragszeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente ergeben. 3. Für den Fall, dass der Kläger noch vorzeitig in Altersrente gehen sollte, müsste von den unter 2.) genannten Entgeltpunkten gegebenenfalls ein Abschlag vom Zugangsfaktor berechnet werden." Diese Aussage wurde laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. Daraufhin nahm der Kläger die Klage zurück.
Am 28.08.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Mit Bescheid vom 07.03.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.08.2013 hin ab dem 01.06.2013 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1.079,51 Euro (brutto). Bei der Berechnung berücksichtigte sie zunächst 32,8896 EP für Beitragszeiten, 0,8082 EP für betragsfreie Zeiten und 4,7019 EP für beitragsgeminderte Zeit. Neben den bisherigen EP in Höhe von 37,6138, die mit einem Zugangsfaktor mit 1,0 bewertet wurden, wurden zusätzliche EP in Höhe von 0,7859 EP, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem verminderten Zugangsfaktor von 0,952 berücksichtigt wurden (=0,7482 EP), in die Berechnung eingestellt, so dass insgesamt 38,3620 EP der Berechnung zugrunde lagen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.04.2014 Widerspruch und begehrte die Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung des Vergleichs vom 12.06.2012.
Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2014 als unbegründet zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2012 sei kein Vergleich geschlossen worden. Die damalige Kammervorsitzende habe in dem Termin vom 12.06.2012 den Beklagtenvertreter "um die Klarstellung" der Entgeltpunkte gebeten. Der Kläger verlange nun, dass die nach dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit erworbenen Entgeltpunkte zu den in Ziff. 2 der Erklärung genannten Entgeltpunkten dazu addiert werden müssten. Nach § 300 SGB VI seien bei der Neufeststellung einer Rente jeweils die aktuellen Rentenvorschriften zugrunde zu legen. Bei einer Nachfolgerente seien die Entgeltpunkte neu zu bestimmen. Ein solches Hinzuaddieren von Entgeltpunkten zu solchen, die schon Grundlage einer laufenden Rente seien, gebe es nicht. Dies sei auch nicht durch die Erklärung vom 12.06.2012 zugesichert worden. Ein Vergleich mit einem solchen Inhalt sei zudem auch von vornherein nichtig, weil die Rentenberechnungsvorschriften zwingend und einer vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich seien.
Am 20.06.2014 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG Freiburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des Vergleiches vom 12.06.2012 zu berechnen sei. Das Verfahren S 14 R 1661/11 sei durch einen Vergleich beendet worden, dessen Umsetzung die Beklagte nun verweigere. Man hätte das Verfahren damals nicht beendet, wenn man nicht eine Zusicherung in Form eines Vergleichs erhalten hätte. Die Erklärung des Beklagtenvertreters sei nicht unverbindlich gewesen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Erklärung vom 12.06.2012 weder um ein (Teil-) Anerkenntnis noch um eine Zusicherung handle. Der Sitzungsvertreter habe damals nur den aktuellen Rechtsstand erläutert, d.h. dass bereits berücksichtigte Entgeltpunkte berücksichtigt würden und Hinzuverdienste im Verlauf des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung ebenfalls. Es sei daher nur eine Aufklärung erfolgt.
Das SG hat der Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2016 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente zu gewähren unter Berücksichtigung von 37,6138 Entgeltpunkten für die Zeit vor Eintreten der Berufsunfähigkeitsversicherung, zuzüglich der Entgeltpunkte aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers und sonstigen Beitragszeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger habe Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Erklärung des Beklagtenvertreters vom 12.06.2012 im Verfahren S 14 R 1661/11. Es handle sich hierbei um eine Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Am 14.11.2016 hat die Beklagte gegen den ihr am 18.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Es handle sich bei der Erklärung vom 12.06.2012 gerade nicht um eine Zusicherung und auch nicht um einen Vergleich oder ein Anerkenntnis. Der Bevollmächtigte der Beklagte habe gerade keinen Passus dahingehend mit aufnehmen lassen, dass es sich um eine verbindliche Erklärung handeln solle.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat trotz mehrfacher Aufforderung keine Berufungserwiderung vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.03.2017 hat er mitgeteilt, dass er auf die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid vorläufig verzichte. Daraufhin nahm die Beklagte den ursprünglich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, denn die Berufung betrifft laufende Leistungen an den Kläger für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Bescheid vom 07.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht dazu verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von 37,6138 Entgeltpunkten für die Zeit vor Eintreten der Berufsunfähigkeit zuzüglich der Entgeltpunkte aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers und sonstigen Beitragszeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat die Rente unter Berücksichtigung der Regelungen der §§ 63 ff. SGB VI im angefochtenen Bescheid richtig berechnet. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, indem die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sind Fehler der Beklagten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ferner auch § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI richtig angewandt und für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der zuvor bezogenen Berufsunfähigkeitsrente waren, den Zugangsfaktor 1,0 beibehalten und nur für die über 37,6138 EP hinausgehenden Entgeltpunkte den aufgrund der früheren Inanspruchnahme der Rente reduzierten Zugangsfaktor angewandt.
Auch die von der Beklagten im Termin vor dem SG vom 12.06.2012 in dem Verfahren S 14 R 1661/11 abgegebene Erklärung führt nicht dazu, dass die Rente, so wie vom Kläger beantragt zu berechnen ist, und damit eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Bei dieser Erklärung handelt es sich entgegen den Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 SGB X, d.h. eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (Hauck/Noftz, 09/05, § 34 SGB X, Rn. 11 m.w.N.). Dazu gehört zum einen der Wille der Behörde, sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen zu verpflichten, zum anderen muss sich die Erklärung auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Aus der Zusicherung muss insbesondere hervorgehen, dass sich die Behörde für die Zukunft zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verbindlich festlegen will (Landessozialgericht (LSG) Thüringen, Beschluss vom 22.06.2000 – L 2 RA 514/99 –, Rn. 33, juris, m.w.N.). Von der Zusicherung zu unterscheiden ist die bloße Auskunft, bei der es sich um eine unverbindliche Wissensmitteilung bezüglich der Sach- und Rechtsfragen handelt. Immer dann, wenn die Behörde allgemeine Aussagen trifft und sich nicht auf den konkreten Sachverhalt bezieht, wird regelmäßig kein Verpflichtungswille vorliegen (Haug/Noftz a.a.O.). Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder eine unverbindliche Auskunft vorliegt, ist maßgebend der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wertung verstehen musste (Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 34 Rn. 3, 6). Entscheidend ist also nicht, was die Behörde mit der Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie unter Zugrundelegung des gesamten Verhaltens des Erklärenden verstehen konnte (Kepert in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X, § 34, Rn. 8). Hierzu zählt neben dem Erklärungswortlaut insbesondere der Zweck der Erklärung (Mutschler in: Kassler Kommentar, SGB X, § 34 Rn. 7).
Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Schriftform ist durch die zur Niederschrift bei Gericht abgegebene Erklärung zwar gewahrt worden (vgl. hierzu Kerpert in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 34, Rn. 19).
Auch sprechen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Beklagten vom 12.06.2012 hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen über eine unverbindliche Rentenauskunft im Sinne des § 109 SGB VI hinausgeht. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Unverbindlichkeit der Erklärung vom 12.06.2012 nicht unmittelbar aus dem Wortlaut entnehmen. Es ist zu beachten, dass die Erklärung im Indikativ gehalten ist ("sind folgende Entgeltpunkte zugrunde zu legen"). Sie ist unbedingt und enthält gerade keinen Zusatz dahingehend, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt ist und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten steht. Ein solcher Zusatz ist für die Rentenauskunft nach § 109 Abs. 2 SGB VI, die keine Zusicherung darstellt, jedoch ausdrücklich vorgesehen. Darüber hinaus war sie auch im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Erklärung des Klägervertreters zu sehen, der explizit darauf hingewiesen hat, dass der Kläger die zukünftige Altersrente unter Berücksichtigung der bei der Berufsunfähigkeitsrente gewährten 37,6138 EP und der durch die neben dem Bezug dieser Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Entgeltpunkte begehrt. Er machte daher unmissverständlich deutlich, dass er eine Addition der EP anstrebt. Unmittelbar im Anschluss gab der Beklagtenvertreter die Erklärung ab. Darauf, ob diese Rechtsauffassung zutreffend war, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an (vgl. vgl. Haug/Noftz, a.a.O, Rdnr. 24). Vielmehr kann die Beklagte auch ein rechtswidriges Verhalten zusichern, solange die Erklärung nicht nichtig i. S. d. §§ 34 Abs. 2, 40 SGB X ist, d.h. insbesondere solange die Erklärung nicht an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2015 – L 7 AS 1144/15 B ER –, Rn. 18, juris). Gegen die Unverbindlichkeit der Erklärung könnte ferner sprechen, dass sie nicht nur zu Protokoll genommen wurde, sondern laut diktiert, vorgespielt und genehmigt wurde. Dies unterstreicht vielmehr, dass der Erklärung eine erhöhte Verbindlichkeit zukommen sollte. Das Verfahren ist nach den Vorschriften der §§ 122 SGG, 162 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO nur für Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 ZPO (also beispielsweise Anerkenntnis, Anspruchsverzicht, Vergleich oder Klagerücknahme) oder zu Protokoll erklärte Anträge der Parteien vorgesehen und könnte nahelegen, dass alle Beteiligten der Erklärung eine diesen Prozesshandlungen vergleichbare Bedeutung zumaßen.
Unabhängig davon liegt jedoch mangels Bestimmtheit keine wirksame Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X vor. Vorliegend kann der streitgegenständlichen Erklärung nämlich kein so konkreter Inhalt entnommen werden, dass für alle Beteiligten klar ist, welcher Verwaltungsakt erlassen werden soll (Erlass eines "bestimmten Verwaltungsaktes" i.S.d. § 34 Abs. 1 SGB X). Eine wirksame Zusicherung setzt nämlich auch voraus, dass im Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen für den zu erlassenden Verwaltungsakt bereits festgestellt werden können (Kepert in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB X, § 34, Rn. 16). Hierbei ist nach überwiegender Auffassung zwar nicht erforderlich, dass der künftige Verwaltungsakt in allen Einzelheiten bereits hinreichend bestimmt ist. Einzelne Konkretisierungen können auch im weiteren Verfahren festgelegt werden. Es müssen aber Art und Regelungsgegenstand eindeutig festgelegt sein (vgl. Kepert a.a.O., Haug/Noftz, a.a.O, Rn. 9 m.w.N.). Daher ist es vorliegend zwar unschädlich, dass der zu erlassende Verwaltungsakt auch zukünftige Sachverhalte regeln sollte. Jedoch konnte der Erklärung nicht eindeutig entnommen werden, wie die begehrte Altersrente tatsächlich zu berechnen ist. Enthält die Ziffer 1 der Erklärung noch eine unmissverständliche und eindeutige Aussage, die für sich gesehen auch umsetzbar wäre, so lässt sich der Ziffer 2 auch durch Auslegung kein eindeutiger Inhalt entnehmen. Auch hier ließen sich zwar möglicherweise diejenigen Entgeltpunkte, die sich aus dem Einkommen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergeben, berechnen. Wie "die sonstigen Zeiten seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente" zu berechnen sind, lässt sich der Erklärung aber nicht unmissverständlich entnehmen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die vom Kläger begehrte Berechnung nicht den gesetzlichen Regelungen entspricht und somit ein Rückgriff auf die geltenden Regelungen nicht eindeutig möglich ist. Insbesondere kann der streitgegenständlichen Erklärung nicht entnommen werden, wie und anhand welcher Vorschriften die Bestimmung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgen soll (§ 71 SGB VI Gesamtleistungsbewertung). Nach dieser Norm ist zunächst der Gesamtleistungswert als Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten im belegungsfähigen Zeitraum zu bilden. Dafür ist zuerst eine Grundbewertung aus allen Beiträgen einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten durchzuführen, wie sie in § 72 SGB VI vorgesehen ist. Sodann wird der Wert der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI benötigt, wobei ausschließlich auf den Wert aus vollwertigen Beiträgen abzustellen ist. Hier macht die Erklärung vom 12.06.2012 keine Angaben dazu, wie die "belegungsfähigen Monate" nach § 73 SGB VI ermittelt werden sollen, ob also der gesamte Zeitraum, der mit Zeiten belegt ist, oder nur der seit Beginn der Berufsunfähigkeitsrente bestehende Zeitraum heranzuziehen ist. Auch aus den weiteren Unterlagen und sonstigen Umständen lässt sich eine Antwort auf diese Frage nicht entnehmen, so dass unterschiedliche Möglichkeiten für die Berechnung der Rente vorhanden sind, wenn diese Erklärung Anwendung findet. Dies verhindert eine eindeutige, durch Anwendung juristischer Methoden hergeleitete Umsetzung des Erklärungsinhalts. Es lässt sich ihr daher kein zu erlassender "bestimmter Verwaltungsakt" entnehmen. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 34 SGB X nicht erfüllt, so dass keine wirksame Zusicherung vorliegt
Die Beteiligten haben im Termin vor dem SG auch weder einen Vergleich geschlossen, noch hat die Beklagte ein (Teil-) Anerkenntnis abgegeben. Die genannte Unbestimmtheit der Erklärung und das daraus folgende Fehlen eines vollstreckbaren Inhalts in Bezug auf die Ermittlung der Entgeltpunkte aus den beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten steht deren Bindungswirkung auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Teilanerkenntnisses in Bezug auf Entgeltpunkte als Berechnungselement der Altersrente entgegen (s. BSG, Urteil vom 13.05.2009, B 4 AS 58/08 R, BSGE 103, 153 zum Teilanerkenntnis zu Berechnungselementen; Landessozialgericht (LSG) Bayern, Beschluss vom 08.11.2013, L 8 SO 176/13 B, Juris).
Auf die Berufung der Beklagten war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wesentlicher - wenn auch nicht alleiniger - Gesichtspunkt, nach welchem sich die Kostenentscheidung richtet, ist der Ausgang des Verfahrens. Aus der Orientierung am Ausgang des Verfahrens (Erfolgsprinzip) folgt, dass der Kläger in der Regel für den Teil des Klaganspruchs, mit dem er erfolgreich war, keine Kosten zu tragen hat, wohl aber, soweit er unterlegen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.11.2005, Az. L 13 B 9/05 SB). Neben dem Maß des tatsächlichen Obsiegens kann auch von Bedeutung sei, ob einer oder mehrere Beteiligte anderen durch ihr prozessuales oder vorprozessuales Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben (B. Schmidt in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193, Rn. 12b). Unter Abwägung dieser Umstände entspricht es hier billigem Ermessen, der Beklagten die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt, die von ihr im Verfahren S 14 R 1661/11 abgegebene Erklärung bedurfte allerdings hinsichtlich ihres Erklärungswerts und ihrer Bindungswirkung einer gerichtlichen Klärung. Die Beklagte hat daher Veranlassung zur Klage gegeben, was ihre Beteiligung an den außergerichtlichen Kosten des Klägers rechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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