Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 981/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2889/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.06.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr 1982 geborene Kläger zu 1. steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Die mit ihm seit Jahren in ihrem im Jahr 1987 erbauten, eine Wohnfläche von 87 Quadratmeter umfassenden und mittels Ölheizung beheizten Eigenheim in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 2. und 3., beziehen Rente wegen Berufsunfähigkeit und erhalten bislang keine Leistungen nach dem SGB II.
Auf den Antrag des Klägers zu 1. vom 16.01.2015 bewilligte der Beklagte diesem mit Bescheid vom 02.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 als Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht gewährt. Der Bescheid richtete sich ausschließlich an den Kläger zu 1. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und Klage. Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2015 wies das SG die Klage ab. Die hiergegen seitens der Kläger erhobene Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28.10.2015 (L 3 AS 3014/15) zurückgewiesen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 06.01.2016 (B 4 AS 672/15 B) verworfen.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 28.10.2015 erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 29.11.2015, mit dem er lediglich den Regelsatz für den Januar 2016 von 399,00 EUR auf 404,00 EUR anhob. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 14.01.2016 beantragte der Kläger zu 1. die Weiterbewilligung des Alg II. Mit Bescheid vom 20.01.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 den Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR monatlich. Der Bescheid richtete sich an den Kläger zu 1. Der seitens der Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen und gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 beim SG erhobene Klage (S 11 AS 537/16) wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 07.07.2016 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos (Urteil des LSG vom 18.10.2016 – L 13 AS 2712/16) wie die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschluss des BSG vom 26.01.2017 – B 14 AS 391/16 B).
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 11.01.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. mit Bescheid vom 17.01.2017 Alg II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von 409,00 EUR monatlich. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 15.02.2017 Widerspruch und machten sinngemäß die Gewährung höherer bzw. weiterer Leistungen geltend. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2017 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 23.03.2017 Klage beim SG erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie begehrten (u. a.) die "Aufhebung auch des vorliegenden Bescheids und – wie durchgehend eingeklagt – sofortige Aus-, Nachzahlung und Verzinsung des von den Beamten der Arbeitsagentur bereits seit 2004 (!) (Beginn des Haftungsprozess des Geschädigten) dem Landgericht Karlsruhe rechtskräftig bescheinigten unfallbedingten Übergangsgelds" und die "Bearbeitung sämtlicher tatsächlich von den Geschädigten durchgehend gestellter Klageanträge." Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger zu 1. gegen den Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 wende, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen; insbesondere sei kein Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Insoweit werde auf das Urteil des LSG vom 18.10.2016 (L 13 AS 2717/16) Bezug genommen. Soweit die Kläger darüber hinausgehende, in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angegriffenen Bescheid stehende Anträge gestellt hätten, sei die Klage unzulässig. Die gestellten Anträge stellten eine unzulässig Änderung der ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 17.01.2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017) gerichteten Klage dar.
Gegen diesen ihnen am 24.06.2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24.07.2017 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Wegen der Begründung der Berufung wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 29.09.2017 und 23.11.2017 (Bl. 9 bis 13 und 20/21 der Berufungsakte) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.06.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur der Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017, mit dem der Beklagte dem Kläger zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 bewilligt hat. Der Senat wertet Klage und Berufung als (erneute) Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von höherem Alg II. Der Vortrag der Kläger ist aus Sicht des Senats, auch soweit er sich auf Vorgänge in der Vergangenheit bezieht, abweichend zur Auslegung durch das SG nicht als Geltendmachung eines eigenständigen Klagegrunds und damit auch nicht als Klageänderung, sondern vielmehr als Begründung für das geltend gemachte Begehren, nämlich die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu werten. Der Senat schließt dies vor allem aus dem Umstand, dass Ausgangspunkt dieses und der vorausgegangenen, frühere Bewilligungszeiträume betreffenden Verfahren immer die Anfechtung eines dem Kläger zu 1. betreffenden Bewilligungsbescheids des Beklagten gewesen ist. Vor diesem Hintergrund kann auch das inhaltlich wiederkehrende und in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den angegriffenen Bescheiden des Beklagten stehende Vorbringen der Kläger nur als Geltendmachung eines höheren Anspruchs auf Alg II verstanden werden.
Soweit (auch) die Kläger zu 2. und 3. den ausschließlich an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 angegriffen haben, fehlt es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis, denn die Kläger zu 2. und 3. sind nicht Adressaten dieses Bescheids. Das SG hat die Klage insoweit deshalb zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur weiteren Begründung kann diesbezüglich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit sich der Kläger zu 1. im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 wendet, sind Klage und Berufung unbegründet; der dem Kläger zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 bewilligende Bescheid erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf höheres Alg II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach diesem Buch (nur) auf Antrag erbracht. Dies gilt nicht für Zeiten vor der Antragstellung; bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt der Antrag allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1. erfüllt; er war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Der Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 ist darüber hinaus auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht nur den Regelbedarf in Höhe von 409,00 EUR monatlich bewilligt und Kosten der Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt. Zur Begründung nimmt der Senat auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und auf die Gründe des Urteils des LSG vom 18.10.2016 in dem Verfahren L 13 AS 2712/13, das den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betraf, Bezug. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 1. (auch in diesem Verfahren) weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen hat, dass und in welcher Höhe er einer rechtsverbindlichen Zahlungspflicht seinen Eltern gegenüber unterworfen ist. Insbesondere ist weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zu 1. nunmehr einer Zahlungspflicht unterliegen soll, nachdem er nach den Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren (vgl. insoweit vor allem Urteil des LSG vom 28.10.2015 – L 3 AS 3014/15) während der vorangegangene Zeiträume kostenfrei wohnen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr 1982 geborene Kläger zu 1. steht beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II). Die mit ihm seit Jahren in ihrem im Jahr 1987 erbauten, eine Wohnfläche von 87 Quadratmeter umfassenden und mittels Ölheizung beheizten Eigenheim in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, die Kläger zu 2. und 3., beziehen Rente wegen Berufsunfähigkeit und erhalten bislang keine Leistungen nach dem SGB II.
Auf den Antrag des Klägers zu 1. vom 16.01.2015 bewilligte der Beklagte diesem mit Bescheid vom 02.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.01.2016 als Regelbedarf in Höhe von 399,00 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht gewährt. Der Bescheid richtete sich ausschließlich an den Kläger zu 1. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und Klage. Mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2015 wies das SG die Klage ab. Die hiergegen seitens der Kläger erhobene Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 28.10.2015 (L 3 AS 3014/15) zurückgewiesen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 06.01.2016 (B 4 AS 672/15 B) verworfen.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des LSG vom 28.10.2015 erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 29.11.2015, mit dem er lediglich den Regelsatz für den Januar 2016 von 399,00 EUR auf 404,00 EUR anhob. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 14.01.2016 beantragte der Kläger zu 1. die Weiterbewilligung des Alg II. Mit Bescheid vom 20.01.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 31.01.2017 den Regelbedarf in Höhe von 404,00 EUR monatlich. Der Bescheid richtete sich an den Kläger zu 1. Der seitens der Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen und gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 beim SG erhobene Klage (S 11 AS 537/16) wurde mit Gerichtsbescheid des SG vom 07.07.2016 abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil blieb ebenso erfolglos (Urteil des LSG vom 18.10.2016 – L 13 AS 2712/16) wie die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschluss des BSG vom 26.01.2017 – B 14 AS 391/16 B).
Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 11.01.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1. mit Bescheid vom 17.01.2017 Alg II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 in Höhe von 409,00 EUR monatlich. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 15.02.2017 Widerspruch und machten sinngemäß die Gewährung höherer bzw. weiterer Leistungen geltend. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2017 zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 23.03.2017 Klage beim SG erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie begehrten (u. a.) die "Aufhebung auch des vorliegenden Bescheids und – wie durchgehend eingeklagt – sofortige Aus-, Nachzahlung und Verzinsung des von den Beamten der Arbeitsagentur bereits seit 2004 (!) (Beginn des Haftungsprozess des Geschädigten) dem Landgericht Karlsruhe rechtskräftig bescheinigten unfallbedingten Übergangsgelds" und die "Bearbeitung sämtlicher tatsächlich von den Geschädigten durchgehend gestellter Klageanträge." Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger zu 1. gegen den Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 wende, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen; insbesondere sei kein Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Insoweit werde auf das Urteil des LSG vom 18.10.2016 (L 13 AS 2717/16) Bezug genommen. Soweit die Kläger darüber hinausgehende, in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angegriffenen Bescheid stehende Anträge gestellt hätten, sei die Klage unzulässig. Die gestellten Anträge stellten eine unzulässig Änderung der ursprünglich nur gegen den Bescheid vom 17.01.2017 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017) gerichteten Klage dar.
Gegen diesen ihnen am 24.06.2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 24.07.2017 schriftlich beim LSG Berufung eingelegt. Wegen der Begründung der Berufung wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 29.09.2017 und 23.11.2017 (Bl. 9 bis 13 und 20/21 der Berufungsakte) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.06.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurden die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nur der Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017, mit dem der Beklagte dem Kläger zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 bewilligt hat. Der Senat wertet Klage und Berufung als (erneute) Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von höherem Alg II. Der Vortrag der Kläger ist aus Sicht des Senats, auch soweit er sich auf Vorgänge in der Vergangenheit bezieht, abweichend zur Auslegung durch das SG nicht als Geltendmachung eines eigenständigen Klagegrunds und damit auch nicht als Klageänderung, sondern vielmehr als Begründung für das geltend gemachte Begehren, nämlich die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu werten. Der Senat schließt dies vor allem aus dem Umstand, dass Ausgangspunkt dieses und der vorausgegangenen, frühere Bewilligungszeiträume betreffenden Verfahren immer die Anfechtung eines dem Kläger zu 1. betreffenden Bewilligungsbescheids des Beklagten gewesen ist. Vor diesem Hintergrund kann auch das inhaltlich wiederkehrende und in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu den angegriffenen Bescheiden des Beklagten stehende Vorbringen der Kläger nur als Geltendmachung eines höheren Anspruchs auf Alg II verstanden werden.
Soweit (auch) die Kläger zu 2. und 3. den ausschließlich an den Kläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 angegriffen haben, fehlt es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis, denn die Kläger zu 2. und 3. sind nicht Adressaten dieses Bescheids. Das SG hat die Klage insoweit deshalb zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur weiteren Begründung kann diesbezüglich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit sich der Kläger zu 1. im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 wendet, sind Klage und Berufung unbegründet; der dem Kläger zu 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 bewilligende Bescheid erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf höheres Alg II.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach den §§ 19 ff. SGB erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Leistungen nach diesem Buch (nur) auf Antrag erbracht. Dies gilt nicht für Zeiten vor der Antragstellung; bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt der Antrag allerdings auf den Ersten des Monats zurück (§ 37 Abs. 2 SGB II).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1. erfüllt; er war im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Der Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2017 ist darüber hinaus auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht nur den Regelbedarf in Höhe von 409,00 EUR monatlich bewilligt und Kosten der Unterkunft und Heizung nicht als Bedarf anerkannt. Zur Begründung nimmt der Senat auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung und auf die Gründe des Urteils des LSG vom 18.10.2016 in dem Verfahren L 13 AS 2712/13, das den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt betraf, Bezug. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 1. (auch in diesem Verfahren) weder plausibel dargelegt noch nachgewiesen hat, dass und in welcher Höhe er einer rechtsverbindlichen Zahlungspflicht seinen Eltern gegenüber unterworfen ist. Insbesondere ist weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zu 1. nunmehr einer Zahlungspflicht unterliegen soll, nachdem er nach den Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren (vgl. insoweit vor allem Urteil des LSG vom 28.10.2015 – L 3 AS 3014/15) während der vorangegangene Zeiträume kostenfrei wohnen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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