Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 3672/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 351/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozi-algerichts Berlin vom 04. April 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 03. März 1976 bis zum 12. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Der 1953 geborene Kläger schloss eine Berufsausbildung zum Maschinenbauer ab und erwarb nach einem Studium der Verfahrenstechnik an der Ingenieurhochschule K die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurhochschule K vom 21. Juni 1977). Am 30. August 1978 erwarb er schließlich die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplomingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurhochschule K vom selben Tag). Ausweislich der Eintragungen in seinen Sozialversicherungsausweisen war der Kläger zunächst beim VEB Bergmann-Borsig / Görlitzer Maschinenbau – Werk Berlin – vom 01. März 1976 bis zum 31. Dezember 1976 als technischer Sachbearbeiter, vom 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1978 als Montagerationalisierer und ab dem 01. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1984 als Ingenieur-Technologe beschäftigt. Die Beschäftigung wurde bis zum 30. Juni 1990 beim nunmehr unter VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau – firmierenden Beschäftigungsbetrieb und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1996 bei der ABB Bergmann-Borsig GmbH fortgesetzt. Er trat zum 01. Januar 1989 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 AAÜG einbezogen.
Den am 07. November 2013 gestellten Antrag des Klägers auf die Überführung von Zusatzanwartschaften für den Zeitraum vom 01. März 1976 bis zum 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 2014 mit der Begründung ab, bei dem Beschäftigungsbetrieb VEB Bergmann-Borsig Berlin handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung noch um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014).
Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erho-ben.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04. April 2016 abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der Bescheide der Beklagten Bezug genommen.
Gegen den seinem vormaligen Bevollmächtigten am 08. April 2016 zugestellten Ge-richtsbescheid richtet sich die am 04. Mai 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein Begehren fortführt. Der VEB Bergmann-Borsig / Görlitzer Maschinenbau Werk Berlin habe Turbinen, Kessel, Generatoren, Rasierapparate, Einhebelblechscheren etc. produziert. Er – der Kläger - habe zum Stichtag als Ingenieur in diesem Betrieb gearbeitet. Er sei stets im so genannten Abrechnungskreis 1 beschäftigt gewesen. Zum 01. Januar 1985 sei der VEB Kraftwerks – und Anlagenbau dem VEB Bergmann-Borsig / Görlitzer Maschinenbau Werk Berlin angegliedert und in den VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des KKAB - umfirmiert worden. Die hinzugekommenen ca. 5.000 bis 7.000 Beschäftigten des VEB Kraftwerksanlagenbau seien unter dem so genannten Abrechnungskreis 2 geführt worden. Eine Überschneidung bzw. Vermischung der Abrechnungskreise 1 und 2 habe ab dem 01. Januar 1985 bis zur Abspaltung des ehemaligen VEB Kraftwerks- und Anlagenbau zum 30. April 1990 nicht stattgefunden. Unterschiede zwischen Abrechnungskreis 1 und 2 hätten auch insofern bestanden, als jeder Abrechnungskreis seine eigene Gewerkschaft und seinen eigenen Be-triebskollektivvertrag gehabt habe. Es habe sich zwar nach außen hin um einen Betrieb gehandelt, in ihrer Funktion hätten die zusammengelegten Betriebe aber für sich jeweils fortbestanden mit eigenen Lohnfonds, Prämienfonds, Kultur- und Sozialfonds, Ferien- und Erholungseinrichtungen, Aufgabenprofilen, Planauflagen usw. Auch finde sich in seinem Sozialversicherungsausweis der Hinweis auf den Abrechnungskreis 1. Er reicht unter anderem Kopien folgender Unterlagen zu den Akten: Anlage zum Personalbogen bei Einstellungen vom März 1976, Protokoll zum Leistungsgespräch vom 01. Januar 1986, Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1985, handschriftlicher Vermerk zur Beschäftigung ab 01. März 1976, Personalbögen vom 19. Januar 1974 und 05. November 1976.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialge-richts Berlin vom 04. April 2016 und des Bescheides vom 04. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 zu verurteilen, die Zeit vom 01. März 1976 bis zum 12. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Maßgeblich sei, ob der Betrieb, der am 30. Juni 1990 Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne gewesen sei, ein Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) geprägten Definition des Begriffs gewesen sei. Am Stichtag sei der Kläger im VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei am 30. Juni 1990 in drei Abrechnungskreise gegliedert gewesen: Im Abrechnungskreis 1 seien Teile der Produktion des VEB Bergmann-Borsig verblieben. In den Abrechnungskreisen 2 und 3 seien die Tätigkeiten "Kombinatsleitung, Beratung, Entwicklung, Ausschreibung, Vergabe, Projektierung, Koordinierung von Gesamtanlagen, Teilanlagen und Komponenten der Kraftwerkstechnik" angesiedelt gewesen. Der in Rede stehende VEB habe durch die in den Abrechnungskreisen 2 und 3 versammelten Aktivitäten sein Gepräge erhalten. Sie spiegelten die Hauptaufgaben des Kombinats als Generalsauftragnehmer (GAN) für komplette Kraftwerke und als Generallieferant für Kraftwerksanlagen im Export wider. Hauptaufgabe sei die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen gewesen. Für die eigentliche Bauausführung (Errichtung) sei auf die kombinatsangehörigen Zulieferbetriebe zurückgegriffen worden. In dieser Bewertung sehe sich die Beklagte durch die Entscheidung des Sächsischen LSG vom 12. April 2016 im Ver-fahren L 5 RS 368/15 bestätigt.
Der Senat hat Betriebsunterlagen zum VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - beigezogen.
Der Rechtsstreit ist gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss des Senats vom 19. September 2016 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1976 bis zum 12. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG stellt der Versorgungsträger die Daten fest, die zur Durch-führung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und teilt sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mit. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -m.w.N. in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht.
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S. 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 01.08.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.07.1991, BGBl. I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme i. S. der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m.w.N., juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersagt der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Der Kläger hat weder einen "Anspruch" i. S. von § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen um-schreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 38 und Nr. 7 S. 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und Nr. 3 S. 20f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 8f).
Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtspre-chung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu u.a.: BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 22-36; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 15-31) bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum Sys-tem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseige-nen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 01. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 EV mit dem Beitritt am 03. Oktober 1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ vorliegen müssen, 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), 3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichge-stellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar hat der Kläger bezogen auf den noch streitigen Zeitraum die o.g. persönliche Voraussetzung erfüllt. Dahin gestellt bleiben kann, ob er auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, denn vorliegend fehlt es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990. Abzustellen ist auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit den allein maßgeblichen Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; 06. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R – juris Rn. 21; 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R – juris Rn. 28; 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – juris Rn. 15; 07. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – juris Rn. 15; 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – juris Rn. 37; 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – juris Rn. 32; 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – juris Rn. 32; 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – juris Rn. 32). Dies war hier ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1985 der VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau -. Beschäftigungsbetrieb und Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war kein irgendwie gearteter "Abrechnungskreis". Allein der VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau – war juristisch selbständig und rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979, GBl. I S. 355 (KombinatsVO); vgl. auch den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer 934) und somit überhaupt in der Lage, Partei eines Arbeitsvertrags zu sein. Zwar mögen die Abrechnungskreise betriebsintern für betriebswirtschaftliche Abrechnungen, Kostenstellen, Planerfüllung, Verantwortlichkeiten oder Fonds von Bedeutung gewesen sein, sie stellten jedoch keine rechtsfähigen Subjekte dar. Betriebsteile von Kombinaten und Kombinatsbetrieben sind ökonomisch und juristisch nicht selbständig gewesen; sie hatten arbeitsteilig wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen, zu deren Erfüllung ihnen durch Rechtsvorschriften, Statut oder Ordnungen Rechte und Pflichten übertragen werden konnten (§ 6 Abs. 4 KombinatsVO). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rechteübertragung in diesem Sinne – mit der Folge, dass u.U. Arbeitsrechtsfähigkeit i.S.d § 17 Abs. 3 a Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) eingetreten wäre – auf die Abrechnungskreise erfolgt wäre. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers entgegen seinem Vortrag kein Hinweis auf den Abrechnungskreis zu entnehmen ist. Dort heißt es im Stempel "VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des KKAB – Arbeitskräfterechnung". Ob der Kläger etwa durchgängig dieselbe Arbeit u.U. auch am selben Standort verrichtet hat, ist darüber hinaus ebenfalls nicht von rechtlicher Bedeutung.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers – dem VEB Bergmann-Borsig – Stamm-betrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau – handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – juris Rn. 28; 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – juris Rn. 17; 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R – Juris Rn. 20; 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – juris Rn. 18; 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – juris Rn. 23; 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn. 23; 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 27).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46f und vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – juris Rn. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn., - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 24, - B 5 RS 4/10 R – juris Rn. 25; Urteile vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R – juris Rn. 19; 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – juris Rn. 21; 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R – juris Rn. 21 und - B 5 RS 5/12 R – juris Rn. 23; vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – juris Rn. 24).
Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteile vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – juris Rn. 18 und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – juris Rn. 18f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn. 23 und - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 27).
Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherr-schend gewesen sein (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – juris Rn. 28; 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – a.a.O.; 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R – a.a.O.; 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – a.a.O.). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – a.a.O.). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt.
Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Berg-mann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau -, am 30. Juni 1990 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem produktionsvorbereitende, produktionskoordinierende und übergreifende "Managementaufgaben" überantwortet waren. Der Zweck des Betriebes bestand darin, als Generauftragnehmer (GAN) komplette Kraftwerksanlagen für die stromversorgende Industrie zu planen, zu projektieren, zu liefern und in Betrieb zu nehmen. Er konzipierte; produzierte hingegen nicht.
Dies ergibt sich, wie schon das LSG Sachsen in seinem Urteil vom 12. April 2016 (- L 5 RS 368/15 – juris Rn. 28ff) und zuvor der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 (- L 22 R 341/05*17 – veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zutreffend ausgeführt haben, zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:
Der VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau - wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Kraftwerksanlagen-bau vom 31. Oktober 1984 mit Wirkung zum 01. Januar 1985 durch Ausgliederung des Werkes Görlitzer Maschinenbau gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 01. Januar 1985 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau. Er existierte bis zur Umwandlung des Betriebes in verschiedene Nachfolgebetriebe nach dem 30. Juni 1990.
Nach § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 oblag dem VEB Bergmann-Borsig -Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - die Wahrnehmung der Generalauftragnehmerschaft für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen. In der Nomenklatur der General- (GAN) und Hauptauftragnehmer (HAN) - Ausgabe 1985 - waren für den VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - im Nomenklaturblatt 05/19 die zu erbringenden Leistungen in folgenden Bereichen festgelegt: • GAN für Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industrie-kraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke sowie Müllverbrennungsanlagen, • HAN für Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke sowie komplette Erdgasverdichterstationen für das zentrale Jugendprojekt "Erdgastrasse UdSSR" und Koordinierung und Leitung der Bau- und Ausrüs-tungsleistungen.
Der GAN-HAN-Leistungsumfang richtete sich dabei nach der Industriezweigrichtlinie für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen von Elektroenergieerzeugungsanlagen. Der Betrieb plante und konzipierte damit die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen.
Die Produktion der für die Kraftwerksausrüstung erforderlichen Maschinen und Anlagen (Dampferzeuger, Dampfkessel, Vorwärmer, Feuerungsanlagen, Kessel, Leitungen, Rohre, Strömungsmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Flansche etc.) selbst erfolgte hingegen in anderen, jeweils spezialisierten, Kombinatsbetrieben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 und 3 des Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 in Verbindung mit der spezifischen Aufzählung der (weiteren) Kombinatsbetriebe im Kombinatsstatut. Diesen anderen, weiteren, ebenfalls rechtlich selbständigen Kombinatsbetrieben oblagen die Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleitungsmontagen und Industrieisolierungen. Dem Kombinat gehörten deshalb • die Maschinen und Anlagen herstellenden Betriebe VEB Dampferzeugerbau Berlin, VEB Dampfkesselbau Hohenburg, VEB Dampfkesselbau Meerane, VEB Vorwärmer- und Kesselbau Köthen, VEB Dampfkesselbau Dreden-Übigau, VEB Kesselbau Neumark, VEB Feuerungsanlagenbau Holzhausen, VEB Kesselbau Halle-Zeitz, VEB Feuerungsanlagenbau Erfurt und VEB Dampfkesselbau Karl-Marx-Stadt, • die Rohrleitungen und Industrieisolierungen herstellenden und verlegenden Betriebe VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld, VEB Industrie-Isolierungen Leipzig, VEB Rohrleitungsbau Finow, VEB Rohrleitungsbau Werdau und VEB Rohrleitungsbau Aschersleben sowie • weitere Ausrüstungskomponenten fertigende Betriebe, wie der VEB Strö-mungsmaschinen, der VEB Wasseraufbereitungsanlagen Markkleeberg, der VEB Flanschenwerk Bebitz und der VEB Görlitzer Maschinenbau an.
Hieraus wird ersichtlich, dass innerhalb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau ein arbeitsteiliges Vorgehen erfolgte. Die Arbeitsteilung ging dahin, dass die Herstellung der Maschinen, Anlagen, Aggregate und sonstigen zur Kraftwerksausrüstung erforderlichen Komponenten jeweils in speziellen Kombinatsbetrieben durchgeführt wurde, währenddessen der Kombinatsbetrieb VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - ausweislich des Kombinatsstatuts selbst gerade keine unmittelbaren Produktionstätigkeiten wahrnahm, sondern für die Planung, die Projektierung, die Errichtung und die Inbetriebnahme der Kraftwerke und Stromerzeugungsanlagen verantwortlich war. Der Betrieb war damit der koordinierende "Kopf" des Kombinats.
In dieses betriebliche Betätigungsfeld des VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - fügt sich ein, dass auch die Rechtsnachfolgebetriebe des Betriebes nicht mit produktionsdurchführenden Aufgaben betraut waren. Ausweislich der Umwandlungserklärungen vom 29. Juni 1990 und der sonstigen Umwandlungsunterlagen aus dem Jahr 1990 wurde der Betrieb • aus den zum Abrechnungskreis 1 betreffenden Betriebsteilen in die Berg-mann-Borsig GmbH Berlin, • aus den zum Abrechnungskreis 2 betreffenden Betriebsteilen in die Kraft-werksanlagenbau GmbH Berlin (später: KAB Kraftwerksanlagenbau GmbH Berlin-Pankow), die Energie- und Umwelttechnik GmbH und die Kraftwerks- und Anlagenbau AG Berlin-Marzahn sowie • aus dem Betriebsteil Projektierung Radebeul in die Energie- und Umwelttechnik GmbH Radebeul umgewandelt. Die Bergmann-Borsig GmbH Berlin übernahm die Aufgaben der For-schung, Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Berechnung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme von Kraftwerkstechnik, wie Turbinen, Generatoren, wärmetech-nische Apparate, Leittechnik, elektrische Ausrüstungen, Gasturbinen-, Kombikraft- und Dampfturbinenkraftwerke. Die Kraftwerksanlagenbau GmbH Berlin-Pankow übernahm die Aufgaben der Planung und des Vertriebes von Gesamtanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie der Koordinierung von Kooperationsvorhaben der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie von Anlagen der Industrie. Die Kraftwerks- und Anlagenbau AG Berlin-Marzahn übernahm die Aufgaben der ingenieurtechnischen Beratung, Planung, Projektierung, Realisierung, insbesondere Lieferung, Errichtung/Montage, Inbetriebsetzung, Kundendienst und sonstiger Serviceleistungen für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Demontage von Kraftwerken und Kraftwerksanlagen auf nuklearer, fossiler und regenerativer Brennstoffbasis sowie von sonstigen Industrieanlagen und industriellen Teilanlagen einschließlich solcher für den Umweltschutz. Die Energie- und Umwelttechnik GmbH Radebeul übernahm die Aufgaben der Beratung, Entwicklung, Voruntersuchung, Durchführbarkeitsstudien, Vorentwurfs- und Entwurfsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Projektierung, Ausführungsplanung und Koordinierung von Gesamtanlagen, Teilanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik einschließlich des Vertriebs, der Inbetriebsetzung und des Kundendienstes.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung und Inbetriebnahme von kompletten nutzungsfähigen Kraftwerken und Energieerzeugungsanlagen sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Maschinen, Anlagen und Ausrüstungskomponenten selbst hergestellt wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Entwicklung, dem Entwurf, der Konstruktion, der Projektierung, der Abnahme, der Übergabe und der Inbetriebnahme zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Konzipierung und Leitung lediglich Montagearbeiten vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb überwiegend für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Entwickeln, Konstruieren, Projektieren, Anleiten, Koordinieren, Erproben, Übergeben und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung und das Planen, Projektieren und Überwachens des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (für Betriebe die Tätigkeiten als GAN ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - juris Rn. 26; für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - juris Rn. 20; für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – juris Rn. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschäfti-gungsbetrieb dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leis-tungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287; InvestitionsVO]) unterschied, dass er nicht (nur) Maschinen und Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Maschinen und Anlagen koordinierte und steuerte, die fertigen Maschinen und Anlagen übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordi-nierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind.
Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen zwar selbst konzipiert, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgegriffen. Dies ergibt sich bereits aus den in § 30 Abs. 1 Satz 2 InvestitionsVO beschriebenen Aufgaben eines GAN, dessen Verantwortung neben der Forschung und Entwicklung, der Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, auch die Verantwortung für die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte seiner Kooperationspartner umfasste. Der GAN war in der Phase der Durchführung der Investition mit der Durchführung nicht selbst befasst, sondern leitete und koordinierte die Durchführung, wie sich auch aus der Überschrift des Abschnitts 4 der Investitionsverordnung ergibt. Der Betrieb griff als GAN entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf fremde Produktionskapazitäten zurück und schaffte neue Produktionsstätten für andere Betriebe, ohne dabei selbst Teil der (Massen-)Produktion gewesen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – juris Rn. 26).
Auch im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - im Bereich der produktions-vorbereitenden Projektierung, so dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Produkti-on von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 02. Oktober 1990 waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wider. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der KombinatsVO wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
Soweit der Betrieb auch für die Errichtung, also Montage, der Kraftwerke und Ener-gieerzeugungsanlagen verantwortlich war, ergibt sich hieraus weder, dass diese Teilaufgabe die Hauptaufgabe, also diejenige, die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat, war, noch, dass der Montageprozess selbst standardisiert oder massenhaft erfolgte. Denn zum einen wird aus dem Konzept der Generalauftragnehmerschaft deutlich, dass der Montage lediglich eine dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Konzipierung, dienende und damit untergeordnete Funktion zukam. Zum anderen wird aus dem Leistungsangebot, welches aus der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmerschaft des konkreten Betriebes ersichtlich ist (Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industriekraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke, komplette Erdgasverdichterstationen), deutlich, dass die konkreten Kraftwerke und Ener-gieerzeugungsanlagen vielfältig und breitgefächert waren und an einer Vielzahl von verschiedenen und jeweils individuellen Orten errichtet wurden, sodass die, durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen, entstandenen "Produkte" nicht standardisiert waren, sondern individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können die Montagearbeiten auch insgesamt nicht als Massenproduktion oder industrielle Produktionsdurchführung erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen ent-sprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter ande-rem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 31; 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn. 27; 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – juris Rn. 23; 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R – juris Rn. 24; 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – juris Rn. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteile vom 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – a.a.O.; 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R – sowie - B 5 RS 5/11 R – jeweils juris Rn. 26).
Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger sche-matisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen. Der Bau eines Kraftwerkes dauert regelmäßig mehrere Jahre; hinzu kommt ein mehrjähriger Planungsvorlauf. So begann zum Beispiel der Bau des Kernkraftwerkes Stendal im Dezember 1982 und erst Ende 1991 sollte der Block 1 ans Netz gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 1 R 427/06 – juris Rn. 39). Hinzu kommt, dass die Kraftwerke nicht nur höchst unterschiedlich sind, sondern auch nach den Vorstellungen der Auftraggeber zur Art (z.B. Gas-, Wasser- oder Atomkraftwerk) und zur Größe bzw. Leistungsstärke sowie abhängig von den jeweiligen Standortbedingungen konzipiert wurden. Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die Montage an jeweils unterschiedlichen Orten erfolgte, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – juris Rn. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – a.a.O.) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt auch der Hinweis darauf nicht, dass es sich nach Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte. Dieser Hinweis vermag keinen Anhalt dafür zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" gehandelt hat.
Soweit der Kläger ausführt, der Betrieb habe als Monopolist den Trockenrasierer "bebo sher" in jährlichen Stückzahlen von mehr als 400.000 Stück produziert und sowohl im Inland als auch im westdeutschen Ausland verkauft, folgt hieraus keine andere Bewertung. Insoweit hat es sich zwar um eine massenhafte Produktion von Konsumgütern gehandelt. Diese Konsumgüterproduktion, die im Übrigen jedem Betrieb im Planwirtschaftskonzept der DDR für ein bestimmtes Konsumgut übertragen war, war aber nicht die Hauptaufgabe des Betriebes, wie sich eindeutig aus den Betriebsunterlagen sowie den vom Kläger vorgelegten unterlagen ergibt. Gemäß den Vorgaben des Ministers für Schwermaschinen- und Anlagenbau Kersten in der Betriebszeitung "Schwerpunkt" Nr. 1 des 37. Jahrgangs vom 16. Januar 1985 sollte die Konsumgüterproduktion auf einen Anteil von mindestens – aber eben auch lediglich - 5% der industriellen Waren"produktion" steigen.
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau - kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen konzipierende Betriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - juris Rn. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so u.a.: BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris Rn. 37; - B 5 RS 9/09 R - juris Rn. 32; - B 5 RS 10/09 R - juris Rn. 32; - B 5 RS 16/09 R – juris Rn. 34; - B 5 RS 17/09 R - juris Rn. 32). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - juris Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVItech dennoch durch die Beklagte – rechtswidrig – festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in seinem Falle in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen. diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt ("Keine Gleichheit im Unrecht"). Vielmehr ist die Beklagte aufgefordert zu prüfen, ob und inwieweit solche rechtswidrigen Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech gegebenenfalls nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts zurückzunehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 03. März 1976 bis zum 12. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversor-gung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Der 1953 geborene Kläger schloss eine Berufsausbildung zum Maschinenbauer ab und erwarb nach einem Studium der Verfahrenstechnik an der Ingenieurhochschule K die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurhochschule K vom 21. Juni 1977). Am 30. August 1978 erwarb er schließlich die Berechtigung, den akademischen Grad "Diplomingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurhochschule K vom selben Tag). Ausweislich der Eintragungen in seinen Sozialversicherungsausweisen war der Kläger zunächst beim VEB Bergmann-Borsig / Görlitzer Maschinenbau – Werk Berlin – vom 01. März 1976 bis zum 31. Dezember 1976 als technischer Sachbearbeiter, vom 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1978 als Montagerationalisierer und ab dem 01. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1984 als Ingenieur-Technologe beschäftigt. Die Beschäftigung wurde bis zum 30. Juni 1990 beim nunmehr unter VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau – firmierenden Beschäftigungsbetrieb und darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1996 bei der ABB Bergmann-Borsig GmbH fortgesetzt. Er trat zum 01. Januar 1989 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 AAÜG einbezogen.
Den am 07. November 2013 gestellten Antrag des Klägers auf die Überführung von Zusatzanwartschaften für den Zeitraum vom 01. März 1976 bis zum 30. Juni 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Februar 2014 mit der Begründung ab, bei dem Beschäftigungsbetrieb VEB Bergmann-Borsig Berlin handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung noch um einen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014).
Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erho-ben.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 04. April 2016 abgewiesen und zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe der Bescheide der Beklagten Bezug genommen.
Gegen den seinem vormaligen Bevollmächtigten am 08. April 2016 zugestellten Ge-richtsbescheid richtet sich die am 04. Mai 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers, mit welcher er sein Begehren fortführt. Der VEB Bergmann-Borsig / Görlitzer Maschinenbau Werk Berlin habe Turbinen, Kessel, Generatoren, Rasierapparate, Einhebelblechscheren etc. produziert. Er – der Kläger - habe zum Stichtag als Ingenieur in diesem Betrieb gearbeitet. Er sei stets im so genannten Abrechnungskreis 1 beschäftigt gewesen. Zum 01. Januar 1985 sei der VEB Kraftwerks – und Anlagenbau dem VEB Bergmann-Borsig / Görlitzer Maschinenbau Werk Berlin angegliedert und in den VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des KKAB - umfirmiert worden. Die hinzugekommenen ca. 5.000 bis 7.000 Beschäftigten des VEB Kraftwerksanlagenbau seien unter dem so genannten Abrechnungskreis 2 geführt worden. Eine Überschneidung bzw. Vermischung der Abrechnungskreise 1 und 2 habe ab dem 01. Januar 1985 bis zur Abspaltung des ehemaligen VEB Kraftwerks- und Anlagenbau zum 30. April 1990 nicht stattgefunden. Unterschiede zwischen Abrechnungskreis 1 und 2 hätten auch insofern bestanden, als jeder Abrechnungskreis seine eigene Gewerkschaft und seinen eigenen Be-triebskollektivvertrag gehabt habe. Es habe sich zwar nach außen hin um einen Betrieb gehandelt, in ihrer Funktion hätten die zusammengelegten Betriebe aber für sich jeweils fortbestanden mit eigenen Lohnfonds, Prämienfonds, Kultur- und Sozialfonds, Ferien- und Erholungseinrichtungen, Aufgabenprofilen, Planauflagen usw. Auch finde sich in seinem Sozialversicherungsausweis der Hinweis auf den Abrechnungskreis 1. Er reicht unter anderem Kopien folgender Unterlagen zu den Akten: Anlage zum Personalbogen bei Einstellungen vom März 1976, Protokoll zum Leistungsgespräch vom 01. Januar 1986, Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1985, handschriftlicher Vermerk zur Beschäftigung ab 01. März 1976, Personalbögen vom 19. Januar 1974 und 05. November 1976.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialge-richts Berlin vom 04. April 2016 und des Bescheides vom 04. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 zu verurteilen, die Zeit vom 01. März 1976 bis zum 12. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum hieraus erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Maßgeblich sei, ob der Betrieb, der am 30. Juni 1990 Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne gewesen sei, ein Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) geprägten Definition des Begriffs gewesen sei. Am Stichtag sei der Kläger im VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei am 30. Juni 1990 in drei Abrechnungskreise gegliedert gewesen: Im Abrechnungskreis 1 seien Teile der Produktion des VEB Bergmann-Borsig verblieben. In den Abrechnungskreisen 2 und 3 seien die Tätigkeiten "Kombinatsleitung, Beratung, Entwicklung, Ausschreibung, Vergabe, Projektierung, Koordinierung von Gesamtanlagen, Teilanlagen und Komponenten der Kraftwerkstechnik" angesiedelt gewesen. Der in Rede stehende VEB habe durch die in den Abrechnungskreisen 2 und 3 versammelten Aktivitäten sein Gepräge erhalten. Sie spiegelten die Hauptaufgaben des Kombinats als Generalsauftragnehmer (GAN) für komplette Kraftwerke und als Generallieferant für Kraftwerksanlagen im Export wider. Hauptaufgabe sei die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen gewesen. Für die eigentliche Bauausführung (Errichtung) sei auf die kombinatsangehörigen Zulieferbetriebe zurückgegriffen worden. In dieser Bewertung sehe sich die Beklagte durch die Entscheidung des Sächsischen LSG vom 12. April 2016 im Ver-fahren L 5 RS 368/15 bestätigt.
Der Senat hat Betriebsunterlagen zum VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - beigezogen.
Der Rechtsstreit ist gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch Beschluss des Senats vom 19. September 2016 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 01. März 1976 bis zum 12. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG stellt der Versorgungsträger die Daten fest, die zur Durch-führung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und teilt sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mit. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -m.w.N. in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht.
Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S. 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 01.08.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.07.1991, BGBl. I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs. 1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme i. S. der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m.w.N., juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersagt der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen sind, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Der Kläger hat weder einen "Anspruch" i. S. von § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen um-schreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 38 und Nr. 7 S. 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 01. August 1991, weil der Kläger in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und Nr. 3 S. 20f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 8f).
Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtspre-chung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu u.a.: BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R – in SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 22-36; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 15-31; vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 15-31) bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum Sys-tem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseige-nen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 01. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl. II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 EV mit dem Beitritt am 03. Oktober 1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und die Zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen.
Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ vorliegen müssen, 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), 3. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichge-stellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar hat der Kläger bezogen auf den noch streitigen Zeitraum die o.g. persönliche Voraussetzung erfüllt. Dahin gestellt bleiben kann, ob er auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, denn vorliegend fehlt es jedenfalls an der betrieblichen Voraussetzung zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990. Abzustellen ist auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers und damit den allein maßgeblichen Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; 06. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R – juris Rn. 21; 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R – juris Rn. 28; 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – juris Rn. 15; 07. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – juris Rn. 15; 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – juris Rn. 37; 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – juris Rn. 32; 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – juris Rn. 32; 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – juris Rn. 32). Dies war hier ausweislich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie des Änderungsvertrags zum Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1985 der VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau -. Beschäftigungsbetrieb und Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war kein irgendwie gearteter "Abrechnungskreis". Allein der VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau – war juristisch selbständig und rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979, GBl. I S. 355 (KombinatsVO); vgl. auch den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer 934) und somit überhaupt in der Lage, Partei eines Arbeitsvertrags zu sein. Zwar mögen die Abrechnungskreise betriebsintern für betriebswirtschaftliche Abrechnungen, Kostenstellen, Planerfüllung, Verantwortlichkeiten oder Fonds von Bedeutung gewesen sein, sie stellten jedoch keine rechtsfähigen Subjekte dar. Betriebsteile von Kombinaten und Kombinatsbetrieben sind ökonomisch und juristisch nicht selbständig gewesen; sie hatten arbeitsteilig wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen, zu deren Erfüllung ihnen durch Rechtsvorschriften, Statut oder Ordnungen Rechte und Pflichten übertragen werden konnten (§ 6 Abs. 4 KombinatsVO). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rechteübertragung in diesem Sinne – mit der Folge, dass u.U. Arbeitsrechtsfähigkeit i.S.d § 17 Abs. 3 a Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) eingetreten wäre – auf die Abrechnungskreise erfolgt wäre. Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers entgegen seinem Vortrag kein Hinweis auf den Abrechnungskreis zu entnehmen ist. Dort heißt es im Stempel "VEB Bergmann-Borsig – Stammbetrieb des KKAB – Arbeitskräfterechnung". Ob der Kläger etwa durchgängig dieselbe Arbeit u.U. auch am selben Standort verrichtet hat, ist darüber hinaus ebenfalls nicht von rechtlicher Bedeutung.
Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers – dem VEB Bergmann-Borsig – Stamm-betrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau – handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. hierzu etwa: BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – juris Rn. 28; 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – juris Rn. 17; 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R – Juris Rn. 20; 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – juris Rn. 18; 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – juris Rn. 23; 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn. 23; 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 27).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46f und vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – juris Rn. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn., - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 24, - B 5 RS 4/10 R – juris Rn. 25; Urteile vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R – juris Rn. 19; 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – juris Rn. 21; 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R – juris Rn. 21 und - B 5 RS 5/12 R – juris Rn. 23; vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – juris Rn. 24).
Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteile vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – juris Rn. 18 und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – juris Rn. 18f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn. 23 und - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 27).
Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherr-schend gewesen sein (vgl. BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – juris Rn. 28; 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – a.a.O.; 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R – a.a.O.; 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – a.a.O.). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – a.a.O.). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt.
Dies zugrunde gelegt, war der Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der VEB Berg-mann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau -, am 30. Juni 1990 kein Produktionsdurchführungsbetrieb, dem die massenhafte industrielle Fertigung von Erzeugnissen oder Gütern das Gepräge gab, sondern ein Betrieb, dem produktionsvorbereitende, produktionskoordinierende und übergreifende "Managementaufgaben" überantwortet waren. Der Zweck des Betriebes bestand darin, als Generauftragnehmer (GAN) komplette Kraftwerksanlagen für die stromversorgende Industrie zu planen, zu projektieren, zu liefern und in Betrieb zu nehmen. Er konzipierte; produzierte hingegen nicht.
Dies ergibt sich, wie schon das LSG Sachsen in seinem Urteil vom 12. April 2016 (- L 5 RS 368/15 – juris Rn. 28ff) und zuvor der 22. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 29. Juni 2007 (- L 22 R 341/05*17 – veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) zutreffend ausgeführt haben, zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen Betriebsunterlagen:
Der VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau - wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat Kraftwerksanlagen-bau vom 31. Oktober 1984 mit Wirkung zum 01. Januar 1985 durch Ausgliederung des Werkes Görlitzer Maschinenbau gegründet. Er erlangte mit Wirkung vom 01. Januar 1985 gemäß der Gründungsanweisung Rechtsfähigkeit und war Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau. Er existierte bis zur Umwandlung des Betriebes in verschiedene Nachfolgebetriebe nach dem 30. Juni 1990.
Nach § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 1 des Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 oblag dem VEB Bergmann-Borsig -Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - die Wahrnehmung der Generalauftragnehmerschaft für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke entsprechend den Festlegungen in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer für die zu erbringenden Leistungen. In der Nomenklatur der General- (GAN) und Hauptauftragnehmer (HAN) - Ausgabe 1985 - waren für den VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - im Nomenklaturblatt 05/19 die zu erbringenden Leistungen in folgenden Bereichen festgelegt: • GAN für Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industrie-kraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke sowie Müllverbrennungsanlagen, • HAN für Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke sowie komplette Erdgasverdichterstationen für das zentrale Jugendprojekt "Erdgastrasse UdSSR" und Koordinierung und Leitung der Bau- und Ausrüs-tungsleistungen.
Der GAN-HAN-Leistungsumfang richtete sich dabei nach der Industriezweigrichtlinie für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen von Elektroenergieerzeugungsanlagen. Der Betrieb plante und konzipierte damit die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen.
Die Produktion der für die Kraftwerksausrüstung erforderlichen Maschinen und Anlagen (Dampferzeuger, Dampfkessel, Vorwärmer, Feuerungsanlagen, Kessel, Leitungen, Rohre, Strömungsmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Flansche etc.) selbst erfolgte hingegen in anderen, jeweils spezialisierten, Kombinatsbetrieben. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Spiegelstrich 2 und 3 des Kombinatsstatuts vom 30. November 1984 in Verbindung mit der spezifischen Aufzählung der (weiteren) Kombinatsbetriebe im Kombinatsstatut. Diesen anderen, weiteren, ebenfalls rechtlich selbständigen Kombinatsbetrieben oblagen die Produktion von Erzeugnissen und Zuliefererzeugnissen sowie die Durchführung von Rohrleitungsmontagen und Industrieisolierungen. Dem Kombinat gehörten deshalb • die Maschinen und Anlagen herstellenden Betriebe VEB Dampferzeugerbau Berlin, VEB Dampfkesselbau Hohenburg, VEB Dampfkesselbau Meerane, VEB Vorwärmer- und Kesselbau Köthen, VEB Dampfkesselbau Dreden-Übigau, VEB Kesselbau Neumark, VEB Feuerungsanlagenbau Holzhausen, VEB Kesselbau Halle-Zeitz, VEB Feuerungsanlagenbau Erfurt und VEB Dampfkesselbau Karl-Marx-Stadt, • die Rohrleitungen und Industrieisolierungen herstellenden und verlegenden Betriebe VEB Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen Bitterfeld, VEB Industrie-Isolierungen Leipzig, VEB Rohrleitungsbau Finow, VEB Rohrleitungsbau Werdau und VEB Rohrleitungsbau Aschersleben sowie • weitere Ausrüstungskomponenten fertigende Betriebe, wie der VEB Strö-mungsmaschinen, der VEB Wasseraufbereitungsanlagen Markkleeberg, der VEB Flanschenwerk Bebitz und der VEB Görlitzer Maschinenbau an.
Hieraus wird ersichtlich, dass innerhalb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau ein arbeitsteiliges Vorgehen erfolgte. Die Arbeitsteilung ging dahin, dass die Herstellung der Maschinen, Anlagen, Aggregate und sonstigen zur Kraftwerksausrüstung erforderlichen Komponenten jeweils in speziellen Kombinatsbetrieben durchgeführt wurde, währenddessen der Kombinatsbetrieb VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - ausweislich des Kombinatsstatuts selbst gerade keine unmittelbaren Produktionstätigkeiten wahrnahm, sondern für die Planung, die Projektierung, die Errichtung und die Inbetriebnahme der Kraftwerke und Stromerzeugungsanlagen verantwortlich war. Der Betrieb war damit der koordinierende "Kopf" des Kombinats.
In dieses betriebliche Betätigungsfeld des VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - fügt sich ein, dass auch die Rechtsnachfolgebetriebe des Betriebes nicht mit produktionsdurchführenden Aufgaben betraut waren. Ausweislich der Umwandlungserklärungen vom 29. Juni 1990 und der sonstigen Umwandlungsunterlagen aus dem Jahr 1990 wurde der Betrieb • aus den zum Abrechnungskreis 1 betreffenden Betriebsteilen in die Berg-mann-Borsig GmbH Berlin, • aus den zum Abrechnungskreis 2 betreffenden Betriebsteilen in die Kraft-werksanlagenbau GmbH Berlin (später: KAB Kraftwerksanlagenbau GmbH Berlin-Pankow), die Energie- und Umwelttechnik GmbH und die Kraftwerks- und Anlagenbau AG Berlin-Marzahn sowie • aus dem Betriebsteil Projektierung Radebeul in die Energie- und Umwelttechnik GmbH Radebeul umgewandelt. Die Bergmann-Borsig GmbH Berlin übernahm die Aufgaben der For-schung, Entwicklung, Projektierung, Konstruktion, Berechnung, Fertigung, Montage und Inbetriebnahme von Kraftwerkstechnik, wie Turbinen, Generatoren, wärmetech-nische Apparate, Leittechnik, elektrische Ausrüstungen, Gasturbinen-, Kombikraft- und Dampfturbinenkraftwerke. Die Kraftwerksanlagenbau GmbH Berlin-Pankow übernahm die Aufgaben der Planung und des Vertriebes von Gesamtanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie der Koordinierung von Kooperationsvorhaben der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik sowie von Anlagen der Industrie. Die Kraftwerks- und Anlagenbau AG Berlin-Marzahn übernahm die Aufgaben der ingenieurtechnischen Beratung, Planung, Projektierung, Realisierung, insbesondere Lieferung, Errichtung/Montage, Inbetriebsetzung, Kundendienst und sonstiger Serviceleistungen für den Neubau, die Rekonstruktion, die Modernisierung und die Demontage von Kraftwerken und Kraftwerksanlagen auf nuklearer, fossiler und regenerativer Brennstoffbasis sowie von sonstigen Industrieanlagen und industriellen Teilanlagen einschließlich solcher für den Umweltschutz. Die Energie- und Umwelttechnik GmbH Radebeul übernahm die Aufgaben der Beratung, Entwicklung, Voruntersuchung, Durchführbarkeitsstudien, Vorentwurfs- und Entwurfsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Projektierung, Ausführungsplanung und Koordinierung von Gesamtanlagen, Teilanlagen und Komponenten der Kraftwerks-, Energie- und Umwelttechnik einschließlich des Vertriebs, der Inbetriebsetzung und des Kundendienstes.
Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb nicht als Produktionsbetrieb der Industrie aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung und Inbetriebnahme von kompletten nutzungsfähigen Kraftwerken und Energieerzeugungsanlagen sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Maschinen, Anlagen und Ausrüstungskomponenten selbst hergestellt wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Entwicklung, dem Entwurf, der Konstruktion, der Projektierung, der Abnahme, der Übergabe und der Inbetriebnahme zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen und neben der Konzipierung und Leitung lediglich Montagearbeiten vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb überwiegend für Nebenzwecke der Produktion wie Entwerfen, Entwickeln, Konstruieren, Projektieren, Anleiten, Koordinieren, Erproben, Übergeben und Absetzen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung und das Planen, Projektieren und Überwachens des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (für Betriebe die Tätigkeiten als GAN ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - juris Rn. 26; für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - juris Rn. 20; für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R – juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R – juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R – juris Rn. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschäfti-gungsbetrieb dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leis-tungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287; InvestitionsVO]) unterschied, dass er nicht (nur) Maschinen und Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Maschinen und Anlagen koordinierte und steuerte, die fertigen Maschinen und Anlagen übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordi-nierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind.
Der Beschäftigungsbetrieb hat die Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen zwar selbst konzipiert, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgegriffen. Dies ergibt sich bereits aus den in § 30 Abs. 1 Satz 2 InvestitionsVO beschriebenen Aufgaben eines GAN, dessen Verantwortung neben der Forschung und Entwicklung, der Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, auch die Verantwortung für die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte seiner Kooperationspartner umfasste. Der GAN war in der Phase der Durchführung der Investition mit der Durchführung nicht selbst befasst, sondern leitete und koordinierte die Durchführung, wie sich auch aus der Überschrift des Abschnitts 4 der Investitionsverordnung ergibt. Der Betrieb griff als GAN entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf fremde Produktionskapazitäten zurück und schaffte neue Produktionsstätten für andere Betriebe, ohne dabei selbst Teil der (Massen-)Produktion gewesen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R – juris Rn. 26).
Auch im Übrigen lag die betriebliche Betätigung des VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - im Bereich der produktions-vorbereitenden Projektierung, so dass Hauptzweck des Betriebes nicht die Produkti-on von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die Errichtung von baulichen Anlagen war. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 02. Oktober 1990 waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1; nachfolgend: Rahmenrichtlinie) wider. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der KombinatsVO wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
Soweit der Betrieb auch für die Errichtung, also Montage, der Kraftwerke und Ener-gieerzeugungsanlagen verantwortlich war, ergibt sich hieraus weder, dass diese Teilaufgabe die Hauptaufgabe, also diejenige, die dem Betrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat, war, noch, dass der Montageprozess selbst standardisiert oder massenhaft erfolgte. Denn zum einen wird aus dem Konzept der Generalauftragnehmerschaft deutlich, dass der Montage lediglich eine dem eigentlichen Betriebszweck, nämlich der Konzipierung, dienende und damit untergeordnete Funktion zukam. Zum anderen wird aus dem Leistungsangebot, welches aus der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmerschaft des konkreten Betriebes ersichtlich ist (Kernkraftwerke, Dampfturbinenkraftwerke, Heizkraftwerke, Industriekraftwerke, Pumpspeicher- und Laufwasserkraftwerke, Gasturbinenkraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Stromerzeugungsanlagen mit Gasturbinenantrieb, Stromerzeugungsanlagen mit Dampfturbinenantrieb einschließlich regenerativer Speisewasservorwärmung, thermische Wasseraufbereitungsanlagen für Kraft- und Heizwerke, komplette Erdgasverdichterstationen), deutlich, dass die konkreten Kraftwerke und Ener-gieerzeugungsanlagen vielfältig und breitgefächert waren und an einer Vielzahl von verschiedenen und jeweils individuellen Orten errichtet wurden, sodass die, durch die vom Betrieb erbrachten Leistungen, entstandenen "Produkte" nicht standardisiert waren, sondern individuellen Kundenwünschen entsprachen sowie den spezifischen Vorortgegebenheiten angepasst wurden. Deshalb können die Montagearbeiten auch insgesamt nicht als Massenproduktion oder industrielle Produktionsdurchführung erachtet werden. Nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zu den von einem Beschäftigungsbetrieb (auch) verrichteten Montagearbeiten kann zwar der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion sein, wenn die montierten, also einem planmäßigen Zusammenbau von Bauteilen ent-sprechenden, Endprodukte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Treten dagegen unter ande-rem individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – juris Rn. 31; 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – juris Rn. 27; 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – juris Rn. 23; 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R – juris Rn. 24; 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – juris Rn. 26). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteile vom 09. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R – a.a.O.; 09. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R – sowie - B 5 RS 5/11 R – jeweils juris Rn. 26).
Wegen der Erstellung komplexer Anlagen gemäß den Kundenwünschen bzw. den örtlichen Gegebenheiten handelte es sich nicht um einen mehr oder weniger sche-matisch anfallenden Zusammenbau von Bauteilen. Der Bau eines Kraftwerkes dauert regelmäßig mehrere Jahre; hinzu kommt ein mehrjähriger Planungsvorlauf. So begann zum Beispiel der Bau des Kernkraftwerkes Stendal im Dezember 1982 und erst Ende 1991 sollte der Block 1 ans Netz gehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2010 - L 1 R 427/06 – juris Rn. 39). Hinzu kommt, dass die Kraftwerke nicht nur höchst unterschiedlich sind, sondern auch nach den Vorstellungen der Auftraggeber zur Art (z.B. Gas-, Wasser- oder Atomkraftwerk) und zur Größe bzw. Leistungsstärke sowie abhängig von den jeweiligen Standortbedingungen konzipiert wurden. Eine einseitig und abschließend allein vom VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinats Kraftwerksanlagenbau - vorgegebene Produktpalette, lässt sich weder den Angaben des Klägers noch den Betriebsunterlagen entnehmen, weil die Montage an jeweils unterschiedlichen Orten erfolgte, so dass ein schematischer, nach einem im Vorhinein festgelegten Plan standardisierter Zusammenbau (vgl. zu diesem Erfordernis explizit: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – juris Rn. 26) nicht festgestellt werden kann. Wegen dieses so zu verstehenden versorgungsrechtlich allein relevanten Begriffs der Montage im Sinne von unmittelbarer, serieller, industrieller und massenhafter Produktionsdurchführung, die standardisiert, "zum Beispiel in Fertigungsstraßen" (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R – a.a.O.) durchgeführt wird und weder individuellen Kundenwünschen, noch zusätzlich mitverbauten Elementen, Teilen und zusätzlichen Anlagen zugänglich ist, genügt auch der Hinweis darauf nicht, dass es sich nach Nr. 1 Ziffer 11 der "Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens", die mit der "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 1, S. 1) für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 für verbindlich erklärt wurde (vgl. § 1 der vorbenannten Anordnung) bei der Montage im DDR-Sprachgebrauch um einen Teil des produktionsdurchführenden Bereichs handelte. Dieser Hinweis vermag keinen Anhalt dafür zu geben, dass es sich "bei Montageprozessen um Produktionsvorgänge im Sinne der 2. DB" gehandelt hat.
Soweit der Kläger ausführt, der Betrieb habe als Monopolist den Trockenrasierer "bebo sher" in jährlichen Stückzahlen von mehr als 400.000 Stück produziert und sowohl im Inland als auch im westdeutschen Ausland verkauft, folgt hieraus keine andere Bewertung. Insoweit hat es sich zwar um eine massenhafte Produktion von Konsumgütern gehandelt. Diese Konsumgüterproduktion, die im Übrigen jedem Betrieb im Planwirtschaftskonzept der DDR für ein bestimmtes Konsumgut übertragen war, war aber nicht die Hauptaufgabe des Betriebes, wie sich eindeutig aus den Betriebsunterlagen sowie den vom Kläger vorgelegten unterlagen ergibt. Gemäß den Vorgaben des Ministers für Schwermaschinen- und Anlagenbau Kersten in der Betriebszeitung "Schwerpunkt" Nr. 1 des 37. Jahrgangs vom 16. Januar 1985 sollte die Konsumgüterproduktion auf einen Anteil von mindestens – aber eben auch lediglich - 5% der industriellen Waren"produktion" steigen.
Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Bergmann-Borsig - Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau - kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, weil Kraftwerke und Energieerzeugungsanlagen konzipierende Betriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - juris Rn. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so u.a.: BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - juris Rn. 37; - B 5 RS 9/09 R - juris Rn. 32; - B 5 RS 10/09 R - juris Rn. 32; - B 5 RS 16/09 R – juris Rn. 34; - B 5 RS 17/09 R - juris Rn. 32). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - juris Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVItech dennoch durch die Beklagte – rechtswidrig – festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in seinem Falle in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen. diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt ("Keine Gleichheit im Unrecht"). Vielmehr ist die Beklagte aufgefordert zu prüfen, ob und inwieweit solche rechtswidrigen Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech gegebenenfalls nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts zurückzunehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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