Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 269/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 22/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Beklagte bescheinigte dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger auf dessen Wunsch unter dem 13. Dezember 2011, er erfülle mangels Anwartschaft die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht und habe daher keinen Alg-Anspruch. Auf eine formelle Antragstellung sei verzichtet worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob hiergegen noch am selben Tag Widerspruch und am 19. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 13 AL 11/12, Berufungsaktenzeichen L 2 AL 21/17).
Am 17. April 2014 erteilte die Beklagte erneut eine entsprechende Bescheinigung. Mit Schreiben vom 18. April 2014 führte der Kläger gegenüber der Beklagten aus, die Beiträge seien von der Freien und Hansestadt Hamburg (offenbar in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger) nachzuentrichten. Die Anwartschaft auf Alg sei als erfüllt anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2011" als unbegründet zurück und führte aus, der Bescheid vom 13. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden. Während die übrigen Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs zum 17. April 2014 erfüllt seien, fehle es an der erforderlichen Anwartschaft.
Am 6. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende – als Restitutionsklage betitelte – Klage erhoben. Er sei mit seiner zum 1. November 1983 erfolgten Verrentung nicht einverstanden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien nachzuzahlen. Er habe nie einen Rentenantrag gestellt oder Rentenzahlungen entgegengenommen. Er sei auch nicht erwerbsgemindert. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Hamburg auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- und des Sozialhilferechts seien daher wiederaufzunehmen.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe zuletzt Anfang der 1980er Jahre Alg bezogen, mittlerweile das gesetzliche Rentenalter erreicht und zwischenzeitlich keine neue Anwartschaftszeit erfüllt.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 hat die Beklagte den Widerspruch "gegen die Bescheinigung vom 17. April 2014" zurückgewiesen. Es sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er tatsächlich einen Alg-Antrag habe stellen wollen. Ein Alg-Anspruch scheitere indes am Fehlen einer Anwartschaft.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2017 (dem Kläger zugestellt am 29. April 2017) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe insbesondere in den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt. Das Sozialgericht sehe insoweit von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab und nehme gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Widerspruchsbescheide Bezug. Darüber hinaus weise das Gericht darauf hin, dass der Kläger mit seiner Klage gegen die Bescheinigungen der Beklagten vom 13. Dezember 2011 und 17. April 2014 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sein dahinter stehendes Interesse verfolgen könne, rückwirkend einen Anspruch auf Alg zu erstreiten. Wie das Landessozialgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 10. April 2012 (Az. L 2 AL 29/ 12 B PKH) ausgeführt habe, gehe es dem Kläger in der Sache darum, den Sozialhilfeträger bzw. das Jobcenter zu veranlassen, für ihn Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, damit er dort die Anwartschaftszeit erfüllt und Alg für rückwärtige Zeiträume geltend machen könne. Dem Kläger stehe ein Rentenstammrecht zu, das gemäß § 142 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, a.F., jetzt: 156 Abs. 1 SGB III) zum Ruhen eines Anspruchs auf Alg führe.
Der Kläger hat am 29. April 2017 Berufung eingelegt. Es liege ein Härtefall vor, zumal ihm inzwischen ein Teil eines Fußes amputiert worden sei. Das Passivrubrum habe sich auch auf den Grundsicherungs- und den Sozialhilfeträger zu erstrecken. Er mache Ansprüche auf rückwirkende Aufwandsentschädigung, Entschädigung und Schadensersatz geltend. Ihm stehe keine Rente zu, nachdem er den Rentenbezug durch Kündigung beendet habe. Er habe sich jedes Vierteljahr bei der Bundesagentur gemeldet, um vermittelt zu werden und Leistungen zu erhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Berufungsverfahren sowie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 22/17 diverse Urteile anderer Gericht zu verschiedenen Streitgegenständen, umfangreichen Schriftverkehr in anderen Streitverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg sowie mit anderen Behörden und Gerichten zur Akte gereicht, daneben verschiedene Quittungen, Fotografien sowie als "Beweisantritt" mehrere Schreibwerkzeuge.
Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 21/17 ausdrücklich,
1. die Beklagte zu verurteilen, Leistungen für die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 30. April 2014 an den Rentenversicherungsträger auszuzahlen,
2. dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 4. April 1981 zu entsprechen und Leistungen für die Zeit bis zum 31. Oktober 1983 auszuzahlen,
3. dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. April 2014 bis zum 1. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unstatthaft, jedenfalls aber für unbegründet. Von der angegriffenen Bescheinigung seien keine Leistungen von mehr als 750 Euro und auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Durch Beschluss vom 12. Juni 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
In dieser Besetzung hat der Senat sodann am 10. Juli 2017 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere auch form- und fristgerechte Berufung (§ 151 SGG) ist sie unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet, denn die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dies gilt auch und gerade wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 11/12 und weitergehend im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 21/17 von Anfang an der Sache nach das von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierte Klagebegehren verfolgt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Arbeitsförderung.
Die Beklagte bescheinigte dem am xxxxx 1947 geborenen Kläger auf dessen Wunsch unter dem 13. Dezember 2011, er erfülle mangels Anwartschaft die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Alg) nicht und habe daher keinen Alg-Anspruch. Auf eine formelle Antragstellung sei verzichtet worden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Der Kläger erhob hiergegen noch am selben Tag Widerspruch und am 19. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 13 AL 11/12, Berufungsaktenzeichen L 2 AL 21/17).
Am 17. April 2014 erteilte die Beklagte erneut eine entsprechende Bescheinigung. Mit Schreiben vom 18. April 2014 führte der Kläger gegenüber der Beklagten aus, die Beiträge seien von der Freien und Hansestadt Hamburg (offenbar in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger) nachzuentrichten. Die Anwartschaft auf Alg sei als erfüllt anzusehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2011" als unbegründet zurück und führte aus, der Bescheid vom 13. Dezember 2011 sei nicht zu beanstanden. Während die übrigen Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs zum 17. April 2014 erfüllt seien, fehle es an der erforderlichen Anwartschaft.
Am 6. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende – als Restitutionsklage betitelte – Klage erhoben. Er sei mit seiner zum 1. November 1983 erfolgten Verrentung nicht einverstanden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien nachzuzahlen. Er habe nie einen Rentenantrag gestellt oder Rentenzahlungen entgegengenommen. Er sei auch nicht erwerbsgemindert. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Hamburg auf dem Gebiet des Arbeitsförderungs- und des Sozialhilferechts seien daher wiederaufzunehmen.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe zuletzt Anfang der 1980er Jahre Alg bezogen, mittlerweile das gesetzliche Rentenalter erreicht und zwischenzeitlich keine neue Anwartschaftszeit erfüllt.
Mit einem Widerspruchsbescheid vom 30. September 2014 hat die Beklagte den Widerspruch "gegen die Bescheinigung vom 17. April 2014" zurückgewiesen. Es sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er tatsächlich einen Alg-Antrag habe stellen wollen. Ein Alg-Anspruch scheitere indes am Fehlen einer Anwartschaft.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. April 2017 (dem Kläger zugestellt am 29. April 2017) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe insbesondere in den Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2014 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt. Das Sozialgericht sehe insoweit von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab und nehme gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Widerspruchsbescheide Bezug. Darüber hinaus weise das Gericht darauf hin, dass der Kläger mit seiner Klage gegen die Bescheinigungen der Beklagten vom 13. Dezember 2011 und 17. April 2014 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sein dahinter stehendes Interesse verfolgen könne, rückwirkend einen Anspruch auf Alg zu erstreiten. Wie das Landessozialgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 10. April 2012 (Az. L 2 AL 29/ 12 B PKH) ausgeführt habe, gehe es dem Kläger in der Sache darum, den Sozialhilfeträger bzw. das Jobcenter zu veranlassen, für ihn Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, damit er dort die Anwartschaftszeit erfüllt und Alg für rückwärtige Zeiträume geltend machen könne. Dem Kläger stehe ein Rentenstammrecht zu, das gemäß § 142 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, a.F., jetzt: 156 Abs. 1 SGB III) zum Ruhen eines Anspruchs auf Alg führe.
Der Kläger hat am 29. April 2017 Berufung eingelegt. Es liege ein Härtefall vor, zumal ihm inzwischen ein Teil eines Fußes amputiert worden sei. Das Passivrubrum habe sich auch auf den Grundsicherungs- und den Sozialhilfeträger zu erstrecken. Er mache Ansprüche auf rückwirkende Aufwandsentschädigung, Entschädigung und Schadensersatz geltend. Ihm stehe keine Rente zu, nachdem er den Rentenbezug durch Kündigung beendet habe. Er habe sich jedes Vierteljahr bei der Bundesagentur gemeldet, um vermittelt zu werden und Leistungen zu erhalten. Der Kläger hat im vorliegenden Berufungsverfahren sowie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 22/17 diverse Urteile anderer Gericht zu verschiedenen Streitgegenständen, umfangreichen Schriftverkehr in anderen Streitverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg sowie mit anderen Behörden und Gerichten zur Akte gereicht, daneben verschiedene Quittungen, Fotografien sowie als "Beweisantritt" mehrere Schreibwerkzeuge.
Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 21/17 ausdrücklich,
1. die Beklagte zu verurteilen, Leistungen für die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 30. April 2014 an den Rentenversicherungsträger auszuzahlen,
2. dem Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 4. April 1981 zu entsprechen und Leistungen für die Zeit bis zum 31. Oktober 1983 auszuzahlen,
3. dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30. April 2014 bis zum 1. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung bereits für unstatthaft, jedenfalls aber für unbegründet. Von der angegriffenen Bescheinigung seien keine Leistungen von mehr als 750 Euro und auch keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Durch Beschluss vom 12. Juni 2017 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
In dieser Besetzung hat der Senat sodann am 10. Juli 2017 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere auch form- und fristgerechte Berufung (§ 151 SGG) ist sie unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt unbegründet, denn die mit der Berufung weiterverfolgte Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Dies gilt auch und gerade wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 11/12 und weitergehend im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 21/17 von Anfang an der Sache nach das von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat präzisierte Klagebegehren verfolgt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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