Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 4520/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 2777/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.07.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld im Zeitraum 27.07.2014 bis 26.07.2015.
Die 1982 geborene Klägerin ist Mutter des am 27.07.2014 geborenen V. N. (im Folgenden: V). Vor der Geburt von V war sie versicherungspflichtig beschäftigt bei der A.+W. GmbH. In der Zeit vom 10.06. bis 21.09.2014 erhielt sie Mutterschaftsgeld iHv 13 EUR und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu iHv 56,63 EUR kalendertäglich. Zuvor bezog sie vom 17.10.2013 bis 29.04.2014 Krankengeld wegen einer nach ihren eigenen Angaben nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung. In der Zeit vom 30.04. bis 23.05.2014 absolvierte sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und erhielt Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger.
Unter dem 19.08.2014 beantragte die Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von V. Mit Bescheid vom 28.08.2014 bewilligte die Beklagte Elterngeld iHv 0 EUR für den 1. Lebensmonat und 105,51 EUR für den zweiten Lebensmonat von V wegen Anrechnung der Mutterschaftsleistungen sowie iHv 654,17 EUR für die Lebensmonate drei bis zwölf. Dabei legte sie das von der Klägerin im Bemessungszeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2014 erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit iHv 15.816,56 EUR zugrunde und zog hiervon den Arbeitnehmer-Pauschbetrag iHv 728,76 EUR ab. Unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergaben sich hieraus durchschnittliche monatliche Einkünfte iHv 925,28 EUR, welche mit dem Anspruchsfaktor 70,7% zu einem Anspruch vor Anrechnung anderer Leistungen iHv 654,17 EUR führten. Da die Mutterschaftsleistungen den Elterngeldanspruch überstiegen, ergab sich für den 1. Lebensmonat kein Zahlungsbetrag und für den zweiten Lebensmonat ein Anspruch von anteilig 105,51 EUR. Das bezogene Kranken- und Übergangsgeld berücksichtigte die Beklagte nicht.
Mit ihrem Widerspruch vom 08.09.2014 machte die Klägerin geltend, die Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens sei ihr unerklärlich. Allein das Einkommen aus Krankengeld sei höher, als das berücksichtigte Einkommen von 15.816,56 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechne sich aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die im Inland zu versteuern seien und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum habe. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sei damit das steuerpflichtige Bruttoentgelt zugrunde zu legen. Steuerfreie Einnahmen wie Krankengeld und Übergangsgeld könnten nicht berücksichtigt werden. Es handele sich insoweit auch nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Nichtberücksichtigung steuerfreier Bezüge in seinen Urteilen vom 17.02.2011 (B 10 EG 17/09 R – Streikgeld; B 10 EG 20/09 R – Krankengeld; B 10 EG 21/09 R – Arbeitslosengeld) bestätigt zur bis 31.12.2012 geltenden Rechtslage. Eine Berücksichtigung steuerfreier Bezüge könne auch nach der ab 01.01.2013 geltenden Rechtslage nicht erfolgen.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2014 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, das Krankengeld müsse bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs berücksichtigt werden. Andernfalls würden Mütter, die während der Schwangerschaft nicht schwangerschaftsbedingt erkrankten, gegenüber Müttern mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung benachteiligt. Schließlich habe sie sich die Erkrankung nicht ausgesucht. Krankengeld als Lohnersatzleistung müsse daher ebenso wie Erwerbseinkommen berücksichtigt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend das Elterngeld unter Anwendung des richtigen Bemessungszeitraums vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 berechnet. Eine weitere Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen des Krankengeldbezugs infolge der nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei nicht geboten, da dieser Sachverhalt – anders als bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – in dem nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Willen des Gesetzgebers abschließenden Katalog der Verschiebungsgründe nicht erfasst sei. Diese Regelung sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Ungleichbehandlungen seien verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruhten. Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes schwangerschaftsbedingt und aus anderen Gründen erkrankt gewesen seien, sei gerechtfertigt. Die Berechnung des Elterngeldes knüpfe an die Höhe des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum an. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass im Allgemeinen der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung gegenüber dem Wegfall aus anderen Gründen, zB Arbeitslosigkeit, nicht zu privilegieren sei. Etwas anderes solle nur bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten, weil sonst Schwangeren ihr besonderes gesundheitliches Risiko bei der Berechnung des Elterngelds zum Nachteil gereichte. Die Schwangerschaft selbst sollte jedoch nicht zu einem Nachteil der Mutter beim Elterngeld führen (unter Hinweis auf BT-Drs 16/1889 S 20). Dieses Motiv stelle einen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckten sachlichen Grund dar. Nicht schwangerschaftsbedingte Erkrankungen seien Teil des allgemeinen Lebensrisikos und könnten jeden Menschen treffen, während sich bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen das besondere Risiko Schwangerer verwirkliche. Auch die Nichtberücksichtigung des im Zeitraum vom 17.10.2013 bis 22.05.2014 bezogenen Krankengeldes sei nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfasse der Begriff der für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Summe der positiven Einkünfte von vornherein keine nach § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wie Krankengeld. Diese Rechtsprechung sei zwar zum Bundeserziehungsgeldgesetz entwickelt und zur bis 2012 geltenden Fassung des BEEG ausdrücklich fortgesetzt worden. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Systematik oder Gesetzgebungsgeschichte ließen sich Hinweise darauf entnehmen, dass diese Grundsätze nicht weiter anwendbar seien.
Gegen den ihr am 06.07.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18.07.2017 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Rechtsauffassung des SG führe zur einer Benachteiligung aller längerfristig erkrankten und Krankengeld beziehenden Menschen gegenüber arbeitsfähigen Menschen. Dies lasse sich mit dem allgemeinen Lebensrisiko nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion müsse das Krankengeld wie Erwerbseinkommen behandelt werden. Es stelle sich auch die Frage, wie überhaupt eine Landeskreditbank mit der Entscheidung über Elterngeld beauftragt werden könne.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.07.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2014 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des in der Zeit vom 17.10.2013 bis 29.04.2014 bezogenen Krankengeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 3 BEEG sei für die Bemessung des Elterngeldes ausschließlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit heranzuziehen, das im Inland versteuert werde. Krankengeld gehöre nicht zu den in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG genannten Einkunftsarten, es sei eine Lohnersatzleistung und werde nicht versteuert. Das Urteil des BSG vom 17.02.2011 (B 10 EG 20/09 R) sei auch auf die für Geburten ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung des § 2 BEEG weiter anwendbar, denn insoweit habe sich der Wortlaut des Gesetzes nicht verändert. Dieser Wortlaut sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Das Gesetz sei auch im Hinblick auf krankheitsbedingte Einkommenseinbußen nicht lückenhaft, vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließlich schwangerschaftsbedingte Erkrankungen bei der Festlegung des Bemessungszeitraums begünstigen wollen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit den Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 27.07.2014 bis 26.07.2015 keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld, denn die Beklagte hat zu Recht das vom 17.10.2013 bis 29.04.2014 bezogene Krankengeld (wie auch das anschließend bezogene Übergangsgeld) bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt gelassen.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Die Beklagte ist zuständig für die Entscheidung über das streitige Elterngeld. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 BEEG bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. In Baden-Württemberg ist dies die beklagte Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem BEEG vom 14.02.2007 (BEEGZustV BW, GBl BW 2007, 139; hier idF vom 18.06.2013).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit ihrem am 27.07.2014 geborenen Sohn in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des Zeitraums vom 27.07.2014 bis 26.07.2015 keine Erwerbstätigkeit aus (§ 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach den §§ 2 ff BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung. § 27 Abs 1 BEEG (in der aktuellen und seit dem 01.01. 2015 geltenden Fassung) bestimmt, dass für die vor dem 01.01.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 1 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (Satz 1). Für die vor dem 01.07.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Satz 2; vgl hierzu Hessisches LSG 22.04.2016, L 5 EG 7/14, juris).
Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 4 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR vor. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG iVm §§ 2c ff BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG), die im Inland zu versteuern sind.
In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100% (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c Abs 1 Satz 1 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2c Abs 2 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Nach § 2b Abs 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (Nr 1) ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG aF Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, (Nr 2) während der Schutzfristen nach § 3 Abs 2 oder § 6 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, (Nr 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder (Nr 4) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist hier die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2014, da sich der 12-Monatszeitraum vor der Geburt hier wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen ab 10.06.2014 um einen Monat verschiebt (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG). Sonstige gesetzliche vorgesehene Verschiebungstatbestände sind nicht erfüllt, insbesondere liegt keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor im Zeitraum 17.10.2013 bis 29.04.2014 bzw bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 23.05.2011, wie die Klägerin selbst vorträgt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt in der Berücksichtigung allein schwangerschaftsbedingter und nicht sonstiger Erkrankungen bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nicht. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Darlegungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und weist die Berufung insoweit aus den dargelegten Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Auch das BSG hält in seiner aktuellen Rechtsprechung daran fest, dass eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG nur bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in Betracht kommt (vgl BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 4).
Im Bemessungszeitraum hat die Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iHv 15.816,56 EUR, wie sich aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ergibt. Weder Kranken- noch Übergangsgeld sind Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Sozialleistungen sind auch nicht im Inland zu versteuern, wie § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG fordert, denn Krankengeld und Übergangsgeld sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a und c EStG). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und erlaubt keine Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld. Der Grundsatz, dass für die Elterngeldberechnung nach § 2 Abs 1 BEEG nur die Summe der positiven Einkünfte iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen sind, ist höchstrichterlich geklärt (vgl zB BSG 17.02.2011, B 10 EG 20/09 R – zum Krankengeld; BSG 18.08.2011, B 10 EG 8/10 R – zum Verletztengeld; BSG 05.04.2012, B 10 EG 3/11 R – zu steuerfreien Zuschlägen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; BSG 25.06.2009, B 10 EG 9/08 R – zu steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse; BSG 21.02.2013, B 10 EG 12/12 R – zu Insolvenzgeld; BSG 13.05.2013, B 10 EG 20/12 B – zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr 26 EStG; BSG 20.05.2014, B 10 EG 9/13 R – zu im Ausland versteuertem Einkommen). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die konkrete Rechtsprechung des BSG zur Nichtberücksichtigung von Krankengeld auch nicht durch die seither erfolgten Gesetzesänderungen überholt. Die vom BSG in der Entscheidung vom 17.02.2011 (B 10 EG 20/09 R) berücksichtigte Fassung des § 2 Abs 1 BEEG vom 05.12.2006 (BGBl I 2748) lautete: (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Die hier maßgebende, bis 31.12.2014 geltende Fassung des § 2 Abs 1 BEEG lautet: (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 hat.
Hinsichtlich der Regelung für die maßgebenden Einkünfte nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG aF bzw jetzt Satz 3 besteht der Unterschied maßgeblich darin, dass die aktuelle Fassung die weitere Einschränkung enthält, dass die Einkünfte im Inland zu versteuern sein müssen. Bezüglich der Frage der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Einkünften, die nicht zu den ausdrücklich genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG gehören, hat sich keinerlei Änderung ergeben.
Die fehlende Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen bei der Bemessung von Elterngeld verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Art 3 Abs 1 GG erwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG ebenfalls die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; BVerfGE 110, 412, 436; stRspr). Der Gesetzgeber hat dabei im Bereich des Sozialrechts, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, BVerfGK 19, 186-193).
Die Klägerin sieht längerfristig im Bemessungszeitraum (nicht schwangerschaftsbedingt) erkrankte Personen benachteiligt gegenüber kurzfristig erkrankten Personen, die wegen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber keine Einbußen bei ihrem Erwerbseinkommen haben. Der Gesetzgeber darf jedoch bei der Bemessung des Elterngeldes an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit anknüpfen, er verfolgt hiermit ein legitimes Differenzierungsziel. Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele wie Steigerung der Geburtenrate in Deutschland, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern. Das im BEEG vorgesehene Bemessungskriterium ist zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks geeignet, mit dem Elterngeld einen Ausgleich für Einkommenseinbußen zu gewähren, die mit der Entscheidung für das Kind, dessen Geburt und Betreuung einhergehen. Je höher das Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes ist, desto eher wird ein Elternteil zur Unterbrechung oder Einschränkung der Berufstätigkeit zwecks Kindererziehung ermutigt, wenn sich das Elterngeld an der bisherigen Einkommenshöhe orientiert.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Bemessung Lohnersatzleistungen wie Krankengeld dem Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Das Krankengeld unterscheidet sich vom Arbeitsentgelt dadurch, dass es gerade ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen soll. Der Ausschluss von Krankengeld (und anderer Lohnersatzleistungen) bei der Leistungsbemessung stellt insoweit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks dar. Diese gesetzliche Maßnahme ist auch als erforderlich anzusehen, weil gleichermaßen geeignete Alternativen nicht erkennbar sind. Eine Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die Bemessung des Elterngeldes würde einen höheren finanziellen Aufwand erfordern. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Nichtberücksichtigung von Krankengeld bei den für die Leistungshöhe maßgebenden Einkünften als gerechtfertigt anzusehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko (Krankheit, Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage, Streik etc), so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (vgl BT-Drs 16/1889 S 20). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung in vollem Umfang den Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.02.2011 (B 10 EG 20/09 R) an.
Nach alledem ist die Berechnung des Elterngeldes durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Sie hat zutreffend ein vorgeburtliches Einkommen im Bemessungszeitraum von 15.816,56 EUR zugrunde gelegt und hiervon den Arbeitnehmerpauschbetrag iHv 728,76 EUR abgezogen. Ob – wie die Beklagte annimmt – die Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG iHv 1.000 EUR nur anteilig abzusetzen ist, kann dahinstehen. Steuerrechtlich wäre der volle Arbeitnehmerpauschbetrag auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nur während eines Teils des Jahres tätig war (vgl Oertel in Kirchhoff, EStG, 16. Aufl 2017, § 9a RdNr 5). Da der geringere Abzug die Klägerin jedoch begünstigt, kann diese Frage offenbleiben. Unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben (§§ 2e, 2f BEEG) verbleibt ein monatliches Einkommen vor Geburt von 925,28 EUR. Da nachgeburtliche Einkünfte nicht erzielt wurden, ist eine Differenzberechnung nach § 2 Abs 3 BEEG nicht vorzunehmen. Mit dem Anspruchsfaktor von 70,7% errechnet sich ein monatlicher Zahlbetrag von 654,17 EUR. Hiervon sind die gewährten Mutterschaftsleistungen in Abzug zu bringen, weshalb für den ersten Lebensmonat von V kein Elterngeld auszuzahlen ist und für den 2. Lebensmonat nur ein anteiliger Betrag iHv 105,51 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld im Zeitraum 27.07.2014 bis 26.07.2015.
Die 1982 geborene Klägerin ist Mutter des am 27.07.2014 geborenen V. N. (im Folgenden: V). Vor der Geburt von V war sie versicherungspflichtig beschäftigt bei der A.+W. GmbH. In der Zeit vom 10.06. bis 21.09.2014 erhielt sie Mutterschaftsgeld iHv 13 EUR und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu iHv 56,63 EUR kalendertäglich. Zuvor bezog sie vom 17.10.2013 bis 29.04.2014 Krankengeld wegen einer nach ihren eigenen Angaben nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung. In der Zeit vom 30.04. bis 23.05.2014 absolvierte sie eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und erhielt Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger.
Unter dem 19.08.2014 beantragte die Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von V. Mit Bescheid vom 28.08.2014 bewilligte die Beklagte Elterngeld iHv 0 EUR für den 1. Lebensmonat und 105,51 EUR für den zweiten Lebensmonat von V wegen Anrechnung der Mutterschaftsleistungen sowie iHv 654,17 EUR für die Lebensmonate drei bis zwölf. Dabei legte sie das von der Klägerin im Bemessungszeitraum 01.06.2013 bis 31.05.2014 erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit iHv 15.816,56 EUR zugrunde und zog hiervon den Arbeitnehmer-Pauschbetrag iHv 728,76 EUR ab. Unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergaben sich hieraus durchschnittliche monatliche Einkünfte iHv 925,28 EUR, welche mit dem Anspruchsfaktor 70,7% zu einem Anspruch vor Anrechnung anderer Leistungen iHv 654,17 EUR führten. Da die Mutterschaftsleistungen den Elterngeldanspruch überstiegen, ergab sich für den 1. Lebensmonat kein Zahlungsbetrag und für den zweiten Lebensmonat ein Anspruch von anteilig 105,51 EUR. Das bezogene Kranken- und Übergangsgeld berücksichtigte die Beklagte nicht.
Mit ihrem Widerspruch vom 08.09.2014 machte die Klägerin geltend, die Ermittlung des elterngeldrelevanten Einkommens sei ihr unerklärlich. Allein das Einkommen aus Krankengeld sei höher, als das berücksichtigte Einkommen von 15.816,56 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechne sich aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, die im Inland zu versteuern seien und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum habe. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sei damit das steuerpflichtige Bruttoentgelt zugrunde zu legen. Steuerfreie Einnahmen wie Krankengeld und Übergangsgeld könnten nicht berücksichtigt werden. Es handele sich insoweit auch nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Nichtberücksichtigung steuerfreier Bezüge in seinen Urteilen vom 17.02.2011 (B 10 EG 17/09 R – Streikgeld; B 10 EG 20/09 R – Krankengeld; B 10 EG 21/09 R – Arbeitslosengeld) bestätigt zur bis 31.12.2012 geltenden Rechtslage. Eine Berücksichtigung steuerfreier Bezüge könne auch nach der ab 01.01.2013 geltenden Rechtslage nicht erfolgen.
Hiergegen richtet sich die am 29.09.2014 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, das Krankengeld müsse bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs berücksichtigt werden. Andernfalls würden Mütter, die während der Schwangerschaft nicht schwangerschaftsbedingt erkrankten, gegenüber Müttern mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung benachteiligt. Schließlich habe sie sich die Erkrankung nicht ausgesucht. Krankengeld als Lohnersatzleistung müsse daher ebenso wie Erwerbseinkommen berücksichtigt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend das Elterngeld unter Anwendung des richtigen Bemessungszeitraums vom 01.06.2013 bis 31.05.2014 berechnet. Eine weitere Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen des Krankengeldbezugs infolge der nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung sei nicht geboten, da dieser Sachverhalt – anders als bei schwangerschaftsbedingter Erkrankung nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – in dem nach Wortlaut, Gesetzessystematik und Willen des Gesetzgebers abschließenden Katalog der Verschiebungsgründe nicht erfasst sei. Diese Regelung sei auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) vereinbar. Ungleichbehandlungen seien verfassungsrechtlich erlaubt, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruhten. Die unterschiedliche Behandlung von Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes schwangerschaftsbedingt und aus anderen Gründen erkrankt gewesen seien, sei gerechtfertigt. Die Berechnung des Elterngeldes knüpfe an die Höhe des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum an. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass im Allgemeinen der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung gegenüber dem Wegfall aus anderen Gründen, zB Arbeitslosigkeit, nicht zu privilegieren sei. Etwas anderes solle nur bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten, weil sonst Schwangeren ihr besonderes gesundheitliches Risiko bei der Berechnung des Elterngelds zum Nachteil gereichte. Die Schwangerschaft selbst sollte jedoch nicht zu einem Nachteil der Mutter beim Elterngeld führen (unter Hinweis auf BT-Drs 16/1889 S 20). Dieses Motiv stelle einen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckten sachlichen Grund dar. Nicht schwangerschaftsbedingte Erkrankungen seien Teil des allgemeinen Lebensrisikos und könnten jeden Menschen treffen, während sich bei schwangerschaftsbedingten Erkrankungen das besondere Risiko Schwangerer verwirkliche. Auch die Nichtberücksichtigung des im Zeitraum vom 17.10.2013 bis 22.05.2014 bezogenen Krankengeldes sei nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfasse der Begriff der für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Summe der positiven Einkünfte von vornherein keine nach § 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wie Krankengeld. Diese Rechtsprechung sei zwar zum Bundeserziehungsgeldgesetz entwickelt und zur bis 2012 geltenden Fassung des BEEG ausdrücklich fortgesetzt worden. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus Systematik oder Gesetzgebungsgeschichte ließen sich Hinweise darauf entnehmen, dass diese Grundsätze nicht weiter anwendbar seien.
Gegen den ihr am 06.07.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18.07.2017 eingelegte Berufung der Klägerin. Die Rechtsauffassung des SG führe zur einer Benachteiligung aller längerfristig erkrankten und Krankengeld beziehenden Menschen gegenüber arbeitsfähigen Menschen. Dies lasse sich mit dem allgemeinen Lebensrisiko nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion müsse das Krankengeld wie Erwerbseinkommen behandelt werden. Es stelle sich auch die Frage, wie überhaupt eine Landeskreditbank mit der Entscheidung über Elterngeld beauftragt werden könne.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.07.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2014 zu verurteilen, ihr höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des in der Zeit vom 17.10.2013 bis 29.04.2014 bezogenen Krankengeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 3 BEEG sei für die Bemessung des Elterngeldes ausschließlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit heranzuziehen, das im Inland versteuert werde. Krankengeld gehöre nicht zu den in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG genannten Einkunftsarten, es sei eine Lohnersatzleistung und werde nicht versteuert. Das Urteil des BSG vom 17.02.2011 (B 10 EG 20/09 R) sei auch auf die für Geburten ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung des § 2 BEEG weiter anwendbar, denn insoweit habe sich der Wortlaut des Gesetzes nicht verändert. Dieser Wortlaut sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Das Gesetz sei auch im Hinblick auf krankheitsbedingte Einkommenseinbußen nicht lückenhaft, vielmehr habe der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließlich schwangerschaftsbedingte Erkrankungen bei der Festlegung des Bemessungszeitraums begünstigen wollen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit den Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 27.07.2014 bis 26.07.2015 keinen Anspruch auf weiteres Elterngeld, denn die Beklagte hat zu Recht das vom 17.10.2013 bis 29.04.2014 bezogene Krankengeld (wie auch das anschließend bezogene Übergangsgeld) bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt gelassen.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Die Beklagte ist zuständig für die Entscheidung über das streitige Elterngeld. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 BEEG bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. In Baden-Württemberg ist dies die beklagte Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem BEEG vom 14.02.2007 (BEEGZustV BW, GBl BW 2007, 139; hier idF vom 18.06.2013).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit ihrem am 27.07.2014 geborenen Sohn in einem Haushalt, betreute und erzog ihn und übte während des Zeitraums vom 27.07.2014 bis 26.07.2015 keine Erwerbstätigkeit aus (§ 1 Abs 6 BEEG). Dies entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach den §§ 2 ff BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung. § 27 Abs 1 BEEG (in der aktuellen und seit dem 01.01. 2015 geltenden Fassung) bestimmt, dass für die vor dem 01.01.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 1 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (Satz 1). Für die vor dem 01.07.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Satz 2; vgl hierzu Hessisches LSG 22.04.2016, L 5 EG 7/14, juris).
Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 4 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR vor. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG iVm §§ 2c ff BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte insbesondere aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG), die im Inland zu versteuern sind.
In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100% (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).
Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c Abs 1 Satz 1 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2c Abs 2 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Nach § 2b Abs 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (Nr 1) ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 BEEG aF Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, (Nr 2) während der Schutzfristen nach § 3 Abs 2 oder § 6 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, (Nr 3) eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder (Nr 4) Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.05.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Maßgeblicher Bemessungszeitraum ist hier die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.05.2014, da sich der 12-Monatszeitraum vor der Geburt hier wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen ab 10.06.2014 um einen Monat verschiebt (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG). Sonstige gesetzliche vorgesehene Verschiebungstatbestände sind nicht erfüllt, insbesondere liegt keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor im Zeitraum 17.10.2013 bis 29.04.2014 bzw bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme am 23.05.2011, wie die Klägerin selbst vorträgt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt in der Berücksichtigung allein schwangerschaftsbedingter und nicht sonstiger Erkrankungen bei der Festlegung des Bemessungszeitraums nicht. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen, zutreffenden und überzeugenden Darlegungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und weist die Berufung insoweit aus den dargelegten Gründen zurück (§ 153 Abs 2 SGG). Auch das BSG hält in seiner aktuellen Rechtsprechung daran fest, dass eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 Satz 2 Nr 3 BEEG nur bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in Betracht kommt (vgl BSG 16.03.2017, B 10 EG 9/15 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 4).
Im Bemessungszeitraum hat die Klägerin zu berücksichtigendes Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iHv 15.816,56 EUR, wie sich aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ergibt. Weder Kranken- noch Übergangsgeld sind Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Diese Sozialleistungen sind auch nicht im Inland zu versteuern, wie § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG fordert, denn Krankengeld und Übergangsgeld sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a und c EStG). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und erlaubt keine Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld. Der Grundsatz, dass für die Elterngeldberechnung nach § 2 Abs 1 BEEG nur die Summe der positiven Einkünfte iSv § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG zu berücksichtigen sind, ist höchstrichterlich geklärt (vgl zB BSG 17.02.2011, B 10 EG 20/09 R – zum Krankengeld; BSG 18.08.2011, B 10 EG 8/10 R – zum Verletztengeld; BSG 05.04.2012, B 10 EG 3/11 R – zu steuerfreien Zuschlägen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; BSG 25.06.2009, B 10 EG 9/08 R – zu steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse; BSG 21.02.2013, B 10 EG 12/12 R – zu Insolvenzgeld; BSG 13.05.2013, B 10 EG 20/12 B – zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr 26 EStG; BSG 20.05.2014, B 10 EG 9/13 R – zu im Ausland versteuertem Einkommen). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die konkrete Rechtsprechung des BSG zur Nichtberücksichtigung von Krankengeld auch nicht durch die seither erfolgten Gesetzesänderungen überholt. Die vom BSG in der Entscheidung vom 17.02.2011 (B 10 EG 20/09 R) berücksichtigte Fassung des § 2 Abs 1 BEEG vom 05.12.2006 (BGBl I 2748) lautete: (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Die hier maßgebende, bis 31.12.2014 geltende Fassung des § 2 Abs 1 BEEG lautet: (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 hat.
Hinsichtlich der Regelung für die maßgebenden Einkünfte nach § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG aF bzw jetzt Satz 3 besteht der Unterschied maßgeblich darin, dass die aktuelle Fassung die weitere Einschränkung enthält, dass die Einkünfte im Inland zu versteuern sein müssen. Bezüglich der Frage der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Einkünften, die nicht zu den ausdrücklich genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG gehören, hat sich keinerlei Änderung ergeben.
Die fehlende Berücksichtigung von Entgeltersatzleistungen bei der Bemessung von Elterngeld verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Art 3 Abs 1 GG erwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; vgl BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG ebenfalls die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfGE 84, 348, 359 mwN; BVerfGE 110, 412, 436; stRspr). Der Gesetzgeber hat dabei im Bereich des Sozialrechts, zu dem die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören, einen weiten Gestaltungsspielraum. Das gilt jedenfalls uneingeschränkt für das Elterngeld als fürsorgerische Leistung der Familienförderung, die über die bloße Sicherung des Existenzminimums hinausgeht (zum Elterngeld vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2011, 1 BvR 1853/11, BVerfGK 19, 186-193).
Die Klägerin sieht längerfristig im Bemessungszeitraum (nicht schwangerschaftsbedingt) erkrankte Personen benachteiligt gegenüber kurzfristig erkrankten Personen, die wegen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber keine Einbußen bei ihrem Erwerbseinkommen haben. Der Gesetzgeber darf jedoch bei der Bemessung des Elterngeldes an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit anknüpfen, er verfolgt hiermit ein legitimes Differenzierungsziel. Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele wie Steigerung der Geburtenrate in Deutschland, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gleichberechtigte Kindererziehung von Vätern und Müttern. Das im BEEG vorgesehene Bemessungskriterium ist zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks geeignet, mit dem Elterngeld einen Ausgleich für Einkommenseinbußen zu gewähren, die mit der Entscheidung für das Kind, dessen Geburt und Betreuung einhergehen. Je höher das Erwerbseinkommen vor der Geburt des Kindes ist, desto eher wird ein Elternteil zur Unterbrechung oder Einschränkung der Berufstätigkeit zwecks Kindererziehung ermutigt, wenn sich das Elterngeld an der bisherigen Einkommenshöhe orientiert.
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Bemessung Lohnersatzleistungen wie Krankengeld dem Erwerbseinkommen gleichzusetzen. Das Krankengeld unterscheidet sich vom Arbeitsentgelt dadurch, dass es gerade ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen soll. Der Ausschluss von Krankengeld (und anderer Lohnersatzleistungen) bei der Leistungsbemessung stellt insoweit ein geeignetes Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks dar. Diese gesetzliche Maßnahme ist auch als erforderlich anzusehen, weil gleichermaßen geeignete Alternativen nicht erkennbar sind. Eine Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die Bemessung des Elterngeldes würde einen höheren finanziellen Aufwand erfordern. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Nichtberücksichtigung von Krankengeld bei den für die Leistungshöhe maßgebenden Einkünften als gerechtfertigt anzusehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko (Krankheit, Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage, Streik etc), so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (vgl BT-Drs 16/1889 S 20). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung in vollem Umfang den Ausführungen des BSG im Urteil vom 17.02.2011 (B 10 EG 20/09 R) an.
Nach alledem ist die Berechnung des Elterngeldes durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Sie hat zutreffend ein vorgeburtliches Einkommen im Bemessungszeitraum von 15.816,56 EUR zugrunde gelegt und hiervon den Arbeitnehmerpauschbetrag iHv 728,76 EUR abgezogen. Ob – wie die Beklagte annimmt – die Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG iHv 1.000 EUR nur anteilig abzusetzen ist, kann dahinstehen. Steuerrechtlich wäre der volle Arbeitnehmerpauschbetrag auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nur während eines Teils des Jahres tätig war (vgl Oertel in Kirchhoff, EStG, 16. Aufl 2017, § 9a RdNr 5). Da der geringere Abzug die Klägerin jedoch begünstigt, kann diese Frage offenbleiben. Unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben (§§ 2e, 2f BEEG) verbleibt ein monatliches Einkommen vor Geburt von 925,28 EUR. Da nachgeburtliche Einkünfte nicht erzielt wurden, ist eine Differenzberechnung nach § 2 Abs 3 BEEG nicht vorzunehmen. Mit dem Anspruchsfaktor von 70,7% errechnet sich ein monatlicher Zahlbetrag von 654,17 EUR. Hiervon sind die gewährten Mutterschaftsleistungen in Abzug zu bringen, weshalb für den ersten Lebensmonat von V kein Elterngeld auszuzahlen ist und für den 2. Lebensmonat nur ein anteiliger Betrag iHv 105,51 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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