S 32 AS 1659/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 1659/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 787/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, in welcher Form der Beklagte den Klägern Leistungen zur Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (nachfolgend: SGB II) gewähren muss. Es geht darum, ob dies als Zuschuss anstatt in der Form eines Darlehens geschehen muss, und um die Darlehenstilgung durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II.

Am 31.10.2013 stellten die Kläger, die zuvor im Zuständigkeitsbereich des Jobcenter Kreis I gewohnt hatten, bei dem Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2013 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Den Leistungsantrag begründeten sie damit, dass die Mutter der Klägerin zu 2) in E im Pflegeheim sei, nachdem diese vorher über mehrere Jahre von der Klägerin zu 2) zu Hause gepflegt worden sei, sowie mit einer Kostensenkungsaufforderung das Jobcenter Kreis I. Mit Bescheid vom 04.11.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern antragsgemäß Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Zuvor hatte das Jobcenter Kreis I dem Beklagten mit Schreiben vom 10.10.2013 mitgeteilt, dass die Kläger beabsichtigten, zum 01.11.2013 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu verziehen und zwar in die Wohnung W-Straße. Die Erforderlichkeit dieses Umzugs wurde im Hinblick auf ein eingeleitetes Kostensenkungsverfahren bejaht. Das Jobcenter Kreis I bat um Mitteilung, ob die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Es werde darauf hingewiesen, dass für die neue Unterkunft eine Kaution von 930 EUR zu zahlen sei. Der Beklagte teilte daraufhin dem Jobcenter Kreis I mit, dass die Kosten für die beabsichtigte Anmietung dieser Wohnung für 2 Personen angemessen seien. In dem zwischen dem Vermieter, Herrn L, und den beiden Klägern über die genannte Wohnung abgeschlossenen Mietvertrag ist in § 22 eine Mietkaution in Höhe von 930 EUR vereinbart. Die Kläger führten den angekündigten Umzug wie geplant durch.

Unter dem 31.10.2013 (Bl. 493 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (VV)) teilte die Klägerin zu 2) dem Beklagten schriftlich folgendes mit: "Hiermit stellen wir einen Antrag auf ein Darlehn in Höhe von 930 Euro. Der Betrag dient als Mietkaution die beim unseren Vermieter hinterlegt werden muß, laut Mietvertrag." Unterzeichnet ist das Schreiben von der Klägerin zu 2). Daraufhin fertigte der Beklagte ein Schreiben an den Vermieter der Kläger mit dem Datum 04.11.2013 (Bl. 494 VV) und händigte dieses Schreiben den Klägern am selben Tag aus. In dem Schreiben heißt es, dass sich der Beklagte bereit erkläre, bei Abschluss des Mietvertrages mit der Klägerin zu 2) zum 01.11.2013 eine Mietkaution in Höhe von 930 EUR zu zahlen. Zugleich werde eine Ausfertigung der Abtretungserklärung der Klägerin zu 2) "anlässlich der gewährten Mietkaution" übersandt. Es werde um Rücksendung der beigefügten vorbereiteten Erklärung gebeten sowie um Übersendung einer Ausfertigung des Mietvertrages. Mit einer nach dem Wortlaut allein von der Klägerin zu 2) abgegebenen und auch nur von ihr unterzeichneten Abtretungserklärung vom 04.11.2013 und einer Abtretungsannahmeerklärung des Beklagten vom selben Tag (Bl. 495 VV) wurde im Hinblick auf das gewährte Mietkautionsdarlehen in Höhe von 930 EUR der "Anspruch auf Rückzahlung der Kaution und Zahlung auflaufender Zinsen/Dividenden" an den Beklagten abgetreten. Ferner heißt es dort: "Die Abtretungserklärung wird unwirksam, wenn das Darlehen vollständig getilgt ist." Die für den Vermieter vorbereitete Erklärung ging am 19.11.2013 von diesem unter dem 05.11.2013 ausgefüllt bei dem Beklagten ein (Bl. 525 VV). In der Erklärung bestätigte der Vermieter, dass zum 01.11.2013 mit der Klägerin zu 2) ein Mietvertrag abgeschlossen und die Abtretungserklärung bezüglich des Mietkautionsrückzahlungsanspruchs zur Kenntnis genommen worden sei. Ferner wurde die Kontoverbindung für die Zahlung der Kaution mitgeteilt.

Unter dem 21.11.2013 erließ der Beklagte sodann einen "Bewilligungs- und Tilgungsbescheid über die Gewährung eines Darlehens für die Anmietung einer neuen Wohnung (Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteile) gemäß §§ 22 Abs. 6 und 42a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" (Bl. 530 VV). In diesem an die Klägerin zu 2) adressierten und auch in der Anrede an sie gerichteten Bescheid heißt es, dass ihr im Hinblick auf die gewährte Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung ein Darlehen in Höhe von 930 EUR gewährt werde. Die Bewertung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergebe keine andere Entscheidung. Im Übrigen seien sonstige Anhaltspunkte, die gegen eine Darlehensgewährung sprechen könnten, nicht ersichtlich. Ferner heißt es, dass das Darlehen "durch monatliche Aufrechnung von 10 % des für den Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen" sei. "Die gegen Sie bestehende Darlehensforderung" werde "unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsvorschrift ab dem 01.12.2013 in monatlichen Raten in Höhe von derzeit 69,00 Euro gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet. Spätere Änderungen des Regelbedarfs wirken sich auch auf die Höhe der Tilgungsrate aus". Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf Bl. 530 VV Bezug genommen.

Sodann ordnete der Beklagte die Auszahlung des Darlehens in Höhe von 930 EUR an den Vermieter an und die Verrechnung der monatlichen Darlehenstilgungsrate mit den laufenden Regelleistungen in Höhe von 69 EUR monatlich (Bl. 531 ff. VV). Von den Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs, die den beiden Klägern bewilligt worden waren (2 x 345 EUR = 690 EUR), wurden fortan nur noch 621 EUR an die Klägerin zu 2) zur Auszahlung gebracht.

Am 20.12.2013 erhoben die Kläger, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 19.12.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2013 (Bl. 552 VV). Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der Beklagte "zu prüfen gehabt" habe, "ob die Mietkaution nicht auch als Zuschuss zu erbringen gewesen wäre". Eine Rückzahlung des Darlehens sei in absehbarer Zeit nicht möglich. Deshalb bestehe ein Anspruch auf einen Zuschuss anstelle eines Darlehens. Durch die "Praxis" des Beklagten würden die Kläger "dauerhaft unter das Existenzminimum gedrückt".

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 557 VV). Zu Begründung führte er aus, dass nach § 22 Abs. 6 SGB II eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden solle. Es seien keine zwingenden Gründe ersichtlich, die es erfordern, die Kaution als Beihilfe zu gewähren. Eine Kaution werde nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter an den Mieter zurückgezahlt, sodass die Widerspruchsführer auf Kosten der Steuerzahler bereichert würden, wenn diesbezüglich eine Beihilfe erbracht würde. Die Tilgung des gewährten Darlehens in Höhe von 69 EUR monatlich (dies entspreche 10 % des Regelsatzes) sei ebenfalls rechtmäßig.

Am 24.04.2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Sie tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung vor, dass anstelle eines Darlehens ein Zuschuss zu bewilligen gewesen wäre, weil eine Rückzahlung des Darlehens innerhalb eines Bewilligungszeitraums von sechs Monaten nicht möglich sei. Ferner tragen sie – in Reaktion auf die Frage des Gerichts, ob im Fall der Kläger atypische Umstände vorliegen, die eine Kautionsübernahme als Zuschuss rechtfertigen (vgl. das gerichtliche Schreiben vom 09.11.2015) – vor, dass "die Kläger ( ) Behinderungen" haben, die "so schwerwiegend" seien, dass man "nicht mehr realistisch von einer Erwerbsfähigkeit ausgehen" könne. Vielleicht habe es "formell für eine EM-Rente noch nicht gereicht". Faktisch habe aber keine Erwerbsfähigkeit mehr vorgelegen. Daher wirke sich die Aufrechnung wie eine dauerhafte Leistungskürzung unterhalb des Existenzminimums aus. Diese sei grundsätzlich rechtswidrig. Die Kläger wären damit einverstanden gewesen, mögliche Rückzahlungsansprüche an den Beklagten abzutreten. Dieser Weg hätte als rechtmäßiger Weg und milderes Mittel gewählt werden müssen. Ferner haben die Kläger vorgetragen, dass der Kläger zu 1) nunmehr einen Grad der Behinderung (GdB) von "60" sowie das Merkzeichen "G" besitze. Dies spreche für die enorme Behinderung und damit verbundene Einschränkungen des Klägers zu 1). Als Anlage zu dem entsprechenden Schriftsatz vom 20.11.2015 haben die Kläger einen Abhilfebescheid der Stadt E vom 05.11.2015 überreicht, aus dem sich ergibt, dass einem Widerspruch der Klägerin zu 2) dahingehend abgeholfen werde, dass für sie ein GdB von "60" und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" mit Wirkung ab dem 08.01.2015 anerkannt werde. Von der gesetzlichen Regelung, eine Kaution als Darlehen zu gewähren, sei aufgrund der Behinderung der Kläger abzuweichen, weil keine tatsächliche zeitnahe Rückzahlungsmöglichkeit bestanden habe. Insoweit werde auf den Beschluss des BSG vom 29.06.2015 – B 4 AS 11/14 R – (Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Revision) hingewiesen. In dieser Entscheidung habe das BSG u. a. ausgeführt, dass der dortige Kläger mit seiner Klage zwar insoweit nicht obsiegt hätte, als er anstelle eines Darlehens einen Zuschuss angestrebt hatte, dass er aber hinsichtlich seines – bei Auslegung der Klage im Vordergrund stehenden – Begehrens, die Tilgungsverpflichtung durch monatliche Aufrechnung zu beseitigen, obsiegt hätte; abgesehen davon, dass Zweifel bestünden, ob Mietkautionsdarlehen – jedenfalls bedingungslos – der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfallen, habe der Beklagte bereits nach seiner eigenen Erklärung die Tilgung durch monatliche Aufrechnung ausgesetzt; damit habe der Senat nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits davon auszugehen gehabt, dass der Kläger auf Grundlage des angefochtenen Bescheides keiner Tilgung durch Aufrechnung mehr ausgesetzt war; es hätte insoweit zumindest eines neuen Verwaltungsakts bedurft. Auch im Fall der hiesigen Kläger habe keine Möglichkeit bestanden, das Existenzminimum zu erhalten, "wenn durch die Aufrechnung des Darlehens dieses unterschritten wird".

Die Kläger vertreten zudem die Auffassung, ihre Klage habe sich nicht in der Hauptsache dadurch erledigt, dass der Beklagte ohne Einverständnis der Kläger die Aufrechnung durchführte, und / oder dadurch, dass sie während des Klageverfahrens erneut umzogen und vom Vermieter der alten Wohnung die Kaution ausgezahlt erhielten. Im Fall des Erfolgs der Klage wäre der Beklagte verpflichtet, das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln und die rechtswidrig einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Unabhängig davon bestehe aber auch ein Feststellungsinteresse daran, dass die Praxis des Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Die Kläger hätten keine Zusatzeinkünfte gehabt. Es liege auf der Hand, dass die Praxis des Beklagten dazu geführt habe, dass das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten worden sei, und deshalb rechtswidrig gewesen sei.

Die Kläger beantragen – sinngemäß (siehe zur Auslegung der Klage die Ausführungen in den Entscheidungsgründen) –,

den Bewilligungs- und Tilgungsbescheid des Beklagten vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern eine Leistung i. H. v. 930,00 EUR zur Übernahme der Mietkaution für die Anmietung der Wohnung W-Straße in E (1. OG links) als Zuschuss zu gewähren und auszuzahlen,

hilfsweise den Bewilligungs- und Tilgungsbescheid des Beklagten vom 21.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 insoweit aufzuheben, als er eine Tilgung des damit bewilligten Darlehens durch Aufrechnung i. H. v. 10 % monatlich ab dem 01.12.2013 festlegt.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er nimmt zunächst auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug und trägt ergänzend vor, dass nicht ersichtlich sei, warum aufgrund der Behinderungen der Kläger von der gesetzlichen Regelung, eine Kaution als Darlehen zu gewähren, abgewichen werden solle. Soweit die Kläger ihre Erwerbsfähigkeit infrage stellen, habe dies eventuell Auswirkungen darauf, ob gegenüber dem Beklagten überhaupt noch ein Leistungsanspruch besteht. Beim Ausscheiden aus dem Leistungsbezug sei eine Kaution sofort in einer Summe zur Rückzahlung fällig. Der von der Klägerseite zitierte Beschluss des BSG vom 29.06.2015 besage gerade nicht, dass ein Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln ist; dies sei jedoch das Begehren der Kläger. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass die Aufrechnung rechtmäßig sei, weil das Gesetz dies in § 42a SGB II so vorsehe.

Der Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung wegen der vollständigen Tilgung des Darlehens im Januar 2015 dahinstehen könne. Es bestehe auch kein Anspruch der Kläger auf Wiederauszahlung der Kaution, weil sie – was unstreitig ist – zum 01.10.2015 erneut umgezogen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Kaution zurückzuzahlen gewesen. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten (Schriftsätze des Beklagten vom 17.02.2016 und vom 28.07.2016, Schriftsatz der Kläger vom 16.08.2016) ist das Kautionsdarlehen während des Klageverfahrens im Wege der Aufrechnung entsprechend dem angefochtenen Bescheid getilgt worden; vollständige Tilgung ist im Januar 2015 eingetreten.

Die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 16.08.2016 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.08.2016 ebenfalls sein Einverständnis mit dieser Entscheidungsform erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid von sich aus einverstanden erklärt, weshalb eine zusätzliche Anhörung diesbezüglich (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) nicht erforderlich war.

In diesem Rahmen hat das Gericht festgestellt, dass die Klage den nachfolgend (Ziff. 1) dargestellten Streitgegenstand betrifft, insofern mit dem Hauptantrag als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und mit dem Hilfsantrag als isolierte Anfechtungsklage auszulegen und in dieser Form statthaft und auch im Übrigen zulässig ist (Ziff. 2), dass sie aber sowohl mit Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet ist (Ziff. 3).

1.
Das Gericht hat den Inhalt des Klageantrags bzw. den Streitgegenstand nach Maßgabe von § 123 SGG und dem Rechtsgedanken von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und nach dem erkennbaren Gegenstand des Klage- bzw. Eilrechtsschutzbegehrens (§ 92 Abs. 1 Satz 1 SGG) durch Auslegung ermittelt (vgl. dazu z. B. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.07.2016 – S 32 AS 317/16 ER – juris (Rn. 47) m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn. 3 und Vorbemerkung vor § 60 Rn. 11a; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 92 Rn. 12).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist danach zunächst der in dem von den Klägern formulierten Klageantrag angegebene Bescheid vom 21.11.2013 in der Gestalt des dort ebenfalls genannten Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014, und zwar nicht nur der in diesem Bescheid enthaltene, auf § 22 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SGB II beruhende Verfügungssatz (Verwaltungsakt, § 31 SGB X) über die Bewilligung von 930,00 EUR (nur) als Darlehen, in dem zugleich eine Ablehnung der Bewilligung eines Zuschusses in derselben Höhe zu sehen ist (dazu s. u.), sondern auch der in diesem Bescheid ebenfalls enthaltene, auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der hier anwendbaren, vom 01.04.2011 bis zum 31.07.2016 geltenden alten Fassung (a. F.) vom 13.05.2011) beruhende Verwaltungsakt über die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II.

Es handelt sich bei diesen Verfügungssätzen, der Bewilligung als Darlehen und der Tilgung durch Aufrechnung – zumal sie nicht in demselben "Bescheid" enthalten sein müssen – um zwei eigenständige, abtrennbare, separat anfechtbare und aufhebbare Verwaltungsakte, die sowohl zum Gegenstand vollständig getrennter Rechtsbehelfsverfahren gemacht werden können (vgl. z. B. LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 – L 7 AS 432/15 – juris (Rn. 23 a. E.)), als auch innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens mit Haupt- und Hilfsantrag angefochten werden können (vgl. z. B. LSG NRW, Urteil vom 23.04.2015 – L 7 AS 1451/14 – juris; vgl. ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 – L 10 AS 1793/13 B PKH – juris (Rn. 13) u. a. dazu, dass ggf. ein "ein nicht ausgesprochenes, aber aus der Sachlage zu folgerndes Eventualverhältnis beider Begehren" vorliegen kann).

Die beiden Verfügungssätze / Verwaltungsakte stehen dabei insofern in einem direkten logischen Zusammenhang, als eine Tilgungsregelung (Regelung der Rückzahlung, hier: Aufrechnungsregelung) nur einen Sinn ergibt, wenn die Mietkaution in Form eines Darlehens übernommen wird, nicht hingegen, wenn dies in der Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses geschieht. Die Tilgungsregelung wäre somit "automatisch" rechtswidrig, wenn nicht gar gegenstandlos, und zumindest aus Klarstellungsgründen aufzuheben, wenn das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass die Mietkaution als Zuschuss zu übernehmen ist.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund und insbesondere auch unter Berücksichtigung des auf Anträge bzw. Verfahrenserklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren (und im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren) anzuwenden "Meistbegünstigungsgrundsatzes" (vgl. dazu z. B. den Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.07.2016 – S 32 AS 317/16 ER – juris (Rn. 63) m. w. N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 9b; ders. a. a. O. § 123 Rn. 3 m. w. N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 92 Rn. 12 m. w. N.; vgl. ferner z. B. BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R – juris (Rn. 29) m. w. N.; BSG, Urteil vom 10.03.1994 – 7 RAr 38/93 – juris (Rn. 15)) hat die Kammer hier das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass die Kläger nicht nur die Darlehensbewilligung bzw. Zuschussablehnung sondern auch die Tilgungsregelung angefochten haben, und zwar bereits bei Klageerhebung, innerhalb der Klagefrist (und auch schon in dem der Klage "vorgeschalteten" Widerspruchsverfahren).

Zum einen haben die Kläger die Tilgungsregelung wegen des beschriebenen logischen Zusammenhangs als "Annex" zu ihrem hauptsächlichen Begehren, das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln, mitangefochten, also gleichsam als "unechtes" Hilfsrechtsschutzbegehren (unechter Hilfsantrag) neben dem Hauptbegehren, und zum anderen als "echtes" Hilfsrechtsschutzbegehren für den Fall des Misserfolgs ihres Hauptbegehrens, also für den Fall, dass der Rechtsbehelf bezüglich der Umwandlung in einen Zuschuss erfolglos bliebe, da sie dann zumindest von der Tilgung während des laufenden Leistungsbezugs verschont werden wollten.

Für diese Auslegung der Klage (und schon des Widerspruchs) sprechen außer dem erkennbaren und bereits im Widerspruchsverfahren artikulierten Interesse der Kläger, nicht durch das Darlehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg "unter das Existenzminimum gedrückt zu werden", wofür letztlich nicht das Darlehen als solches sondern seine Tilgung während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung ursächlich ist, auch die durchgehend für den angefochtenen Ausgangsbescheid verwendete Bezeichnung als "Bewilligungs- und Tilgungsbescheid" und der von der Klägerseite in der Klageschrift ausdrücklich formulierte Hilfsantrag, der auf ein "Darlehen" gerichtet ist. Zu diesem Ergebnis ist das Gericht trotz Ausbleibens der Stellungnahme zu seiner Frage im Schreiben vom 09.11.2015 gekommen, inwieweit mit diesem Hilfsantrag etwas begehrt wird, was der Beklagte nicht mit dem angefochtenen Bescheid gewährt hat. Dieser Hilfsantrag ist zwar nicht näher erläutert oder präzisiert / umformuliert worden, er ist aber auch nicht zurückgenommen worden. Damit ist er auszulegen und eine Auslegung, bei der der Antrag sinnlos oder offensichtlich erfolglos ist, muss dabei nach Möglichkeit vermieden werden. Der Hilfsantrag würde keinen Sinn ergeben, wenn man ihn wörtlich verstünde und davon ausginge, dass er schlicht auf die Bewilligung eines "üblichen" Darlehens gerichtet ist, denn dann wäre dieser Hilfsantrag auf genau das gerichtet, was mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurde: Ein Darlehen nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II mit der für (u. a.) solche Darlehen gesetzlich in § 42a Abs. 2 SGB II vorgesehenen Tilgung durch Aufrechnung. Der Hilfsantrag muss folglich unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf eine in irgendeiner Hinsicht andere, für die Kläger günstigere Form einer Darlehensbewilligung i. w. S. gerichtet sein. Das Gericht versteht das Rechtsschutzbegehren deshalb dahingehend, dass die Kläger hilfsweise ein Darlehen ohne eine begleitende Regelung zur Darlehenstilgung durch Aufrechnung gegen laufende Leistungen nach dem SGB II begehren (dazu, dass sie dieses Begehren letztlich sinngemäß durch isolierte Anfechtung der Tilgungsregelung verfolgen, vgl. unter Ziff. 2).

Zudem spricht die von der Klägerseite gewählte Bezeichnung des angefochtenen Bescheids als "Bewilligungs- und Tilgungsbescheid" für eine Anfechtung beider Verfügungssätze. Schließlich dürfte bei der Anfechtung eines mehrere miteinander zusammenhängende Verfügungssätze enthaltenden "Bescheides", wie sie hier erfolgt ist, im Zweifelsfall, beim Fehlen von für eine Teilanfechtung sprechenden Anhaltspunkten, von einer Anfechtung aller Verfügungssätze auszugehen sein.

Streitgegenstand sind nach alledem der Bewilligung- und Tilgungsbescheid mit beiden darin enthaltenen Verfügungssätzen (Darlehensbewilligung unter Ablehnung der Zuschussbewilligung und Darlehenstilgung durch Aufrechnung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und der behauptete Anspruch der Kläger auf einen Zuschuss anstelle des bewilligten Darlehens, hilfsweise auf ein Darlehen ohne Pflicht zur Tilgung im Wege der Aufrechnung gegen laufende Leistungen nach dem SGB II.

Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist hingegen, ob und inwieweit den Klägern ggf. aus nach dem Erlass des Bescheides vom 21.11.2013 erlassenen, ihrerseits ebenfalls nicht streitgegenständlichen Bewilligungsbescheiden noch "offene", nicht durch Aufrechnung erloschene Zahlungsansprüche zustehen könnten. Dies wäre möglicherweise der Fall, wenn die Tilgungsregelung / Aufrechnungsverfügung im Bescheid vom 21.11.2013 wegen der Formulierung "gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet" eine wirksame Aufrechnungserklärung nur in Bezug auf damals schon bewilligte Leistungen aus dem damaligen aktuellen, laufenden Bewilligungszeitraum darstellte, weil die mit dem Bewilligungsbescheid bewirkte Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Bewilligungsabschnitt evtl. auch für einen Tilgungsbescheid nach § 42a Abs. 2 SGB II gilt (so BSG, Beschluss vom 13.12.2016 – B 4 AS 14/15 R – juris (Rn. 9 ff.) unter Auslegung des im dortigen Fall angefochtenen konkreten Aufrechnungsbescheides; vgl. aber auch das vom BSG a. a. O. (Rn. 11) in Bezug genommene Urteil des BSG vom 09.03.2016 – B 14 AS 20/15 R – juris (Rn. 11) zur Annahme eines Grundlagenverwaltungsaktes im Anwendungsbereich von § 43 SGB II). Es käme dann wohl zusätzlich darauf an, ob der Beklagte weitere Aufrechnungserklärungen in Verwaltungsaktform nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB II für spätere Bewilligungsbescheide / -abschnitte erlassen hätte. Solche Ansprüche hätten mit der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide nichts zu tun und wären ggf. näher zu bezeichnen und im Wege einer isolierten Leistungsklage geltend zu machen; sie sind hier nicht Streitgegenstand.

Das Gericht hat im Tatbestand des Urteils nicht den von den Klägern in der Klageschrift formulierten Klageantrag sondern eine sich aus dem vorstehenden Auslegungsergebnis und aus den nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 2 zur statthaften Klageart angepasste, sinngemäße Antragsfassung wiedergegeben.

2.
Die auf den unter Ziff. 1 genannten Streitgegenstand bezogene Klage der Kläger ist mit dem Hauptrechtsschutzbegehren (Zuschuss statt Darlehen und als "Annex" Wegfall der Tilgungsregelung / Aufrechnung) im vorliegenden Einzelfall als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG statthaft.

Zwar ist bei Rechtsschutzbegehren, die auf einen Zuschuss anstelle eines bereits gewährten Darlehens gerichtet sind, wegen der bereits erfolgten Leistungsauszahlung grundsätzlich keine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage und wegen des sonst vollständig wegfallenden Verfügungssatzes keine isolierte Anfechtungsklage, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (ständige Rspr.; vgl. jüngst BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R – juris und BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – juris (Rn. 14 f.) m. w. N.; vgl. zudem BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 36/07 R – juris (Rn. 13); BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris (Rn. 16); BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R – juris (Rn. 10); BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 5/09 R – juris (Rn. 10); vgl. ferner BSG, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R – juris (Rn. 9) zur Konstellation eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X).

Der Verpflichtungsklageantrag zielt darauf ab, die Behörde zu verpflichten, durch Verwaltungsakt auszusprechen, dass die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt werden; es muss und soll lediglich der Rechtsgrund der erfolgten Auszahlung abgeändert werden (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18.02.2010 a. a. O.). Bezüglich des Rechtsgrundes, der Bewilligung der Leistungen lediglich als Darlehen, enthalten derartige Bewilligungsbescheide einen abtrennbaren, isoliert anfechtbaren Verfügungssatz, der eine potentielle besondere Beschwer beinhaltet, die in der Verfügung zum Rechtsgrund der Leistung liegt mit der Regelung, dass diese – als Darlehen – grundsätzlich rückzahlbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R – juris (Rn. 14 f.)).

Ist aber eine Rückzahlung des Darlehens – wie im vorliegenden Fall durch eine rechtswidrige faktische Vollziehung der Aufrechnungsverfügung (s. u.) – bereits erfolgt, so muss nach der Überzeugung der Kammer auch ein auf Zahlung ("Wiederauszahlung") gerichteter Leistungsklageantrag gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 4/12 R – juris (Rn. 9) zur Konstellation eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X und einer erfolgten Darlehensrückzahlung). In einer Überprüfungskonstellation nach § 44 SGB X ist dann eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2013 a. a. O.). In dem hier vorliegenden "Normalfall" nicht eingetretener Bestandskraft, außerhalb eines Überprüfungsverfahrens, wird nach Auffassung der Kammer hingegen die Verpflichtungsklage, die bei noch nicht erfolgter Darlehenstilgung zu der Anfechtungsklage hinzutreten würde (s. o.), durch eine Leistungsklage konsumiert.

Statthaft ist dann – und somit hier – die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.

Dabei würde der zum Hauptrechtsschutzbegehren gehörende Anfechtungsklageantrag im Falle seines Erfolgs zur Aufhebung des gesamten Bescheides führen. Er richtet sich auch gegen den – wie unter Ziff. 1 ausgeführt – ebenfalls streitgegenständlichen Verwaltungsakt bzgl. der Tilgung durch Aufrechnung, insoweit als "Annex" bzw. unechter Hilfsantrag zu dem Begehren nach der Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss.

Im Hinblick darauf, dass die allein als materiell-rechtliche Grundlage für die angestrebte Leistung einer Mietkautionsübernahme per Zuschuss in Frage kommende Rechtsnorm (§ 22 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SGB II) auf der Rechtsfolgenseite durch die Verwendung des Wortes "soll" in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ein (intendiertes) Ermessen in Richtung eines Darlehens und damit jedenfalls keinen Rechtsanspruch für einen Zuschuss vorsieht, ist sodann folgendes auszuführen: Für den Fall, dass ein Ermessensspielraum bzgl. der Entscheidung zwischen einem Darlehen und einem Zuschuss bestünde, weil zwar ein atypischer Fall vorliegt, so dass überhaupt Ermessen zu betätigen ist (s. u.), aber zugleich keine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung der von den Klägern begehrten Gewährung als Zuschuss anzunehmen ist, würde es für eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung an der Spruchreife fehlen und käme – beim Vorliegen eines Ermessensfehlers – nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Leistungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht. Ein entsprechender (hilfsweiser) Verpflichtungsklageantrag in der Variante des Bescheidungsantrages nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, 131 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGG (vgl. zu solchen Klagen z. B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 6a, 20b und § 131 Rn. 12, 12c und 12d) ist nicht ausdrücklich gestellt worden. Dies ist aber unschädlich, denn ein solches Neubescheidungsbegehren ist regelmäßig – und auch hier – als "minus" in einer Leistungsklage enthalten (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 139/10 R – juris (Rn. 16) m. w. N.; BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R – juris (Rn. 21) m. w. N.; Udsching in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, IV. Kapitel Das Klagesystem, Rn. 18).

Hinsichtlich des (echten) Hilfsrechtsschutzbegehrens (Darlehen ohne Tilgung während des Leistungsbezugs durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II) ist die Klage schließlich nach Meinung der Kammer als isolierte Anfechtungsklage gegen den separaten, die Aufrechnung regelnden Verwaltungsakt (s. o.) statthaft.

Im Falle einer Aufhebung dieses Verwaltungsakts würde die Tilgungsverpflichtung im Leistungsbezug ersatzlos wegfallen und wäre das aus Sicht der Kläger gewünschte Ergebnis erreicht.

Statthaft gegen Aufrechnungsverfügungen ist generell die isolierte Anfechtungsklage (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 1/14 R – juris (Rn. 11); LSG NRW, Urteil vom 23.04.2015 – L 7 AS 1451/14 – juris (Rn. 35)).

Dies ist auch hier nicht anders. Einer zusätzlichen Verpflichtungs- oder Leistungsklage, hier etwa gerichtet auf Neugewährung eines anderen, tilgungslosen Darlehens, bedarf es wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Aufrechnungsverwaltungsaktes nicht.

Die nach den vorstehenden Ausführungen insgesamt statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Das nach § 78 SGG erforderliche Widerspruchsverfahren ist von beiden Klägern und auch bzgl. der Tilgungsregelung – m. a. W. in Bezug auf das gegen die Tilgung durch Aufrechnung gerichtete Annex- bzw. Hilfsrechtsschutzbegehren (s. o.) – ordnungsgemäß durchgeführt worden, da – wie weiter oben ausgeführt worden ist – bereits der Widerspruch zumindest konkludent auch gegen die Aufrechnung gerichtet war.

Die Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis im Sinne einer schlüssigen Behauptung einer eigenen Beschwer bzw. einer eigenen Rechtsverletzung aufgrund des Erlasses bzw. des Unterlassens eines bestimmten Verwaltungsakts durch die Kläger, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, liegt vor.

Eine mögliche Beschwer wäre zu verneinen, wenn die hier erfolgte Darlehensgewährung offensichtlich nicht zugleich als Zuschussablehnung auszulegen sein könnte und / oder bereits der Leistungsantrag der Kläger eindeutig nicht als auf einen Zuschuss sondern nur auf ein Darlehen gerichtet auszulegen wäre, weil dann die Kläger exakt die begehrte Leistung und nicht weniger zugesprochen bekommen hätten. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Vom Wortlaut her ist das Schreiben der Klägerin zu 2) vom 31.10.2013 (Bl. 493 VV) zwar tatsächlich nur auf ein Darlehen gerichtet. Jedoch verbietet sich nach der Meinung der Kammer eine solche wörtliche Auslegung schon wegen des Meistbegünstigungsgrundsatzes (s. o.), der auch für die Auslegung von Leistungsanträgen gilt. Die Kläger hatten erkennbar alle im Hinblick auf den bestehenden "Mietkautionsbedarf" nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen – und damit auch einen in atypischen Fällen (s. u.) möglichen Zuschuss – beantragen wollen. Auch der Beklagte hat den Leistungsantrag nicht nur als auf ein Darlehen gerichtet interpretiert und auch – negativ – über einen Zuschuss entschieden, denn der Bescheid vom 21.11.2013 enthält unmittelbar an den positiven Verfügungssatz bzgl. der Leistungsgewährung als Darlehen anschließend folgende Aussage: "Die Bewertung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt keine andere Entscheidung. Im Übrigen sind sonstige Anhaltspunkte, die gegen eine Darlehensgewährung sprechen könnten, nicht ersichtlich." Damit ist eine Zuschussbewilligung gemeint und zumindest konkludent abgelehnt worden.

Auch der Kläger zu 1) verfügt dabei über eine Klagebefugnis, obwohl nach dem ersten Eindruck – wegen der Adressierung, der Anrede und des Fehlens jeglicher Aussagen, die explizit auf den Kläger zu 1) bzw. auf eine etwaige (z. B. aus § 38 SGB II folgende) Empfangsvertretungsbefugnis der Klägerin zu 2) für diesen eingehen würden – allein die Klägerin zu 2) Regelungsadressatin ("Inhaltsadressatin") und insbesondere Empfängerin der Darlehensleistung zu sein scheint. Trotzdem (und obwohl auch die Sicherungsabtretung an den Beklagten bzgl. des Kautionsrückzahlungsanspruchs nur von der Klägerin zu 2) vorgenommen worden ist) ist im Ergebnis nach der Überzeugung der Kammer der angefochtene Bescheid vom 21.11.2013 so auszulegen, dass das Darlehen beiden Klägern bewilligt und gegenüber beiden Klägern die Darlehenstilgung durch Aufrechnung verfügt wurde. Denn abgesehen davon, dass diese Auslegung erkennbar dem übereinstimmenden subjektiven Verständnis aller Beteiligten entspricht, hatten beide Kläger, vertreten durch die Klägerin zu 2), den Leistungsantrag bzgl. der Kaution gestellt, und sind beide Kläger Mieter und damit dem Vermieter gegenüber Schuldner der Mietkaution; daher hatten beide ein Interesse an der Leistung. Zudem wäre bei Auslegung des Bescheides dahingehend, dass das Darlehen nur der Klägerin zu 2) gewährt wird, der Verwaltungsakt bzgl. der Darlehenstilgung durch Aufrechnung zumindest der Höhe nach rechtswidrig. Denn dieser regelt eine Aufrechnung i. H. v. 69,00 EUR. Dieser Aufrechnungsbetrag entspricht 10 % der Summe der Regelbedarfe beider Kläger (2 x 345,00 EUR = 690,00 EUR) oder m. a. W. 20 % des Regelbedarfs der Klägerin zu 2). Wäre die Aufrechnungsverfügung inhaltlich nur an die Klägerin zu 2) als äußere Adressatin und Darlehensnehmerin gerichtet und sollte sie nur eine Aufrechnung gegen ihren Leistungsanspruch regeln, so wäre sie wegen Verstoßes gegen § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II der Höhe nach rechtswidrig ("in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs"). Wäre die Aufrechnungsverfügung hingegen inhaltlich nicht nur an die Klägerin zu 2) als äußere Adressatin und alleinige Darlehensnehmerin sondern an beide Kläger gerichtet und sollte sie damit eine Aufrechnung gegenüber den Leistungsansprüchen beider Kläger regeln, dann wäre sie dem Kläger zu 1) gegenüber dem Grunde nach rechtswidrig, weil eine Aufrechnung nur gegenüber dem/den Darlehensnehmern und nicht gegenüber weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern zulässig ist (vgl. Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 42a Rn. 41). Dagegen, dass der Beklagte Letzteres gemeint haben könnte, sprechen die Ausführungen im Bescheid dazu, dass das Darlehen "durch monatliche Aufrechnung von 10 % des für den Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen" sei, und wie die "gegen Sie bestehende Darlehensforderung" zu tilgen sei; sie lassen erkennen, dass dem Beklagten bewusst war, dass er nur gegenüber Darlehensnehmern aufrechnen darf. Dagegen, dass er ersteres gemeint haben könnte, spricht die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit einer Aufrechnung gegenüber einer Person i. H. v. 69,00 EUR. Nach Auffassung der Kammer sind damit bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Bescheides beide Kläger Inhaltsadressaten aller Regelungen des Bescheides, also sowohl der Bewilligung von Leistungen als Darlehen unter Ablehnung eines Zuschusses als auch der Tilgungsregelung. Damit sind beide Kläger potentiell beschwert und klagebefugt.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht weggefallen, weder durch die vollständige Tilgung des Darlehens noch durch den erneuten Umzug. Das Rechtsschutzbedürfnis wäre nur weggefallen, wenn es eine Änderung gegeben hätte, die dazu führt, dass sich das Rechtsschutzziel mit der vorliegenden Klage überhaupt nicht mehr (oder auf anderem Wege einfacher) erreichen lässt. Dies ist nicht der Fall. Die Klage müsste vielmehr – im Erfolgsfall – unverändert zur Änderung des Rechtsgrundes der Leistung (Zuschuss statt Darlehen) und zum dauerhaften Verbleib der Leistung von 930,00 EUR im Vermögen der Kläger führen. Hierzu im Einzelnen:

Die Herbeiführung der Tilgung durch den Beklagten – durch durchgehende Einbehaltung von 69,00 EUR monatlich – stellt dabei zunächst einen rechtswidrigen faktischen Vollzug der eigentlich aufgrund der vorliegenden Klage suspendierten Vollziehbarkeit der Aufrechnungsverfügung dar. Der Klage kommt nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Weder war gem. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG von dem beklagten die sofortige Vollziehung der Aufrechnungsverfügung angeordnet worden, noch sind Aufrechnungsverwaltungsakte kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Denn sie sind nicht in § 86a Abs. 2 Nr. 1 3 SGG erwähnt und auch § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 SGB II ist nicht anwendbar. Es handelt sich bei einer Aufrechnung weder um eine Aufhebung (§ 48 SGB X), eine Rücknahme (§ 45 SGB X), einen Widerruf (§ 47 SGB X), noch um eine Feststellung einer Pflichtverletzung verbunden mit einer Minderung des Auszahlungsanspruchs (§§ 31 - 32 SGB II) nach § 39 Nr. 1 SGB II. Die anderen Varianten des § 39 SGB II kommen ohnehin nicht in Betracht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER – juris (Rn. 18)). Aus dem Umstand der rechtswidrigen Durchführung der Aufrechnung und der Herbeiführung einer (vorläufigen) Tilgung darf der Beklagte keinerlei prozessuale Vorteile ziehen. Die Tilgung hat aber nach Auffassung der Kammer ohnehin nur zur Entstehung eines Wiederauszahlungsanspruchs bzgl. des Kautionsbetrags anstelle eines Wegfalls der Rückzahlungspflicht und damit zur Änderung der statthaften Rechtsschutzform – Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage anstatt der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage – geführt; dieser Veränderung hat die Kammer durch Auslegung des Klagebegehrens bzw. des Antrags Rechnung getragen (s. o.).

Und der erneute Umzug – also der Auszug aus der Wohnung, für deren Anmietung die Kaution benötigt wurde, um deren Übernahme es vorliegend geht – ändert nach Meinung der Kammer nichts an der Erreichbarkeit des Rechtsschutzziels und nicht einmal etwas an der statthaften Rechtsschutzform, auch nicht im Zusammenspiel mit dem faktischen Vollzug. Entgegen der Auffassung des Beklagten müssten die Kläger auch nach dem Auszug (im Fall eines Erfolgs ihrer Klage) einen Wiederauszahlungsanspruch haben. Das ergibt sich aus folgenden "Kontrollerwägungen":

Unterstellt man, dass den Klägern ein Zuschuss zugestanden hätte, dann hätten die Kläger, wenn ihnen von vornherein ein Zuschuss gewährt worden wäre – und natürlich keine Aufrechnung erfolgt wäre – nie ein Darlehen tilgen müssen und die aus Mitteln des Beklagten aufgebrachte Kaution nach dem Auszug und der Rückzahlung durch den Vermieter behalten dürfen. Sie hätten also den Wert der Kaution als dauerhaft bei ihnen verbleibenden Zuschuss erhalten. Anders wäre dies nur im Fall einer Abtretung des gegenüber dem Vermieter bestehenden Kautionsrückzahlungsanspruchs an den Beklagten – die hier nicht unterstellt werden kann und die auch gesetzlich nicht (etwa als Legalzession) vorgesehen ist.

Hätte erst eine Klage wie die vorliegende gegen eine Gewährung als Darlehen nebst Tilgung durch Aufrechnung erhoben werden müssen, wäre deren aufschiebende Wirkung beachtet worden (vorläufig keine Tilgung durch Vollziehung der Aufrechnung) und würde diese Klage zum Erfolg führen und erst irgendwann danach der Auszug erfolgen, müssten die Kläger das Darlehen wegen der Umwandlung in einen Zuschuss nie zurückzahlen und würden später die Kaution vom Vermieter ausgezahlt bekommen, ohne diesen Betrag an den Beklagten "weiterleiten" zu müssen. Eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Anspruch des Beklagten ist nicht ersichtlich. Zu einer dauerhaften, nicht nur sicherungshalber auflösend bedingt bis zur Tilgung eines Darlehens erfolgten Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs an den Beklagten ist es nicht gekommen. Die Kläger behielten also den Wert der Kaution.

Hätte erst eine Klage erhoben werden müssen, wäre deren aufschiebende Wirkung beachtet worden (keine Tilgung) und wäre schon vor dem Abschluss des Klageverfahrens der Auszug erfolgt, würde folgendes gelten: Entweder hätten die Kläger die Kaution nach dem Auszug und der Rückzahlung durch den Vermieter bekommen, wenn keine Sicherungsabtretung an den Beklagten erfolgt wäre oder der Vermieter eine erfolgte Sicherungsabtretung nicht gekannt oder nicht beachtet hätte, und dürften sie nach der Umwandlung in einen Zuschuss im Verhältnis zur Behörde behalten. Oder die Behörde hätte die Kaution vom Vermieter erhalten, wenn dieser eine erfolgte Sicherungsabtretung gekannt und beachtet hätte, müsste den Kautionsbetrag aber nach der Umwandlung in einen Zuschuss wieder an die Kläger auszahlen. Denn die Gewährung der Kaution als Darlehen ist die alleinige Rechtfertigung für eine Abtretung und ein Verbleib der Rückzahlung der Kaution bei der Behörde würde bedeuten, dass der Anspruch der Kläger auf einen Zuschuss letztlich nicht erfüllt wäre. Der Auszug kann auch nicht dazu führen, dass eine Klage keinen Erfolg mehr haben und es gar nicht mehr zur Umwandlung in einen Zuschuss kommen könnte. Es würde nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis wegfallen. Es ist keine Rechtsnorm ersichtlich, die dazu führen würde, dass ein einmal entstandener Anspruch auf Gewährung einer Leistung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II als Zuschuss durch einen Auszug wieder wegfallen würde. Zwar fällt mit einem Auszug (bzw. dem Ende des Mietverhältnisses) gewissermaßen der "Bedarf" für eine Leistung zur Kautionsübernahme, nicht nur aber insbesondere durch Zuschuss, weg. Jedoch impliziert die sich aus § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ergebende prinzipielle Möglichkeit, in atypischen Fällen eine Mietkaution per Zuschuss zu übernehmen – also einen Geldbetrag als Zuschuss zur Verfügung zu stellen, der vom Leistungsempfänger nicht verbraucht und nach dem Wegfall des Sicherungszwecks (regelmäßig) wieder "frei" wird –, dass es nicht auf einen späteren Wegfall eines einmal durch Abschluss eines Mietvertrags mit Kautionsabrede entstandenen "Mietkautionsbedarfs" ankommen kann. Sonst wären Personen, die nach Erfüllung ihres Zuschussanspruchs ausziehen, besser gestellt als Personen, die vorher ausziehen, da erstere mangels "Weiterleitungsanspruchs" der Behörde die Kaution behalten dürften (s. o.) und letztere gar keinen Zuschuss mehr erhalten könnten; damit hinge das Ergebnis letztlich von Zufälligkeiten, u. U. von der Dauer eines Klageverfahrens, ab.

Im vorliegenden Fall der erforderlichen Klageerhebung und des zur (vorläufigen) Darlehenstilgung führenden rechtswidrigen faktischen Vollzugs kann das Ergebnis im Fall eines einmal entstandenen Zuschussanspruchs kein anderes sein. Die Kläger müssen auch – und gerade – dann den Wert der Kaution erhalten und dauerhaft behalten dürfen, selbst wenn sie vor Abschluss des Klageverfahrens ausgezogen sind; der Beklagte darf aus dem rechtswidrigen faktischen Vollzug keine Vorteile ziehen. Ein Auszug führt auch dann nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Es besteht vielmehr weiterhin ein Wiederauszahlungsanspruch bzgl. des ursprünglich als Darlehen ausgezahlten Betrages.

Da das Rechtsschutzbedürfnis nicht weggefallen und keine Erledigung des Rechtsschutzbegehrens eingetreten ist, kann im Übrigen dahinstehen, ob die im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Argumentation der Beklagten stehenden Ausführungen der anwaltlich vertretenen Kläger im Schriftsatz vom 16.08.2016 zu einem Interesse der Kläger an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Praxis" des Beklagten auch ohne ausdrückliche, konkrete Antragstellung als hilfsweiser Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklageantrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG auszulegen gewesen wäre.

3.
Die unter Ziff. 1 vom Streitgegenstand her beschriebene und nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 2 statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, denn den Klägern steht weder der behauptete Anspruch auf Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss zu (3.1.) noch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf ein Darlehen ohne die Tilgungsregelung (3.2.).

3.1.
Es besteht kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung per Zuschuss (und Wiederauszahlung) und auch kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie neue Entscheidung des Beklagten über eine Leistungsgewährung per Zuschuss.

Das Vorliegen der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach Auffassung der Kammer zugunsten der Kläger anzunehmen. Insbesondere ist nicht von einer fehlenden gesundheitlichen Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i. V. § 8 Abs. 1 SGB II) auszugehen. Erwerbsfähig ist nach dem Maßstab von §§ 8 Abs. 1 SGB II, 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (und § 21 SGB XII), wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht (das Wort "nicht" fehlt aufgrund eines Versehens im Gesetzestext) absehbare Zeit, also für mindestens sechs Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein, wer m. a. W. nicht voll erwerbsgemindert ist. Für eine gleichzeitige fehlende Erwerbsfähigkeit beider Kläger in diesem Sinne mit der Folge, dass nicht wenigstens eine(r) von beiden als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Arbeitslosengeld II und ggf. der/die andere als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (hier gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II) Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II) beziehen könnte, ist kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt vorhanden. Dasselbe gilt für die Konstellation, dass eine(r) der beiden Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert sein könnte mit der Folge, dass er auch kein Sozialgeld beziehen könnte und stattdessen in das Leistungssystem des SGB XII fallen würde (4. Kapitel, §§ 41 ff. SGB XII), vgl. § 5 Abs. 2 SGB II und § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, so dass dann nur der/die andere Kläger SGB II-Leistungen beziehen könnte. Der Vortrag der Klägerseite zu einer angeblichen Erwerbsunfähigkeit beider Kläger aufgrund von "schwerwiegenden Behinderungen" bzw. zu sich aus solchen Behinderungen ergebenden, eine Erwerbsunfähigkeit begründenden gesundheitlichen Einschränkungen ist bezüglich beider Kläger so vage (dazu auch weiter unten näher), dass das Gericht dem für die Frage der Erwerbsunfähigkeit nicht – etwa durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens – näher nachgehen musste, zumal der Beklagte die Erwerbsfähigkeit selbst nicht in Zweifel gezogen und Leistungen (als Darlehen) gewährt hat, er im Zweifelsfall zudem bei – wie hier – fehlender Abstimmung mit dem SGB XII-Träger über den Wortlaut von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hinaus ohnehin verpflichtet sein dürfte, SGB II-Leistungen zu erbringen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23.04.2015 – L 7 AS 1451/14 – juris (Rn. 24) m. w. N.) und Ermittlungen des Gerichts insoweit allenfalls einen weiteren Grund für die Abweisung der Klage liefern könnten. Das Vorliegen einer Erwerbsfähigkeit beider Kläger oder zumindest eines/r Klägers/Klägerin und das Nichtvorliegen einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit können zu ihren Gunsten unterstellt werden.

Auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Übernahme einer Mietkaution gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SGB II sind unstreitig und unproblematisch gegeben.

Die allein streitige Frage, ob die Kaution als Zuschuss anstatt als Darlehen zu übernehmen ist, ist jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten zu verneinen.

§ 22 Abs. 6 SGB II in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 13.05.2011 lautet: "Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden."

Ein Anspruch auf eine Leistung zur Deckung einer Mietkaution besteht gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II im Regelfall ("soll") in der Form eines Darlehens.

Nach allgemeiner Auffassung kommt wegen dieser Regelung nur in besonderen, atypischen Fällen ein Zuschuss in Frage.

Da bei einer Zuschussgewährung die Kaution ihre Sicherungsfunktion verlieren würde, kann ein Zuschuss nach Meinung der Kammer allenfalls in absolut seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 – L 31 AS 1048/13 – juris (Rn. 16)).

Ein solcher seltener, atypischer Fall liegt hier nicht vor. Hier liegt vielmehr ein Regelfall vor, in dem Sinn und Zweck der Bewilligung einer Leistung für eine Kaution als Darlehen zutreffen. Nach der Gesetzesbegründung soll eine darlehensweise Bewilligung erfolgen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs. 16/688, S. 14; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 – L 7 AS 432/15 – juris (Rn. 22)).

Eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende atypische Fallgestaltung ist von den Klägern nicht schlüssig bzw. in einer Weise, die Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen geboten hätte, vorgetragen worden. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich.

Weder ein zu erwartender längerfristiger Leistungsbezug noch das Fehlen von Eigenmitteln noch die zu erwartende Aufrechnung nach § 42a SGB II begründen eine Atypik (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 – L 7 AS 432/15 – juris (Rn. 22)). Insbesondere die Belastung durch die gesetzlich zwingend (s. u.) vorgesehene Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II ist eine regelhafte Folge des Regelfalls.

Auch zukunftsnahe Erwerbschancen (vgl. hierzu z. B. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 – L 2 AS 2280/13 B – juris (Rn. 6); LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 – L 31 AS 1048/13 – juris (Rn. 14 ff.)) sind im vorliegenden Fall nicht auszuschließen – wie sie auch generell kaum jemals auszuschließen sein dürften, jedenfalls insoweit nicht, als es um die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit geht, die ausreichen würde, um den Tilgungsbetrag von 10 % des Regelbedarfs zu erwirtschaften (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2013 a. a. O.; vgl. aber auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12 – juris (Rn. 25), das Kriterium fehlender zukunftsnaher Erwerbschancen offenbar vollständig mit der Begründung ablehnend, der Fall, dass ein Leistungsberechtigter nicht über zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, sei gar nicht atypisch).

Die von den Klägern behauptete Erwerbsunfähigkeit ist dabei als solche von vornherein kein taugliches Argument, da dann – falls auch kein Sozialgeldbezug möglich sein sollte – gar kein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II bestehen könnte (s. o.).

Gesundheitliche Probleme bzw. Behinderungen sind bzgl. beider Kläger zwar (zunächst unsubstantiiert) behauptet worden und dann bzgl. des Klägers zu 1) näher dargetan worden. Dabei liegt freilich offenbar ein Versehen in der personellen Zuordnung vor: Mit dem entsprechenden klägerischen Vortrag dürfte die Klägerin zu 2) gemeint gewesen sein, da nur für diese durch den Bescheid der Stadt E das Vorliegen einer Behinderung belegt worden ist. Bzgl. des Klägers zu 1) fehlen jeglicher halbwegs konkreter Vortrag und jeglicher Beleg. Es ist aber nicht nur in Bezug auf ihn sondern auch in Bezug auf die Klägerin zu 2) letztlich nicht erkennbar, dass insgesamt konkrete Beschränkungen in einem Ausmaß vorliegen, das den Beklagten im Rahmen einer Prognose zu der Annahme hätte veranlassen müssen, dass so geringe Erwerbschancen vorhanden sind, dass die Lage der Kläger atypisch ist und anstelle eines Darlehens ein Zuschuss in Erwägung zu ziehen gewesen wäre.

Nach Auffassung der Kammer ist es überdies so, dass auch dann, wenn einer oder beide von zwei zusammen "haftenden" Darlehensnehmern gesundheitliche Einschränkungen hat/haben, die – dies sei hier unterstellt – die Erwerbsmöglichkeiten erheblich einschränken, dieser Umstand jedenfalls bei einem üblichen, nicht besonders hohen, in überschaubarer Zeit zurückzuzahlenden Mietkautionsbetrag keinen atypischen Fall begründet. Hier ging es um einen solchen üblichen, zu zweit in überschaubarer Zeit zu tilgenden Kautionsbetrag: Die Tilgung des Darlehens erfolgte hier durch Aufrechnung in bloß 14 Monaten (Dezember 2013 bis einschließlich Januar 2015).

Damit wäre hier selbst bei einer – unterstellten – Prognose erheblich eingeschränkter Erwerbschancen und eines durchgehenden Leistungsbezugs während der Tilgungszeit keine so lang anhaltende Unterdeckung zu prognostizieren gewesen, dass ein Zuschuss in Erwägung zu ziehen gewesen wäre.

Mangels atypischen Falls war damit auch Ermessen überhaupt nicht auszuüben: "Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie gem. § 39 Abs. 1 SGB I ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll die Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Bei Sollvorschriften ist im Regelfall kein Ermessen auszuüben, in atypischen Fällen hingegen volles Ermessen. Im erstgenannten Fall ist § 39 SGB I nicht anwendbar, es handelt sich um gebundene Entscheidungen. Demgegenüber sind in atypischen Fällen keine geringeren Anforderungen an die Ermessensabwägung zu stellen, dann gilt § 39 SGB I vielmehr uneingeschränkt (BSG, Urteil vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84; Wagner, in: JurisPK SGB I, § 39 Rn. 13)" (LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 – L 7 AS 432/15 – juris (Rn. 22)).

Daher liegt hier weder ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des begehrten Zuschusses vor, noch ein Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch) wegen fälschlicher Verneinung eines atypischen Falls, der Anlass für eine Verurteilung zur Neubescheidung geben könnte.

3.2.
Auch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf ein während des laufenden SGB II-Leistungsbezugs tilgungsfreies Darlehen, dem das Gericht durch isolierte Aufhebung der Tilgungsregelung (Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II) Rechnung zu tragen hätte, steht den Klägern nicht zu.

Zunächst sei klargestellt, dass der unzulässige faktische Vollzug der Aufrechnung (s. o.) nicht zur Rechtswidrigkeit des Aufrechnungsverwaltungsaktes und damit nicht zum Erfolg der Klage führt, sondern nur zur Rechtswidrigkeit der Vollziehungsmaßnahmen, hier also der Nichtauszahlung/Einbehaltung von 69,00 EUR / Monat; hiergegen wäre nur vorläufiger Rechtsschutz durch einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung und erforderlichenfalls auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu gewährleisten gewesen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 – L 2 AS 2280/13 B – juris (Rn. 8)).

Sodann ist festzustellen, dass die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens während des Leistungsbezugs durch per Verwaltungsakt zu erklärende Aufrechnung i. H. v. 10 % des maßgebenden Regelbedarfs / Monat gesetzlich durch § 42a Abs. 2 SGB II zwingend vorgesehen ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Norm nach der gesetzlichen Konzeption und dem hinreichend in der Norm zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers generell für alle Darlehen und damit nicht zuletzt für Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gilt.

Die Andeutungen des BSG in dem von der Klägerseite angeführten Kosten-Beschluss vom 29.06.2015 – B 4 AS 11/14 R –, dass "Zweifel" bestünden, ob "Mietkautionsdarlehen – jedenfalls bedingungslos – der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterfallen", veranlassen die Kammer nicht zu einer anderen Beurteilung.

Während des SGB II-Leistungsbezugs ganz tilgungsfrei bleibende oder in geringerer Höhe zu tilgende Darlehen lässt das Gesetz eindeutig nicht zu.

Alle entsprechenden "Lösungsversuche" überschreiten nach Auffassung der Kammer die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung bzw. richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. auch Bender in: Gagel, SGB II / SGB III, 64. EL Dezember 2016, SGB II § 42a Rn. 16 ff., insbes. Rn. 18; a. A. offenbar der 7. Senat des LSG NRW, Urteil vom 23.04.2015 – L 7 AS 1451/14 – juris (Rn. 36), der im Wege einer "verfassungskonformen Auslegung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II ( ) neben der darlehensweisen Bewilligung mit gleichzeitiger Tilgung durch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II auch (als dritte Alternative) die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung im Wege pflichtgemäßer Ermessenausübung, bei welcher die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder bis zur Auszahlung des Guthabens durch die Genossenschaft ausgesetzt ist", annimmt).

Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Tilgungsregelung in § 42a Abs. 2 SGB II im Zusammenspiel mit § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II verfassungswidrig ist. Sie hält insbesondere diese Rechtsnorm nicht i. S. v. Art. 100 GG für verfassungswidrig, so dass eine Vorlage beim BVerfG nicht geboten war (vgl. zur Verfassungskonformität z. B. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 – L 20 AS 261/13 – juris (Rn. 20); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12 – juris (Rn. 29 ff.); SG Köln, Urteil vom 28.09.2012 – S 33 AS 1310/12 – juris; LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2014 – L 2 AS 2280/13 B – juris; Bender in: Gagel, SGB II / SGB III, 64. EL Dezember 2016, SGB II § 42a Rn. 16 ff.; insbes. Rn. 23).

Gerade bei Mietkautionsdarlehen, die sich von den jeweiligen Darlehensnehmern innerhalb eines überschaubaren Zeitraums – wie hier: von zwei Darlehensnehmern in nur 14 Monaten – tilgen lassen, liegt kein Verfassungsverstoß und damit auch kein Anlass für Überlegungen in Richtung einer einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung vor. Etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken bei sich ergebenden sehr langen Aufrechnungs- bzw. Tilgungszeiträumen, insbesondere von mehr als drei Jahren (vgl. z. B. LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2014 – L 19 AS 332/14 B – juris (Rn. 16); Bittner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 42a Rn. 14 ff.), oder bei mehreren zu tilgenden Darlehen ist im vorliegenden Fall nicht nachzugehen. Eine derartige Situation liegt nicht vor.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem vollständigen Unterliegen der Kläger Rechnung. Veranlassungsgesichtspunkte, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

5.
Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung beruht darauf, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage, die eine Geldleistung betrifft, bei 930,00 EUR und damit über 750,00 EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved