L 2 R 2438/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1698/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2438/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts M. vom 20. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Dies zu Grunde gelegt kommt die Gewährung der begehrten beruflichen Begleitung durch den Integrationsfachdienst als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht in Betracht, da der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht hat.

Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung ist § 10 SGB VI (in der ab 14.12.2016 geltenden Fassung). Danach erfüllt die persönlichen Voraussetzungen rentenrechtlicher Teilhabeleistungen der, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gefährdet oder gemindert ist und die zu gewährenden Leistungen müssen einen positiven Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten haben. Der Antragsteller stützt sich zur Begründung seines Anspruchs offenbar auf den Ärztlichen Entlassungsbericht der Rehaklinik G. vom 13.12.2016, wo er sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, zuletzt mittelgradige depressive Episode, und BWS-Syndrom zur Rehabilitation befand. Darin ist allerdings nur vermerkt, dass bei wohl chronifizierter Arbeitskonfliktsituation ein weiterführendes ambulantes berufliches Konfliktcoaching geboten sei. Des Weiteren wird darin ausgeführt, dass zur weiteren Förderung des begonnenen Prozesses eine ambulante Psychotherapie, nach Möglichkeit auch Paar-/Familientherapie sowie berufliches Konfliktcoaching empfohlen werde. Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers tatsächlich wegen Krankheit erheblich gefährdet ist und eine entsprechende Maßnahme notwendig ist, um eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abzuwenden.

Auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat nichts dazu vorgetragen, weshalb ihm ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - gegen den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23.6.2017 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht M. erhoben - nicht zumutbar sein sollte. Schwere unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile sind nicht benannt und auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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