L 3 U 139/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 23 U 41/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 139/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Betreibensaufforderung muss konkrete verfahrensfördernde Handlungen zum Gegenstand haben. Dies ist der Fall, wenn der Kläger sich auf Aufforderung des Gerichts nicht zur Frage fachärztlicher Behandlung von ihm geltend gemachter Gesundheitsstörungen äußert (Fortsetzung zum Urteil des Senats vom 28. April 2015, L 3 U 205/14).
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das ursprünglich vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) geführte Verfahren S 23 U 19/15 durch Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden ist.

In dem Rechtsstreit S 23 U 19/15 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 9. März 2015 Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 erhoben, durch den ein Anspruch des Klägers auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls vom 5. März 2013 abgelehnt worden war.

In der Klageschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung vorgetragen, der Kläger leide noch immer an den Folgen des Arbeitsunfalls; das Bein sei weiterhin taub und er habe starke Schmerzen. Ihm sei auch ein GdB von 50 zuerkannt worden.

Nachdem der Kläger auf Anforderung des Sozialgerichts Schweigepflichtentbindungserklärungen vom 27. März 2015 (behandelnde Ärzte, Rentenversicherungsträger und Krankenkasse) und vom 24. August 2015 (Hessisches Amt für Versorgung und Soziales) vorgelegt hat, ist die Schwerbehindertenakte des Klägers beigezogen und sind medizinische Unterlagen hieraus der Beklagten zur Stellungnahme übersandt worden. Der diesbezügliche Schriftsatz der Beklagten vom 23. November 2015, wonach sich keinerlei Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergäben und es naheliegend sei, dass die geklagten Schmerzen auf einer Knieverletzung aus dem Jahr 2012 beruhten, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 26. November 2015 zu Stellungnahme übersandt worden, woran das Sozialgericht unter dem 26. Februar 2016 erinnert hat. Eine weitere Erinnerung vom 23. Mai 2016 hat das Sozialgericht mit dem Hinweis verbunden, die Klage möge zurückgenommen werden, falls kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestehe. Hierauf bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016 um Mitteilung, welche tatsächliche Ergänzung das Gericht vom Kläger benötige. Der Kläger schätze die Folgen des Unfalls anders ein als die Beklagte. Ihm stehe aber kein beratungsärztlicher Dienst zur Seite, so dass entweder ein Gutachten nach § 106 SGG oder ggf. nach § 109 SGG in Betracht komme.

Das Sozialgericht hat hierauf unter dem 7. Juni 2016 erläutert, dass eine Stellungnahme des Klägers zu dem maßgeblichen Gutachten des Dr. C. vom 16. Juni 2014 bislang nicht vorliege und auch eine Begründung des Widerspruchs nicht erfolgt sei. Anhaltspunkte für eine Begutachtung von Amts wegen bestünden nicht. Der bei dem Kläger festgestellte GdB von 50 bewerte ausweislich der beigezogenen Schwerbehindertenakte diverse Funktionsstörungen und sei nicht mit der MdE gleichzusetzen. Es wurde daher angeregt, sich mit dem Gutachten des Dr. C. inhaltlich auseinanderzusetzen, und zusätzlich gebeten mitzuteilen, ob und ggf. wo der Kläger sich in schmerztherapeutischer Behandlung befinde. Bislang sei ein Schmerztherapeut nicht benannt. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Antragstellung nach § 109 SGG gegeben worden.

Nachdem der Kläger sich hierzu nicht geäußert hatte, hat das Sozialgericht diesen unter dem 21. Oktober 2016 hieran erinnert und dies mit der Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens verbunden. Aufgrund des Schweigens auf das gerichtliche Schreiben vom 7. Juni 2016 bestünden Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses. Unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 2 SGG hat das Sozialgericht außerdem darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gelte, wenn das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betrieben werde. Dieses Schreiben ist dem Klägervertreter ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. November 2016 zugegangen.

Nachdem weiterhin keine Reaktion des Klägervertreters erfolgt war, hat das Sozialgericht nach Fristablauf am 17. März 2017 verfügt, dass der Rechtsstreit am 12. Februar 2017 durch Klagerücknahmefiktion erledigt sei, und dies den Beteiligten zur Kenntnis gegeben.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2017 hat sich der Klägervertreter gegen die Feststellung der fiktiven Klagerücknahme gewandt und zur Begründung vorgetragen, der Kläger habe bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er die medizinische Einschätzung nicht für zutreffend erachte. Welchen Stand das Verfahren aktuell habe und welche weiteren Ermittlungen durch das Gericht angestellt worden seien, sei ihm nicht bekannt.

Das Sozialgericht hat das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 23 U 41/17 zur Entscheidung über die Rechtsfrage, ob das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion am 12. Februar 2017 erledigt ist, fortgeführt.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2017 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der dort unter dem Aktenzeichen S 23 U 19/15 geführte Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte durch Klagerücknahme am 12. Februar 2017 in der Hauptsache erledigt sei, da der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, das Verfahren trotz Aufforderung durch das Gericht länger als drei Monate nicht betrieben habe. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorgelegen: Von dem Kläger sei die diesem mögliche Mitwirkungshandlung nicht erbracht worden, obwohl sich das Erfordernis der Sachverhaltsaufklärung in dieser Richtung, wie aus dem Hinweis vom 7. Juni 2016 ersichtlich, aus dem Vortrag des Klägers ergeben habe.

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. August 2017 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Kläger trägt vor, die Klagerücknahmefiktion sei nicht eingetreten. Das Verfahren sei betrieben worden. Er befinde sich nicht in schmerztherapeutischer Behandlung und könne einen Antrag nach § 109 SGG mangels eigener finanzieller Mittel nicht finanzieren. Das Gericht habe weder medizinische Unterlagen eingeholt noch dem Kläger weitere Auflagen erteilt. Er habe alle Vordrucke zeitnah vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt. Er nehme weiterhin Schmerzmittel und habe wegen des Arbeitsunfalls einen GdB von 50 zuerkannt bekommen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2017 aufzuheben und das Klageverfahren S 23 U 19/15 fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für rechtmäßig und das Klageverfahren S 23 U 19/15 durch Klagerücknahmefiktion für beendet.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 26. Oktober 2017 (Klägervertreter) bzw. vom 30. Oktober 2017 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 12. Juli 2017 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit S 23 U 19/15 vor dem Sozialgericht durch Klagerücknahmefiktion in der Hauptsache erledigt ist. Die Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG liegen vor.

Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Kläger auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hierdurch wird der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Eine Rücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, Rdnr. 8a zu § 102). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass Vorschriften über eine Fiktion der Klagerücknahme Ausnahmecharakter haben, der bei ihrer Auslegung und Anwendung besonders zu beachten ist (BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95 – und vom 17. September 2012 – 1 BvR 2254/11; vgl. auch BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R).

Vorliegend konnte das Sozialgericht aufgrund sachlich begründeter Anhaltspunkte von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers ausgehen. Ob insoweit bereits der Umstand als ausreichend angesehen werden kann, dass der Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Sozialgericht keine Stellungnahme zu den verwaltungsseitig durchgeführten medizinischen Ermittlungen vorgelegt hat, kann dahinstehen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, die Beklagte habe die starken Schmerzen, unter denen er leide, unberücksichtigt gelassen. Diesen Vortrag hat das Sozialgericht aufgegriffen und zum Zwecke weitergehender Ermittlungen zu diesem Vortrag den Kläger aufgefordert mitzuteilen, ob dieser sich in schmerztherapeutischer Behandlung befinde, und ggf. den entsprechenden Facharzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Nachdem der Kläger auch nach Ablauf von über vier Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, durfte das Sozialgericht dieses Verhalten als Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens werten.

Auch entspricht die Betreibensaufforderung vom 21. Oktober 2016 den an diese zu stellenden Anforderungen. Sie genügt zum einen den formellen Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG: Die entsprechende Verfügung des Sozialgerichts ist mit vollem Namen der zuständigen Vorsitzenden der 23. Kammer unterzeichnet, in der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG an die Beteiligten abgesandten Abschrift ist der volle Name der Richterin aufgeführt und es ist erkennbar, dass die Betreibensaufforderung von dieser stammt (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58 R Rdnr. 49 nach juris). Diese Abschrift ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch mit Postzustellungsurkunde vom 11. November 2016 zugestellt worden.

Die Betreibensaufforderung genügt aber auch den an sie zu stellenden strengen inhaltlichen Voraussetzungen. Allein die fehlende Stellungnahme des Klägers zu dem Gutachten des Dr. C. reicht insoweit zwar nicht aus, da die Klagerücknahmefiktion regelmäßig nicht an eine fehlende Stellungnahme geknüpft werden kann (vgl. Bienert, NZS 2009, S. 554, 556), denn die Regelung dient nicht der Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 – B 13 R 74/09 R, Rdnr. 51 m.w.N., zitiert nach juris). Für eine Betreibensaufforderung im Sinne des §§ 102 Abs. 2 S. 1 SGG genügt nur das Unterlassen solcher Mitwirkungshandlungen, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam und nach der Rechtsansicht des Gerichts notwendig sind, um den Sachverhalt zu klären und eine Entscheidung zu treffen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 74/09 R, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber nimmt insoweit auf die sich aus § 103 SGG ergebenden Mitwirkungspflichten Bezug (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. November 2007, BR-DRs. 820/07, S. 24). Die Betreibensaufforderung muss bestimmt sein und sich auf konkrete verfahrensfördernde Handlungen beziehen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Rdnr. 20 zu § 92). Diesen Voraussetzungen genügt die unterlassene Äußerung des Klägers zu der Aufforderung des Sozialgerichts, mitzuteilen, ob er sich in schmerztherapeutischer Behandlung befinde, und ggf. den entsprechenden Facharzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Nicht ausreichend wäre es insoweit gewesen, wenn das Sozialgericht den Kläger ausschließlich zu einer Stellungnahme zu dem verwaltungsseitig eingeholten medizinischen Gutachten und dessen Bewertung durch die Beklagte aufgefordert hätte, da eine solche Stellungnahme nicht zwingend zur Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen oder zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich gewesen wäre und das Sozialgericht auch ohne diese Stellungnahme hätte entscheiden können (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 28. April 2015, L 3 U 205/14). Die vorliegend jedoch außerdem geforderte Mitwirkungshandlung diente der Feststellung für das weitere Verfahren und dessen abschließende Entscheidung notwendiger Tatsachen, nämlich in Bezug auf Stärke, Häufigkeit und Ausmaß der geltend gemachten Schmerzen unter Berücksichtigung von deren Behandlungsbedürftigkeit. Damit hat die Betreibensaufforderung vom 21. Oktober 2016 konkrete verfahrensfördernde Handlungen zum Gegenstand gehabt, denen der Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten auch in Kenntnis der Betreibensaufforderung, die ausdrücklich auf diese mit der Verfügung von 7. Juni 2016 durch das Sozialgericht geforderten verfahrensfördernden Handlungen hingewiesen hat, nicht nachgekommen ist.

Nichts Abweichendes ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht. In seinem Schriftsatz vom 23. März 2017 hat dieser lediglich umfassend wörtlich die allgemeinen Rechtsausführungen des Hessischen Landessozialgerichts in dessen Entscheidung vom 17. August 2015 (L 6 AS 659/14 B) zitiert. Mit den im vorliegenden Verfahren konkreten Umständen der Betreibensaufforderung setzt er sich unter Berücksichtigung dieser zitierten Rechtsgrundlagen aber gerade nicht auseinander. Auch der nunmehr im Berufungsverfahren erfolgte Vortrag, der Kläger nehme Schmerzmittel, befinde sich aber nicht in schmerztherapeutischer Behandlung, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Dies wären die Informationen gewesen, die der Kläger dem Sozialgericht auf dessen Anforderung hätte geben müssen, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, und spätestens nach Zugang der Betreibensaufforderung, um den Eintritt der Klagerücknahmefiktion abzuwenden. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist eine Nachholung im Rahmen dieses Rechtsinstituts naturgemäß nicht mehr möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 SGG.
Rechtskraft
Aus
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