Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 SB 420/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 SB 29/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) erfüllt sind.
Bei dem 1958 geborenen Kläger stellte die Beklagte aufgrund des Erstantrages mit Bescheid vom 22. August 2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Dabei berücksichtigte sie eine psychische Störung (Teil-GdB 50), eine Lungenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20) sowie ein Bluthochdruckleiden (Teil-GdB 10).
Am 15. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". In seiner gutachtlichen Stellungnahme im März 2013 führte der Neurologe/Psychiater Dr. L., aus, beim Kläger liege eine psychische Störung mit einem Teil-GdB von 50, eine Lungenfunktionsstörung mit einem Teil-GdB von 20 und eine Herzleistungsminderung sowie ein Bluthochdruck mit einem Teil-GdB von zusammen 30, also insgesamt eine GdB von 60 vor. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 25. April 2013 lehnte die Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen deswegen ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2013 zurückwies, nachdem der Allgemeinmediziner S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Juli 2013 die Einschätzung von Dr. L. bei zusätzlicher Annahme einer Refluxkrankheit der Speiseröhre mit einem Teil-GdB von 10 ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bestätigt hatte. Dabei berücksichtigte sie neben den bereits dem Bescheid vom 22. August 2012 zu Grunde liegenden Gesundheitsstörungen eine das Bluthochdruckleiden einschließende Herzleistungsminderung mit einem Teil-GdB von 30 sowie eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit einem Teil-GdB von 10. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" sah die Beklagte aufgrund dieser Erkrankungen jedoch nicht als erfüllt an.
Im erstinstanzlichen Klageverfahren sind Berichte sämtlicher behandelnder Ärzte und Krankenhäuser eingeholt worden. Die Beklagte hat im November 2013 eine gutachterliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. S1, der die bisherige Bewertung der gesundheitlichen Situation beim Kläger als zutreffend einschätzt, vorgelegt.
Der Internist Dr. W. ist in seinem Gutachten vom 1. August 2014 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, es liege ein Bluthochdruckleiden, eine Herzleistungsminderung, Herzrhythmusstörungen sowie eine Lungenfunktionseinschränkung vor. Für das Bluthochdruckleiden einschließlich der Herzerkrankung sei ein Teil-GdB von 30 zu berücksichtigten, weil die Prüfung der Herzleistung mit Belastungs-EKG ohne Auffälligkeiten sei und ausweislich des Ergebnisses der Echokardiographie und der Herzkatheteruntersuchung eine wesentliche chronische Herzleistungseinschränkung ausgeschlossen werden konnte. Die Überprüfung der Lungenfunktion zeige ebenfalls keine wesentliche Einschränkung. Die Lungenfunktionseinschränkung sei leichtgradig und mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Insgesamt fehlten die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2015 abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begehrt weiter eine "Fahrkarte", also die Feststellung des Merkzeichens "G". Zur Begründung legt er dar, er sei schon mehrfach im Krankenhaus gewesen, habe große Probleme beim Treppensteigen und müsse Tabletten nehmen. Er habe massive Luftprobleme und könne nur kurze Strecken gehen, auch Stehen falle ihm schwer. Es bestehe ein Anspruch auf das Merkzeichen "G", denn dieses Merkzeichen hätten viele Personen, die besser als er (der Kläger) laufen könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 aufzuheben sowie festzustellen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung bestätige zutreffend die Richtigkeit ihrer Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbin¬dung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Be¬gründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würde. Es ist auch nach Aktenlage nichts Derartiges ersichtlich. Der im Berufungsverfahren vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. K. eingeholte aktualisierte Befundbericht vom 29. Dezember 2015, der Bericht des Orthopäden Dr. H. vom 4. November 2015 und der vorläufige Arztbericht der A. Klinik S2 vom 4. April 2016 belegen, dass eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers seit der Begutachtung durch den Internisten Dr. W. nicht eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat daher von einer erneuten Begutachtung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) erfüllt sind.
Bei dem 1958 geborenen Kläger stellte die Beklagte aufgrund des Erstantrages mit Bescheid vom 22. August 2012 einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 fest. Dabei berücksichtigte sie eine psychische Störung (Teil-GdB 50), eine Lungenfunktionseinschränkung (Teil-GdB 20) sowie ein Bluthochdruckleiden (Teil-GdB 10).
Am 15. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten u.a. die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G". In seiner gutachtlichen Stellungnahme im März 2013 führte der Neurologe/Psychiater Dr. L., aus, beim Kläger liege eine psychische Störung mit einem Teil-GdB von 50, eine Lungenfunktionsstörung mit einem Teil-GdB von 20 und eine Herzleistungsminderung sowie ein Bluthochdruck mit einem Teil-GdB von zusammen 30, also insgesamt eine GdB von 60 vor. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" seien nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 25. April 2013 lehnte die Beklagte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das begehrte Merkzeichen deswegen ab. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2013 zurückwies, nachdem der Allgemeinmediziner S. in seiner gutachterlichen Stellungnahme im Juli 2013 die Einschätzung von Dr. L. bei zusätzlicher Annahme einer Refluxkrankheit der Speiseröhre mit einem Teil-GdB von 10 ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bestätigt hatte. Dabei berücksichtigte sie neben den bereits dem Bescheid vom 22. August 2012 zu Grunde liegenden Gesundheitsstörungen eine das Bluthochdruckleiden einschließende Herzleistungsminderung mit einem Teil-GdB von 30 sowie eine Refluxkrankheit der Speiseröhre mit einem Teil-GdB von 10. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" sah die Beklagte aufgrund dieser Erkrankungen jedoch nicht als erfüllt an.
Im erstinstanzlichen Klageverfahren sind Berichte sämtlicher behandelnder Ärzte und Krankenhäuser eingeholt worden. Die Beklagte hat im November 2013 eine gutachterliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners Dr. S1, der die bisherige Bewertung der gesundheitlichen Situation beim Kläger als zutreffend einschätzt, vorgelegt.
Der Internist Dr. W. ist in seinem Gutachten vom 1. August 2014 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, es liege ein Bluthochdruckleiden, eine Herzleistungsminderung, Herzrhythmusstörungen sowie eine Lungenfunktionseinschränkung vor. Für das Bluthochdruckleiden einschließlich der Herzerkrankung sei ein Teil-GdB von 30 zu berücksichtigten, weil die Prüfung der Herzleistung mit Belastungs-EKG ohne Auffälligkeiten sei und ausweislich des Ergebnisses der Echokardiographie und der Herzkatheteruntersuchung eine wesentliche chronische Herzleistungseinschränkung ausgeschlossen werden konnte. Die Überprüfung der Lungenfunktion zeige ebenfalls keine wesentliche Einschränkung. Die Lungenfunktionseinschränkung sei leichtgradig und mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Insgesamt fehlten die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G".
Auf dieser Grundlage hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 2. Juni 2015 abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begehrt weiter eine "Fahrkarte", also die Feststellung des Merkzeichens "G". Zur Begründung legt er dar, er sei schon mehrfach im Krankenhaus gewesen, habe große Probleme beim Treppensteigen und müsse Tabletten nehmen. Er habe massive Luftprobleme und könne nur kurze Strecken gehen, auch Stehen falle ihm schwer. Es bestehe ein Anspruch auf das Merkzeichen "G", denn dieses Merkzeichen hätten viele Personen, die besser als er (der Kläger) laufen könnten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2013 abzuändern und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 aufzuheben sowie festzustellen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung bestätige zutreffend die Richtigkeit ihrer Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbin¬dung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Be¬gründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würde. Es ist auch nach Aktenlage nichts Derartiges ersichtlich. Der im Berufungsverfahren vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. K. eingeholte aktualisierte Befundbericht vom 29. Dezember 2015, der Bericht des Orthopäden Dr. H. vom 4. November 2015 und der vorläufige Arztbericht der A. Klinik S2 vom 4. April 2016 belegen, dass eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers seit der Begutachtung durch den Internisten Dr. W. nicht eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat daher von einer erneuten Begutachtung abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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