Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3291/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Anspruch auf große Witwenrente besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten zu erziehenden Kindes.
2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 ist insoweit abschließend. Eine Gesetzlücke ist aufgrund der Parallelregelung des § 48 Abs. 4 SGB 6 nicht gegeben.
3. Es ist keine Unterscheidung dahingehend zu machen, ob sich das Kind noch in schulischer Ausbildung befindet.
2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB 6 ist insoweit abschließend. Eine Gesetzlücke ist aufgrund der Parallelregelung des § 48 Abs. 4 SGB 6 nicht gegeben.
3. Es ist keine Unterscheidung dahingehend zu machen, ob sich das Kind noch in schulischer Ausbildung befindet.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin über den 30.09.2016 hinaus An-spruch auf Weitergewährung der großen Witwenrente hat.
Die 1972 geborene Klägerin ist Witwe des 2005 verstorbenen P. C. Am 14.06.2005 beantragte sie für sich bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine große Witwenrente und für den 1998 geborenen Sohn eine Halbwaisenrente.
Mit Rentenbescheid vom 22.08.2005 wurde der Klägerin eine Große Witwenrente ab dem 00.00.2005 bewilligt. Der Rentenbescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass der Rentenanspruch befristet bewilligt werde, weil er nur für die Dauer der Kinderer-ziehung, längsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes be-stehe. Die große Witwenrente ende mit dem 30.09.2016. Dem Sohn wurde eine Halbwaisenrente bewilligt.
Am 21.12.2015 fand sich die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn zu einem persönli-chen Beratungsgespräch bei der nunmehr zuständigen Deutschen Rentenversiche-rung Bund (DRV) ein. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihr erläutert, dass der Anspruch auf die große Witwenrente mit Ablauf des Monats September 2016 ende. Einen neuen Anspruch würde sie mit Vollendung des 45. Lebensjahres erwerben.
Mit ihrem Schreiben vom 21.02.2016 wandte sie sich persönlich an das Direktorium der DRV und brachte darin ihr Unverständnis und ihre Fassungslosigkeit bezüglich des Inhalts der gesetzlichen Regelung des § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum Ausdruck.
Mit dem Rentenbescheid vom 12.05.2016 fand eine Neuberechnung der großen Witwenrente zum 01.07.2016 statt. Auch dieser Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Befristung der Rente zum 30.09.2016 aufgrund der Vollendung des 18. Lebens-jahres ihres Sohnes.
Gegen den Bescheid vom 12.05.2016 erhob die Klägerin am 31.05.2016 Wider-spruch. Zu dessen Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 21.02.2016 und trug ergänzend vor, die Streichung ihrer Witwenrente zum 30.09.2016 aufgrund der Volljährigkeit ihres Sohnes und der Tatsache, dass sie erst 44 Jahre und nicht 45 Jahre alt sei, könne sie nicht akzeptieren. Sie widerspreche dem Rentenbescheid. Ihr Sohn sei ab dem 01.10.2016 weiterhin nicht in der Lage, alleine für seinen Unterhalt zu sorgen, da er noch bis Mai 2017 Schüler sei, dann erst sein Abitur mache und somit keine Einnahmen habe. Eine Halbwaisenrente in Höhe von 223,05 EUR reiche nicht aus. Die Streichung der Witwenrente aufgrund ihres Alters sei nicht nachvoll-ziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Befristung sei bereits durch den Bescheid vom 22.08.2005 geregelt worden. Ge-gen diesen Bescheid sei innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kein Wi-derspruch erhoben worden. Der nunmehr erhobene Widerspruch sei somit verspätet eingegangen.
Gegen den Bescheid vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2016 hat die Klägerin am 29.09.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, vorliegend sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 46 SGB VI zu fragen. Maßgebend sei dabei die Sicherung des Status Quo der Witwe sowie des gemeinsamen Kindes. Es solle ein finanzieller Aus-gleich stattfinden. Vorliegend befinde sich die Klägerin in einem Grenzfall. Im Monat September 2016 habe der Sohn das 18. Lebensjahr vollendet. Im Mai 2017 werde die Klägerin 45 Jahre alt. Vorliegend sei damit ein streitgegenständlicher Zeitraum von 8 Monaten zu überbrücken. Festzuhalten sei, dass sich weder die persönlichen noch wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin oder ihres Sohnes geändert hätten und sich jedenfalls bis Mai 2017 auch nicht ändern werden. Der Sohn befinde sich nach wie vor in der Schulausbildung. Es sei ihm daher nicht möglich, zur Finanzie-rung des Satus Quo beizutragen. Sinn und Zweck des Gesetzes könne es nicht sein, Heranwachsende in dieser Situation um ihren Schulabschluss zu bringen oder ein finanzielles Loch zu reißen. Gerade in derart gelagerten Fällen müsse eine Entschei-dung im Einzelfall ergehen. Das Gesetz sei soweit nicht abschließend. Erziehung sei die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Diese höre nicht mit dem Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres auf, sondern vielmehr frü-hestens erst dann, wenn eine Schulausbildung abgeschlossen worden sei und ein neuer Lebensabschnitt beschritten werden könne. Aufgrund der Aufhebung der gro-ßen Witwenrente sei die Klägerin gezwungen gewesen, ein Arbeitgeberdarlehen mit Schuldanerkenntnis abzuschließen. Das Darlehen sei beginnend mit dem Monat Juni 2017 in monatlichen Raten zu je 100,00 EUR zu tilgen. Außerdem habe sie laut Steuer-bescheid 2015 über die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag einen Ge-samtbetrag in Höhe von 1.375,31 EUR zurückzubezahlen. Dies sei ihr aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht möglich.
Mit Bescheid vom 31.05.2017 wurde der Klägerin die große Witwenrente ab dem 01.06.2017 aufgrund der Vollendung des 45. Lebensjahres bewilligt.
Die Klägerin beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 15.09.2016 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch über den 30.09.2016 hinaus die große Witwenrente in bisheriger gesetzlicher Höhe weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und verweist inso-weit auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess-akte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die in zulässiger Weise beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Karls-ruhe erhobene Klage konnte keinen Erfolg haben, da sie nicht begründet ist. Soweit der Rentenbescheid vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids eine Befristung der großen Witwenrente zum 30.09.2016 enthält ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat kei-nen Anspruch auf Weitergewährung der großen Witwenrente für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.05.2017.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage aber nicht bereits deswegen un-begründet, weil der Widerspruch der Klägerin vom 31.05.2016 nach Ablauf der Wi-derspruchsfrist eingegangen ist. Insoweit sind die Ausführungen im Widerspruchsbe-scheid vom 15.09.2016 rechtlich nicht korrekt. Richtig ist, dass die Klägerin gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 22.08.2005, mit welchem erstmals die gro-ße Witwenrente gewährt wurde, keinen Widerspruch erhoben hat. Auch der damalige Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Befristung der großen Witwenrente bis zum 30.09.2016. Dieser Bescheid wurde mithin bestandskräftig. Die Klägerin konnte aber gegen den Rentenbescheid vom 12.05.2016, mit welchem eine Neuberechnung der großen Witwenrente zum 01.07.2016 durchgeführt wurde, in zulässiger Weise inner-halb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Widerspruch erheben. Der Rentenbescheid vom 12.05.2016 enthielt gegenüber dem Rentenbe-scheid vom 22.08.2005 eine eigenständige Regelung und nicht bloß eine wiederho-lende Verfügung. Zwar schreibt der Rentenbescheid vom 12.05.2016 den früheren Rentenbescheid vom 22.08.2005 fort, ohne eine erneute Entscheidung über den Grund und die Höhe der Rente zu treffen, aber auch in der Entscheidung, für einen Folgezeitraum eine Leistung zu gewähren, liegt eine Regelung und damit ein an-fechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufla-ge, § 31 Rdnr. 32b m.w.N.). Insbesondere für Rentenanpassungsmitteilungen, mit denen in der gesetzlichen Rentenversicherung laufende Geldleistungen an die durch die jeweilige Rentenerhöhungsgesetze vorgegebene Steigerungsfaktoren angepasst werden, handelt es sich nicht nur um Realakte. Sie enthalten eine verbindliche Rege-lung und sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren (vgl. z.B. BSG v. 24.01.1995, Az.: 8 RKn 11/93, BSGE 75, 291, 295 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; eingehend BSG v. 23.03.1999, Az: B 4 RA 41/98 R = SozuR 3-1300 § 31 Nr. 13 S. 24 m.w.N.). Im Übri-gen enthielt der Rentenbescheid vom 12.05.2016 eine Rechtsbehelfsbelehrung, so-dass die Klägerin davon ausgehen musste und konnte, dass sie gegen den Bescheid in vollem Umfang Widerspruch erheben konnte.
2. Die Klage ist aber deswegen unbegründet, weil die Klägerin über den 30.09.2016 hinaus, zumindest bis zum 31.05.2017, keinen Anspruch auf die Weitergewährung der großen Witwenrente hat.
a. Gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheira-tet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
§ 46 Abs. 2 SGB VI wird durch die Vorschrift des § 242a Abs. 4 SGB VI dahingehend ergänzt, dass Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
b. Im Falle der Klägerin waren die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 für die Zeit bis zum 30.09.2016 erfüllt. Darüber hinaus besteht jedoch zumindest bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, mithin bis zum 00.00.2017 mit Rentenbeginn am 01.06.2017, kein Anspruch auf die große Witwenrente, da der Sohn der Klägerin im September 2016 das 18. Lebensjahr vollendet hat. § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI enthält diesbezüg-lich eine ganz klare unmissverständliche Regelung, die keiner weiteren Auslegung bedarf.
Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Regelung des § 46 Abs. 2 SGB VI sei deswegen nicht abschließend, weil keine Unterscheidung da-hingehend gemacht werde, ob sich das zu erziehende Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet oder nicht. Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sei es den Status Quo der Witwe und des zu erziehenden Kindes zu erhalten. Deswegen müsse im Falle, dass das Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen einer fortdauernden Ausbildung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, die Witwenrente weitergezahlt werden. Es sei von einem Härtefall auszugehen.
Dieser Argumentation kann sich die Kammer nicht anschließen. Dem steht nicht nur der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, sondern auch Sinn und Zweck und die Gesetzessystematik.
Der Witwenrente kommt, wie dies die Klägerin richtig vorgetragen hat, eine Unter-haltsersatzfunktion zu. Sie ist dazu bestimmt, den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt des Berechtigten zu ersetzen (vgl. Bohlken in Schlegel/Voelze, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage, § 46 Rdnr. 24). Dies wird auch dar-aus deutlich, dass die große Witwenrente an das Tatbestandsmerkmal knüpft, dass die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat. In einem solchen Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Rentenabfindung gemäß § 107 SGB VI. Normzweck des § 46 Abs. 2 SGB VI ist demgegenüber nicht, den Status Quo der Waisen zu sichern, wie dies die Klägerin vorgetragen hat. Denn der Status Quo der Waise wird durch die Waisen- bzw. Halbwaisenrente gesichert, die in der Parallelvorschrift des § 48 SGB VI geregelt ist. Danach haben Kinder gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Ver-hältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Nach Absatz 2 des § 48 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils An-spruch auf Vollwaisenrente, wenn
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Aufgrund dessen, dass die Waise oder Halbwaise einen eigenen Anspruch auf eine Rente aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen hat, kann es bei Betrachtung der Witwenrente nicht darauf ankommen, ob sich das zu erziehende Kind nach Voll-endung des 18. Lebensjahres noch in der Ausbildung befindet und seinen Lebensun-terhalt nicht alleine finanzieren kann.
Bei näherer Betrachtung des § 48 SGB VI und der sich daraus ergebenden Geset-zessystematik greift auch die weitere Argumentation der Klägerin nicht, es müsse eine Differenzierung gemacht werden dahingehend, ob sich das Kind noch in der Ausbildung befinde oder nicht, weswegen § 46 Abs. 2 SGB VI insoweit nicht ab-schließend sein könne.
In § 48 Abs. 4 SGB VI ist im Gegensatz zu § 46 Abs. 2 SGB VI nämlich eine solche Differenzierung enthalten. Danach besteht der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisen-rente längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungs-abschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Daraus ist somit ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelun-gen sowohl des § 46 als auch des § 48 SGB VI der Tatsache bewusst war, dass ein Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund schulischer oder berufli-cher Ausbildung auf Unterhaltsleistungen angewiesen sein kann. Trotzdem wurde eine solche Differenzierung in den § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht mit aufgenommen. Von einer Gesetzeslücke kann mithin nicht ausgegangen werden.
c. Schließlich muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie bereits bei Be-kanntgabe des ursprünglichen Rentenbescheids vom 22.08.2005 Kenntnis von den Voraussetzungen der Gewährung einer großen Witwenrente hatte. Der Bescheid vom 22.08.2005 enthielt bereits einen entsprechenden Hinweis. Die erneut im Be-scheid vom 12.05.2016 ausgesprochene Befristung der großen Witwenrente kam deswegen nicht überraschend. Die Klägerin konnte nicht auf den Bestand der großen Witwenrente für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.05.2017 vertrauen. Sie hätte bereits lange im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen treffen können.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin über den 30.09.2016 hinaus An-spruch auf Weitergewährung der großen Witwenrente hat.
Die 1972 geborene Klägerin ist Witwe des 2005 verstorbenen P. C. Am 14.06.2005 beantragte sie für sich bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine große Witwenrente und für den 1998 geborenen Sohn eine Halbwaisenrente.
Mit Rentenbescheid vom 22.08.2005 wurde der Klägerin eine Große Witwenrente ab dem 00.00.2005 bewilligt. Der Rentenbescheid enthielt einen Hinweis darauf, dass der Rentenanspruch befristet bewilligt werde, weil er nur für die Dauer der Kinderer-ziehung, längsten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes be-stehe. Die große Witwenrente ende mit dem 30.09.2016. Dem Sohn wurde eine Halbwaisenrente bewilligt.
Am 21.12.2015 fand sich die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn zu einem persönli-chen Beratungsgespräch bei der nunmehr zuständigen Deutschen Rentenversiche-rung Bund (DRV) ein. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ihr erläutert, dass der Anspruch auf die große Witwenrente mit Ablauf des Monats September 2016 ende. Einen neuen Anspruch würde sie mit Vollendung des 45. Lebensjahres erwerben.
Mit ihrem Schreiben vom 21.02.2016 wandte sie sich persönlich an das Direktorium der DRV und brachte darin ihr Unverständnis und ihre Fassungslosigkeit bezüglich des Inhalts der gesetzlichen Regelung des § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zum Ausdruck.
Mit dem Rentenbescheid vom 12.05.2016 fand eine Neuberechnung der großen Witwenrente zum 01.07.2016 statt. Auch dieser Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Befristung der Rente zum 30.09.2016 aufgrund der Vollendung des 18. Lebens-jahres ihres Sohnes.
Gegen den Bescheid vom 12.05.2016 erhob die Klägerin am 31.05.2016 Wider-spruch. Zu dessen Begründung verwies sie auf ihr Schreiben vom 21.02.2016 und trug ergänzend vor, die Streichung ihrer Witwenrente zum 30.09.2016 aufgrund der Volljährigkeit ihres Sohnes und der Tatsache, dass sie erst 44 Jahre und nicht 45 Jahre alt sei, könne sie nicht akzeptieren. Sie widerspreche dem Rentenbescheid. Ihr Sohn sei ab dem 01.10.2016 weiterhin nicht in der Lage, alleine für seinen Unterhalt zu sorgen, da er noch bis Mai 2017 Schüler sei, dann erst sein Abitur mache und somit keine Einnahmen habe. Eine Halbwaisenrente in Höhe von 223,05 EUR reiche nicht aus. Die Streichung der Witwenrente aufgrund ihres Alters sei nicht nachvoll-ziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Befristung sei bereits durch den Bescheid vom 22.08.2005 geregelt worden. Ge-gen diesen Bescheid sei innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kein Wi-derspruch erhoben worden. Der nunmehr erhobene Widerspruch sei somit verspätet eingegangen.
Gegen den Bescheid vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2016 hat die Klägerin am 29.09.2016 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, vorliegend sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 46 SGB VI zu fragen. Maßgebend sei dabei die Sicherung des Status Quo der Witwe sowie des gemeinsamen Kindes. Es solle ein finanzieller Aus-gleich stattfinden. Vorliegend befinde sich die Klägerin in einem Grenzfall. Im Monat September 2016 habe der Sohn das 18. Lebensjahr vollendet. Im Mai 2017 werde die Klägerin 45 Jahre alt. Vorliegend sei damit ein streitgegenständlicher Zeitraum von 8 Monaten zu überbrücken. Festzuhalten sei, dass sich weder die persönlichen noch wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin oder ihres Sohnes geändert hätten und sich jedenfalls bis Mai 2017 auch nicht ändern werden. Der Sohn befinde sich nach wie vor in der Schulausbildung. Es sei ihm daher nicht möglich, zur Finanzie-rung des Satus Quo beizutragen. Sinn und Zweck des Gesetzes könne es nicht sein, Heranwachsende in dieser Situation um ihren Schulabschluss zu bringen oder ein finanzielles Loch zu reißen. Gerade in derart gelagerten Fällen müsse eine Entschei-dung im Einzelfall ergehen. Das Gesetz sei soweit nicht abschließend. Erziehung sei die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Diese höre nicht mit dem Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres auf, sondern vielmehr frü-hestens erst dann, wenn eine Schulausbildung abgeschlossen worden sei und ein neuer Lebensabschnitt beschritten werden könne. Aufgrund der Aufhebung der gro-ßen Witwenrente sei die Klägerin gezwungen gewesen, ein Arbeitgeberdarlehen mit Schuldanerkenntnis abzuschließen. Das Darlehen sei beginnend mit dem Monat Juni 2017 in monatlichen Raten zu je 100,00 EUR zu tilgen. Außerdem habe sie laut Steuer-bescheid 2015 über die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag einen Ge-samtbetrag in Höhe von 1.375,31 EUR zurückzubezahlen. Dies sei ihr aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation nicht möglich.
Mit Bescheid vom 31.05.2017 wurde der Klägerin die große Witwenrente ab dem 01.06.2017 aufgrund der Vollendung des 45. Lebensjahres bewilligt.
Die Klägerin beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheids vom 15.09.2016 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch über den 30.09.2016 hinaus die große Witwenrente in bisheriger gesetzlicher Höhe weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und verweist inso-weit auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 15.09.2016.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess-akte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die in zulässiger Weise beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Karls-ruhe erhobene Klage konnte keinen Erfolg haben, da sie nicht begründet ist. Soweit der Rentenbescheid vom 12.05.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids eine Befristung der großen Witwenrente zum 30.09.2016 enthält ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat kei-nen Anspruch auf Weitergewährung der großen Witwenrente für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.05.2017.
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klage aber nicht bereits deswegen un-begründet, weil der Widerspruch der Klägerin vom 31.05.2016 nach Ablauf der Wi-derspruchsfrist eingegangen ist. Insoweit sind die Ausführungen im Widerspruchsbe-scheid vom 15.09.2016 rechtlich nicht korrekt. Richtig ist, dass die Klägerin gegen den ursprünglichen Rentenbescheid vom 22.08.2005, mit welchem erstmals die gro-ße Witwenrente gewährt wurde, keinen Widerspruch erhoben hat. Auch der damalige Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Befristung der großen Witwenrente bis zum 30.09.2016. Dieser Bescheid wurde mithin bestandskräftig. Die Klägerin konnte aber gegen den Rentenbescheid vom 12.05.2016, mit welchem eine Neuberechnung der großen Witwenrente zum 01.07.2016 durchgeführt wurde, in zulässiger Weise inner-halb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Widerspruch erheben. Der Rentenbescheid vom 12.05.2016 enthielt gegenüber dem Rentenbe-scheid vom 22.08.2005 eine eigenständige Regelung und nicht bloß eine wiederho-lende Verfügung. Zwar schreibt der Rentenbescheid vom 12.05.2016 den früheren Rentenbescheid vom 22.08.2005 fort, ohne eine erneute Entscheidung über den Grund und die Höhe der Rente zu treffen, aber auch in der Entscheidung, für einen Folgezeitraum eine Leistung zu gewähren, liegt eine Regelung und damit ein an-fechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufla-ge, § 31 Rdnr. 32b m.w.N.). Insbesondere für Rentenanpassungsmitteilungen, mit denen in der gesetzlichen Rentenversicherung laufende Geldleistungen an die durch die jeweilige Rentenerhöhungsgesetze vorgegebene Steigerungsfaktoren angepasst werden, handelt es sich nicht nur um Realakte. Sie enthalten eine verbindliche Rege-lung und sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren (vgl. z.B. BSG v. 24.01.1995, Az.: 8 RKn 11/93, BSGE 75, 291, 295 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; eingehend BSG v. 23.03.1999, Az: B 4 RA 41/98 R = SozuR 3-1300 § 31 Nr. 13 S. 24 m.w.N.). Im Übri-gen enthielt der Rentenbescheid vom 12.05.2016 eine Rechtsbehelfsbelehrung, so-dass die Klägerin davon ausgehen musste und konnte, dass sie gegen den Bescheid in vollem Umfang Widerspruch erheben konnte.
2. Die Klage ist aber deswegen unbegründet, weil die Klägerin über den 30.09.2016 hinaus, zumindest bis zum 31.05.2017, keinen Anspruch auf die Weitergewährung der großen Witwenrente hat.
a. Gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheira-tet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
§ 46 Abs. 2 SGB VI wird durch die Vorschrift des § 242a Abs. 4 SGB VI dahingehend ergänzt, dass Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
b. Im Falle der Klägerin waren die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 für die Zeit bis zum 30.09.2016 erfüllt. Darüber hinaus besteht jedoch zumindest bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, mithin bis zum 00.00.2017 mit Rentenbeginn am 01.06.2017, kein Anspruch auf die große Witwenrente, da der Sohn der Klägerin im September 2016 das 18. Lebensjahr vollendet hat. § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI enthält diesbezüg-lich eine ganz klare unmissverständliche Regelung, die keiner weiteren Auslegung bedarf.
Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Regelung des § 46 Abs. 2 SGB VI sei deswegen nicht abschließend, weil keine Unterscheidung da-hingehend gemacht werde, ob sich das zu erziehende Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet oder nicht. Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sei es den Status Quo der Witwe und des zu erziehenden Kindes zu erhalten. Deswegen müsse im Falle, dass das Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen einer fortdauernden Ausbildung nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, die Witwenrente weitergezahlt werden. Es sei von einem Härtefall auszugehen.
Dieser Argumentation kann sich die Kammer nicht anschließen. Dem steht nicht nur der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, sondern auch Sinn und Zweck und die Gesetzessystematik.
Der Witwenrente kommt, wie dies die Klägerin richtig vorgetragen hat, eine Unter-haltsersatzfunktion zu. Sie ist dazu bestimmt, den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt des Berechtigten zu ersetzen (vgl. Bohlken in Schlegel/Voelze, jurisPK-SGB VI, 2. Auflage, § 46 Rdnr. 24). Dies wird auch dar-aus deutlich, dass die große Witwenrente an das Tatbestandsmerkmal knüpft, dass die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet hat. In einem solchen Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Rentenabfindung gemäß § 107 SGB VI. Normzweck des § 46 Abs. 2 SGB VI ist demgegenüber nicht, den Status Quo der Waisen zu sichern, wie dies die Klägerin vorgetragen hat. Denn der Status Quo der Waise wird durch die Waisen- bzw. Halbwaisenrente gesichert, die in der Parallelvorschrift des § 48 SGB VI geregelt ist. Danach haben Kinder gemäß § 48 Abs. 1 SGB VI nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Ver-hältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Nach Absatz 2 des § 48 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils An-spruch auf Vollwaisenrente, wenn
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Aufgrund dessen, dass die Waise oder Halbwaise einen eigenen Anspruch auf eine Rente aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen hat, kann es bei Betrachtung der Witwenrente nicht darauf ankommen, ob sich das zu erziehende Kind nach Voll-endung des 18. Lebensjahres noch in der Ausbildung befindet und seinen Lebensun-terhalt nicht alleine finanzieren kann.
Bei näherer Betrachtung des § 48 SGB VI und der sich daraus ergebenden Geset-zessystematik greift auch die weitere Argumentation der Klägerin nicht, es müsse eine Differenzierung gemacht werden dahingehend, ob sich das Kind noch in der Ausbildung befinde oder nicht, weswegen § 46 Abs. 2 SGB VI insoweit nicht ab-schließend sein könne.
In § 48 Abs. 4 SGB VI ist im Gegensatz zu § 46 Abs. 2 SGB VI nämlich eine solche Differenzierung enthalten. Danach besteht der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisen-rente längstens 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungs-abschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Daraus ist somit ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelun-gen sowohl des § 46 als auch des § 48 SGB VI der Tatsache bewusst war, dass ein Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres aufgrund schulischer oder berufli-cher Ausbildung auf Unterhaltsleistungen angewiesen sein kann. Trotzdem wurde eine solche Differenzierung in den § 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht mit aufgenommen. Von einer Gesetzeslücke kann mithin nicht ausgegangen werden.
c. Schließlich muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass sie bereits bei Be-kanntgabe des ursprünglichen Rentenbescheids vom 22.08.2005 Kenntnis von den Voraussetzungen der Gewährung einer großen Witwenrente hatte. Der Bescheid vom 22.08.2005 enthielt bereits einen entsprechenden Hinweis. Die erneut im Be-scheid vom 12.05.2016 ausgesprochene Befristung der großen Witwenrente kam deswegen nicht überraschend. Die Klägerin konnte nicht auf den Bestand der großen Witwenrente für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.05.2017 vertrauen. Sie hätte bereits lange im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen treffen können.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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