Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 357/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 651/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Befangenheitsantrag kann nicht in einem eigenständigen Klageverfahren gestellt werden. Vielmehr muss dies im Rahmen des entsprechenden Verwaltungsverfahrens erfolgen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt wegen Willkürakten bzw. der Zulassung von Willkürakten seiner Mitarbeiter ihr gegenüber.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter B-Stadt, dessen Geschäftsführer der Beklagte ist. Zum Teil wurden Leistungen versagt, Einkommen angerechnet sowie der Eintritt von Sanktionen festgestellt. Gegen die einzelnen erlassenen Entscheidungen hat die Klägerin in der Regel Rechtsbehelfe und -mittel eingelegt.
Am 01.06.2017 hat sie beim Sozialgericht Köln, das die Klageschrift an das Sozialgericht Bayreuth (SG) weitergeleitet hat, Klage gegen den Beklagten als Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt erhoben. Er nehme Willkürakte vor bzw. lasse diese durch seine Mitarbeiter vornehmen. Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine Ausschließung des Beklagten vom Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit begehre. Gemäß § 56 a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens auch der Leiter einer Behörde bzw. der Geschäftsführer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Klage gegen den Beklagten sei daher unzulässig.
Dagegen hat die Klägerin Berufung am Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie weise den Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 unwiderruflich zurück. Seit 08.05.1945 gebe es keine Staatsgerichte mehr.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 aufzuheben und den Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit von Verfahren ihr gegenüber auszuschließen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Jobcenters B-Stadt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 als unzulässig abgewiesen, wobei offengelassen werden kann, ob der Erlass eines Gerichtsbescheides zulässig ist, wenn unklar ist, welchen Antrag die Klägerin stellt. Nachdem sie sich jedoch im Berufungsverfahren nicht zu dem vom SG "sinngemäß" ausgelegten Antrag geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des Begehrens der Klägerin durch das SG zutreffend war, zumal es das einzig (noch) sinnvoll ausgelegte Begehren ist, das den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Klageerhebung entspricht. Von sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung bei der Entscheidung des SG, per Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist daher nicht auszugehen, ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht zu erkennen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 25).
Gemäß § 56 a Satz 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen diese Entscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Vorliegend lehnt die Klägerin den Beklagten wegen seiner Willkürakte bzw. der Zulassung von Willkürakten durch seine Mitarbeiter ab. Dies ist als Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit des Beklagten auszulegen. Eine solche Ablehnung kann jedoch nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens gemacht werden. Vielmehr ist der Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 SGB X im jeweiligen Verwaltungsverfahren (rechtzeitig) zu stellen und dann ggf. im Rahmen der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung geltend zu machen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG zusätzlich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt wegen Willkürakten bzw. der Zulassung von Willkürakten seiner Mitarbeiter ihr gegenüber.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter B-Stadt, dessen Geschäftsführer der Beklagte ist. Zum Teil wurden Leistungen versagt, Einkommen angerechnet sowie der Eintritt von Sanktionen festgestellt. Gegen die einzelnen erlassenen Entscheidungen hat die Klägerin in der Regel Rechtsbehelfe und -mittel eingelegt.
Am 01.06.2017 hat sie beim Sozialgericht Köln, das die Klageschrift an das Sozialgericht Bayreuth (SG) weitergeleitet hat, Klage gegen den Beklagten als Geschäftsführer des Jobcenters B-Stadt erhoben. Er nehme Willkürakte vor bzw. lasse diese durch seine Mitarbeiter vornehmen. Nach Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 abgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine Ausschließung des Beklagten vom Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit begehre. Gemäß § 56 a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnten Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne im Rahmen des jeweiligen Verwaltungsverfahrens auch der Leiter einer Behörde bzw. der Geschäftsführer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Klage gegen den Beklagten sei daher unzulässig.
Dagegen hat die Klägerin Berufung am Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Sie weise den Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 unwiderruflich zurück. Seit 08.05.1945 gebe es keine Staatsgerichte mehr.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.07.2017 aufzuheben und den Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit von Verfahren ihr gegenüber auszuschließen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Jobcenters B-Stadt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2017 als unzulässig abgewiesen, wobei offengelassen werden kann, ob der Erlass eines Gerichtsbescheides zulässig ist, wenn unklar ist, welchen Antrag die Klägerin stellt. Nachdem sie sich jedoch im Berufungsverfahren nicht zu dem vom SG "sinngemäß" ausgelegten Antrag geäußert hat, ist davon auszugehen, dass die Auslegung des Begehrens der Klägerin durch das SG zutreffend war, zumal es das einzig (noch) sinnvoll ausgelegte Begehren ist, das den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Klageerhebung entspricht. Von sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung bei der Entscheidung des SG, per Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist daher nicht auszugehen, ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht zu erkennen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 105 Rn. 25).
Gemäß § 56 a Satz 1 SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen diese Entscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Vorliegend lehnt die Klägerin den Beklagten wegen seiner Willkürakte bzw. der Zulassung von Willkürakten durch seine Mitarbeiter ab. Dies ist als Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit des Beklagten auszulegen. Eine solche Ablehnung kann jedoch nicht zum Gegenstand eines eigenständigen Klageverfahrens gemacht werden. Vielmehr ist der Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 17 SGB X im jeweiligen Verwaltungsverfahren (rechtzeitig) zu stellen und dann ggf. im Rahmen der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die Sachentscheidung geltend zu machen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG zusätzlich Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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