Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AS 120/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 412/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 52/17 BH
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
In dem Verfahren S 8 AS 120/12 streiten die Beteiligten um eine Wohnungserstausstattung und in dem Verfahren S 8 AS 121/12 um die Erteilung einer Zusicherung für ein Wohnungsangebot aus dem Jahr 2011.
Der Kläger beantragte in dem Verfahren: S 8 AS 120/12 mit Schreiben vom 02.11.2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße. Nach seiner Recherche würde in B-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 EUR gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 EUR zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 08.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 EUR. Der Betrag werde unmittelbar nach Vorlage des neuen Mietvertrages auf das Konto des Klägers überwiesen. Ferner lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Formulierung:
"Die Leistung ist zweckgebunden, Nachweise über die sachgerechte Verwendung (Rechnungen/Quittungen) reichen Sie bitte innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung beim KreisJobCenter ein."
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.11.2011, eingegangen am 14.11.2011, gegen den Bescheid vom 08.11.2011 Widerspruch. Der Widerspruch beziehe sich auf Umfang und Höhe der in dem genannten Bescheid aufgezählten Einzelbeträge sowie auf die Nichtgewährung von Leistungen für Teppichböden und Gardinen, etc.
Der Beklagte erließ am 23.03.2012 einen Widerspruchsbescheid mit folgendem Tenor:
"1. Der Bescheid vom 08.11.2011 wird widerrufen. 2. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt. 3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet."
Der Bescheid könne nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werden, da dem Kläger die Leistungen für die Anschaffung einer Kücheneinrichtung in der Wohnung unter der Anschrift: B-Straße bewilligt worden waren und er diese nicht bezogen habe. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, da der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung der Leistungen für die Kücheneinrichtung an den Bezug der zuvor genannten Wohnung geknüpft gewesen sei und die Leistungen mangels Abschlusses eines Mietvertrages noch nicht an den Kläger ausgezahlt worden seien.
Der Kläger hat mir Schreiben vom 30.04.2012, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben.
In dem Verfahren: S 8 AS 121/12 bat der Kläger mit E-Mail vom 26.07.2011 den Beklagten um Mitteilung, ob die Kosten der Unterkunft für das von ihm übersandte Wohnungsangebot übernahmefähig seien. Es handelte sich um eine 50 qm große Wohnung in A-Stadt mit einer Kaltmiete von 360,00 EUR und Nebenkosten von 75,00 EUR.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass eine Zusicherung nicht erteilt werden könne, da die Kosten der Wohnung erheblich über der Angemessenheitsgrenze lägen.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 31.07.2011 bei dem Beklagten einen förmlichen Antrag auf Übernahme der Wohnkosten für das von ihm mit E-Mail vom 26.07.2011 übersandte Wohnungsangebot.
Mit Bescheid vom 18.08.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung der Kosten der Unterkunft für das seitens des Klägers beantragte Wohnungsangebot ab. Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.08.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.08.2011. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Bemessungsgrößen festgelegt worden seien, um die örtliche Angemessenheit zu ermitteln.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei unzulässig geworden, da der Wohnraum für den die Zusicherung begehrt werde nicht mehr verfügbar sei. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.04.2012, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage erhoben.
Nach erfolgter Anhörung vom 25.07.2014 hat das SG Marburg mit Beschluss vom 22.09.2014 die Verfahren: S 8 AS 120/12 und S 8 AS 121/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen: S 8 AS 120/12 verbunden.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er vor Erlass der Bescheide nicht angehört worden sei. Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da der Beklagte durch seine Untätigkeit und fehlender Erklärung der Kostenübernahme den Abschluss des Mietvertrags verhindert habe. Gegenstand des Verwaltungsaktes sei weiterhin die Höhe der Kosten einer Kücheneinrichtung. Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes bestehe ebenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da der Kläger in der jetzt bewohnten Unterkunft seit 21 Monaten ohne Kücheneinrichtung lebe. Schließlich sei ihm der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 am 28.03.2012 zugegangen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 08.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2012 den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zukünftig zu erbringen und festzustellen, dass der Bescheid in die Rechte des Klägers eingreift,
unter Aufhebung des Bescheids vom 18.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2012 den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zukünftig zu erbringen und festzustellen, dass der Bescheid in die Rechte des Klägers eingreift.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden.
Das Gericht hat die Beteiligten am 25.07.2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten (angefertigte Ersatzakten) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der vorliegende Fall geht nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines sozialgerichtlichen Verfahrens hinaus und es ist nicht zu erwarten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben könnte. Die Beteiligten wurden mit richterlicher Verfügung vom 25.07.2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Anhörungsmitteilung musste auch nicht wiederholt werden (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn. 11). Dazu gibt allein der (allerdings unglückliche) lange Zeitablauf seit der Anhörungsmitteilung keinen Anlass. Es liegt auch keine wesentliche Änderung der Prozesssituation vor, da seit der Stellungnahme des Klägers vom 15.08.2014 keine weiteren Stellungnahmen abgegeben wurden.
Die Klage in dem Verfahren: S 8 AS 120/12 ist bereits unzulässig, da sie verfristet ist und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen oder ersichtlich sind. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Fristbeginn ist in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zeitpunkt der Bekanntgabe (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 87, Rn. 12). Eine nach Monaten berechnete Frist endet um 24:00 Uhr des Tages, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, "in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt" (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 64, Rn. 22). Ausweislich des Vortrags in der Klageschrift ist der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 dem Kläger am 28.03.2012 zugegangen. Demzufolge endete die Frist am Donnerstag, den 28.04.2011. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2012 erhoben und ging bei Gericht am 30.04.2012 ein. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift im vorliegenden Fall hinsichtlich des Widerspruchsbescheids nicht ein. Die Anwendung setzt voraus, dass die Postaufgabe nachvollzogen werden kann. Als Grundlage für die Fiktion muss diese feststehen. Erforderlich ist daher, dass die Abgabe des Verwaltungsakts an die Post in der Verwaltungsakte dokumentiert ist. Der Aktenvermerk über die Abgabe an die Poststelle der Behörde reicht hierfür nicht aus, da dies ein innerbehördlicher Vorgang ist, der nichts darüber sagt, wann der Verwaltungsakt die Sphäre der Behörde verlassen hat (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 37 SGB X, Rn. 29). Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte kann nicht nachvollzogen werden, wann die Aufgabe des Widerspruchsbescheids an die Post erfolgte. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Darüber hinaus wurden Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen weder vorgetragen noch sind sie für die Kammer ersichtlich.
Ferner ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Bescheid in die Rechte des Klägers eingreift, unzulässig. Allgemein ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn durch eine andere Klageart dasselbe oder meist sogar mehr erreicht werden könnte. Ist eine solche an sich statthafte vorrangige Klage aus prozessrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, dann ist auch die Feststellungsklage unzulässig. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wo eine sachliche Prüfung des Begehrens bereits im Anfechtungs- und Leistungsverfahren erreicht wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 55, Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Verwaltungsakt mit dem dieser die Kosten für eine Wohnungserstausstattung übernimmt. Dies kann der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen.
In dem Verfahren: S 8 AS 121/12 ist der Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids 18.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2012 zu verpflichten, ihm die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen, nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm die Zusicherung für die Übernahme der Unterkunftskosten für das an den Beklagten übersandte Wohnungsangebot vom 26.07.2011 zu erteilen.
Die Klage mit diesem Antrag ist bereits unzulässig. Der Kläger verfolgt sein Begehren, nämlich die Erteilung einer Zusicherung, mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, Rn. 13, juris). Bei der Zusicherung im Sinn des § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach §§ 34 und 31 SGB X. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten (Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 182). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt in einer Verpflichtungskonstellation ist die mündliche Verhandlung oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Da es sich um ein Wohnungsangebot vom Juli 2011 handelt, ist davon auszugehen, dass diese Wohnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht. Somit kann das Gericht den Beklagten auch nicht mehr zur Erteilung einer Zusicherung für diese Wohnung verpflichten, selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Darüber hinaus ist der Kläger zum 01.12.2011 in seine derzeitige Wohnung eingezogen. Vor diesem Hintergrund ist Erledigung eingetreten. Die Kammer hatte den Kläger im Rahmen ihres rechtlichen Hinweises vom 25.07.2014 auf die Erledigung durch Zeitablauf aufmerksam gemacht. Da der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, bestand für die Kammer auch keine Veranlassung an dieser Annahme zu zweifeln.
Darüber hinaus besteht auch kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Das Interesse kann bei Wiederholungsgefahr, Präjudizialität, Rehabilitionsinteresse oder einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff bestehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 131 Rn. 10a). Ein tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht, der sich typischerweise schnell erledigt, bevor er einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, liegt, unabhängig davon, ob man diese Konstellation anerkennt, im vorliegenden Fall nicht vor. Diese Fallgruppe erfasst im verwaltungsrechtlichen Bereich typischerweise versammlungsrechtliche Konstellationen, da sich Maßnahmen gegen eine Versammlung in der Regel erledigen, bevor sie gerichtlich überprüft werden können. Die Überprüfung einer abgelehnten Zusicherung für ein Wohnungsangebot kann im Hauptsacheverfahren auch vor ihrer Erledigung überprüft werden. Es besteht auch kein Rehabilitationsinteresse des Klägers. Erforderlich ist hierfür eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12, Rn. 25, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einer abgelehnten Zusicherung für ein Wohnungsangebot nicht vor. Darüber hinaus besteht auch kein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität. Die Ablehnung der Zusicherung hat keine Bindungswirkung für ein anderes Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses. Dies wurde auch nicht vorgetragen. Schließlich besteht keine Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es darf nicht völlig ungewiss bleiben, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes. Für letzteres reicht nicht jede abstrakte, im Übrigen aber ungewisse oder vage Möglichkeit, dass die Behörde erneut über ein entsprechendes Begehren des Klägers zu entscheiden haben wird (Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl., Rn. 115). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben fehlt es an den vorliegenden gleichen tatsächlichen Verhältnissen, da sich die Wohnungsangebote typischerweise immer unterscheiden und so nicht eine vergleichbare Situation eintreten kann.
Darüber hinaus ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen, unzulässig. Allgemein ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn durch eine andere Klageart dasselbe oder meist sogar mehr erreicht werden könnte. Ist eine solche an sich statthafte vorrangige Klage aus prozessrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, dann ist auch die Feststellungsklage unzulässig. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wo eine sachliche Prüfung des Begehrens bereits im Anfechtungs- und Leistungsverfahren erreicht wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 55, Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zusicherung für ein konkretes Wohnungsangebot. Dies kann er mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
In dem Verfahren S 8 AS 120/12 streiten die Beteiligten um eine Wohnungserstausstattung und in dem Verfahren S 8 AS 121/12 um die Erteilung einer Zusicherung für ein Wohnungsangebot aus dem Jahr 2011.
Der Kläger beantragte in dem Verfahren: S 8 AS 120/12 mit Schreiben vom 02.11.2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: B-Straße. Nach seiner Recherche würde in B-Stadt für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 EUR gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 EUR zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 08.11.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von 372,00 EUR. Der Betrag werde unmittelbar nach Vorlage des neuen Mietvertrages auf das Konto des Klägers überwiesen. Ferner lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Formulierung:
"Die Leistung ist zweckgebunden, Nachweise über die sachgerechte Verwendung (Rechnungen/Quittungen) reichen Sie bitte innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung beim KreisJobCenter ein."
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.11.2011, eingegangen am 14.11.2011, gegen den Bescheid vom 08.11.2011 Widerspruch. Der Widerspruch beziehe sich auf Umfang und Höhe der in dem genannten Bescheid aufgezählten Einzelbeträge sowie auf die Nichtgewährung von Leistungen für Teppichböden und Gardinen, etc.
Der Beklagte erließ am 23.03.2012 einen Widerspruchsbescheid mit folgendem Tenor:
"1. Der Bescheid vom 08.11.2011 wird widerrufen. 2. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt. 3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet."
Der Bescheid könne nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werden, da dem Kläger die Leistungen für die Anschaffung einer Kücheneinrichtung in der Wohnung unter der Anschrift: B-Straße bewilligt worden waren und er diese nicht bezogen habe. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, da der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung der Leistungen für die Kücheneinrichtung an den Bezug der zuvor genannten Wohnung geknüpft gewesen sei und die Leistungen mangels Abschlusses eines Mietvertrages noch nicht an den Kläger ausgezahlt worden seien.
Der Kläger hat mir Schreiben vom 30.04.2012, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben.
In dem Verfahren: S 8 AS 121/12 bat der Kläger mit E-Mail vom 26.07.2011 den Beklagten um Mitteilung, ob die Kosten der Unterkunft für das von ihm übersandte Wohnungsangebot übernahmefähig seien. Es handelte sich um eine 50 qm große Wohnung in A-Stadt mit einer Kaltmiete von 360,00 EUR und Nebenkosten von 75,00 EUR.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass eine Zusicherung nicht erteilt werden könne, da die Kosten der Wohnung erheblich über der Angemessenheitsgrenze lägen.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 31.07.2011 bei dem Beklagten einen förmlichen Antrag auf Übernahme der Wohnkosten für das von ihm mit E-Mail vom 26.07.2011 übersandte Wohnungsangebot.
Mit Bescheid vom 18.08.2011 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Zusicherung der Kosten der Unterkunft für das seitens des Klägers beantragte Wohnungsangebot ab. Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.08.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.08.2011. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Grundlagen die Bemessungsgrößen festgelegt worden seien, um die örtliche Angemessenheit zu ermitteln.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2012 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei unzulässig geworden, da der Wohnraum für den die Zusicherung begehrt werde nicht mehr verfügbar sei. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.04.2012, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage erhoben.
Nach erfolgter Anhörung vom 25.07.2014 hat das SG Marburg mit Beschluss vom 22.09.2014 die Verfahren: S 8 AS 120/12 und S 8 AS 121/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen: S 8 AS 120/12 verbunden.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er vor Erlass der Bescheide nicht angehört worden sei. Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da der Beklagte durch seine Untätigkeit und fehlender Erklärung der Kostenübernahme den Abschluss des Mietvertrags verhindert habe. Gegenstand des Verwaltungsaktes sei weiterhin die Höhe der Kosten einer Kücheneinrichtung. Hinsichtlich dieses Streitgegenstandes bestehe ebenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da der Kläger in der jetzt bewohnten Unterkunft seit 21 Monaten ohne Kücheneinrichtung lebe. Schließlich sei ihm der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 am 28.03.2012 zugegangen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 08.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2012 den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zukünftig zu erbringen und festzustellen, dass der Bescheid in die Rechte des Klägers eingreift,
unter Aufhebung des Bescheids vom 18.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2012 den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zukünftig zu erbringen und festzustellen, dass der Bescheid in die Rechte des Klägers eingreift.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden.
Das Gericht hat die Beteiligten am 25.07.2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten (angefertigte Ersatzakten) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der vorliegende Fall geht nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad eines sozialgerichtlichen Verfahrens hinaus und es ist nicht zu erwarten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben könnte. Die Beteiligten wurden mit richterlicher Verfügung vom 25.07.2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Anhörungsmitteilung musste auch nicht wiederholt werden (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 105 Rn. 11). Dazu gibt allein der (allerdings unglückliche) lange Zeitablauf seit der Anhörungsmitteilung keinen Anlass. Es liegt auch keine wesentliche Änderung der Prozesssituation vor, da seit der Stellungnahme des Klägers vom 15.08.2014 keine weiteren Stellungnahmen abgegeben wurden.
Die Klage in dem Verfahren: S 8 AS 120/12 ist bereits unzulässig, da sie verfristet ist und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen oder ersichtlich sind. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 87 Abs. 2 SGG beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat. Fristbeginn ist in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zeitpunkt der Bekanntgabe (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 87, Rn. 12). Eine nach Monaten berechnete Frist endet um 24:00 Uhr des Tages, der nach seiner Zahl dem Tag entspricht, "in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt" (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 64, Rn. 22). Ausweislich des Vortrags in der Klageschrift ist der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 dem Kläger am 28.03.2012 zugegangen. Demzufolge endete die Frist am Donnerstag, den 28.04.2011. Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 30.04.2012 erhoben und ging bei Gericht am 30.04.2012 ein. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greift im vorliegenden Fall hinsichtlich des Widerspruchsbescheids nicht ein. Die Anwendung setzt voraus, dass die Postaufgabe nachvollzogen werden kann. Als Grundlage für die Fiktion muss diese feststehen. Erforderlich ist daher, dass die Abgabe des Verwaltungsakts an die Post in der Verwaltungsakte dokumentiert ist. Der Aktenvermerk über die Abgabe an die Poststelle der Behörde reicht hierfür nicht aus, da dies ein innerbehördlicher Vorgang ist, der nichts darüber sagt, wann der Verwaltungsakt die Sphäre der Behörde verlassen hat (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 37 SGB X, Rn. 29). Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte kann nicht nachvollzogen werden, wann die Aufgabe des Widerspruchsbescheids an die Post erfolgte. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gestellt. Darüber hinaus wurden Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen weder vorgetragen noch sind sie für die Kammer ersichtlich.
Ferner ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Bescheid in die Rechte des Klägers eingreift, unzulässig. Allgemein ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn durch eine andere Klageart dasselbe oder meist sogar mehr erreicht werden könnte. Ist eine solche an sich statthafte vorrangige Klage aus prozessrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, dann ist auch die Feststellungsklage unzulässig. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wo eine sachliche Prüfung des Begehrens bereits im Anfechtungs- und Leistungsverfahren erreicht wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 55, Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Verwaltungsakt mit dem dieser die Kosten für eine Wohnungserstausstattung übernimmt. Dies kann der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen.
In dem Verfahren: S 8 AS 121/12 ist der Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids 18.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2012 zu verpflichten, ihm die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen, nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm die Zusicherung für die Übernahme der Unterkunftskosten für das an den Beklagten übersandte Wohnungsangebot vom 26.07.2011 zu erteilen.
Die Klage mit diesem Antrag ist bereits unzulässig. Der Kläger verfolgt sein Begehren, nämlich die Erteilung einer Zusicherung, mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, Rn. 13, juris). Bei der Zusicherung im Sinn des § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach §§ 34 und 31 SGB X. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten (Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn. 182). Entscheidungserheblicher Zeitpunkt in einer Verpflichtungskonstellation ist die mündliche Verhandlung oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Da es sich um ein Wohnungsangebot vom Juli 2011 handelt, ist davon auszugehen, dass diese Wohnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung steht. Somit kann das Gericht den Beklagten auch nicht mehr zur Erteilung einer Zusicherung für diese Wohnung verpflichten, selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Darüber hinaus ist der Kläger zum 01.12.2011 in seine derzeitige Wohnung eingezogen. Vor diesem Hintergrund ist Erledigung eingetreten. Die Kammer hatte den Kläger im Rahmen ihres rechtlichen Hinweises vom 25.07.2014 auf die Erledigung durch Zeitablauf aufmerksam gemacht. Da der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, bestand für die Kammer auch keine Veranlassung an dieser Annahme zu zweifeln.
Darüber hinaus besteht auch kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Es genügt ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann. Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Das Interesse kann bei Wiederholungsgefahr, Präjudizialität, Rehabilitionsinteresse oder einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff bestehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., § 131 Rn. 10a). Ein tiefgreifender Eingriff in ein Grundrecht, der sich typischerweise schnell erledigt, bevor er einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, liegt, unabhängig davon, ob man diese Konstellation anerkennt, im vorliegenden Fall nicht vor. Diese Fallgruppe erfasst im verwaltungsrechtlichen Bereich typischerweise versammlungsrechtliche Konstellationen, da sich Maßnahmen gegen eine Versammlung in der Regel erledigen, bevor sie gerichtlich überprüft werden können. Die Überprüfung einer abgelehnten Zusicherung für ein Wohnungsangebot kann im Hauptsacheverfahren auch vor ihrer Erledigung überprüft werden. Es besteht auch kein Rehabilitationsinteresse des Klägers. Erforderlich ist hierfür eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12, Rn. 25, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen bei einer abgelehnten Zusicherung für ein Wohnungsangebot nicht vor. Darüber hinaus besteht auch kein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität. Die Ablehnung der Zusicherung hat keine Bindungswirkung für ein anderes Verfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen erforderlich ist, insbesondere im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses. Dies wurde auch nicht vorgetragen. Schließlich besteht keine Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es darf nicht völlig ungewiss bleiben, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes. Für letzteres reicht nicht jede abstrakte, im Übrigen aber ungewisse oder vage Möglichkeit, dass die Behörde erneut über ein entsprechendes Begehren des Klägers zu entscheiden haben wird (Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl., Rn. 115). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben fehlt es an den vorliegenden gleichen tatsächlichen Verhältnissen, da sich die Wohnungsangebote typischerweise immer unterscheiden und so nicht eine vergleichbare Situation eintreten kann.
Darüber hinaus ist der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Bescheide in die Rechte des Klägers eingreifen, unzulässig. Allgemein ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn durch eine andere Klageart dasselbe oder meist sogar mehr erreicht werden könnte. Ist eine solche an sich statthafte vorrangige Klage aus prozessrechtlichen Gründen nicht erfolgversprechend, dann ist auch die Feststellungsklage unzulässig. Kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wo eine sachliche Prüfung des Begehrens bereits im Anfechtungs- und Leistungsverfahren erreicht wird (Dr. Tilman Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 55, Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zusicherung für ein konkretes Wohnungsangebot. Dies kann er mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erreichen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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