B 5 R 2/17 KL

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 2/17 KL
Datum
Kategorie
Beschluss
Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz.

Gründe:

1

Mit Telefax vom 1.8.2017 hat sich der Kläger an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund wegen "der nicht konkreten Berechnung" seines Jahreseinkommens erhoben. Der Senat hat mit Schreiben vom 8.8.2017 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Koblenz zu verweisen. Die Beteiligten haben von der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Ablauf der dazu gesetzten Frist am 4.9.2017 keinen Gebrauch gemacht.

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Klage. Dieser Rechtsstreit ist nach § 98 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 17a Abs 2 S 1, Abs 4 S 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG Koblenz zu verweisen.

3

Es ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte eröffnet, die im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht (§ 8 SGG). In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG nach § 39 Abs 2 SGG oder nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen (vgl dazu die Übersicht bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 39 RdNr 3a) besteht nicht. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 S 1 SGG das SG Koblenz.

4

Für die Wirksamkeit der Klageerhebung bedurfte es auf Seiten des Klägers keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessvertreter (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff).

5

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 98 S 1 SGG iVm § 17b Abs 2 S 1 GVG).
Rechtskraft
Aus
Saved