Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1049/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 1748/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer von der Klägerin in der Landwirtschaft der Eltern in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeit vom 01.05.1969 bis zum 31.12.1978 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Die 1952 in Polen geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist als Vertriebene anerkannt (Vertriebenenausweis B, ausgestellt vom Landratsamt E. -Flüchtlingsamt- am 15.01.1991). Seit dem 30.12.1989 hat die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Davor lebte sie in Polen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen schloss sie in Polen am 21.06.1969 eine Lehre im Beruf der Verkäuferin erfolgreich ab. In den Zeiträumen vom 01.07.1967 bis 31.08.1967, 01.08.1968 bis 31.08.1968 und 01.07.1969 bis 31.08.1969 sowie vom 02.09.1969 bis 15.11.1969 war die Klägerin im Oberforstbezirk Lasowice Male als Saisonarbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Anschließend war sie vom 13.01.1970 bis 31.12.1989 als Verkäuferin und Geschäftsführerin/Filialleiterin im Handel (Bezirksbinnenhandelunternehmen) beschäftigt, unterbrochen von Erziehungsurlaub bzw. unbezahlten Urlaub. Außerdem machte die Klägerin geltend, in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern beschäftigt gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 08.02.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es sei damals selbstverständlich gewesen, dass auf dem Dorf die Kinder immer mithelfen mussten. Sie als die älteste von vier Geschwistern habe auf den Feldern, Wiesen und im Stall gearbeitet. Sie habe vor und nach ihrer Berufsausbildung sowie Samstag und Sonntag 10 bis 12 Stunden mitgeholfen. In den Schulferien habe sie von früh bis abends geholfen, ausgenommen die Zeit ihrer Tätigkeit als Saisonarbeiterin in der Forstwirtschaft in den Jahren 1967 bis 1969. Die Klägerin schilderte ihre Tätigkeiten. Jedes Familienmitglied habe was zu tun gehabt. Vom 28.08.1969 bis 11.01.1970 sei sie nur in der Landwirtschaft tätig gewesen. Auch nach ihrer Heirat habe sie mangels eigener Wohnung noch lange bei ihren Eltern wohnen und mithelfen müssen.
Mit Bescheid vom 14.07.2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf verbindlich fest. Dabei lehnte die Beklagte eine Vormerkung nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 insbesondere für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 ab.
Gegen den der Klägerin am 18.07.2011 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 18.08.2011 Widerspruch ein, soweit Zeiten als mithelfendes Familienmitglied keine Berücksichtigung gefunden haben. Sie legte insbesondere Nachweise über geleistete Tätigkeiten sowie eine Beschäftigungsaufstellung vor. Die Beklagte führte ein zwischenstaatliches Klärungsverfahren in Polen durch, das Beitragszeiten in der polnischen Landwirtschaft nicht bestätigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die streitige Zeit könne nicht nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen angerechnet werden. Ob überhaupt Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG erworben werden könnten, sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG fraglich, da die Klägerin im Besitz des Vertriebenenausweises B sei. Weiter beschränke sich die Gleichstellung des § 16 FRG auf Beschäftigungen. Nicht erfasst werde unter anderem eine familienhafte Mithilfe oder auch die Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft. Für die Zeit der familiären Mithilfe vom 01.01.1968 bis 31.12.1978 habe weder in Polen noch in Deutschland Versicherungspflicht bestanden. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch in der elterlichen Landwirtschaft) könne nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, weshalb es nicht möglich sei, nach § 15 oder § 16 FRG Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie legte zur Begründung dafür, dass sie auf dem Bauernhof gearbeitet habe, schriftliche Zeugenaussagen (Helmut M. vom 08.09.2009, Erich M. vom 08.09.2009, Maria S. vom 17.03.2010) sowie weitere Bescheinigungen vor. Die Klägerin führte im Verlaufe des Verfahrens aus, es habe sich keineswegs um eine familiäre Mithilfe gehandelt. Vielmehr habe ein Geben und Nehmen bestanden. Sie habe im Zeitraum von 1971 bis 1978 kostenfrei bei ihrer Mutter als Gegenleistung wohnen können. Dies sei damals die einzige Einnahmequelle gewesen. Ihre Mutter hätte auf die Kinder aufgepasst, weil sie und ihr Ehemann beide in Vollzeit gearbeitet hätten. Ihr sei eine geringe monatliche Vergütung im Gegenwert von ca. 100 bis 150 DM gezahlt worden. Die Zeugen bestätigten, dass sie in Vollzeit gearbeitet und dass es damals keine andere Einnahmequelle gegeben habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es sei nachgewiesen, dass es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern lediglich um eine familienhafte Mithilfe gehandelt habe.
Im Verlauf des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 27.10.2015 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.05.2015 ohne Berücksichtigung der vorliegenden streitigen FRG-Beschäftigungszeit. Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Urteil vom 23.03.2016 wies das SG die Klage ab. Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten rentenrelevanten Zeiten seien in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen. Da für den streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht bestanden habe, komme eine Berücksichtigung nach § 15 FRG nicht in Betracht. Ob die Anerkennung der streitigen Zeit nach § 16 FRG gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG ausgeschlossen sei, könne vorliegend dahinstehen, da die Klägerin für den streitigen Zeitraum jedenfalls keine Beschäftigung im Sinne des § 16 FRG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Ein Arbeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die von der Klägerin vorgelegten Zeugenaussagen führten zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Somit könne die streitige Zeit nicht als Beschäftigungszeit in der elterlichen Landwirtschaft festgestellt werden. Die Saisonarbeit in der Forstwirtschaft sei vom Beklagten, soweit bestätigt, bereits berücksichtigt.
Gegen das der Klägerin am 18.04.2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11.05.2016 eingelegte Berufung. Sie hat zur Begründung ausgeführt, sie habe durch Zeugenaussagen geltend gemacht, im Betrieb ihrer Eltern gegen Entgelt gearbeitet zu haben. Die Zeugenaussagen seien vom SG nicht berücksichtigt worden. Eine entgeltliche Arbeit könne auch ihr Ehemann bestätigen. Sie habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Sie ihre eigene versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben habe, um die Eltern in der Landwirtschaft entsprechend zu unterstützen. Ansonsten wäre die Fortführung des Betriebes aufgrund des Alters und des gesundheitlichen Zustandes ihrer Eltern gar nicht mehr möglich gewesen. Auch dies sei vom SG in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Zahlung von 100 bis 150 DM monatlich sei mit dem ortsüblichen Barlohn fremder Arbeitskräfte zu vergleichen. Sie habe die Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft nicht aufgrund familienhafter Bindung geleistet. Sie hätte keinesfalls ihre eigene berufliche, versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben, wenn sie gewissermaßen nur für Kost und Logis gearbeitet hätte. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 16 FRG sei somit gegeben gewesen. Es sei ein Zirkelschluss, wenn von ihr verlangt werde, sie müsse eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, obwohl zumindest zum damaligen Zeitpunkt in Polen die Arbeit in der Landwirtschaft überhaupt nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Sie stelle nicht in Abrede, dass es in der Landwirtschaft sehr häufig so sei, dass die Kinder in einem entsprechenden Umfang mitzuarbeiten hätten. Dies gelte aber dann nicht, wenn hierfür eine versicherungspflichtige, berufliche Tätigkeit aufgegeben werde.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung (des Bescheides vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 in der Fassung) des Rentenbescheids vom 27.10.2016 zu verurteilen, ihr unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 01.05.1969 bis 31.12.1989 (richtig 31.12.1978) höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 31.03.2017 erörtert worden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2017 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Termin vom 31.03.2017 hat der Berichterstatter gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 SGG einen Vergleich dahin beschlossen, dass sich der Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 21.01.1970 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit zu 5/6 zu berücksichtigen und der Klägerin auf dieser Grundlage unter Abänderung des Rentenbescheids vom 27.10.2015 einen neuen Rentenbescheid zu erteilen. Diesen Vergleich hat die Klägerin angenommen (Schriftsatz vom 06.04.2017) und die Beklagte nicht zugestimmt (Schriftsatz vom 30.08.2017).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Klägerin Schriftsatz vom 25.10.2017, Beklagte Schriftsatz vom 09.11.2017).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der vorliegenden statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Rentenbescheid vom 27.10.2015. Dieser Bescheid hat den Bescheid vom 14.07.2011, mit welchem die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 als Beitragszeit abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 29.01.2013, ersetzt und ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Dieses Vormerkungsbegehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalles der Rente nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheides, sondern nur noch im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI; BSG vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 -, juris; BSG vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 -, juris; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 = juris; BSG vom 23.08.2005, SGb 2006, 429 Rn. 41 = juris). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens im Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl. BSG vom 16.06.2015 - B 13 R 24/14 R -, juris, m.w.N.). Das anhängige Klage- / Berufungsverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte (BSG vom 16.06.2015 a.a.O.). Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG vom 16.06.2015 a.a.O.; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 Rn. 12). Ein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (BSG vom 16.06.2015 a.a.O.). Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 27.10.2015 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids ersetzt und ist dabei davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 14.07.2011 abgelehnte Beitragszeit vom 01.05.1969 bis 31.12.1978 nicht rentenrelevant zu berücksichtigen ist. Damit hat der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 SGG über die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeit als Beitragszeit Sinne des FRG zu entscheiden. Der Umstand, dass das SG über den Rentenbescheid nicht entschieden hat, führt nicht dazu, dass der erkennende Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu entscheiden befugt ist. Vielmehr muss über den vom SG nicht entschiedenen Teil auf Antrag mitentschieden werden. Ob hierfür die Zustimmung des Prozessgegners erforderlich ist, kann offen bleiben; denn die Beklagte hat der Einbeziehung nicht widersprochen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 157 RdNr. 2a, 2b; § 143 RdNr. 1b, Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. September 1967, Az.: 6 RKa 27/65 = BSGE 27, 146, 147 f). Dem entspricht der zuletzt im Erörterungstermin gestellte Berufungsantrag der Klägerin, den der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums sachgerecht ausgelegt hat.
Da die Klägerin während des hier in streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis der Klägerin, die als Vertriebene nach § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG) anerkannt ist, im Fremdrentengesetz (FRG) geregelt. Anerkannte Vertriebene im Sinne des § 206 Abs. 1 SGB VI sind Personen, die den Vertriebenenausweis A (Heimatvertriebener nach §§ 1, 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG alter Fassung) oder den Vertriebenenausweis B (Vertriebener nach §§ 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG alter Fassung) - wie die Klägerin - besitzen (Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV R3.2). Gemäß § 1a FRG findet das FRG sowohl auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG wie die Klägerin als auch auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - L 9 R 4134/16 - und vom 03.08.2011 - L 5 R 1185/10 - zur Anwendbarkeit des FRG beim Vertriebenenausweis B). Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind. Als Vertriebene nach § 1 BVFG gehört die Klägerin nicht zu dem in § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG genannten Personenkreis des § 1 b) und d) FRG, weshalb, entgegen der Ansicht der Beklagten, bei der Klägerin die Anwendbarkeit des § 16 FRG nicht ausgeschlossen ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen - unter bestimmten Voraussetzungen - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Dass die Klägerin nach § 1 Absatz 1 Satz 1 FRG im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern im streitigen Zeitraum Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (hier in Polen) zurückgelegt hat, kann nicht festgestellt werden. Eine Anfrage der Beklagten bei der polnischen Rentenversicherung hat ergeben, dass in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 eine Versicherungspflicht für selbstständige Landwirte einschließlich des Ehepartners erst ab 01.07.1977 und für Haushaltsmitglieder, wie die Klägerin, erst ab 01.01.1983 bestanden hat. Dass im streitigen Zeitraum für die Tätigkeit der Klägerin im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Polen gezahlt worden, hatte die Klägerin auch nicht geltend gemacht. § 15 FRG findet damit keine Anwendung.
Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.
Eine Beschäftigung ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen und durch nichtselbstständige Arbeit gegen Entgelt, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, gekennzeichnet. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht. Kein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es sich bei einer Tätigkeit aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder sie als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten. Bei der Eltern-Kind-Beziehung, wie sie bei der Klägerin vorliegt, handelt es sich um die engste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalb grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten als andere familiäre Beziehungen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder nicht mehr minderjährig sind und sie nicht mehr oder nicht mehr ständig dem Haushalt der Eltern angehören bzw. in der elterlichen Wohnung leben. So ergibt sich aus § 1618a BGB der allgemeine Rechtsgedanke, dass sich Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Die Vorschrift hat Leitbildfunktion. Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände der einzelnen Familie und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung der Familienmitglieder in allen Lebenslagen.
Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin gegen Entgelt im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern im streitigen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis stand, kann nicht festgestellt werden. Nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 08.02.2011) war es selbstverständlich, dass im Dorf die Kinder mithelfen mussten. Ihre Eltern waren auf die Mithilfe der Klägerin sowie ihrer Geschwister angewiesen. Jedes Familienmitglied hatte im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb zu tun. Dass die Tätigkeit der Klägerin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern unter Umständen geleistet wurde, dass sie einer Tätigkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses entspricht, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Vielmehr sprach die Klägerin von Mithilfe - zusammen mit ihren Geschwistern - für ihre Eltern. Dass die Eltern der Klägerin auch nach ihrer Heirat freie Kost und Logis gewährten, lag nach ihrem Vorbringen daran, dass sie und ihr Ehemann - entgegen der Erwartung - "leider" keine eigene Wohnung haben bekommen können, und kann nicht als entgeltliche Gegenleistung ihrer Eltern für ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis gewertet werden. Vielmehr entspricht das geschilderte Verhalten ihrer Eltern der Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfeleistung aufgrund des familiären Eltern-Kind-Verhältnisses, auch soweit es den Ehemann der Klägerin betrifft. Außerdem hat die Klägerin mit ihrer Heirat und dem Wegzug von zu Hause erwartet, dass es leichter wird, wie sie weiter vorgetragen hat. Dies Erwartung spricht gegen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und für familienhafte Mithilfe, die die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten verrichtete. Den Erhalt eines monatlichen Barlohns für ihre Tätigkeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb hat die Klägerin in dem von ihr am 21.04.2010 unterzeichneten Fragebogen der Beklagten zur Klärung von in Polen zurückgelegten Zeiten - Beschäftigungsaufstellung Nr. 5 - anders als zu anderen Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 nicht angegeben. Hierauf hat sich die Klägerin erstmals im Verlauf des Klageverfahrens (Schriftsatz vom 21.02.2014) unter Vorlage einer von der Beschäftigungsaufstellung vom 21.04.2010 abweichenden Beschäftigungsaufstellung berufen, was ihren früheren Angaben widerspricht, und zur Überzeugung des Senats deshalb nicht glaubhaft ist. Soweit sich die Klägerin dann im Berufungsverfahren außerdem darauf berufen hat, sie habe ihre eigene versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben habe, um die Eltern in der Landwirtschaft entsprechend zu unterstützen, entspricht dies nicht den Tatsachen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen. Danach war die Klägerin vom 13.01.1970 bis zu ihrer Übersiedelung ins Bundesgebiet am 31.12.1989 als Verkäuferin und Geschäftsführerin/Filialleiterin im Handel (Bezirksbinnenhandels unternehmen) beschäftigt, lediglich unterbrochen von Erziehungsurlaub bzw. unbezahlten Urlaub, was die Beklagte im Versicherungsverlauf als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigt hat und wogegen sich die Klägerin auch nicht wendet, weshalb ihr erstmals im Klageverfahren bzw. Berufungsverfahren erfolgter Vortrag für den Senat nicht glaubhaft ist. Der Senat misst vielmehr dem Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 08.02.2011 den höheren Beweiswert zu.
Dass die Klägerin im streitigen Zeitraum im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt war, wird auch nicht durch die von ihr im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Aussagen der Zeugen M. und M. jeweils vom 08.09.2009 nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Beide Zeugen bestätigen zwar in ihren schriftlichen Aussagen, dass die Klägerin in der Zeit von 1966-1978 im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern als Arbeiterin in einer festen Vollzeitbeschäftigung gestanden hätte. Nachprüfbare Angaben dazu, dass die von der Klägerin geltend gemachte Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern nicht auf familiärer Mithilfe beruhte, die von einem Beschäftigungsverhältnis abzugrenzen ist, lassen sich den Zeugenaussagen jedoch nicht entnehmen. Außerdem geben beide Zeugen jeweils an, dass es sich hinsichtlich der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern um die einzige Einkommensquelle der Klägerin gehandelt habe, was nach dem oben Ausgeführten nicht glaubhaft ist und zudem durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweise widerlegt ist. Deshalb besteht auch kein Anlass, die genannten Zeugen zu vernehmen. Ihre Angaben widersprechen bereits den - ursprünglichen - eigenen Angaben der Klägerin und dem insoweit bereits aufgeklärten und urkundenbeweislich festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch bezüglich des als Zeugen benannten Ehemanns der Klägerin. Auch die außerdem vorgelegten Bescheinigungen vom 07.09.2009 zum Besitz landwirtschaftlicher Flächen sind nicht geeignet, eine Beschäftigung und nicht eine bloße familienhafte Mithilfe der Klägerin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nachzuweisen oder zu belegen.
Eine Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der Klägerin kann damit zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum vom 01.05.1969 bis 31.12.1979 weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Dies gilt auch für den im Vergleichsbeschluss des Berichterstatters vom 31.03.2017 genannten Zeitraum vom 01.09.1969 bis 12.01.1970. Im Hinblick auf das nicht glaubhafte und widersprüchliche Vorbringen der Klägerin bestehen keine Differenzierungskriterien dafür, den streitigen Teilzeitraum vom 01.09.1969 bis 12.01.1970 (anders als den übrigen streitigen Zeitraum) nicht als familienhafte Mithilfe der Klägerin, sondern als Beschäftigungszeit zu werten.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer von der Klägerin in der Landwirtschaft der Eltern in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeit vom 01.05.1969 bis zum 31.12.1978 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Die 1952 in Polen geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist als Vertriebene anerkannt (Vertriebenenausweis B, ausgestellt vom Landratsamt E. -Flüchtlingsamt- am 15.01.1991). Seit dem 30.12.1989 hat die Klägerin ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Davor lebte sie in Polen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen schloss sie in Polen am 21.06.1969 eine Lehre im Beruf der Verkäuferin erfolgreich ab. In den Zeiträumen vom 01.07.1967 bis 31.08.1967, 01.08.1968 bis 31.08.1968 und 01.07.1969 bis 31.08.1969 sowie vom 02.09.1969 bis 15.11.1969 war die Klägerin im Oberforstbezirk Lasowice Male als Saisonarbeiterin in Teilzeit beschäftigt. Anschließend war sie vom 13.01.1970 bis 31.12.1989 als Verkäuferin und Geschäftsführerin/Filialleiterin im Handel (Bezirksbinnenhandelunternehmen) beschäftigt, unterbrochen von Erziehungsurlaub bzw. unbezahlten Urlaub. Außerdem machte die Klägerin geltend, in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern beschäftigt gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 08.02.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es sei damals selbstverständlich gewesen, dass auf dem Dorf die Kinder immer mithelfen mussten. Sie als die älteste von vier Geschwistern habe auf den Feldern, Wiesen und im Stall gearbeitet. Sie habe vor und nach ihrer Berufsausbildung sowie Samstag und Sonntag 10 bis 12 Stunden mitgeholfen. In den Schulferien habe sie von früh bis abends geholfen, ausgenommen die Zeit ihrer Tätigkeit als Saisonarbeiterin in der Forstwirtschaft in den Jahren 1967 bis 1969. Die Klägerin schilderte ihre Tätigkeiten. Jedes Familienmitglied habe was zu tun gehabt. Vom 28.08.1969 bis 11.01.1970 sei sie nur in der Landwirtschaft tätig gewesen. Auch nach ihrer Heirat habe sie mangels eigener Wohnung noch lange bei ihren Eltern wohnen und mithelfen müssen.
Mit Bescheid vom 14.07.2011 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf verbindlich fest. Dabei lehnte die Beklagte eine Vormerkung nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 insbesondere für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 ab.
Gegen den der Klägerin am 18.07.2011 zugegangenen Bescheid legte die Klägerin am 18.08.2011 Widerspruch ein, soweit Zeiten als mithelfendes Familienmitglied keine Berücksichtigung gefunden haben. Sie legte insbesondere Nachweise über geleistete Tätigkeiten sowie eine Beschäftigungsaufstellung vor. Die Beklagte führte ein zwischenstaatliches Klärungsverfahren in Polen durch, das Beitragszeiten in der polnischen Landwirtschaft nicht bestätigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die streitige Zeit könne nicht nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen angerechnet werden. Ob überhaupt Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG erworben werden könnten, sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG fraglich, da die Klägerin im Besitz des Vertriebenenausweises B sei. Weiter beschränke sich die Gleichstellung des § 16 FRG auf Beschäftigungen. Nicht erfasst werde unter anderem eine familienhafte Mithilfe oder auch die Tätigkeit in der elterlichen Landwirtschaft. Für die Zeit der familiären Mithilfe vom 01.01.1968 bis 31.12.1978 habe weder in Polen noch in Deutschland Versicherungspflicht bestanden. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses (auch in der elterlichen Landwirtschaft) könne nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, weshalb es nicht möglich sei, nach § 15 oder § 16 FRG Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie legte zur Begründung dafür, dass sie auf dem Bauernhof gearbeitet habe, schriftliche Zeugenaussagen (Helmut M. vom 08.09.2009, Erich M. vom 08.09.2009, Maria S. vom 17.03.2010) sowie weitere Bescheinigungen vor. Die Klägerin führte im Verlaufe des Verfahrens aus, es habe sich keineswegs um eine familiäre Mithilfe gehandelt. Vielmehr habe ein Geben und Nehmen bestanden. Sie habe im Zeitraum von 1971 bis 1978 kostenfrei bei ihrer Mutter als Gegenleistung wohnen können. Dies sei damals die einzige Einnahmequelle gewesen. Ihre Mutter hätte auf die Kinder aufgepasst, weil sie und ihr Ehemann beide in Vollzeit gearbeitet hätten. Ihr sei eine geringe monatliche Vergütung im Gegenwert von ca. 100 bis 150 DM gezahlt worden. Die Zeugen bestätigten, dass sie in Vollzeit gearbeitet und dass es damals keine andere Einnahmequelle gegeben habe.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Es sei nachgewiesen, dass es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sondern lediglich um eine familienhafte Mithilfe gehandelt habe.
Im Verlauf des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 27.10.2015 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.05.2015 ohne Berücksichtigung der vorliegenden streitigen FRG-Beschäftigungszeit. Gegen den Rentenbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Urteil vom 23.03.2016 wies das SG die Klage ab. Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten rentenrelevanten Zeiten seien in Anwendung des FRG und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen. Da für den streitigen Zeitraum keine Versicherungspflicht bestanden habe, komme eine Berücksichtigung nach § 15 FRG nicht in Betracht. Ob die Anerkennung der streitigen Zeit nach § 16 FRG gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG ausgeschlossen sei, könne vorliegend dahinstehen, da die Klägerin für den streitigen Zeitraum jedenfalls keine Beschäftigung im Sinne des § 16 FRG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht habe. Ein Arbeitsverhältnis habe nicht vorgelegen. Die von der Klägerin vorgelegten Zeugenaussagen führten zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Somit könne die streitige Zeit nicht als Beschäftigungszeit in der elterlichen Landwirtschaft festgestellt werden. Die Saisonarbeit in der Forstwirtschaft sei vom Beklagten, soweit bestätigt, bereits berücksichtigt.
Gegen das der Klägerin am 18.04.2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 11.05.2016 eingelegte Berufung. Sie hat zur Begründung ausgeführt, sie habe durch Zeugenaussagen geltend gemacht, im Betrieb ihrer Eltern gegen Entgelt gearbeitet zu haben. Die Zeugenaussagen seien vom SG nicht berücksichtigt worden. Eine entgeltliche Arbeit könne auch ihr Ehemann bestätigen. Sie habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Sie ihre eigene versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben habe, um die Eltern in der Landwirtschaft entsprechend zu unterstützen. Ansonsten wäre die Fortführung des Betriebes aufgrund des Alters und des gesundheitlichen Zustandes ihrer Eltern gar nicht mehr möglich gewesen. Auch dies sei vom SG in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Zahlung von 100 bis 150 DM monatlich sei mit dem ortsüblichen Barlohn fremder Arbeitskräfte zu vergleichen. Sie habe die Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft nicht aufgrund familienhafter Bindung geleistet. Sie hätte keinesfalls ihre eigene berufliche, versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben, wenn sie gewissermaßen nur für Kost und Logis gearbeitet hätte. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 16 FRG sei somit gegeben gewesen. Es sei ein Zirkelschluss, wenn von ihr verlangt werde, sie müsse eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, obwohl zumindest zum damaligen Zeitpunkt in Polen die Arbeit in der Landwirtschaft überhaupt nicht versicherungspflichtig gewesen sei. Sie stelle nicht in Abrede, dass es in der Landwirtschaft sehr häufig so sei, dass die Kinder in einem entsprechenden Umfang mitzuarbeiten hätten. Dies gelte aber dann nicht, wenn hierfür eine versicherungspflichtige, berufliche Tätigkeit aufgegeben werde.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung (des Bescheides vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 in der Fassung) des Rentenbescheids vom 27.10.2016 zu verurteilen, ihr unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit vom 01.05.1969 bis 31.12.1989 (richtig 31.12.1978) höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 31.03.2017 erörtert worden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2017 Bezug genommen.
Im Anschluss an den Termin vom 31.03.2017 hat der Berichterstatter gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 SGG einen Vergleich dahin beschlossen, dass sich der Beklagte verpflichtet, bei der Klägerin den Zeitraum vom 01.09.1969 bis 21.01.1970 als glaubhaft gemachte Beschäftigungszeit zu 5/6 zu berücksichtigen und der Klägerin auf dieser Grundlage unter Abänderung des Rentenbescheids vom 27.10.2015 einen neuen Rentenbescheid zu erteilen. Diesen Vergleich hat die Klägerin angenommen (Schriftsatz vom 06.04.2017) und die Beklagte nicht zugestimmt (Schriftsatz vom 30.08.2017).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Klägerin Schriftsatz vom 25.10.2017, Beklagte Schriftsatz vom 09.11.2017).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der vorliegenden statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Rentenbescheid vom 27.10.2015. Dieser Bescheid hat den Bescheid vom 14.07.2011, mit welchem die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 als Beitragszeit abgelehnt hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 29.01.2013, ersetzt und ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich gegen den Vormerkungsbescheid vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Dieses Vormerkungsbegehren ist aber nach Eintritt des Leistungsfalles der Rente nicht mehr durch eine gesonderte Korrektur des Vormerkungsbescheides, sondern nur noch im Rahmen der Überprüfung des Rentenbescheids zu verfolgen (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI; BSG vom 16.06.2015 - B 13 R 23/14 -, juris; BSG vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 -, juris; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 = juris; BSG vom 23.08.2005, SGb 2006, 429 Rn. 41 = juris). Nach Erlass eines solchen Rentenbescheids liegt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens im Bezug auf den Vormerkungsbescheid vor (vgl. BSG vom 16.06.2015 - B 13 R 24/14 R -, juris, m.w.N.). Das anhängige Klage- / Berufungsverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte (BSG vom 16.06.2015 a.a.O.). Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht (BSG vom 16.06.2015 a.a.O.; BSG SozR 4-2600 § 248 Nr. 1 Rn. 12). Ein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (BSG vom 16.06.2015 a.a.O.). Vorliegend hat der Rentenbescheid vom 27.10.2015 die Feststellungen des Vormerkungsbescheids ersetzt und ist dabei davon ausgegangen, dass die im Bescheid vom 14.07.2011 abgelehnte Beitragszeit vom 01.05.1969 bis 31.12.1978 nicht rentenrelevant zu berücksichtigen ist. Damit hat der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 SGG über die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der streitigen Beschäftigungszeit als Beitragszeit Sinne des FRG zu entscheiden. Der Umstand, dass das SG über den Rentenbescheid nicht entschieden hat, führt nicht dazu, dass der erkennende Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Bescheides zu entscheiden befugt ist. Vielmehr muss über den vom SG nicht entschiedenen Teil auf Antrag mitentschieden werden. Ob hierfür die Zustimmung des Prozessgegners erforderlich ist, kann offen bleiben; denn die Beklagte hat der Einbeziehung nicht widersprochen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 157 RdNr. 2a, 2b; § 143 RdNr. 1b, Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. September 1967, Az.: 6 RKa 27/65 = BSGE 27, 146, 147 f). Dem entspricht der zuletzt im Erörterungstermin gestellte Berufungsantrag der Klägerin, den der Senat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums sachgerecht ausgelegt hat.
Da die Klägerin während des hier in streitigen Zeitraums keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger i.S. von §§ 54, 55 SGB VI zurückgelegt hat, kommt vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten nach §§ 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in Betracht. Die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten ist beim Personenkreis der Klägerin, die als Vertriebene nach § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG) anerkannt ist, im Fremdrentengesetz (FRG) geregelt. Anerkannte Vertriebene im Sinne des § 206 Abs. 1 SGB VI sind Personen, die den Vertriebenenausweis A (Heimatvertriebener nach §§ 1, 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG alter Fassung) oder den Vertriebenenausweis B (Vertriebener nach §§ 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG alter Fassung) - wie die Klägerin - besitzen (Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV R3.2). Gemäß § 1a FRG findet das FRG sowohl auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG wie die Klägerin als auch auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2017 - L 9 R 4134/16 - und vom 03.08.2011 - L 5 R 1185/10 - zur Anwendbarkeit des FRG beim Vertriebenenausweis B). Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind. Als Vertriebene nach § 1 BVFG gehört die Klägerin nicht zu dem in § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG genannten Personenkreis des § 1 b) und d) FRG, weshalb, entgegen der Ansicht der Beklagten, bei der Klägerin die Anwendbarkeit des § 16 FRG nicht ausgeschlossen ist.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen - unter bestimmten Voraussetzungen - Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Dass die Klägerin nach § 1 Absatz 1 Satz 1 FRG im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern im streitigen Zeitraum Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (hier in Polen) zurückgelegt hat, kann nicht festgestellt werden. Eine Anfrage der Beklagten bei der polnischen Rentenversicherung hat ergeben, dass in der Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 eine Versicherungspflicht für selbstständige Landwirte einschließlich des Ehepartners erst ab 01.07.1977 und für Haushaltsmitglieder, wie die Klägerin, erst ab 01.01.1983 bestanden hat. Dass im streitigen Zeitraum für die Tätigkeit der Klägerin im Landwirtschaftsbetrieb ihrer Eltern Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung in Polen gezahlt worden, hatte die Klägerin auch nicht geltend gemacht. § 15 FRG findet damit keine Anwendung.
Nach § 16 Abs. 1 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und als seien für diese Beiträge entrichtet worden.
Eine Beschäftigung ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen und durch nichtselbstständige Arbeit gegen Entgelt, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, gekennzeichnet. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie muss unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses entspricht. Kein Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es sich bei einer Tätigkeit aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder sie als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalles. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten. Bei der Eltern-Kind-Beziehung, wie sie bei der Klägerin vorliegt, handelt es sich um die engste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalb grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten als andere familiäre Beziehungen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder nicht mehr minderjährig sind und sie nicht mehr oder nicht mehr ständig dem Haushalt der Eltern angehören bzw. in der elterlichen Wohnung leben. So ergibt sich aus § 1618a BGB der allgemeine Rechtsgedanke, dass sich Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Die Vorschrift hat Leitbildfunktion. Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände der einzelnen Familie und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung der Familienmitglieder in allen Lebenslagen.
Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin gegen Entgelt im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern im streitigen Zeitraum in einem Beschäftigungsverhältnis stand, kann nicht festgestellt werden. Nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 08.02.2011) war es selbstverständlich, dass im Dorf die Kinder mithelfen mussten. Ihre Eltern waren auf die Mithilfe der Klägerin sowie ihrer Geschwister angewiesen. Jedes Familienmitglied hatte im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb zu tun. Dass die Tätigkeit der Klägerin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern unter Umständen geleistet wurde, dass sie einer Tätigkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses entspricht, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Vielmehr sprach die Klägerin von Mithilfe - zusammen mit ihren Geschwistern - für ihre Eltern. Dass die Eltern der Klägerin auch nach ihrer Heirat freie Kost und Logis gewährten, lag nach ihrem Vorbringen daran, dass sie und ihr Ehemann - entgegen der Erwartung - "leider" keine eigene Wohnung haben bekommen können, und kann nicht als entgeltliche Gegenleistung ihrer Eltern für ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis gewertet werden. Vielmehr entspricht das geschilderte Verhalten ihrer Eltern der Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfeleistung aufgrund des familiären Eltern-Kind-Verhältnisses, auch soweit es den Ehemann der Klägerin betrifft. Außerdem hat die Klägerin mit ihrer Heirat und dem Wegzug von zu Hause erwartet, dass es leichter wird, wie sie weiter vorgetragen hat. Dies Erwartung spricht gegen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und für familienhafte Mithilfe, die die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten verrichtete. Den Erhalt eines monatlichen Barlohns für ihre Tätigkeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb hat die Klägerin in dem von ihr am 21.04.2010 unterzeichneten Fragebogen der Beklagten zur Klärung von in Polen zurückgelegten Zeiten - Beschäftigungsaufstellung Nr. 5 - anders als zu anderen Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 01.01.1966 bis 31.12.1978 nicht angegeben. Hierauf hat sich die Klägerin erstmals im Verlauf des Klageverfahrens (Schriftsatz vom 21.02.2014) unter Vorlage einer von der Beschäftigungsaufstellung vom 21.04.2010 abweichenden Beschäftigungsaufstellung berufen, was ihren früheren Angaben widerspricht, und zur Überzeugung des Senats deshalb nicht glaubhaft ist. Soweit sich die Klägerin dann im Berufungsverfahren außerdem darauf berufen hat, sie habe ihre eigene versicherungspflichtige Tätigkeit aufgegeben habe, um die Eltern in der Landwirtschaft entsprechend zu unterstützen, entspricht dies nicht den Tatsachen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweisen. Danach war die Klägerin vom 13.01.1970 bis zu ihrer Übersiedelung ins Bundesgebiet am 31.12.1989 als Verkäuferin und Geschäftsführerin/Filialleiterin im Handel (Bezirksbinnenhandels unternehmen) beschäftigt, lediglich unterbrochen von Erziehungsurlaub bzw. unbezahlten Urlaub, was die Beklagte im Versicherungsverlauf als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung ihrer Altersrente berücksichtigt hat und wogegen sich die Klägerin auch nicht wendet, weshalb ihr erstmals im Klageverfahren bzw. Berufungsverfahren erfolgter Vortrag für den Senat nicht glaubhaft ist. Der Senat misst vielmehr dem Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 08.02.2011 den höheren Beweiswert zu.
Dass die Klägerin im streitigen Zeitraum im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt war, wird auch nicht durch die von ihr im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Aussagen der Zeugen M. und M. jeweils vom 08.09.2009 nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Beide Zeugen bestätigen zwar in ihren schriftlichen Aussagen, dass die Klägerin in der Zeit von 1966-1978 im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern als Arbeiterin in einer festen Vollzeitbeschäftigung gestanden hätte. Nachprüfbare Angaben dazu, dass die von der Klägerin geltend gemachte Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Eltern nicht auf familiärer Mithilfe beruhte, die von einem Beschäftigungsverhältnis abzugrenzen ist, lassen sich den Zeugenaussagen jedoch nicht entnehmen. Außerdem geben beide Zeugen jeweils an, dass es sich hinsichtlich der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern um die einzige Einkommensquelle der Klägerin gehandelt habe, was nach dem oben Ausgeführten nicht glaubhaft ist und zudem durch die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Nachweise widerlegt ist. Deshalb besteht auch kein Anlass, die genannten Zeugen zu vernehmen. Ihre Angaben widersprechen bereits den - ursprünglichen - eigenen Angaben der Klägerin und dem insoweit bereits aufgeklärten und urkundenbeweislich festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch bezüglich des als Zeugen benannten Ehemanns der Klägerin. Auch die außerdem vorgelegten Bescheinigungen vom 07.09.2009 zum Besitz landwirtschaftlicher Flächen sind nicht geeignet, eine Beschäftigung und nicht eine bloße familienhafte Mithilfe der Klägerin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern nachzuweisen oder zu belegen.
Eine Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern der Klägerin kann damit zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum vom 01.05.1969 bis 31.12.1979 weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Dies gilt auch für den im Vergleichsbeschluss des Berichterstatters vom 31.03.2017 genannten Zeitraum vom 01.09.1969 bis 12.01.1970. Im Hinblick auf das nicht glaubhafte und widersprüchliche Vorbringen der Klägerin bestehen keine Differenzierungskriterien dafür, den streitigen Teilzeitraum vom 01.09.1969 bis 12.01.1970 (anders als den übrigen streitigen Zeitraum) nicht als familienhafte Mithilfe der Klägerin, sondern als Beschäftigungszeit zu werten.
Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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