Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
44
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 266/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung zum 15.10.2013.
Der 1978 geborene Kläger war bis zum 30.6.2013 als Barkeeper in Nachtarbeit beschäftigt, meldete sich am 12.7.2013 arbeitslos und gab den Antrag am 13.1.2014 ab. In dem Antrag gab er an, seit 2010 eine Nebenbeschäftigung als selbständiger Web-Designer auszuüben. Er plante zunächst im Februar/März 2010 eine Selbstständigkeit in Form eines Online-Shops zu realisieren, wobei er zusätzlich Aufträge als Web-Designer annehmen wollte. In der Erklärung zur selbständigen Tätigkeit vom 19.2.2014 gab er an, seit 15.10.2013 dauernd wöchentlich 15 Stunden (einschließlich eventueller Vor- und Nacharbeit) zu arbeiten, und zwar von montags bis mittwochs.
Der Antrag wurde durch Bescheid vom 5.3.2014 abgelehnt, da der Kläger 15 Stunden und mehr pro Woche arbeite und deshalb nicht arbeitslos sei. Er habe somit keinen Anspruch auf Alg. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Angaben im Antrag von ihm lediglich geschätzt worden seien. Seine in F. wohnende Mutter sei im Vorjahr schwer erkrankt, und er habe sich sehr viel um sie kümmern und sie besuchen müssen. Die geschätzte Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich entspreche nicht den Tatsachen. Er habe – erfolglos – versucht, Kunden zu akquirieren und kleinere Wartungs- und/oder Designleistungen für Bestandskunden bearbeitet. Im Mittel habe er für die Akquisition etwa 1 ½ bis 2 Stunden pro Tag aufgewendet (1 ½ x 5 Tage = 7,5 Stunden/Woche). Die kleineren Arbeitsaufträge seien jeweils innerhalb einiger weniger Stunden erledigt; hierfür setze er ungefähr je Woche 2,5 Stunden an. Als Durchschnittswert ermittle er einen zeitlichen Aufwand von etwa 10 Stunden. Ergänzend reichte er hierzu diverse Rechnungen und Kontoauszüge als Beleg für seine selbstständige Nebenbeschäftigung ein. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.4.2014 zurückgewiesen. Arbeitslos sei, wer beschäftigungslos sei. Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit schließe die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasse; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer würden unberücksichtigt bleiben. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten würden zusammengerechnet. Der Kläger habe im Formular für die Beantragung von Alg in seiner Erklärung zur selbständigen Tätigkeit angegeben, dass diese einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten 15 Stunden wöchentlich umfasse. Er habe keine Nachweise zu dem tatsächlichen zeitlichen Umfang pro Woche übersandt, sondern lediglich eine geringe durchschnittliche Stundenzahl genannt. Die Angabe eines zeitlichen Umfangs von 15 Stunden wöchentlich sei damit nicht substantiiert widerlegt worden, sodass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nicht gegeben seien.
Hiergegen richtet sich die am 5.5.2014 eingereichte Klage, mit welcher der Kläger weiterhin die Bewilligung von Alg begehrt. Der zeitliche Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit umfasse wesentlich weniger als 15 Stunden pro Woche. Er habe im Widerspruch umfassend und ausreichend substantiiert erläutert, dass er eher etwa 10 Stunden wöchentlich für seine Nebenerwerbstätigkeit aufgewendet habe. Dabei habe er auch dargelegt, wie sich diese Angabe anhand anfallender Tätigkeiten im Einzelnen zusammensetze, nämlich durch Akquisitionsbemühungen sowie unregelmäßig auftretende Ausführungen zumeist kleinerer Aufträge. Damit habe er seiner Substantiierungspflicht genügt. Die Beklagte möge darlegen, aus welchen Rechtsvorschriften eine darüber hinausgehende Pflicht des Klägers ableite. Es erscheine abwegig, mehr von dem Kläger zu verlangen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Auftragnehmer solche Tätigkeiten, die er nicht nach Zeitanfall abrechnen könne, nicht näher erfasse. Die selbständige Tätigkeit des Klägers habe erheblichen Schwankungen unterlegen, was sich auch aus der unterschiedlich intensiven Beanspruchung des Klägers durch die notwendige Betreuung seiner Mutter ergeben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 5.3.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg ab dem 15.10.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger mache einen Anspruch auf Alg geltend, sodass er auch für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beweispflichtig sei. Die Beklagte habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers im Antragsverfahren zu zweifeln und weitere Ermittlungen anzustellen, zumal dem Kläger alle relevanten Informationen durch das ihm ausgehändigten Merkblatt zur Verfügung gestanden hätten. Feststellungen zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der Selbstständigkeit seien der Beklagten nicht möglich, da diese Frage ausschließlich in der persönlichen Sphäre und im Verantwortungsbereich des Klägers liege.
Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheids hierzu angehört worden, ohne dass der Kläger dies zum Anlass für weiteren Vortrag genommen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer und den Inhalt der Akte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher geführt worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Antrag des Klägers auf Alg wurde zu Recht abgelehnt. Das Gericht sieht insoweit von einer vertieften Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Es verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2014. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner Richtigkeit zu zweifeln.
Insbesondere war der Kläger verpflichtet, zur Begründung eines Anspruchs auf Alg näher zu dem Umfang seiner Nebentätigkeit vorzutragen. Entgegen seiner Auffassung war er hierfür darlegungs- und beweisbelastet (Leitherer in: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rz 19a m.w.N.). Zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweisführungslast hat der Anspruchssteller und somit auch der Kläger darzulegen und nachzuweisen, wie er seine Nebenbeschäftigung ausübt. Insoweit sind konkrete, idealerweise einfach überprüfbare und damit objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Der pauschale Vortrag, eine bestimmte Stundenzahl für die Nebentätigkeit aufzuwenden, genügt jedenfalls dann nicht, wenn widersprüchliche Angaben wie im vorliegenden Fall gemacht worden sind. Vielmehr muss der Anspruchssteller die von ihm erledigten Tätigkeiten im Einzelnen aufzeigen, und zwar beispielsweise unter Angabe und Beschreibung der einzelnen Akquisitionstätigkeiten, erledigten Aufgaben und Arbeiten, der Kunden bzw. potentiellen Kunden sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage und des zeitlichen Umfangs der einzelnen erledigten Aufgaben/ Tätigkeiten zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten, die ebenfalls zu beschreiben sind (vgl. zur Substantiierungspflicht im Falle des § 139 Abs. 2 SGB III Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2014 – L 9 AL 130/13 –, Rz. 41, juris). Das Aufzeigen allein der verrichteten Aufgaben (hier: Akquisitionstätigkeit, Abarbeiten von Aufträgen) genügt diesen Anforderungen nicht ansatzweise.
In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf eine weitere Ermittlungspflicht der Beklagten fehl. Nachdem dem Kläger durch Erhalt des Merkblatts, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er auf dem Antrag am 14.2.2013 durch seine Unterschrift bestätigt hat, über die Anspruchsvoraussetzungen informiert war und dennoch angab, 15 Stunden wöchentlich gearbeitet zu haben, gab dies für die Beklagte keinen Anlass für weitere Nachfragen. Ein weiterer Vortrag war erst durch Angabe der unterschiedlichen, widersprüchlichen Zeitangaben im Widerspruch erforderlich. Zu weiteren Ermittlungen sah sich auch das Gericht nicht veranlasst, nachdem der Kläger hat vortragen lassen, dass er seinen Zeitaufwand nicht näher erfasst habe und sich zu weiterer Substantiierung nicht verpflichtet sehe und zudem noch weder auf die Klageerwiderung der Beklagten noch auf die Anhörung zum Gerichtsbescheid nebst ausdrücklicher Frage, ob er die Klage zurücknehme, reagiert hatte. Die Angaben im Verlauf des Verfahrens, dass der Kläger zunächst erklärte, 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten, erst nach Erhalt des ablehnenden Bescheides dazu überging, die behauptete Arbeitszeit auf 10 Stunden zu reduzieren, obwohl seine Darlegungen im Widerspruch auch eine wöchentliche Arbeitszeit von 12,5 Stunden (2 Stunden Akquisitionstätigkeit x fünf Arbeitstage = 10 Stunden + 2,5 Stunden Aufwand für Aufträge) einschließt, deutet an, dass der Kläger die tatsächlich aufgewendete Zeit nicht nachvollziehbar schildern und nachweisen kann, diese eher sogar "herunterrechnet". Dies reicht für die Begründung eines Anspruchs in keiner Hinsicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung zum 15.10.2013.
Der 1978 geborene Kläger war bis zum 30.6.2013 als Barkeeper in Nachtarbeit beschäftigt, meldete sich am 12.7.2013 arbeitslos und gab den Antrag am 13.1.2014 ab. In dem Antrag gab er an, seit 2010 eine Nebenbeschäftigung als selbständiger Web-Designer auszuüben. Er plante zunächst im Februar/März 2010 eine Selbstständigkeit in Form eines Online-Shops zu realisieren, wobei er zusätzlich Aufträge als Web-Designer annehmen wollte. In der Erklärung zur selbständigen Tätigkeit vom 19.2.2014 gab er an, seit 15.10.2013 dauernd wöchentlich 15 Stunden (einschließlich eventueller Vor- und Nacharbeit) zu arbeiten, und zwar von montags bis mittwochs.
Der Antrag wurde durch Bescheid vom 5.3.2014 abgelehnt, da der Kläger 15 Stunden und mehr pro Woche arbeite und deshalb nicht arbeitslos sei. Er habe somit keinen Anspruch auf Alg. In seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Angaben im Antrag von ihm lediglich geschätzt worden seien. Seine in F. wohnende Mutter sei im Vorjahr schwer erkrankt, und er habe sich sehr viel um sie kümmern und sie besuchen müssen. Die geschätzte Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich entspreche nicht den Tatsachen. Er habe – erfolglos – versucht, Kunden zu akquirieren und kleinere Wartungs- und/oder Designleistungen für Bestandskunden bearbeitet. Im Mittel habe er für die Akquisition etwa 1 ½ bis 2 Stunden pro Tag aufgewendet (1 ½ x 5 Tage = 7,5 Stunden/Woche). Die kleineren Arbeitsaufträge seien jeweils innerhalb einiger weniger Stunden erledigt; hierfür setze er ungefähr je Woche 2,5 Stunden an. Als Durchschnittswert ermittle er einen zeitlichen Aufwand von etwa 10 Stunden. Ergänzend reichte er hierzu diverse Rechnungen und Kontoauszüge als Beleg für seine selbstständige Nebenbeschäftigung ein. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.4.2014 zurückgewiesen. Arbeitslos sei, wer beschäftigungslos sei. Die Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit schließe die Beschäftigungslosigkeit nur dann nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasse; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer würden unberücksichtigt bleiben. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten würden zusammengerechnet. Der Kläger habe im Formular für die Beantragung von Alg in seiner Erklärung zur selbständigen Tätigkeit angegeben, dass diese einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten 15 Stunden wöchentlich umfasse. Er habe keine Nachweise zu dem tatsächlichen zeitlichen Umfang pro Woche übersandt, sondern lediglich eine geringe durchschnittliche Stundenzahl genannt. Die Angabe eines zeitlichen Umfangs von 15 Stunden wöchentlich sei damit nicht substantiiert widerlegt worden, sodass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nicht gegeben seien.
Hiergegen richtet sich die am 5.5.2014 eingereichte Klage, mit welcher der Kläger weiterhin die Bewilligung von Alg begehrt. Der zeitliche Umfang seiner selbstständigen Tätigkeit umfasse wesentlich weniger als 15 Stunden pro Woche. Er habe im Widerspruch umfassend und ausreichend substantiiert erläutert, dass er eher etwa 10 Stunden wöchentlich für seine Nebenerwerbstätigkeit aufgewendet habe. Dabei habe er auch dargelegt, wie sich diese Angabe anhand anfallender Tätigkeiten im Einzelnen zusammensetze, nämlich durch Akquisitionsbemühungen sowie unregelmäßig auftretende Ausführungen zumeist kleinerer Aufträge. Damit habe er seiner Substantiierungspflicht genügt. Die Beklagte möge darlegen, aus welchen Rechtsvorschriften eine darüber hinausgehende Pflicht des Klägers ableite. Es erscheine abwegig, mehr von dem Kläger zu verlangen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Auftragnehmer solche Tätigkeiten, die er nicht nach Zeitanfall abrechnen könne, nicht näher erfasse. Die selbständige Tätigkeit des Klägers habe erheblichen Schwankungen unterlegen, was sich auch aus der unterschiedlich intensiven Beanspruchung des Klägers durch die notwendige Betreuung seiner Mutter ergeben habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 5.3.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg ab dem 15.10.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen. Der Kläger mache einen Anspruch auf Alg geltend, sodass er auch für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beweispflichtig sei. Die Beklagte habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers im Antragsverfahren zu zweifeln und weitere Ermittlungen anzustellen, zumal dem Kläger alle relevanten Informationen durch das ihm ausgehändigten Merkblatt zur Verfügung gestanden hätten. Feststellungen zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der Selbstständigkeit seien der Beklagten nicht möglich, da diese Frage ausschließlich in der persönlichen Sphäre und im Verantwortungsbereich des Klägers liege.
Die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheids hierzu angehört worden, ohne dass der Kläger dies zum Anlass für weiteren Vortrag genommen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer und den Inhalt der Akte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu vorher geführt worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Antrag des Klägers auf Alg wurde zu Recht abgelehnt. Das Gericht sieht insoweit von einer vertieften Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab. Es verweist stattdessen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2014. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner Richtigkeit zu zweifeln.
Insbesondere war der Kläger verpflichtet, zur Begründung eines Anspruchs auf Alg näher zu dem Umfang seiner Nebentätigkeit vorzutragen. Entgegen seiner Auffassung war er hierfür darlegungs- und beweisbelastet (Leitherer in: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rz 19a m.w.N.). Zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweisführungslast hat der Anspruchssteller und somit auch der Kläger darzulegen und nachzuweisen, wie er seine Nebenbeschäftigung ausübt. Insoweit sind konkrete, idealerweise einfach überprüfbare und damit objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Der pauschale Vortrag, eine bestimmte Stundenzahl für die Nebentätigkeit aufzuwenden, genügt jedenfalls dann nicht, wenn widersprüchliche Angaben wie im vorliegenden Fall gemacht worden sind. Vielmehr muss der Anspruchssteller die von ihm erledigten Tätigkeiten im Einzelnen aufzeigen, und zwar beispielsweise unter Angabe und Beschreibung der einzelnen Akquisitionstätigkeiten, erledigten Aufgaben und Arbeiten, der Kunden bzw. potentiellen Kunden sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage und des zeitlichen Umfangs der einzelnen erledigten Aufgaben/ Tätigkeiten zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten, die ebenfalls zu beschreiben sind (vgl. zur Substantiierungspflicht im Falle des § 139 Abs. 2 SGB III Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.6.2014 – L 9 AL 130/13 –, Rz. 41, juris). Das Aufzeigen allein der verrichteten Aufgaben (hier: Akquisitionstätigkeit, Abarbeiten von Aufträgen) genügt diesen Anforderungen nicht ansatzweise.
In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf eine weitere Ermittlungspflicht der Beklagten fehl. Nachdem dem Kläger durch Erhalt des Merkblatts, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er auf dem Antrag am 14.2.2013 durch seine Unterschrift bestätigt hat, über die Anspruchsvoraussetzungen informiert war und dennoch angab, 15 Stunden wöchentlich gearbeitet zu haben, gab dies für die Beklagte keinen Anlass für weitere Nachfragen. Ein weiterer Vortrag war erst durch Angabe der unterschiedlichen, widersprüchlichen Zeitangaben im Widerspruch erforderlich. Zu weiteren Ermittlungen sah sich auch das Gericht nicht veranlasst, nachdem der Kläger hat vortragen lassen, dass er seinen Zeitaufwand nicht näher erfasst habe und sich zu weiterer Substantiierung nicht verpflichtet sehe und zudem noch weder auf die Klageerwiderung der Beklagten noch auf die Anhörung zum Gerichtsbescheid nebst ausdrücklicher Frage, ob er die Klage zurücknehme, reagiert hatte. Die Angaben im Verlauf des Verfahrens, dass der Kläger zunächst erklärte, 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten, erst nach Erhalt des ablehnenden Bescheides dazu überging, die behauptete Arbeitszeit auf 10 Stunden zu reduzieren, obwohl seine Darlegungen im Widerspruch auch eine wöchentliche Arbeitszeit von 12,5 Stunden (2 Stunden Akquisitionstätigkeit x fünf Arbeitstage = 10 Stunden + 2,5 Stunden Aufwand für Aufträge) einschließt, deutet an, dass der Kläger die tatsächlich aufgewendete Zeit nicht nachvollziehbar schildern und nachweisen kann, diese eher sogar "herunterrechnet". Dies reicht für die Begründung eines Anspruchs in keiner Hinsicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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