Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 11/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 21/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Beklagte bescheinigte dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger auf dessen Wunsch unter dem 13. Dezember 2011, er erfülle mangels einer Anwartschaft die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht und habe daher keinen Alg-Anspruch. Auf eine formelle Antragstellung sei verzichtet worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob hiergegen noch am selben Tag Widerspruch und führte aus, der zuständige Sozialhilfeträger sei seinem Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht nicht nachgekommen.
Am 19. Dezember 2011 hat der Kläger eine gegen die Beklagte sowie auch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie den Sozialhilfeträger gerichtete Klage erhoben, mit der er – neben einer Übernahme der Rundfunkgebühren aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende – die Aufhebung der Bescheinigung vom 13. Dezember 2011 sowie die Nachentrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die vorangegangenen zwei Jahre begehrt hat. Das Sozialgericht hat aufgrund dieser Klageschrift insgesamt drei Verfahren eingetragen und geführt, neben dem vorliegenden auch die Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 7 SO 4/12 und S 51 AS 4253/11.
Der Kläger hat vorgetragen, er übe eine berufliche Tätigkeit sowie einen Mini-Job aus. Er sei gelernter Kameramann und wolle – als "Eingliederung und Neuanfang" – in Arbeit vermittelt werden. Er sei auch nicht erwerbsgemindert. Rentenversicherungsrechtliche und arbeitsförderungsrechtliche Klageverfahren aus dem Jahr 2000 und 2009 seien wieder aufzunehmen. Auch stehe ihm ein Anspruch auf Leistungen der Beklagten – vornehmlich auf Arbeitslosenhilfe – zu, der in der Vergangenheit – ab Anfang der 1980er Jahre – zu Unrecht versagt worden sei. Der Beklagten seien auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten "zu übertragen und aufzuerlegen." Der Kläger hat weiterhin umfangreichen Schriftverkehr betreffend andere arbeits-, verwaltungs-, zivil- und sozialgerichtliche Verfahren sowie einige andere Schriftstücke zur Prozessakte gereicht.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger seit Jahren keine Leistungen von ihr bezogen habe. Entsprechende Streitigkeiten deswegen seien rechtskräftig abgeschlossen.
Die Beklagte hat zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 den Widerspruch gegen die Bescheinigung vom 13. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Später hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 den Widerspruch vom 18. April 2014 "gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2011" als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, der Bescheid vom 13. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden. Während die übrigen Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs zum 17. April 2014 erfüllt seien, fehle es an der erforderlichen Anwartschaft. Der Kläger hat dagegen am 6. Mai 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 13 AL 269/14). Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 hat die Beklagte den Widerspruch vom 18. April 2014 "gegen die Bescheinigung vom 13. Dezember 2011" als unzulässig verworfen: Bei der Bescheinigung habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Außerdem sei der Widerspruch verfristet. Der Widerspruchsbescheid werde Gegenstand der am 6. Mai 2014 erhobenen Klage.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2017 (dem Kläger zugestellt am 29. April 2017) hat das Sozialgericht die vorliegende Klage abgewiesen. Sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Kläger könne mit seiner Klage gegen die Bescheinigung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sein dahinter steckendes Interesse verfolgen, rückwirkend einen Anspruch auf Alg zu erstreiten. Wie das Landessozialgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 10. April 2012 (Az. L 2 AL 29/ 12 B PKH) ausgeführt habe, gehe es dem Kläger in der Sache darum, den Sozialhilfeträger bzw. das Jobcenter zu veranlassen, für ihn Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, damit er dort die Anwartschaftszeit erfülle und Alg für rückwärtige Zeiträume geltend machen könne. Dem so verstandenen Begehren des Klägers könne durch eine Klage gegen die vorgelegte Bescheinigung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 nicht näher gekommen werden, denn dem Kläger stehe ein Rentenstammrecht zu, das gemäß § 142 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zum Ruhen eines Anspruchs auf Alg führe. Die Klage mit dem Aktenzeichen S 13 AL 269/14 hat das Sozialgericht ebenfalls durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2017 abgewiesen.
Der Kläger hat am 29. April 2017 Berufung eingelegt. Es liege ein Härtefall vor, zumal ihm inzwischen ein Teil eines Fußes amputiert worden sei. Das Passivrubrum habe sich auch auf den Grundsicherungs- und den Sozialhilfeträger zu erstrecken. Er mache Ansprüche auf rückwirkende Aufwandsentschädigung, Entschädigung und Schadensersatz geltend. Ihm stehe keine Rente zu, nachdem er den Rentenbezug durch Kündigung beendet habe. Er habe sich jedes Vierteljahr bei der Bundesagentur gemeldet, um vermittelt zu werden und Leistungen zu erhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Berufungsverfahren sowie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 22/17 diverse Urteile anderer Gericht zu verschiedenen Streitgegenständen, umfangreichen Schriftverkehr in anderen Streitverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg sowie mit anderen Behörden und Gerichten zur Akte gereicht, daneben verschiedene Quittungen, Fotografien sowie als "Beweisantritt" mehrere Schreibwerkzeuge.
Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 22/17 ausdrücklich,
1. die Beklagte zu verurteilen, Leistungen für die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 30. April 2014 an den Rentenversicherungsträger auszuzahlen,
2. dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 4. April 1981 zu entsprechen und Leistungen für die Zeit bis zum 31. Oktober 1983 auszuzahlen,
3. dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. April 2014 bis zum 1. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, von der angegriffenen Bescheinigung seien keine Leistungen von mehr als 750 Euro und auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Jedenfalls habe der Kläger keine Ansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Durch Beschluss vom 12. Juni 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
In dieser Besetzung hat der Senat sodann am 10. Juli 2017 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die Berufung ist statthaft. Sie scheitert nicht an den in § 144 Abs. 1 SGG geregelten Grenzen, denn der Kläger begehrt der Sache nach Geldleistungen der Arbeitsförderung, ohne dass von vornherein eine Beschränkung dieses Anspruchs auf einen Betrag von 750 Euro oder auf den Zeitraum eines Jahres ersichtlich wäre. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht (§ 151 SGG). Sie ist jedoch unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet.
Soweit der Kläger zuletzt geltend macht, die Beklagte habe ihm seit Anfang der 1980er Jahre Leistungen vorenthalten, ist das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren unzulässig. Derlei Ansprüche waren nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidungen der Beklagten (sofern es sich bei den vom Kläger angegriffenen Äußerungen überhaupt um Entscheidungen mit Regelungscharakter handelt) und Gründe für eine Wiederaufnahme rechts- und bestandskräftig abgeschlossener Verfahren sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Auch soweit der Kläger einen Anspruch auf Alg vom 30. April 2014 bis zum 1. November 2014 geltend macht, ist die mit der Berufung weiterverfolgte Klage unzulässig. Dem Schreiben der Beklagten vom 13. November 2011 fehlte es mangels eines Regelungscharakters an der Eigenschaft als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Wie sich aus seinem Inhalt insgesamt ergibt – insbesondere aus dem Passus, wonach ein förmlicher Alg-Antrag nicht gestellt worden sei – enthielt es keine Entscheidung über einen entsprechenden Antrag des Klägers, sondern hatte allein informativen Charakter. Abgesehen davon scheitert ein Alg-Anspruch daran, dass der Kläger die erforderliche Anwartschaft nicht erfüllt hat.
Soweit der Kläger erreichen möchte, in der Arbeitslosenversicherung versichert (gewesen) zu sein, ist die mit der Berufung weiterverfolgte Klage unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte dies herbeiführen könnte. Jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass einer der Tatbestände für den Eintritt von Versicherungspflicht (§§ 24 ff. SGB III) verwirklicht ist.
Auch soweit der Kläger in Arbeit vermittelt werden möchte, ist seine Klage unzulässig, denn eine ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten hierzu ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Beklagte bescheinigte dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger auf dessen Wunsch unter dem 13. Dezember 2011, er erfülle mangels einer Anwartschaft die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht und habe daher keinen Alg-Anspruch. Auf eine formelle Antragstellung sei verzichtet worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob hiergegen noch am selben Tag Widerspruch und führte aus, der zuständige Sozialhilfeträger sei seinem Antrag auf Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht nicht nachgekommen.
Am 19. Dezember 2011 hat der Kläger eine gegen die Beklagte sowie auch gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie den Sozialhilfeträger gerichtete Klage erhoben, mit der er – neben einer Übernahme der Rundfunkgebühren aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende – die Aufhebung der Bescheinigung vom 13. Dezember 2011 sowie die Nachentrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die vorangegangenen zwei Jahre begehrt hat. Das Sozialgericht hat aufgrund dieser Klageschrift insgesamt drei Verfahren eingetragen und geführt, neben dem vorliegenden auch die Klageverfahren mit den Aktenzeichen S 7 SO 4/12 und S 51 AS 4253/11.
Der Kläger hat vorgetragen, er übe eine berufliche Tätigkeit sowie einen Mini-Job aus. Er sei gelernter Kameramann und wolle – als "Eingliederung und Neuanfang" – in Arbeit vermittelt werden. Er sei auch nicht erwerbsgemindert. Rentenversicherungsrechtliche und arbeitsförderungsrechtliche Klageverfahren aus dem Jahr 2000 und 2009 seien wieder aufzunehmen. Auch stehe ihm ein Anspruch auf Leistungen der Beklagten – vornehmlich auf Arbeitslosenhilfe – zu, der in der Vergangenheit – ab Anfang der 1980er Jahre – zu Unrecht versagt worden sei. Der Beklagten seien auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten "zu übertragen und aufzuerlegen." Der Kläger hat weiterhin umfangreichen Schriftverkehr betreffend andere arbeits-, verwaltungs-, zivil- und sozialgerichtliche Verfahren sowie einige andere Schriftstücke zur Prozessakte gereicht.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger seit Jahren keine Leistungen von ihr bezogen habe. Entsprechende Streitigkeiten deswegen seien rechtskräftig abgeschlossen.
Die Beklagte hat zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2012 den Widerspruch gegen die Bescheinigung vom 13. Dezember 2011 als unzulässig verworfen. Später hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 den Widerspruch vom 18. April 2014 "gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2011" als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt, der Bescheid vom 13. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden. Während die übrigen Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs zum 17. April 2014 erfüllt seien, fehle es an der erforderlichen Anwartschaft. Der Kläger hat dagegen am 6. Mai 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az. S 13 AL 269/14). Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 hat die Beklagte den Widerspruch vom 18. April 2014 "gegen die Bescheinigung vom 13. Dezember 2011" als unzulässig verworfen: Bei der Bescheinigung habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt. Außerdem sei der Widerspruch verfristet. Der Widerspruchsbescheid werde Gegenstand der am 6. Mai 2014 erhobenen Klage.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2017 (dem Kläger zugestellt am 29. April 2017) hat das Sozialgericht die vorliegende Klage abgewiesen. Sie sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Kläger könne mit seiner Klage gegen die Bescheinigung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sein dahinter steckendes Interesse verfolgen, rückwirkend einen Anspruch auf Alg zu erstreiten. Wie das Landessozialgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 10. April 2012 (Az. L 2 AL 29/ 12 B PKH) ausgeführt habe, gehe es dem Kläger in der Sache darum, den Sozialhilfeträger bzw. das Jobcenter zu veranlassen, für ihn Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, damit er dort die Anwartschaftszeit erfülle und Alg für rückwärtige Zeiträume geltend machen könne. Dem so verstandenen Begehren des Klägers könne durch eine Klage gegen die vorgelegte Bescheinigung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 nicht näher gekommen werden, denn dem Kläger stehe ein Rentenstammrecht zu, das gemäß § 142 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zum Ruhen eines Anspruchs auf Alg führe. Die Klage mit dem Aktenzeichen S 13 AL 269/14 hat das Sozialgericht ebenfalls durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2017 abgewiesen.
Der Kläger hat am 29. April 2017 Berufung eingelegt. Es liege ein Härtefall vor, zumal ihm inzwischen ein Teil eines Fußes amputiert worden sei. Das Passivrubrum habe sich auch auf den Grundsicherungs- und den Sozialhilfeträger zu erstrecken. Er mache Ansprüche auf rückwirkende Aufwandsentschädigung, Entschädigung und Schadensersatz geltend. Ihm stehe keine Rente zu, nachdem er den Rentenbezug durch Kündigung beendet habe. Er habe sich jedes Vierteljahr bei der Bundesagentur gemeldet, um vermittelt zu werden und Leistungen zu erhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Berufungsverfahren sowie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 22/17 diverse Urteile anderer Gericht zu verschiedenen Streitgegenständen, umfangreichen Schriftverkehr in anderen Streitverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg sowie mit anderen Behörden und Gerichten zur Akte gereicht, daneben verschiedene Quittungen, Fotografien sowie als "Beweisantritt" mehrere Schreibwerkzeuge.
Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 22/17 ausdrücklich,
1. die Beklagte zu verurteilen, Leistungen für die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 30. April 2014 an den Rentenversicherungsträger auszuzahlen,
2. dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 4. April 1981 zu entsprechen und Leistungen für die Zeit bis zum 31. Oktober 1983 auszuzahlen,
3. dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. April 2014 bis zum 1. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, von der angegriffenen Bescheinigung seien keine Leistungen von mehr als 750 Euro und auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Jedenfalls habe der Kläger keine Ansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Durch Beschluss vom 12. Juni 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
In dieser Besetzung hat der Senat sodann am 10. Juli 2017 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die Berufung ist statthaft. Sie scheitert nicht an den in § 144 Abs. 1 SGG geregelten Grenzen, denn der Kläger begehrt der Sache nach Geldleistungen der Arbeitsförderung, ohne dass von vornherein eine Beschränkung dieses Anspruchs auf einen Betrag von 750 Euro oder auf den Zeitraum eines Jahres ersichtlich wäre. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht (§ 151 SGG). Sie ist jedoch unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet.
Soweit der Kläger zuletzt geltend macht, die Beklagte habe ihm seit Anfang der 1980er Jahre Leistungen vorenthalten, ist das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren unzulässig. Derlei Ansprüche waren nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidungen der Beklagten (sofern es sich bei den vom Kläger angegriffenen Äußerungen überhaupt um Entscheidungen mit Regelungscharakter handelt) und Gründe für eine Wiederaufnahme rechts- und bestandskräftig abgeschlossener Verfahren sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
Auch soweit der Kläger einen Anspruch auf Alg vom 30. April 2014 bis zum 1. November 2014 geltend macht, ist die mit der Berufung weiterverfolgte Klage unzulässig. Dem Schreiben der Beklagten vom 13. November 2011 fehlte es mangels eines Regelungscharakters an der Eigenschaft als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Wie sich aus seinem Inhalt insgesamt ergibt – insbesondere aus dem Passus, wonach ein förmlicher Alg-Antrag nicht gestellt worden sei – enthielt es keine Entscheidung über einen entsprechenden Antrag des Klägers, sondern hatte allein informativen Charakter. Abgesehen davon scheitert ein Alg-Anspruch daran, dass der Kläger die erforderliche Anwartschaft nicht erfüllt hat.
Soweit der Kläger erreichen möchte, in der Arbeitslosenversicherung versichert (gewesen) zu sein, ist die mit der Berufung weiterverfolgte Klage unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte dies herbeiführen könnte. Jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass einer der Tatbestände für den Eintritt von Versicherungspflicht (§§ 24 ff. SGB III) verwirklicht ist.
Auch soweit der Kläger in Arbeit vermittelt werden möchte, ist seine Klage unzulässig, denn eine ablehnende Verwaltungsentscheidung der Beklagten hierzu ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved