S 6 U 135/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 135/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 20.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 25.01.2016 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte trägt die hälftigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zuletzt noch die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger ist als kaufmännischer Angestellter im Außendienst bei der Firma B-Haustechnik KG, B., beschäftigt, die als Sanitär- und Heizungsgroßhändler insbesondere Produkte der Firma B. C. GmbH, S., vertreibt.

Vom 24.01. bis 26.01.2016 führte die Firma B. C. GmbH in S. ein "Exklusiv-Partnertreffen" durch, an dem die Außendienstmitarbeiter der B-Haustechnik KG teilnahmen. Im Rahmen jener Veranstaltung fand am 25.01.2016 ab 20:00 Uhr ein Bowling-Turnier statt, an dem Mitarbeiter beider Firmen teilnahmen. Der Kläger rutschte beim Anlaufen auf der Bowlingbahn aus und stürzte mit dem Oberkörper auf seinen linken Arm. Die Erstversorgung erfolgte im Krankenhaus P., wo eine Luxation der linken Schulter diagnostiziert wurde und in Narkose eine Reposition erfolgte.

Die Beklagte wertete den Bericht des Durchgangsarztes Dr. O. vom 28.01.2016 sowie einen von der B-Haustechnik KG ausgefüllten Fragebogen zu Betriebsveranstaltungen vom 22.02.2016 aus und zog das schriftliche Programm der Veranstaltung bei. Mit Bescheid vom 20.04.2016 lehnte sie eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Bowling-Turnier handele es sich um einen der privaten Freizeitgestaltung zuzurechnenden Programmpunkt und nicht um eine Betätigung, die in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers stehe. Ansprüche auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung bestünden daher nicht. Der Kläger legte am 10.05.2016 Widerspruch ein und führte aus, die Veranstaltung der Firma B. C. GmbH sei eine Pflichtveranstaltung gewesen, an der er habe teilnehmen müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurück.

Hiergegen richtet sich die am 21.06.2016 erhobene Klage.

Das Gericht hat am 13.01.2017 einen Erörterungs- und Beweistermin durchgeführt und den Kläger ausführlich zur vom 24.01. bis 26.01.2016 durchgeführten Veranstaltung angehört. Es hat ferner den Vorgesetzten des Klägers, Herrn H. G., sowie einen Mitarbeiter der Firma B. C. GmbH, Herrn L. I., als Zeugen vernommen. Nach Einholung eines Vorerkrankungsverzeichnisses der C. H. vom 25.04.2017 hat es ferner eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. veranlasst. Dr. T. hat im Rahmen seines unter dem 28.07.2017 erstellten Gutachtens ausgeführt, die Folgen des Sturzes vom 25.01.l2016 bedingten keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der Kläger hat daraufhin seine Klage umgestellt.

Er beantragt zuletzt noch, den Bescheid vom 20.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 abzuändern und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 25.01.2016 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage umgestellte Klage ist zulässig. Mit einer Feststellungsklage kann über § 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinaus auch die Feststellung begehrt werden, dass ein Unfall ein Arbeitsunfall ist (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R = juris, Rdnr. 11 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 13b). Ein Feststellungsinteresse des Klägers folgt bereits daraus, dass nach Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall in Zukunft Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sein könnten.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Denn sie sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte die Anerkennung des Sturzes am 25.01.2016 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist demnach, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität, siehe statt vieler BSG, Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 26/04 R = juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 04.09.2007 – B 2 U 28/06 R = juris). Während die zur Feststellung eines Arbeitsunfalls führenden anspruchsbegründenden Tatsachen (versicherte Tätigkeit, Unfallereignis und Gesundheitserstschaden) im Vollbeweis gesichert sein müssen (dazu etwa Bayerisches LSG, Urteil vom 10.06.2009 – L 18 U 303/07 = juris, Rdnr. 38), genügt für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2010 – L 3 U 138/07 = juris).

Zwar gehört der Kläger zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherten, weil er bei der Firma B.-Haustechnik KG zum streitgegenständlichen Zeitpunkt als Außendienstmitarbeiter angestellt war. Eine Verrichtung, die zu einem Unfall führt, ist indessen nur dann dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen, wenn sie hierzu in einem inneren oder sachlichen Zusammenhang stand (allgemeine Auffassung, siehe etwa G. Wagner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 8 SGB Rdnr. 27; BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 11/04 R = juris, Rdnr. 12). Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 11/04 R = juris, Rdnr. 13). Entscheidend ist hierbei die Handlungstendenz des Versicherten (hierzu BSG, Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R = juris Rdnr. 15 m.w.N.), also der Zweck seines Handelns: Gereichen die Ergebnisse der Verrichtung des Versicherten dem Unternehmen und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil, handelt es sich um eine versicherte Tätigkeit (statt vieler etwa BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 2 U 15/15 R = juris). Hierbei kommt es objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 2 U 5/14 R = juris, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 2 U 15/15 R = juris, Rdnr. 15).

Ein innerer Zusammenhang mit der Beschäftigung ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn eine Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen oder am Betriebssport erfolgt (statt vieler etwa BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 R = juris, Rdnr. 10). Im vorliegenden Fall indessen hat es sich schon deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil das Exklusiv-Partnertreffen nicht von der Arbeitgeberin des Klägers, sondern von der Firma B. C. GmbH ausgerichtet und auch finanziert worden ist. Auch fällt das im Rahmen jener Veranstaltung durchgeführte Bowling-Turnier nicht unter die Rubrik "Betriebssport"; denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die sportliche Betätigung mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt (allgemein etwa BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 10/13 R = juris, Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 26.10.2004 – B 2 U 38/03 R = juris, Rdnr. 15), was mit Blick auf das Bowling nicht der Fall war.

Jedoch sind im vorliegenden Fall die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze bei Dienst- oder Geschäftsreisen heranzuziehen. Danach hat eine Abgrenzung auch dann anhand der Handlungstendenz zu erfolgen, wenn betriebliche und private Verrichtungen derart ineinander greifen, dass eine Aufteilung in betriebliche und private Belange nicht möglich ist (G. Wagner, a.a.O., Rdnr. 48), namentlich bei Dienst- oder Geschäftsreisen. Für den Versicherungsschutz ist entscheidend, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Demgegenüber entfällt auch auf Geschäftsreisen der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R = juris, Rdnr. 12).

In Anwendung dieser Maßgaben stand der Kläger zum Zeitpunkt seines Sturzes während des Bowling-Turniers am 25.01.2016 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn seine Betätigung in Form der Teilnahme am Bowling-Turnier am 25.01.2016 weist eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu seiner betrieblichen Tätigkeit für die Firma B.-Haustechnik KG auf, die es rechtfertigt, von einem inneren Zusammenhang auszugehen. Entscheidend ist hierbei für die Kammer zunächst, dass der Kläger im Interesse seines Arbeitgebers rechtlich verpflichtet war, am Exklusiv-Partnertreffen in S. teilzunehmen. So hat der Zeuge G. im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, es habe für alle Außendienstmitarbeiter der Firma B.-Haustechnik KG die Pflicht bestanden, an der Veranstaltung in S. und auch am Bowling-Turnier teilzunehmen. Die Weigerung, teilzunehmen oder das Fernbleiben hätte, so hat der Zeuge G. weiter ausgeführt, ein "fundiertes Themengespräch" mit dem Vorgesetzten zur Folge gehabt. Es können daher keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Kläger mit seiner Teilnahme am Exklusiv-Partnertreffen in S. eine objektiv bestehende Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt hat. Überdies haben sämtliche Mitarbeiter der Firma B.-Haustechnik KG an der Veranstaltung und auch am Bowling-Turnier teilgenommen. Das Bowling-Turnier selbst indessen war nicht eine von der übrigen Veranstaltung losgelöste private Verrichtung des Klägers, sondern diente – als fester Bestandteil des Exklusiv-Partnertreffens – auch betrieblichen Belangen. Dies folgt für die Kammer bereits aus dem schriftlich verfassten Programm des Exklusiv-Partnertreffens, das die Beklagte im Verwaltungsverfahren ausgewertet hat. So war am Montag, dem 25.01.2016 um 18:00 Uhr ein Programmpunkt "Gemeinsames Geschäftsessen (3-Gang-Menü) im Hotel B. in P. vorgesehen. Anschließend erfolgte die Abholung vom Hotel B. mittels Shuttle-Services und ab 20:00 Uhr schloß sich der Programmpunkt "Bowling-Turnier" an. Anschließend stand ab 22:00 Uhr die Siegerehrung auf dem Programm und erst nach dem Programmpunkt "Ausklang des Abends" erfolgte die Rückfahrt zu den Hotels. Das Bowling-Turnier war also keine freiwillige Veranstaltung der Teilnehmer, die am Ende der "Pflichtveranstaltung" stattgefunden hat, sondern fester Bestandteil des Programms. Hinzu kommt, dass der Kläger und der Zeuge G. im Rahmen der Anhörung bzw. Vernehmung erklärt haben, an dem Bowling-Turnier hätten vier Mitarbeiter der Firma B. C. GmbH teilgenommen, welche an den vorhergehenden Programmpunkten nicht hätten teilnehmen können, weil sie in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten anderweitig eingebunden gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass der erklärte Gesamtzweck der Veranstaltung war, dass sich die Mitarbeiter zu Gesicht bekommen und im Rahmen von Gesprächen austauschen und dies die Zusammenarbeit beider Unternehmen verbessert, war ein solcher Austausch mit jenen vier Mitarbeitern allein im Rahmen des Bowling-Turniers möglich. Dass den Rahmen eines solchen Austausches ein sportlicher Wettstreit bildete, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Auch und gerade mit der Teilnahme am Bowling-Turnier erfüllte der Kläger eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis, weil er mit den vier anderen Mitarbeitern der Firma sich zuvor nicht hatte persönlich austauschen können. Maßgeblich für die Ausdehnung des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung war damit nicht allein die formale Aufnahme des Programmpunktes "Bowling-Turnier" in die Tagesordnung der Gesamtveranstaltung (allgemein dies nicht für ausreichend halten LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2010 – L 2 U 70/10 = juris; Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2011 – L 3 U 64/06 = juris), sondern ebenso materielle Kriterien, nämlich der Austausch auch mit Mitarbeitern der Firma B. C. GmbH, die an vorherigen Programmpunkten infolge dienstlicher Verpflichtungen nicht hatten teilnehmen können.

Zweck des Handelns des Klägers waren somit im Rahmen der Teilnahme am Bowling-Turnier in erster Linie betriebliche Belange der Firma B.-Haustechnik KG. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient haben mag, lässt den im Vordergrund stehenden Zweck nicht entfallen. Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der konkreten Verrichtung als weiteres tatbestandliches Merkmal des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt damit vor.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – gegeben. Der am 25.01.2016 erlittene Sturz des Klägers erfüllt die tatbestandlichen Merkmale eines Unfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII und hat bei dem Kläger zu einem Gesundheitserstschaden in Form einer Verletzung seiner linken Schulter geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass der Kläger ursprünglich auch eine Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalls begehrt hatte und die Beklagte jedenfalls insoweit keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. In Ausübung ihres kostenrechtlichen Ermessens bemisst die Kammer das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf die begehrte Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit 50%.
Rechtskraft
Aus
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