L 18 AL 209/17 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 810/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 209/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozial-gerichts Berlin vom 4. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festge-setzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Entscheidung des SG, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Rege-lungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bis zum 31. März 2018, "längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides", zu ertei-len, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies folgt aus einer verfassungsrechtlich gebotenen Folgenabwägung, ohne dass es vorliegend der abschließenden, einen erheblichen zeitlichen Aufwand erfordernden Aufklärung des entscheidungserhebli-chen Sachverhalts, zB – wie von der Antragsgegnerin beantragt - durch Vernehmung zahlreicher Arbeitnehmer/innen als Zeugen bzw Zeuginnen, bedurft hätte, die auch in Anbetracht des im Übrigen umfänglichen Vorbringens der Beteiligten untunlich ist und zudem die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs. 4 Grundge-setz – GG -) angesichts des hier zu beachtenden "Zeitfensters" letztlich nicht ermög-licht hätte.

Die Gewährleistung wirksamen und daher ggfs auch schnellen Rechtsschutzes ver-langt nach der Rspr des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl BVerfGE 79, 69 (74); 93, 1 (14)). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen (vgl BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats = NVwZ-RR 1999, S 217 (218)). Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, aaO). Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Antragstellerin hat solche schwerwiegenden Nachteile mit ihrer Antragsschrift nachvollziehbar dargelegt (vorläufige Einstellung der Betriebstätigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leiharbeitnehmer und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Antragstellerin und deren Stellung bzw Chancen am Markt jetzt und in der Zukunft); in diesen Fällen ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache im gerichtlichen Eilverfahren gerechtfertigt (aA bei erheblichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Organe LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011 – L 13 AL 3438/10 ER-B).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 (1237); 1. Kammer des Zweiten Senats = NVwZ 2004, S 95 (96); BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 - juris). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren – wie vorliegend - vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats = NVwZ-RR 1999, S. 217 (218)). Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Be-schwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 (96)). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungs-grundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 (480)). Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – mwN aus der Rspr). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich "schützend und fördernd vor die Grundrechte stellen" (vgl BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats = NJW 2003, S 1236 (1237)).

Vorliegend ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, dass der Antrag auf Gewährung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin zuvor mehrfach derartige Erlaubnisse erteilt. Die nunmehr erfolgte Ablehnung gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stützt sich auf die nach Auffassung der Antragsgegnerin gerechtfertigte Annahme fehlender Zuverlässigkeit der Antrag-stellerin, für die die Antragsgegnerin mehrere Gesichtspunkte anführt (angeblich sachgrundlose Befristungen, Überschreitung der Höchstgrenze von 10h/Tag, fehlen-de Eingruppierung und Jahressonderzahlungen, Nichtgewährung von Mehrarbeits-zuschlägen), zu denen sich die Antragstellerin substantiiert eingelassen hat. Unge-achtet dessen, dass diesbezüglich ggfs umfangreiche weitere Sachermittlungen an-zustellen sind, weil die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unzuverlässigkeits-gründe in dem Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2017 nicht einzelfallbezogen kon-kretisiert hat, ist zumindest derzeit aus den von der Antragstellerin aufgezeigten Er-wägungen (zB weit übertarifliche Bezahlung der Leiharbeitnehmer/innen bei Verein-barung einer Anrechnungsklausel) und in Ansehung der zwischenzeitlich – auf den Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 20. September 2017 hin - erfolgten An-passung der verwendeten Rahmenvereinbarung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht zu besorgen, dass der soziale Schutz der Leiharbeitneh-mer/innen nachhaltig und schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragstellerin in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstün-den, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid aber kein Erfolg beschieden wäre. Mit der Versagung der Erlaubnis wird in die durch die Art. 12 und 14 GG geschützte Berufs- und Gewerbefreiheit der Antragstellerin eingegriffen, die einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Nach der Rspr des BVerfG sind solche Maßnahmen nur unter strengen Vorausset-zungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl BVerfGE 44, 105 (117 ff.); 91, 328 (332); Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG = NJW 1991, S. 1530). Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um un-aufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Hierfür sind jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemes-senem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und insbe-sondere davon ab, ob eine weitere Tätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier insbesondere aber auch der Grundrechte der Leiharbeitnehmer/innen, befürchten lässt. Die damit gebotene Folgenabwägung rechtfertigt indes den Erlass der einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer – ohne-hin nur bis zum 31. März 2018 befristeten – Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Dahinstehen kann hierbei, ob die Antragsgegnerin eine solche Erlaubnis mit der Ur-kunde vom 15. Dezember 2017, die als solche keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Entscheidung enthält, nicht ohnehin bereits erteilt hat. Denn der Hinweis auf die – bloße – Ausführung der erstinstanzlichen Entscheidung findet sich lediglich in dem Begleitschreiben vom selben Tag.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Klage in der Hauptsache später aber als begründet, so entstünden der Antragstellerin schon jetzt schwere und kaum wieder gutzumachende Nachteile. Sie hätte ihre Geschäftstätigkeit, wie eingehend dargelegt im Antragsschriftsatz vom 14. Juli 2017, einzustellen. Dauert dieser Zustand an, so steht zu befürchten, dass die Antragstellerin ihren Kundenkreis verliert und den Leiharbeitnehmer/innen kündigen muss und somit nicht wiedergutzu-machende wirtschaftliche Folgen eintreten. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Klage in der Hauptsache aber später aber keinen Erfolg, könnte die Antragstelle-rin ihre Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend weiter betreiben. Die Folgen einer solchen zeitlichen Verzögerung der Betriebseinstellung fallen auch in Ansehung der Rechte der Leiharbeitnehmer/innen weniger ins Gewicht, zumal die Antragstellerin auch die Möglichkeit besitzt, Erlaubnisse mit entsprechenden Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen zu versehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert war gemäß § 197a Abs. 1 SGG mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes nach der wirtschaftlichen Bedeutung nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,- EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfecht-bar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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