S 36 U 30/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 30/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt weiterhin die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls.

Der in B. wohnhafte Kläger erlitt am 14.2.1997 während seiner Tätigkeit für ein deutsches Speditionsunternehmen als Möbeltransporteur einen Arbeitsunfall, indem er mit dem rechten Fuß umknickte. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.1.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.9.2005 weitere Entschädigungsleistungen über den 14.8.1998 hinaus ab.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 15.02.2007 (Az. S 36 U 301/05) verwiesen. Die Kammer lehnte nach Einholung eines Gutachtens von Dr. L. vom 20.6.2006 die Klage ab. Die vom Kläger angestrengte Berufung wies das Landessozialgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.01.2008 (Az. L 3 U 20/07) zurück. Das Bundessozialgericht verwarf die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24.04.2008 (Az. B 2 U 55/08 B) als unzulässig.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 22.8.2008 den Antrag auf Überprüfung der ablehnenden Entscheidung. Er fügte seinem Antrag einen Arztbericht von Dr. A. aus seiner Heimatstadt vom 31.1.2008 bei. Der Arzt wies darauf hin, dass der Kläger einen Talusbruch erlitten habe. Als Folge seien eine Destruktion des Gelenkknorpels und eine sehr begrenzte Beweglichkeit des Sprunggelenkes verblieben. Auch bestünden starke Schmerzen beim Gehen. Zudem sei eine Schädigung der Wirbelsäule durch das Humpeln entstanden. Es bestehe eine Invalidität von 30 %.

Die Beklagte erließ am 14.10.2008 einen Ablehnungsbescheid. Sie führte aus, dass nach dem Ergebnis der erneuten Überprüfung, wobei insbesondere das vom Kläger vorgelegte Ärztliche Attest vom 31.1.2008 berücksichtigt worden sei, im Hinblick auf die Folgen der Verletzung des Sprunggelenkes neue Gesichtspunkte weder vorgetragen noch erkennbar seien. Auch eine Anerkennung von Schäden an der Wirbelsäule als mittelbare Unfallfolge der Verletzung des Sprunggelenkes scheide aus, weil ein Kausalzusammenhang offenkundig nicht bestehe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 30.10.2008 Widerspruch ein und begehrte neben einer möglichen Feststellung einer Rente, die Durchführung einer Magnetresonanztomographie. Zudem leide er auch psychisch.

Die Beklagte erließ am 11.03.2009 den Widerspruchsbescheid.

Die von dem Kläger am 13.5.2009 erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2010 ab. Das Gericht führt aus, dass auch die durch Dr. A. vom 31.1.2008 und Dr. T. vom 13.4.2009 mitgeteilten Befunde, welche eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers darstellen, keinen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente begründen könnten. Die festgestellten Schmerzen, Bewegungseinschränkung und Arthrose des rechten Sprunggelenkes sowie Schäden an der Wirbelsäule könnten nicht mit der in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis aus 1997 zugerechnet werden. Da bereits die unfallnahen Aufnahmen keine Unfallfolgen ergeben hätten und nach dem Sachverständigengutachten vom 20.6.2006 eine folgenlose Ausheilung einer möglich stattgehabten Distorsion vorgelegen habe, werde eine weitere medizinische Untersuchung, im Rahmen der vom Kläger gewünschten Magnetresonanztomographie, nicht für notwendig erachtet. Im Übrigen verwies das Sozialgericht hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu den Entscheidungsgründen auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15.2.2007 (a.a.O.) sowie auf die Beschlüsse des Landessozialgerichts Hamburg vom 7.1.2008 (a.a.O.) und des Bundessozialgerichts vom 24.4.2008 (a.a.O.). Die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 15. Mai 2012 (Az. L 3 U 41/10) zurück. Das Landessozialgericht führte aus, dass es insbesondere der im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung von Dr. K. folge. Dieser kam nach Auswertung aller vorliegenden Befunde zu dem Ergebnis kam, dass es zum Unfallzeitpunkt allenfalls zu einer innerhalb weniger Wochen ausheilenden Außenbandverletzung gekommen sei, welche in der Folge keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. bedinge. Das Bundessozialgericht verwarf schließlich mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 (Az. B 2 U 329/12 B) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut Leistungen aufgrund seines Unfalls aus dem Jahre 1997. Die Beklagte erließ am 27. Januar 2014 den Ablehnungsbescheid über eine Rente und am 21. November 2014 den Widerspruchsbescheid. Sie legte dar, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall aus 1997 und den jetzt geltend gemachten Beschwerden nicht bestehe. Insbesondere sei kein entsprechender Körpererstschaden zum Unfallzeitpunkt nachgewiesen. Etwaige behandlungsbedürftige Folgen der bei dem Arbeitsunfall vom 14. Februar 1997 erlittenen Sprunggelenkszerrung rechts seien bereits im Rahmen der früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausgeschlossen worden.

Der Kläger hat am 4. Februar 2015 Klage erhoben und trägt vor, dass er nicht in der Lage sei, "Arbeitsgewohnheiten" auszuführen und er die Durchführung einer Magnetresonanztomographie wünsche. Ferner begehrt er eine Krankenversicherung.

Er beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2014 und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2005 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 14. Februar 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den bisherigen Ergebnis der Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens.

Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden.

Außer den Gerichtsakten haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Beteiligten vorher angehört worden sind, der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den vom Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestellten Überprüfungsantrag abgelehnt. Eine Rechtswidrigkeit ist den Ausgangsbescheiden vom 25. Januar 2002 und 12. September 2005 auch weiterhin nicht zu entnehmen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente und auch nicht auf Durchführung einer diagnostischen Maßnahme im Rahmen der Erstellung einer Magnetresonanztomographie.

Da der Kläger mit dem hiesigen Antrag keine neuen Erkenntnisse mitteilt, die hätten gewürdigt werden können, verweist das Gericht auf die bisher im Tatbestand genannten und alle Einzelheiten beleuchtenden und berücksichtigenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab (u.a. § 136 Abs. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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