Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2023/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4053/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem das Sozialgericht Freiburg (SG) ihre Klage, mit der sie die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen erstrebt hat, abgewiesen hat.
Die 1954 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige, ist nach ihren Angaben 1973 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Zeitweilig hat sie sich danach wieder in Bosnien aufgehalten, wo sie ihren ersten Sohn D. im Dezember 1974 geboren hat. Ihr Sohn M. ist im Mai 1977 in Freiburg geboren. Für Zeiträume, in denen sie sich mit ihren Kindern in Deutschland aufgehalten hat, sind Zeiten wegen Kindererziehung und Kinderberücksichtigungszeiten (mit Unterbrechungen wegen Auslandsaufenthalt) im Zeitraum vom 22. Dezember 1974 bis 6. Mai 1987 anerkannt. Ferner enthält das Versicherungskonto Anrechnungszeiten vom 10. November 1974 bis 16. Februar 1975 sowie 26. März bis 2. Juli 1977 (Schwangerschaft/Mutterschutz). Versicherungspflichtig beschäftigt war die Klägerin im Zeitraum vom 15. Juni 1987 bis 23. Juni 1993 (mit Unterbrechungen). Danach war sie zunächst arbeitslos. In der Zeit vom 9. März 2006 bis 30. September 2013 bezog sie Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Kontospiegel vom 23. November 2016 verwiesen.
Rentenanträge vom 20. Oktober 1994, 26. Oktober 2001, 3. Januar 2007 und 25. Oktober 2010 sind erfolglos geblieben (Bescheide vom 28. November 1994, 2. Januar 2002, 25. Januar 2007 und 29. November 2011, Klageverfahren vor dem SG S 6 R 4471/07, S 22 R 5893/11 und S 19 R 3503/12).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 26. Oktober 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2016 ab, da die Klägerin zwar seit 12. August 2008 erwerbsgemindert sei, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle.
Darauf erhob die Klägerin am 22. Dezember 2016 Widerspruch und begehrte nun die Gewährung von "Altersrente wegen Schwerbehinderung".
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 5. Januar 2017 darauf hin, dass die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzulehnen gewesen sei, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit die Klägerin nun die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehre, sei für diese Rente die Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt, da nur 292 Monate anrechenbare Zeiten vorlägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch betreffend das Begehren auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unzulässig zurück, da eine Entscheidung hinsichtlich dieser Rente nicht ergangen sei. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch die Wartezeit für diese Rente nicht erfüllt wäre.
Deswegen hat die Klägerin am 30. Mai 2017 Klage beim SG erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2017 sowie die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt hat. Sie hat geltend gemacht, bei ihr seien ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie der Nachteilsausgleich "G" anerkannt.
Das SG hat die Klage - nach vorherigem Hinweis, dass mit dem Bescheid vom 23. November 2016 nicht über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden worden sei, und Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2017 abgewiesen. Die Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei unzulässig. Gegenstand des Bescheids vom 23. November 2016 sei ausschließlich das Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gewesen. Für die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehle es an der vorherigen Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens. Auch eine Leistungsklage sei insoweit unzulässig, da über die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei.
Gegen den am 23. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit welcher sie nun (wieder) die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung begehrt. Sie macht geltend, sie habe einen Schlaganfall erlitten und bei ihr sei ein GdB von 80 festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 20. September 2017 sowie den Bescheid vom 23. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag vor dem SG und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Vor dem SG hat die Klägerin ausschließlich die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Nur darüber hatte das SG zu entscheiden und nur darüber hat es auch entschieden. Das SG hat insofern zutreffend die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und Voraussetzungen für die Klage - vorherige Durchführung eines Vorverfahrens - genannt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Klage konnte, wie vom SG zutreffend entschieden, keinen Erfolg haben, weil mit Bescheid vom 23. November 2016 nicht über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden worden ist und die Beklagte insoweit den Widerspruch auch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017 als unzulässig zurückgewiesen hat. Damit hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin nun im Berufungsverfahren (wieder) die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung begehrt, steht dem bereits der Bescheid vom 23. November 2016 entgegen, mit dem die Gewährung dieser Rente abgelehnt worden ist, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insoweit hat die Klägerin diesen Bescheid mit ihrem Widerspruch nicht angefochten, denn sie hat mit diesem Widerspruch ausschließlich die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erstrebt. Allein darauf war auch ihre Klage vom 30. Mai 2017 gerichtet. Damit ist der Bescheid betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vom 23. November 2016 gemäß § 77 SGG bindend geworden.
Im Übrigen würde es auch insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens mangeln, da mit dem Widerspruchbescheid vom 28. April 2017 lediglich das Begehren wegen Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unzulässig zurückgewiesen worden ist, nicht aber über einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entschieden worden ist, den die Klägerin mit ihrem Widerspruch auch nicht (mehr) geltend gemacht hat. Das SG hat auch - ausgehend vom dort erhobenen Klagebegehren - lediglich über einen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden, sodass insofern es an einer mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG betreffend die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung fehlt.
Im Übrigen ist das im gerichtlichen Verfahren erstmals im Berufungsverfahren erhobene Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung als Klageänderung anzusehen. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dieses Begehren ist nicht als zulässige Klageänderung anzusehen, da sich die Beklagte darauf nicht eingelassen und in eine Klageänderung nicht eingewilligt hat. Eine entsprechende Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, nachdem es auch an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt, weil der Bescheid vom 23. November 2016 insofern auch nicht angefochten worden ist.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, nachdem das Sozialgericht Freiburg (SG) ihre Klage, mit der sie die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen erstrebt hat, abgewiesen hat.
Die 1954 geborene Klägerin, eine kroatische Staatsangehörige, ist nach ihren Angaben 1973 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Zeitweilig hat sie sich danach wieder in Bosnien aufgehalten, wo sie ihren ersten Sohn D. im Dezember 1974 geboren hat. Ihr Sohn M. ist im Mai 1977 in Freiburg geboren. Für Zeiträume, in denen sie sich mit ihren Kindern in Deutschland aufgehalten hat, sind Zeiten wegen Kindererziehung und Kinderberücksichtigungszeiten (mit Unterbrechungen wegen Auslandsaufenthalt) im Zeitraum vom 22. Dezember 1974 bis 6. Mai 1987 anerkannt. Ferner enthält das Versicherungskonto Anrechnungszeiten vom 10. November 1974 bis 16. Februar 1975 sowie 26. März bis 2. Juli 1977 (Schwangerschaft/Mutterschutz). Versicherungspflichtig beschäftigt war die Klägerin im Zeitraum vom 15. Juni 1987 bis 23. Juni 1993 (mit Unterbrechungen). Danach war sie zunächst arbeitslos. In der Zeit vom 9. März 2006 bis 30. September 2013 bezog sie Arbeitslosengeld II. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Kontospiegel vom 23. November 2016 verwiesen.
Rentenanträge vom 20. Oktober 1994, 26. Oktober 2001, 3. Januar 2007 und 25. Oktober 2010 sind erfolglos geblieben (Bescheide vom 28. November 1994, 2. Januar 2002, 25. Januar 2007 und 29. November 2011, Klageverfahren vor dem SG S 6 R 4471/07, S 22 R 5893/11 und S 19 R 3503/12).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 26. Oktober 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2016 ab, da die Klägerin zwar seit 12. August 2008 erwerbsgemindert sei, aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle.
Darauf erhob die Klägerin am 22. Dezember 2016 Widerspruch und begehrte nun die Gewährung von "Altersrente wegen Schwerbehinderung".
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 5. Januar 2017 darauf hin, dass die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzulehnen gewesen sei, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit die Klägerin nun die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehre, sei für diese Rente die Wartezeit von 420 Monaten nicht erfüllt, da nur 292 Monate anrechenbare Zeiten vorlägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch betreffend das Begehren auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unzulässig zurück, da eine Entscheidung hinsichtlich dieser Rente nicht ergangen sei. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch die Wartezeit für diese Rente nicht erfüllt wäre.
Deswegen hat die Klägerin am 30. Mai 2017 Klage beim SG erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Bescheids vom 23. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2017 sowie die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt hat. Sie hat geltend gemacht, bei ihr seien ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie der Nachteilsausgleich "G" anerkannt.
Das SG hat die Klage - nach vorherigem Hinweis, dass mit dem Bescheid vom 23. November 2016 nicht über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden worden sei, und Anhörung der Beteiligten - mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2017 abgewiesen. Die Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei unzulässig. Gegenstand des Bescheids vom 23. November 2016 sei ausschließlich das Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gewesen. Für die gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehle es an der vorherigen Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens. Auch eine Leistungsklage sei insoweit unzulässig, da über die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch Verwaltungsakt zu entscheiden sei.
Gegen den am 23. September 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit welcher sie nun (wieder) die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung begehrt. Sie macht geltend, sie habe einen Schlaganfall erlitten und bei ihr sei ein GdB von 80 festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 20. September 2017 sowie den Bescheid vom 23. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag vor dem SG und die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Vor dem SG hat die Klägerin ausschließlich die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Nur darüber hatte das SG zu entscheiden und nur darüber hat es auch entschieden. Das SG hat insofern zutreffend die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen und Voraussetzungen für die Klage - vorherige Durchführung eines Vorverfahrens - genannt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Klage konnte, wie vom SG zutreffend entschieden, keinen Erfolg haben, weil mit Bescheid vom 23. November 2016 nicht über die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden worden ist und die Beklagte insoweit den Widerspruch auch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2017 als unzulässig zurückgewiesen hat. Damit hat das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin nun im Berufungsverfahren (wieder) die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung begehrt, steht dem bereits der Bescheid vom 23. November 2016 entgegen, mit dem die Gewährung dieser Rente abgelehnt worden ist, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Insoweit hat die Klägerin diesen Bescheid mit ihrem Widerspruch nicht angefochten, denn sie hat mit diesem Widerspruch ausschließlich die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erstrebt. Allein darauf war auch ihre Klage vom 30. Mai 2017 gerichtet. Damit ist der Bescheid betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vom 23. November 2016 gemäß § 77 SGG bindend geworden.
Im Übrigen würde es auch insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens mangeln, da mit dem Widerspruchbescheid vom 28. April 2017 lediglich das Begehren wegen Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen als unzulässig zurückgewiesen worden ist, nicht aber über einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung entschieden worden ist, den die Klägerin mit ihrem Widerspruch auch nicht (mehr) geltend gemacht hat. Das SG hat auch - ausgehend vom dort erhobenen Klagebegehren - lediglich über einen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden, sodass insofern es an einer mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG betreffend die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung fehlt.
Im Übrigen ist das im gerichtlichen Verfahren erstmals im Berufungsverfahren erhobene Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung als Klageänderung anzusehen. Eine Änderung der Klage ist gemäß § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dieses Begehren ist nicht als zulässige Klageänderung anzusehen, da sich die Beklagte darauf nicht eingelassen und in eine Klageänderung nicht eingewilligt hat. Eine entsprechende Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, nachdem es auch an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt, weil der Bescheid vom 23. November 2016 insofern auch nicht angefochten worden ist.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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