Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 202/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 26/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
cDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner (im Folgenden: Ag.) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Verpflichtung durch das Sozialgericht, der Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von insgesamt 1.774,64 EUR für die Bestattung ihres Vaters zu zahlen.
Die am 1986 geborene Ast. ist Mutter von drei Kindern und bezog auch im Jahr 2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Nach dem Tod ihres (von ihrer Mutter geschiedenen) Vaters am 21. Juni 2016 beantragte die Ast. am 24. Juni 2016 bei dem Ag. die Übernahme der Kosten für die Bestat-tung ihres Vaters. Bei dem Behördengespräch am 27. Juni 2016 forderte das Ordnungsamt die Ast. nach deren Angaben auf, für die Bestattung ihres Vaters zu sorgen. Andere Hinterbliebene des Verstorbenen seien nicht behördenbekannt.
Die Stadt S. erhob von der Ast. mit Bescheid vom 21. Juli 2016 Gebühren für in Höhe von 514,50 EUR. Das die Bestattung durchführende Unternehmen stellte der Ast. unter dem 12. Juli 2016 1.260,14 EUR in Rechnung.
Am 28. Juli 2016 erklärte die Ast. die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater für sich und ihre drei Kinder. Aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts S. (Az. 7 V-VI 441/16) ist nach den Feststellungen des Sozialgerichts zu entnehmen, der Verstorbene habe zwei weitere Kinder (nicht mit der Mutter der Ast.) und sieben Geschwister gehabt. Nähere Angaben zu diesen Personen sind der Ast. auch nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht bekannt.
Der Ag. lehnte die Übernahme der Kosten der Bestattung des Vaters der Ast. ab. Diese sei nach der Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet. Es gebe mögliche Erben, die vorrangig zur Bestattung verpflichtet gewesen seien. Damit sei ein Anspruch der Ast. nach § 74 SGB XII nicht mehr gegeben (Bescheid vom 14. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016).
Die Ast. hat am 15. November 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel der Verurteilung des Ag. zur beantragten Kostenübernahme erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der entsprechenden vorläufigen Verpflichtung des Ag. gestellt.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast. Leistungen gemäß § 74 SGB XII in Höhe von 1.774,64 EUR zu zahlen. Die Ast. habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den materiell-rechtlichen Anspruch der Ast. sei § 74 SGB XII. Der Anspruch auf Kostenübernahme setze die Unzumutbarkeit für die Ast. voraus, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Bestattungskosten seien hier in Höhe von 1.774,64 EUR für die Kosten der Bestattung, die Friedhofs- und Einäscherungsgebühren angefallen und erforderlich gewesen, da sie angemessen und notwendig gewesen seien. Die Kosten lägen im unteren Bereich der Kosten, die normalerweise für eine einfache Bestattung aufgewendet würden. Einwände habe auch der Ag. insoweit nicht erhoben. Diese Kosten könne die Ast. zumutbar aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen nicht begleichen. Denn sie sei bereits zur Bestreitung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und soziokulturellen Existenzminimums auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Auch vorrangig einzusetzende Nachlasswerte hätten ihr als bereite Mittel entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris) zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden. Als potentielle Erbin nach ihrem Vater habe sie von der Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1 und 1946 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Eintritt des Erbfalls auszuschlagen, für sich und ihre Kinder rechtswirksam Gebrauch gemacht. Damit gelte die Erbschaft nach § 1953 BGB als nicht angefallen. Da die Ast. zu keinem Zeitpunkt Erbin ihres Vaters geworden sei, habe ihr ein Nachlass nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden. Diese habe auch glaubhaft gemacht, dass sie letztmalig als Kleinkind Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe und deswegen weder über seine Lebensführung noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Kenntnis gehabt habe. Ebenso glaubhaft sei, dass sie auch keinen Kontakt zu möglichen weiteren Verpflichteten gehabt habe. Damit könne der Ag. von der Ast. keine Angaben zum Wert des Nachlasses verlangen. Soweit der Ag. sich darauf berufe, die Ast. sei nach der Erbausschlagung nicht mehr zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet und müsse die Kosten von den möglichen, nicht bekannten Erben ihres Vaters einfordern, halte das Gericht dies für treuwidrig. Da das Ordnungsamt des Salzlandkreises die Ast. aufgefordert habe, als Tochter des Verstorbenen und insofern Verpflichtete für dessen Bestattung Sorge zu tragen, hätte der Ag. die Ast. auch vor der von der Ast. in Auftrag gegebenen Bestattung von der Eintrittspflicht des Ordnungsamtes in Kenntnis setzen können. Der Ag. habe den Irrtum der Ast. bewusst verursacht, um Kosten zu sparen und dabei die Unerfahrenheit und moralische Notlage der Ast. ausgenutzt. Im Übrigen stehe auch die Erbausschlagung dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht entgegen. Hier habe die Ast. glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt habe und ihr daher dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gewesen hätten sein können. Dafür, dass sie das Erbe allein oder jedenfalls vorrangig mit dem Ziel ausgeschlagen habe, einen (hier neben dem laufenden Hilfebezug weiteren) Sozialhilfeanspruch bewusst zu Lasten des Ag. herbeizuführen, bestehe auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt. Weiter bestehe nach Aktenlage auch kein Anhalt dafür, dass der Verstorbene tatsächlich über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt habe, die in seinen Nachlass gefallen sein könnten. Soweit der Ag. auf einen Anspruch der Ast. gegen den tatsächlichen Erben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen habe, ergebe sich, ungeachtet dessen, ob ein solcher Anspruch nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften überhaupt bestehe, hieraus jedenfalls kein "bereites Mittel" zur Bestreitung der angefallenen Bestattungskosten. Dass die Ast. etwa die Namen ihrer Halbgeschwister oder die Anschriften der Geschwister des Verstorbenen verschwiegen haben könnte, um sich Leistungen vom Ag. zu erschleichen, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Ast. sei als Tochter des Verstorbenen auch nach den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet gewesen. Soweit sich aus der beigezogenen Nachlassakte zwei möglicherweise gleichrangig verpflichtete Halbgeschwister der Ast. ergäben, seien weder deren Namen noch deren Anschriften bekannt. Etwa noch vorhandene Geschwister des Verstorbenen wären erst nach den Halbgeschwistern der Ast. verpflichtet gewesen. Es bestehe auch eine Eilbedürftigkeit, weil es der Ast. nicht zuzumuten sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, welches einige Jahre dauern könne. Es sei unwahrscheinlich, dass der Bestattungsunternehmer so lange auf den ungewissen Ausgang des Verfahrens warte. Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung drohe eine Verjährung dieser Forderungen, sodass die Ast. weitere Kosten in Form von Mahn-, Gerichts- und Vollstreckungskosten befürchten müsse. Das sei ihr nicht zumutbar.
Gegen den ihm am 16. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Ag. am 24. Mai 2017 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Nach einem in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Antrags der Ast. anderslautenden Hinweis des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts habe er - der Ag. - nicht mit einem Erfolg der Ast. rechnen müssen. Die Ast. habe im Übrigen weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn diese sei nicht Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII. Da Geschwister des Verstorbenen vorhanden seien, seien diese als Erben vorrangig im Sinne des §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 BestattG LSA zur Kostentragung für die Beerdigung verpflichtet. Aus dem Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII) folge, dass es der Ast. zumutbar sei, Ansprüche gegen vorrangig Verpflichtete geltend zu machen und durchzusetzen. Es fehle an einem substantiierten Vorbringen, welche konkreten Anstrengungen die Ast. überhaupt unternommen habe, bestehende Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen und gegebenenfalls zu realisieren. Es sei auch nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, als Ausfallbürge zur Verfügung zu stehen. Zur Anfrage des Berichterstatters zu feststehenden Erben des Verstorbenen hat sie darauf verwiesen, dass eine mangelnde Kenntnis der Erben von dem Tod des Verstorbenen eine reine Vermutung darstelle. Ob und wann diese Kenntnis vom Tod erlangt hätten, sei ihm - dem Ag. - nicht bekannt. Es obliege nicht dem Sozialhilfeträger, weitere Ermittlungen anzustellen.
Der Ag. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2017 aufzuheben und den Antrag der Ast. abzulehnen.
Die Ast. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ein Vorrang einer zivilrechtlichen Verpflichtung (möglicher) Erben gegenüber einer Bestattungsverpflichtung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Bestattung seien noch nicht einmal mögliche Erben bekannt gewesen. Das Kostenrisiko einer Auskunftsklage sei ihr als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II nicht zuzumuten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag., der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ag. hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 172, 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Sozialgericht hat den Ag. zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zahlung (bzw. Erstattung) der der Ast. entstandenen Kosten der Bestattung ihres Vaters verpflichtet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Soweit das Sozialgericht einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Ast. bejaht hat, wird nach § 142 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris). Die Verpflichtung kann aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts oder des Unterhaltsrechts gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O.). Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht.
Hier kommt allein die landesrechtliche Regelung des BestattG LSA vom 5. Februar 2002, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetz vom 17. Februar 2011, GVBl. LSA S. 136, 148) als Grundlage der Verpflichtung der Ast., die notwendigen Maßnahmen für die Bestattung ihres Vaters zu treffen, in Betracht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen. Demgegenüber ergibt sich aus § 1968 BGB keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, sondern nur die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht wird vielmehr, soweit diese nicht spezialgesetzlich im Landesrecht geregelt ist, aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitet (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 8 ME 76/03 -, juris; vgl. auch Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 74 RdNr. 15). Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA vorgegebene Rangfolge der Verpflichteten im Sinne des § 10 Abs. 2 BestattG LSA wird dementsprechend nicht durch die Erbenstellung im Sinne des § 1968 BGB abgeändert. Deshalb gilt hier die Reihenfolge: Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern Geschwister und Enkelkinder. Da nach dem eindeutigen Wortlaut in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BestattG LSA die Bestattungspflicht einer den Behörden bekannten Person einem Selbsteintritt der Ordnungsbehörde vorgeht, war im vorliegenden Fall nur die Ast. zur Bestattung verpflichtet. Der Ag. hat auch im Beschwerdeverfahren keine näheren Angaben dazu gemacht, dass hier eine ladungsfähige Anschrift der Halbgeschwister der Ast. entweder dieser oder den Ordnungsbehörden im Rahmen der in § 17 BestattG LSA genannten Bestattungsfristen bekannt gewesen sein könnte. Damit musste die Ast. den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen im eigenen Namen abschließen. Von der Zuständigkeit der Ast. ging offensichtlich auch die Stadt S. aus, die ihren Gebührenbescheid über die Friedhofs- und Bestattungskosten an die Ast. gerichtet hat.
Die Frage einer Erbenstellung Dritter betrifft entsprechend hier nur die Frage eines Ausgleichsanspruchs der Ast. Soweit der Ag. meint, nicht der Sozialhilfeträger habe nachzuwei-sen, dass bereite Mittel - hier in Form von Ausgleichsansprüchen gegenüber Erben - vorhanden seien, sondern die Ast. müsse nachweisen, dass solche Ausgleichsansprüche nicht vorhanden seien, entspricht dies nicht dem Nachranggrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Die Obliegenheit der Selbsthilfe setzt voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen hinreichend klar umrissen ist. Daran fehlt es hier. Dem Senat sind keine Personen mit ladungsfähiger Anschrift bekannt, die in Kenntnis von dem Tod des Verstorbenen als Erben auf ihr Recht auf Ausschlagung der Erbschaft verzichtet haben. Die Erstattung von Kosten für die Durchführung weiterer Ermittlungen, Klageverfahren etc. sind von einer Leistungspflicht nach § 74 SGB XII nicht erfasst, sodass derzeit nicht erkennbar ist, auf welcher finanziellen Grundlage die Ast. hier weitere Maßnahmen zur Erlangung eines Ausgleichs für die ihr entstandenen Kosten veranlassen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner (im Folgenden: Ag.) wendet sich mit der Beschwerde gegen die Verpflichtung durch das Sozialgericht, der Antragstellerin (im Folgenden: Ast.) im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von insgesamt 1.774,64 EUR für die Bestattung ihres Vaters zu zahlen.
Die am 1986 geborene Ast. ist Mutter von drei Kindern und bezog auch im Jahr 2016 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Nach dem Tod ihres (von ihrer Mutter geschiedenen) Vaters am 21. Juni 2016 beantragte die Ast. am 24. Juni 2016 bei dem Ag. die Übernahme der Kosten für die Bestat-tung ihres Vaters. Bei dem Behördengespräch am 27. Juni 2016 forderte das Ordnungsamt die Ast. nach deren Angaben auf, für die Bestattung ihres Vaters zu sorgen. Andere Hinterbliebene des Verstorbenen seien nicht behördenbekannt.
Die Stadt S. erhob von der Ast. mit Bescheid vom 21. Juli 2016 Gebühren für in Höhe von 514,50 EUR. Das die Bestattung durchführende Unternehmen stellte der Ast. unter dem 12. Juli 2016 1.260,14 EUR in Rechnung.
Am 28. Juli 2016 erklärte die Ast. die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater für sich und ihre drei Kinder. Aus der Gerichtsakte des Amtsgerichts S. (Az. 7 V-VI 441/16) ist nach den Feststellungen des Sozialgerichts zu entnehmen, der Verstorbene habe zwei weitere Kinder (nicht mit der Mutter der Ast.) und sieben Geschwister gehabt. Nähere Angaben zu diesen Personen sind der Ast. auch nach ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht bekannt.
Der Ag. lehnte die Übernahme der Kosten der Bestattung des Vaters der Ast. ab. Diese sei nach der Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet. Es gebe mögliche Erben, die vorrangig zur Bestattung verpflichtet gewesen seien. Damit sei ein Anspruch der Ast. nach § 74 SGB XII nicht mehr gegeben (Bescheid vom 14. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2016).
Die Ast. hat am 15. November 2016 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg mit dem Ziel der Verurteilung des Ag. zur beantragten Kostenübernahme erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der entsprechenden vorläufigen Verpflichtung des Ag. gestellt.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat das Sozialgericht Magdeburg den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ast. Leistungen gemäß § 74 SGB XII in Höhe von 1.774,64 EUR zu zahlen. Die Ast. habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den materiell-rechtlichen Anspruch der Ast. sei § 74 SGB XII. Der Anspruch auf Kostenübernahme setze die Unzumutbarkeit für die Ast. voraus, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Bestattungskosten seien hier in Höhe von 1.774,64 EUR für die Kosten der Bestattung, die Friedhofs- und Einäscherungsgebühren angefallen und erforderlich gewesen, da sie angemessen und notwendig gewesen seien. Die Kosten lägen im unteren Bereich der Kosten, die normalerweise für eine einfache Bestattung aufgewendet würden. Einwände habe auch der Ag. insoweit nicht erhoben. Diese Kosten könne die Ast. zumutbar aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen nicht begleichen. Denn sie sei bereits zur Bestreitung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes und soziokulturellen Existenzminimums auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Auch vorrangig einzusetzende Nachlasswerte hätten ihr als bereite Mittel entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris) zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden. Als potentielle Erbin nach ihrem Vater habe sie von der Möglichkeit, die Erbschaft nach den §§ 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1 und 1946 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Eintritt des Erbfalls auszuschlagen, für sich und ihre Kinder rechtswirksam Gebrauch gemacht. Damit gelte die Erbschaft nach § 1953 BGB als nicht angefallen. Da die Ast. zu keinem Zeitpunkt Erbin ihres Vaters geworden sei, habe ihr ein Nachlass nicht als bereites Mittel zur Verfügung gestanden. Diese habe auch glaubhaft gemacht, dass sie letztmalig als Kleinkind Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe und deswegen weder über seine Lebensführung noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Kenntnis gehabt habe. Ebenso glaubhaft sei, dass sie auch keinen Kontakt zu möglichen weiteren Verpflichteten gehabt habe. Damit könne der Ag. von der Ast. keine Angaben zum Wert des Nachlasses verlangen. Soweit der Ag. sich darauf berufe, die Ast. sei nach der Erbausschlagung nicht mehr zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet und müsse die Kosten von den möglichen, nicht bekannten Erben ihres Vaters einfordern, halte das Gericht dies für treuwidrig. Da das Ordnungsamt des Salzlandkreises die Ast. aufgefordert habe, als Tochter des Verstorbenen und insofern Verpflichtete für dessen Bestattung Sorge zu tragen, hätte der Ag. die Ast. auch vor der von der Ast. in Auftrag gegebenen Bestattung von der Eintrittspflicht des Ordnungsamtes in Kenntnis setzen können. Der Ag. habe den Irrtum der Ast. bewusst verursacht, um Kosten zu sparen und dabei die Unerfahrenheit und moralische Notlage der Ast. ausgenutzt. Im Übrigen stehe auch die Erbausschlagung dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nicht entgegen. Hier habe die Ast. glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt habe und ihr daher dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gewesen hätten sein können. Dafür, dass sie das Erbe allein oder jedenfalls vorrangig mit dem Ziel ausgeschlagen habe, einen (hier neben dem laufenden Hilfebezug weiteren) Sozialhilfeanspruch bewusst zu Lasten des Ag. herbeizuführen, bestehe auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt. Weiter bestehe nach Aktenlage auch kein Anhalt dafür, dass der Verstorbene tatsächlich über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt habe, die in seinen Nachlass gefallen sein könnten. Soweit der Ag. auf einen Anspruch der Ast. gegen den tatsächlichen Erben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen habe, ergebe sich, ungeachtet dessen, ob ein solcher Anspruch nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften überhaupt bestehe, hieraus jedenfalls kein "bereites Mittel" zur Bestreitung der angefallenen Bestattungskosten. Dass die Ast. etwa die Namen ihrer Halbgeschwister oder die Anschriften der Geschwister des Verstorbenen verschwiegen haben könnte, um sich Leistungen vom Ag. zu erschleichen, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Ast. sei als Tochter des Verstorbenen auch nach den §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs-, und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) zur Bestattung ihres Vaters verpflichtet gewesen. Soweit sich aus der beigezogenen Nachlassakte zwei möglicherweise gleichrangig verpflichtete Halbgeschwister der Ast. ergäben, seien weder deren Namen noch deren Anschriften bekannt. Etwa noch vorhandene Geschwister des Verstorbenen wären erst nach den Halbgeschwistern der Ast. verpflichtet gewesen. Es bestehe auch eine Eilbedürftigkeit, weil es der Ast. nicht zuzumuten sei, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, welches einige Jahre dauern könne. Es sei unwahrscheinlich, dass der Bestattungsunternehmer so lange auf den ungewissen Ausgang des Verfahrens warte. Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung drohe eine Verjährung dieser Forderungen, sodass die Ast. weitere Kosten in Form von Mahn-, Gerichts- und Vollstreckungskosten befürchten müsse. Das sei ihr nicht zumutbar.
Gegen den ihm am 16. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat der Ag. am 24. Mai 2017 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt, die an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden ist. Nach einem in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Antrags der Ast. anderslautenden Hinweis des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts habe er - der Ag. - nicht mit einem Erfolg der Ast. rechnen müssen. Die Ast. habe im Übrigen weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn diese sei nicht Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII. Da Geschwister des Verstorbenen vorhanden seien, seien diese als Erben vorrangig im Sinne des §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 2 BestattG LSA zur Kostentragung für die Beerdigung verpflichtet. Aus dem Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII) folge, dass es der Ast. zumutbar sei, Ansprüche gegen vorrangig Verpflichtete geltend zu machen und durchzusetzen. Es fehle an einem substantiierten Vorbringen, welche konkreten Anstrengungen die Ast. überhaupt unternommen habe, bestehende Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben geltend zu machen und gegebenenfalls zu realisieren. Es sei auch nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, als Ausfallbürge zur Verfügung zu stehen. Zur Anfrage des Berichterstatters zu feststehenden Erben des Verstorbenen hat sie darauf verwiesen, dass eine mangelnde Kenntnis der Erben von dem Tod des Verstorbenen eine reine Vermutung darstelle. Ob und wann diese Kenntnis vom Tod erlangt hätten, sei ihm - dem Ag. - nicht bekannt. Es obliege nicht dem Sozialhilfeträger, weitere Ermittlungen anzustellen.
Der Ag. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2017 aufzuheben und den Antrag der Ast. abzulehnen.
Die Ast. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ein Vorrang einer zivilrechtlichen Verpflichtung (möglicher) Erben gegenüber einer Bestattungsverpflichtung aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften sei nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Bestattung seien noch nicht einmal mögliche Erben bekannt gewesen. Das Kostenrisiko einer Auskunftsklage sei ihr als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II nicht zuzumuten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag., der Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Ag. hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 172, 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Das Sozialgericht hat den Ag. zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zahlung (bzw. Erstattung) der der Ast. entstandenen Kosten der Bestattung ihres Vaters verpflichtet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Abs. 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
Soweit das Sozialgericht einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Ast. bejaht hat, wird nach § 142 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris). Die Verpflichtung kann aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts oder des Unterhaltsrechts gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O.). Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten besteht.
Hier kommt allein die landesrechtliche Regelung des BestattG LSA vom 5. Februar 2002, zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetz vom 17. Februar 2011, GVBl. LSA S. 136, 148) als Grundlage der Verpflichtung der Ast., die notwendigen Maßnahmen für die Bestattung ihres Vaters zu treffen, in Betracht. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA haben die Personen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA in der dort genannten Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen. Demgegenüber ergibt sich aus § 1968 BGB keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, sondern nur die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht wird vielmehr, soweit diese nicht spezialgesetzlich im Landesrecht geregelt ist, aus dem Gewohnheitsrecht abgeleitet (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 8 ME 76/03 -, juris; vgl. auch Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 5. Aufl. 2014, § 74 RdNr. 15). Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 BestattG LSA vorgegebene Rangfolge der Verpflichteten im Sinne des § 10 Abs. 2 BestattG LSA wird dementsprechend nicht durch die Erbenstellung im Sinne des § 1968 BGB abgeändert. Deshalb gilt hier die Reihenfolge: Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern Geschwister und Enkelkinder. Da nach dem eindeutigen Wortlaut in § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BestattG LSA die Bestattungspflicht einer den Behörden bekannten Person einem Selbsteintritt der Ordnungsbehörde vorgeht, war im vorliegenden Fall nur die Ast. zur Bestattung verpflichtet. Der Ag. hat auch im Beschwerdeverfahren keine näheren Angaben dazu gemacht, dass hier eine ladungsfähige Anschrift der Halbgeschwister der Ast. entweder dieser oder den Ordnungsbehörden im Rahmen der in § 17 BestattG LSA genannten Bestattungsfristen bekannt gewesen sein könnte. Damit musste die Ast. den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen im eigenen Namen abschließen. Von der Zuständigkeit der Ast. ging offensichtlich auch die Stadt S. aus, die ihren Gebührenbescheid über die Friedhofs- und Bestattungskosten an die Ast. gerichtet hat.
Die Frage einer Erbenstellung Dritter betrifft entsprechend hier nur die Frage eines Ausgleichsanspruchs der Ast. Soweit der Ag. meint, nicht der Sozialhilfeträger habe nachzuwei-sen, dass bereite Mittel - hier in Form von Ausgleichsansprüchen gegenüber Erben - vorhanden seien, sondern die Ast. müsse nachweisen, dass solche Ausgleichsansprüche nicht vorhanden seien, entspricht dies nicht dem Nachranggrundsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB XII. Die Obliegenheit der Selbsthilfe setzt voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen hinreichend klar umrissen ist. Daran fehlt es hier. Dem Senat sind keine Personen mit ladungsfähiger Anschrift bekannt, die in Kenntnis von dem Tod des Verstorbenen als Erben auf ihr Recht auf Ausschlagung der Erbschaft verzichtet haben. Die Erstattung von Kosten für die Durchführung weiterer Ermittlungen, Klageverfahren etc. sind von einer Leistungspflicht nach § 74 SGB XII nicht erfasst, sodass derzeit nicht erkennbar ist, auf welcher finanziellen Grundlage die Ast. hier weitere Maßnahmen zur Erlangung eines Ausgleichs für die ihr entstandenen Kosten veranlassen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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