Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 V 105/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VK 3/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird. Schlüssiges Behaupten setzt voraus, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen des Prozessbeteiligten würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.
I. Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger strebt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) abgeschlossenen Verfahrens an.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 durch einen Sprengkörper verletzt. Mit Bescheid vom 12.06.1954 wurden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Bescheid vom 12.06.1954 ab dem 01.06.1951 auf 40 v.H. geschätzt.
Mit Bescheid vom 30.01.1995 wurden Anträge des Klägers nach §§ 44 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch abgelehnt und die bisherige MdE von 40 v.H. bestätigt. Mit weiterem Bescheid vom 31.01.1995 wurde ein Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf Berufsschadensausgleich abgelehnt. Die vom Kläger erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1995 zurück. Während des dagegen anhängig gemachten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) München lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 13.03.1997 ab, dem Kläger Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BVG zu gewähren.
Mit Urteil vom 30.09.1999, Az.: S 29 V 105/97, wies das SG die gegen die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 sowie 13.03.1997 erhobene Klage ab.
Im daran anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. LSG, Az.: L 15 V 55/99, wurde auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 27.11.2003 der Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG München vom 30.09.1999 sowie Abänderung der Bescheide vom 30. und 31.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.1995 verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1990 eine Versorgungsrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
Die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 V 12/04 B, als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat der Kläger die Wiederaufnahme des beim Bayer. LSG unter dem Az. L 15 V 55/99 anhängig gewesenen Verfahrens beantragt und Restitutionsklage erhoben. Die Voraussetzungen der Restitutionsklage lägen - so der Kläger - vor, da die Urteilsgründe den vorausgegangenen als rechtswidrig erkannten Bescheiden des Beklagten und der darauf beruhenden Entscheidung des SG entnommen worden seien. Im Übrigen stehe "die Abweichung der Entscheidungsgründe im Urteil des BayLSG" in Divergenz zu diversen vom Kläger angeführten angeblich präjudiziellen Urteilen des BSG.
Der Versorgungsmediziner Dr. K. - so der Kläger - habe im Auftrag des Beklagten unter Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen ein Gutachten erstellt, um die bei ihm vorliegende Schwerbeschädigteneigenschaft nicht anerkennen zu müssen. Das Versorgungsamt habe auf der Grundlage gefälschter Versorgungsgutachten wider besseren Wissens die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 erlassen. Auch das Bayer. LSG habe sich auf die gefälschten Gutachten gestützt. Das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 sei hinsichtlich der Entscheidungsgründe rechtswidrig, da durch die im Urteil festgestellte Schwerbeschädigteneigenschaft eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei, die eine Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide bewirke. Das Bayer. LSG habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass auch der Bescheid vom 13.03.1997, mit dem ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BVG abgelehnt worden sei, nicht zu beanstanden sei. Es habe sich in den Urteilsgründen auf eine Entscheidung des BSG vom 27.10.1989 gestützt, die durch die Änderung der Rechtsprechung mit präjudiziellem Urteil des BSG vom 29.07.1998, Az.: B 9 V 14/97 R, aufgehoben und neu gefasst worden sei. Das Bayer. LSG habe den Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 27.02.2002, Az.: B 9 VJ 1/01 R, zu ermitteln. Der Auffassung des Gerichts, dass die Verletzungen grundsätzlich kein Hindernis gewesen seien, nach der Volksschule das Gymnasium und die Universität zu besuchen, seien haltlos und im Sinn einer Beweisvereitelung rechtswidrig. Das Bayer. LSG habe bei seiner Entscheidung einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt und sich auf gefälschte Gutachten gestützt. Die Entscheidungsgründe des Bayer. LSG vom 27.11.2003 stünden in Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des BSG. Das Bayer. LSG habe sich insbesondere auf die Aussagen des Sozialgerichts und daher auf die gefälschten Gutachten der Versorgungsmediziner Dr. K. und Dr. K. berufen. Es habe sich auf eine Entscheidung des BSG vom 06.09.1989 gestützt, obwohl einschlägig ein Urteil vom 28.04.1999 sei. Die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 sowie vom 31.05.1995 seien aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BSG rechtswidrig und nichtig. In der Weigerung des Gerichts, ein posttraumatisches oder nervenärztliches Gutachtens einzuholen, liege ein Verfahrensfehler, da das Bayer. LSG nicht gemäß § 103 SGG von allen geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten erschöpfend Gebrauch gemacht habe. Zum beantragten Berufsschadensausgleich bei jugendlichen Beschäftigten habe das Bayer. LSG auf überholte Entscheidungen des BSG verwiesen. Es habe es unterlassen, den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen aufzuklären und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz (GG) nicht beachtet. Es habe sich im Rahmen der Urteilsgründe auf eine vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Dr. Z. von der S.-Technik-Akademie bezogen, obwohl dieser kein Mediziner sei. Die Beauftragung eines nicht Verfahrensbeteiligten mit der Erstellung einer Stellungnahme zur Beweiserhebung ohne Einverständnis des Klägers stelle eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und der Geheimhaltung sozialrechtlicher Daten sowie einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG dar. Die in den Entscheidungsgründen des Bayer. LSG vom 27.11.2003 erfolgte Darstellung des Sachverhalts auf S. 19 ff. sei unrichtig. Eine Stellungnahme sei erforderlich, da vom Gericht diskriminierende und unglaubliche Aussagen zur Urteilsbegründung verwendet worden seien. Der über 15 Jahre andauernde Rechtsstreit habe lediglich den Zweck verfolgt, die Verfahren so lange hinauszuzögern, bis der Kläger zermürbt und gesundheitlich geschädigt aufgebe oder sein Lebensende die Verfahren beende. Bei der Bestimmung der MdE seien seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Auswirkung zu berücksichtigen. Die zur Abweisung der Berufung im Urteil des LSG vom 27.11.2003 herangezogenen Gründe seien der vorausgegangenen Entscheidung des SG vom 30.09.1999 entnommen worden, wobei dieses Urteil rechtsfehlerhafte und grob wahrheitswidrige Ausführungen enthalte.
Der Kläger beantragt,
die Restitutionsklage zuzulassen.
Zudem stellt er diverse weitere Anträge, wie sie im Schriftsatz vom 28.11.2012 enthalten sind, auf den wegen des genauen Inhalts der Anträge verwiesen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen bzw. abzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts München zu den Aktenzeichen S 29 V 105/97, S 25 V 102/95, S 29 V 26/05, S 33 V 27/04, S 33 V 4/05, S 33 V 31/06 und S 33 V 11/07 ER sowie des Bayerischen Landessozialgerichts mit den Aktenzeichen L 15 V 55/99, L 15 V 8/07, L 15 V 14/08 C, L 15 B 751/08 V, L 15 B 515/08 V ER C, L 15 VK 9/09, L 15 VK 14/09 NZB und L 15 VK 4/12 RG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Urteils vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO wiederaufgenommen werden. Eine Wiederaufnahmeklage zieht unter Umständen ein dreistufiges Verfahren nach sich. Zunächst haben die Gerichte zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Bejahendenfalls schließt sich die Prüfung ihrer Begründetheit an, wobei es darum geht, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt; ist das der Fall, hat das Gericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Unter Umständen schließt sich sodann das ersetzende Verfahren in der Sache an.
Im vorliegenden Fall ist die Wiederaufnahmeklage bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört zur Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage. Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 179 Rn. 9 - m.w.N.). Keine Rolle spielt, ob man dieses Erfordernis tatsächlich der Statthaftigkeit oder der Beschwer im Sinn einer Klagebefugnis zuordnet. Jedenfalls erscheint es angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens unabdingbar, zur Zulässigkeitsvoraussetzung zu erheben, dass wenigstens ein gewisser "Anfangsverdacht" für einen Wiederaufnahmegrund besteht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 31.03.2011, Az.: L 15 VG 2/11 WA). In diesem Zusammenhang bedeutet schlüssiges Behaupten, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen des Klägers würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre. Daran fehlt es jedoch.
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Die Wiederaufnahmegründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt.
1. Nichtigkeitsklage
Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind nicht gegeben.
§ 579 ZPO lautet wie folgt:
"(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte."
Einen Fehler im Sinn von § 579 ZPO hat der Kläger evident nicht behauptet und auch nicht behaupten wollen.
2. Restitutionsklage
Auch einen Grund für eine Restitutionsklage gemäß §§ 580, 581 ZPO hat der Kläger nicht schlüssig behauptet.
§ 580 ZPO hat folgenden Wortlaut:
"Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."
§ 581 ZPO fordert darüber hinaus:
"(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden."
Bereits im Beschluss vom 08.05.2012, Az.: L 15 VK 3/09, mit dem es abgelehnt worden ist, dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahmeklage zu gewähren, ist ausführlich erläutert worden, warum die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Restitutionsklage nicht erfüllt sind. Seitdem hat sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert. Der Kläger hat, auch nicht in dem am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 28.11.2012, Behauptungen vorgebracht, die eine Restitutionsklage zulässig machen würden.
Die vom Kläger angeführten Fehler oder Gründe, die ihn dazu bewegt haben, die Wiederaufnahme zu beantragen, sind durchweg solche, die keine Wiederaufnahmegründe darstellen. Dies gilt in gleicher Weise für eine aus Sicht des Klägers unzureichende Sachverhaltsermittlung mit einem daraus resultierenden Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz wie auch vermeintlich falsche Ausführungen in den Gründen eines Urteils, eine vermutete fehlerhafte Rechtsanwendung oder eine vom Kläger gesehene Abweichung von der Rechtsprechung des BSG. Eine solche Divergenz kann genauso wie Verfahrensfehler allenfalls im Rahmen einer Revision, die der Kläger im Übrigen auch mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos (vgl. BSG, Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 V 12/04 B) angestrebt hat, Berücksichtigung finden, nicht aber über eine Wiederaufnahmeklage.
Sofern der Kläger meint, seine Restitutionsklage darauf stützen zu können, dass das angegriffene Urteil des Bayer. LSG auf der Grundlage "gefälschter" Gutachten im Sinn einer absichtlich falschen Tatsachendarstellung und Bewertung durch die Gutachter erfolgt sei, verkennt er offensichtlich die Voraussetzungen der Restitutionsklage. Eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 ZPO würde gemäß § 581 Abs. 1 ZPO voraussetzen, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Sachverständigen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht erfolgt ist oder dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Eine derartige Verurteilung ist genauso wenig wie ein Einleitungs- oder Durchführungshindernis im vorgenannten Sinn ersichtlich. Lediglich die subjektive Meinung des Klägers, dass das Gutachten falsche Behauptungen und Wertungen enthalte, genügt für eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 ZPO nicht.
Auch ein Wiederaufnahmegrund wegen Urkundenfälschung im Sinn des § 580 Nr. 2 ZPO ist weder behauptet noch erkennbar. Ein derartiger Wiederaufnahmegrund würde voraussetzen, dass eine gefälschte Urkunde im Sinn der §§ 267 ff. Strafgesetzbuch verwendet worden ist. Dies wiederum setzt voraus, dass entweder eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht worden wäre. Nicht unter den Begriff der Urkundenfälschung fällt es, wenn der Inhalt der Urkunde als nicht sachlich richtig, also als unwahr angesehen wird (vgl. Braun, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 580, Rdnr. 17; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 4 U 564/08 - 174, 4 U 564/08). Nichts anderes als das aber hat der Kläger behauptet, sodass ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 580 Nr. 2 ZPO vom Kläger nicht behauptet worden ist.
3. Spezieller Wiederaufnahmegrund gemäß § 179 Abs. 2 SGG
Der Kläger hat auch nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 Abs. 2 SGG schlüssig behauptet.
Dieser Wiederaufnahmegrund würde voraussetzen, dass ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Auch wenn der Kläger mehrfach den Vorwurf erhebt, es seien Gutachten oder Urkunden gefälscht worden, spricht er ausdrücklich nicht davon, dass auch strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt seien.
4. Inhaltliche Unrichtigkeit grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund
Sofern der Kläger zu begründen versucht, warum das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, aus seiner Sicht falsch ist, sind derartige Ausführungen für die Wiederaufnahmeklage unbehelflich. Der Kläger verkennt, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, wie er mit dem Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, erfolgt ist, nachdem das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 ‚V 12/04 B, verworfen hat, das rechtskräftige Urteil nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob das angegriffene, aber rechtskräftig gewordene Urteil inhaltlich richtig, zweifelhaft oder eindeutig falsch ist. Auch eine auf der Hand liegende Unrichtigkeit, von der hier mit Sicherheit nicht auszugehen ist, würde nicht die Wiederaufnahme eröffnen.
5. Weitere Anträge des Klägers
Die vom Kläger gestellten weitergehenden materiellen Anträge sind nicht Gegenstand der Wiederaufnahmeklage und damit einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren entzogen.
Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG hatte nicht zu erfolgen, da dies die Bundesrepublik Deutschland selbst hätte beantragen müssen. Mit der gesetzlichen Regelung soll lediglich der Bundesrepublik Deutschland, die die Kosten des sozialen Entschädigungsrechts trägt, die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf den Prozess zu nehmen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 75, Rdnr. 9). Beantragt nur ein Beteiligter, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland die Beiladung, muss eine Beiladung nicht erfolgen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 75, Rdnr. 9a). Bei einem Antrag des Klägers oder des Beklagten steht es im Ermessen des Gerichts, die Bundesrepublik gemäß SGG § 75 Abs. 1 Satz 1 (einfach) beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1965, Az.: 10 RV 375/63). Für eine solche Beiladung hat der Senat keinen Bedarf gesehen, zumal es bei der Wiederaufnahmeklage nicht um die dahinter stehenden materiellen Ansprüche geht. Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinn des § 75 Abs. 2 SGG war nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger strebt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) abgeschlossenen Verfahrens an.
Der im Jahre 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 durch einen Sprengkörper verletzt. Mit Bescheid vom 12.06.1954 wurden als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) der Verlust der Finger I bis IV der linken Hand und winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht anerkannt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit Bescheid vom 12.06.1954 ab dem 01.06.1951 auf 40 v.H. geschätzt.
Mit Bescheid vom 30.01.1995 wurden Anträge des Klägers nach §§ 44 und 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch abgelehnt und die bisherige MdE von 40 v.H. bestätigt. Mit weiterem Bescheid vom 31.01.1995 wurde ein Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und auf Berufsschadensausgleich abgelehnt. Die vom Kläger erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.1995 zurück. Während des dagegen anhängig gemachten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) München lehnte es der Beklagte mit Bescheid vom 13.03.1997 ab, dem Kläger Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BVG zu gewähren.
Mit Urteil vom 30.09.1999, Az.: S 29 V 105/97, wies das SG die gegen die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 sowie 13.03.1997 erhobene Klage ab.
Im daran anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. LSG, Az.: L 15 V 55/99, wurde auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 27.11.2003 der Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG München vom 30.09.1999 sowie Abänderung der Bescheide vom 30. und 31.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.1995 verurteilt, dem Kläger ab 01.01.1990 eine Versorgungsrente nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
Die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 V 12/04 B, als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat der Kläger die Wiederaufnahme des beim Bayer. LSG unter dem Az. L 15 V 55/99 anhängig gewesenen Verfahrens beantragt und Restitutionsklage erhoben. Die Voraussetzungen der Restitutionsklage lägen - so der Kläger - vor, da die Urteilsgründe den vorausgegangenen als rechtswidrig erkannten Bescheiden des Beklagten und der darauf beruhenden Entscheidung des SG entnommen worden seien. Im Übrigen stehe "die Abweichung der Entscheidungsgründe im Urteil des BayLSG" in Divergenz zu diversen vom Kläger angeführten angeblich präjudiziellen Urteilen des BSG.
Der Versorgungsmediziner Dr. K. - so der Kläger - habe im Auftrag des Beklagten unter Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen ein Gutachten erstellt, um die bei ihm vorliegende Schwerbeschädigteneigenschaft nicht anerkennen zu müssen. Das Versorgungsamt habe auf der Grundlage gefälschter Versorgungsgutachten wider besseren Wissens die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 erlassen. Auch das Bayer. LSG habe sich auf die gefälschten Gutachten gestützt. Das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003 sei hinsichtlich der Entscheidungsgründe rechtswidrig, da durch die im Urteil festgestellte Schwerbeschädigteneigenschaft eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei, die eine Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide bewirke. Das Bayer. LSG habe rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass auch der Bescheid vom 13.03.1997, mit dem ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 Satz 3 BVG abgelehnt worden sei, nicht zu beanstanden sei. Es habe sich in den Urteilsgründen auf eine Entscheidung des BSG vom 27.10.1989 gestützt, die durch die Änderung der Rechtsprechung mit präjudiziellem Urteil des BSG vom 29.07.1998, Az.: B 9 V 14/97 R, aufgehoben und neu gefasst worden sei. Das Bayer. LSG habe den Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 27.02.2002, Az.: B 9 VJ 1/01 R, zu ermitteln. Der Auffassung des Gerichts, dass die Verletzungen grundsätzlich kein Hindernis gewesen seien, nach der Volksschule das Gymnasium und die Universität zu besuchen, seien haltlos und im Sinn einer Beweisvereitelung rechtswidrig. Das Bayer. LSG habe bei seiner Entscheidung einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt und sich auf gefälschte Gutachten gestützt. Die Entscheidungsgründe des Bayer. LSG vom 27.11.2003 stünden in Divergenz zur ständigen Rechtsprechung des BSG. Das Bayer. LSG habe sich insbesondere auf die Aussagen des Sozialgerichts und daher auf die gefälschten Gutachten der Versorgungsmediziner Dr. K. und Dr. K. berufen. Es habe sich auf eine Entscheidung des BSG vom 06.09.1989 gestützt, obwohl einschlägig ein Urteil vom 28.04.1999 sei. Die Bescheide vom 30. und 31.01.1995 sowie vom 31.05.1995 seien aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BSG rechtswidrig und nichtig. In der Weigerung des Gerichts, ein posttraumatisches oder nervenärztliches Gutachtens einzuholen, liege ein Verfahrensfehler, da das Bayer. LSG nicht gemäß § 103 SGG von allen geeigneten Ermittlungsmöglichkeiten erschöpfend Gebrauch gemacht habe. Zum beantragten Berufsschadensausgleich bei jugendlichen Beschäftigten habe das Bayer. LSG auf überholte Entscheidungen des BSG verwiesen. Es habe es unterlassen, den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen aufzuklären und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Grundgesetz (GG) nicht beachtet. Es habe sich im Rahmen der Urteilsgründe auf eine vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Dr. Z. von der S.-Technik-Akademie bezogen, obwohl dieser kein Mediziner sei. Die Beauftragung eines nicht Verfahrensbeteiligten mit der Erstellung einer Stellungnahme zur Beweiserhebung ohne Einverständnis des Klägers stelle eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und der Geheimhaltung sozialrechtlicher Daten sowie einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG dar. Die in den Entscheidungsgründen des Bayer. LSG vom 27.11.2003 erfolgte Darstellung des Sachverhalts auf S. 19 ff. sei unrichtig. Eine Stellungnahme sei erforderlich, da vom Gericht diskriminierende und unglaubliche Aussagen zur Urteilsbegründung verwendet worden seien. Der über 15 Jahre andauernde Rechtsstreit habe lediglich den Zweck verfolgt, die Verfahren so lange hinauszuzögern, bis der Kläger zermürbt und gesundheitlich geschädigt aufgebe oder sein Lebensende die Verfahren beende. Bei der Bestimmung der MdE seien seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Auswirkung zu berücksichtigen. Die zur Abweisung der Berufung im Urteil des LSG vom 27.11.2003 herangezogenen Gründe seien der vorausgegangenen Entscheidung des SG vom 30.09.1999 entnommen worden, wobei dieses Urteil rechtsfehlerhafte und grob wahrheitswidrige Ausführungen enthalte.
Der Kläger beantragt,
die Restitutionsklage zuzulassen.
Zudem stellt er diverse weitere Anträge, wie sie im Schriftsatz vom 28.11.2012 enthalten sind, auf den wegen des genauen Inhalts der Anträge verwiesen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage zu verwerfen bzw. abzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts München zu den Aktenzeichen S 29 V 105/97, S 25 V 102/95, S 29 V 26/05, S 33 V 27/04, S 33 V 4/05, S 33 V 31/06 und S 33 V 11/07 ER sowie des Bayerischen Landessozialgerichts mit den Aktenzeichen L 15 V 55/99, L 15 V 8/07, L 15 V 14/08 C, L 15 B 751/08 V, L 15 B 515/08 V ER C, L 15 VK 9/09, L 15 VK 14/09 NZB und L 15 VK 4/12 RG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 179 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es verbleibt damit bei der Rechtskraft des Urteils vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99.
Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO wiederaufgenommen werden. Eine Wiederaufnahmeklage zieht unter Umständen ein dreistufiges Verfahren nach sich. Zunächst haben die Gerichte zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Bejahendenfalls schließt sich die Prüfung ihrer Begründetheit an, wobei es darum geht, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt; ist das der Fall, hat das Gericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Unter Umständen schließt sich sodann das ersetzende Verfahren in der Sache an.
Im vorliegenden Fall ist die Wiederaufnahmeklage bereits unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Gemäß § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört zur Zulässigkeitsprüfung die Statthaftigkeit der Wiederaufnahmeklage. Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 179 Rn. 9 - m.w.N.). Keine Rolle spielt, ob man dieses Erfordernis tatsächlich der Statthaftigkeit oder der Beschwer im Sinn einer Klagebefugnis zuordnet. Jedenfalls erscheint es angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens unabdingbar, zur Zulässigkeitsvoraussetzung zu erheben, dass wenigstens ein gewisser "Anfangsverdacht" für einen Wiederaufnahmegrund besteht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 31.03.2011, Az.: L 15 VG 2/11 WA). In diesem Zusammenhang bedeutet schlüssiges Behaupten, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen des Klägers würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre. Daran fehlt es jedoch.
Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Die Wiederaufnahmegründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt.
1. Nichtigkeitsklage
Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind nicht gegeben.
§ 579 ZPO lautet wie folgt:
"(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte."
Einen Fehler im Sinn von § 579 ZPO hat der Kläger evident nicht behauptet und auch nicht behaupten wollen.
2. Restitutionsklage
Auch einen Grund für eine Restitutionsklage gemäß §§ 580, 581 ZPO hat der Kläger nicht schlüssig behauptet.
§ 580 ZPO hat folgenden Wortlaut:
"Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."
§ 581 ZPO fordert darüber hinaus:
"(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden."
Bereits im Beschluss vom 08.05.2012, Az.: L 15 VK 3/09, mit dem es abgelehnt worden ist, dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahmeklage zu gewähren, ist ausführlich erläutert worden, warum die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Restitutionsklage nicht erfüllt sind. Seitdem hat sich der zugrunde liegende Sachverhalt nicht geändert. Der Kläger hat, auch nicht in dem am Tag der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 28.11.2012, Behauptungen vorgebracht, die eine Restitutionsklage zulässig machen würden.
Die vom Kläger angeführten Fehler oder Gründe, die ihn dazu bewegt haben, die Wiederaufnahme zu beantragen, sind durchweg solche, die keine Wiederaufnahmegründe darstellen. Dies gilt in gleicher Weise für eine aus Sicht des Klägers unzureichende Sachverhaltsermittlung mit einem daraus resultierenden Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz wie auch vermeintlich falsche Ausführungen in den Gründen eines Urteils, eine vermutete fehlerhafte Rechtsanwendung oder eine vom Kläger gesehene Abweichung von der Rechtsprechung des BSG. Eine solche Divergenz kann genauso wie Verfahrensfehler allenfalls im Rahmen einer Revision, die der Kläger im Übrigen auch mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos (vgl. BSG, Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 V 12/04 B) angestrebt hat, Berücksichtigung finden, nicht aber über eine Wiederaufnahmeklage.
Sofern der Kläger meint, seine Restitutionsklage darauf stützen zu können, dass das angegriffene Urteil des Bayer. LSG auf der Grundlage "gefälschter" Gutachten im Sinn einer absichtlich falschen Tatsachendarstellung und Bewertung durch die Gutachter erfolgt sei, verkennt er offensichtlich die Voraussetzungen der Restitutionsklage. Eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 ZPO würde gemäß § 581 Abs. 1 ZPO voraussetzen, dass eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Sachverständigen wegen Verletzung der Wahrheitspflicht erfolgt ist oder dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Eine derartige Verurteilung ist genauso wenig wie ein Einleitungs- oder Durchführungshindernis im vorgenannten Sinn ersichtlich. Lediglich die subjektive Meinung des Klägers, dass das Gutachten falsche Behauptungen und Wertungen enthalte, genügt für eine Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 ZPO nicht.
Auch ein Wiederaufnahmegrund wegen Urkundenfälschung im Sinn des § 580 Nr. 2 ZPO ist weder behauptet noch erkennbar. Ein derartiger Wiederaufnahmegrund würde voraussetzen, dass eine gefälschte Urkunde im Sinn der §§ 267 ff. Strafgesetzbuch verwendet worden ist. Dies wiederum setzt voraus, dass entweder eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht worden wäre. Nicht unter den Begriff der Urkundenfälschung fällt es, wenn der Inhalt der Urkunde als nicht sachlich richtig, also als unwahr angesehen wird (vgl. Braun, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 580, Rdnr. 17; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2009, Az.: 4 U 564/08 - 174, 4 U 564/08). Nichts anderes als das aber hat der Kläger behauptet, sodass ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 580 Nr. 2 ZPO vom Kläger nicht behauptet worden ist.
3. Spezieller Wiederaufnahmegrund gemäß § 179 Abs. 2 SGG
Der Kläger hat auch nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 Abs. 2 SGG schlüssig behauptet.
Dieser Wiederaufnahmegrund würde voraussetzen, dass ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat. Auch wenn der Kläger mehrfach den Vorwurf erhebt, es seien Gutachten oder Urkunden gefälscht worden, spricht er ausdrücklich nicht davon, dass auch strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt seien.
4. Inhaltliche Unrichtigkeit grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund
Sofern der Kläger zu begründen versucht, warum das Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, aus seiner Sicht falsch ist, sind derartige Ausführungen für die Wiederaufnahmeklage unbehelflich. Der Kläger verkennt, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, wie er mit dem Urteil des Bayer. LSG vom 27.11.2003, Az.: L 15 V 55/99, erfolgt ist, nachdem das BSG die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13.10.2004, Az.: B 9 ‚V 12/04 B, verworfen hat, das rechtskräftige Urteil nur unter den strengen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage angegriffen werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob das angegriffene, aber rechtskräftig gewordene Urteil inhaltlich richtig, zweifelhaft oder eindeutig falsch ist. Auch eine auf der Hand liegende Unrichtigkeit, von der hier mit Sicherheit nicht auszugehen ist, würde nicht die Wiederaufnahme eröffnen.
5. Weitere Anträge des Klägers
Die vom Kläger gestellten weitergehenden materiellen Anträge sind nicht Gegenstand der Wiederaufnahmeklage und damit einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren entzogen.
Eine Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SGG hatte nicht zu erfolgen, da dies die Bundesrepublik Deutschland selbst hätte beantragen müssen. Mit der gesetzlichen Regelung soll lediglich der Bundesrepublik Deutschland, die die Kosten des sozialen Entschädigungsrechts trägt, die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf den Prozess zu nehmen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 75, Rdnr. 9). Beantragt nur ein Beteiligter, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland die Beiladung, muss eine Beiladung nicht erfolgen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 75, Rdnr. 9a). Bei einem Antrag des Klägers oder des Beklagten steht es im Ermessen des Gerichts, die Bundesrepublik gemäß SGG § 75 Abs. 1 Satz 1 (einfach) beizuladen (vgl. BSG, Urteil vom 22.04.1965, Az.: 10 RV 375/63). Für eine solche Beiladung hat der Senat keinen Bedarf gesehen, zumal es bei der Wiederaufnahmeklage nicht um die dahinter stehenden materiellen Ansprüche geht. Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinn des § 75 Abs. 2 SGG war nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved