S 24 R 556/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 24 R 556/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der maßgebliche Bezugsberuf für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfes ändert sich nicht durch Zeitablauf/Langzeitarbeitslosigkeit. Eine Verweisung auf Tätigkeiten des allg. Arbeitsmarktes ist nicht zulässig.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der am ... 1962 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Baufacharbeiters, den er bis 1995 ausübte. Anschließend war der Kläger bis zum 27.08.1995 als Mauer beschäftigt und danach arbeitslos. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit wurden durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Fortbildung unterbrochen. Vom ... 2002 bis ... 2002, ... 2003 bis ... 2003 und ... 2004 bis ... 2004 war der Kläger versicherungspflichtig, zuletzt bei der J. GmbH, J. als Landschaftsgestalter/Arbeiter angestellt. Die sich anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit wurde durch ABM und Lehrgänge, die vom Jobcenter vermittelt wurden, unterbrochen. Zuletzt war der Kläger für sieben Tage im April 2009 in der Spargelernte tätig. Seit dem 30.04.2009 wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit während der fortdauernden Arbeitslosigkeit testiert.

Der Kläger beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit am 29.05.2013 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesen Antrag leitete diese an die Beklagte mit Schreiben vom 05.06.2013 unter Verweis auf ihre fehlende Zuständigkeit an die Beklagte als zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Der Beklagten lag ein Gutachten der Dipl. med. K., Bundesagentur für Arbeit, vom 29.04.2013 vor. Die Gutachterin diagnostizierte beim Kläger Morbus Crohn, Diabetes mellitus Typ 2 und Arterielle Hypertonie. Das Leistungsvermögen wurde vollschichtig für gelegentlich mittelschwere Arbeiten, überwiegend stehend, gehend oder sitzend eingeschätzt. Auszuschließen seien Zeitdruck/Stress/Akkordarbeit, Häufiges Hocken, Bücken oder Knien, hohe arbeitsbedingte Lauf- und Stehbelastung, Nachtschicht, häufig wechselnde Arbeitszeiten und Arbeitsorte, lange Anfahrtswege und ungünstige sanitäre Verhältnisse. Eine Tätigkeit als Straßenbauer sei nicht mehr möglich, eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer sei möglich. Sie schätzte ein, die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben seien bedroht.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 02.07.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2013 zurück. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehe nicht. Hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit stellte die Beklagte auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit ihren berufstypischen Verrichtungen ab. Dabei seien jedoch auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn diese noch nicht allzu lange zurückliegen. Der Kläger sei seit dem 30.12.2004 langzeitarbeitslos. Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und eines Leistungsvermögens für mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in gelegentlich wechselnder Körperhaltung, ohne Zeitdruck und Akkord, ohne häufige wechselnde Arbeitszeiten sowie in Toilettennähe, sei es dem Kläger weiterhin möglich, eine Anlerntätigkeit/Hilfstätigkeit mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten unter Ausnutzung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies schließe eine erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit aus. Die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes falle in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsverwaltung.

Mit seiner am 13.11.2013 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger meint, seine Erwerbsfähigkeit sei infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemindert und könne durch die beantragte Leistung wesentlich gebessert bzw. wiederhergestellt werden. Er sei als gelernter Maurer und angelernter Tiefbauarbeiter im Straßenbau in den Bereichen Bauwirtschaft bzw. anderen Produktionsbereichen entsprechend seiner Ausbildung nicht mehr leidensgerecht einsatzfähig. Eine leichte körperliche Tätigkeit wäre nur noch im Bürobereich möglich, wofür der Kläger jedoch nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge. Er begehre daher eine Umschulung. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei bislang nicht möglich gewesen. Es sei hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bzw. deren Gefährdung nicht an den allgemeinen Arbeitsmarkt anzuknüpfen, sondern auf den erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf. Für eine zeitliche Begrenzung, nach der nicht mehr auf einen zuvor ausgeübten Beruf abgestellt werden könne, sei ein Anknüpfungspunkt im Gesetz nicht zu finden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht gemindert oder erheblich gefährdet sei. Aufgrund seiner seit 31.12.2004 bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit sei es dem Kläger mit dem bestehenden Leistungsvermögen möglich, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Die Vermittlung einer solchen falle in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsverwaltung. Aufgrund seiner Langzeitarbeitslosigkeit müsse sich der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.

Das Gericht hat zur Ermittlung des medizinischen Sachverhalts einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Allgemeinmediziners K. eingeholt. Dieser hat im Bericht vom 22.03.2015 mitgeteilt, der Kläger leide an Morbus Crohn. Als weitere Diagnosen hat er Bluthochdruck mit Herzbeteiligung ohne Angabe einer hypertensiven Krise und Diabetes mellitus Typ II mitgeteilt. Körperlich starke Belastung, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und psychische Belastungen seien zu meiden. Eine Gefährdung des Leistungsvermögens liege auch wegen der kardialen Problematik vor. Mit ergänzendem Befundbericht vom 12.03.2016 hat der Arzt dargestellt, der Kläger könne bis sechs Stunden unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit tätig sein. Eine solche Tätigkeit könne bisher die Arbeitsvermittlung nicht bieten. Alle bisherigen Angebote der Arge entsprächen nicht dem Leistungsvermögen des Klägers. Deshalb testiere er weiter Arbeitsunfähigkeit bis zur Bereitstellung eines Arbeitsplatzes, der dem Leistungsbild des Klägers entspreche.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2016 zu seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Landschaftsgestalter/Arbeiter befragt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus der Weiterleitung des Antrags durch die erstangegangene Bundesagentur für Arbeit, § 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Dabei unterliegt die Entscheidung über das "Ob" der Leistung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht. Da die Beklagte ihre Leistungspflicht bereits verneint hat, weil ihrer Ansicht nach die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht gefährdet oder gemindert ist, kommt eine maßnahmenbezogene Prüfung nicht in Betracht, sondern nur die Gewährung der Leistung dem Grunde nach (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R).

Der Kläger hat die Wartezeit von 15 Jahren (180 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten) und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Leistungsausschließende Tatbestände im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB VI liegen nicht vor.

Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach § 10 SGB VI. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

bei denen voraussichtlich

bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit, der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (§ 10 Abs. 1 SGB VI).

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert.

Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter dauerhaft im normalen Umfang ausüben zu können (BSG, Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R). Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Abzustellen ist dabei nicht auf die Ausübung eines qualifizierten Berufes, sondern vielmehr auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch wenn sie ungelernt war. Die Qualität der beruflichen Tätigkeit ist damit nicht von Bedeutung. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des aktuellen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann (BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R). Maßgeblich ist die Minderung es Leistungsvermögens des Versicherten in seiner letzten, nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 37/05 R). Nur wenige Tage oder Monate andauernde Tätigkeiten sind nicht das Berufsleben prägend und damit nicht heranzuziehen. Wechselte der Versicherte mehrfach seine Tätigkeiten, sind diese beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, solange sie nicht nur kurzfristig waren. Dagegen ist Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit entgegen der Meinung der Beklagten nicht "der allgemeine Arbeitsmarkt". Die Auffassung der Beklagten knüpft an eine Berücksichtigung beruflicher Tätigkeiten aus nicht allzu lange zurückliegender Zeit an. Diese Anknüpfung beruht auf der Ausführung des BSG im Urteil vom 31.01.1980 (11 RA 8/79). Danach sind in die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rehabilitationsrechts ggf. auch weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre einzubeziehen, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine zeitliche Eingrenzung der Einbeziehung von Tätigkeiten, die statt oder neben der zuletzt ausgeübten Beschäftigung berücksichtig werden können. Sie dient jedoch nicht dazu, jeglichen Bezugsberuf auszuschließen. Wo die Beklagte für die Dauer der Langzeitarbeitslosigkeit und den Entfall eines Bezugsberufes eine Grenze zieht, ist im Verfahren nicht deutlich geworden. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat eine zeitliche Grenze von zehn Jahren Arbeitslosigkeit vor Antragstellung für den Verlust der letzten Tätigkeit als Bezugsberuf gebilligt und dies mit dem regelmäßigen Verlust von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen sowie Kernkompetenzen durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess begründet (Sächsisches LSG, Urteil vom 07.01.2014, L 5 R 626/12). Die Kammer folgt der Auffassung, dass eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führt, dass kein Bezugsberuf mehr gegeben ist und immer sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als "Bezugsberuf" gelten (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016, L 2 R 712/15). Ausgehend von dem Sinn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der bereits dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI entnommen werden kann, und dem zugehörigen Leistungskatalog nach § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 3 SGB IX würde eine Anknüpfung an die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes solche Leistungen in erheblicher Weise ausschließen. Das Recht der Rehabilitation ist dagegen vom Eingliederungsgedanken beherrscht. Der Versicherte soll der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler erhalten bleiben oder wieder zugeführt werden und eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten können (BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 37/05 R.) Ein Verlust des Bezugsberufes nach längerer Zeit der Arbeitslosigkeit würde jedoch entgegen des vorgenannten Zwecks gerade dieses Ziel konterkarieren. Selbst wenn aufgrund längerer Arbeitslosigkeit Fertigkeiten und Kenntnisse verloren gehen, so ist dies jedoch nicht die einzig kausale Verknüpfung für die Lösung einer Bindung an eine konkrete berufliche Betätigung. Soweit die Minderung oder Gefährdung wesentlich auf der gesundheitlichen Beeinträchtigung beruht, tritt ein Verlust oder eine Einschränkung von Fertigkeiten in den Hintergrund. Denn es besteht dann gerade aufgrund der Erkrankung, die zu einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, nicht nur ein Vermittlungsrisiko, das jeden Arbeitssuchenden hinsichtlich seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten betrifft. Der mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verbundene Zweck, krankheits- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, wird durch einen neben die gesundheitlichen Einschränkungen tretenden möglichen (teilweisen) Verlust von Kompetenzen in diesem Beruf nicht ausgeschlossen. Darin ist kein Eingriff in die gesetzliche Abgrenzung der Risikoverteilung zwischen den Leistungsträgern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit verbunden. Denn selbst wenn ein möglicher Kenntnisverlust durch die Arbeitsverwaltung ausgeglichen würde, könnte der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit unabhängig von der Langzeitarbeitslosigkeit im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr ausführen.

Als Bezugsberuf ist in Anwendung der dargestellten Maßstäbe auf den Beruf des Landschaftsgestalters/Pflasterers für den Kläger abzustellen. Der Kläger hat diese Tätigkeit zuletzt von Juli bis Dezember 2004 ausgeübt. Diese Tätigkeit war auch für sein Berufsleben prägend, da der Kläger diese innerhalb von drei Jahren nacheinander nicht nur kurzzeitig ausgeübt hat. Die Tätigkeit war lediglich unterbrochen durch "Winterpausen" in denen er jeweils "einvernehmlich" gekündigt wurde. Die nachfolgenden nur kurzzeitig andauernden ABM und Lehrgänge sind nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig wie der tageweise Einsatz in der Spargelernte. Der Kläger beantragte am 29.05.2013 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zu diesem Zeitpunkt waren auch die vom Sächsischen LSG gebilligten zehn Jahre noch nicht seit der letzten Tätigkeit im Bezugsberuf vergangen.

Das Leistungsvermögen des Klägers ist für den Bezugsberuf gemindert. Er ist den typischen Anforderungen an den Beruf des Landschaftsgestalters/Pflasterers gesundheitlich nicht mehr gewachsen. Die Arbeit ist mit schwerem Heben und Tragen sowie mit Zwangshaltungen verbunden. Sie ist körperlich anstrengend, z.B. beim Tragen schwerer Platten. Pflasterer sind meist in gebückter Haltung, kniend oder in der Hocke tätig (Angaben nach www.berufenet.arbeitsagentur.de). Nach dem vorliegenden Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes vom 22.03.2015 bestehen Einschränkungen im Leistungsvermögen für körperlich starke Belastungen und Zwangshaltungen. Dies deckt sich mit der sozialmedizinischen Einschätzung der Sachverständigen Dipl. Med. K. vom 29.04.2013. Ausgeschlossen sind für den Kläger danach u. a. häufiges Hocken, Bücken oder Knien, häufig wechselnde Arbeitszeiten und Arbeitsorte sowie ungünstige sanitäre Verhältnisse. Die Arbeitsschwere wurde auf gelegentlich mittelschwer begrenzt. Diese Erfordernisse bestehen jedoch als berufstypische Arbeitsbedingungen für den Bezugsberuf, der Tätigkeiten im Freien auf häufig wechselnden Baustellen beinhaltet.

Die eingetretene Minderung kann durch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Zweifel an der Rehabilitationsfähigkeit des Klägers bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Eine Erfolgsaussicht in dem von § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI geforderten Sinn muss nicht auf die Erhaltung, wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten in seinem bisherigen Beruf bestehen (BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 54/10 R). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Prognose der Erfolgsaussicht für den Kläger negativ ausfällt. Mit Rücksicht auf das Alter des Klägers und seiner Motivation, wieder erwerbstätig sein zu wollen, ist es wahrscheinlich, dass er durch geeignete Maßnahmen seine Vermittlungschancen verbessern und er wieder in vollem Umfang dauerhaft eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Schlussendlich erlaubt der Gesundheitszustand des Klägers ausweislich der vorliegenden medizinischen Unterlagen eine mindestens sechsstündige leidensgerechte Tätigkeit. Die Beklagte ist nunmehr verpflichtet, unter Beteiligung des Klägers und in Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, aus dem umfangreichen Katalog von in Betracht kommenden Maßnahmen eine geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auszuwählen und zu gewähren.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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