S 30 AS 2430/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
30
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 30 AS 2430/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Fahrtkosten unterfallen als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schulische Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 verurteilt, dem Kläger Fahrtkosten für die Fahrten zur Wahrnehmung des Förderunterrichts von A. nach J. am 11. Juni 2014, am 16. Juni 2014, am 18. Juni 2014, am 23. Juni 2014, am 25. Juni 2014 sowie am 14. Juli 2014 in Höhe von insgesamt 26,40 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat zwei Drittel der Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung Fahrtkosten zu der durch den Beklagten bewilligten Lernförderung des Klägers im Zeitraum vom 11. Juni 2014 bis 14. Juli 2014.

Der am ... 2003 geborene Kläger steht mit seinen Eltern im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Er besuchte die Grundschule in A. im 3. Schuljahr. Am Ende des 3. Schuljahres erhielt er im Fach Deutsch die Note 3 und im Fach Mathematik die Note 5. Nach der Versetzung in die 4. Klasse bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2013 Leistungen für Bildung und Teilhabe für das 1. Schulhalbjahr in Form von Lernförderung in den Fächern Deutsch und Mathematik. Mit Schreiben vom 19. November 2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, nachzuweisen, dass in A. keine angemessene Lernförderung durchgeführt werden könne. Mit Schreiben vom 25. November 2013 bestätigt die Schulleiterin der Grundschule A., Frau B., dass in A. keine Lernförderung für den Kläger möglich sei.

Der Kläger beantragte am 30. Januar 2014 eine ergänzende angemessene Lernförderung für das 2. Halbjahr in den Fächer Deutsch und Mathematik der Klassenstufe 4 (Schuljahr 2013/2014) bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 3. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Zeitraum vom 1. März 2014 - 31 August 2014 in Form von Lernförderung für die Fächer Deutsch und Mathematik von 3 Unterrichtsstunden je Fach wöchentlich. Der Nachhilfeunterricht fand in J. statt.

Mit formlosem Antrag vom 15. Juli 2014 beantragte die gesetzliche Vertreterin des Klägers die Gewährung von Fahrtkosten für den Nachhilfeunterricht von A. nach J. bei dem Beklagten für folgenden Tage: Mittwoch, den 11. Juni 2014, Montag, den 16. Juni 2014, Mittwoch, den 18. Juni 2014, Montag, den 23. Juni 2014, Mittwoch den 25. Juni 2014 sowie für den Montag, den 14. Juli 2014 unter Berücksichtigung einer Fahrtstrecke von 20 Kilometern.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 lehnte der Beklagte die Gewährung von Fahrtkosten zu Wahrnehmung des Nachhilfeunterrichts des Klägers von A. nach J. ab. Fahrtkosten zu Nachhilfestunden für Lernforderung sei nicht Bestandteil des §§ 28 Abs. 5 SGB II.

Der Kläger erhob hiergegen am 1. August 2014 Widerspruch. Dem Kläger stehe die Übernahme der Fahrtkosten zu. Selbst wenn die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II eine derartige Kostentragungslast nicht ermögliche, werde darauf verwiesen, dass ein unabweisbarer und unabwendbarer Bedarf des Klägers vorliege. Es werde allerdings davon ausgegangen, dass von der ergänzenden Lernförderung die Fahrtkosten mit umfasst sind. Dies ergebe sich auch aus der Heranziehung des § 28 Abs. 4 SGB II. Danach seien die Fahrtkosten für den nächstgelegenen Bildungsgang ebenfalls zu übernehmen, wobei eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von 5 Euro monatlich zugebilligt werde. Es sei vom Zweck her nicht nachvollziehbar, dass hier eine Regelung nicht stattfinden solle. Es werde davon ausgegangen, dass der Widerspruchsführer mindestens 22 km mit dem Auto gefahren werden müsse, wodurch Fahrtkosten in Höhe von 6,60 Euro entstünden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass zu den Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht die Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort des Nachhilfeunterrichts gehörten. Von dieser Norm seien lediglich die reinen Lehrkosten des Nachhilfeunterrichts umfasst, welche vom Beklagten übernommen werden. Eine Fahrtkostenübernahme zum Nachhilfeunterricht sehe das Gesetz nicht vor.

Der Kläger hat am 22. September 2014 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und zur Begründung vollumfänglich auf die Widerspruchsbegründung verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Fahrtkosten zum Förderunterricht bestehe. Bildung- und Teilhabeangebote müssten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 10/12) kostenneutral erreichbar sein. Der Nachhilfeunterricht habe montags jeweils von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr und mittwochs jeweils von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattgefunden. Insbesondere nach Beendigung des Nachhilfeunterrichts hätte der Kläger eine 1-2-stündige Wartezeit in Kauf nehmen müssen. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt hätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln pro Fahrt 5,40 Euro betragen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid vom 16. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 des Beklagte aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Fahrtkosten von A. nach J. und wieder zurück für den Förderunterricht) zu zahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen

Der Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, die im Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers enthaltene Berechnung der anfallenden Fahrtkosten sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe bereits dem Grunde nach kein Leistungsanspruch. Ein Anspruch auf Übernahme folge nicht aus § 28 Abs. 5 SGB II. Eine Übernahme im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II komme ebenfalls nicht in Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger bisher vergeblich versucht habe, die Fahrtkosten bei Dritten geltend zu machen. Hier sei darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII bestehen könnte, welcher gegenüber SGB II-Leistungen vorrangig geltend zu machen wäre. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass sich der Regelbedarf aus verschiedenen Einzelpositionen zusammensetze, welche jede für sich einen bestimmten Lebensbereich widerspiegele. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich sein solle, durch Umverteilung verschiedener pauschalierter Regelbedarfe gegebenenfalls anfallende Fahrtkosten abzudecken. Es dürfte sich nicht um Bedarfe nach § 28 Abs. 7 SGB II handeln.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 sowie 10. August 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Kammer konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

II. Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf die Kostenerstattung der Fahrtkosten für den Nachhilfeunterricht des Klägers zulässig. Die Klage richtet sich gegen den die Gewährung der Fahrtkosten ablehnenden Bescheid vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014. Der Kläger begehrt nach Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung die Gewährung von Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) für sechs Fahrten zum Nachhilfeunterricht im Zeitraum vom 11. Juni 2014 – 14. Juli 2014 in Höhe von 6,60 Euro pro Unterrichtseinheit.

Dieses Begehren kann isoliert und allein als Anspruch des minderjährigen Klägers gerichtlich durchgesetzt werden (vergleiche Bundessozialgericht vom 17. März 2016 – B 4 AS 39/15 R – zitiert nach juris).

Die Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2014 ist teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 SGG. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung der Fahrtkosten für sechs Fahrten zum Nachhilfeunterricht von A. nach J. im streitgegenständlichen Zeitraum. Ihm sind 26,40 Euro zu gewähren (4,40 Euro pro Unterrichtseinheit). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Nach § 19 Abs. 2 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistung für Bildung und Teilhabe. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülern eine das schulische Angebot ergänzende, angemessene Lernförderung neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Kläger war leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II. Bei ihm lag Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Unstreitig hat der Kläger einen Anspruch auf eine Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II, welche ihm durch den Beklagten mit Bescheid vom 3. März 2014 bewilligt wurde.

Ihm stehen die begehrten Fahrtkosten teilweise, in Höhe von 26,40 Euro, zu.

Die Fahrtkosten unterfallen nach Auffassung der Kammer als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Insoweit ist zur Überzeugung der Kammer der unbestimmte Rechtsbegriff der schulischen Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind (offenlassend, ob Fahrtkosten als Annex der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II unterfallen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER – zitiert nach juris). Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, eröffnet erforderlichenfalls die Möglichkeit diese in verfassungskonformer Weise auszulegen (so für die Regelung des § 28 Abs. 7 SGB II: Bundesverfassungsgericht vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 131, zitiert nach juris; Bundessozialgericht vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R).

Die verfassungskonforme Auslegung als normbewahrendes Instrument ist Aufgabe aller Gerichte (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 39. Ergänzungslieferung 2013, § 31bVerfGG, Rn. 258 f. m. w. N.). Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss eine Auslegung vorgenommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1 (55); 95, 64 (93)). Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht über die gesetzgeberischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)). Daher sind es in erster Linie unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Auslegung und wertende Konkretisierung durch Verwaltung und Gerichte erfordern und zulassen (vgl. Aschke in: Bader/Ronellenfitsch, Beck scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 40, Rn 24).

Die Notwendigkeit einer solchen Auslegung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zur Tragung der Fahrtkosten (ähnlich der Regelung in § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II) nicht geschaffen hat. Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II hält die Kammer nicht für möglich, da sich die Regelung des § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II ausdrücklich auf die Leistungen nach § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB II bezieht. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber keine Kostenregelung treffen wollte.

Zur Wahrnehmung der Lernförderung ist die Übernahme von weiteren tatsächlichen Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums nach der Auffassung der Kammer erforderlich. Auch die notwendige Lernförderung muss zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums sowie der Chancengleichheit für die Schulkinder ohne weitere Kosten erreichbar sein. Daher ist der Begriff der Lernförderung entsprechend auszulegen.

Die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung von weiteren auf der Wahrnehmung der Lernförderung beruhenden Kosten entspricht insoweit zur Überzeugung der Kammer nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums von leistungsberechtigten Schulkindern. Zu dieser Sicherung ist es erforderlich, dass der tatsächliche Bedarf von Schulkindern insbesondere der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder der Kosten für Nachhilfeunterricht gedeckt ist (so ausdrücklich Bundesverfassungsgericht vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 197 – zitiert nach juris). Das in Umsetzung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 enthaltenen Aufforderung an den Gesetzgeber, eingeführte Bildungspakt (§ 28 SGB II) solle nach den Angaben in der Gesetzesbegründung der Herstellung der Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen zum Schutz der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips dienen (Gesetzesbegründung BTDrucks. 17/3404 S. 42 ff.). Damit solle der Verpflichtung nachgekommen werden, Kinder und Jugendliche in einer Art und Weise zu befähigen, dass sie später aus eigenen Kräften und damit unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen leben können sowie den Leistungsberechtigten die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ebenso wie den Zugang zu Bildung im schulischen und außerschulischen Bereich zu ermöglichen. Hieran fehlt es, wenn weitere den Leistungsberechtigten durch die Wahrnehmung der Lernförderung anfallende Kosten nicht berücksichtigt werden. Zwar verbleibt dem Gesetzgeber in der Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ein Gestaltungsspielraum, in welcher Form die Deckung dieses Bedarfes sichergestellt wird (so ausdrücklich Bundesverfassungsgericht vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 131, zitiert nach juris). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass die gewährten Leistungen (der Bildung und Teilhabe) ohne weitere Kosten für die Leistungsberechtigten erreichbar sein müssen (Bundesverfassungsgericht vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, Rn. 131, zitiert nach juris). Die Notwendigkeit der Kostentragung besteht zur Überzeugung der Kammer auch bei Leistungen der Lernförderung.

Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Lernförderung aus dem Regelbedarf zu begleichen. Nach Auffassung der Kammer liegt insoweit ein ungedeckter Bedarf vor, da diese Fahrtkosten nicht zu den im Regelbedarf enthaltenen Kosten für Verkehr gehören. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs wurde durch das statistische Bundesamt eine zusätzliche Sonderauswertung vorgenommen, nach der der Mobilitätsbedarf ohne Nutzung von Personenkraftwagen und Motorrädern erhoben wurde, da diese nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zum Grundbedarf gehören (vgl. hierzu Gesetzesbegründung BTDrucks 17/3404, S. 59). Wie bei Kosten der Erwerbstätigkeit, bei denen ein Abzug als Werbungskosten von dem erzielten Einkommen möglich ist, müssen auch die Kosten der Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die Wahrnehmung der Lernförderung gesondert berücksichtigt werden, da diese über den bereits im Regelbedarf umfassten üblichen Mobilitätsbedarf hinausgehen.

Vorrangige Ansprüche gegen Dritte hat der Kläger nicht. Insbesondere kommt ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Träger der Jugendhilfe oder dem Träger der Sozialhilfe nicht in Betracht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II unstreitig besteht.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht in J. lediglich in Höhe von 4,40 Euro pro Unterrichtseinheit zu tragen. Die zu gewährenden Kosten umfassen zur Überzeugung der Kammer nach den oben geschilderten Anforderungen des Bundesfassungsgerichts die Übernahme der tatsächlichen angemessenen und erforderlichen Kosten für die Fahrt des Klägers zum Nachhilfeunterricht. Zur Überzeugung der Kammer sind im vorliegenden Fall die Kosten für die Nutzung des Kraftfahrzeugs der Eltern erstattungsfähig, da der Kläger nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann. Dem Kläger ist es zur Überzeugung der Kammer nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da insbesondere die Rückfahrt des Klägers nicht mehr zu für einen Grundschüler zumutbaren Zeiten möglich ist. Die Erstattung der Fahrtkosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist auch angemessen, da die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit 5,40 Euro pro Unterrichtseinheit höher als die zugrunde zu legende Reisekostenpauschale in Höhe von 4,40 Euro pro Unterrichtseinheit. Zur Berechnung der Fahrtkosten ist zur Überzeugung der Kammer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Pauschale des § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz zugrunde zu legen. Es sind daher 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer der Strecke zwischen A. und J. (Hin- und Zurück 22 Kilometer) zu berücksichtigen.

Pro Fahrt sind 4,40 Euro angefallen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind insgesamt für sechs Fahrten 26,40 Euro zu gewähren.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

IV. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Es liegen nach Auffassung der Kammer aber Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG vor. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall, da die Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren ist, noch nicht grundsätzlich geklärt ist und über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
Saved