S 14 R 397/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 397/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 37/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 und Zug um Zug gegen Rückerstattung von 132,46 EUR durch die Klägerin verurteilt, den Beitragserstattungsbeschied und den Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben und ab 01.01.2006 Altersrente zu zahlen unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.07.1947, Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten für die Tochter C. Klägerin, Beitragszeiten ab 01.08.1947 bis 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten entsprechend dem Vermerk der Beklagten vom 25.10.2007 auf Bl. 374 Bd. III Verwaltungsakte. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Beitragserstattungsbescheides sowie über die Bewilligung einer Altersrente nach § 44 SGB X.

Für die am 00.00.1931 geborene Klägerin ist in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt wahrscheinlich nach dem 23.10.1959 eine Beitragserstattung nach § 1303 RVO alter Fassung (a. F.) unter der rechtlichen Voraussetzung fehlender Wartezeit durchgeführt worden. Der dazu erteilte Bescheid ist nicht aktenkundig, sein Datum ist nicht bekannt. In den vorliegenden Verwaltungsakten finden sich unvereinbare Feststellungen, welche Zeiten für die Erstattung herangezogen worden sein sollen. Nach einem Vermerk vom 25.10.2007 soll es sich um Zeiten zwischen dem 01.08.1947 und 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten handeln (Bd. III Bl. 374), von denselben Zeiten geht auch der 8. Senat des Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 29.06.2005 aus. Zuvor ist in einem Bescheid vom 14.09.1994 von berücksichtigten Zeiten ab dem 01.01.1945, d. h. vor dem 14. Geburtstag, ausgegangen worden. Der Bescheid vom 14.09.1994 erkennt erstmals Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.12.1946 an auf der Basis einer bei der Stadtverwaltung X. abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 16.03.1994. Ein Überprüfungsantrag der Klägerin wurde im Jahre 2003 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2005, Az. S 9 RJ 14/08, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch das erwähnte Berufungsurteil vom 29.06.2005 (Az. L 8 R 53/05) zurückgewiesen. Während der Dauer des Rechtsstreits wurde ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Altersrente durch Bescheid vom 16.04.2004 abgelehnt wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach Erstattung.

Ein Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides wurde mit Bescheid vom 05.12.2003 und Widerspruchsbescheid vom 06.02.2004 abgelehnt. Auf ein weiteres nicht aktenkundiges Schreiben der Klägerin vom 03.08.2008 erteilte die Beklagte unter dem 14.08.2008 einen Versicherungsverlauf, ein Bescheid ist nicht aktenkundig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie zurück mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2008, die darauf erhobene Klage S 9 (4) R 142/08 wurde abgewiesen mit Urteil vom 27.01.2010. Die dagegen eingelegte Berufung Az. L 3 R 142/10 wurde mit Urteil vom 17.05.2010 zurückgewiesen, da nur ein Versicherungsverlauf erkennbar und Regelaltersrente nicht abgelehnt worden sei. In einem weiteren Rechtsstreit wurde vor dem 18. Senat des Landessozialgerichts zu Az. L 8 R 362/11 am 15.11.2011 ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtete unter Berücksichtigung von Schreiben der Klägerin vom 02. und 16.08. sowie vom 15.10.2010. Hierzu erteilte die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2012.

Das Schreiben der Klägerin dazu vom 25.01.2012 enthält ausdrücklich die Überschrift: Klage. Es befindet sich in Kopie bei den Akten der Beklagten, ist von der Beklagten im Original aber nicht vorgelegt worden und kann nach deren Vorbringen auch nicht vorgelegt werden.

Die Klägerin beruft sich vor allem darauf, dass die Beitragserstattung rechtswidrig durchgeführt worden sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2012 Zug um Zug gegen Rückerstattung von 132,46 EUR zu verurteilen, • den Beitragserstattungsbescheid und den Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben und ab 01.01.2006 Altersrente zu zahlen unter Berücksichtigung von • Ersatzzeiten vom 29.07.1945 bis 31.07.1947, • Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für die Tochter C., • Beitragszeiten ab 01.08.1948 bis 23.10.1957 im Umfang von 54 Monaten entsprechend dem eigenen Vermerk der Beklagten vom 25.10.2007 auf Bl. 374 auf Bd. III VA

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2014 hat sie entsprechend der Auflage des Gerichts ihre Akten ergänzt vorgelegt. Im Übrigen macht sie geltend, die Anwendbarkeit der §§ 44-49 SGB X sei generell ausgeschlossen. Hierzu beruft sich die Beklagte auf ihren Schriftsatz vom 07.07.2004 im Verfahren S 9 RJ 14/04 sowie auf das Urteil des LSG vom 29.06.2005.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten sowie der vorliegenden Vorprozessakten, der Gegenstand zweier mündlicher Verhandlungen gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingehalten. Zwar sieht sich die Beklagte nicht in der Lage, pflichtgemäß (§ 91 Abs. 2 SGG) dem Gericht das Original der Klageschrift vorzulegen, das Gericht hat nach Prüfung der in den Akten der Beklagten befindlichen Kopie des Schreibens der Klägerin vom 25.01.2012 keinen Zweifel, dass dieses als Klage vor dem Sozialgericht gewollt ist, denn die Klägerin hat es ausdrücklich als Klage überschrieben. Es bleibt deshalb unschädlich, dass die Beklagte dem Gericht fälschlich ein Schreiben der Klägerin vom 07.06.2012 – erstellt und versandt deutlich außerhalb der Klagefrist - als Klageschrift vorgelegt hat.

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2011 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil dieser Bescheid rechtswidrig ist.

Die Klägerin beansprucht zu Recht, dass der von der Beklagten nach § 1303 RVO a.F. erteilte, aber nicht mehr bei den Akten befindliche, nicht reproduzierbare und nicht vorzulegende Beitragserstattungsbescheid als unrichtig im Sinne des § 44 SGB X aufgehoben wird. Ausgehend von dem vor dem 18. Senats des Landessozialgerichts (Az L 18 R 362/11) am 15.11.2011 abgeschlossenen Vergleich kann die Klägerin gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Rentenleistungen - unter der Voraussetzung der Rückerstattung erhaltener Beiträge, wie noch auszuführen sein wird – ab Januar 2006 nachgezahlt erhalten.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind gegeben, weil die Beklagte bei Erlass des Beitragserstattungsbescheides - aus der Zeit wahrscheinlich nach dem 23.10.1959 - sowie bei Erteilung des die Altersrente ablehnenden Bescheides vom 16.04.2004 das Recht unrichtig angewandt hat (1), und weil § 44 SGB X entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten und entgegen den Ausführungen des 8. Senats des Landessozialgerichts im Urteil vom 29.06.2005 (L 8 R 53/05) anwendbar ist (2).

Rechtsfolge der Erstattung der Beiträge war nach § 1303 Abs. 7 RVO, dass weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausgeschlossen waren, der spätere - ab 01.01.1992 geltende - § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI formuliert dagegen, dass mit der Erstattung das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Obwohl aus den Akten erkennbar ist, dass die Klägerin eine Tochter erzogen hat, könnte die Klägerin demnach die in den 80er Jahren eingeführte Kinderversicherungszeit nicht geltend machen (eine weitere Kindererziehungszeit für ihren Neffen N. ist bestandskräftig abgelehnt worden, Bescheid vom 14.09.1994, Rechtsstreit SG Münster Az: S 10 RJ 53/95 beendet durch Klagerücknahme). Diese Rechtsfolge entfällt.

(1) Nach § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO alter Fassung (a.F.) war Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfiel, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand. Freiwillige Versicherung setzte nach § 1233 RVO in der vom 01.01.1957 bis zum 30.06.1965 geltenden Fassung voraus, dass innerhalb von zehn Jahren für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden waren (vgl. Grintsch/Klein, MittLVA Rheinprov. 1985, 217, 225). Im Versicherungsverlauf der Klägerin ergeben sich bereits von Juli 1945 bis März 1952 76 Monate, da Ersatzzeiten auch der Erfüllung von Wartezeiten dienten (§1251 Abs. 1 u. 2 RVO), sind sie hier mit zu berücksichtigen. Dafür spricht auch der mit Wirkung ab 01.01.1965 eingeführte und bis 18.10.1972 geltende Abs. 3 des § 1233 RVO, der erst für die Zeit seiner Geltung, nicht aber zuvor, die Mitberücksichtigung von Ersatzzeiten bei der Ermittlung des Zeitraums von zehn Jahren ausschloss.

Die Beklagte hat deshalb zu Unrecht als Voraussetzung einer Beitragserstattung rentenrechtliche Zeiten im Umfang von lediglich 54 Monaten angenommen, weil sie Ersatzzeiten nicht gesehen oder nicht berücksichtigt hat. Da die früheren Akten nicht mehr vorhanden sind, muss offen bleiben, welche Prüfungen die Beklagte damals angestellt hat, um die Versicherungsbiographie der Klägerin ausreichend abzuklären, bei einer 1931 in Rastenburg/Ostpreußen geborenen Versicherten bestand allerdings von Anfang an aller Anlass, Ersatzzeiten zu prüfen. Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass inzwischen auch die Beklagte (Bescheid vom 14.09.1994) von Ersatzzeiten ausgeht, die mit dem 14. Geburtstag der Klägerin, dem 00.00.1945, beginnen, und die unter Beachtung der vor der Stadtverwaltung X. am 16.03.1994 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung richtigerweise nicht nur bis zum 31.12.1946, sondern bis zum 31.07.1947 reichen, an diese Zeit schließt sich sodann die erste Versicherungszeit an. Mit weiteren rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von Ersatzzeiten im Umfang von - zumindest teilbelegten - 25 Monaten sind aber die Voraussetzungen des § 1233 RVO erfüllt, wie oben ausgeführt. Da die Ersatzzeiten zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig sind und weil sich auch in keiner der Entscheidungen des Landessozialgerichts abweichende Auffassungen zu ihrem zeitlichen Rahmen finden, kann das Sozialgericht hierzu auf weitergehende Ausführungen verzichten. Dies begründet die Rechtswidrigkeit des Beitragserstattungsbescheides.

(2) Entgegen der Haltung der Beklagten und entgegen der vom Landessozialgericht noch im Urteil vom 29.06.2005 (L 8 R 53/05) vertretenen Auffassung kann der rechtswidrige Erstattungsbescheid nach § 44 SGB X aufgehoben werden. Dies bestimmt Art. II Sozialgesetzbuch (SGB) Verwaltungsverfahren in § 40 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift ist § 44 SGB X erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1991 erlassen worden ist (Satz 2), wie dies hier der Fall ist. Die in Satz 3 angeordnete Ausnahme zu Satz 2 gilt im vorliegenden Fall nicht. Die erkennende Kammer folgt hierin zunächst der wiederholten Auffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss des Großen Senats vom 15.12.1982, GS 2/80, BSGE 54, 223; und Urteil vom 02.12.1987, 1 RA 23/87, SozR 2200 § 1303 Nr. 33). Beide Entscheidungen gelangen zu dem Ergebnis, dass sich die Ausnahmeregelung des Art. II § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht auf Fälle bezieht, in denen es um die Aufhebung eines bindend gewordenen belastenden Verwaltungsaktes geht (Großer Senat a.a.O. Rn. 14 in Juris; 1. Senat a.a.O. Rn. 13 in Juris). Das Sozialgericht kann nach Prüfung hierzu auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts verweisen.

Entgegen der Haltung der Beklagten, entgegen den Ausführungen des Landessozialgerichts im Urteil vom 29.06.2005 (L 8 R 53/05) und entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich aber nach Überzeugung der erkennenden Kammer bei einem Beitragserstattungsbescheid nicht lediglich um einen begünstigenden, sondern auch um einen belastenden Bescheid. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.03.1984, 11 RA 22/83, SozR 1300 § 45 Nr. 7, und Urteil vom 02.12.1987, a.a.O.) geht bisher davon aus, dass ein Beitragserstattungsbescheid als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen ist, weil der Verwaltungsakt eine Begünstigung, nämlich die Auszahlung von Beiträgen, ausspricht; die damit verbundenen weiteren Folgen aus § 1303 Abs. 7 a.F. RVO bzw. § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB X werden als lediglich damit sonst verbundene Folgen charakterisiert. Dieser Auffassung vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Die Kammer folgt vielmehr gewichtigen Stimmen in der Literatur (KassKomm-Steinwedel SGB X § 44 Rn. 13 ff.; Schütze in v.Wulffen/Schütze, 8. A. 2014, § 44 Rn. 23, von Schütze so bereits vertreten seit der 6. Auflage 2008), dass dann, wenn derselbe Adressat durch einen Verwaltungsakt begünstigt und belastet zugleich ist - Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung -, es zumindest in solchen Fällen, in denen ungünstige und günstige Folgen untrennbar verknüpft sind, darauf ankommt, aus wessen Perspektive die Vor- oder Nachteile zu bewerten sind und auf welchen Teil des Verwaltungsaktes abzustellen ist. Mit Steinwedel a.a.O. hält es das Sozialgericht für widersinnig, wenn der Schutzzweck des § 44 SGB X auf diese Weise verloren geht, obwohl erkennbar und keineswegs nur aus einer subjektiven Sicht der Versicherten mit einer Beitragserstattung auch nachteilige Folgen verbunden sind. Dies zeigt sich in Fällen wie dem hier Behandelten besonders deutlich, weil erst lange Jahre nach der Beitragserstattung rechtliche Nachteile entstanden sind, die Ende der 50er oder Anfang der 60er Jahre in keiner Weise absehbar waren, z. B. weil wie hier die erst über 20 Jahre später eingeführten Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten nicht fruchtbar gemacht werden können. Das Sozialgericht geht deshalb mit der Literatur davon aus, dass entsprechend der gegenwärtigen subjektiven Sicht der Betroffenen der Beitragserstattungsbescheid wegen seiner Ausschlusswirkung als belastend anzusehen ist, dann ist § 44 SGB X die einschlägige Vorschrift. Dass dessen Voraussetzungen vorliegen, ist vorstehend begründet worden.

Mit der Aufhebung des Beitragserstattungsbescheides entfällt auch der Rechtsgrund für die an die Klägerin ausgezahlte Beitragserstattung, die Klägerin hat diese zurückzuerstatten. Das Gericht folgt hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung der Neuberechnung der Beklagten, da abweichende Erkenntnisse dazu nicht vorliegen und auch die Klägerseite keine Einwendungen erhoben hat.

Entsprechend der nun bestehenden Rechtslage hat die Beklagte Kindererziehungs- und -berücksichtigungszeiten nach §§ 249 und 249 a SGB VI für die Tochter C. der Klägerin mit einzubeziehen und im Übrigen die man ihr selbst aktenkundig gestellten Beitragszeiten (Vermerk vom 25.10.2007) zu berücksichtigen.

Da die Voraussetzungen für eine Altersrente nunmehr gegeben sind, insbesondere die Wartezeit erfüllt ist, ist der anders lautende ablehnende Bescheid vom 16.04.2004 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Das Sozialgericht misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG bei; wie vorstehend begründet, ist es im Übrigen im Sinne des § 160 Abs. 2 Ziff. 2 SGG von Entscheidungen des Bundessozialgerichts abgewichen. Dies begründet gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG die Zulassung der Sprungrevision.
Rechtskraft
Aus
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