Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 799/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1748/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1975 geborene Kläger erlernte den Beruf des Energieelektronikers Anlagentechnik und war in diesem Beruf - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Inhaftierung - tätig. Seit dem 13. September 2011 befindet sich der Kläger in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F., ab 28. September 2011 in der JVA S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: Sieben Jahre Freiheitsstrafe). Ab 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug. Am 24. Oktober 2014 kehrte er von einem Ausgang nicht in die JVA U. zurück und war unbekannten Aufenthalts flüchtig. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in Brandenburg wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht positiv entschieden. Er führte und führt diverse Rechtsstreitigkeiten u.a. gegen die Landkreise O. und E. sowie die Stadt H., um Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) zu erlangen.
Am 1. Februar 2017 hat der Kläger gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit O., den Soziale Rechtspflege O. e.V. L. und das "Ministerium für Arbeit u. Sozialordnung Baden-Württemberg" "wegen Arbeit(-svermittlung) und Wohnung/Unterkunft" Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 8 AL 413/17) und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm "eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen", "einen Platz in deren betreuten Wohnen hilfsweise eine Wohnung hilfsweise eine Unterkunft zu gewähren, höchsthilfsweise zu vermitteln" sowie ihm "die in der Anlage zugesagten Sozialleistungen" zu erbringen. Das SG hat zunächst u.a. das vom Kläger bezeichnete Ministerium als Beklagten Ziff. 3 geführt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage u.a. ausgeführt, dass er seit 7. Juli 2016 gemäß § 57 Strafgesetzbuch (StGB) aus der Strafhaft entlassen sein könnte, wenn er Wohnung und Arbeit nachweisen könne. Aktuell führe er vor dem Landgericht O. (7 StVK 38/17) ein Verfahren i.S. von § 454 Strafprozessordnung (StPO). Im Juli 2016 sei ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur erschienen und habe mit ihm einen Formantrag Arbeitsvermittlung/Arbeitslosenmeldung erstellt. Die versprochene Unterstützung bei der Stellen- und Arbeitsplatzsuche habe nicht stattgefunden. Er werde durch eine Mitarbeiterin des Soziale Rechtspflege O. e.V. betreut, die mit ihm einen Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen erstellt und ihm Stellenangebote der Arbeitsagentur übermittelt habe. Qualifizierte Vermittlungsbemühungen entfalte diese nicht. Die Mitarbeiterin des Soziale Rechtspflege O. e.V. habe ihm mitgeteilt, dass er in das "Insa-Projekt" wegen "Überfüllung/Platzmangel" nicht aufgenommen werden könne. Aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 1 GG habe er einen "absoluten Rechtsanspruch" auf die in den Anträgen gestellten Forderungen. Dazu gehöre zweifelsfrei Unterkunft und Arbeit. Sowohl nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) als auch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) setze die Vermittlungspflicht vor der Entlassung und vor der Arbeits- oder Obdachlosigkeit ein. Weiter hat er ausgeführt: "Die Rolle der 3. Beklagten ist hier nicht ganz nachvollziehbar, aber grundsätzlich schuldet das Land BW die Sozialleistungen. Mit der 1. Beklagten zusammen verschwendet die 3. Beklagte EU-Mittel, denen keinerlei konkrete oder brauchbare Leistungen gegenüber steht. Die JVA beteiligt sich in keinster weise und ist rein für die Sabotage und Störung zuständig." Der Klageschrift hat er einen Flyer des Soziale Rechtspflege O. e.V. über das Projekt "INSA Mein Weg zur Arbeit Integration Straffälliger in Arbeit" beigelegt (Bl. 12/13 der SG-Akten). Dort wird zum Träger und zur Finanzierung Folgendes ausgeführt: "Die Werkstatt PARITÄT und der PARITÄTISCHE, Landesverband Baden-Württemberg führen das Projekt INSA vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 gemeinsam mit paritätischen Mitgliedseinrichtungen aus S., P., L. und S (ab 2016) durch. Sie greifen in ihrer Praxis auf Erfahrungen der erfolgreichen Vorgängerprojekte ISA (2009 bis 2011) und ISAtrans (2012 bis 2014) zurück. Das Projekt INSA wird vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie von den örtlichen Arbeitsagenturen und Job-Centern aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Mitteln finanziell gefördert".
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 hat der Kläger darum gebeten, die "SO-Sachen" abzutrennen und der zuständigen Kammer vorzulegen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ist vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg über den Rechtstreit informiert worden und hat mit Schreiben vom 24. Februar 2017 mitgeteilt, dass eine Berührung des Ministeriums höchstens als Aufsichtsbehörde denkbar erscheine. Für den Bereich des SGB III sei jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die zuständige Aufsichtsbehörde. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sei das Ministerium lediglich Rechtsaufsichtsbehörde über die zugelassenen kommunalen Träger.
Das SG hat die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 abgetrennt (Beschluss vom 1. März 2017 - S 8 AL 413/17 -) und unter dem Aktenzeichen S 6 SO 799/17 fortgeführt. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 1. März 2017 mitgeteilt, dass der Kläger sich gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe, das Landratsamt O. O., richten müsse. Eine Zuständigkeit des Landes sei nicht ersichtlich.
Ausweislich eines Aktenvermerks des SG vom 13. März 2017 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für den Bereich der Sozialhilfe beim Ministerium für Soziales und Integration liege. Daraufhin hat das SG das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg als zweiten Beklagten aufgenommen und die Beteiligten entsprechend darauf hingewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. März 2017 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). §§ 67 ff. SGB XII verpflichteten offensichtlich nicht die Beklagten, sondern den O. als zuständigen Sozialhilfeträger. Die Pflicht zur Arbeitsvermittlung treffe allenfalls die Bundesagentur für Arbeit. Dieser gegenüber sei keiner der beiden beklagten Landesministerien weisungsbefugt. Sofern der Kläger einen Platz im betreuten Wohnen oder eine Wohnung begehre, sei keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich, die die Beklagten verpflichten könnte.
Gegen den ihm am 27. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 6. April 2017 zum SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zum einen ergebe sich aus den Anlagen klar, dass die Beklagten Träger des INSA-Projektes seien und zum anderen gelte § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I). Sein u.a. im hiesigen Berufungsverfahren L 7 SO 1748/17 gestelltes einstweiliges Rechtsschutzgesuch auf "Leistungen nach dem SGB XII" hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 4. Oktober 2017 - L 7 SO 3703/17 ER; Beschluss vom 30. November 2017 - L 7 SO 4081/17 RG -).
Mit Schreiben vom 12. September 2017 (Eingang am 25. September 2017) hat der Kläger "den 7. Senat" als befangen abgelehnt, weil er weder Richter i.S. der §§ 16, 21 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V. mit dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, noch sonst sachlich zuständig sei. Es handle sich um keine "SO-Sache". Ein Antrag im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG sei in der ersten Instanz gestellt und nicht beschieden worden. Mit Schreiben vom 23. November 2017 hat er wiederum Leistungen nach § 68 SGB XII begehrt.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, einen Platz im betreuten Wohnen des Soziale Rechtspflege O. e.V., hilfsweise eine Wohnung, hilfsweise eine Unterkunft zu gewähren, höchsthilfsweise zu vermitteln, sowie ihm Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Form des INSA-Projektes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt - sinngemäß -,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschlüsse vom 21. November 2017 und 6. Dezember 2017).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Das Befangenheitsgesuch gegen "den 7. Senat" (Schreiben vom 12. September 2017, Bl. 15 der Senatsakten) und "B., M., M." (Schreiben vom 23. November 2017, Bl. 23 der Senatsakten) ist offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnte der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundesozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 15. September 2017 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mitgeteilt, dass seine Anträge auf Vorführung bis heute (= 26. Oktober 2017) nicht bearbeitet worden seien. Unter dem 4. Dezember 2017 hat er gegenüber der Leitung der JVA O. mitgeteilt, dass nur die von ihm konkret bezeichneten Termine wahrnehmen und weitere Termine - u.a. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht wahrnehmen werde. Er hat mithin nicht alles Zumutbare getan, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).
3. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Insbesondere ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Dabei bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (z.B. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/17 R - juris Rdnr. 8). Das hier maßgebliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB XII, weil der Kläger anlässlich der aus seiner Sicht anstehenden Entlassung aus der Strafhaft und damit zusammenhängenden Bedarfslagen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Form von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, geltend macht und für solche Streitigkeiten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Das SG war auch nicht verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs zu entscheiden. Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Das Gericht hat gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Der Kläger hat den von ihm selbst beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor dem SG nicht gerügt. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 16. Februar 2017 den hiesigen Rechtsstreit ausdrücklich als "SO-Sachen" angesehen und deren Abtrennung und Abgabe an eine nach dem Geschäftsverteilung des SG für Sozialhilfesachen zuständige Kammer angeregt. So ist auch das SG verfahren. Der Senat als Rechtsmittelgericht hat nicht mehr (vorab) über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Schließlich ist der Senat geschäftsplanmäßig für Sozialhilfesachen zuständig.
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form einer (qualifizierten) Arbeitsvermittlung, eines betreuten Wohnens, einer Zurverfügungstellung bzw. Vermittlung einer Wohnung bzw. Unterkunft sowie des INSA-Projektes. Dabei hat der Kläger sein Begehren gegenüber dem Beklagten mehrfach und ausdrücklich auf Leistungen nach dem SGB XII beschränkt (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2017, 16. September 2017 und 23. November 2017).
5. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hinsichtlich der streitigen Begehren. Denn ein solcher Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 23 Landesverfassung Baden-Württemberg), das durch das Ministerium für Soziales und Integration als oberste Landesbehörde im Bereich der Sozialhilfe vertreten wird (vgl. Art. 69, 70 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg, § 1 Ministerien-Geschäftsbereiche-Bekanntmachung Baden-Württemberg; vgl. ferner §§ 1 Abs. 2, 7, 8 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg), kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl. §§ 3, 97 Abs. 1 SGB XII, §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Zudem führte und führt er gegen die für die begehrten Leistungen nach dem SGB XII ggf. sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger eine Vielzahl gesonderter Verfahren (vgl. z.B. L 7 SO 51/17, L 7 SO 3431/17).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1975 geborene Kläger erlernte den Beruf des Energieelektronikers Anlagentechnik und war in diesem Beruf - unterbrochen durch Arbeitslosigkeit und Inhaftierung - tätig. Seit dem 13. September 2011 befindet sich der Kläger in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) F., ab 28. September 2011 in der JVA S. und sodann in Strafhaft in der JVA U. (rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Strafkammer - vom 11. Juli 2012 - Ns 84 Js 9180/07: Sieben Jahre Freiheitsstrafe). Ab 7. März 2013 befand sich der Kläger zunächst im offenen Vollzug. Am 24. Oktober 2014 kehrte er von einem Ausgang nicht in die JVA U. zurück und war unbekannten Aufenthalts flüchtig. Der Kläger wurde am 8. Dezember 2014 in Brandenburg wieder aufgegriffen. Er wurde - nach Zurückführung in die JVA U. am 13. Januar 2015 - am 22. Januar 2015 aus dem offenen Vollzug abgelöst und am 26. Januar 2015 in der JVA O. aufgenommen. Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht positiv entschieden. Er führte und führt diverse Rechtsstreitigkeiten u.a. gegen die Landkreise O. und E. sowie die Stadt H., um Leistungen der Sozialhilfe, insbesondere Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) zu erlangen.
Am 1. Februar 2017 hat der Kläger gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit O., den Soziale Rechtspflege O. e.V. L. und das "Ministerium für Arbeit u. Sozialordnung Baden-Württemberg" "wegen Arbeit(-svermittlung) und Wohnung/Unterkunft" Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 8 AL 413/17) und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm "eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen", "einen Platz in deren betreuten Wohnen hilfsweise eine Wohnung hilfsweise eine Unterkunft zu gewähren, höchsthilfsweise zu vermitteln" sowie ihm "die in der Anlage zugesagten Sozialleistungen" zu erbringen. Das SG hat zunächst u.a. das vom Kläger bezeichnete Ministerium als Beklagten Ziff. 3 geführt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage u.a. ausgeführt, dass er seit 7. Juli 2016 gemäß § 57 Strafgesetzbuch (StGB) aus der Strafhaft entlassen sein könnte, wenn er Wohnung und Arbeit nachweisen könne. Aktuell führe er vor dem Landgericht O. (7 StVK 38/17) ein Verfahren i.S. von § 454 Strafprozessordnung (StPO). Im Juli 2016 sei ein Mitarbeiter der Arbeitsagentur erschienen und habe mit ihm einen Formantrag Arbeitsvermittlung/Arbeitslosenmeldung erstellt. Die versprochene Unterstützung bei der Stellen- und Arbeitsplatzsuche habe nicht stattgefunden. Er werde durch eine Mitarbeiterin des Soziale Rechtspflege O. e.V. betreut, die mit ihm einen Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen erstellt und ihm Stellenangebote der Arbeitsagentur übermittelt habe. Qualifizierte Vermittlungsbemühungen entfalte diese nicht. Die Mitarbeiterin des Soziale Rechtspflege O. e.V. habe ihm mitgeteilt, dass er in das "Insa-Projekt" wegen "Überfüllung/Platzmangel" nicht aufgenommen werden könne. Aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie aus Art. 1 GG habe er einen "absoluten Rechtsanspruch" auf die in den Anträgen gestellten Forderungen. Dazu gehöre zweifelsfrei Unterkunft und Arbeit. Sowohl nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) als auch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) setze die Vermittlungspflicht vor der Entlassung und vor der Arbeits- oder Obdachlosigkeit ein. Weiter hat er ausgeführt: "Die Rolle der 3. Beklagten ist hier nicht ganz nachvollziehbar, aber grundsätzlich schuldet das Land BW die Sozialleistungen. Mit der 1. Beklagten zusammen verschwendet die 3. Beklagte EU-Mittel, denen keinerlei konkrete oder brauchbare Leistungen gegenüber steht. Die JVA beteiligt sich in keinster weise und ist rein für die Sabotage und Störung zuständig." Der Klageschrift hat er einen Flyer des Soziale Rechtspflege O. e.V. über das Projekt "INSA Mein Weg zur Arbeit Integration Straffälliger in Arbeit" beigelegt (Bl. 12/13 der SG-Akten). Dort wird zum Träger und zur Finanzierung Folgendes ausgeführt: "Die Werkstatt PARITÄT und der PARITÄTISCHE, Landesverband Baden-Württemberg führen das Projekt INSA vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 gemeinsam mit paritätischen Mitgliedseinrichtungen aus S., P., L. und S (ab 2016) durch. Sie greifen in ihrer Praxis auf Erfahrungen der erfolgreichen Vorgängerprojekte ISA (2009 bis 2011) und ISAtrans (2012 bis 2014) zurück. Das Projekt INSA wird vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung Baden-Württemberg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie von den örtlichen Arbeitsagenturen und Job-Centern aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Mitteln finanziell gefördert".
Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 hat der Kläger darum gebeten, die "SO-Sachen" abzutrennen und der zuständigen Kammer vorzulegen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ist vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg über den Rechtstreit informiert worden und hat mit Schreiben vom 24. Februar 2017 mitgeteilt, dass eine Berührung des Ministeriums höchstens als Aufsichtsbehörde denkbar erscheine. Für den Bereich des SGB III sei jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die zuständige Aufsichtsbehörde. Im Bereich des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sei das Ministerium lediglich Rechtsaufsichtsbehörde über die zugelassenen kommunalen Träger.
Das SG hat die Klage gegen den Beklagten Ziff. 3 abgetrennt (Beschluss vom 1. März 2017 - S 8 AL 413/17 -) und unter dem Aktenzeichen S 6 SO 799/17 fortgeführt. Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 1. März 2017 mitgeteilt, dass der Kläger sich gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe, das Landratsamt O. O., richten müsse. Eine Zuständigkeit des Landes sei nicht ersichtlich.
Ausweislich eines Aktenvermerks des SG vom 13. März 2017 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für den Bereich der Sozialhilfe beim Ministerium für Soziales und Integration liege. Daraufhin hat das SG das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg als zweiten Beklagten aufgenommen und die Beteiligten entsprechend darauf hingewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. März 2017 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, dem Kläger fehle die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). §§ 67 ff. SGB XII verpflichteten offensichtlich nicht die Beklagten, sondern den O. als zuständigen Sozialhilfeträger. Die Pflicht zur Arbeitsvermittlung treffe allenfalls die Bundesagentur für Arbeit. Dieser gegenüber sei keiner der beiden beklagten Landesministerien weisungsbefugt. Sofern der Kläger einen Platz im betreuten Wohnen oder eine Wohnung begehre, sei keinerlei Anspruchsgrundlage ersichtlich, die die Beklagten verpflichten könnte.
Gegen den ihm am 27. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 6. April 2017 zum SG eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zum einen ergebe sich aus den Anlagen klar, dass die Beklagten Träger des INSA-Projektes seien und zum anderen gelte § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I). Sein u.a. im hiesigen Berufungsverfahren L 7 SO 1748/17 gestelltes einstweiliges Rechtsschutzgesuch auf "Leistungen nach dem SGB XII" hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 4. Oktober 2017 - L 7 SO 3703/17 ER; Beschluss vom 30. November 2017 - L 7 SO 4081/17 RG -).
Mit Schreiben vom 12. September 2017 (Eingang am 25. September 2017) hat der Kläger "den 7. Senat" als befangen abgelehnt, weil er weder Richter i.S. der §§ 16, 21 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V. mit dem Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, noch sonst sachlich zuständig sei. Es handle sich um keine "SO-Sache". Ein Antrag im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG sei in der ersten Instanz gestellt und nicht beschieden worden. Mit Schreiben vom 23. November 2017 hat er wiederum Leistungen nach § 68 SGB XII begehrt.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm eine qualifizierte Arbeit zu vermitteln und dazu eine qualifizierte Arbeitsvermittlung durchzuführen, einen Platz im betreuten Wohnen des Soziale Rechtspflege O. e.V., hilfsweise eine Wohnung, hilfsweise eine Unterkunft zu gewähren, höchsthilfsweise zu vermitteln, sowie ihm Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Form des INSA-Projektes zu gewähren.
Der Beklagte beantragt - sinngemäß -,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (Beschlüsse vom 21. November 2017 und 6. Dezember 2017).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Berufung des Klägers. Das Befangenheitsgesuch gegen "den 7. Senat" (Schreiben vom 12. September 2017, Bl. 15 der Senatsakten) und "B., M., M." (Schreiben vom 23. November 2017, Bl. 23 der Senatsakten) ist offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat insoweit - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Unparteilichkeit von Personen lediglich pauschal behauptet. Damit konnte der Senat unter Beteiligung der abgelehnten Richter selbst entscheiden (vgl. dazu nur Bundesozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Februar 2016 - B 8 SO 47/15 BH -).
2. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 15. September 2017 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Der Kläger hat keinen Grund genannt, weshalb ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich sein sollte. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mitgeteilt, dass seine Anträge auf Vorführung bis heute (= 26. Oktober 2017) nicht bearbeitet worden seien. Unter dem 4. Dezember 2017 hat er gegenüber der Leitung der JVA O. mitgeteilt, dass nur die von ihm konkret bezeichneten Termine wahrnehmen und weitere Termine - u.a. den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht wahrnehmen werde. Er hat mithin nicht alles Zumutbare getan, um an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (BSG, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - B 7a AL 14/05 B - juris Rdnr. 5).
3. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Insbesondere ist auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Dabei bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (z.B. BSG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/17 R - juris Rdnr. 8). Das hier maßgebliche Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten beruht auf dem SGB XII, weil der Kläger anlässlich der aus seiner Sicht anstehenden Entlassung aus der Strafhaft und damit zusammenhängenden Bedarfslagen Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, insbesondere in Form von Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, geltend macht und für solche Streitigkeiten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Das SG war auch nicht verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs zu entscheiden. Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Das Gericht hat gem. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Der Kläger hat den von ihm selbst beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor dem SG nicht gerügt. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 16. Februar 2017 den hiesigen Rechtsstreit ausdrücklich als "SO-Sachen" angesehen und deren Abtrennung und Abgabe an eine nach dem Geschäftsverteilung des SG für Sozialhilfesachen zuständige Kammer angeregt. So ist auch das SG verfahren. Der Senat als Rechtsmittelgericht hat nicht mehr (vorab) über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden (vgl. § 17a Abs. 5 GVG). Schließlich ist der Senat geschäftsplanmäßig für Sozialhilfesachen zuständig.
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) - das Begehren des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII in Form einer (qualifizierten) Arbeitsvermittlung, eines betreuten Wohnens, einer Zurverfügungstellung bzw. Vermittlung einer Wohnung bzw. Unterkunft sowie des INSA-Projektes. Dabei hat der Kläger sein Begehren gegenüber dem Beklagten mehrfach und ausdrücklich auf Leistungen nach dem SGB XII beschränkt (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2017, 16. September 2017 und 23. November 2017).
5. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hinsichtlich der streitigen Begehren. Denn ein solcher Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land als Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 23 Landesverfassung Baden-Württemberg), das durch das Ministerium für Soziales und Integration als oberste Landesbehörde im Bereich der Sozialhilfe vertreten wird (vgl. Art. 69, 70 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung Baden-Württemberg, § 1 Ministerien-Geschäftsbereiche-Bekanntmachung Baden-Württemberg; vgl. ferner §§ 1 Abs. 2, 7, 8 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg), kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl. §§ 3, 97 Abs. 1 SGB XII, §§ 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Zudem führte und führt er gegen die für die begehrten Leistungen nach dem SGB XII ggf. sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger eine Vielzahl gesonderter Verfahren (vgl. z.B. L 7 SO 51/17, L 7 SO 3431/17).
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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