B 5 R 1/17 KL

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 1/17 KL
Datum
Kategorie
Beschluss
Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München.

Gründe:

1

Mit Telefax vom 25.6.2017 hat sich die Klägerin an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und eine nach ihrer Auffassung "zu Unrecht" ergangene Mitteilung der Beklagten über eine Rentenanpassung zum 1.7.2017 übersandt. Der Senat hat mit Schreiben vom 6.7.2017 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht (SG) München zu verweisen. Die Klägerin hat daraufhin mit handschriftlichen Zusätzen versehene Schreiben verschiedener Behörden übermittelt (Telefax vom 8.7.2017). Die Beklagte hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Ablauf der dazu gesetzten Frist am 28.7.2017 keinen Gebrauch gemacht.

2

Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2017. Dieser Rechtsstreit ist nach § 98 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 17a Abs 2 S 1, Abs 4 S 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG München zu verweisen.

3

Es ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte eröffnet, die im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht (§ 8 SGG). In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG nach § 39 Abs 2 SGG oder nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen (vgl dazu die Übersicht bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 39 RdNr 3a) besteht nicht. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 S 1 SGG das SG München.

4

Für die Wirksamkeit der Klageerhebung bedurfte es auf Seiten der Klägerin keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessvertreter (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff).

5

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 98 S 1 SGG iVm § 17b Abs 2 S 1 GVG).
Rechtskraft
Aus
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