Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 3624/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Beteiligter, der aufgrund der Anordnung seines persönlichen Erscheinens durch das Gericht an einer mündlicher Verhandlung teilnimmt, hat keinen Anspruch auf - vollständigen oder teilweisen - Ersatz der Kosten einer Monatskarte.
Mangels Rechtsgrundlage scheidet auch der Ersatz fiktiver Fahrtkosten aus.
Weiter besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Mangels Rechtsgrundlage scheidet auch der Ersatz fiktiver Fahrtkosten aus.
Weiter besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei der ( ). Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 10. Oktober 2017 wird auf 0,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für Fahrtkosten wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der ( ). Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 10.10.2017 im Verfahren S ( ) AL xxxx/17. Zu diesem hatte der Kammervorsitzende sein persönliches Erscheinen angeordnet (Terminsmitteilung vom 28.07.2017). Die mündliche Verhandlung dauerte von 8.30 Uhr bis 8.53 Uhr.
Am 17.10.2017 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017. Zu diesem Termin sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und habe hierzu eine Monatskarte benutzt. Hierfür habe er 48,00 EUR gezahlt. Diesen Antrag lehnte die Kostenbeamtin mit der Begründung ab, dem Antragsteller seien keine Fahrtkosten entstanden; seine Aufwendungen für die Monatskarte seien nicht erstattungsfähig, weil für die Wahrnehmung des Gerichtstermins allein eine Hin- und Rückfahrt notwendig gewesen sei. Hierfür entstandene Aufwendungen habe der Antragsteller nicht nachgewiesen (Schreiben vom 18.10.2017).
Am 23.10.2017 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hierzu vorgetragen, bei Erwerb von Einzelfahrscheinen hätte er für jede Fahrt 2,40 EUR, insgesamt mithin 4,80 EUR für die Hin- und Rückfahrt aufwenden müssen. Sofern das Gericht die Kosten für seine Monatsfahrkarte nicht in voller Höhe erstatten könne, seien zumindest die anteiligen Aufwendungen zu ersetzen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 23.10.2017).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn - wie hier - der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Der - nicht fristgebundene - Antrag des Antragstellers vom 23.10.2017 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt indes zu keinem festzusetzenden Entschädigungsbetrag zugunsten des Antragstellers. Denn dieser hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Monatskarte, und zwar weder in voller Höhe noch anteilsmäßig.
1. Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191, erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie vorliegend - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne von § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich damit aus den Vorschriften des JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet. Hierzu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG der Fahrtkostenersatz.
Für Fahrtkosten ist vorliegend indes keine Entschädigung zu leisten.
Zu entschädigen sind gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks. Zu entschädigen sind jedoch allein die objektiv durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2012 - L 15 SF 439/11 -, Rdnr. 12 und vom 31.07.2012 - L 15 SF 442/11 -, Rdnr. 12 (jeweils juris)).
a) Vorliegend hat der Antragsteller zwar angegeben, mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Benutzung einer Monatskarte angereist zu sein. Kosten für die Anschaffung dieser Zeitkarte können aber - auch nicht anteilmäßig - ersetzt werden. Zwar sind dem Antragsteller tatsächliche Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb der Monatskarte - hier: 48,00 EUR - entstanden. Der Erwerb der Monatskarte ist aber nicht wegen des gerichtlichen Termins am 10.10.2017 objektiv notwendig gewesen. Denn für die Anreise zu diesem Termin hätte es nur Einzelfahrkarten für die Hin- und Rückreise bedurft, die an diesem Tag für die zurückgelegte Strecke gültig gewesen wären. Der Erwerb einer teureren Monatskarte war damit objektiv nicht erforderlich. Vielmehr müssen dem Erwerb der Monatskarte, der überdies bereits am 05.10.2017 mit Gültigkeit ab dem Folgetag erfolgte, andere Gründe als die An- und Abreise zum Gerichtstermin am 10.10.2017, nämlich weitere Fahrten, zugrunde gelegen haben. Andernfalls wäre nämlich der Erwerb der Monatskarte für den Antragsteller grob unwirtschaftlich gewesen. Angesichts dessen ist die Erstattung der vollen Aufwendungen für die Monatskarte ausgeschlossen.
b) Auch eine anteilige Erstattung der Kosten der vom Antragsteller erworbenen Monatskarte ist jedoch nicht möglich. Eine solche Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin und die Rückfahrt von dort nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlichen, d. h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandener Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung wäre nur denkbar, wenn für den gesamten Gültigkeitszeitraum der vom Kläger erworbenen Monatskarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten möglich wäre (vgl. Bay. LSG vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 -, Rdnr. 58 (juris)). Eine derartige Aufschlüsselung, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, ist jedoch praktisch unmöglich (vgl. OLG Düsseldorf, AGS 2009, 340, 341). Ohne Verbleiben vernünftiger Zweifel kann deshalb auch das erkennende Gericht nicht ermitteln, wie und auf welchen Fahrtstrecken mit welchen Fahrkilometern der Antragsteller die ab dem 06.10.2017 gültige Monatskarte bislang benutzt hat und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer am 05.11.2017 weiter nutzen wird. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die auf die konkrete Fahrt zum Gerichtstermin entfallenen Kosten auch nicht anteilig errechnen lassen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rdnrn. 7 und 8, Hartmann, Kosten-gesetze, 46. Aufl. 2016, § 5 JVEG Rdnr. 7 und Simon/Pannen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 JVEG, Rdnr. 5).
2. Dem Antragsteller seht schließlich auch kein Antrag auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei reguläre Einzelfahrkarten für die Fahrt von seinem Wohnanwesen zum Gericht und von dort zurück zu. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sieht das JVEG nicht vor (vgl. Bay. LSG vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 -, Rdnr. 61). Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben genügen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. und Simon/Pannen, a.a.O. m.w.N.).
3. Dem Antragsteller steht schließlich auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG zu - ungeachtet des Umstands, dass er eine solche nicht ausdrücklich beantragt hat. Nach dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3,50 EUR je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung liegen hier nicht vor. Denn ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheidet, erleidet durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich keinen Nachteil. Denn aufgrund seines Interesses am Verfahrensausgang muss ein Prozessbeteiligter bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als einem Zeugen zugemutet werden kann (vgl. Hess. LSG vom 23.06.2009 - L 2 SF 54/08 -, Rdnr. 11 (juris)). Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Durchführung der mündlichen Verhandlung in eigener Sache können bei einem Prozessbeteiligten nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden (vgl. für arbeitslose Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Thür. LSG vom 13.04.2005 - L 6 SF 2/05 - und Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22.04.2013 - L 1 KO 1420/13 bis 1429/13 - (jeweils juris) und ihm folgend SG Heilbronn vom 01.03.2016 - S 2 SF 3575/15 E - (unveröffentlicht)).
4. Aus eben diesen Gründen war die Entschädigung des Antragstellers für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 auf 0,00 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für Fahrtkosten wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der ( ). Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 10.10.2017 im Verfahren S ( ) AL xxxx/17. Zu diesem hatte der Kammervorsitzende sein persönliches Erscheinen angeordnet (Terminsmitteilung vom 28.07.2017). Die mündliche Verhandlung dauerte von 8.30 Uhr bis 8.53 Uhr.
Am 17.10.2017 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017. Zu diesem Termin sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist und habe hierzu eine Monatskarte benutzt. Hierfür habe er 48,00 EUR gezahlt. Diesen Antrag lehnte die Kostenbeamtin mit der Begründung ab, dem Antragsteller seien keine Fahrtkosten entstanden; seine Aufwendungen für die Monatskarte seien nicht erstattungsfähig, weil für die Wahrnehmung des Gerichtstermins allein eine Hin- und Rückfahrt notwendig gewesen sei. Hierfür entstandene Aufwendungen habe der Antragsteller nicht nachgewiesen (Schreiben vom 18.10.2017).
Am 23.10.2017 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt und hierzu vorgetragen, bei Erwerb von Einzelfahrscheinen hätte er für jede Fahrt 2,40 EUR, insgesamt mithin 4,80 EUR für die Hin- und Rückfahrt aufwenden müssen. Sofern das Gericht die Kosten für seine Monatsfahrkarte nicht in voller Höhe erstatten könne, seien zumindest die anteiligen Aufwendungen zu ersetzen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 23.10.2017).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn - wie hier - der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt. Der - nicht fristgebundene - Antrag des Antragstellers vom 23.10.2017 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt indes zu keinem festzusetzenden Entschädigungsbetrag zugunsten des Antragstellers. Denn dieser hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Monatskarte, und zwar weder in voller Höhe noch anteilsmäßig.
1. Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191, erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie vorliegend - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne von § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich damit aus den Vorschriften des JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet. Hierzu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG der Fahrtkostenersatz.
Für Fahrtkosten ist vorliegend indes keine Entschädigung zu leisten.
Zu entschädigen sind gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks. Zu entschädigen sind jedoch allein die objektiv durch die Wahrnehmung des gerichtlich festgesetzten Termins erforderlich gewordenen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2012 - L 15 SF 439/11 -, Rdnr. 12 und vom 31.07.2012 - L 15 SF 442/11 -, Rdnr. 12 (jeweils juris)).
a) Vorliegend hat der Antragsteller zwar angegeben, mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Benutzung einer Monatskarte angereist zu sein. Kosten für die Anschaffung dieser Zeitkarte können aber - auch nicht anteilmäßig - ersetzt werden. Zwar sind dem Antragsteller tatsächliche Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb der Monatskarte - hier: 48,00 EUR - entstanden. Der Erwerb der Monatskarte ist aber nicht wegen des gerichtlichen Termins am 10.10.2017 objektiv notwendig gewesen. Denn für die Anreise zu diesem Termin hätte es nur Einzelfahrkarten für die Hin- und Rückreise bedurft, die an diesem Tag für die zurückgelegte Strecke gültig gewesen wären. Der Erwerb einer teureren Monatskarte war damit objektiv nicht erforderlich. Vielmehr müssen dem Erwerb der Monatskarte, der überdies bereits am 05.10.2017 mit Gültigkeit ab dem Folgetag erfolgte, andere Gründe als die An- und Abreise zum Gerichtstermin am 10.10.2017, nämlich weitere Fahrten, zugrunde gelegen haben. Andernfalls wäre nämlich der Erwerb der Monatskarte für den Antragsteller grob unwirtschaftlich gewesen. Angesichts dessen ist die Erstattung der vollen Aufwendungen für die Monatskarte ausgeschlossen.
b) Auch eine anteilige Erstattung der Kosten der vom Antragsteller erworbenen Monatskarte ist jedoch nicht möglich. Eine solche Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin und die Rückfahrt von dort nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlichen, d. h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandener Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung wäre nur denkbar, wenn für den gesamten Gültigkeitszeitraum der vom Kläger erworbenen Monatskarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten möglich wäre (vgl. Bay. LSG vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 -, Rdnr. 58 (juris)). Eine derartige Aufschlüsselung, die im Vollbeweis nachzuweisen wäre, ist jedoch praktisch unmöglich (vgl. OLG Düsseldorf, AGS 2009, 340, 341). Ohne Verbleiben vernünftiger Zweifel kann deshalb auch das erkennende Gericht nicht ermitteln, wie und auf welchen Fahrtstrecken mit welchen Fahrkilometern der Antragsteller die ab dem 06.10.2017 gültige Monatskarte bislang benutzt hat und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer am 05.11.2017 weiter nutzen wird. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die auf die konkrete Fahrt zum Gerichtstermin entfallenen Kosten auch nicht anteilig errechnen lassen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rdnrn. 7 und 8, Hartmann, Kosten-gesetze, 46. Aufl. 2016, § 5 JVEG Rdnr. 7 und Simon/Pannen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 5 JVEG, Rdnr. 5).
2. Dem Antragsteller seht schließlich auch kein Antrag auf Erstattung fiktiver Kosten für zwei reguläre Einzelfahrkarten für die Fahrt von seinem Wohnanwesen zum Gericht und von dort zurück zu. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sieht das JVEG nicht vor (vgl. Bay. LSG vom 23.02.2016 - L 15 RF 35/15 -, Rdnr. 61). Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben genügen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. und Simon/Pannen, a.a.O. m.w.N.).
3. Dem Antragsteller steht schließlich auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG zu - ungeachtet des Umstands, dass er eine solche nicht ausdrücklich beantragt hat. Nach dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3,50 EUR je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Die Voraussetzungen für eine solche Entschädigung liegen hier nicht vor. Denn ein Prozessbeteiligter, dessen Verfahrensstellung und eigenes Interesse am Verfahrensausgang sich deutlich von der Situation eines Zeugen unterscheidet, erleidet durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich keinen Nachteil. Denn aufgrund seines Interesses am Verfahrensausgang muss ein Prozessbeteiligter bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als einem Zeugen zugemutet werden kann (vgl. Hess. LSG vom 23.06.2009 - L 2 SF 54/08 -, Rdnr. 11 (juris)). Eventuelle Einschränkungen in der Freizeitgestaltung infolge der Durchführung der mündlichen Verhandlung in eigener Sache können bei einem Prozessbeteiligten nicht als entschädigungspflichtiger Nachteil angesehen werden (vgl. für arbeitslose Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Thür. LSG vom 13.04.2005 - L 6 SF 2/05 - und Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22.04.2013 - L 1 KO 1420/13 bis 1429/13 - (jeweils juris) und ihm folgend SG Heilbronn vom 01.03.2016 - S 2 SF 3575/15 E - (unveröffentlicht)).
4. Aus eben diesen Gründen war die Entschädigung des Antragstellers für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10.10.2017 auf 0,00 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
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