L 13 R 1217/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 494/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1217/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Gerichtsbescheid, mit welchem das Sozialgericht Freiburg (SG) die Klage auf erneute Übersendung eines Duplikats der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2016 abgewiesen hat.

Der seit längerem Altersrente für langjährig Versicherte beziehende Kläger sandte der Beklagten am 20. Oktober 2016 eine zuvor beantragte und ihm übermittelte Rentenbezugsbescheinigung vom 13. Oktober 2016 (Bescheinigung des Nettozahlbetrages der Rente ab 1. Januar 2016 [1.443,01 EUR], ab 1. März 2016 [1.439,96 EUR] ab 1. Juli 2016 [1.501,09 EUR]) per Fax zurück, beantragte zugleich "den Rentenbescheids vom Juli 2016 noch einmal zumindest als Duplikat" zu übersenden. Er wiederholte dieses Begehren mit am 26. Oktober 2016 eingegangenem Fax unter Setzung einer Frist und sandte am 27. Oktober 2016 der Beklagten per Fax eine ihm übermittelte weitere Rentenbezugsbescheinigung vom 20. Oktober 2016 zurück, da er "keine Bescheinigung, die auch unterschriftslos und damit unwirksam" sei, benötige, sondern den "Rentenbescheid Juli 2016 noch einmal oder ein Duplikat".

Am 31. Oktober 2016 wandte sich der Kläger mit einem als "Klage" überschriebenen Schreiben an das Sozialgericht Heilbronn und beantragte, die als "Beklagte" bezeichnete "hkk Erst Gesundheit, Martinstr. 26, 28195 Bremen", in einem "Eilverfahren" zu "verurteilen", ihm den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 oder ein Duplikat nochmals zu übersenden. Er machte geltend, auf Grund eines Umzugs den verlangten Bescheid verloren zu haben, und diesen "zur Vorlage beim Finanzamt, beim Vermieter etc." zu benötigen. Er habe die Beklagte vergeblich um nochmalige Zusendung gebeten, diese habe lediglich "Rentenbezugsbescheinigungen und diese auch noch ohne Unterschrift und damit unwirksam" übersandt. Er benötige "den Anpassungsbescheid, mit Rechtsmittelbelehrung und all den Erläuterungen".

Mit Beschluss vom 14. November 2016 hat das Sozialgericht Heilbronn den unter dem Az. S 10 KR 3376/16 ER Eilantrag gegen die benannte Krankenkasse in dem Verfahren abgelehnt.

Mit Schreiben vom 12. November 2016 an das Sozialgericht Heilbronn hat der Kläger an seinem Begehren festgehalten und erklärt, er wolle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verklagen und begehre die Auswechslung der Beklagten sowie die Fortführung des Rechtsstreits. Dieses Verfahren hat das Sozialgericht Heilbronn unter dem Az. S 6 R 3781/16 ER geführt. Nachdem die Beklagte für den Kläger einen Nachdruck der "Rentenanpassung zum 01.07.2016" mit Datum 19. Dezember 2016 gefertigt und dem Sozialgericht Heilbronn übersandt hat, hat sich dieses hinsichtlich des Begehrens im Verfahren S 6 R 3781/16 ER mit Beschluss vom 9. Januar 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.

Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im unter dem Az. S 2 R 138/17 ER geführten Verfahren mit Beschluss vom 16. Januar 2017 abgelehnt, da ein Anordnungsgrund nicht bestehe. Der Kläger habe keine ihm drohenden Nachteile vorgetragen, die durch das Abwarten der Verwaltungsentscheidung bzw. der Entscheidung in der Hauptsache entstehen würden.

Gegen den Beschluss vom 16. Januar 2017 hat der Kläger am 19. Januar 2017 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben und u.a. geltend gemacht, soweit ihm mittlerweile ein Nachdruck der Rentenanpassungsmitteilung zugegangen sei, sei seine Forderung dennoch nicht erfüllt, denn es handle sich hierbei lediglich um eine Kopie, die zudem mit drei Eingangsstempeln "verunziert" sei, "das Original des Nachdrucks" sei ihm immer noch nicht zugegangen.

Der Senat hat die Beschwerde, Az. L 13 R 239/17 ER-B, mit Beschluss vom 2. März 2017 zurückgewiesen. Nach dieser Entscheidung hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben, Az. L 13 R 1013/17 RG, und die Richter, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht A., Richter am Landessozialgericht H. und Richterin am Sozialgericht H. abgelehnt, Az. L 13 SF 1014/17 AB. Diese Begehren sind erfolglos geblieben (Beschlüsse des Senats vom 28. März 2017).

Im vom SG unter dem Az. S 2 R 494/17 geführten Klageverfahren wegen Erteilung eines Duplikats der Rentenanpassungsmitteilung für 1. Juli 2016 hat der Kläger u.a. geltend gemacht, die Beklagte habe seine Forderung noch immer nicht erfüllt. Er habe bisher nur über das Sozialgericht Heilbronn eine Kopie der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016, "die zudem mit drei Eingangsstempeln verunziert" sei.

Das SG hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2017 abgewiesen, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe, nachdem dem Kläger die begehrte Rentenanpassungsmitteilung bereits mit Schreiben vom 2. Januar 2017 übersandt worden sei und er mit einer Verurteilung der Beklagten nicht besser gestellt werden könne.

Gegen den am 25. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. März 2017 die vorliegende Berufung eingelegt.

Der Kläger hat hinsichtlich seines Begehrens weitere Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und wegen Ablehnung der Richter des Senats gestellt sowie Anhörungsrüge erhoben, die erfolglos geblieben sind (Beschluss des SG vom 20. April 2017, Beschlüsse des Senats vom 24. April 2017 und 28. Mai 2017).

Zur Begründung seiner Berufung in der Sache trägt der Kläger im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass ihm die "Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016" von der Beklagten übersandt worden sei. Diese habe mit am 2. Januar 2017 an das Sozialgericht Heilbronn adressiertem Schreiben diesem eine Kopie der Rentenanpassungsmitteilung übersandt und das Sozialgericht habe ihm eine Kopie dieser Kopie zugesandt. Das "Original des Nachdrucks" der Rentenanpassungsmitteilung verweigere die Beklagte bis heute. Er benötige es zur Vorlage beim neuen Vermieter für den Abschluss eines Mietvertrages. Nachdem ein an den Kläger gerichtetes Schreiben des Senats vom 10. Mai 2017 zurückgekommen ist ("Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln"), hat die Nachfrage beim Melderegister am 19. Mai 2017 ergeben, dass der Kläger inzwischen umgezogen ist, was er dem Senat nicht mitgeteilt hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Original des Nachdrucks der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2016 zuzusenden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass dem Kläger am 8. Mai 2017 eine Rentenbezugsbescheinigung mit den aktuellen Rentenbeträgen erneut übersandt worden sei und hat dem Senat eine Mehrfertigung der Rentenbezugsbescheinigung mit Datum 24. April 2017 (Bescheinigung der Höhe der Rente ab 1. Juli 2016 und ab 1. Januar 2017) vorgelegt. Der wiederholte Nachdruck einer Rentenanpassungsmitteilung sei nur über einen Sonderauftrag an die EDV in Bochum und nicht unterhalb einer Bearbeitungsdauer von vier Wochen möglich. Es werde derzeit geprüft, ob der Versand eines Nachdrucks dem internen Postverkehr entzogen werden könne, um eine etwaige erneute Stempelung zu vermeiden. Diese stelle aber nur eine marginale Oberflächlichkeit dar, die den Inhalt der Rentenanpassung keineswegs entwerte oder in Frage stelle. Der Kläger habe bislang alles erhalten, was er ggf. gegenüber Behörden oder Vermietern zur Vorlage benötige.

Inzwischen hat die Beklagte dem Kläger eine Rentenbezugsbescheinigung zur Rentenhöhe ab 1. Juli 2017 erteilt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des SG und des Sozialgerichts Heilbronn sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers, der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. September 2017 nicht anwesend oder vertreten war, verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.

Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Es kann dahinstehen, ob sie, da sie nur per Fax und ohne Unterschrift mit Vermerk "Computerfax, ohne Unterschrift gültig" eingelegt worden ist, der Schriftform genügend erhoben worden ist. Der Senat geht hiervon zu Gunsten des Klägers aus. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das SG hat die hier grundsätzlich gemäß § 54 Abs. 5 SGG in Betracht kommende Leistungsklage zu Recht abgewiesen und die Verpflichtung der Beklagten zur Übersendung einer weiteren Rentenanpassungsmitteilung bzw. eines Duplikats abgelehnt, da dem Kläger entsprechende Mitteilungen bzw. Bescheinigungen mehrfach, nämlich vom 13. Oktober 2016, 20. Oktober 2016 und 19. Dezember 2016, die er - wie den Akten zu entnehmen - auch erhalten hat, gefertigt und übersandt worden sind. Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger auch eine nochmalige Rentenanpassungsmitteilung für die Zeit ab 1. Juli 2016 und ab 1. Januar 2017 am 8. Mai 2017 erstellt und übersandt. Seinem Begehren ist - soweit überhaupt ein Anspruch auf entsprechende Nachdrucke besteht - damit in vollem Umfang entsprochen worden. Ein weitergehender Anspruch des Klägers besteht nicht.

Da das aufrecht erhaltene Begehren des Klägers mithin keinen Erfolg haben kann, weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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