L 6 SF 572/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 1547/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 572/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Januar 2017 (S 28 SF 1547/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 11 AS 7457/10 auf 847,91 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nordhausen (S 11 AS 7457/10).

Mit der im Oktober 2010 erhobenen Klage hatten die von dem Beschwerdegegner vertretenen Kläger zu 1. bis 3. Leistungen "in gesetzlicher Höhe" nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011, weil die berücksichtigten Kosten der Unterkunft (KdU) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Zudem werde die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens begehrt. Auf die Aufforderung zur Bezifferung des Klagebegehrens begehrte der Beschwerdegegner für die Kläger "klageerweiternd", die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2011 (W 11/11) insoweit abzuändern, als die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren zu tragen habe und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erachtet werde. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 bezifferte er den Anspruch der Kläger auf weitere 349,72 Euro für die KdU. Mit Beschluss 26. Januar 2012 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdegegner bei. Im Erörterungstermin am 26. Januar 2012 erklärte die Beklagte nach der Niederschrift: "Der Klageanspruch der Kläger wird anerkannt. Den Klägern wird zusätzlich insgesamt ein weiterer Betrag von 349,92 Euro auf deren Konto überwiesen, wobei keine Neubescheidung erfolgt." Daraufhin erklärte der Beschwerdegegner: "Das Anerkenntnis des Beklagten wird angenommen. Der Rechtsstreit hat sich damit voll umfänglich erledigt. Im Übrigen wird beantragt, dass das Gericht über die Kosten entscheidet." Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 verpflichtete das SG die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kläger in Höhe von 70 v.H.

Unter dem 2. April 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 320,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 300,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 300,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrkosten und Abwesenheitsgeld 17,27 Euro Vorb. Nr. 7 VV-RVG 31. März 2011 Fahrkosten und Abwesenheitsgeld 4,45 Euro Vorb. Nr. 7 VV-RVG 26. Januar 2012 Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 1.043,72 Euro Umsatzsteuer 198,31 Euro Summe 1.242,03 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 25. März 2012 die dem Beschwerdegegner im Rahmen der PKH zustehende Vergütung auf 1.073,34 Euro fest (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 270,00 Euro, Erhöhungsgebühr 1008 VV-RVG 162,00 Euro, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 250,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 6,08 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 3,89 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008: 171,37 Euro). Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG werde hinsichtlich der Verfahrensgebühr die um 100,00 Euro erhöhte Mittelgebühr als angemessen angesehen. Insgesamt erscheine die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Umfangs als überdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger sei "durchschnittlich bis überdurchschnittlich" und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kläger unterdurchschnittlich gewesen. Bezüglich der Terminsgebühr werde eine um 50,00 Euro erhöhte Mittelgebühr als angemessen angesehen. Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners bezüglich der Fahrtkosten setzte die UdG mit Abhilfebeschluss vom 27. Mai 2013 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.074,01 EUR fest.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1006, 1002 VV-RVG abzusetzen, weil kein Teilanerkenntnis sondern ein Anerkenntnis abgegeben worden sei.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe sich das Hauptsacheverfahren durch angenommenes Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung erledigt. Auch wenn dieses nicht ausdrücklich so bezeichnet worden sei, ergebe sich unzweideutig aus dem Sach- und Streitstand und dem Kostenbeschluss der Kammer, dass ein Anerkenntnis des Beklagten nicht vorgelegen habe. Die Beklagte habe nur dem Leistungsanspruch der Kläger nicht jedoch dem weiteren Begehren auf Kostenerstattung bezüglich der drei Widerspruchsverfahren entsprochen. Insoweit seien die Kläger unterlegen gewesen, was auch in der Kostenentscheidung der Kammer seinen Niederschlag finde. Auch die festgesetzte Mittelgebühr sei nicht zu beanstanden.

Gegen den am 19. Januar 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 847,91 Euro beantragt. Mit der Annahme des Anerkenntnisses habe sich der Rechtsstreit erledigt, wovon auch die Beteiligten im Termin am 26. Januar 2012 ausgegangen seien. Eine Erledigungserklärung sei nicht abgegeben und nicht erforderlich gewesen. Umfasse das Anerkenntnis nicht die Kosten des Rechtsstreits, dann entscheide auf Antrag das Gericht nach § 193 SGG. Ein entsprechender Kostenantrag sei im Erörterungstermin gestellt worden. Die Kostenentscheidung erfasse alle durch den Rechtsstreit und das Vorverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten, mithin auch die klageerweiternd geltend gemachten Kosten weiterer Widerspruchsverfahren. Die Annahme eines Anerkenntnisses als Prozesshandlung sei von der Verfahrensgebühr gedeckt. Bezüglich der Kosten des Rechtsstreits und der Vorverfahren hätten sich die Beteiligten gerade nicht einigen können, eine streitvermeidende Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts liege insoweit nicht vor. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass die Klage bezüglich der Kosten weiterer Widerspruchsverfahren erfolglos gewesen sei. Eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits, die über die reine Begründung des Antrags hinausgehe und eine streitige Entscheidung des Sozialgerichts vermieden habe, habe insgesamt nicht vorgelegen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 30. März 2017) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 wegen grund-sätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

II.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG wurde vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt einschließlich der Umsatzsteuer 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Staatskasse im Rahmen der PKH zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners ist vom SG unzutreffend festgesetzt worden; eine Erledi-gungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG ist nicht angefallen.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern zu 1. bis 3. mit Beschluss vom 26. Januar 2012 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abge-lehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R, m.w.N., nach juris; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl. 2012, VV 1002 Rn. 38, VV 1005-1007 Rn. 2). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - Az.: 3 AZB 69/05, beide nach juris). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall keine über die Annahme eines Anerkenntnisses und zweier Klagerücknahmen hinausgehende Tätigkeit vor.

Den Klageantrag für die am 20. Oktober 2010 ursprünglich erhobene Klage hat der Be-schwerdegegner mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 ausdrücklich auf 349,72 Euro beziffert. Diesen Betrag hat die Beklagte im Erörterungstermin am 26. Januar 2012 anerkannt und der Beschwerdegegner hat das Anerkenntnis angenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwer-degegners handelt es sich um ein volles Anerkenntnis, dessen Annahme mit der Verfahrens-gebühr abgegolten wird. Der Senat hält ausdrücklich nicht an der früher vertretenen Ansicht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2015 - L 6 SF 1384/15 B) fest, dass aufgrund der Nichteinigung über die Kosten des Verfahrens lediglich von einem Teilanerkenntnis auszugehen ist. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt, ein verbleibender Streit über die Kosten - wie hier - ist insoweit unschädlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 1002, Rn. 7, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl. 2012, VV 1002, Rn. 26) und begründet nicht, dass lediglich ein Teilanerkenntnis vorliegt. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem Sinn des Gesetzes, denn die Erledigungsgebühr soll belohnen, dass dem Gericht die Mühen für die Abfassung eines Urteils erspart bleiben (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Aufl. 2012, VV 1002, Rn. 27).

Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass ein Teilanerkenntnis auch nicht daraus hergeleitet werden kann, dass die Beklagte die Übernahme der Kosten bezüglich der beiden Widerspruchsverfahren (W 11/11 und W 2375/10) und die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Beschwerdegegners in diesen Widerspruchsverfahren nicht anerkannt hat. Soweit in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78ff SGG) gestritten wird, handelt es sich zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um Kosten des Verfahrens im Sinne von § 193 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R, nach juris). Soweit der Beschwerdegegner mit Schriftsätzen vom 31. März und 1. August 2011 die ursprünglich erhobene Klage prozessual um weitere Streitgegenstände erweitert hat (§ 99 Abs. 1 SGG), waren diese Klageänderungen unzulässig, denn die Beklagte hatte sich hierauf nicht eingelassen und das SG hatte sich zur Sachdienlichkeit der Anträge nicht geäußert (§ 99 Abs. 1, Abs. 2 SGG). Der Beschwerdegegner hat diese weiteren Anträge spätestens durch seine Erklärung, der Rechtsstreit habe sich (damit) vollumfänglich erledigt, zurückgenommen. Eine besondere Müheverwaltung, die eine Entstehung der zusätzlichen Gebühr rechtfertigen könnte, ist dem nicht zu entnehmen. Sie stellt keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des Rechtsstreits dar. Die Abgabe der prozessbeendenden Erklärung wird vielmehr mit der Verfahrensgebühr abgegolten. An die Ausführungen des SG im Kostenbeschluss vom 16. Februar 2012 ist der Senat nicht gebunden.

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG, der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG, der Terminsgebühr nach 3106 VV-RVG, der Fahrtkosten und des Abwe-senheitsgeldes Nrn. 7003, 7005 VV-RVG und der Post-/ Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu Lasten des Beschwerdegegners niedriger festzusetzen wären, bestehen hier nicht. Zudem stünde dem das Verbot der reformatio in peius entgegen. Zusätzlich zu vergüten sind die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG. Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 270,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 162,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 250,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 5,01 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 5,52 Euro Zwischensumme 712,53 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV- RVG 135,38 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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