L 11 R 4814/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4814/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 7.153,33 EUR festgesetzt.

Gründe:

Endet ein Verfahren, in dem - wie hier - weder Klagepartei noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, durch Rücknahme, so hat das Gericht durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO). Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 155 Abs 2 VwGO). Dies ist hier die Beklagte als Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde zurückgenommen hat.

Der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bemisst sich gemäß § 47 Abs 3 GKG nach dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens (BSG 12.09.2006, B 6 KA 70/05 B; BSG 25.07.2011, B 12KR 114/10 B). Die Festsetzung des Streitwerts beruht hier auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 3 GKG und entspricht dem Wert der geltend gemachten Forderung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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