S 13 AL 11/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 11/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der am xxxxx 1947 geborene Kläger hat am 19. Dezember 2011 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg gegen das Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Mitte, erhoben und dabei die Klage als Untätigkeitsklage überschrieben. Die Klagen gegen das Jobcenter und gegen die Freie und Hansestadt Hamburg wurden bereits bei Klageeingang von Amtswegen in den jeweils für dieses Sachgebiet zuständigen Kammer unter den Aktenzeichen S 7 SO 4/12 und S 51 AS 4253/11 zugeordnet. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung seit dem 1. August 2006.

Der Kläger legte ein Schreiben der Beklagten über eine persönliche Vorsprache am 13. Dezember 2011 vor. Weiter enthält dieses Schreiben den Zusatz, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld I nach den §§ 117 ff. SGB III nicht erfülle, somit kein Anspruch bestehe und daher auf eine formelle Antragstellung verzichtet worden sei. Unter Bezugnahme auf weitere zahlreiche Unterlagen führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass er die Aufhebung dieser Bescheinigung begehre. Er habe Beiträge gezahlt und wünsche, dass seine Leistungsangelegenheit von der Beklagten geführt werde. Gleichzeitig beantrage er Prozesskostenhilfe für eine Prozessvertretung.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

die Klage abzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Kläger seit vielen Jahren nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten stehe. Der Kläger habe sich am 13. September 2011 beim Jobcenter registrieren lassen. Er beziehe von dort zwar keine Leistungen, aber er erhalte Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung. Die Klage sei unzulässig. Eine Prozessakte liege nicht mehr vor.

Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG am 20. Mai 2014 angehört. Auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts vom 14. Februar 2012 und auf die Beschwerdeentscheidung des Landesozialgerichts vom 10. April 2012 (L 2 AL 29/12 B PKH) wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Die Klage ist unzulässig. Es mangelt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ist dann nicht gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil nicht bringen kann (Keller, in: a.a.O., vor § 51 Rdnr. 16 ff. und § 86b Rdnr. 7a). Der Kläger kann mit seiner Klage gegen die Bescheinigung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt sein dahinter steckendes Interesse verfolgen, rückwirkend einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III zu erstreiten. Wie das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 10. April 2012 (L 2 AL 29/ 12 B PKH) ausgeführt hat, dürfte es dem Kläger in der Sache darum gehen, den Sozialhilfeträger bzw. das Jobcenter zu veranlassen, für den Kläger Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten, damit er dort die Anwartschaftszeit erfüllt und Arbeitslosengeld I für rückwärtige Zeiträume geltend zu machen. Dieses ergibt sich aus § 123 SGG nach dem das Gericht nicht an die Anträge des Klägers gebunden ist und sein Begehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips auszulegen hat. Dem so verstandenen Begehren des Klägers kann durch eine Klage gegen die vorgelegte Bescheinigung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 nicht näher gekommen werden, denn dem Kläger steht ein Rentenstammrecht zu, das gem. § 142 Abs. 1 SGB III zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. Mit diesen Ausführungen schließt sich das Gericht der Rechtsprüfung durch das Landessozialgericht im bereits genannten Beschluss an.

Der Klage musste ihr Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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