L 8 R 469/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 R 152/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 469/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
S 12 R 63/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2.5.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die zum 1.3.2016 erfolgte Rentenanpassung aufgrund einer Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages der Techniker Krankenkasse unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 1,0 % statt zuvor 0,8 %.

Der Kläger erhält seit dem 1.8.2011 von der Beklagten eine Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 29.1.2016 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung zum 1.3.2016 neu. Die Rente werde neu berechnet, da ab März 2016 ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend sei. Ändere die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, wirke sich dies erst nach zwei Monaten auf die Höhe des aus einer Rente zu zahlenden Zusatzbeitrages aus. Ab dem 1.3.2016 betrug danach der monatliche Zahlbetrag 1.050,08 Euro. Bei der Berechnung des neuen Zahlbetrages legte die Beklagte die monatliche Brutto-Rente in Höhe von 1.175,24 Euro zugrunde. Davon brachte sie den unverändert gebliebenen Beitragsanteil des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 85,79 Euro (1/2 von 168,06 Euro) bei einem Beitragssatz von 14,6 % und den geänderten Zusatzbeitrag des Klägers zur Krankenkasse in Höhe von 11,75 Euro (1,0 % von 1.151,09 Euro) zugrunde. Des Weiteren brachte sie den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 27,62 Euro nach einem Beitragssatz von 2,35 % bei dem Nachweis der Elternschaft in Abzug. Nach Abzug der genannten Beiträge ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.050,08 Euro.

Hiergegen hat der Kläger am 9.2.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat die Nichtigkeit des Bescheides vom 29.1.2016 geltend gemacht und zugleich vorgetragen, gegen diesen Bescheid auch Widerspruch eingelegt zu haben. Seine Klage begründe er mit den unerledigt beim SG Köln vorliegenden Klagen zu älteren Rentenbescheiden. Es könne keinen gültigen Rentenbescheid geben, wenn über die Rechtmäßigkeit der "alten" Rentenbescheide gerichtlich noch nicht entschieden worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 29.1.2016 wegen Nichtigkeit aufzuheben und ihm einen vollständig neuen - rechtswirksamen - Rentenbescheid zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.1.2016 entgegen der Aussage des Klägers bisher ihr nicht vorliege. Bei dem Bescheid vom 29.1.2016 handele es sich nur um die Neuberechnung wegen der Änderung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung. Es werde damit nicht in die Rentenberechnung eingegriffen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 2.5.2016 die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 29.1.2016 sei nicht nichtig. Die statthafte Nichtigkeitsfeststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Ohne Rücksicht auf diese Voraussetzungen sei ein Verwaltungsakt nichtig (§ 40 Abs. 2 SGB X), (1.) der schriftlich oder elektronisch erlassen worden sei, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lasse, (2.) der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden könne, aber dieser Form nicht genüge, (3.) den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könne, (4.) der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche oder (5.) der gegen die guten Sitten verstoße. Weder einer der ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründe noch andere Anhaltspunkte lägen vor, aus denen sich die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 29.1.2016 ergeben könne. Ein besonders schwerwiegender, offensichtlicher Fehler hafte dem Bescheid nicht an und werde vom Kläger auch nicht näher begründet. Auf die weiteren Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides vom 2.5.2016 wird Bezug genommen.

Gegen den ihm am 4.5.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.5.2016 Berufung eingelegt. Er hält den Gerichtsbescheid für rechtswidrig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 2.5.2016 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 29.1.2016 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er auf diese Möglichkeit in der Terminmitteilung hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Bescheid nicht nichtig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat die Rentenanpassung zum 1.3.2016 aufgrund der Änderung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages der Techniker Krankenkasse von 0,8 % auf 1,0 % rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Mit dem Berufungsvorbringen wurden keine neuen Gesichtspunkte in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht vorgetragen.

Ergänzend merkt der Senat folgendes an: Regelungsgegenstand des Bescheides vom 29.1.2016 ist ausschließlich die Rentenanpassung zum 1.3.2016 infolge einer Änderung des Zusatzbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Solche Rentenanpassungen betreffen allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente und bilden dementsprechend jeweils selbständige Streitgegenstände; denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. Senat, Urteil v. 12.11.2014, L 8 R 789/13, mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger in anderen Verfahren aus anderen Gründen (z.B. den Beginn des Rentenbezugs, die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Durchführung des Versorgungsausgleichs etc.) eine höhere Rente begehrt, ist dies daher nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens bzw. ohne Auswirkung auf vorliegendes Verfahren.

Die auf § 249a SGB V beruhende Berechnung des Beitrages zur Krankenversicherung ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 3.6.2014, 1 BvR 79/09 u.a., juris). Nach dieser Vorschrift trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Diese Vorschrift wurde von der Beklagten korrekt angewandt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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