L 12 RF 6/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RF 6/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
In Verfahren gemäß § 197a SGG besteht auch bei Teilnahme an einem Gütetermin kein Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Das gilt auch dann, wenn ein Entschädigungsantrag ausgehändigt oder eine Erstattung als möglich dargestellt worden ist.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Wahrnehmung des Termins der Güteverhandlung am 24.2.2017.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einer Güteverhandlung.

Der Antragsteller war Kläger und Berufungskläger in einem Rechtsstreit gegen die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Berufsgenossenschaft. Die Parteien wurden in dem unter dem Aktenzeichen geführten Verfahren mit Beschluss vom 16.11.2016 an den Güterichter verwiesen.

In dem unter dem Aktenzeichen L 30 SF 306/16 GR geführten Güterichterverfahren fand am 24.2.2017 eine Güteverhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Ladung vom 6.2.2017 teilnahm.

Mit einem am 16.3.2017 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Entschädigungsantrag beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall, Fahr- und Zehrkosten, für die Kosten einer Begleitperson und die Kosten einer Vertretung (Aushilfe für die Pferde).

Die Kostenbeamtin des LSG teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.3.2017 mit, dass eine Entschädigung nicht zu gewähren sei. Bei dem Rechtsstreit handele es sich um ein Verfahren nach § 197a SGG, da weder Kläger noch Beklagter zum Personenkreis des § 183 SGG gehören würden. In Verfahren nach § 197a SGG würden die §§ 184 - 195 SGG keine Anwendung finden, so dass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 191 SGG in Verbindung mit dem JVEG nicht bestehe. Auch der Hinweis im Ladungsschreiben auf eine mögliche Entschädigung sowie der beigefügte Vordruck zur Geltendmachung der Entschädigung begründeten keinen Anspruch.

Der Antragsteller wandte sich mit dem am 11.4.2017 beim LSG eingegangenen Schreiben gegen die Ablehnung seines Entschädigungsantrages. Die Ablehnung sei nicht nachzuvollziehen, da im Güterichterverfahren L 30 SF 61/15 GR vom 17.7.2015 die Entschädigung erstattet worden sei. Beide Güterichterverfahren hätten durch einen Beschluss über die Verweisung an den Güterichter stattgefunden. Der Antragsteller beantragte die nochmalige Überprüfung seines Antrages.

Mit weiterem Schreiben vom 12.7.2017 machte er geltend, dass die Auskunft in der mündlichen Güterichterverhandlung, dass eine Entschädigung erfolge, einen Vertrauenstatbestand darstelle. Dies würde eine Erstattung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regeln zulassen.

Der Antragsgegner führte unter Verweis auf den Beschluss des LSG vom 11.8.2015, Az. L 15 RF 29/15, aus, dass die versehentliche Aushändigung eines Entschädigungsantrages in einem Gerichtskostenfall nach § 197a SGG keinen Anspruch auf Entschädigung begründe. Auch im Güterichterverfahren sei zwar eine Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 SGG möglich, welchen nach § 191 SGG einen Entschädigungsanspruch begründe. Dies gelte aber nicht für die Gerichtskostenfälle nach § 197a SGG, in denen die Anwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen sei.

Beigezogen waren die Akten zu den Verfahren, L 30 SF 306/16 GR und L 30 SF 61/15 GR. Der Kostenbeiakte zum Verfahren L 30 SF 61/15 GR ist zu entnehmen, dass für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 17.7.2015 die beantragte Entschädigung gewährt wurde, mit Schreiben des LSG vom 5.5.2017 aber eine Rückforderung der Entschädigung angekündigt wurde.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 10.4.2017 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Ein Anspruch auf Entschädigung für die Wahrnehmung der Güteverhandlung am 24.2.2017 besteht nicht.

1. Der Antragsteller hat keinen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG, da das zugrunde liegende unfallversicherungsrechtliche Hauptsacheverfahren kein gerichtskostenfreies Verfahren gemäß § 183 SGG war.

Eine Auslagenvergütung für Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens wie bei einem Zeugen (§ 191 SGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG) kommt nur bei gerichtskostenfreien Verfahren im Sinne des § 183 SGG in Betracht. Handelt es sich hingegen um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinne des § 197a SGG, ist eine Entschädigung wegen der in § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG festgeschriebenen Unanwendbarkeit des § 191 SGG ausgeschlossen. Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), auf die § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG verweist, sehen eine Auslagenvergütung oder Entschädigung der Beteiligten durch die Staatskasse nicht vor. Nach den gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 154 bis 162 VwGO besteht (nur) eine Kostentragungspflicht des unterliegenden Beteiligten. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter seine Kosten nur dann und nur vom Prozessgegner (voll oder teilweise) erstattet bekommt, wenn er in der Sache (voll oder teilweise) obsiegt. Das Gericht hat insofern, wenn sich die Beteiligten nicht vergleichsweise auf eine Regelung zur Kostentragung einigen, über die Frage der Kostentragung eine Entscheidung zu treffen (Kostengrundentscheidung). Fällt diese Entscheidung nicht positiv für den Beteiligten aus, trägt er seine Kosten selbst. Einen Entschädigungs- bzw. Auslagenvergütungsanspruch gegen die Staatskasse unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, wie dies beim gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 183 SGG in § 191 SGG für den Fall des persönlichen Erscheinens geregelt ist, kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht.

Die Frage, ob das Hauptsacheverfahren ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG oder ein gerichtskostenfreies gemäß § 183 SGG ist, ist einer Entscheidung durch das Gericht der Kostensache entzogen. Die diesbezüglich ergangene Festlegung des Hauptsachegerichts ist, unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, für das Kostengericht bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht, vgl. zum JVEG: Beschluss des LSG vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zum Gerichtskostengesetz: Beschluss des LSG vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E).

Bei dem Verfahren des Antragstellers handelt es sich, wie im Hauptsacheverfahren am 13.1.2015 vom Vorsitzenden Richter des 2. Senats verfügt, um ein solches gemäß § 197a SGG. Eine Auslagenvergütung gemäß § 191 SGG ist damit wegen § 197a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen.

2. Der Hinweis im Ladungsschreiben vom 6.2.2017 auf eine mögliche Entschädigung, ggf. wiederholt in der Güteverhandlung am 24.2.2017 sowie die Aushändigung eines Formulars des Entschädigungsantrags begründen keinen Entschädigungsanspruch.

Durch den 15. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts ist bereits mit Beschluss vom 11.8.2015, Az. L 15 RF 29/15, entschieden worden, dass etwaige Hinweise auf einen bestehenden Entschädigungsanspruch auf die Einordnung eines Verfahrens als solches gemäß § 197a SGG keinen Einfluss haben. Auch resultiere aus der Übergabe eines Formulars für einen Entschädigungsantrag kein Vertrauenstatbestand, der es zulassen würde, entgegen den zwingenden gesetzlichen Vorgaben Kosten aus der Staatskasse zu erstatten. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Für den Antragsteller lässt sich weder aus den Hinweisen im Ladungsschreiben noch aus der Aushändigung eines Formulars des Entschädigungsantrages ein Anspruch auf Vergütung barer Auslagen und Zeitverlust entsprechend § 11 SGG für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 24.2.2017- auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - ableiten.

Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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