Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 14 R 478/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 117/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 355/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1958 geborene Kläger hat in den Jahren 1973 bis 1977 eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im erlernten Beruf war der Kläger zunächst bis 1981 tätig. Es folgten Tätigkeiten als Schweißer, Baggerführer und wieder als Maschinenschlosser. Eine PC-Tätigkeit verrichtete der Kläger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2004 bis 2006.
Am 21. Dezember 1997 stellte der Kläger erstmals Rentenantrag, der erfolglos blieb (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2000, S 2 RJ 2092/98; Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung am 19. April 2004, L 13 RJ 143/00). Am 13. November 2009 stellte der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, er halte sich seit 2006 wegen ständiger Schmerzen in der Wirbelsäule, den Hüften und Schultergelenken sowie ständiger Atemnot mit Schleimbildung in der Lunge und Kopfschmerzen für erwerbsgemindert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines Gutachtens ihres sozialmedizinischen Dienstes (Herr D., Arzt, Sozialmedizin). Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 die Diagnosen
1. Somatisierungsstörung,
2. generalisierte Arteriosklerose,
3. Stenosen an den Beckenarterien beidseits und geringgradige ACI Stenose der Karotis links, zur Zeit ohne medizinische Indikation zu einem Eingriff
und gelangte zu der sozialmedizinischen Beurteilung, die vorhandenen organischen Veränderungen erklärten nicht die von dem Kläger geklagten multiformen körperlichen Beschwerden im Hinblick auf Schwere, Ausmaß, Vielfalt und Dauer. Es bestehe ein somatisches Krankheitserklärungskonzept. Da der Kläger hiervon überzeugt sei, erscheine auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme in einer psychosomatischen Klinik nicht sinnvoll. Insgesamt seien dem Kläger mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr zumutbar. Dies gelte auch für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter am PC.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Dezember 2010 den Rentenantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente. Nach der medizinischen Beurteilung könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar, so dass er nicht berufsunfähig sei und keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe
Der Kläger erhob Widerspruch am 18. Januar 2011 und verwies zur Begründung auf die bei ihm bestehenden und von der Beklagten berücksichtigten Erkrankungen. Die Beklagte übersandte dem Kläger zunächst das Gutachten von Herrn D. vom 6. Dezember 2010 und wies sodann durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar im Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, er sei jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten mit Einschränkungen ausüben. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, sodass es deswegen der Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht bedürfe. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aufgrund der in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese seien hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Leistungsvermögen berücksichtigt worden. Neue medizinische Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Selbst wenn er aufgrund der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen wäre, dürfe er zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf alle Tätigkeiten der Gruppe der angelernten Arbeiter und auf solche ungelernten Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten.
Mit der am 11. Juli 2011 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er schilderte erneut die bei ihm bestehenden Erkrankungen und legte im Verlauf des Verfahrens folgende Unterlagen vor: Befundbericht Dres. E. vom 17. August 2011, Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Darmstadt vom 11. September 2007, 7. Mai 2008 und 8. September 2011 jeweils in Auszügen, Befundbericht Dr. F. u. Koll. vom 1. Februar 2013, Attest der Internistin Dr. G. vom 12. Februar 2013 und Entlassungsbericht des Luisen Krankenhauses Lindenfels vom 1. März 2013.
Im Rahmen der Beweiserhebung zog das Sozialgericht das vollständige Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Darmstadt vom 8. September 2011 bei und gab sodann die Erstellung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens bei Dr. H. in Auftrag. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 13. November 2012 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 7. November 2012 die Diagnosen
1. chronische teils produktive Sinu-Bronchitis ohne objektivierbare Lungenfunktionsstörung ventilatorisch oder respiratorisch, ohne Hinweis für eine exogene allergische Ursache, im Rahmen des früheren jetzt unterbrochenen inhalativen Tabakrauchens, im Rahmen des medikamentös behandelten Reflux,
2. kardiovaskuläre Erkrankung: koronare Zweigefäßerkrankung mit 50 % Stenosen (Fremdbefund), asymptomatische Halsschlagaderstenose, Stenose Beckenschlagader mit Verminderung der freien Gehstrecke, konservative Therapie,
3. Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet: Tendinosen Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts, Wirbelsäulensyndrom, mögliche Teilursache für eingeschränkte freie Gehstrecke.
Dr. H. führte sozialmedizinischerseits aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe auf lungenfachärztlichem Gebiet keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne regelmäßige Exposition gegenüber Witterungseinflüssen bzw. überwiegend in geschlossenen, temperierten und staubfreien Räumen zu verrichten. Zur Wegefähigkeit führte Dr. H. aus, der Kläger könne noch Fußstrecken viermal täglich von mehr als 500 m in etwa 20 min Gehzeit zurücklegen. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von dem Kläger aufgesucht und benutzt werden. Das festgestellte Leistungsvermögen habe bereits vor dem 1. Mai 2009 bestanden. Abschließend empfahl der Sachverständige die Einholung eines kardio-angiologischen Gutachtens zur Beurteilung der koronaren Herzkrankheit sowie der Ausdehnung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit.
Im Anschluss gab das Sozialgericht die Erstellung eines internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens vom 31. Mai 2013 durch den Internisten, Kardiologen und Hämatologen Dr. J. in Auftrag. Der Sachverständige stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 11. April 2013 die Diagnosen
1. koronare Eingefäßerkrankung (LHK 2007, aktuelle Ergometrie bis 125 W ohne signifikanten Ischämienachweis),
2. normale linksventrikuläre Funktion,
3. arterielle Hypertonie mit diskreter hypertensiver Herzschädigung,
4. Hypercholesterinämie,
5. anamnestisch Borreliose,
6. leichtgradige hämodynamisch nicht relevante Lumeneinengung am arteria carotis interna Abgang links,
7. anamnestisch beidseitige leichtgradige Abgangsstenosen der arteria iliaca communis beidseits,
8. chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom bei leichtgradiger BWS-Skoliose,
9. anamnestisch Ausschluss einer relevanten Lungenventilationsstörung,
10. anamnestisch Refluxösophagitis,
11. anamnestisch Somatisierungsstörung,
12. anamnestisch axiliale Hiatusgleithernie (11/1979),
13. anamnestisch sporadisch Palpitationen,
14. anamnestisch Nikotinabusus (bis 2012)
und führte weiter aus, aus internistisch-kardiologischer und pulmonologischer Sicht sei der Kläger in der Lage, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit mehr als sechs Stunden arbeitstäglich (vollschichtig) zu verrichten. Dies gelte für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne regelmäßige Hebe- und Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, in geschlossenen beheizten Räumen bzw. ohne Witterungseinflüsse und Kälteexposition. Die Wegefähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe bereits vor dem 1. Mai 2009. Ergänzend werde die Einholung eines orthopädischen Gutachtens empfohlen. Zu der Somatisierungsstörung würden keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Ob insoweit eine Begutachtung auch auf diesem Fachgebiet erforderlich sein werde, könne erst nach Abschluss des orthopädischen Gutachtens entschieden werden.
Dementsprechend hat das Sozialgericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei dem Sachverständigen Dr. K., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Notfallmedizin, Sozialmedizin vom 14. Januar 2014. Der Sachverständige gelangte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 10. Januar 2014 bei den Diagnosen
1. beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik,
2. beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik,
3. Tendinitis calcarea rechts mit endgradiger Funktionseinschränkung des Schultergelenkes,
4. koronare Herzerkrankung,
5. arterielle Hypertonie
zu der Beurteilung, das Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt. Diesem seien aufgrund der beginnenden Verschleißerkrankung sowohl der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, ohne permanente Überkopfarbeiten, nicht permanent auf Leitern und Gerüsten, ohne ständiges Gehen und Stehen oder Treppensteigen, nicht permanent im Freien, ohne ständige Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Bei Beachtung dieser Einschränkungen sei die Einhaltung von betriebsunüblichen Pausen nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht in der Art eingeschränkt, dass er nicht in der Lage wäre, viermal täglich eine Fußstrecke von 500 m innerhalb von 20 min zurückzulegen. Dem Kläger sei das Benutzen von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit zumutbar. Das jetzt festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit Rentenantragstellung am 8. November 2009. Abschließend führte Dr. K. aus, eine Begutachtung auf einem weiteren Fachgebiet erscheine nicht erforderlich.
Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 unter Vorlage von Befundberichten des PD Dr. L. vom 19. Januar 2014, des Dr. G. vom 7. Februar 2014, des Dr. F. u. Koll. vom 2. September 2013, 1. Februar 2013 und 7. November 2013, des Orthopäden M. vom 20. März 2013 und des Orthopäden Dr. O. vom 11. Dezember 2013 zu dem Gutachten geäußert hatte, holte das Sozialgericht hierzu sowie zu den Gutachten von Dr. J. und Dr. K. eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. vom 15. Mai 2014 (Eingang) ein. Der Sachverständige führte darin aus, abschließend sei aus kardiopulmonaler Sicht eine normale Leistungsfähigkeit des Klägers unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für sechs Stunden und mehr hinsichtlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeiten gegeben. Darüber hinaus holte das Sozialgericht auch eine ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen Dr. K. vom 14. August 2014 ein. Dr. K. führte aus, nach erneuter kritischer Durchsicht seines Gutachtens und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ergebe sich keine veränderte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.
Sodann hat das Sozialgericht durch Urteil vom 28. Januar 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, weil er noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Insoweit seien ihm leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, keine einseitigen Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, keine permanenten Überkopfarbeiten, keine permanenten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, keine permanenten Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen, überwiegend in geschlossenen, temperierten, staubfreien Räumen, ohne Nachtschicht) in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar. Dies habe die im Klageverfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. So habe der Sachverständige Dr. H. aufgrund der von ihm durchgeführten Lungenfunktionsdiagnostik einschließlich Blutgasanalyse eine objektivierbare Einschränkung der Lungenfunktion und auch das Vorliegen eines klinisch relevanten Lungenemphysems verneint, was er in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals bekräftigt habe. Der Sachverständige Dr. J. habe anlässlich seiner Untersuchung des Klägers keine kardiopulmonalen Dekompensationszeichen feststellen können. Vielmehr habe er in der Gesamtschau der von ihm erhobenen Befunde zusammenfassend festgestellt, dass bei der durchgeführten Ergometrie bis 125 W relevante kardiale Beschwerden nicht hätten provoziert werden können. Insgesamt sei ein zufriedenstellendes Ergebnis mit einer für einen Untrainierten noch ausreichenden Belastungsdauer erreicht worden. Klinische Hinweise für eine hämodynamisch relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit hätten sich auch unter Belastung nicht gezeigt. Auch die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. K. begründeten keine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Der Sachverständige habe im Bereich der Halswirbelsäule und der Brust- und Lendenwirbelsäule lediglich endgradige Funktionseinschränkungen festgestellt. Beide Hüft- als auch Kniegelenke seien ohne auffälligen Befund. Auch im Bereich der Sprunggelenke und Füße hätten sich Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachweisen lassen. Im Bereich der Schultergelenke sei beidseits keine Druckschmerzhaftigkeit bei einer nur endgradigen Funktionseinschränkung der Armseitwärtsbewegung rechts feststellbar gewesen. Die Befunde bezüglich der Ellenbogengelenke, Handgelenk und Hände seien ebenfalls ohne Nachweis einer Druckschmerzhaftigkeit oder Funktionsbeeinträchtigungen geblieben. Die bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen seien – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – nicht derart ausgeprägt und schwerwiegend, als damit sein Leistungsvermögen in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sein könnte. Vielmehr seien lediglich qualitative Einschränkungen zu beachten. Im Ergebnis sei das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers insbesondere aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H., Dr. J. und Dr. K. umfassend geklärt. Alle drei Sachverständigen seien mit einleuchtender und überzeugender Begründung übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Demgegenüber würden die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen allesamt nicht durchgreifen (wird im Einzelnen ausgeführt). Ebenso seien die von dem ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten vom 11. September 2007, 7. Mai 2009 (gemeint: 2008) und 8. September 2011 nicht geeignet, den Nachweis einer rentenrelevanten Minderung des Leistungsvermögens des Klägers aufzuzeigen. Alle drei Gutachten enthielten im Vergleich zu den im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten keine weiteren Befunde, welche die Annahme eines geminderten oder gar aufgehobenen Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. Die Gutachten würden zudem an dem Mangel leiden, dass die von dem Kläger geschilderten Beschwerden ungeprüft und unkritisch übernommen und somit keiner Konsistenzprüfung unterzogen worden seien. Nach alledem habe es dabei zu verbleiben, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens nicht erwerbsgemindert sei, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den in Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein könne. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Insoweit liege bei dem Kläger keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine spezifische Leistungsbehinderung vor. Zudem könne nicht von einer rentenrelevanten Einschränkung der Gehfähigkeit ausgegangen werden. Insbesondere aufgrund der Angaben der Sachverständige Dr. J. und Dr. K. könne die Richtigkeit der Einschätzung, dass bei dem Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die sich auf die Wegefähigkeit negativ auswirken könnten, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Annahme einer rentenrelevanten Einschränkung der Wegefähigkeit verbiete sich auch deshalb, weil der Kläger einen Führerschein besitze und selbst Auto fahre. Nach alledem bestehe kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil nicht nachgewiesen sei, dass er berufsunfähig sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter am PC noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachgehen könne. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei der Kläger allenfalls dem unteren Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen, sodass er subjektiv zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden könne. Der Kläger genieße mithin keinen Berufsschutz und die Benennung eines konkreten Berufs zur Abwendung von Berufsunfähigkeit übrige sich.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. März 2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 1. April 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, bei ihm bestehe eine schwere Lungenerkrankung. Das lungenfachärztliche Gutachten des Dr. H. stehe im Widerspruch zu den Befunden der behandelnden Ärzte. So sei von Dr. N. bereits am 17. August 2011 ein Lungenemphysems diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Erkrankung habe die beratende Ärztin der Arbeitsagentur im Gutachten vom 8. September 2011 festgestellt, dass sein Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich herabgesunken sei. Ebenso würden die Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. in seinem internistisch-kardiologischen Gutachten von den Ergebnissen der behandelnden Ärzte abweichen. Im Übrigen seien die erhebliche Somatisierungsstörung bzw. das eindeutig diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom völlig außer Betracht geblieben. Eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei deshalb erforderlich. Im weiteren Verlauf trägt der Kläger ergänzend vor, bei ihm bestehe spätestens seit Juli 2010 eine Erwerbsminderung. Dies ergebe sich vor allem aus der Berücksichtigung seiner orthopädischen Leiden, die durch das Gutachten von Dr. K. nicht widerlegt seien.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2009 Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass ein Rentenanspruch des Klägers nicht bestehe. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass eine rentenmaßgebliche Minderung des Leistungsvermögens seit spätestens Juli 2010 (dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig erfüllt seien) vorliege. Die Beklagte verweist hierzu auf Versicherungsverläufe vom 1. Juli 2015 und 18. August 2016, die sie zur Gerichtsakte reicht.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 4. Juli 2016 bei Dr. C., OFI Orthopädisches Forschungsinstitut Frankfurt eingeholt. Der Sachverständige stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 25. April 2016 die folgenden Diagnosen das orthopädische Fachgebiet betreffend:
1. verschleißbedingte Wirbelsäulenproblematik, vordergründig Halswirbelsäule betroffen,
2. statisch relevante Verformung der Brust- und Lendenwirbelsäule.
Dr. C. berücksichtigte weiter die in früheren Gutachten gestellten psychosomatischen, lungenfachärztlichen und internistisch-kardiologischen Diagnosen und führte sozialmedizinischerseits aus, unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies gelte für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und/oder Sitzen oder überwiegend im Sitzen, ohne mehr als gelegentliche Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastender Körperhaltung (zum Beispiel Arbeiten in vorgebeugter/gebückter Körperhaltung oder Arbeiten mit verdrehtem Oberkörper), ohne Arbeiten in Nachtschicht, ohne mehr als gelegentliche Arbeiten unter Witterungseinflüssen sowie nicht auf Leitern und Gerüsten. Bei Einhaltung dieser qualitativen Einschränkungen benötige der Kläger keine zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen. Dr. C. führte weiter aus, Kläger sei nach seiner Einschätzung noch in der Lage, eine Fußwegstrecke von mehr als 500 m viermal täglich zurückzulegen. Angesichts der Aktenlage sowie aufgrund der Feststellungen und Angaben im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei davon auszugehen, dass das festgestellte Leistungsvermögen bereits vor dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung im November 2009 vorgelegen habe. Abschließend hielt Dr. C. die Einholung von weiteren Gutachten auf anderen medizinischen Fachgebieten nicht für erforderlich.
Auf Nachfrage des Senats zu in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten teilte der Sachverständige Dr. C. im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juli 2016 mit, angesichts der zu beachtenden Einschränkungen könne der Kläger als Maschinenschlosser/Schweißer nicht mehr mindestens 6 Stunden arbeitstäglich tätig sein. Dagegen erschienen Arbeiten als Warensortierer, Warenaufmacher/Versandfertigmacher sowie insbesondere Tätigkeiten als Mitarbeiter auf einer Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Arbeiten als Pförtner/Telefonist oder Arbeiten als Büro- oder Verwaltungshilfskraft für den Kläger geeignet zu sein.
Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 9. September 2016 ausführlich und kritisch zu dem Gutachten von Dr. C. geäußert, sodass der Senat eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen hierzu vom 12. Oktober 2016 eingeholt hat. Dr. C. teilte mit, die Ausführungen des Klägers führten nicht zu einer relevanten Änderung seiner im Gutachten dargelegten Beurteilung. Vielmehr handele sich bei den Ausführungen des Klägers lediglich um eine Kommentierung seines Gutachtens, ohne neue medizinische Anknüpfungspunkte aufzuzeigen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. November 2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter hingewiesen. Darüber hinaus hat der Senat eine Tarifauskunft des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen e.V. (AGH) vom 25. Januar 2011 nebst Gehalts- und Lohntarifvertrag vom 23. Oktober 2009 sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 25. August 2014 und 1. September 2014 übersandt und hierzu mitgeteilt worden, dass diese (in einem anderen gleichgelagerten Verfahren beigezogenen) Unterlagen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 28. Januar 2015 abgewiesen, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z. B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufungsfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.
Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.
Hiervon ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zu, weil er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverläufe vom 1. Juli 2015 und 18. August 2016, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nur bei einem bis spätestens im Juli 2010 eingetretenen Leistungsfall erfüllt, sodass es auf die bei dem Kläger bestehende Krankheitsentwicklung nur bis zu diesem Zeitpunkt ankommt.
Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), ist zwar – bezogen auf die Zeit bis Juli 2010 – durch verschiedene Gesundheitsstörungen beeinträchtigt. Der Kläger war nach dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Rentenantragsverfahren durchgeführten Sachaufklärung jedoch noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne einseitige Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, ohne permanente Überkopfarbeiten, ohne permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, ohne permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen, überwiegend in geschlossenen, temperierten und staubfreien Räumen sowie ohne Nachtschicht in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. H., Dr. J. und Dr. K. sowie des Gutachters des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten D. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Demgegenüber gebietet auch die im Berufungsverfahren weiter durchgeführte Beweisaufnahme keine andere Sicht der Dinge. Insoweit ist – wie ausgeführt – ohnehin zu berücksichtigen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die streitige Rente nur bei einem bis spätestens im Juli 2010 eingetretenen Leistungsfall erfüllt sind. Etwaige gesundheitliche Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind für die Prüfung des Rentenanspruches ohne Belang. Das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. C. datiert vom 4. Juli 2016 und ist damit deutlich nach Juli 2010 erstellt worden mit der Folge, dass die Feststellung einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung nur dann von Bedeutung wäre, wenn hiermit zugleich eine nachvollziehbare Rückdatierung auf die Zeit vor August 2010 verbunden wäre. Dessen ungeachtet hat der Sachverständige Dr. C. aufgrund der Untersuchung des Klägers vom 25. April 2016 gerade keine quantitative und damit rentenrelevante Leistungseinschränkung feststellen können. So hat er ausgeführt, dass sich aus den gestellten Diagnosen bzw. getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die verschleißbedingten Veränderungen im Wirbelsäulen- und Gelenksbereich zwar Einschränkungen für die Erwerbsfähigkeit im Sinne eines erwerbsmindernden Dauereinflusses ergeben, der Kläger jedoch in der Lage ist, zumindest sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dabei sind nach der Beurteilung von Dr. C. die folgenden qualitativen Einschränkungen zu beachten, die nur wenig über die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hinausgehen: Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und/oder Sitzen oder überwiegend im Sitzen, ohne mehr als gelegentliche Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastender Körperhaltung (zum Beispiel Arbeiten in vorgebeugter/gebückter Körperhaltung oder Arbeiten mit verdrehtem Oberkörper), ohne Arbeiten in Nachtschicht, ohne mehr als gelegentliche Arbeiten unter Witterungseinflüssen sowie nicht auf Leitern und Gerüsten. Darüber hinaus hat Dr. C. festgestellt, dass die dem Restleistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten von der Klägerin noch unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen verrichtet werden können. Insbesondere ist die Einhaltung von betriebsunüblichen Pausen nicht erforderlich. Weiter haben sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung keine Zweifel an der Fähigkeit des Klägers ergeben, sich an die Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen bzw. sich umzustellen. Die Wegefähigkeit ist nicht relevant eingeschränkt. Schließlich hat der Sachverständige seine Leistungsbeurteilung für die Zeit bereits seit der Rentenantragstellung im November 2009 angenommen. Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. C. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender, ausführlicher Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Soweit der Kläger mit ausführlicher Stellungnahme – vorgelegt von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2016 – Kritik gegenüber der Beurteilung von Dr. C. erhoben hat, ist dieser den Kritikpunkten im Einzelnen entgegengetreten und hat zutreffend resümiert, dass es sich bei den Äußerungen des Klägers lediglich um eine Kommentierung des Gutachtens handelt, ohne neue medizinische Gesichtspunkte aufzuzeigen. Für den Senat ist deshalb schlüssig und nachvollziehbar, dass der Sachverständige trotz der kritischen Anmerkung des Klägers an seiner im Gutachten dargelegten Leistungsbeurteilung festgehalten hat. Im Ergebnis schließt sich der Senat der Leistungsbeurteilung von Dr. C. uneingeschränkt an.
Hiervon ausgehend war der Kläger bis Juli 2010 (und ist seither) weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Denn er konnte und kann noch mindestens sechs Stunden täglich unter den in den Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein und musste sich in dieser Zeit zur Verwertung seines Restleistungsvermögens auf sämtliche – ihm in gesundheitlicher Hinsicht (objektiv) zumutbaren – Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten, die sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen, grundsätzlich nicht geboten. Denn es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden sind. Das ist offenkundig und braucht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht in jedem Einzelfall aufs Neue belegt zu werden. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in der Regel auch für Versicherte, deren Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, noch Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang gibt. In Betracht kommen für den Kläger insbesondere die sog. klassischen leichten körperlichen Tätigkeiten als Büro- oder Verwaltungshilfskraft, als Versandfertigmacher oder als Poststellenmitarbeiter, die in vergleichbaren Fällen regelmäßig von der in berufskundlichen Fragen mit besonderer Sachkunde versehenen Arbeitsverwaltung als Verweisungstätigkeiten benannt werden. Es handelt sich bei den genannten Tätigkeiten um Erwerbsmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen ganz offenkundig dem jedenfalls bis Juli 2010 (und darüber hinaus) anzunehmenden Restleistungsvermögen des Klägers entsprachen bzw. entsprechen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bekanntlich auch in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen.
In Anbetracht des ausgeführten Restleistungsvermögens kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar ist. Denn es gab seit Rentenantragstellung und gibt zur Überzeugung des Gerichts auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben kann. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens liegen bei dem Kläger insbesondere auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren. Insoweit bedarf es im Rahmen der - bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung allein maßgeblichen - Frage nach dem Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld einer besonders eingehenden Prüfung lediglich dann, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984, 4 RJ 43/83 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor, denn bei ihm besteht weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, wie dies bereits zutreffend von dem Sozialgericht festgestellt worden ist.
Ob die für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76) kann bei Versicherten, die noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sind, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Versicherte nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage sind, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande sind, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1980, 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere liegt eine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht vor, ebenso benötigt er keine betriebsunüblichen Pausen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den vorliegenden Gutachten oder im sonstigen medizinischen Berichtswesen bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaft ins Gewicht fallendem erwerbsmindernden Dauereinfluss, aufgrund derer eine andere Sicht der Dinge geboten erscheinen könnte, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Der Senat hält deshalb das Leistungsvermögen des Klägers mit den in den Gutachten der Sachverständigen Dr. H., Dr. J., Dr. K. und Dr. C. getroffenen Feststellungen für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen von Amts wegen für nicht geboten.
Im Ergebnis hat es dabei zu verbleiben, dass eine rentenrelevante Erwerbsminderung in der Zeit bis spätestens Juli 2010 (und auch aktuell) nicht nachgewiesen ist.
Für den 1958 geborenen Kläger ergibt sich auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2. berufsunfähig
sind.
Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen. Wie dargelegt, kann er nämlich noch zumindest sechs Stunden täglich mit den genannten Einschränkungen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger noch in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf bzw. seine zuletzt verrichtete Tätigkeit weiter auszuüben, denn allein der Umstand, im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein zu können, führt noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit.
Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren bisherigen Beruf - auch einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (ggf. auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1976, 5/12 RJ 132/75). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf verweisen lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 25. März 1966, 5 RKn 77/64, vom 26. September 1974, 5 RJ 98/72, vom 19. Januar 1978, 4 RJ 81/77 u. vom 15. März 1978, 1/5 RJ 128/76 - ständige Rechtsprechung).
Das zur Ausfüllung dieser Grundsätze von der Rechtsprechung entwickelte sog. Mehrstufenschema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe - als unterste Gruppe - die Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht ohne weiteres auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSG, Urteile vom 30. März 1977, 5 RJ 98/76 u. vom 24. März 1983, 1 RA 15/82 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. März 1983 a.a.O. m.w.N. ständige Rechtsprechung). Innerhalb der – vielschichtigen und inhomogenen – Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine Abgrenzung dergestalt zu beachten, dass dem unteren Bereich alle Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von über 12 bis 24 Monaten zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 m.w.N.). Ein Angelernter des oberen Bereichs genießt ebenfalls Berufsschutz, sodass ihm zumindest eine zumutbare Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist, sofern er im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein kann. Subjektiv zumutbar ist einem Angehörigen der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zunächst eine Tätigkeit, die in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen ist. Aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehoben ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (BSG, Urteil vom 29. März 1994 a.a.O.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten, so dass es auf einen Leistungsfall bis spätestens im Juli 2010 ankommt. Berufsunfähigkeit des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt kann jedoch nicht bejaht werden. Insofern ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine bezogen auf Berufsunfähigkeit rentenrelevante Leistungseinschränkung des Klägers bis einschließlich Juli 2010 nicht vorgelegen hat (und im Übrigen auch weiterhin nicht vorliegt).
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum sogenannten Mehrstufenschema und unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Berufsverlaufs kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser ein qualifizierter Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen ist oder ob er sich von diesem erlernten Beruf später gelöst hat. Insofern hat der Kläger nicht durchgängig als Maschinenschlosser gearbeitet, sondern war auch als Schweißer und Baggerführer tätig. Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit am PC hat außer Betracht zu bleiben, weil es sich offensichtlich (Angaben der Agentur für Arbeit O-Stadt im Auftrag an den ärztlichen Dienst vom 18. August 2011, Blatt 62 der Gerichtsakte) um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Ob das Sozialgericht den Kläger zutreffend lediglich als Angelernten (nicht im oberen Bereich) eingestuft hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen ist, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn ein Facharbeiter muss sich im Sinne des Mehrstufenschemas nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf all diejenigen Tätigkeiten verweisen lassen, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 15. Februar 1979, 5 RJ 112/77 u. vom 17. November 1987, 5b RJ 10/87). Darüber hinaus muss sich ein Facharbeiter aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verweisen lassen, wenn sich die betreffenden Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG, Urteile vom 1. Februar 1984, 5b RJ 80/83, vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 u. vom 12. September 1991, 5 RJ 34/90).
Als solche Tätigkeit kommt für den Kläger nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C. vom 13. Juli 2016 u.a. diejenige eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers in Betracht. Die wesentlichen Aufgaben von Warenaufmachern bzw. Versandfertigmachern umfassen nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 25. August 2014 das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im Einzelnen sind zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu den Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Warenaufmacher und Versandfertigmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich (beispielhafte Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten).
Sämtliche der bei dem Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen, vornehmlich auf orthopädischem Gebiet, sind in Ansehung der vorbeschriebenen leichten Tätigkeiten bei der Arbeitsausübung beachtet, so dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich in der Lage ist und insbesondere auch bis Juli 2010 war. Im Übrigen muss sich der Kläger auch subjektiv auf diese Tätigkeit verweisen lassen. Dies ergibt sich aus der dem Senat vorliegenden Tarifauskunft, die den Beteiligten übersandt und die ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Wie sich aus der Auskunft des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AGH) vom 25. Januar 2011 ergibt, werden Warenaufmacher und Versandfertigmacher in die Lohngruppe 2 und die verwandte Tätigkeit des Kommissionierers in die Lohngruppe 3 eingruppiert. Unter Zugrundelegung dieser Auskunft ist der Senat davon überzeugt, dass die Tätigkeit eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung für die Tarifvertragsparteien aufgrund der Eingruppierung in den einschlägigen Lohngruppen auch einem Facharbeiter zumutbar ist (ebenso: 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom 15. April 2011, L 5 R 331/09).
Damit sind im Hinblick auf das Vorliegen einer sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbaren Verweisungstätigkeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht erfüllt, wenn der Kläger als Facharbeiter anzusehen wäre.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1958 geborene Kläger hat in den Jahren 1973 bis 1977 eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im erlernten Beruf war der Kläger zunächst bis 1981 tätig. Es folgten Tätigkeiten als Schweißer, Baggerführer und wieder als Maschinenschlosser. Eine PC-Tätigkeit verrichtete der Kläger im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 2004 bis 2006.
Am 21. Dezember 1997 stellte der Kläger erstmals Rentenantrag, der erfolglos blieb (Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Januar 2000, S 2 RJ 2092/98; Rücknahme der dagegen eingelegten Berufung am 19. April 2004, L 13 RJ 143/00). Am 13. November 2009 stellte der Kläger erneut Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab dabei an, er halte sich seit 2006 wegen ständiger Schmerzen in der Wirbelsäule, den Hüften und Schultergelenken sowie ständiger Atemnot mit Schleimbildung in der Lunge und Kopfschmerzen für erwerbsgemindert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung eines Gutachtens ihres sozialmedizinischen Dienstes (Herr D., Arzt, Sozialmedizin). Der Gutachter stellte in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2010 die Diagnosen
1. Somatisierungsstörung,
2. generalisierte Arteriosklerose,
3. Stenosen an den Beckenarterien beidseits und geringgradige ACI Stenose der Karotis links, zur Zeit ohne medizinische Indikation zu einem Eingriff
und gelangte zu der sozialmedizinischen Beurteilung, die vorhandenen organischen Veränderungen erklärten nicht die von dem Kläger geklagten multiformen körperlichen Beschwerden im Hinblick auf Schwere, Ausmaß, Vielfalt und Dauer. Es bestehe ein somatisches Krankheitserklärungskonzept. Da der Kläger hiervon überzeugt sei, erscheine auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Reha-Maßnahme in einer psychosomatischen Klinik nicht sinnvoll. Insgesamt seien dem Kläger mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr zumutbar. Dies gelte auch für eine Tätigkeit als Sachbearbeiter am PC.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Dezember 2010 den Rentenantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Kläger erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente. Nach der medizinischen Beurteilung könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger auch aufgrund seines beruflichen Werdegangs zumutbar, so dass er nicht berufsunfähig sei und keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe
Der Kläger erhob Widerspruch am 18. Januar 2011 und verwies zur Begründung auf die bei ihm bestehenden und von der Beklagten berücksichtigten Erkrankungen. Die Beklagte übersandte dem Kläger zunächst das Gutachten von Herrn D. vom 6. Dezember 2010 und wies sodann durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2011 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar im Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, er sei jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Der Kläger könne noch sechs Stunden und mehr täglich leichte Arbeiten mit Einschränkungen ausüben. Es liege auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, sodass es deswegen der Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht bedürfe. Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aufgrund der in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese seien hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Leistungsvermögen berücksichtigt worden. Neue medizinische Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Selbst wenn er aufgrund der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen wäre, dürfe er zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf alle Tätigkeiten der Gruppe der angelernten Arbeiter und auf solche ungelernten Arbeiten verwiesen werden, welche nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert hätten.
Mit der am 11. Juli 2011 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er schilderte erneut die bei ihm bestehenden Erkrankungen und legte im Verlauf des Verfahrens folgende Unterlagen vor: Befundbericht Dres. E. vom 17. August 2011, Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Darmstadt vom 11. September 2007, 7. Mai 2008 und 8. September 2011 jeweils in Auszügen, Befundbericht Dr. F. u. Koll. vom 1. Februar 2013, Attest der Internistin Dr. G. vom 12. Februar 2013 und Entlassungsbericht des Luisen Krankenhauses Lindenfels vom 1. März 2013.
Im Rahmen der Beweiserhebung zog das Sozialgericht das vollständige Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Darmstadt vom 8. September 2011 bei und gab sodann die Erstellung eines lungenfachärztlichen Sachverständigengutachtens bei Dr. H. in Auftrag. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 13. November 2012 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 7. November 2012 die Diagnosen
1. chronische teils produktive Sinu-Bronchitis ohne objektivierbare Lungenfunktionsstörung ventilatorisch oder respiratorisch, ohne Hinweis für eine exogene allergische Ursache, im Rahmen des früheren jetzt unterbrochenen inhalativen Tabakrauchens, im Rahmen des medikamentös behandelten Reflux,
2. kardiovaskuläre Erkrankung: koronare Zweigefäßerkrankung mit 50 % Stenosen (Fremdbefund), asymptomatische Halsschlagaderstenose, Stenose Beckenschlagader mit Verminderung der freien Gehstrecke, konservative Therapie,
3. Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet: Tendinosen Schultergelenk rechts und Hüftgelenk rechts, Wirbelsäulensyndrom, mögliche Teilursache für eingeschränkte freie Gehstrecke.
Dr. H. führte sozialmedizinischerseits aus, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe auf lungenfachärztlichem Gebiet keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne regelmäßige Exposition gegenüber Witterungseinflüssen bzw. überwiegend in geschlossenen, temperierten und staubfreien Räumen zu verrichten. Zur Wegefähigkeit führte Dr. H. aus, der Kläger könne noch Fußstrecken viermal täglich von mehr als 500 m in etwa 20 min Gehzeit zurücklegen. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von dem Kläger aufgesucht und benutzt werden. Das festgestellte Leistungsvermögen habe bereits vor dem 1. Mai 2009 bestanden. Abschließend empfahl der Sachverständige die Einholung eines kardio-angiologischen Gutachtens zur Beurteilung der koronaren Herzkrankheit sowie der Ausdehnung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit.
Im Anschluss gab das Sozialgericht die Erstellung eines internistisch-kardiologischen Sachverständigengutachtens vom 31. Mai 2013 durch den Internisten, Kardiologen und Hämatologen Dr. J. in Auftrag. Der Sachverständige stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 11. April 2013 die Diagnosen
1. koronare Eingefäßerkrankung (LHK 2007, aktuelle Ergometrie bis 125 W ohne signifikanten Ischämienachweis),
2. normale linksventrikuläre Funktion,
3. arterielle Hypertonie mit diskreter hypertensiver Herzschädigung,
4. Hypercholesterinämie,
5. anamnestisch Borreliose,
6. leichtgradige hämodynamisch nicht relevante Lumeneinengung am arteria carotis interna Abgang links,
7. anamnestisch beidseitige leichtgradige Abgangsstenosen der arteria iliaca communis beidseits,
8. chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom bei leichtgradiger BWS-Skoliose,
9. anamnestisch Ausschluss einer relevanten Lungenventilationsstörung,
10. anamnestisch Refluxösophagitis,
11. anamnestisch Somatisierungsstörung,
12. anamnestisch axiliale Hiatusgleithernie (11/1979),
13. anamnestisch sporadisch Palpitationen,
14. anamnestisch Nikotinabusus (bis 2012)
und führte weiter aus, aus internistisch-kardiologischer und pulmonologischer Sicht sei der Kläger in der Lage, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit mehr als sechs Stunden arbeitstäglich (vollschichtig) zu verrichten. Dies gelte für Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne regelmäßige Hebe- und Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten, in geschlossenen beheizten Räumen bzw. ohne Witterungseinflüsse und Kälteexposition. Die Wegefähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe bereits vor dem 1. Mai 2009. Ergänzend werde die Einholung eines orthopädischen Gutachtens empfohlen. Zu der Somatisierungsstörung würden keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Ob insoweit eine Begutachtung auch auf diesem Fachgebiet erforderlich sein werde, könne erst nach Abschluss des orthopädischen Gutachtens entschieden werden.
Dementsprechend hat das Sozialgericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei dem Sachverständigen Dr. K., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Notfallmedizin, Sozialmedizin vom 14. Januar 2014. Der Sachverständige gelangte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 10. Januar 2014 bei den Diagnosen
1. beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Halswirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik,
2. beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Lendenwirbelsäule mit endgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfallsymptomatik,
3. Tendinitis calcarea rechts mit endgradiger Funktionseinschränkung des Schultergelenkes,
4. koronare Herzerkrankung,
5. arterielle Hypertonie
zu der Beurteilung, das Leistungsvermögen des Klägers sei eingeschränkt. Diesem seien aufgrund der beginnenden Verschleißerkrankung sowohl der Hals- als auch der Lendenwirbelsäule noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, ohne permanente Überkopfarbeiten, nicht permanent auf Leitern und Gerüsten, ohne ständiges Gehen und Stehen oder Treppensteigen, nicht permanent im Freien, ohne ständige Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Bei Beachtung dieser Einschränkungen sei die Einhaltung von betriebsunüblichen Pausen nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht in der Art eingeschränkt, dass er nicht in der Lage wäre, viermal täglich eine Fußstrecke von 500 m innerhalb von 20 min zurückzulegen. Dem Kläger sei das Benutzen von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes zweimal täglich zur Hauptverkehrszeit zumutbar. Das jetzt festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit Rentenantragstellung am 8. November 2009. Abschließend führte Dr. K. aus, eine Begutachtung auf einem weiteren Fachgebiet erscheine nicht erforderlich.
Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 unter Vorlage von Befundberichten des PD Dr. L. vom 19. Januar 2014, des Dr. G. vom 7. Februar 2014, des Dr. F. u. Koll. vom 2. September 2013, 1. Februar 2013 und 7. November 2013, des Orthopäden M. vom 20. März 2013 und des Orthopäden Dr. O. vom 11. Dezember 2013 zu dem Gutachten geäußert hatte, holte das Sozialgericht hierzu sowie zu den Gutachten von Dr. J. und Dr. K. eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. vom 15. Mai 2014 (Eingang) ein. Der Sachverständige führte darin aus, abschließend sei aus kardiopulmonaler Sicht eine normale Leistungsfähigkeit des Klägers unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für sechs Stunden und mehr hinsichtlich leichter bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeiten gegeben. Darüber hinaus holte das Sozialgericht auch eine ergänzende Stellungnahme bei dem Sachverständigen Dr. K. vom 14. August 2014 ein. Dr. K. führte aus, nach erneuter kritischer Durchsicht seines Gutachtens und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers ergebe sich keine veränderte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.
Sodann hat das Sozialgericht durch Urteil vom 28. Januar 2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, weil er noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Insoweit seien ihm leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, keine einseitigen Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, keine permanenten Überkopfarbeiten, keine permanenten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, keine permanenten Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen, überwiegend in geschlossenen, temperierten, staubfreien Räumen, ohne Nachtschicht) in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar. Dies habe die im Klageverfahren durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. So habe der Sachverständige Dr. H. aufgrund der von ihm durchgeführten Lungenfunktionsdiagnostik einschließlich Blutgasanalyse eine objektivierbare Einschränkung der Lungenfunktion und auch das Vorliegen eines klinisch relevanten Lungenemphysems verneint, was er in seiner ergänzenden Stellungnahme nochmals bekräftigt habe. Der Sachverständige Dr. J. habe anlässlich seiner Untersuchung des Klägers keine kardiopulmonalen Dekompensationszeichen feststellen können. Vielmehr habe er in der Gesamtschau der von ihm erhobenen Befunde zusammenfassend festgestellt, dass bei der durchgeführten Ergometrie bis 125 W relevante kardiale Beschwerden nicht hätten provoziert werden können. Insgesamt sei ein zufriedenstellendes Ergebnis mit einer für einen Untrainierten noch ausreichenden Belastungsdauer erreicht worden. Klinische Hinweise für eine hämodynamisch relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit hätten sich auch unter Belastung nicht gezeigt. Auch die Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. K. begründeten keine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Der Sachverständige habe im Bereich der Halswirbelsäule und der Brust- und Lendenwirbelsäule lediglich endgradige Funktionseinschränkungen festgestellt. Beide Hüft- als auch Kniegelenke seien ohne auffälligen Befund. Auch im Bereich der Sprunggelenke und Füße hätten sich Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachweisen lassen. Im Bereich der Schultergelenke sei beidseits keine Druckschmerzhaftigkeit bei einer nur endgradigen Funktionseinschränkung der Armseitwärtsbewegung rechts feststellbar gewesen. Die Befunde bezüglich der Ellenbogengelenke, Handgelenk und Hände seien ebenfalls ohne Nachweis einer Druckschmerzhaftigkeit oder Funktionsbeeinträchtigungen geblieben. Die bei dem Kläger diagnostizierten Erkrankungen seien – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – nicht derart ausgeprägt und schwerwiegend, als damit sein Leistungsvermögen in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sein könnte. Vielmehr seien lediglich qualitative Einschränkungen zu beachten. Im Ergebnis sei das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers insbesondere aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H., Dr. J. und Dr. K. umfassend geklärt. Alle drei Sachverständigen seien mit einleuchtender und überzeugender Begründung übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Demgegenüber würden die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen allesamt nicht durchgreifen (wird im Einzelnen ausgeführt). Ebenso seien die von dem ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachten vom 11. September 2007, 7. Mai 2009 (gemeint: 2008) und 8. September 2011 nicht geeignet, den Nachweis einer rentenrelevanten Minderung des Leistungsvermögens des Klägers aufzuzeigen. Alle drei Gutachten enthielten im Vergleich zu den im Klageverfahren eingeholten Sachverständigengutachten keine weiteren Befunde, welche die Annahme eines geminderten oder gar aufgehobenen Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. Die Gutachten würden zudem an dem Mangel leiden, dass die von dem Kläger geschilderten Beschwerden ungeprüft und unkritisch übernommen und somit keiner Konsistenzprüfung unterzogen worden seien. Nach alledem habe es dabei zu verbleiben, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens nicht erwerbsgemindert sei, weil er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den in Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein könne. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Insoweit liege bei dem Kläger keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen und auch keine spezifische Leistungsbehinderung vor. Zudem könne nicht von einer rentenrelevanten Einschränkung der Gehfähigkeit ausgegangen werden. Insbesondere aufgrund der Angaben der Sachverständige Dr. J. und Dr. K. könne die Richtigkeit der Einschätzung, dass bei dem Kläger keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die sich auf die Wegefähigkeit negativ auswirken könnten, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Annahme einer rentenrelevanten Einschränkung der Wegefähigkeit verbiete sich auch deshalb, weil der Kläger einen Führerschein besitze und selbst Auto fahre. Nach alledem bestehe kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil nicht nachgewiesen sei, dass er berufsunfähig sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger der zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter am PC noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachgehen könne. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges sei der Kläger allenfalls dem unteren Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen, sodass er subjektiv zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden könne. Der Kläger genieße mithin keinen Berufsschutz und die Benennung eines konkreten Berufs zur Abwendung von Berufsunfähigkeit übrige sich.
Der Kläger hat gegen das ihm am 17. März 2015 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 1. April 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, bei ihm bestehe eine schwere Lungenerkrankung. Das lungenfachärztliche Gutachten des Dr. H. stehe im Widerspruch zu den Befunden der behandelnden Ärzte. So sei von Dr. N. bereits am 17. August 2011 ein Lungenemphysems diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Erkrankung habe die beratende Ärztin der Arbeitsagentur im Gutachten vom 8. September 2011 festgestellt, dass sein Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich herabgesunken sei. Ebenso würden die Feststellungen des Sachverständigen Dr. J. in seinem internistisch-kardiologischen Gutachten von den Ergebnissen der behandelnden Ärzte abweichen. Im Übrigen seien die erhebliche Somatisierungsstörung bzw. das eindeutig diagnostizierte chronische Schmerzsyndrom völlig außer Betracht geblieben. Eine weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei deshalb erforderlich. Im weiteren Verlauf trägt der Kläger ergänzend vor, bei ihm bestehe spätestens seit Juli 2010 eine Erwerbsminderung. Dies ergebe sich vor allem aus der Berücksichtigung seiner orthopädischen Leiden, die durch das Gutachten von Dr. K. nicht widerlegt seien.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2009 Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass ein Rentenanspruch des Klägers nicht bestehe. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass eine rentenmaßgebliche Minderung des Leistungsvermögens seit spätestens Juli 2010 (dem Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmalig erfüllt seien) vorliege. Die Beklagte verweist hierzu auf Versicherungsverläufe vom 1. Juli 2015 und 18. August 2016, die sie zur Gerichtsakte reicht.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 4. Juli 2016 bei Dr. C., OFI Orthopädisches Forschungsinstitut Frankfurt eingeholt. Der Sachverständige stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 25. April 2016 die folgenden Diagnosen das orthopädische Fachgebiet betreffend:
1. verschleißbedingte Wirbelsäulenproblematik, vordergründig Halswirbelsäule betroffen,
2. statisch relevante Verformung der Brust- und Lendenwirbelsäule.
Dr. C. berücksichtigte weiter die in früheren Gutachten gestellten psychosomatischen, lungenfachärztlichen und internistisch-kardiologischen Diagnosen und führte sozialmedizinischerseits aus, unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen sei der Kläger noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies gelte für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und/oder Sitzen oder überwiegend im Sitzen, ohne mehr als gelegentliche Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastender Körperhaltung (zum Beispiel Arbeiten in vorgebeugter/gebückter Körperhaltung oder Arbeiten mit verdrehtem Oberkörper), ohne Arbeiten in Nachtschicht, ohne mehr als gelegentliche Arbeiten unter Witterungseinflüssen sowie nicht auf Leitern und Gerüsten. Bei Einhaltung dieser qualitativen Einschränkungen benötige der Kläger keine zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen. Dr. C. führte weiter aus, Kläger sei nach seiner Einschätzung noch in der Lage, eine Fußwegstrecke von mehr als 500 m viermal täglich zurückzulegen. Angesichts der Aktenlage sowie aufgrund der Feststellungen und Angaben im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei davon auszugehen, dass das festgestellte Leistungsvermögen bereits vor dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung im November 2009 vorgelegen habe. Abschließend hielt Dr. C. die Einholung von weiteren Gutachten auf anderen medizinischen Fachgebieten nicht für erforderlich.
Auf Nachfrage des Senats zu in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten teilte der Sachverständige Dr. C. im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juli 2016 mit, angesichts der zu beachtenden Einschränkungen könne der Kläger als Maschinenschlosser/Schweißer nicht mehr mindestens 6 Stunden arbeitstäglich tätig sein. Dagegen erschienen Arbeiten als Warensortierer, Warenaufmacher/Versandfertigmacher sowie insbesondere Tätigkeiten als Mitarbeiter auf einer Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Arbeiten als Pförtner/Telefonist oder Arbeiten als Büro- oder Verwaltungshilfskraft für den Kläger geeignet zu sein.
Der Kläger hat sich mit Schriftsatz vom 9. September 2016 ausführlich und kritisch zu dem Gutachten von Dr. C. geäußert, sodass der Senat eine weitere ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen hierzu vom 12. Oktober 2016 eingeholt hat. Dr. C. teilte mit, die Ausführungen des Klägers führten nicht zu einer relevanten Änderung seiner im Gutachten dargelegten Beurteilung. Vielmehr handele sich bei den Ausführungen des Klägers lediglich um eine Kommentierung seines Gutachtens, ohne neue medizinische Anknüpfungspunkte aufzuzeigen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. November 2016 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter hingewiesen. Darüber hinaus hat der Senat eine Tarifauskunft des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen e.V. (AGH) vom 25. Januar 2011 nebst Gehalts- und Lohntarifvertrag vom 23. Oktober 2009 sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 25. August 2014 und 1. September 2014 übersandt und hierzu mitgeteilt worden, dass diese (in einem anderen gleichgelagerten Verfahren beigezogenen) Unterlagen zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom 28. Januar 2015 abgewiesen, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2011 ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z. B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufungsfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.
Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.
Hiervon ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Rentenanspruch nicht zu, weil er weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverläufe vom 1. Juli 2015 und 18. August 2016, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nur bei einem bis spätestens im Juli 2010 eingetretenen Leistungsfall erfüllt, sodass es auf die bei dem Kläger bestehende Krankheitsentwicklung nur bis zu diesem Zeitpunkt ankommt.
Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), ist zwar – bezogen auf die Zeit bis Juli 2010 – durch verschiedene Gesundheitsstörungen beeinträchtigt. Der Kläger war nach dem Ergebnis der im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Rentenantragsverfahren durchgeführten Sachaufklärung jedoch noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne einseitige Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen wie ständiges Bücken oder Knien, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg ohne technische Hilfsmittel, ohne permanente Überkopfarbeiten, ohne permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in ständigem Gehen und Stehen oder mit ständigem Treppensteigen, ohne permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition von Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen, überwiegend in geschlossenen, temperierten und staubfreien Räumen sowie ohne Nachtschicht in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.
Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der gutachterlichen Ausführungen der im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dr. H., Dr. J. und Dr. K. sowie des Gutachters des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten D. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Demgegenüber gebietet auch die im Berufungsverfahren weiter durchgeführte Beweisaufnahme keine andere Sicht der Dinge. Insoweit ist – wie ausgeführt – ohnehin zu berücksichtigen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die streitige Rente nur bei einem bis spätestens im Juli 2010 eingetretenen Leistungsfall erfüllt sind. Etwaige gesundheitliche Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind für die Prüfung des Rentenanspruches ohne Belang. Das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. C. datiert vom 4. Juli 2016 und ist damit deutlich nach Juli 2010 erstellt worden mit der Folge, dass die Feststellung einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung nur dann von Bedeutung wäre, wenn hiermit zugleich eine nachvollziehbare Rückdatierung auf die Zeit vor August 2010 verbunden wäre. Dessen ungeachtet hat der Sachverständige Dr. C. aufgrund der Untersuchung des Klägers vom 25. April 2016 gerade keine quantitative und damit rentenrelevante Leistungseinschränkung feststellen können. So hat er ausgeführt, dass sich aus den gestellten Diagnosen bzw. getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die verschleißbedingten Veränderungen im Wirbelsäulen- und Gelenksbereich zwar Einschränkungen für die Erwerbsfähigkeit im Sinne eines erwerbsmindernden Dauereinflusses ergeben, der Kläger jedoch in der Lage ist, zumindest sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Dabei sind nach der Beurteilung von Dr. C. die folgenden qualitativen Einschränkungen zu beachten, die nur wenig über die im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hinausgehen: Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und/oder Sitzen oder überwiegend im Sitzen, ohne mehr als gelegentliche Tätigkeiten über Schulterniveau bzw. über Kopf, ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastender Körperhaltung (zum Beispiel Arbeiten in vorgebeugter/gebückter Körperhaltung oder Arbeiten mit verdrehtem Oberkörper), ohne Arbeiten in Nachtschicht, ohne mehr als gelegentliche Arbeiten unter Witterungseinflüssen sowie nicht auf Leitern und Gerüsten. Darüber hinaus hat Dr. C. festgestellt, dass die dem Restleistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten von der Klägerin noch unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen verrichtet werden können. Insbesondere ist die Einhaltung von betriebsunüblichen Pausen nicht erforderlich. Weiter haben sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung keine Zweifel an der Fähigkeit des Klägers ergeben, sich an die Erfordernisse im Erwerbsleben anzupassen bzw. sich umzustellen. Die Wegefähigkeit ist nicht relevant eingeschränkt. Schließlich hat der Sachverständige seine Leistungsbeurteilung für die Zeit bereits seit der Rentenantragstellung im November 2009 angenommen. Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. C. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender, ausführlicher Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Soweit der Kläger mit ausführlicher Stellungnahme – vorgelegt von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. September 2016 – Kritik gegenüber der Beurteilung von Dr. C. erhoben hat, ist dieser den Kritikpunkten im Einzelnen entgegengetreten und hat zutreffend resümiert, dass es sich bei den Äußerungen des Klägers lediglich um eine Kommentierung des Gutachtens handelt, ohne neue medizinische Gesichtspunkte aufzuzeigen. Für den Senat ist deshalb schlüssig und nachvollziehbar, dass der Sachverständige trotz der kritischen Anmerkung des Klägers an seiner im Gutachten dargelegten Leistungsbeurteilung festgehalten hat. Im Ergebnis schließt sich der Senat der Leistungsbeurteilung von Dr. C. uneingeschränkt an.
Hiervon ausgehend war der Kläger bis Juli 2010 (und ist seither) weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Denn er konnte und kann noch mindestens sechs Stunden täglich unter den in den Betrieben üblichen Arbeitsbedingungen erwerbstätig sein und musste sich in dieser Zeit zur Verwertung seines Restleistungsvermögens auf sämtliche – ihm in gesundheitlicher Hinsicht (objektiv) zumutbaren – Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist bei Versicherten, die sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen müssen, grundsätzlich nicht geboten. Denn es gibt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden sind. Das ist offenkundig und braucht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht in jedem Einzelfall aufs Neue belegt zu werden. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass es in der Regel auch für Versicherte, deren Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, noch Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang gibt. In Betracht kommen für den Kläger insbesondere die sog. klassischen leichten körperlichen Tätigkeiten als Büro- oder Verwaltungshilfskraft, als Versandfertigmacher oder als Poststellenmitarbeiter, die in vergleichbaren Fällen regelmäßig von der in berufskundlichen Fragen mit besonderer Sachkunde versehenen Arbeitsverwaltung als Verweisungstätigkeiten benannt werden. Es handelt sich bei den genannten Tätigkeiten um Erwerbsmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung der zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen ganz offenkundig dem jedenfalls bis Juli 2010 (und darüber hinaus) anzunehmenden Restleistungsvermögen des Klägers entsprachen bzw. entsprechen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bekanntlich auch in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen.
In Anbetracht des ausgeführten Restleistungsvermögens kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar ist. Denn es gab seit Rentenantragstellung und gibt zur Überzeugung des Gerichts auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben kann. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens liegen bei dem Kläger insbesondere auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren. Insoweit bedarf es im Rahmen der - bezüglich des hier streitigen Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung allein maßgeblichen - Frage nach dem Bestehen realer Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld einer besonders eingehenden Prüfung lediglich dann, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung festgestellt ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. März 1984, 4 RJ 43/83 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor, denn bei ihm besteht weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, wie dies bereits zutreffend von dem Sozialgericht festgestellt worden ist.
Ob die für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76) kann bei Versicherten, die noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sind, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Versicherte nach ihrem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage sind, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn sie außerstande sind, Arbeitsplätze dieser Art von ihrer Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1980, 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Insbesondere liegt eine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht vor, ebenso benötigt er keine betriebsunüblichen Pausen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den vorliegenden Gutachten oder im sonstigen medizinischen Berichtswesen bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaft ins Gewicht fallendem erwerbsmindernden Dauereinfluss, aufgrund derer eine andere Sicht der Dinge geboten erscheinen könnte, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Der Senat hält deshalb das Leistungsvermögen des Klägers mit den in den Gutachten der Sachverständigen Dr. H., Dr. J., Dr. K. und Dr. C. getroffenen Feststellungen für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen von Amts wegen für nicht geboten.
Im Ergebnis hat es dabei zu verbleiben, dass eine rentenrelevante Erwerbsminderung in der Zeit bis spätestens Juli 2010 (und auch aktuell) nicht nachgewiesen ist.
Für den 1958 geborenen Kläger ergibt sich auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2. berufsunfähig
sind.
Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen. Wie dargelegt, kann er nämlich noch zumindest sechs Stunden täglich mit den genannten Einschränkungen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger noch in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf bzw. seine zuletzt verrichtete Tätigkeit weiter auszuüben, denn allein der Umstand, im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein zu können, führt noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit.
Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren bisherigen Beruf - auch einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (ggf. auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 1976, 5/12 RJ 132/75). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf verweisen lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 25. März 1966, 5 RKn 77/64, vom 26. September 1974, 5 RJ 98/72, vom 19. Januar 1978, 4 RJ 81/77 u. vom 15. März 1978, 1/5 RJ 128/76 - ständige Rechtsprechung).
Das zur Ausfüllung dieser Grundsätze von der Rechtsprechung entwickelte sog. Mehrstufenschema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe - als unterste Gruppe - die Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht ohne weiteres auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSG, Urteile vom 30. März 1977, 5 RJ 98/76 u. vom 24. März 1983, 1 RA 15/82 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom 24. März 1983 a.a.O. m.w.N. ständige Rechtsprechung). Innerhalb der – vielschichtigen und inhomogenen – Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ist eine Abgrenzung dergestalt zu beachten, dass dem unteren Bereich alle Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von drei bis 12 Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von über 12 bis 24 Monaten zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 m.w.N.). Ein Angelernter des oberen Bereichs genießt ebenfalls Berufsschutz, sodass ihm zumindest eine zumutbare Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist, sofern er im bisherigen Beruf nicht mehr tätig sein kann. Subjektiv zumutbar ist einem Angehörigen der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zunächst eine Tätigkeit, die in der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen ist. Aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehoben ungelernte Tätigkeiten kommen in Betracht (BSG, Urteil vom 29. März 1994 a.a.O.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch für den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten, so dass es auf einen Leistungsfall bis spätestens im Juli 2010 ankommt. Berufsunfähigkeit des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt kann jedoch nicht bejaht werden. Insofern ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine bezogen auf Berufsunfähigkeit rentenrelevante Leistungseinschränkung des Klägers bis einschließlich Juli 2010 nicht vorgelegen hat (und im Übrigen auch weiterhin nicht vorliegt).
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum sogenannten Mehrstufenschema und unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Berufsverlaufs kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser ein qualifizierter Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen ist oder ob er sich von diesem erlernten Beruf später gelöst hat. Insofern hat der Kläger nicht durchgängig als Maschinenschlosser gearbeitet, sondern war auch als Schweißer und Baggerführer tätig. Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit am PC hat außer Betracht zu bleiben, weil es sich offensichtlich (Angaben der Agentur für Arbeit O-Stadt im Auftrag an den ärztlichen Dienst vom 18. August 2011, Blatt 62 der Gerichtsakte) um eine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt hat. Ob das Sozialgericht den Kläger zutreffend lediglich als Angelernten (nicht im oberen Bereich) eingestuft hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung zum Maschinenschlosser Berufsschutz als Facharbeiter zuzubilligen ist, besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn ein Facharbeiter muss sich im Sinne des Mehrstufenschemas nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar auf all diejenigen Tätigkeiten verweisen lassen, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteile vom 15. Februar 1979, 5 RJ 112/77 u. vom 17. November 1987, 5b RJ 10/87). Darüber hinaus muss sich ein Facharbeiter aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verweisen lassen, wenn sich die betreffenden Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG, Urteile vom 1. Februar 1984, 5b RJ 80/83, vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 u. vom 12. September 1991, 5 RJ 34/90).
Als solche Tätigkeit kommt für den Kläger nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C. vom 13. Juli 2016 u.a. diejenige eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers in Betracht. Die wesentlichen Aufgaben von Warenaufmachern bzw. Versandfertigmachern umfassen nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 25. August 2014 das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im Einzelnen sind zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu den Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Warenaufmacher und Versandfertigmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich (beispielhafte Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten).
Sämtliche der bei dem Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen, vornehmlich auf orthopädischem Gebiet, sind in Ansehung der vorbeschriebenen leichten Tätigkeiten bei der Arbeitsausübung beachtet, so dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich in der Lage ist und insbesondere auch bis Juli 2010 war. Im Übrigen muss sich der Kläger auch subjektiv auf diese Tätigkeit verweisen lassen. Dies ergibt sich aus der dem Senat vorliegenden Tarifauskunft, die den Beteiligten übersandt und die ebenfalls zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist. Wie sich aus der Auskunft des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AGH) vom 25. Januar 2011 ergibt, werden Warenaufmacher und Versandfertigmacher in die Lohngruppe 2 und die verwandte Tätigkeit des Kommissionierers in die Lohngruppe 3 eingruppiert. Unter Zugrundelegung dieser Auskunft ist der Senat davon überzeugt, dass die Tätigkeit eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung für die Tarifvertragsparteien aufgrund der Eingruppierung in den einschlägigen Lohngruppen auch einem Facharbeiter zumutbar ist (ebenso: 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom 15. April 2011, L 5 R 331/09).
Damit sind im Hinblick auf das Vorliegen einer sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbaren Verweisungstätigkeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht erfüllt, wenn der Kläger als Facharbeiter anzusehen wäre.
Die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
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