Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2684/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3206/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2016 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse war.
Mit Bescheiden vom 20. November 2015 und 13. Januar 2016 stellte die Beklagte zugleich für die bei ihr errichtete Pflegekasse die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung aufgrund obligatorischer Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die sich daraus ergebende Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sowie die Verpflichtung der Klägerin, monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 163,02 seit 1. Juli 2015 und EUR 168,01 seit 1. Januar 2016 zu entrichten, fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagte die hiergegen von der Klägerin erhobenen Widersprüche zurück.
Am 9. Mai 2016 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland fänden keine Anwendung. Sie befinde sich in staatlicher Selbstverwaltung.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 9. August 2016 wies das SG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurück, weil er nicht zu dem in § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personenkreis zähle.
Zum 31. Mai 2016 endete die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten.
Mit Urteil vom 26. Mai 2017 wies das SG die Klage ab. Das Urteil wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 30. Juni 2017 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. August 2017, eingegangen am 9. August 2017 beim SG und am 16. August 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), wandte sich die Klägerin an das SG. Das so benannte, aber nicht ergangene Urteil des SG werde wegen völkerrechtlicher Nichtigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie akzeptiere das so benannte Urteil des SG wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht und "staatlich-deutsches Recht" nicht.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2015 und 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig sei.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2017 über die versäumte Rechtsmittelfrist belehrt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 hat die Berichterstatterin auf die Absicht, die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG zu verwerfen, hingewiesen, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat mitgeteilt, es liege eine "Rückweisung" und keine Berufung vor.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 151 SGG eingelegt worden ist. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 158 Satz 2 SGG, wonach bei Verfristung die Verwerfungsentscheidung durch Beschluss ergehen kann, durch Beschluss entschieden.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. Mai 2017 eingelegt. Ihrem Schriftsatz vom 4. August 2017 ist zu entnehmen, dass sie das Urteil des SG nicht akzeptiert. Sachdienlich ausgelegt begehrt sie die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufung ist beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist versäumte die Klägerin.
Das Urteil wurde der Klägerin am 30. Juni 2017 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, weil laut Zustellungsurkunde die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war. Die Zustellung hatte nicht an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 ZPO), weil dieser vom SG mit Beschluss vom 9. August 2016 zurückgewiesen worden war.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 1. Juli 2017 begonnen und am 31. Juli 2017 (Montag) geendet. Die Berufung der Klägerin ist erst am 9. August 2017 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Trotz entsprechender Belehrung hat die Klägerin weder die Wiedereinsetzung beantragt noch Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2016 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse war.
Mit Bescheiden vom 20. November 2015 und 13. Januar 2016 stellte die Beklagte zugleich für die bei ihr errichtete Pflegekasse die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung aufgrund obligatorischer Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die sich daraus ergebende Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sowie die Verpflichtung der Klägerin, monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 163,02 seit 1. Juli 2015 und EUR 168,01 seit 1. Januar 2016 zu entrichten, fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagte die hiergegen von der Klägerin erhobenen Widersprüche zurück.
Am 9. Mai 2016 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart (SG) vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland fänden keine Anwendung. Sie befinde sich in staatlicher Selbstverwaltung.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 9. August 2016 wies das SG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zurück, weil er nicht zu dem in § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Personenkreis zähle.
Zum 31. Mai 2016 endete die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten.
Mit Urteil vom 26. Mai 2017 wies das SG die Klage ab. Das Urteil wurde der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 30. Juni 2017 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
Mit Schreiben vom 4. August 2017, eingegangen am 9. August 2017 beim SG und am 16. August 2017 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), wandte sich die Klägerin an das SG. Das so benannte, aber nicht ergangene Urteil des SG werde wegen völkerrechtlicher Nichtigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Sie akzeptiere das so benannte Urteil des SG wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht und "staatlich-deutsches Recht" nicht.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. November 2015 und 13. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufung nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig sei.
Die Berichterstatterin des Senats hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2017 über die versäumte Rechtsmittelfrist belehrt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 hat die Berichterstatterin auf die Absicht, die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG zu verwerfen, hingewiesen, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat mitgeteilt, es liege eine "Rückweisung" und keine Berufung vor.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 151 SGG eingelegt worden ist. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 158 Satz 2 SGG, wonach bei Verfristung die Verwerfungsentscheidung durch Beschluss ergehen kann, durch Beschluss entschieden.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Die Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des SG vom 26. Mai 2017 eingelegt. Ihrem Schriftsatz vom 4. August 2017 ist zu entnehmen, dass sie das Urteil des SG nicht akzeptiert. Sachdienlich ausgelegt begehrt sie die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufung ist beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Diese Frist versäumte die Klägerin.
Das Urteil wurde der Klägerin am 30. Juni 2017 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG, § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, weil laut Zustellungsurkunde die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war. Die Zustellung hatte nicht an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 ZPO), weil dieser vom SG mit Beschluss vom 9. August 2016 zurückgewiesen worden war.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 1. Juli 2017 begonnen und am 31. Juli 2017 (Montag) geendet. Die Berufung der Klägerin ist erst am 9. August 2017 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGG). Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG auch ohne Antrag gewährt werden. Trotz entsprechender Belehrung hat die Klägerin weder die Wiedereinsetzung beantragt noch Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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