Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1074/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3990/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14.09.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. K. auf die Staatskasse abgelehnt.
Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Äußerung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Angesichts der gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig dem Antragsteller auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw ob es zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Klägers für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 109 RdNr 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Rechtschutzsuchenden, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, der dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst hat. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für den Ausgang des Verfahrens unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist (vgl Senatsbeschlüsse vom 19.01.2016, L 11 R 4436/15 B; 14.06.2013, L 11 R 5317/10).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das psychiatrische Gutachten von Dr. K. vom 06.08.2016 die Sachaufklärung nicht gefördert. In dem Gutachten wurde zwar ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers mit gewissen qualitativen Einschränkungen festgestellt, allerdings ist das SG in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 14.09.2017 diesem Gutachten ausdrücklich nicht gefolgt. Das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis gerichtet auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2017 bis 31.10.2018 beruhte allein auf den Folgen einer Knieoperation (Umstellungsosteotomie rechts am 29.09.2016) mit derzeit noch unzureichender knöcherner Durchbauung der Osteotomiestelle. Auf den Ausgang des Verfahrens hatte das Gutachten von Dr. K. keinen Einfluss. Es hat den Kläger seinem zuletzt noch verfolgten Prozessziel, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.04.2014 bis 31.03.2017 zu erhalten, nicht näher gebracht.
Eine Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. K. auf die Staatskasse war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. K. auf die Staatskasse abgelehnt.
Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Äußerung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Angesichts der gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten endgültig dem Antragsteller auferlegt. Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw ob es zusätzliche, gemessen am Prozessziel des Klägers für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 109 RdNr 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Rechtschutzsuchenden, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben, der dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst hat. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für den Ausgang des Verfahrens unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist (vgl Senatsbeschlüsse vom 19.01.2016, L 11 R 4436/15 B; 14.06.2013, L 11 R 5317/10).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das psychiatrische Gutachten von Dr. K. vom 06.08.2016 die Sachaufklärung nicht gefördert. In dem Gutachten wurde zwar ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers mit gewissen qualitativen Einschränkungen festgestellt, allerdings ist das SG in seinem (rechtskräftigen) Urteil vom 14.09.2017 diesem Gutachten ausdrücklich nicht gefolgt. Das von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis gerichtet auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2017 bis 31.10.2018 beruhte allein auf den Folgen einer Knieoperation (Umstellungsosteotomie rechts am 29.09.2016) mit derzeit noch unzureichender knöcherner Durchbauung der Osteotomiestelle. Auf den Ausgang des Verfahrens hatte das Gutachten von Dr. K. keinen Einfluss. Es hat den Kläger seinem zuletzt noch verfolgten Prozessziel, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.04.2014 bis 31.03.2017 zu erhalten, nicht näher gebracht.
Eine Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. K. auf die Staatskasse war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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