S 32 U 14/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
32
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 32 U 14/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 94/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen nach dem SGB VII.

1a. Die Klägerin ist die Witwe von Herrn C. A., der im August 1936 geboren wurde und im Juni 2013 im Alter von fast 77 Jahren starb.

Herr A. (der Versicherte) arbeitete von Mitte Dezember 1954 bis Mitte März 1955 in einer Gießerei in der Herstellung von Gussrohren. Von November 1973 bis Juli 1995 (mit kurzer Unterbrechung) arbeitete er als Kunststoffschlosser in der Innen-Verkleidung von Stahlrohren. In die Stahlrohre wurden dazu Teflon-Innenrohre eingezogen, die an beiden Enden überstanden. Der Versicherte erhitzte die überstehenden Enden der Teflon-Innenrohre auf ca. 300° und bördelte sie mithilfe von Hämmern und Einspannvorrichtungen um das Ende des Stahlrohres.

Im März 1995 kam es zu einem Zwischenfall, als der Versicherte nach der Bearbeitung eines bereits lackierten Stahlrohres Gleichgewichtsstörungen und massive Atembeschwerden entwickelte und im Krankenhaus behandelt werden musste. Ab Anfang Juli 1995 bestand durchgehend Arbeitsunfähigkeit, der Versicherte nahm die Tätigkeit nicht wieder auf.

Im Herbst 2000 wurde beim Versicherten Lungenkrebs in Form eines nicht kleinzelligen Bronchialkarzinoms des rechten Lungenflügels diagnostiziert. Der Tumor bildete sich nach Chemotherapie und Bestrahlung vollständig zurück. Im Mai 2013 trat erneut ein Tumor auf, dieses Mal im linken Lungenflügel. Auch die Speiseröhre und umliegende Lymphknoten waren betroffen. Der Versicherte wollte weder eine abschließende Diagnostik noch eine Therapie durchführen. Am 25 Juni 2013 wurde er wegen eines Infekts und Fieber auf die Intensivstation des Vincenz Krankenhauses verlegt, wo er am 28. Juni 2013 starb.

2a. Die Beklagte erkannte 1997 die obstruktive Atemwegserkrankung, die den Versicherten zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit gezwungen hatte, als Berufskrankheit (BK 4302 – durch toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung) an und gewährte ab September 1996 eine monatliche Rente nach einer MdE von 30 % (damals 950 DM, zuletzt ca. 550 EUR).

b. Im September 2000 veranlasste die Beklagte eine gutachterliche Überprüfung der MdE. Der Sachverständige Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. D. äußerte den Verdacht auf ein Bronchialkarzinom und nahm an, der Versicherte sei beruflich nicht nur irritativ toxischen Substanzen, sondern auch "bekanntermaßen krebserzeugenden Arbeitsstoffen" wie PAK, Nitrosegasen oder Asbest ausgesetzt gewesen. Es sei "schon jetzt sehr wahrscheinlich", dass der Tumor "berufsbedingt entstanden" sei.

Die Beklagte leitete ein Verfahren ein und überprüfte, inwieweit der Versicherte Asbest und polyzyklischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt war. Der Technische Aufsichtsdienst teilte mit, dass Teflon bei einer Temperatur von 300° bearbeitbar und bei 330° glasig werde, bei einer Temperatur von 400° zersetze es sich. Zwar entstehe bei der Zersetzung auch PAK, dieser Prozess sei aber unbedingt zu vermeiden, weil das Teflon damit unwiederbringlich zerstört sei. Daher seien bei der Tätigkeit des Versicherten nicht regelmäßig PAK entstanden. Während der dreimonatigen Tätigkeit in der Gießerei habe der Versicherte Asbesthandschuhe und asbesthaltige Schürzen getragen, was eine Belastung von 0,1 Faserjahren ergebe.

Die Beklagte holte ein Gutachten bei Dr. E., Radiologin in der Thoraxklinik Heidelberg ein. Die Sachverständige sah nicht die typischen Strukturen asbestverursachter Lungenveränderungen, d.h. keine Pleuraplaques, keine Pleuraverkalkungen.

Im Juli 2001 lehnte die Beklagte gegenüber dem Versicherten die Anerkennung einer BK 4104 (Lungenkrebs durch Asbest) ab, der Bescheid wurde bestandskräftig.

c. Am 14. Juni 2013 meldete der Hausarzt des Versicherten der Beklagten die erneute Krebserkrankung. Am Todestag ihres Mannes informierte die Klägerin den Beklagten und stellte einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen. Gleichzeitig lehnte sie eine Obduktion ausdrücklich mündlich, später auch schriftlich ab.

Der Beratungsarzt der Beklagten teilte mit, dass der Versicherte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer wieder aufgetretenen Lungenkrebs-Erkrankung verstorben sei. Nach wie vor seien keine Zeichen für asbest-verursachte Lungenveränderungen erkennbar. Auch ein Zusammenhang zwischen dem Tod und der als BK anerkannten obstruktiven Atemwegserkrankung sei nicht erkennbar. Mit Bescheid vom 12. September 2013 und Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen wegen des Lungenkarzinoms des Versicherten ab. Das Lungenkarzinom sei keine Berufskrankheit gewesen. Die Beklagte halte nach erneuter Prüfung insbesondere an ihrem Bescheid aus dem Juli 2001 fest, nach der eine BK 4104 (Asbest) nicht vorliege, weil die Belastung nur 0,1 Faserjahre betragen habe und sich nach wie vor keine Asbest-typischen Lungenveränderungen gezeigt hätten. Weitere Einwirkungen nach der BK-Liste, die eine Lungenkrebs-Erkrankung hätten verursachen können, seien nicht bekannt. Der Tod stehe auch nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der anerkannten Berufskrankheit. Die Vermutung des § 63 Abs. 2 SGB VII greife nicht, da zu Lebzeiten keine der dort genannten BKen vorgelegen habe.

3. Dagegen hat die Klägerin am 2. Januar 2014 zwei Klagen zum Sozialgericht Mainz erhoben. Das SG Mainz hat sich am 30. Januar 2014 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Wiesbaden verwiesen. Das Sozialgericht Wiesbaden hat beide Klagen mit Beschluss vom 26. Februar 2014 verbunden.

Die Klägerin hat im Laufe des Klageverfahrens mehrfach weitere Angaben zur Asbest-Belastung des Versicherten gemacht. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage weitere arbeitstechnische Ermittlungen vorgenommen, u.a. hat sie den ehemaligen Betrieb des Versicherten mehrfach aufgesucht und mit ehemaligen Kollegen gesprochen. Danach habe der Versicherte während der gesamten Dauer der Beschäftigung Asbest-Handschuhe verwendet; diese seien pro Tag ca. 1,5 Stunden lang benutzt worden. Außerdem seien in dem Raum, in dem er gearbeitet habe, pro Woche ca. 1 Stunde lang asbesthaltige Gewebematten von seinen Kollegen verwendet worden; er selbst habe ca. 1-2 pro Jahr ca. 15- 20 Minuten lang bei der entsprechenden Tätigkeit auch geholfen. Selten habe der Versicherte selbst auch asbesthaltige Werkstücke zugeschnitten. Der Technische Aufsichtsdienst ermittelte auf der Grundlage dieser Angaben und nach einer Besichtigung der ehemaligen Arbeitsstätte gemeinsam mit einem ehemaligen Kollegen und dem ehemaligen Geschäftsführer eine Asbest-Belastung von 15,2 Faserjahren.

Zur weiteren Aufklärung der medizinischen Tatsachen hat das Gericht Bilder und radiologische Befunde zur Krebserkrankung 2013 angefordert und ein radiologisches Gutachten bei Prof. F., Chefarzt der diagnostischen und interventionellen Radiologie der Thoraxklinik Heidelberg, eingeholt. Danach finden sich in den Röntgenbildern seit 1998 bis 2008 weder Hinweise auf asbestbedingte Pleuraplaques noch das typische Bild einer Asbestfibrose. Auch die CT-Aufnahmen aus dem Jahr 2013 zeigten keine asbestbedingten, bindegewebigen oder verkalkten Plaques. Der Sachverständige sah keine Hinweise auf asbestverursachte Veränderungen der Lunge. Die Bilder geben keinen Anlass für die Annahme, der Lungenkrebs könnte durch Asbest verursacht worden sein. Histologische Nachweise von Asbestfasern im Gewebe oder minimalasbestotischen Gewebsveränderungen fehlten. Es sei auch nicht sicher, dass die Erkrankung des Versicherten im Jahr 2013 ein originärer Lungenkrebs gewesen sei. Eine Diagnostik sei nicht erfolgt, auch keine pathologische Klärung. Wahrscheinlich sei der Tumor in der Lunge die Metastase einer außerhalb der Lunge neu entstandenen Krebserkrankung gewesen. Denn der Tumor habe ein für einen originären Lungentumor untypisches Aussehen gehabt. Auch spreche die lange Zeit von 12 Jahren zwischen der Ersterkrankung und dem neuen Tumor gegen einen Rückfall.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hält die arbeitstechnischen Ermittlungen der Beklagte nicht für ausreichend, insbes. seien die Asbestbelastung in der Umgebungsluft am Arbeitsplatz des Versicherten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Radiologe wäre bei einer höheren Angabe zur Belastung möglicherweise auch zu einer anderen medizinischen Bewertung gelangt. Sie beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Hinterbliebenenrente wegen des Todes ihres Ehemannes C. A. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre arbeitstechnischen Ermittlungen für ausreichend, auch habe ihr Technischer Aufsichtsdienst bei allen Angaben stets zu Gunsten des Versicherten eine hohe Belastung angenommen. Sie verweist außerdem auf die medizinischen Gutachten.

Die Verwaltungsakten der Beklagten zur BK 4302 und zur BK 4104 beim Versicherten sowie zum Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen lagen dem Gericht vor. Auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft.

Der im Juli 2001 gegenüber dem Versicherten ergangene Ablehnungsbescheid zur BK 4104 ist nicht (mehr) Streitgegenstand. Dieser Bescheid wird von der Klägerin nicht (mehr) angegriffen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Senats des BSG ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ein eigener Rechtsanspruch, der sich zwar vom Recht des Versicherten ableitet, aber hinsichtlich aller Voraussetzungen gesondert zu prüfen ist. Diese Trennung hat zur Folge, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 63 SGB VII ohne Bindung an bestands- oder rechtskräftige Entscheidungen gegenüber dem Verstorbenen neu zu prüfen sind. Deshalb ist weder die positive Feststellung von BK-Folgen noch die Ablehnung der Feststellung von BK-Folgen gegenüber dem Versicherten für die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente vorgreiflich. Verwaltungen und Gerichte haben vielmehr nach dem Tod eines Versicherten neu zu prüfen, ob bei diesem ein Versicherungsfall vorgelegen hat und er infolgedessen verstorben ist (BSG, Urt. v. 12. Januar 2010 - B 2 U 21/08 R -, juris, Rn. 18).

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen liegen nicht vor, weil nicht belegt ist, dass der Ehemann der Klägerin infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist.

a. Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles – hier des Arbeitsunfalls aus dem Jahr 1988 – eingetreten ist. Dazu muss der verstorbene Angehörigen erstens einen Versicherungsfall i.S.d. § 7 SGB VII erlitten haben, d.h. er muss einen Arbeitsunfall erlebt haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt gewesen sein. Zweitens muss der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eine wesentliche Mitursache des Todes gewesen sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der der Versicherungsfall unmittelbar oder mittelbar die einzige Todesursache ist. Schon das Reichsversicherungsamt hat Hinterbliebenenleistungen außerdem zugesprochen, wenn ein unfallunabhängiges Leiden durch die Unfallfolgen verschlimmert wurde, wenn also der Unfall der schnelleren Entwicklung des anderen Leidens förderlich war und daher den Tod um wenigstens etwa ein Jahr beschleunigt hat; diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht unverändert fortgesetzt (BSG, Urt. v. 1. Dezember 1960 - 5 RKn 66/59 -, juris, Rn. 24). Eine derartige Beschleunigung des Todes kann auch darin liegen, dass die Unfallfolgen eine rechtzeitige Diagnose einer unfallunabhängigen Erkrankung verhindert haben und eine Erfolg versprechende Behandlung deshalb nicht oder nur zu spät durchgeführt werden konnte (BSG, Urt. v. 23. November 1975 - 2 RU 65/75 -, juris, Rn. 22).

b. Danach kann hier ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Tod des Versicherten und einem Versicherungsfall nicht bejaht werden. Unstreitig ist der Versicherte nicht an den Folgen der anerkannten Berufskrankheit 4302 gestorben. Es ließ sich auch nicht feststellen, dass er an den Folgen einer anderen Berufskrankheit gestorben ist. Denn dass der Versicherte an der BK 4104 gelitten hat – der einzigen Berufskrankheit, die hier weiter in Betracht käme – ließ sich nicht nachweisen.

aa. Die Anerkennung als Berufskrankheit ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur bei bestimmten, in der Berufskrankheitenverordnung (BKVO, Anlage 1) genannten Erkrankungen möglich (sog. Listen-Erkrankungen). In diese Liste der Berufskrankheiten werden nur Erkrankungen aufgenommen, die nach den medizinischen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird also nicht jede denkbare Erkrankung, die durch berufliche Belastungen verursacht wurde, als "Berufskrankheit" anerkannt. Die Anerkennung einer Berufskrankheit erfordert weiter, dass die versicherte Person im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit den für diese Erkrankung typischen gesundheitsschädlichen Belastungen ausgesetzt war. Auch diese sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen werden in der Anlage zur BKVO benannt. Drittens muss die Krankheit im konkreten Fall auch durch die gesundheitsschädliche Belastung verursacht worden sein. Die hier fragliche Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKVO erfasst Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs

- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren.

Für die einzelnen Tatbestandsmerkmale gelten unterschiedliche Beweismaßstäbe: Die arbeitstechnischen Voraussetzungen – hier: die Belastung durch Asbest – und das Vorliegen einer Listen-Erkrankung – hier: Lungen- oder Kehlkopfkrebs, ggf. Asbestose oder asbestverursachte Erkrankung der Pleura – müssen mit Gewissheit bewiesen sein, d.h. ohne vernünftigen Zweifel feststehen. Dagegen kann ein Ursachenzusammenhang zwischen den beruflichen Einwirkungen und der Erkrankung schon bejaht werden, wenn er hinreichend wahrscheinlich ist, d.h. wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren so stark überwiegen müssen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (vgl. BSG, Urt. v. 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 -, juris, Rn. 13); die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs reicht für eine Anerkennung nicht aus (BSG, Urt. v. 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R -, juris, Rn. 19).

bb. Im vorliegenden Fall war der Versicherte während seiner beruflichen Tätigkeit unstreitig als Beschäftigter gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert und währenddessen auch einer Belastung durch Asbest ausgesetzt.

Das Vorliegen einer Lungenkrebserkrankung hingegen ist dagegen nach den medizinischen Ermittlungen nicht im Vollbeweis gesichert. Denn der auf die Auswertung von Bildern der Lunge in hohem Maße spezialisierte Radiologe der Heidelberger Thoraxklinik hat für das Gericht gut nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Tumor, der im Mai 2013 in der Lunge des Versicherten erkannt wurde, wahrscheinlich nicht um Lungenkrebs, sondern eher um die Metastase einer anderen Krebsart gehandelt hat. Eine weitere Aufklärung ist nicht möglich. Der Versicherte selbst hat zu Lebzeiten eine genauere Diagnose nicht durchführen lassen. Auch die Klägerin hat – trotz einem entsprechenden mündlichen und schriftlichen Hinweis der Beklagten – einer Obduktion nicht zugestimmt.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Versicherte im Mai 2013 an Lungenkrebs erkrankt war, wäre die Feststellung einer BK 4104 nicht möglich. Denn ein Ursachenzusammenhang zwischen der Krebserkrankung und der Asbest-Belastung ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Es fehlt zum einen jeder Hinweis auf die in der BK 4104 genannten Brückenerkrankungen (Asbestose oder asbestverursachte Erkrankung der Pleura). In den Röntgenbildern zeigten sich nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen keine Hinweise auf asbestbedingte Veränderungen oder eine Asbestablagerung. Eine pathologische Untersuchung wurde aus o.g. Gründen nicht durchgeführt. Zum anderen hatten die arbeitstechnischen Ermittlungen eine Belastung im Umfang von 15,2 Asbestfaserjahren ergeben, so dass auch die dritte Variante des BK-Tatbestandes nicht erfüllt ist. Anders als die Klägerin sieht das Gericht insoweit keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Denn die Beklagte hat ausführlich und mehrfach zu den Arbeitsverhältnissen des Versicherten recherchiert und auch die neuen Angaben der Klägerin jeweils in ihre Berechnungen einbezogen. Dabei hat sie, was die Bevollmächtigte der Klägerin übersieht, auch die Belastungen des Versicherten als sog. Bystander einbezogen (Bl. 184 f. der Gerichtsakte).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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