L 7 SO 3805/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 1598/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3805/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entfernung einer Seite aus der Akte des Beklagten sowie eine bestimmte Konfiguration des Faxgerätes des Beklagten.

Der Kläger hat am 2. Juni 2015 beim Sozialgericht Mannheim (SG) wegen "Aktenführung Sozialhilfe-Akte – Vernichtung einer widerrechtlich erhaltenen Aktenseite nachweislich unwahren Inhalts, welche ohnehin mit dem Streitgegenstand nichts zu tun hat & Auskünfte über evtl. Weitergaben dieser Aktenseite" Klage erhoben. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. die Kopie der Aktenseite 589 aus seiner "Zwangsbetreuungsakte" – eine E-Mail der Richterin am Amtsgericht (AG) S. an Staatsanwalt B. vom 26. Juli 2010 – in allen Akten zu vernichten und ihm diese Vernichtung an Eides statt zu versichern, 2. ihm bekanntzugeben, ob der Beklagte weiteren Personen oder Institutionen diese E-Mail oder Kopien davon oder deren Inhalt zugänglich gemacht habe und falls ja, ihm deren Anschriften bekanntzugeben, und ihm an Eides statt zu versichern, keinen weiteren Personen den Inhalt dieser E-Mail per Kopie, schriftlich, mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben zu haben, 3. die Fehlerkorrektur der Faxgeräte zu aktivieren, 4. hilfsweise ausschließlich für den Fall, dass der Beklagte behaupten sollte, dass die Fehlerkorrektur deren Faxgeräte aktiviert sei, die Fehlertoleranz deren Faxgeräte um zehn Prozent zu verringern. Er habe 2005 bis 2007 am Landgericht (LG) Heidelberg etliche Prozesskostenhilfeverfahren wegen Amtshaftungsklagen, unter anderem auch wegen Schädigung durch Richter, geführt. Um sich die Sachentscheidungen zu sparen, habe das LG Heidelberg einen Psychiater (Prof. Dr. S.) beauftragt, ein Gutachten über seine Prozessfähigkeit zu erstellen. In seinem "Gefälligkeitsgutachten" vom 3. März 2008 habe dieser falsche Wiedergaben über den Ablauf des Explorationstermins am 4. Dezember 2007 gemacht und seine Prozessfähigkeit verneint. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe habe im Verfahren 12 W 57/08 dieses Gutachten im Jahr 2008 nicht für geeignet erachtet, über seine Prozessfähigkeit zu entscheiden, und nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 1. Februar 2010 seine Prozessfähigkeit festgestellt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 habe ein Staatsanwalt B. im Verfahren 25 Js 11035/10 beim AG Heidelberg ("Vormundschaftsgericht"), bei dem ein Betreuungsverfahren anhängig gewesen sei, angefragt, ob bezüglich seiner Person ein Betreuungsverfahren anhängig sei oder gewesen sei, und um Übersendung der Akten gebeten. Mit E-Mail vom 26. Juli 2010 habe Richterin am AG S. Staatsanwalt B. geantwortet und mitgeteilt, dass bezüglich des Klägers ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren anhängig sei und dass ein psychiatrisches Sachverständigengutachten aus einem Verfahren vor dem LG Heidelberg vorliege, in dem eine paranoide Psychose diagnostiziert werde. Das im amtsgerichtlichen Verfahren angeforderte Sachverständigengutachten habe bislang noch nicht erstellt werden können. Das AG Heidelberg habe – so der Kläger – seine "Zwangsbetreuungsakte" auf telefonische Anforderung von Richterin am Landessozialgericht Mendler vom 26. Juli 2010 an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg weitergeleitet. Dieses wiederum habe die Akte an den Beklagten weitergeleitet. Er habe mit Fax vom 7. August 2011 den Beklagten aufgefordert, die vom LSG Baden-Württemberg erhaltene Kopie seiner "Zwangsbetreuungsakte" nicht zu beachten, keine Mehrfertigung anzufertigen und umgehend an das LSG Baden-Württemberg zurückzusenden und ihm die Rücksendung und Nichtbeachtung und Nichtkopie schriftlich zu bestätigen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 habe der Beklagte geantwortet, dass er die Aktenseite 589 aus seiner "Zwangsbetreuungsakte" – die E-Mail der Richterin am AG S. vom 26. Juli 2010 an Staatsanwalt B. – kopiert habe und die "Zwangsbetreuungsakte" ansonsten an das LSG Baden-Württemberg zurückgegeben habe. Hiernach seien "merkwürdige Ereignisse" eingetreten: Er habe im Jahr 2013 Hausverbot bei seiner früheren Rechtsanwaltskanzlei erhalten; eine andere Kanzlei habe es abgelehnt, ihn in den Verfahren B 14 AS 42/14 BH und B 14 AS 43/14 BH vor dem Bundessozialgericht (BSG) zu vertreten. Mit Fax vom 18. Dezember 2014 habe er den Beklagten daher aufgefordert, die Kopie der Aktenseite 589 aus seiner "höchstpersönlichen Zwangsbetreuungsakte", nämlich die E-Mail der Richterin am AG S. an Staatsanwalt B. vom 26. Juli 2010, zu vernichten, ihm diese Vernichtung an Eides statt zu versichern, ihm bekannt zu geben, ob er weiteren Personen diese E-Mail oder Kopien davon oder deren Inhalt zugänglich gemacht habe und falls ja, ihm deren Anschriften bekanntzugeben, und ihm an Eides statt zu versichern, keinen weiteren Personen den Inhalt dieser E-Mail per Kopie, schriftlich, mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben zu haben. Während der Faxübertragung habe das Faxempfangsgerät des Beklagten keine wiederholte Übertragung fehlerhaft angekommener Datenpakete angefordert. Dies könnte unter Umständen zwar auch daran liegen, dass zufällig kein Datenpaket fehlerhaft angekommen sei, jedoch komme derartiges per Faxübertragung aus dem Mobilfunknetz allenfalls bei fast unbeschrifteten Seiten vor. Bei normal beschrifteten Seiten oder halb beschrifteten Seiten komme es in der Regel nicht vor. In der Regel bedeute also die Nichtanforderung wiederholter Übertragung von ein paar Datenpaketen, dass die Fehlerkorrektur des Faxempfangsgeräts deaktiviert sei oder nicht anspringe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 habe ihm der Beklagte mitgeteilt, dass das Fax unleserlich angekommen sei. Am 29. Dezember 2014 habe er sein Schreiben – nun mit nur halb beschrifteten Seiten – erneut übertragen. Das Fax sei wieder ohne Aufforderung zur wiederholten Übertragung von Datenpaketen durchgelaufen. Er habe deswegen mit weiterem Fax vom 29. Dezember 2014 gebeten, die Fehlerkorrektur zu aktivieren. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 20. März 2015 geantwortet, dass seine Befürchtung, ein anderes Amt oder ein Gericht bekäme mit "dieser E-Mail" falsche Informationen, unbegründet sei. Es sei davon auszugehen, dass jeder, der sich zuständigkeitshalber mit der Akte des Klägers beschäftige, den Inhalt der E-Mail vom 26. Juli 2010 nicht losgelöst von dem restlichen Akteninhalt zur Kenntnis nehme und bewerte und daher ohne Weiteres in der Lage sein werde, zu erkennen, dass der darin wiedergegebene Inhalt mittlerweile überholt sei. Ihm entgegen kommend habe er – der Beklagte – auf den benannten Schriftstück einen Hinweis auf eine wenige Aktenseiten weiter enthaltene Entscheidung des AG Heidelberg vom 4. August 2011 angebracht, voraus sich ohne Weiteres ergebe, dass die Anordnung seiner Betreuung nicht erforderlich sei. Eine Kopie habe er zu seiner Kenntnisnahme beigefügt. Für weitergehende Maßnahmen gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch sonstigen Anlass. Dies sei – so der Kläger – "erfahrungsgemäß Blödsinn". Der Kläger hat weiter vorgebracht, hinsichtlich seines Antrages vom 18. Dezember 2014 sei die Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit Ablauf des 18. Juni 2015 abgelaufen und die Klage daher zulässig geworden. Das Schreiben des Beklagten vom 20. März 2015 sei kein Bescheid gewesen. Vorsorglich erhebe er hiergegen – beim SG am 14. September 2015 eingegangen – Widerspruch.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Über den Anspruch auf Löschung von Sozialdaten sei zunächst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Eine isolierte Leistungsklage auf Löschung sei unzulässig. Hinsichtlich des Faxgerätes fehle es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage unzulässig sei.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2017 abgewiesen. Die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 unzulässig und hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 zwar als Leistungsklage statthaft, aber jedenfalls unbegründet. Die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 unzulässig, denn hierzu fehle ein vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Trotz des Hinweises des Beklagten in seinem Schreiben vom 18. August 2015, dass ein entsprechendes Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, habe der Kläger keinen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt und der Beklagte bis heute daher auch kein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 sei die Klage zwar als Leistungsklage statthaft, aber jedenfalls unbegründet. Es sei keine Anspruchsgrundlage vorgetragen oder ersichtlich, die den Beklagten zu einer solchen Leistung verpflichte (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2016 – L 13 AS 1586/16 – n.v.).

Gegen den ihm am 19. August 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. September 2017 beim SG Berufung eingelegt. Am 1. Juni 2015 habe er einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG (S 2 SO 1599/15 ER) auf Vernichtung der Aktenseite gestellt. Ein solcher Antrag sei in der Regel gleichzeitig auch als behördlicher Antrag anzusehen. Es sei weder mit Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereinbar, nach einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren darauf abzustellen, dass ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Der Beklagte habe auf seine Aufsichtsbeschwerde vom 10. März 2017 in Verbindung mit seinem Schreiben im Landratsamt ein Faxempfangsgerät mit aktivierter Fehlerkorrektur eingerichtet. Wenn der Beklagte erklären würde, dass Faxe an das Landratsamt, an das Sozialamt und das Jobcenter weitergeleitet würden, würde er den Klageantrag zu Ziffer 3 für erledigt erklären. Am 14. Dezember 2017 hat der Kläger zudem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, alle elektronischen Speicherungen zu löschen. Sonst könnte der Beklagte einen Scan durchgeführt und elektronisch gespeichert haben und jederzeit wieder ausdrucken und schriftlich oder elektronisch weitergeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. August 2017 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Mannheim an eine andere Kammer zurückzuverweisen, hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. den Ausdruck bzw. die Kopie der E-Mail von Richterin am Amtsgericht Spannagel-Scher an Staatsanwalt B. vom 26. Juli 2010 aus allen Akten des Beklagten zu vernichten und ihm diese Vernichtung an Eides statt zu versichern, 2. ihm mitzuteilen, wem der Beklagte den Ausdruck bzw. eine Kopie der unter Ziffer 1 genannten E-Mail oder ähnliche Dokumente zukommen ließ und ihm entsprechendes an Eides statt zu versichern, 3. die Fehlerkorrektur seiner Faxgeräte zu aktivieren, 4. hilfsweise die Fehlertoleranz der Faxgeräte um 10 Prozent zu verringern, 5. alle elektronischen Speicherungen des Ausdrucks bzw. der Kopie der E-Mail vom 26. Juli 2010 zu löschen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Beklagte hat dem Senat am 6. und 13. Dezember 2017 mitgeteilt, den Ausdruck der E-Mail vom 26. Juli 2010 inzwischen aus seiner Akte entfernt und vernichtet zu haben. Weitere Mehrfertigungen der Akte seien nicht vorhanden. Neben der namentlich genannten Sachbearbeiterin im Sozialamt sei nur noch der namentlich genannte Sachbearbeiter im Rechtsamt mit dem Vorgang befasst gewesen. Außer an die mit dem Vorgang befassten Gerichte sei die Akte an keine weitere Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung überlassen worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn die Klage betrifft keine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt und auch keine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden.

2. Dem Antrag des Klägers, die mündliche Verhandlung auf einen nachmittäglichen Zeitpunkt zu verlegen, war nicht zu entsprechen. Der Kläger hat zwingende medizinische Gründe, die ihm eine Teilnahme an der mündliche Verhandlung nur nachmittags ermöglichen, nicht glaubhaft gemacht. Das von ihm im Verfahren L 7 SO 3716/17 vorgelegte Schreiben der Ärztin für Allgemeinmedizin S. vom 7. Mai 2015 (sic!) referiert lediglich die diesbezügliche Auffassung des Klägers, enthält aber keine ärztlich festgestellten medizinisch relevanten Befunde. Zudem bestand keine Grundlage dafür, dem Kläger den beantragten Fahrkostenvorschuss für eine Anreise mit einem Personenkraftwagen zu gewähren. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann (BSG, Beschluss vom 13. November 2017 – B 13 R 152/17 B – juris Rdnr. 11 – auch zum Folgenden). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist. Ein entsprechender Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger war zu umfangreichem schriftlichen Vortrag in der Lage und hat von dieser Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, auch Gebrauch gemacht.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für eine Zurückverweisung der Sache an das SG besteht daher kein Anlass.

a) Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Entfernung des Ausdrucks der E-Mail vom 26. Juli 2010 aus der Akte des Beklagten ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Entgegen der Auffassung des SG dürfte jedoch ein Antrag des Klägers auf Entfernung des Ausdrucks der E-Mail vom 26. Juli 2010 aus der Akte des Beklagten vorliegen. Ein solcher Antrag ist, wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft, im Fax des Klägers vom 18. Dezember 2014 zu sehen. Auch dürfte – entgegen der Auffassung des SG und der Beteiligten – der Beklagte hierüber bereits durch Verwaltungsakt entschieden haben, indem er – wiederum nach Darstellung des Klägers – mit Schreiben vom 20. März 2015 die Entfernung des Ausdrucks aus der Akte abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger während des laufenden gerichtlichen Verfahrens am 14. September 2015 ausdrücklich hilfsweise Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch war auch fristgerecht erhoben, sofern der Bescheid vom 20. März 2015 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, so dass die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG einschlägig wäre.

Über diesen Widerspruch ist indes bislang nicht entschieden worden, so dass das nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehende Vorverfahrenserfordernis als Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, ob in einer Konstellation, in der die Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig ist, die Klage als unzulässig abzuweisen ist (so etwa SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 – S 20 SO 1922/11 – juris Rdnr. 16 ff.; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 4. November 2013 – S 1 SO 2637/13 – juris Rdnr. 10 ff.) oder ob das Verfahren bis zur Durchführung des Vorverfahrens auszusetzen ist (so etwa Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl. 2017, § 78 Rdnr. 8 m.w.N.). Das Berufungsverfahren war jedenfalls hier nicht zur Durchführung des Vorverfahrens auszusetzen, denn vorliegend fehlt es für das Begehren des Klägers, den Ausdruck der E-Mail vom 26. Juli 2010 aus der Akte des Beklagten zu entfernen, am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte den Ausdruck der E-Mail vom 26. Juli 2010 inzwischen aus der Akte entfernt und vernichtet hat. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Mitteilungen des Beklagten an den Senat vom 6. und 13. Dezember 2017.

b) Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, ihm mitzuteilen, wem der Beklagte den Ausdruck bzw. eine Kopie der E-Mail vom 26. Juli 2010 oder ähnliche Dokumente zukommen ließ, fehlt es jedenfalls inzwischen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 6. und 13. Dezember 2017 mitgeteilt hat, dass neben der namentlich genannten Sachbearbeiterin im Sozialamt nur noch der namentlich genannte Sachbearbeiter im Rechtsamt mit dem Vorgang befasst gewesen sei und dass außer an die mit dem Vorgang befassten Gerichte die Akte keiner weiteren Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung überlassen worden sei. Soweit der Kläger zuletzt gerügt hat, dass ihm bislang nicht mitgeteilt worden sei, welchen Gerichten die Akte überlassen worden sei, dringt er damit nicht durch. Dem Kläger ist selbst bekannt, welche Gerichte er bislang gegen den Beklagten angerufen hat, so dass es insofern keiner Auskunft des Beklagten bedurfte.

c) Soweit der Kläger von dem Beklagten die Versicherung an Eides statt begehrt, dass der Ausdruck der E-Mail vom 26. Juli 2010 aus der Akte vernichtet worden ist, und keinen weiteren Personen der Inhalt dieser E-Mail per Kopie, schriftlich, mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben wurde, ist die Klage unbegründet. Für den geltend gemachten Anspruch auf derartige eidesstattliche Versicherungen besteht keine Anspruchsgrundlage.

d) Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, die Fehlerkorrektur der Faxgeräte zu aktivieren, hilfsweise die Fehlertoleranz deren Faxgeräte um zehn Prozent zu verringern, ist die Klage jedenfalls unbegründet. Für das Begehren des Klägers fehlt es an einer Anspruchsgrundlage (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2016 – L 13 AS 1586/16 – n.v.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juli 2011 – L 1 SV 80/10 – n.v.). Ein Bürger hat gegen eine Behörde keinen Anspruch auf eine bestimmte Konfiguration seiner Faxgeräte. Zwar sind Behörden grundsätzlich verpflichtet, für Eingaben und insbesondere Anträge und Rechtsbehelfe der Bürger erreichbar zu sein. Ein subjektivrechtlicher Anspruch der Bürger auf Bereitstellung und Vorhaltung bestimmter Kommunikationsmittel und insbesondere auf eine bestimmte Konfiguration derselben besteht indes nicht. Etwaige diesbezügliche Mängel sind allein nach den Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewältigen (vgl. auch – gegenüber dem Kläger ergangen – Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 1 VB 113/16 – juris Rdnr. 4 ff.).

e) Soweit der Kläger zuletzt im Berufungsverfahren seine Klage um den Antrag ergänzt hat, den Beklagten zu verurteilen, alle elektronischen Speicherungen des Ausdrucks bzw. der Kopie der E-Mail vom 26. Juli 2010 zu löschen, ist diese Klageänderung nicht zulässig, da weder der Beklagte eingewilligt noch sie sachdienlich ist (vgl. § 99 Abs. 1 SGG). An der Sachdienlichkeit mangelt es schon deswegen, weil die Klage insofern unzulässig ist, nachdem der Kläger einen auf die Löschung aller elektronischen Speicherungen gerichteten Antrag bei dem Beklagten bislang nicht gestellt hat, so dass insofern auch noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt werden konnte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem gesamten bisherigen Verlauf kein Anhaltspunkt, dass eine elektronische Speicherung durchgeführt worden wäre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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