L 16 R 270/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 2702/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 270/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Alters- und Hinterbliebenenrente, soweit diese auf polnischen Versicherungszeiten beruhten, und die Erstattung hierauf beruhender Rentenzahlbeträge für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2014 bzw 28. Februar 2014.

Der 1950 in Polen geborene Kläger hatte seit dem 11. Juli 1984 in B gelebt und gearbeitet. Er war polizeilich bis 29. November 2010 durchgehend in B gemeldet. Seither war er unter der Wohnung seines Sohnes P K (im Folgenden: P) in der Hstraße in B und seit 1. März 2014 ist er unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift gemeldet. Die Beklagte hatte dem Kläger für die Zeit ab 28. November 2005 nach seiner am selben Tag verstorbenen Ehefrau große Witwerrente (WR) bewilligt (Bescheid vom 18. Juni 2007). Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 gewährte sie dem Kläger Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 1. Juli 2010. Bei beiden Renten hatte sie in Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975; BGBl II S 396) die polnischen Versicherungszeiten des Klägers bzw seiner verstorbenen Ehefrau rentenwerterhöhend berücksichtigt.

Auf eine Anfrage des Klägers nach den rentenrechtlichen Auswirkungen eines Wohnsitzwechsels nach Polen erteilte die Beklagte das Hinweisschreiben vom 16. November 2010, in dem sie ua darauf verwies, dass bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Polen mangels Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft die Rente nur aus deutschen Zeiten gewährt werden könne. Der polnische Versicherungsträger teilte unter dem 28. November 2012 mit, dass der Kläger sich bereits am 18. Mai 2007 dauerhaft in Polen angemeldet habe. P, mit dem der Kläger am 29. November 2010 einen Untermietvertrag ("wohnt mietfrei") für die Wohnung Hstraße , B, ab dem genannten Zeitpunkt geschlossen hatte, erklärte in der Folge gegenüber dem Prüfdienst des zuständigen Jobcenters B-R (Erklärung vom 22. Oktober 2013), dass ein Untermietvertrag mit seinem Vater – dem Kläger – nicht zustande gekommen sei, er unter der angegebenen Anschrift allein wohne und zu keiner Zeit eine Wohngemeinschaft mit seinem Vater bestanden habe.

Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 22. Januar 2014 (WR) und 10. Februar 2014 (AR) beide Renten für die Zeit ab 1. Dezember 2010 "aufgrund Ihres Verzuges ins Ausland am 29.11.2010" neu fest und berücksichtigte für die Ermittlung der Werte der Rechte auf Rente nunmehr das einschlägige europäische Verordnungsrecht. Die Inlandsrentenansprüche aus den Rentenbescheiden vom 18. Juni 2007 bzw 13. Juli 2010 endeten nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 DPSVA 1975 aufgrund des Verzuges nach Polen im November 2010 mit Ablauf dieses Monats. Die Rentenbescheide würden daher mWv 1. Dezember 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben. Die Überzahlungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2014 (WR) bzw bis 28. Februar 2014 (AR) iHv 6.577,16 EUR (WR) bzw 8.870,51 EUR (AR) seien zu erstatten. Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 31. März 2014 – WR – und 1. April 2014 – AR -).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung der Bescheide vom 22. Januar 2014 und 10. Februar 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2014 und 1. April 2014 gerichtete Klage abgewiesen, nachdem es Kontoauszüge des Klägers ab 2010 beigezogen und P, dessen Vernehmung das SG beabsichtigt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 16. Februar 2017). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X zu Recht die Rentenbewilligungen mWv 1. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und die Renten nur noch unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten berechnet. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz. Er habe zumindest grob fahrlässig die ihm obliegende Pflicht verletzt, den Wohnsitzwechsel nach Polen mitzuteilen. Von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Polen jedenfalls seit dem 29. November 2010 sei das Gericht überzeugt. Er sei dort bereits seit 2007 dauernd gemeldet gewesen. Überdies habe er seit 29. November 2010 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gehabt. P habe in seiner Erklärung vom 22. Oktober 2013 bestätigt, dass kein Untermietvertrag zustande gekommen sei und er mit dem Kläger zu keiner Zeit zusammen gewohnt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der entsprechenden Anmeldung des Klägers, dem aufgrund der Hinweise der Beklagten auf seine entsprechende Anfrage die Rechtsfolgen eines Wohnsitzwechsels nach Polen bekannt gewesen seien, um eine Scheinanmeldung gehandelt habe. Der Kläger habe sich diesbezüglich nicht weiter eingelassen. P habe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aus den eingeholten Kontoauszügen sei zudem ersichtlich, dass Barabhebungen überwiegend in grenznahen deutschen Ortschaften (L, P) erfolgt seien. Auch dies spreche gegen einen ständigen Aufenthalt des Klägers in B. Von einem atypischen Fall, der eine Ermessensentscheidung der Beklagten erfordert hätte, sei hier nicht auszugehen. Die Erstattungspflicht folge aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, P habe seinerzeit eine "Falschaussage" getätigt, damit ihm keine Sozialleistungen gekürzt würden.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2017 und die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 2014 und 10. Februar 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. März 2014 und 1. April 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die (zulässige) Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erhobene isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet. Die Beklagte war berechtigt, die auf der Grundlage des DPSVA 1975 erfolgten Bewilligungen von WR und AR mWv 1. Dezember 2010 aufzuheben, die Rente von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des europäischen Verordnungsrechts neu zu berechnen und die Erstattung überzahlter Rentenleistungen für die Zeit bis 31. Januar 2014 bzw 28. Februar 2014 zu fordern.

Rechtsgrundlagen der angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen in den Bescheiden vom 22. Januar 2014 (WR) und 10. Februar 2014 (AR) sind § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 4 SGB X erfüllt sind.

Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen vor. Bei den Bewilligungen der WR und AR handelte es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Zum Zeitpunkt ihres Erlasses waren diese Bescheide objektiv rechtmäßig, weil die versicherte Ehefrau des Klägers am 28. November 2005 verstorben und der Kläger, der die Anspruchsvoraussetzungen für die AR im Übrigen ab 1. Juli 2010 erfüllte, zu diesem Zeitpunkt auch nicht wiederverheiratet war. Die wesentliche Änderung in den (tatsächlichen und rechtlichen) Verhältnissen, die bei Erlass der Rentenbewilligungen vorgelegen haben, liegt darin, dass der Kläger auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts jedenfalls mWv 29. November 2010 seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen genommen hatte. Damit war die Anspruchsvoraussetzung des Art. 5 Abs. 1 DPSVA 1975, nämlich die Nichtverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Gebiet des anderen Staates (hier Polen), nicht mehr erfüllt. Nach der genannten Vorschrift wird die Zahlung der Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der gewöhnliche Aufenthalt in das Gebiet des anderen Staates verlegt wird. Entsprechend bestimmt § 100 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), dass, sofern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegfallen, die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats endet, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Somit ist zum 1. Dezember 2010 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.

Das DPSVA 1975, das aufgrund des (Zustimmungs-)Gesetzes vom 12. März 1976 (BGBl. II S. 393) in innerstaatliches Recht transformiert und am 1. Mai 1976 in Kraft getreten ist (BGBl. II S. 463), wurde nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990; BGBl. II 1991 S. 743) verdrängt bzw ersetzt. Jenes Abkommen ist durch das Gesetz vom 18. Juni 1991 (BGBl. II S. 741) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01. Oktober 1991 in Kraft getreten (BGBl. II Seite 1072). Nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990) findet das DPSVA 1975 und damit das ihm innewohnende Integrationsprinzip weiterhin ua auf Personen Anwendung, die vor dem 01. Januar 1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates beibehalten haben (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990). Nach der ab 1. Mai 2010 geltenden Verordnung (VO) (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar mit Nebengesetzen, Stand September 2010, Fn zu Vorbemerkungen zur EWG-VO 1408/71, vor Art. 67-71a), die die VO (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, grundsätzlich aufhebt (Art. 90), bleibt das DPSVA 1975 unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des DPSVA 1990 festgelegten Bedingungen durch eine Übergangsregelung in Anhang II (Art. 8 Abs. 1) zur Wahrung der Rechtssicherheit uneingeschränkt weiterhin in Kraft und besitzt Rechtsgültigkeit. Im Anhang II der VO (EG) 883/2004 heißt es: Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (Art. 8 Abs. 1) "Deutschland – Polen a) Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Art. 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind). b) "

Der Kläger, der im Jahr 1984 nach Deutschland gekommen war, hätte somit nach dem 31. Dezember 1990 durchgehend seinen Wohnort bzw gewöhnlichen Aufenthalt (vgl Art. 1 Nr 2 DPSVA 1975) iSv § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in Deutschland beibehalten müssen, um seinen Anspruch auf die nach dem DPSVA 1975 unter Berücksichtigung der polnischen Zeiten berechneten Renten zu wahren. Dies war indes spätestens seit dem 29. November 2010 nicht mehr der Fall. Dass der Kläger, der sich bereits im Jahr 2007 dauernd in Polen polizeilich gemeldet hatte, um – wie er erklärt hat – auch "einen Teil der Witwenrente ...vom polnischen Rententräger (ZUS) zu erhalten" (vgl Schreiben im Anhörungsverfahren vom 4. März 2013), spätestens seit dem 29. November 2010 nicht nur vorübergehend (vgl § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) in Polen verweilte, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, das vom SG eingehend und zutreffend gewürdigt worden ist. Auf dessen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird daher in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren auszuführen, dass ein erneuter Versuch, P als Zeugen zu den Aufenthalts- und Wohnverhältnissen des Klägers in der Zeit ab 29. November 2010 zu vernehmen, nicht angezeigt ist, weil dieser schon anlässlich der erstinstanzlich beabsichtigten Vernehmung das Zeugnis verweigert hat. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger seinen Sohn nunmehr letztlich des Sozialbetrugs bezichtigt, wenn er vorträgt, P habe "damals mit Absicht eine Falschaussage getätigt damit ihm eine Kürzung an Sozialleistungen erspart bleibt". Die schriftlichen Angaben des P vom 22. Oktober 2013, die dieser unbeeinflusst von etwaigen Kenntnissen über die rechtlichen Auswirkungen auf die Rentenansprüche seines Vaters gemacht hatte, hält der Senat für uneingeschränkt glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers, er habe sich 2007 in Stettin nur angemeldet, um einen Teil der WR vom polnischen Träger zu erhalten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei einer Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland über den 31. Dezember 1990 hinaus (nur) die Beklagte für die Rentenfeststellung zuständig war und zuständig geblieben wäre. Vielmehr dürfte es sich so verhalten, dass der Kläger neben der deutschen WR auch in den Genuss einer polnischen WR kommen wollte.

Die Beklagte war berechtigt und mangels Vorliegens eines atypischen Falles auch verpflichtet ("soll"), die Rentenbewilligungen bereits mWv 1. Dezember 2010 aufzuheben und die Renten nach Maßgabe des EU-Verordnungsrechts neu zu berechnen. Dem Kläger ist ein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X abzusprechen. Er ist seiner Pflicht, den Wohnortwechsel der Beklagten mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er wusste zudem nach den eingehenden und zutreffenden Ausführungen und Hinweisen der Beklagten in dem Schreiben vom 16. November 2010, dass mit einem Wohnsitzwechsel nach Polen die Grundlage für die gewährten Renten entfallen würde.

Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde vor den angefochtenen Entscheidungen der Beklagten ordnungsgemäß angehört (vgl § 24 SGB X). Die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.

Die von der Beklagten für die Zeit ab 1. Dezember 2010 neu berechneten Renten und die insoweit festgesetzten monatlichen Werte der Rechte auf WR und AR entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und dem insoweit heranzuziehenden EU-Verordnungsrecht. Einwände hiergegen hatte der Kläger im Übrigen zu keiner Zeit erhoben. Die überzahlten Beträge für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Januar 2014 (WR; 6.577,16 EUR) bzw vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2014 (AR;8.870,51 EUR) hat der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dem Kläger waren im Hinblick auf die offensichtlich aussichtslose und in Ansehung der Hinweise des Gerichts (Schreiben vom 20. April 2017) letztlich rechtsmissbräuchliche Fortführung des Verfahrens Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG iHv 225,- EUR (vgl § 192 Abs. 1 Satz 3 iVm § 184 Abs. 2 SGG) aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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