Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 198 KR 326/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 391/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragshöhe.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die laufende Rentenzahlung wurde zum 1. September 2005 aufgenommen. Durch Bescheid vom 16. März 2005 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass der Kläger nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner war, da er die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllte.
Am 26. Mai 2006 beantragte der Kläger, für den weiter Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente abgeführt worden waren, bei der Beklagten zu 1) die Eintragung einer freiwilligen Mitgliedschaft. Durch Bescheid vom 29. Mai 2006 setzten die Beklagten die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 123,79 EUR auf der Grundlage der monatlichen Rente von 699,76 EUR und der Differenz zur Mindestbemessungsgrundlage von 116,91 EUR fest. Der Träger der Rentenversicherung gewährte dem Kläger einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung.
Nachdem ihnen vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mitgeteilt worden war, dass und in welcher Höhe an den Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gezahlt worden waren, setzten die Beklagten die von dem Kläger zu zahlenden Beiträge durch Bescheid vom 27. September 2007 mit Wirkung ab dem 1. September 2005 neu fest. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger auch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Ab dem 1. September 2005 seien auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 933,83 EUR ein monatlicher Gesamtbeitrag von 133,54 EUR, ab dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 895,22 EUR ein Beitrag von 128,02 EUR, ab dem 1. Januar 2007 auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 864,19 EUR ein Beitrag von 123,58 EUR und ab dem 1. Juli 2009 auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 869,86 EUR ein Beitrag von 124,39 EUR zu zahlen.
Mit Beitragsbescheid vom 16. Oktober 2008 setzten die Beklagten ab dem 1. September 2008 die Beiträge für den Kläger auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 869,86 EUR mit einem Betrag von 137,00 EUR fest. Ab dem 1. Januar 2009 erfolgte erneut eine Änderung: Durch Bescheid vom 10. Juni 2009 setzten die Beklagten nämlich die Beiträge auf der Grundlage von 703,43 EUR gesetzlicher Rente und 136,57 EUR Sozialhilfe/Mindestbemessung in Höhe von 150,80 EUR und ab 1. Mai 2009 dann in Höhe von 145,76 EUR und ab dem 1. Juli 2009 auf der Grundlage von 734,19 EUR gesetzlicher Rente und 105,81 EUR Sozialhilfe/Mindestbemessung in Höhe von 140,90 EUR fest.
Am 22. Dezember 2009 bestimmten die Beklagten ab dem 1. Januar 2010 die Beiträge auf der Grundlage von 734,19 EUR gesetzlicher Rente und 117,48 EUR sonstiger Einnahmen auf monatlich 142,80 EUR. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 teilten sie dem Kläger mit, dass sich keine Änderungen der Beitragshöhe ergeben würden.
Mit Bescheid vom 1. September 2011 setzten die Beklagten dann ab dem 1. Juli 2011 wegen der vorgenommenen Rentenanpassung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 159,48 EUR fest. Bei der Beitragsbemessung wurde neben der gesetzlichen Rente von 741,49 EUR ein Betrag von 178,57 EUR berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 protestierte der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung. Es könne nicht sein, dass er wegen 7 EUR Rentenerhöhung 11 EUR mehr Beiträge zahlen solle. Am 10. Oktober 2011 erhob der Kläger über eine Bevollmächtigte formell Widerspruch. Sein Beitrag sei mit 108,26 EUR in doppelter Höhe des von der Rentenversicherung gewährten Zuschusses festzulegen.
Durch Bescheid vom 15. November 2011 hoben die Beklagten den Bescheid vom 1. September 2011 auf und setzten die Beiträge ab dem 1. Juli 2011 neu fest. Als beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter seien neben Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen auch alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Für den Kalendertag seien als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen. Der Kläger erhalte eine gesetzliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger stelle eine Einnahme dar, die der Beitragsbemessung unterliege. Als beitragspflichtige Einnahmen seien danach neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 741,49 EUR auch weitere Einnahmen in Höhe von 113,47 EUR heranzuziehen. Entsprechend sei ab dem 1. Juli 2011 ein monatlicher Betrag von 148,51 EUR für die Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Bis zum 31. Oktober 2011 bestehe ein Rückstand in Höhe von 201,92 EUR.
Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, ihm sei nicht bewusst, dass er sich jemals freiwillig versichert habe.
Durch Bescheid vom 22. Dezember 2011 lehnte die Beklagte zu 1) die Rücknahme ihres Bescheides vom 16. März 2005 ab. Angesichts der nachgewiesenen Versicherungszeiten habe sie in diesem Bescheid zu Recht festgestellt, dass die erforderliche Vorversicherungszeit in der Zeit vom 16. März 1984 bis zum 20. Oktober 2004 nicht erfüllt sei und der Kläger deswegen nicht in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werde.
Der Kläger erklärte, er sei mit der doppelten Beitragsbemessung nicht einverstanden. Er wolle sich zum Beitrag in Höhe von 108,26 EUR monatlich ohne Zusatzversicherung versichern lassen
Die Beklagten wiesen den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15. November 2011 durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück. Sie führten aus, dass der Kläger neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 741,49 EUR auch Leistungen nach dem SGB XII orientiert an einem Bedarf von 760,49 EUR erhalte. Der Sozialhilfeträger übernehme Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Träger der Rentenversicherung gewähre einen monatlichen Beitragszuschuss in Höhe von 54,13 EUR. Die Rente, die Sozialhilfeleistungen sowie der Beitragszuschuss seien der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Für die Höhe der Beiträge aus der Rente sei der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Für die übrigen Einnahmen sei der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Aus der für die Berechnung der übrigen Einnahmen anzuwendenden Formel würden sich Einnahmen in Höhe von 178,57 EUR ergeben. Die beitragspflichtigen Einnahmen würden folglich insgesamt 920,06 EUR betragen. Der Bescheid vom 15. November 2011 sei damit rechtswidrig, aber für den Kläger begünstigend, so dass er nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2012 berechneten die Beklagten die Beiträge des Klägers neu mit Wirkung ab dem 1. März 2012. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden 741,49 EUR gesetzlicher Rente sowie 178,57 EUR sonstige Einnahmen, woraus sich ein monatlicher Gesamtbeitrag von 159,48 EUR ergab.
Mit der am 24. Februar 2012 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 und die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2011.
Durch Bescheid vom 7. Januar 2013 hat die Beklagte den monatlichen Beitrag ab dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage von 178,57 EUR sonstiger Einnahmen und 741,49 EUR beitragspflichtiger Rente wegen Änderung der Beitragssätze mit einem Ergebnis von 160,40 EUR neu berechnet. Durch Bescheid vom 10. Juli 2013 hat die Beklagte dann wegen der Rentenerhöhungen zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 die Beiträge des Klägers in Höhe von 164,24 EUR ab 1. Juli 2012, 172,80 EUR ab 1. Januar 2013 und 168,78 EUR ab 1. Juli 2013 festgesetzt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. August 2015 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte der Beitragsbemessung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 920,06 EUR zugrunde gelegt. Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden (Hinweis auf Urt. v. 6. November 1997 – 12 RK 61/96), dass auch bei freiwillig versicherten Rentnern Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden dürften. Das BSG (Hinweis auf Urt. v. 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R) und das BVerfG (Hinweis auf Beschluss v. 28. Mai 2008 – 1 BvR 2257/06) hätten weiter entschieden, es sei recht- und verfassungsgemäß, dass für freiwillig versicherte Rentner der volle und nicht der ermäßigte Beitragssatz gelte. Zudem habe das BSG ausgeführt (Hinweis auf Urt. v. 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R) dass auch die Krankenversicherungsbeiträge und Vorsorgebeiträge als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten hätten und deshalb für freiwillig in der GKV Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Daraus sei zu folgern, dass die Heranziehung der Leistungen nach § 32 SGB XII zu den Einnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Zur Vorgängervorschrift des § 32 SGB XII habe das BSG ausgeführt, dass die Übernahme des Beitrags durch den Sozialhilfeträger eine beitragspflichtige geldwerte Zuwendung sei, von der wiederum selbst Beitrag zu erheben sei. Aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler ergebe sich nichts anderes. Die Höhe der Beiträge selbst sei nicht angegriffen worden, auch seien insoweit keine Fehler ersichtlich.
Gegen das ihm am 1. September 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. September 2015 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass er in mehreren Angelegenheiten nachteilig behandelt worden sei, so bei einer Erbauseinandersetzung, einem Darlehen, in Mietangelegenheiten sowie in einem Arbeitsverhältnis. Es seien schon verschiedentlich ungerechte Urteile gegen ihn ergangen. Anwälte und Notare hätten ihn betrogen.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines Verhaltens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 und des Bescheides vom 16. Februar 2012 sowie vom 7. Januar 2013 und 10. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, überzahlte Beiträge an ihn zurückzuzahlen ...
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 und des Bescheides vom 16. Februar 2012, 7. Januar 2013 und 10. Juli 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Berechnung der Beiträge.
Der Senat hat zunächst das Rubrum dahingehend korrigiert, dass Beklagte neben der Krankenkasse auch die Pflegekasse des Klägers ist. Denn der Kläger hat sich von Anfang an gegen die Höhe der Beiträge gewandt, die von ihm zur Kranken- und Pflegekasse gefordert worden sind.
Streitig sind die ab dem 1. Juli 2011 festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung. Über diese haben die Beklagten in dem Bescheid vom 15. November 2011 entschieden, der Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 geworden ist. Nach diesem Bescheid, der den Bescheid vom 1. September 2011 ersetzt, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 auf der Grundlage von Einnahmen aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 741,49 EUR sowie sonstigen Einnahmen aus dem Bezug von Sozialhilfe in Höhe von 113,47 EUR zu berechnen. Gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist dann auch der Beitragsbescheid vom 16. Februar 2012 Gegenstand des Klageverfahrens geworden, der Beiträge ab dem 1. März 2012 auf der Grundlage von Einnahmen aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 741,49 EUR sowie sonstigen Einnahmen in Höhe von 187,57 EUR festsetzt. Denn dieser Bescheid ist nach dem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 ergangen und hat den Bescheid vom 15. November 2011 abgeändert. Die in dem Bescheid vom 15. November 2011 als Regelungsgegenstand enthaltene zukunftsoffene Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2011 ist nämlich durch den Bescheid vom 16. Februar 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2012 verändert worden. Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 7. Januar 2013 und vom 10. Juli 2013.
Der Bescheid vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 sowie der Bescheide vom 16. Februar 2012, 7. Januar 2013 und 10. Juli 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit Recht haben die Beklagten sowohl die gesetzliche Rente des Klägers als auch die ihm gewährten Sozialhilfeleistungen der Beitragsbemessung unterworfen. Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und damit gemäß § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) auch Mitglied der Beklagten zu 2). Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 iVm § 237 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) war der Beitragsbemessung zunächst der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 54 Abs. 3 SGB XI entsprechendes. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durften die Beiträge in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 auch rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 erhöht werden. Der Kläger hatte die Beklagten nicht unverzüglich über die eingetretene Rentenerhöhung informiert, obwohl ihm durch das vorangegangene Verfahren mehrfach vor Augen geführt worden war, dass er Änderungen seiner Einnahmen unverzüglich mitzuteilen hatte.
Die dem Kläger von dem Sozialhilfeträger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren gemäß § 240 SGB V der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Nach dieser Vorschrift wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und sie mindestens die Einnahmen erfasst, die bei einem vergleichbaren Versicherungspflichtigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Der GKV-Spitzenverband ist seinem Regelungsauftrag durch den Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge des Mitglieds nach seinen beitragspflichtigen Einnahmen bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahme werden genannt das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19. August 2015 – B 12 KR 8/14 R - juris Rn 17) ist diese an § 240 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB V angelehnte Generalklausel ausreichend, um durch den Sozialhilfeträger übernommene Beiträge der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Denn diese Leistungen seien Ausdruck der dem jeweiligen Empfänger zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen. Die Auszahlung der Beträge an den Leistungsberechtigten erhöhe unmittelbar dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 54 Abs. 3 SGB XI entsprechendes.
Auch die Berechnung der danach dem Grunde nach mit Recht der Beitragsbemessung zu unterwerfenden an den Kläger ausgezahlten Sozialhilfeleistungen ist nicht zu beanstanden. Die von den Beklagten verwendete Formel läuft darauf hinaus, den Teil des sozialhilferechtlichen Bedarfs einschließlich der aus den neben der Sozialhilfe vorhandenen Einnahmen zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragsbemessung zu unterwerfen, der durch die vorhandenen sonstigen Einnahmen (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich Beitragszuschuss) nicht gedeckt wird. Das ist nicht zu beanstanden, sondern steht mit der Zielvorgabe in Übereinstimmung, alle zum Lebensunterhalt zufließenden Einnahmen der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Auch die Höhe des Beitragssatzes ist zutreffend. Nach § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V iVm § 247 SGB V ist für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente der allgemeine Beitragssatz maßgebend, im Übrigen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V, da der Kläger ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Mit Recht haben die Beklagten für die Zeit ab dem 1. März 2012 auch den dem Kläger von dem Träger der Rentenversicherung gewährten Zuschuss zur Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme behandelt. Auch insoweit liegt nämlich eine Leistung vor, welche geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Empfängers im Sinne des § 240 SGB V iVm mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zu erhöhen (vgl. BSG v. 9. Dezember 1981 – 12 RK 29/79; v. 21. Juni 2006 – B 12 KR 70/05 R). Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung hat die Beklagte zu 1) mit Recht insoweit den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V angewandt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragshöhe.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Mai 2005 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die laufende Rentenzahlung wurde zum 1. September 2005 aufgenommen. Durch Bescheid vom 16. März 2005 stellte die Beklagte zu 1) fest, dass der Kläger nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner war, da er die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllte.
Am 26. Mai 2006 beantragte der Kläger, für den weiter Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente abgeführt worden waren, bei der Beklagten zu 1) die Eintragung einer freiwilligen Mitgliedschaft. Durch Bescheid vom 29. Mai 2006 setzten die Beklagten die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 123,79 EUR auf der Grundlage der monatlichen Rente von 699,76 EUR und der Differenz zur Mindestbemessungsgrundlage von 116,91 EUR fest. Der Träger der Rentenversicherung gewährte dem Kläger einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung.
Nachdem ihnen vom Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mitgeteilt worden war, dass und in welcher Höhe an den Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gezahlt worden waren, setzten die Beklagten die von dem Kläger zu zahlenden Beiträge durch Bescheid vom 27. September 2007 mit Wirkung ab dem 1. September 2005 neu fest. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger auch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe. Ab dem 1. September 2005 seien auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 933,83 EUR ein monatlicher Gesamtbeitrag von 133,54 EUR, ab dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 895,22 EUR ein Beitrag von 128,02 EUR, ab dem 1. Januar 2007 auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 864,19 EUR ein Beitrag von 123,58 EUR und ab dem 1. Juli 2009 auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 869,86 EUR ein Beitrag von 124,39 EUR zu zahlen.
Mit Beitragsbescheid vom 16. Oktober 2008 setzten die Beklagten ab dem 1. September 2008 die Beiträge für den Kläger auf der Grundlage von Einnahmen in Höhe von 869,86 EUR mit einem Betrag von 137,00 EUR fest. Ab dem 1. Januar 2009 erfolgte erneut eine Änderung: Durch Bescheid vom 10. Juni 2009 setzten die Beklagten nämlich die Beiträge auf der Grundlage von 703,43 EUR gesetzlicher Rente und 136,57 EUR Sozialhilfe/Mindestbemessung in Höhe von 150,80 EUR und ab 1. Mai 2009 dann in Höhe von 145,76 EUR und ab dem 1. Juli 2009 auf der Grundlage von 734,19 EUR gesetzlicher Rente und 105,81 EUR Sozialhilfe/Mindestbemessung in Höhe von 140,90 EUR fest.
Am 22. Dezember 2009 bestimmten die Beklagten ab dem 1. Januar 2010 die Beiträge auf der Grundlage von 734,19 EUR gesetzlicher Rente und 117,48 EUR sonstiger Einnahmen auf monatlich 142,80 EUR. Mit Bescheid vom 12. Januar 2011 teilten sie dem Kläger mit, dass sich keine Änderungen der Beitragshöhe ergeben würden.
Mit Bescheid vom 1. September 2011 setzten die Beklagten dann ab dem 1. Juli 2011 wegen der vorgenommenen Rentenanpassung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 159,48 EUR fest. Bei der Beitragsbemessung wurde neben der gesetzlichen Rente von 741,49 EUR ein Betrag von 178,57 EUR berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 protestierte der Kläger gegen die Beitragsfestsetzung. Es könne nicht sein, dass er wegen 7 EUR Rentenerhöhung 11 EUR mehr Beiträge zahlen solle. Am 10. Oktober 2011 erhob der Kläger über eine Bevollmächtigte formell Widerspruch. Sein Beitrag sei mit 108,26 EUR in doppelter Höhe des von der Rentenversicherung gewährten Zuschusses festzulegen.
Durch Bescheid vom 15. November 2011 hoben die Beklagten den Bescheid vom 1. September 2011 auf und setzten die Beiträge ab dem 1. Juli 2011 neu fest. Als beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter seien neben Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen auch alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Für den Kalendertag seien als beitragspflichtige Einnahmen mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße zu berücksichtigen. Der Kläger erhalte eine gesetzliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger stelle eine Einnahme dar, die der Beitragsbemessung unterliege. Als beitragspflichtige Einnahmen seien danach neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 741,49 EUR auch weitere Einnahmen in Höhe von 113,47 EUR heranzuziehen. Entsprechend sei ab dem 1. Juli 2011 ein monatlicher Betrag von 148,51 EUR für die Beiträge aus der Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Bis zum 31. Oktober 2011 bestehe ein Rückstand in Höhe von 201,92 EUR.
Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, ihm sei nicht bewusst, dass er sich jemals freiwillig versichert habe.
Durch Bescheid vom 22. Dezember 2011 lehnte die Beklagte zu 1) die Rücknahme ihres Bescheides vom 16. März 2005 ab. Angesichts der nachgewiesenen Versicherungszeiten habe sie in diesem Bescheid zu Recht festgestellt, dass die erforderliche Vorversicherungszeit in der Zeit vom 16. März 1984 bis zum 20. Oktober 2004 nicht erfüllt sei und der Kläger deswegen nicht in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werde.
Der Kläger erklärte, er sei mit der doppelten Beitragsbemessung nicht einverstanden. Er wolle sich zum Beitrag in Höhe von 108,26 EUR monatlich ohne Zusatzversicherung versichern lassen
Die Beklagten wiesen den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15. November 2011 durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 zurück. Sie führten aus, dass der Kläger neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 741,49 EUR auch Leistungen nach dem SGB XII orientiert an einem Bedarf von 760,49 EUR erhalte. Der Sozialhilfeträger übernehme Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Träger der Rentenversicherung gewähre einen monatlichen Beitragszuschuss in Höhe von 54,13 EUR. Die Rente, die Sozialhilfeleistungen sowie der Beitragszuschuss seien der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Für die Höhe der Beiträge aus der Rente sei der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Für die übrigen Einnahmen sei der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Aus der für die Berechnung der übrigen Einnahmen anzuwendenden Formel würden sich Einnahmen in Höhe von 178,57 EUR ergeben. Die beitragspflichtigen Einnahmen würden folglich insgesamt 920,06 EUR betragen. Der Bescheid vom 15. November 2011 sei damit rechtswidrig, aber für den Kläger begünstigend, so dass er nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2012 berechneten die Beklagten die Beiträge des Klägers neu mit Wirkung ab dem 1. März 2012. Der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden 741,49 EUR gesetzlicher Rente sowie 178,57 EUR sonstige Einnahmen, woraus sich ein monatlicher Gesamtbeitrag von 159,48 EUR ergab.
Mit der am 24. Februar 2012 bei dem Sozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 und die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juni 2011.
Durch Bescheid vom 7. Januar 2013 hat die Beklagte den monatlichen Beitrag ab dem 1. Januar 2013 auf der Grundlage von 178,57 EUR sonstiger Einnahmen und 741,49 EUR beitragspflichtiger Rente wegen Änderung der Beitragssätze mit einem Ergebnis von 160,40 EUR neu berechnet. Durch Bescheid vom 10. Juli 2013 hat die Beklagte dann wegen der Rentenerhöhungen zum 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 die Beiträge des Klägers in Höhe von 164,24 EUR ab 1. Juli 2012, 172,80 EUR ab 1. Januar 2013 und 168,78 EUR ab 1. Juli 2013 festgesetzt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. August 2015 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte der Beitragsbemessung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 920,06 EUR zugrunde gelegt. Das Bundessozialgericht habe bereits entschieden (Hinweis auf Urt. v. 6. November 1997 – 12 RK 61/96), dass auch bei freiwillig versicherten Rentnern Beiträge nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erhoben werden dürften. Das BSG (Hinweis auf Urt. v. 10. Mai 2006 – B 12 KR 6/05 R) und das BVerfG (Hinweis auf Beschluss v. 28. Mai 2008 – 1 BvR 2257/06) hätten weiter entschieden, es sei recht- und verfassungsgemäß, dass für freiwillig versicherte Rentner der volle und nicht der ermäßigte Beitragssatz gelte. Zudem habe das BSG ausgeführt (Hinweis auf Urt. v. 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R) dass auch die Krankenversicherungsbeiträge und Vorsorgebeiträge als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten hätten und deshalb für freiwillig in der GKV Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien. Daraus sei zu folgern, dass die Heranziehung der Leistungen nach § 32 SGB XII zu den Einnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Zur Vorgängervorschrift des § 32 SGB XII habe das BSG ausgeführt, dass die Übernahme des Beitrags durch den Sozialhilfeträger eine beitragspflichtige geldwerte Zuwendung sei, von der wiederum selbst Beitrag zu erheben sei. Aus den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler ergebe sich nichts anderes. Die Höhe der Beiträge selbst sei nicht angegriffen worden, auch seien insoweit keine Fehler ersichtlich.
Gegen das ihm am 1. September 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 24. September 2015 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass er in mehreren Angelegenheiten nachteilig behandelt worden sei, so bei einer Erbauseinandersetzung, einem Darlehen, in Mietangelegenheiten sowie in einem Arbeitsverhältnis. Es seien schon verschiedentlich ungerechte Urteile gegen ihn ergangen. Anwälte und Notare hätten ihn betrogen.
Der Kläger beantragt (nach dem Sinn seines Verhaltens),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 und des Bescheides vom 16. Februar 2012 sowie vom 7. Januar 2013 und 10. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, überzahlte Beiträge an ihn zurückzuzahlen ...
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 und des Bescheides vom 16. Februar 2012, 7. Januar 2013 und 10. Juli 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ihm günstigere Berechnung der Beiträge.
Der Senat hat zunächst das Rubrum dahingehend korrigiert, dass Beklagte neben der Krankenkasse auch die Pflegekasse des Klägers ist. Denn der Kläger hat sich von Anfang an gegen die Höhe der Beiträge gewandt, die von ihm zur Kranken- und Pflegekasse gefordert worden sind.
Streitig sind die ab dem 1. Juli 2011 festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung. Über diese haben die Beklagten in dem Bescheid vom 15. November 2011 entschieden, der Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 geworden ist. Nach diesem Bescheid, der den Bescheid vom 1. September 2011 ersetzt, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 auf der Grundlage von Einnahmen aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 741,49 EUR sowie sonstigen Einnahmen aus dem Bezug von Sozialhilfe in Höhe von 113,47 EUR zu berechnen. Gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist dann auch der Beitragsbescheid vom 16. Februar 2012 Gegenstand des Klageverfahrens geworden, der Beiträge ab dem 1. März 2012 auf der Grundlage von Einnahmen aus einer gesetzlichen Rente in Höhe von 741,49 EUR sowie sonstigen Einnahmen in Höhe von 187,57 EUR festsetzt. Denn dieser Bescheid ist nach dem Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 ergangen und hat den Bescheid vom 15. November 2011 abgeändert. Die in dem Bescheid vom 15. November 2011 als Regelungsgegenstand enthaltene zukunftsoffene Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2011 ist nämlich durch den Bescheid vom 16. Februar 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2012 verändert worden. Entsprechendes gilt für die Bescheide vom 7. Januar 2013 und vom 10. Juli 2013.
Der Bescheid vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2012 sowie der Bescheide vom 16. Februar 2012, 7. Januar 2013 und 10. Juli 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit Recht haben die Beklagten sowohl die gesetzliche Rente des Klägers als auch die ihm gewährten Sozialhilfeleistungen der Beitragsbemessung unterworfen. Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und damit gemäß § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) auch Mitglied der Beklagten zu 2). Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 iVm § 237 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) war der Beitragsbemessung zunächst der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 54 Abs. 3 SGB XI entsprechendes. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) durften die Beiträge in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 auch rückwirkend ab dem 1. Juli 2012 erhöht werden. Der Kläger hatte die Beklagten nicht unverzüglich über die eingetretene Rentenerhöhung informiert, obwohl ihm durch das vorangegangene Verfahren mehrfach vor Augen geführt worden war, dass er Änderungen seiner Einnahmen unverzüglich mitzuteilen hatte.
Die dem Kläger von dem Sozialhilfeträger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts waren gemäß § 240 SGB V der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Nach dieser Vorschrift wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und sie mindestens die Einnahmen erfasst, die bei einem vergleichbaren Versicherungspflichtigen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Der GKV-Spitzenverband ist seinem Regelungsauftrag durch den Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler nachgekommen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler werden die Beiträge des Mitglieds nach seinen beitragspflichtigen Einnahmen bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahme werden genannt das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 19. August 2015 – B 12 KR 8/14 R - juris Rn 17) ist diese an § 240 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGB V angelehnte Generalklausel ausreichend, um durch den Sozialhilfeträger übernommene Beiträge der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Denn diese Leistungen seien Ausdruck der dem jeweiligen Empfänger zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen. Die Auszahlung der Beträge an den Leistungsberechtigten erhöhe unmittelbar dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 54 Abs. 3 SGB XI entsprechendes.
Auch die Berechnung der danach dem Grunde nach mit Recht der Beitragsbemessung zu unterwerfenden an den Kläger ausgezahlten Sozialhilfeleistungen ist nicht zu beanstanden. Die von den Beklagten verwendete Formel läuft darauf hinaus, den Teil des sozialhilferechtlichen Bedarfs einschließlich der aus den neben der Sozialhilfe vorhandenen Einnahmen zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beitragsbemessung zu unterwerfen, der durch die vorhandenen sonstigen Einnahmen (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich Beitragszuschuss) nicht gedeckt wird. Das ist nicht zu beanstanden, sondern steht mit der Zielvorgabe in Übereinstimmung, alle zum Lebensunterhalt zufließenden Einnahmen der Beitragsbemessung zu unterwerfen. Auch die Höhe des Beitragssatzes ist zutreffend. Nach § 240 Abs. 2 Satz 5 SGB V iVm § 247 SGB V ist für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung aus der Rente der allgemeine Beitragssatz maßgebend, im Übrigen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V, da der Kläger ohne Anspruch auf Krankengeld versichert ist.
Mit Recht haben die Beklagten für die Zeit ab dem 1. März 2012 auch den dem Kläger von dem Träger der Rentenversicherung gewährten Zuschuss zur Krankenversicherung als beitragspflichtige Einnahme behandelt. Auch insoweit liegt nämlich eine Leistung vor, welche geeignet ist, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihres Empfängers im Sinne des § 240 SGB V iVm mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler zu erhöhen (vgl. BSG v. 9. Dezember 1981 – 12 RK 29/79; v. 21. Juni 2006 – B 12 KR 70/05 R). Für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung hat die Beklagte zu 1) mit Recht insoweit den ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V angewandt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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