L 5 R 4684/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2991/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4684/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.07.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Der 1958 geborene Kläger nahm im Mai 1990 erstmals eine künstlerische/publizistische Tätigkeit auf. Nachdem er zunächst im privaten Rundfunkbereich tätig war, wechselte er im Jahr 1992 in den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Insoweit übersandte er am 20.03.1992 der LVA O.-B. als Künstlersozialkasse (KSK) den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Hierbei gab er zur selbstständigen künstlerischen Tätigkeit an, im Bereich Wort tätig zu sein. Er arbeite als Autor für Bühne, Film, Funk und Fernsehen (W02) sowie als Journalist und Redakteur (W04). Anschriften der wichtigsten Auftraggeber/Verwerter gab der Kläger wie folgt an:

"S., 7 B.-B. H. B. St., M., 0-7 L ..., Sp , S., 7 St , Postfach 20 , V.-W., 8 M , G ..."

Ergänzend gab der Kläger an, dass er seit 1992 für die genannten Auftraggeber arbeite. Zuvor sei er im privaten Rundfunkbereich tätig gewesen.

Nach Vorlage verschiedener Rechnungen stellte die LVA O.-B. als KSK mit Bescheid vom 24.07.1992 fest, dass der Kläger ab 20.03.1992 gemäß § 1 KSVG versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Personenkreis der selbstständigen Künstler und Publizisten gehöre, die nach dem KSVG in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären. Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes sei, wer nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre oder als Schriftsteller oder Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sei (§ 2 KSVG). Für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1995 gelte der Kläger dabei als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG. Bei Berufsanfängern bestehe die Versicherungspflicht nach dem KSVG unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen nicht ein.

Anfang 1998 fusionierten der S. und S. zum Beigeladenen zu 1).

Am 09.05.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hinsichtlich seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) ab 1992. Er beantragte, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Er werde im Rahmen des Auftragsverhältnisses u. a. als Reporter tätig. Die Aufträge würden dabei vom Beigeladenen zu 1) vergeben, spezifiziert und anschließend von ihm, dem Kläger, ausgeführt. Zur Fertigstellung nutze er die Infrastruktur des Beigeladenen zu 1). Weiter sei er als Redakteur tätig. Sein Einsatz erfolge durch Dienstplan. Als Redakteur vom Dienst unterliege er den Weisungen des Inputs, des Layouts und der Programmleitung. Darüber hinaus sei er schließlich als Autor tätig. Textvorschläge gingen an den Auftraggeber, würden dort ggf. korrigiert und dann entsprechend von ihm umgesetzt.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 bat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der zu prüfenden Tätigkeit um ergänzende Stellungnahme. Der Kläger gab hierauf unter dem 17.05.2011 an, dass schriftliche Verträge mit dem Beigeladenen zu 1) nicht bestünden. Die anderen ständigen freien Mitarbeiter hätten einen sogenannten Rahmenvertrag geschlossen. Dieser gelte für ihn nicht. Seit 19 Jahren arbeite er in diesem vertragslosen Zustand für den Beigeladenen zu 1). Er unterliege allerdings dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen mit Urlaubsgeldanspruch und den üblichen sozialen Leistungen. Er arbeite täglich in dem zugewiesenen Büro beim Beigeladenen zu 1) in F ... Durch die zugeordnete E-Mailadresse und der zugeordneten Festnetznummer sei er stetig erreichbar. Für Hörfunkreportagen müsse er zu festgelegten Terminen außer Haus, wobei der Beigeladene zu 1) das Kilometergeld bezahle. Nach der Rückkehr würden die O-Töne mit dem Equipment des Beigeladenen zu 1) geschnitten und an dem ihm, dem Kläger, zugeordneten und nur von ihm benutzten PC mit den selbstgeschriebenen Texten bearbeitet. Das Manuskript für die einzelnen Produktionen werde vorher verlangt, der Inhalt dann abgesprochen oder die Textfassung korrigiert und die Länge des Beitrages festgelegt. Dies geschehe meistens telefonisch oder via Mail. Nach Abnahme des Textes produziere er den Beitrag wie gewünscht in einem der Aufnahmestudios des Beigeladenen zu 1) in F ... Der fertige Beitrag werde dann vor Ort in das Netzwerk des Beigeladenen zu 1) eingespeist. Damit hätten alle Studios des Beigeladenen zu 1) Zugriff auf den Beitrag. Als Reporter habe er Hörfunkbeiträge zu produzieren und in das o.g. Netzwerk einzustellen. Als Autor habe er in ähnlicher Weise zu verfahren. Als Redakteur müsse er zu festgelegten Dienstzeiten erscheinen und im Team vorgegebene Programminhalte inhaltlich umsetzen. Der Redakteur unterliege den Weisungen der Programmplanung. Er komme täglich zu den üblichen (gleitenden) Arbeitszeiten ins Büro, da er zur Recherche und zur Produktion der Beiträge auf die Infrastruktur des Beigeladenen zu 1) angewiesen sei. Die tägliche Arbeitszeit variiere in den meisten Fällen zwischen 7 und 10 Stunden. Bei Krankheit erfolge eine Meldung an die Honorarabteilung des Beigeladenen zu 1). Urlaub müsse beantragt und genehmigt werden. Bei Abwesenheit/Verhinderung während der Redaktionsdienste sei unverzüglich die Programmplanung zu unterrichten. Bei Ausfall werde redaktionsintern nach Ersatz gesucht. Bei Redaktionsdiensten werde im Team gearbeitet, zusammen mit dem Input, den Reportern, den Nachrichten und dem Programmlayout. Eine Rechnung an den Beigeladenen zu 1) werde nicht gestellt. Nach erbrachter Leistung und Sendung der Beiträge erfolge automatisch die Bezahlung durch die Honorar- und Lizenzabteilung des Beigeladenen zu 1).

Mit Schreiben vom 16.06.2011 bat die Beklagte die Beigeladene zu 2) um Amtshilfe, ob die Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) bzw. dessen Vorgängeranstalt bereits Gegenstand einer Prüfung der Versicherungspflicht gewesen sei. Mit Schreiben vom 06.07.2011 übersandte die Beigeladene zu 2) daraufhin den Bescheid vom 24.07.1992.

Mit Bescheid vom 14.07.2011 lehnte die Beklagte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) ab. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entfalle ein Statusfeststellungsverfahren für Vertragsverhältnisse, für die die KSK bereits eine Entscheidung über den Versicherungsstatus getroffen habe. Da dies vorliegend geschehen sei, sei ein Statusfeststellungsverfahren von ihr, der Beklagten, nicht mehr durchzuführen.

Hiergegen legte der Kläger am 10.08.2011 Widerspruch ein. Mit dem Bescheid vom 24.07.1992 sei lediglich die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG festgestellt worden. Weder der Bescheid der KSK noch § 1 KSVG träfen jedoch Feststellungen zur Selbstständigkeit. Stattdessen würden jeweils auf Basis einer bereits als vorliegend angenommenen Selbstständigkeit deren Rechtsfolgen (Versicherungspflicht) konkretisiert. Aus dem Schutzzweck der Sperrwirkung des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV folge im Übrigen, dass diese nicht greife, wenn das von einem anderen Sozialversicherungsträger eingeleitete Statusverfahren bereits abgeschlossen sei. Die Sperrwirkung solle lediglich ermöglichen, dass der jeweilige Sozialversicherungsträger das bereits eingeleitete Verfahren in eigener Zuständigkeit abschließen könne. Darüber hinaus sei im Feststellungsbescheid vom 24.07.1992 auch nicht ersichtlich, welche genaue Tätigkeit, zeitlich für welchen Zeitraum und ggf. für welchen Auftraggeber versicherungsrechtlich beurteilt worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Bindung an etwaige Feststellungen nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Bescheid der KSK vor dem 01.01.1999 erlassen worden sei. Das bundeseinheitliche Statusanfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV sei jedoch erst nachfolgend eingeführt worden. Selbst wenn jedoch durch den Bescheid der KSK eine Statusfeststellung bezogen auf das Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) erfolgt wäre, obliege der Beklagten die Prüfung, ob das betroffene Vertragsverhältnis noch identisch sei und die beurteilte Tätigkeit unverändert ausgeübt werde. Maßgeblich sei dabei, ob in dem Vertragsverhältnis zwischen denselben Parteien dieselbe Tätigkeit ausgeübt werde, ohne dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Modalitäten des Auftragsverhältnisses verändert hätten. Eine derartige Prüfung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Seit 1992 hätten sich jedoch sukzessive nachfolgende Änderungen ergeben:

1. Seit 1999 sei er, der Kläger, als Autor und redaktioneller Mitarbeiter/Reporter beim S. tätig. 2. Im Laufe der Zeit sei die feste Zuteilung eines Arbeitsplatzes/Büros mit Namensschild, eines Festnetzanschlusses und eines Internetzugangs beim Beigeladenen zu 1) erfolgt. Dies sei zwischenzeitlich bereits seit mehreren Jahren fester Bestand in der Ausübung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen zu 1) und ihm, dem Kläger, ebenso wie die Zurverfügungstellung des Equipments, etwa des für die Arbeit benötigten Computers. Seit 2004 verfüge er, der Kläger, über die Selbstfahrergenehmigung des Beigeladenen zu 1), die zum Fahren der eigenen Dienstfahrzeuge berechtige. 3. In den Jahren 2004 bis 2008 sei er in B.-B. beim S. 3 als Redakteur fest in den Redaktionsplan aufgenommen worden. 4. Nicht von Anbeginn, jedoch bereits seit vielen Jahren werde er immer wieder für im Hörfunk ausgestrahlte Serien verpflichtet. Insbesondere laufe seit 2009 durchgängig die Sendereihe "Kanzlerin voll direkt", für die er verpflichtet sei. Die Sendereiehe sei fester Bestandteil des Hörfunkprogramms, weshalb seine ständige Dienstbereitschaft erwartet und vorausgesetzt werde. 5. 2008 sei ihm per E-Mail mitgeteilt worden, dass der Beigeladene zu 1) Wert darauf lege, dass seine Radiomitarbeiter nicht gleichzeitig für private Radiosender arbeiteten. "Dies schließe sich aus." Damit habe der Beigeladene zu 1) die Verfügungsgewalt eines Arbeitgebers über seine, des Klägers, Arbeitskraft ausgeübt. Im April 2010 sei seine Pflichtteilnahme an der Schulung "Sicherheit im Büro und in der Redaktion" erfolgt. Im Mai 2010 habe er sich beim D. um Akkreditierung für das D. Trainingslager in S. als freier Journalist bemüht. Auch nachdem er ausdrücklich klargestellt gehabt habe, dass er in diesem Zusammenhang nicht im konkreten Auftrag des Beigeladenen zu 1) tätig würde, habe er vom Beigeladenen zu 1) die Mitteilung erhalten, dass über das offizielle A. Team hinaus das unkoordinierte Anfragen nach einer Akkreditierung weiterer A. Mitarbeiter beim D. keinen guten Eindruck hinterlasse und der Beigeladene zu 1) ihn, den Kläger, nicht akkreditieren könne.

Mit Schreiben vom 23.02.2012 erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Rechtsansicht, wonach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Antrag auf Statusentscheidung nur dann zulasse, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zu Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für dieses Vertragsverhältnis eingeleitet oder durchgeführt habe. Vorliegend sei eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status für das zu beurteilende Vertragsverhältnis von der KSK getroffen worden, so dass die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens durch ihre Clearingstelle ausgeschlossen sei. Nach Einsicht in die zur Entscheidung führenden Unterlagen sei die Entscheidung seinerzeit auch für die Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) getroffen worden. Der Bescheid habe den Hinweis enthalten, dass alle Sachverhalte, die zu Änderungen führen könnten, der KSK unverzüglich mitzuteilen seien. Insofern hätte er sich bei Änderungen bzw. unzutreffender Beurteilung an die KSK wenden müssen. Es werde darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, bei der KSK einen Überprüfungsantrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) stellen könne.

Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 15.03.2012 Stellung. Der Hinweis auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gehe fehl. Vorliegend sei nicht entscheidend, ob der damalige Sachverhalt falsch beurteilt worden sei. Vielmehr habe sich der Sachverhalt nachhaltig verändert. Seine Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1) sei nicht mehr identisch mit der Tätigkeit im Jahr 1992. Eine am 24.07.1992 erfolgte Beurteilung des damaligen Vertragsverhältnisses durch die KSK könne jedenfalls das Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenem zu 1) und ihm, dem Kläger, in seiner heutigen Form nicht mehr korrekt beschreiben und bewerten. Daher sei zum jetzigen Zeitpunkt ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wieder zulässig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das begehrte Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahrens für dieses Vertragsverhältnis eingeleitet oder durchgeführt habe. Vorliegend sei eine Entscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status für das zu beurteilende Vertragsverhältnis von der KSK getroffen worden, so dass die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens durch ihre, der Beklagten, Clearingstelle ausgeschlossen sei. Nach Einsicht in die zur Entscheidung führenden Unterlagen sei die Entscheidung seinerzeit auch für die Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) getroffen worden. Der damalige Bescheid habe auch den Hinweis enthalten, dass alle Sachverhalte, die zu Änderungen führen könnten, der KSK unverzüglich mitzuteilen seien. Insofern hätte sich der Kläger bei Änderungen bzw. unzutreffender Beurteilung an die KSK wenden müssen. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgebracht habe, dass das Auftragsverhältnis von 1992 und das heutige Auftragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) differierten, da inzwischen Veränderungen eingetreten wären, die eine neue Beurteilung des heutigen Auftragsverhältnis erforderlich machen würden, habe dem der Beigeladene zu 1) widersprochen. Ein Statusfeststellungsverfahren sei daher ausgeschlossen.

Hiergegen erhob der Kläger am 15.06.2012 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er sei seit 1992 für den Beigeladenen zu 1) tätig. Nach den ersten Jahren der Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) habe das Vertragsverhältnis sich allmählich aber konstant verändert. Zwischenzeitlich müsse von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden. Die Beklagte sei auch zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV verpflichtet. Eine Sperrwirkung sei vorliegend nicht gegeben, da kein schwebendes oder noch nicht abgeschlossenes Verfahren bei einem anderen Sozialversicherungsträger anhängig sei. Ein solches sei bereits durch Bescheid der KSK vor 20 Jahren beendet worden. Eine Bindung aus diesem Bescheid von 1992 ergebe sich im Übrigen nicht, da dem Feststellungsbescheid der KSK nicht zu entnehmen sei, welche genaue Tätigkeit, zeitlich für welchen Zeitraum und ggf. für welchen Auftraggeber damit versicherungsrechtlich beurteilt worden sei. Aus dem Bescheid gehe weder das betroffene Vertragsverhältnis noch die ggf. zu beurteilende Tätigkeit bzw. der beurteilte Zeitraum hervor. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Bescheid der KSK vor dem 01.01.1999 erlassen worden sei. Da aber das bundeseinheitliche Statusanfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV erst zum 01.01.1999 eingeführt worden sei, könne dies folglich nicht gesperrt sein.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei vorliegend nicht durchzuführen, da die KSK für das zu beurteilende Vertragsverhältnis bereits eine Entscheidung getroffen habe, wonach eine selbstständige Tätigkeit als Künstler oder Publizist ausgeübt werde. Die notwendigen Ermittlungen, ob es sich bei dem 1992 von der KSK beurteilten Auftragsverhältnis auch um das Auftragsverhältnis zum Beigeladenen zu 1) handele, seien geführt worden. Eine Überprüfung des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses müsse damit durch die KSK erfolgen. Änderungen hätten dieser angezeigt werden müssen, damit diese prüfen könne, ob die festgestellte Versicherungspflicht als selbstständiger Künstler bzw. Publizist noch vorliege. Der Kläger habe auch die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens für die Zeit ab 1992 beantragt. Einer solchen Feststellung stehe der Bescheid vom 24.07.1992 entgegen.

Mit Beschluss vom 14.08.2012 lud das SG den S. S. und die U. - KSK - als Beigeladene zu 1) und 2) zum Verfahren bei.

Der Beigeladene zu 1) führte nachfolgend aus, dass die Beklagte an einer Entscheidung gehindert sei, solange der Bescheid der Beigeladenen zu 2) Bestand habe. Der Bescheid der Beklagten zu 2) sei auch nicht etwa aufzuheben. Er basiere auf Umständen, die sich aus Sicht des Beigeladenen zu 1) nicht geändert hätten. Der Kläger sei ganz überwiegend als Autor und gelegentlich auch als Reporter für ihn, den Beigeladenen zu 1), tätig. Als Autor produziere er auf selbstständiger Basis verschiedene Comicserien für das Radioprogramm des S. 3. Im Jahr 2011 habe er in der Reihe "K. v. d." ca. sechs Folgen pro Monat hergestellt. Im Jahr 2012 seien es vier Folgen pro Monat gewesen. Im Jahr 2011 habe er hieraus 16.495,56 EUR an Honorar bezogen, bei einer Gesamtsumme von 21.822,71 EUR. Bei den Radiocomics handle es sich nicht um Livesendungen, sondern um Aufzeichnungen, die der Kläger nach seinem eigenen Zeitplan und eigener Regie herstelle. Es gebe hier keine Disposition über Dienstpläne, wie sie etwa für Redaktionsdienste und die Livesendungen erforderlich seien. Als Reporter produziere er pro Woche ein oder zwei Reportagen mit aktuellem Bezug und habe hieraus im Jahr 2011 1.660,38 EUR an Honorar bezogen. Auch für diese Reportagen müsse er sich nicht zum Dienst bereit halten, was schon durch die geringe Zahl an Einsätzen indiziert sei. Tatsächlich stehe es dem Kläger völlig frei, Beschäftigungsangebote der Redaktion anzunehmen oder abzulehnen. Jeder Einsatz werde im Vorfeld individuell vereinbart. Die misslungene Akkreditierung des Klägers beim D. Trainingslager 2010 in S. habe keine Aussagekraft.

Der Beigeladene zu 2) äußerte sich dahingehend, dass die mit Bescheid vom 24.07.1992 getroffene Feststellung der Versicherungspflicht auch mit Blick auf die Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1) getroffen worden sei. Allerdings habe der Kläger auch noch Tätigkeiten für andere Rundfunkunternehmen nachgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 wies das SG die Klage ab. Die Kammer folge nach eigener Prüfung der zutreffenden Begründung im Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung der beigeladenen KSK vom 24.07.2012 (gemeint wohl 1992) die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Beklagte hindere. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV könnten die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliege, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätten im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Hier liege mit dem Bescheid der KSK vom 24.07.1992 eine Entscheidung vor, die das Verfahren bei der Beklagten sperre. Dabei falle die Künstlersozialversicherung unter den Begriff des "anderen Versicherungsträgers" im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, denn sie stelle die Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler und Publizisten unabhängig und treuhänderisch fest. Soweit der Kläger vortrage, dass die Entscheidung der KSK gegenwärtig nicht mehr den Tatsachen entspreche, da sich sein Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu 1) geändert habe, wäre diese Änderung gegenüber der KSK geltend zu machen. Warum es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sein solle, sich mit diesem Anliegen an die KSK zu wenden, sei dem Gericht nicht ersichtlich.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 15.08.2013 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Berufung des Klägers, die zunächst unter dem Aktenzeichen L 5 R 3525/13 geführt wurde. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Begründung aus dem Ausgangsverfahren. Das SG habe in seiner Entscheidung insbesondere nicht ausreichend berücksichtigt, dass seit der Entscheidung der KSK vom 24.07.1992 zahlreiche wesentliche Änderungen im Vertragsverhältnis zum Beigeladenen zu 1) eingetreten seien. Allein aufgrund dieser Änderungen sei die Beklagte berufen, nunmehr über das aktuelle Statusfeststellungsverfahren zu entscheiden. Anders als die Beklagte entscheide die Beigeladene zu 2) auch nicht darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, sondern stelle lediglich die Versicherungspflicht nach dem KSVG fest.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Zutreffend habe das SG die Klage mittels Gerichtsbescheid abgewiesen. Unstreitig sei, dass das Auftragsverhältnis des Klägers zum Beigeladenen zu 1) bzw. dessen Rechtsvorgänger bereits Gegenstand der Prüfung der KSK gewesen sei. Nach den Feststellungen der KSK im Bescheid vom 24.07.1992 habe der Kläger zum Personenkreis der nach dem KSVG versicherungspflichtigen Personen gehört. Versicherungspflichtig seien danach selbstständige im Inland tätige Künstler und Publizisten. Der weiterhin gültige Bescheid der KSK stelle damit eine Feststellung zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers dar, der eine Entscheidung durch die Beklagte nach § 7a Abs. 6 SGB IV ausschließe. Soweit im Berufungsverfahren erneut vorgetragen worden sei, es seien wesentliche Änderungen in den Verhältnissen eingetreten, die eine Aufhebung der Entscheidung der KSK zu Folge haben könnten, seien diese ausschließlich gegenüber der KSK geltend zu machen. § 48 SGB X biete hierfür die rechtliche Grundlage.

Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend mitgeteilt, dass die freie Mitarbeit mit dem Kläger durch Beendigungsmitteilung vom 03.05.2013 zum 31.12.2013 aufgekündigt worden sei. Hiergegen habe sich der Kläger mit einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage gewehrt, in der er seinen arbeitsrechtlichen Status in Frage gestellt und behauptet habe, er sei in Wahrheit Arbeitnehmer. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers dürfte damit entfallen sein. Wenn der Kläger mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich sei, werde er zukünftig als Arbeitnehmer in der allgemeinen Sozialversicherung als versicherungspflichtig behandelt. Wenn er mit der Klage nicht erfolgreich sei, sei seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) beendet.

Dem ist der Kläger entgegengetreten. Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff und der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigten seien nicht identisch. Zu berücksichtigen sei ferner, dass streitgegenständlich vorliegend keineswegs nur die zukünftige Versicherungspflicht des Klägers sei. Der Eintritt der Versicherungspflicht erfolge ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des die Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts. Über die Frage der Versicherungspflicht könne auch noch nach Beendigung der Beschäftigung entschieden werden.

Mit Urteil vom 18.12.2013 hat das Arbeitsgericht F. (AZ. Ca 8 /13) die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer. Hierfür spreche die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Autor und Reporter. Bei der Tätigkeit als Autor und Reporter handele es sich um eine programmgestaltende Tätigkeit. Erforderlich für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sei daher, dass der Kläger weitgehend inhaltlichen Weisungen unterläge, ihm also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit verbleibe und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über seine Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei jedoch nach der Auffassung des Gerichts auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht der Fall. Mit Urteil vom 10.09.2014 hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern F. - (1 Sa 1 /14) die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zurückgenommen (Bundesarbeitsgericht, AZN 4 /15).

Mit Beschluss vom 15.04.2015 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

Am 09.11.2015 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen (Aktenzeichen nunmehr L 5 R 4684/15).

Der frühere Berichterstatter hat mit Schreiben vom 20.12.2016 auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2015 (- L 8 R 655/14 -, in juris) hingewiesen. Hiernach komme dem Bescheid der KSK keine Sperrwirkung zu, weil dieser keine unmittelbare Regelung bezüglich einer Tätigkeit enthalte.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) sind dem entgegengetreten. Nach Auffassung der Beklagten gibt es Sperrwirkung auslösende Verfahren, die nur mittelbar auf die Feststellung einer Beschäftigung zielten. Um eben ein solches handele es sich bei der Entscheidung vom 24.07.1992.

Der Beigeladene zu 1) hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass er in den Bestand der Entscheidung vom 24.07.1992 vertraut habe. Dieses Vertrauen würde verletzt, wenn die Beklagte nun, wie vom Kläger beantragt, für die gesamte Zeit seiner Tätigkeit ein Statusprüfungsverfahren durchführen könnte.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.07.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie beantragt durchzuführen und den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) für die Zeit von 1992 - 31.12.2013 zu bestimmen,

hilfsweise, die Beigeladene zu 2) zu verurteilen, das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wie beantragt durchzuführen und den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers beim Beigeladenen zu 1) für den genannten Zeitraum zu bestimmen.

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2012 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz. 1 SGB IV wie beantragt durchzuführen und den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers beim Beigeladenen zu 1) für den genannten Zeitraum bestimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) sowie die Akten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Streitgegenständlich ist der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012, mit welchen die Beklagte die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens abgelehnt hat. Streitgegenstand ist damit vorliegend nicht der Status des Klägers als solcher, sondern lediglich, ob die Beklagte an der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a SGB IV aufgrund der Sperrwirkung in § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV gehindert war. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 1) kann dem Kläger für das beantragte Verfahren auch ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da dieses laut dem Antrag des Klägers vom 09.05.2011 auf die Feststellung seiner Versicherungspflicht seit 1992 bis 31.12.2013 gerichtet ist. § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV wäre sogar anwendbar, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei Antragstellung bereits beendet gewesen wäre (BSG, Urteil vom 04.06.2009, - B 12 KR 31/07 R -, in juris).

Die Berufung führt für den Kläger auch zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen; die Beklagte hat die Durchführung eines Statusverfahrens zu Unrecht abgelehnt, da die in § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV geregelte Sperrwirkung vorliegend nicht greift. Das LSG Nordrhein-Westfalen führt in seinem Urteil vom 06.05.2015 (a.a.O.) hierzu folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht definiert, was unter einem "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" zu verstehen ist. Im Hinblick darauf, dass die - isolierte - Feststellung einer "Beschäftigung" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat anschließt, als auf ein bloßes Element von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit gerichtet unzulässig ist (BSG, Urteile vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R - und 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, beide in juris), können damit indessen nur solche Verfahren gemeint sein, die auf die Feststellung von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit) aufgrund einer Beschäftigung gerichtet sind. Mit der Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat der Gesetzgeber zudem hinreichend deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung nur von Verfahren ausgehen kann, die auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer konkreten Rechtsbeziehung (zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) zielen, also einen dem Verfahren nach § 7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand haben. Dies sind in erster Linie die Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber in erster Linie diese Verfahren im Blick gehabt hat, heißt es doch in der Gesetzesbegründung, das Anfrageverfahren entfalle, wenn zuvor durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status eingeleitet worden sei (BT-Drs. 14/1855, S. 7). Nur in Fällen des kongruenten Prüfungsgegenstandes besteht überdies die Gefahr divergierender Entscheidungen, die den Materialien zufolge mit der Einführung des Verfahrens nach § 7a SGB IV gerade vermieden werden sollen".

Dem schließt sich der Senat nach eigener Überzeugungsbildung an.

Das Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK (die Beigeladene zu 2); Bescheid vom 24.07.1992) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist folglich kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Das LSG Nordrhein-Westfalen. dem sich der Senat auch insoweit nach eigener Überzeugungsbildung anschließt, führt in seinem Urteil vom 06.05.2015 a.a.O. hierzu weiter folgendes aus:

"Zwar ist Voraussetzung der Feststellung der Versicherungspflicht die Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist (§ 1 KSVG). Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ist damit ausgeschlossen, wenn die künstlerische Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt wird. Indessen ist ohne weiteres denkbar, dass ein und dieselbe Person künstlerisch sowohl selbstständig (z.B. als konzertierender Künstler) als auch abhängig beschäftigt (z.B. als Lehrer an einer Musikschule, vgl. hierzu Senat, Urteil v. 27.11.2013, L 8 R 148/12, juris) ist. Der Umstand, dass §§ 3 ff. KSVG für derartige Fälle auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung bezogene Konkurrenzregeln enthalten, spricht nicht dagegen, sondern dafür, dass auch nach Erteilung eines "Aufnahmebescheides" durch die KSK die Klärung einzelner Vertragsverhältnisse nach § 7a SGB IV unverändert möglich sein soll. Es kommt hinzu, dass die KSK lediglich über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entscheidet, während die Frage nach der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur in den Verfahren nach §§ 7a, 28h und 28p SGB IV beantwortet wird. Zudem prüft die KSK bei ihrer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG keineswegs alle vom Künstler eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, sondern allenfalls die auf ihr Verlangen hin von ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KSVG vorgelegten Unterlagen (vgl. hierzu auch Pietrek, in juris-PK, 3. A., § 7a SGB IV Rdnr. 89, der eine Sperrwirkung des Verfahrens nach § 8 KSVG gegenüber dem Verfahren nach § 7a SGB IV offenbar dann annehmen will, wenn sich aus den Unterlagen der KSK ergebe, dass diese die konkrete Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich beurteilt habe). Dementsprechend ist auch vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit die KSK die Frage der Selbständigkeit des Klägers im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) geprüft hat und auf welcher Grundlage sie entschieden hat."

Auch dem Feststellungsbescheid vom 24.07.1992 ist nicht zu entnehmen, welche genaue Tätigkeit, zeitlich für welchen Zeitraum und ggf. für welchen Auftraggeber versicherungsrechtlich beurteilt worden ist. Im Antrag vom 12.03.1992 (Eingang bei der KSK am 20.03.1992) waren insoweit ohne zeitliche Angabe vier Auftraggeber aufgeführt.

Der Senat schließt sich auch im Weiteren dem LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 06.05.2015 a.a.O. nach eigener Überzeugungsbildung an.

"Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 7a SGB IV davon ausgegangen ist, die Träger der Sozialversicherung würden Entscheidungen der KSK, nach denen eine selbstständige Tätigkeit nicht vorliegt, anerkennen (a.a.O., S. 8 zu Abs. 5). Aus dem Textzusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht etwa eine dahingehende gesetzliche Pflicht begründen, sondern vielmehr seine Erwartung formulieren wollte, die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger würden sich in diesem Sinne verständigen. Abgesehen davon hat er diese Erwartung auf den - hier gerade nicht einschlägigen - Fall beschränkt, dass die KSK nicht von einer selbstständigen Tätigkeit ausgeht. Ihm ging es daher erkennbar darum, die aufgrund der Möglichkeit divergierender Beurteilung bestehende Gefahr einer sozialen Schutzlücke für die betroffenen Künstler und Publizisten zu vermeiden. Der zitierten Passage in der Gesetzesbegründung hätte es überdies nicht bedurft, wenn anzunehmen wäre, dass im Falle einer (vorangegangenen) Entscheidung der Künstlersozialkasse eine solche nach § 7a SGB IV gar nicht mehr ergehen dürfte".

Die KSK ist auch vorliegend nicht von einer nicht selbständigen Tätigkeit ausgegangen.

Diesem Ergebnis der nicht eingetretenen Sperrwirkung steht auch das Vertrauen des Beigeladenen zu 1) nicht entgegen. Er war nicht Adressat des Bescheides vom 24.07.1992 und am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt, so dass er sich nicht auf Vertrauen berufen kann. Insbesondere aber ist das Vertrauen des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf seine potentielle Beitragspflicht durch die in § 25 SGB IV geregelte Verjährung ausdrücklich und ausreichend geschützt. Im Übrigen hätte der Beigeladene zu 1) mit der Einführung des § 7a SGB IV die Möglichkeit gehabt, selbst frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.

Etwaige beanstandungsfreie Betriebsprüfungen stehen der nachträglichen Feststellung von Sozialversicherungspflicht (und der Nacherhebung von Sozialabgaben) nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht entgegen (vgl. zusammenfassend nur etwa BSG, Beschluss vom 17.03.2017, - B 12 R 44/16 B -, in juris mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG; Urteil vom 18.11.2015, - B 12 R 7/14 R -, in juris).

Ist die Beklagte daher auf der Grundlage des Antrags des Klägers vom 09.05.2011, zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens verpflichtet, so war der entgegenstehende Einstellungsbescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 aufzuheben. Hierdurch ist die Beklagte verpflichtet, das hiernach noch offene Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Sachentscheidung herbeizuführen. Einer gesonderten Verpflichtung hierzu im Tenor bedurfte es nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt haben und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben.

Die Revision wird zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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