L 9 U 27/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 783/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 27/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.510,71 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin landwirtschaftliche Unternehmerin war und die Beklagte daher ihr gegenüber einen Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2012 erlassen durfte.

Die 1960 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern und Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft. Sie ist mit dem am 20.11.1953 geborenen Dr. A. D. verheiratet, der – was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist – bis 31.08.2010 landwirtschaftlicher Unternehmer war und auf Grund von Erkrankungen ausschied. Er bezieht seit 01.09.2010 von der L. (L.) in der S. (S.) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der gemeinsame Sohn A. D., geb. 1983, schloss im Jahr 2009 eine Ausbildung zum Landwirt und Wirtschafter des Landbaus mittels Meisterprüfung ab. Die drei Familienmitglieder sind alle wohnhaft auf dem landwirtschaftlichen Hof D. unter der im Rubrum genannten Anschrift. Beim Grundbuchamt R. ist die Klägerin als Eigentümerin u.a. folgender landwirtschaftlicher Flächen eingetragen (Stand 30.03.2012): • 17 Flurstücke, Gemarkung D., Ackerland, Mischwald, Grünland, Gebäude- und Freifläche Land- u Forstwirtschaft, 122.534 m² • 6 Flurstücke, Gemarkung D., Mischwald, Grünland, Ackerland, 36.674 m² • 1 Flurstück, Gemarkung D., Grünland, 19.023 m² zur Anteil 13/130 • 2 Flurstücke, Gemarkung D., 42.463 m², Ackerland, Grünland • 7 Flurstücke, Gemarkung D., 41.354 m², Ackerland, Grünland, Unland.

Die Klägerin war bis 31.08.2010 als Ehegattin ihres Ehemanns in der L. pflichtversichert. Zudem war der Ehemann der Klägerin für den Sohn A. als mitarbeitenden Familienangehörigen ab 01.03.2010 in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.

Nachdem der Ehemann der Klägerin den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hatte, wurden Ermittlungen dazu durchgeführt, wer das landwirtschaftliche Unternehmen fortführt. Am 26.03.2012 teilte der Ehemann der Klägerin der L. mit, dass dort schon längere Zeit bekannt sein dürfte, dass er das landwirtschaftliche Unternehmen an seine Frau – die Klägerin – abgegeben habe und zwar, bevor er den Antrag auf Rente gestellt habe. Seit Mai/August 2010 sei er in ärztlicher Behandlung und durchgehend arbeitsunfähig. Seit Sommer 2010 habe er weder mitgearbeitet noch Entscheidungen getroffen, zumal der Sohn A. nach Abschluss seiner Meisterprüfung hauptberuflich im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig sei und zusammen mit der Klägerin für das landwirtschaftliche Unternehmen zuständig sei.

Am 24.04.2012 teilte die L. dem Ehemann der Klägerin mit, dass die Flächen noch bei ihm veranlagt seien und forderte ihn auf, mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Flächen von der Klägerin übernommen worden seien. Dazu möge er die beigefügte Anlage D zum Rentenantrag ausfüllen und selbst unterzeichnen und auch von der Klägerin unterzeichnen lassen.

Am 27.04.2012 übersandten die Eheleute der L. die Anlage D wie folgt ausgefüllt: bewirtschaftete Flächen wie Aufstellung vom 24.04.2012, neu bewirtschaftet seit 01.09.2010 von der Klägerin. Diese Anlage wurde von der Klägerin und deren Ehemann unterzeichnet.

Mit Bescheiden vom 25.06.2012 stellte die L. für die Klägerin Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ab 01.09.2010 fest und beendete ihre bis dahin bestehende Versicherungspflicht als Ehegattin eines Landwirts. Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 26.06.2012 stellte die L. Baden-Württemberg (L., als Rechtsvorgängerin der Beklagten, im Weiteren: die Beklagte) gegenüber der Klägerin fest, dass ab dem 01.09.2010 deren Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen mit der ID 0002749743 in D. beginne. Nach den vorliegenden Unterlagen betreibe die Klägerin seit diesem Zeitpunkt dieses landwirtschaftliche Unternehmen, das der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Das Unternehmen wurde im Bescheid wie folgt erfasst: Grünland 57,14 ha, Forst 0,68 ha, Intensivobst 0,19 ha, Mähdruschfrüchte 43,01 ha, Feldfutterbau 54,66 ha, Pferde 3,00, sonstiges Ackerland 3,65 ha, Mastkälber (bis 1/2 Jahr) 35,00, Legehennen 420,00, Milchkühe 136,00, Rinder (über 1/2 Jahr) 88,00. Zugleich führte die Beklagte aus, dass jede Änderung der Unternehmensverhältnisse innerhalb von vier Wochen mitzuteilen sei. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Widerspruch wurde hiergegen nicht erhoben. Mit Beitragsbescheid vom 26.06.2012 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Unternehmen in D. ID 0002749743 für das Jahr 2011 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1.757,41 EUR. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben. Im Rahmen eines von der L. (L.) als Einzugsstelle durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens gab der Ehemann der Klägerin am 12.07.2012 an, den Hof an seine Frau abgegeben zu haben. Den gemeinsamen Sohn A. bezeichnete er als mitarbeitenden Familienangehörigen. Dieser erhalte ein Taschengeld von 500,00 EUR/Monat.

Am 17.07.2012 unterzeichneten die Eheleute die Anlage C und G zum Rentenantrag des Ehemanns und übersandten diese an die L. Darin gaben sie an, dass das Unternehmen mit Betriebssitz in U. vom Einzelunternehmer geführt werde und vom Ehegatten weiterbewirtschaftet werden solle. Zugleich erklärte der Ehemann der Klägerin: "Die mit Vertrag vom 01.09.2010 an meinen Ehegatten abgegebenen Flächen werden mit Wirkung ab 01.09.2010 durch ihn allein bewirtschaftet. Ich erkläre ausdrücklich, dass ich zum 01.09.2010 aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen ausscheide." Auch diese Erklärung wurde von beiden Eheleuten unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 19.07.2012 mahnte die Beklagte den noch nicht entrichteten Beitrag an. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2012 Widerspruch, der bei der Beklagten am 12.09.2012 einging. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu klären, ob sie tatsächlich als Unternehmerin zu veranlagen sei, da der Hof in D. seit der Erkrankung und Verrentung ihres Ehemanns von ihrem Sohn A. verantwortlich geführt werde. Der Sohn habe im Jahr 2009 seine Meisterprüfung abgelegt, nachdem er zuvor eine Ausbildung zum Landwirt und Wirtschafter des Landbaus abgelegt habe. Ihm obliege die Unternehmensführung, weil er den notwendigen Sachstand mitbringe, der ihr als Hauswirtschaftsmeisterin so nicht gegeben sei. Sie sei nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

Mit Bescheid vom 27.07.2012 stellte die L. für die Klägerin Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin ab 01.09.2010 fest und erhob Beiträge. Im hiergegen geführten Widerspruchsverfahren erklärte die Klägerin, nicht sie, sondern ihr Sohn A. betreibe das landwirtschaftliche Unternehmen.

Mit Bescheiden vom 10.09.2012 stellten die L. und die L. sowie die L. (L.) die Beitragspflicht der Klägerin für den im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen A. D. zur landwirtschaftlichen Alterssicherung und zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest. Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch mit der gleichen Begründung. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 13.01.2014 und 14.02.2014 zurückgewiesen. Hiergegen sind/waren die Klagen beim Sozialgericht Ulm (SG) mit den Az. S 6 LW 495/14 und S 3 KR 1085/14 und S 3 KR 1086/14 anhängig. Die Klagen S 3 KR 1085/14 und S 3 KR 1086/14 wurden am 26.08.2014 zurückgenommen und Anträge auf Rücknahme der Bescheide über die Versicherungspflicht zur L. nach § 44 SGB X gestellt, über die durch Bescheide vom 09.10.2014/Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014 entschieden wurde. Die hiergegen gerichteten Klagen der Klägerin und ihres Ehemannes zum SG wurden mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2015 (S 10 KR 13/15) abgewiesen.

Die Klägerin wurde im weiteren Verlauf aufgefordert, Nachweise vorzulegen, sofern das landwirtschaftliche Unternehmen mit Datum der Übergabe direkt an den Sohn verpachtet oder übergeben worden sein sollte (Pacht-/Hofübergabevertrag und Bestätigung vom Finanzamt).

Am 22.09.2012 verfassten die Klägerin und ihr Sohn A. eine gemeinsame schriftliche Erklärung an die L. mit folgendem Inhalt: "Hiermit erklären wir E. und A. D., dass unser Sohn A. ab 01.09.2010 die unternehmerische Verantwortung in unserem landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen musste, weil mein Ehemann Dr. A. D., der zugleich Vater unseres Sohnes A. ist, erkrankte und ( ) dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stand."

Mit Schreiben vom 03.12.2012 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Mahnung vom 19.07.2012 wies die Beklagte die Klägerin auf die unterschiedlichen Angaben der Eheleute dazu hin, wer ab 01.09.2010 das landwirtschaftliche Unternehmen führe. Zugleich forderte sie sie zur Beantwortung folgender Fragen bzw. zur Vorlage folgender Unterlagen auf:" 1. Von wem werden seit 01.09.2010 Fördermittel beantragt (z.B. Gasölverbilligung, Flächenprämie)? 2. Auf welchen Namen läuft seit 01.09.2010 das Betriebskonto? Bitte eine Bestätigung der Bank beifügen.

3. Wer ist Mitglied bei den örtlichen Genossenschaften? Bitte Nachweise in Kopie beifügen. 4. Auf wessen Rechnung werden Dünge- und Futtermittel gekauft? Bitte Rechnungskopien beifügen. 5. Auf welchen Namen werden steuerrechtlich die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen erklärt? Bitte fügen Sie die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 in Kopie bei."

Diese Fragen blieben unbeantwortet. Die angeforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Zum 01.01.2013 wurde die "S. (S.)" aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vom 12.04.2012 errichtet. Die ehemaligen acht L., die G. und der S. wurden zum 01.01.2013 in die S. als bundesunmittelbare Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Bundesträger) eingegliedert. Hierzu gehören seitdem auch die L., die L. und die L.

Die L., die L. und die L. in der S. unternahmen im weiteren Verlauf Ermittlungen. Das Finanzamt R. teilte insofern mit, dass ausschließlich die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft erklärt habe und hiermit der Einkommenssteuerpflicht unterlegen habe. Der Sohn – wie im Übrigen auch der Ehemann der Klägerin – hätten wegen des Bezugs von Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Steuerpflicht unterlegen.

Der Ehemann der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 05.04.2013 und 21.06.2013 gegenüber der Beklagten, dass auch die Klägerin seit 01.09.2010 gesundheitlich angeschlagen sei und weder er noch die Klägerin seitdem in der Lage gewesen seien, sich in verantwortlicher Weise um den landwirtschaftlichen Betrieb zu kümmern. Der Sohn A. habe ab 01.09.2010 die Verantwortung übernehmen müssen. Die Klägerin sei auch auf Grund ihrer Ausbildung nicht dazu in der Lage, den landwirtschaftlichen Betrieb zu führen.

Die L./L. zogen eine Auskunft des Gewerbeamtes bei der Gemeindeverwaltung U. bei, das mitteilte, dass keine Gewerbean-/um-/abmeldung vorliege. Mit Beitragsbescheid vom 16.07.2013 für das Jahr 2012 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Unternehmen in D. (ID 0002749743) eine Beitragsforderung in Höhe von 2.510,71 EUR, fällig am 15.08.2013. Zugleich wies sie einen Rückstand von 26,00 EUR ("bereits fällig") aus, so dass sich eine Gesamtforderung in Höhe von 2.536,71 EUR ergebe. Als Berechnungsgrundlage wurden folgende Betriebsverhältnisse zu Grunde gelegt: Ackerland: Mähdruschfrüchte 43,01 ha, Feldfutterbau 54,66 ha, sonstiges Ackerland 3,65 ha; Grünland 57,41 ha; Sonderkulturen Intensivobst 0,19 ha; Forst 0,68 ha; Tierhaltung: Pferde 3,00, Mastkälber bis 1/2 Jahr 35,00, Legehennen 420,00, Milchkühe 136,00, Rinder über 1/2 Jahr 88,00; Hoffläche 1,91 ha.

Mit Schreiben vom 16.07.2013 wandte sich die Beklagte an das Landratsamt B., Landwirtschaftsamt und bat um Mitteilung, ob die Klägerin für das Jahr 2013 einen Antrag auf Agrarförderung für die Landwirtschaft gestellt habe und wenn ja, auf Grundlage welcher in Bewirtschaftung befindlichen Flächen.

Das Landratsamt übersandte sodann Aktenauszüge, nach denen die Klägerin als Einzelunternehmerin im Haupterwerb am 24.04.2013 einen Antrag auf Agrarförderung gestellt hatte. Zudem übersandte es ein auf die Klägerin laufendes Flurstückverzeichnis vom 25.06.2013 mit den bereits oben genannten Flurstücken sowie weiteren Flurstücken in anderen Gemarkungen. Nach weiteren Auskünften des Landratsamtes beantragte ausschließlich die Klägerin auch in den Jahren 2011, 2012 und 2014 die Zuteilung europäischer und landesspezifischer Fördermittel.

Mit Schreiben vom 04.08.2013 legte die Klägerin eine "Vereinbarung" zwischen ihr und ihrem Sohn A. "wegen Übergabe der Unternehmereigenschaft für den landwirtschaftlichen Betrieb in D." vom 01.09.2010, unterzeichnet von der Klägerin und dem Sohn, vor. Darin heißt es: "Zum 01.09.2010 erfolgte die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Klägerin. ( ) Sie ist seit einiger Zeit selber gesundheitlich angeschlagen und befindet sich in ambulanter psychologischer Behandlung. Als ausgebildete Hauswirtschaftsmeisterin fehlt ihr die fachliche Grundlage zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes. ( ) A. D. hat nach seiner Ausbildung zum Landwirt, die Prüfungen zum Wirtschafter des Landhauses absolviert und am 27.09.2009 seine Ausbildung zum "Landwirtschaftsmeister" erfolgreich abgeschlossen. Er ist nun in Vollzeit und in voller Verantwortung im landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Vereinbart wird auch, dass A. D. alleiniger Hofnachfolger ist und den landwirtschaftlichen Betrieb auch ins alleinige Eigentum übertragen bekommt. Alle Pachtverhältnisse gehen ebenfalls auf ihn über."

Mit Schreiben vom 09.08.2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Umschreibung auf den Sohn A. nun erfolgt sei. Ihr sei nicht klar, woher der Rückstand in Höhe von 26,00 EUR komme.

Mit Schreiben vom 13.09.2013 teilte die Beklagte mit, dass das Schreiben der Klägerin vom 09.08.2013 als Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16.08.2013 ausgelegt werde. Zudem gehe man davon aus, dass der Sohn A. seit 01.03.2010 als mitarbeitender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb tätig sei. Einwendungen gegen den Zuständigkeitsbescheid vom 26.06.2012 und gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2011 seien nicht erhoben worden.

Mit Schreiben vom 24.09.2013 teilte der Ehemann der Klägerin mit, dass die Anträge gegenüber dem Landratsamt von der Klägerin gestellt worden seien, da diese nach wie vor Eigentümerin der Flächen sei, wie dies in vielen Nebenerwerbsbetrieben der Fall sei.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 wandte sich die Beklagte an den Sohn A. mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob er tatsächlich das Unternehmen im Rahmen eines Pachtverhältnisses übernommen habe und ob er die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft nach § 13 Einkommenssteuergesetz gegenüber dem Finanzamt anzeige. Für den Fall eines schriftlichen Pachtvertrages möge dieser übersandt werden, ebenso der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 bzw. eine Bestätigung des Finanzamtes, dass er seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern habe. Eine Reaktion des Sohnes hierauf erfolgte nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014 wies die Beklagte 1. den Widerspruch vom 09.08.2012, eingegangen am 12.09.2012, gegen die Mahnung über rückständige Beiträge für das Geschäftsjahr 2011 vom 19.07.2012 als unzulässig zurück; 2. den Widerspruch vom 09.08.2012, eingegangen am 12.09.2012, gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlags vom 19.07.2012 als unbegründet zurück; 3. den Widerspruch vom 09.08.2012, eingegangen am 12.09.2012, gegen den Bescheid vom 19.07.2012 über die Festsetzung einer Mahngebühr als unbegründet zurück und 4. den Widerspruch vom 09.08.2013 gegen den Beitragsbescheid vom 16.07.2013 für das landwirtschaftliche Unternehmen für das Geschäftsjahr 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung der Ziff. 4 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen des Ehemanns laut Mitteilungen vom 27.04.2012 und 17.07.2012 zum 01.09.2010 zur alleinigen Bewirtschaftung übernommen habe. Die Beklagte gehe von der Unternehmereigenschaft der Klägerin aus, da die Anträge zur Agrarförderung ausschließlich von ihr gestellt worden seien. Im Rahmen dieser Anträge müssten die Flächen angegeben werden, die vom Antragsteller selbst bewirtschaftet würden. Zudem habe der Sohn der Klägerin nach einer Bestätigung des Finanzamts B. für das Kalenderjahr 2011 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhalten. Der Sohn sei lediglich mitarbeitender Familienangehöriger, der gegen Entgelt tätig werde. Aus der Kopie einer Personalkostenübersicht für den Monat Juni 2012 gehe für den Sohn ein monatliches Gehalt von 500,00 EUR hervor. Der Ehemann der Klägerin habe überdies mit Schreiben vom 26.03.2012 konkretisierend angegeben, dass der Klägerin alle landwirtschaftlichen Flächen gehörten, sie die Pächterin der Zupachtflächen sei und auf ihren Namen die Bilanzen erstellt würden. Eine Klärung anhand der von der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2012 aufgeworfenen Fragen habe mangels Antwort der Klägerin nicht erfolgen können. Aus den Gesamtumständen ergebe sich damit, dass die Klägerin die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschafte bzw. pflege im Sinne der §§ 123, 136 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Die Klägerin hat am 15.01.2014 Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.01.2014 zum SG erhoben (zunächst unter dem Az. S 6 LW 204/14, dann unter dem Az. S 7 U 783/14 geführt) und zur Begründung unter erneuter Vorlage der Vereinbarung vom 01.09.2010 vorgetragen, dass ihr Sohn seit 2010 die unternehmerische Verantwortung im landwirtschaftlichen Betrieb habe. Er trage seitdem auch die Kosten der Bewirtschaftung und Pflege. Auch dürfe dieser die Gewinne vereinnahmen.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, dass die Säumniszuschläge und die Mahngebühren, die mit Bescheiden vom 19.07.2012 festgestellt wurden, bereits vom Beitragskonto der Klägerin gelöscht worden seien und auch die die zeitlich spätere Mahnung über rückständige Beiträge vom 19.02.2013 gegenstandslos erklärt worden sei. Dies sei der Klägerin bereits mit Schreiben vom 11.04.2013 mitgeteilt worden. Die Beklagte erklärte zugleich, dass sie die Mahn- und Säumniszuschlagsbescheide vom 19.07.2012 zurücknehme und die Klägerin insoweit klaglos stelle. Mit Beitragsbescheid vom 09.04.2014 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin für das Beitragsjahr 2013 einen Beitrag in Höhe von 3.020,55 EUR erhoben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13.04.2014 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen zum SG erhobene Klage S 7 U 3656/14 ist mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2016 abgewiesen worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Finanzamt B. hat am 05.02.2015 telefonisch mitgeteilt, dass die Einkommenssteuererklärung der Klägerin für das Jahr 2012 aktuell bearbeitet werde. Eine Meldung des Unternehmerwechsels sei dort noch nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 hat der Steuerberater der Klägerin mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01.01.2015 bei ihrem Sohn ein Beschäftigungsverhältnis in der Landwirtschaft ausübe.

Mit Schreiben vom 06.02.2015 hat die Beklagte die Klägerin unter Verweis auf das Schreiben des Steuerberaters aufgefordert, mitzuteilen, wann gegenüber dem Landwirtschaftsamt und dem Finanzamt der Unternehmerwechsel angezeigt worden sei.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 02.06.2015 mit Mitarbeitern der Beklagten haben die Eheleute diverse Unterlagen vorgelegt, u.a. einen "Pachtvertrag für einen landwirtschaftlichen Betrieb – Hofpachtvertrag" zwischen der Klägerin und dem Sohn A. vom 27.06.2014. Danach wurde der "landwirtschaftliche Betrieb D., gelegen in der Gemeinde U., Ortsteil D. (Größe ca. 44 ha eigene Fläche, ca. 124 ha Pachtfläche)" mit Ausnahme des Wohngebäudes von der Klägerin an den Sohn A. auf 10 Jahre vom 01.07.2014 bis 30.06.2024 zu einem monatlichen Pachtzins von 4.000,00 EUR bzw. jährlichen Pachtzins von 48.000,00 EUR (unter-)verpachtet (§§ 1, 7, 8 des Pachtvertrages). Abgaben und Versicherungen sowie die laufende Unterhaltung nebst gewöhnlichen Ausbesserungen hat nach diesem Vertrag (§§ 9, 10) der (Unter-)Pächter zu tragen. Weiter haben die Eheleute von der Klägerin im April 2013 und Mai 2014 gegenüber dem Landratsamt B., Landwirtschaftsamt, unterzeichnete Vollmachten vorgelegt, wonach sie "als Einzelunternehmerin" den Sohn A. bevollmächtigt, alle mit den Verfahren des Antragsjahres 2012 in Zusammenhang stehenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Zudem wurden schriftliche Bestätigungen von vier Betrieben vom Mai 2015 vorgelegt, wonach der Sohn A. seit dem 01.09.2010 für sie der alleinige Ansprechpartner für alle Belange des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei und alle unternehmerischen Entscheidungen ihnen gegengenüber eigenständig vorgenommen habe. Des Weiteren wurde ein Bestätigungsschreiben des Landratsamtes B. vom 22.05.2015 vorgelegt, wonach der Sohn A. ab dem Jahr 2010 bis zum 01.07.2014 unterschriftsberechtigter Ansprechpartner für die landwirtschaftlichen Förderverfahren gewesen sei. Ab dem 01.07.2014 führe dieser den Betrieb als Betriebsleiter. Weiter wurde ein Schreiben des Finanzamtes B. vom 28.01.2014 vorgelegt, in dem dem Sohn A. eine Steuernummer für Einkommenssteuer aus dem Betrieb der gemischten Landwirtschaft zugeteilt wurde sowie ein Schreiben, wonach der Sohn als Unternehmer Fördermittel beantragte.

Auf Grund dieser Unterlagen sieht die Beklagte die Klägerin ab 01.07.2014 nicht mehr als landwirtschaftliche Unternehmerin an. Mit Bescheid vom 12.06.2015/Widerspruchsbescheid vom 30.07.2015 hat sie festgestellt, dass ihre Zuständigkeit zum 30.06.2014 endet. Hiergegen wird ein Klageverfahren beim SG unter dem Az. S 7 U 3500/15 geführt.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2015 (S 7 U 783/14) hat das SG den Bescheid vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der geltend gemachten rückständigen Forderung in Höhe von 26,00 EUR aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid Ziff. 1 bis 3 getroffenen Entscheidungen sei die Klägerin nicht mehr beschwert. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2012 sei zu Recht gegenüber der Klägerin erlassen worden. Sie sei landwirtschaftliche Unternehmerin gewesen, da ihr das Unternehmen jedenfalls in diesem Jahr zum unmittelbaren Vor- oder Nachteil gereicht habe und nicht ihrem Sohn. Aus den Erklärungen der Eheleute vom Juli 2012 ergebe sich, dass der Ehemann der Klägerin dieser den landwirtschaftlichen Betrieb übergeben habe und nicht dem Sohn. Der Sohn sei im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2012 folgerichtig als mithelfender Familienangehöriger bezeichnet worden, so dass offenbar innerhalb der Familie damals über die fehlende Unternehmereigenschaft des Sohnes Konsens bestanden habe. Auch im April 2013 sei noch der Antrag auf Beihilfen unter dem Namen der Klägerin gestellt worden, so dass ihr die ökonomischen Vor- und Nachteile des landwirtschaftlichen Unternehmens zugekommen seien. Ein Pachtvertrag mit dem Sohn sei erst am 27.06.2014 mit Wirkung ab 01.07.2014 geschlossen worden. Die auf den 01.09.2010 datierte Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ändere nichts an der Einschätzung der Unternehmereigenschaft der Klägerin im Jahr 2012. Der Sohn sei nicht an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen, weshalb er nicht Eigentümer oder Pächter habe werden können. Zudem stünden die Erklärungen der Eheleute vom 17.07.2012 und 24.09.2013 sowie der später abgeschlossene Pachtvertrag in unauflösbarem Widerspruch zu der angeblich am 01.09.2010 abgeschlossenen Vereinbarung. Im Hinblick auf den Geschehensablauf gehe das Gericht von einer falschen Datierung dieser Vereinbarung aus, die vermutlich erst im Jahr 2012 formuliert worden sei, um einer Inanspruchnahme der Klägerin entgegen zu treten. Andernfalls wären ihr Inhalt und die aufgezeigten Widersprüche nicht erklärbar. Laut dieser Vereinbarung sei das Unternehmen am 01.09.2010, also am Tag der angeblichen Unterzeichnung an die Klägerin übertragen worden. Gleichzeitig soll sie aber gesundheitlich nicht zur Unternehmensführung in der Lage gewesen sein, weshalb ihr Sohn der eigentliche Unternehmer sei. Es leuchte nicht ein, warum bei dieser Sachlage, hätte sie denn vorgelegen, nicht eine direkte Unternehmensübertragung vom Vater auf den Sohn erfolgt sei. Die sog. Vereinbarung vom 01.09.2010 stelle demnach ein Scheingeschäft dar, das keinen Bezug zur Realität habe. Einwände gegen die Berechnung der Beitragshöhe seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat am 05.01.2016 gegen den ihr am 05.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben, mit der sie ihr Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 22. Dezember 2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung des SG.

Nachdem der Senat mehrfach die weitere, von der Klägerin angekündigte Berufungsbegründung angemahnt hat, hat diese mit Schriftsatz vom 10.08.2017 mitgeteilt, sie wisse nicht mehr, worum es in dem Rechtsstreit gehe. Seit dem 30.06.2014 sei sie keine Unternehmerin mehr und habe auch keinen Zugang zu den Akten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des SG sowie der Bescheid vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 sind nicht zu beanstanden.

Gegenstand des Berufungsverfahrens der Klägerin ist der Bescheid vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014, Ziff. 4 und damit allein die Regelung zur Beitragserhebung für das Jahr 2012. Soweit in dem angefochtenen Bescheid zunächst noch eine rückständige Forderung in Höhe von 26,00 EUR geltend gemacht wurde, hat das SG diese Regelung zu Gunsten der Klägerin aufgehoben. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 08.01.2014 in den Ziff. Nr. 1 bis 3 eine Regelung zu den angefochtenen Mahngebühren und Säumniszuschlägen enthält, hat die Beklagte spätestens im Klageverfahren die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Hinsichtlich der rückständigen Forderung von 26,00 EUR sowie der geltend gemachten Mahngebühren und Säumniszuschläge wurde dem Begehren der Klägerin somit entsprochen, so dass sie hiervon nicht mehr beschwert ist.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist daher unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 16.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014, Ziff. 4 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht gegenüber der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin und überdies in rechtmäßiger Höhe den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2012 erhoben.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber landwirtschaftlichen Unternehmern durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sind § 168 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 und § 136 Abs. 3 SGB VII.

Gemäß § 168 Abs. 1 SGB VII teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VII sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens kraft Gesetzes versichert, wenn – wie hier unstreitig – für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Denn nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft – wie hier – für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt (§§ 125 bis 19aSGB VII) eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt: Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII stellt der Unfallversicherungsträger Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest.

Vorliegend hat die Beklagte bereits mit Bescheid vom 26.06.2012 (im Folgenden: Aufnahmebescheid) entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 136 Abs. 1 SGB VII ihre Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Unternehmen in D. mit der dort genannten Unternehmens-ID gegenüber der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin festgestellt. Aus dieser Feststellung der Zuständigkeit erwächst auch die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem Unfallversicherungsträger (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 17.05.2011 - B 2 U 18/10 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 2, Rdnr. 31 und vom 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R, SozR 4-2700 § 136 Nr. 6 Rdnr. 18). Die Beklagte hat sich somit auf eine vorhandene Ermächtigungsgrundlage gestützt, um durch den Aufnahmebescheid den Beginn der von ihr angenommenen Zuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Versicherung der Klägerin als Unternehmerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a) SGB VII festzustellen.

Dieser Verwaltungsakt (§ 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)) war zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Beitragsbescheides vom 16.07.2013 nach wie vor wirksam, da er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden war und sich auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hatte (§ 39 Abs. 2 SGB X). Insbesondere hatte die Klägerin gegen diesen, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Aufnahmebescheid keinen Widerspruch erhoben, so dass der Bescheid für die Beteiligten – also der Beklagten als erlassende Behörde und der Klägerin als Adressatin – in der Sache bindend geworden ist (§ 77 SGG). Zudem hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht das Ende ihrer Zuständigkeit erklärt.

Der Aufnahmebescheid war überdies auch nicht wegen Nichtigkeit unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X), da er weder an einem besonders schwerwiegenden Fehler litt und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich gewesen war (§ 40 Abs. 1 SGB X) noch die erlassende Behörde nicht hat erkennen lassen (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X), noch durch die Aushändigung einer Urkunde hätte erlassen werden können (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB X), aus tatsächlichen Gründen nicht ausführbar gewesen ist (§ 40 abs. 2 Nr. 3 SGB X), die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt hat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) oder gegen die guten Sitten verstoßen hat (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).

Damit begründete der zur Zeit des Erlasses des Beitragsbescheides vom 16.07.2013 wirksame Aufnahmebescheid vom 26.06.2012 das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin und der Beklagten mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten (vgl. hierzu Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 136 SGB VII, Rdnr. 20, Juris). Der Aufnahmebescheid bildete damit auch den Rechtsgrund für die Erhebung des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung als landwirtschaftliche Unternehmerin für das Jahr 2012. Dies hat zur Folge, dass es für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Beitragsbescheides für das Jahr 2012 nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Klägerin tatsächlich landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB VII war.

Ungeachtet dessen war die Klägerin aber zur Überzeugung des Senats sowohl zur Zeit des Erlasses des Aufnahmebescheides am 26.06.2012 als auch des Beitragsbescheides vom 16.07.2013 für das Jahr 2012 landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 136 Abs. 3 SGB VII. Insoweit schließt sich der Senat der Begründung des SG in der angefochtenen Entscheidung an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach der Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Das Ergebnis des Unternehmens (Gewinn und Verlust) gereicht demjenigen zum Vor- oder Nachteil, der das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens unmittelbar trägt (Diel in: Hauck/Noftz, SGB, 02/17, § 136 SGB VII, Rdnr. 50, Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 136 SGB VII, Rdnr. 35, Juris). Nicht entscheidend ist, wer letztlich das Ergebnis der Arbeiten nutzt; auch auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (BSG, Urteile vom 30.08.1962 - 2 RU 133/59-, BSGE 17, S. 273, 278; vom 25.01.1963 - 7/3 RLw 29/61-, BSGE 18, S 219, 220).

Die Erstangaben der Eheleute im März, April und Juli 2012 im Zusammenhang mit der Unternehmensübergabe waren des Inhalts, dass die Klägerin - und eben nicht der Sohn A. - nunmehr ab 01.09.2010 das landwirtschaftliche Unternehmen übernimmt. Auch der Senat hält vor diesem Hintergrund die später vorgelegte Vereinbarung vom 01.09.2010 aus den vom SG genannten Gründen nur für eine Scheinvereinbarung. Zwar wurde die Vereinbarung – anders als das SG ausgeführt hat – ausdrücklich zwischen der Klägerin und ihrem Sohn und nicht ihrem Ehemann getroffen, so dass der Sohn sehr wohl an der Vereinbarung beteiligt war. Dies ändert aber am Ergebnis nichts, da auch der Senat dieser Vereinbarung keine Bedeutung dahingehend zumisst, dass sie die landwirtschaftliche Unternehmereigenschaft des Sohnes der Klägerin ab 01.09.2010 hätte begründen können. Dies zum einen aus den vom SG genannten Gründen. Darüber hinaus boten auch die anderen ermittelten Tatsachen keinen Anhalt dafür, dass dem Sohn und nicht der Klägerin der unmittelbare Vor- und Nachteil des Unternehmensergebnisses im oben genannten Sinne gereichte. Das Finanzamt hat mehrfach bestätigt, dass die Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Klägerin steuerlich berücksichtigt sind, so dass Gewinn und Verlust dieser zuzurechnen waren. Einen Unternehmerwechsel hat es jedenfalls bis zum Jahr 2014 nicht bestätigt. Überdies wurden sämtliche Anträge auf Fördermittel – auch noch im Jahr 2014 – im Namen der Einzelunternehmerin E. D., also der Klägerin, gestellt. Dies ergibt sich sowohl aus den Angaben des Landratsamtes, Landwirtschaftsamt, als auch gerade aus den im Juni 2015 von den Eheleuten vorgelegten Vollmachten. Nach diesen handelte nämlich der Sohn gerade im Namen der Klägerin als Unternehmerin und nicht im eigenen Namen als Unternehmer. Damit kamen etwaige bewilligte Beihilfen unmittelbar der Klägerin als Unternehmerin zu Gute. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den im Juni 2015 vorgelegten Bestätigungsschreiben der vier Firmen hinsichtlich des Auftretens des Sohnes ihnen gegenüber. Ungeachtet der Auffälligkeit, dass sämtliche Bestätigungsschreiben einen identischen Wortlaut enthalten und so die Vermutung naheliegt, dass sie vorformuliert wurden, bedeutet selbst das eigenverantwortliche und alleinige Auftreten des Sohnes diesen Firmen gegenüber gerade nicht automatisch, dass er der Unternehmer war. Vielmehr wird auch hier eine Vollmacht vorgelegen haben. Trotz mehrfacher Aufforderung und mit dem Wissen um die Konsequenz, hat die Klägerin nicht die von der Beklagten im Schreiben vom 03.12.2012 aufgeworfenen Fragen beantwortet und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, wenn sie dies hätte wahrheitsgemäß in ihrem Sinne beantworten können. Stattdessen hielt sie – wie auch ihr Ehemann – vehement mit dem alleinigen Hinweis, familieninterne Regelungen müssten für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ausreichen, an der Behauptung fest, der Sohn sei seit 01.09.2010 Unternehmer. Überdies hat auch der Sohn nicht an der Sachverhaltsaufklärung trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten mitgewirkt. Auch ihm wäre es ein Leichtes gewesen, die von der Beklagten gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen, wenn es denn in seinem Sinne gewesen wäre. Dass die Klägerin nach ihrem Vortrag auf Grund eigener Erkrankungen und fehlender Fachkenntnisse möglicherweise nicht in der Lage gewesen war, eigenen Arbeitseinsatz in das Unternehmen einzubringen, führt zu keiner anderen Beurteilung, da sie hiervon unabhängig das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens tragen konnte und auch getragen hat. Im Übrigen hat selbst die Klägerin zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 10.08.2017 erklärt, dass sie (erst) seit dem 2. Halbjahr 2014 keine Unternehmerin des landwirtschaftlichen Unternehmens mehr sei. Denn erst aus dem rechtswirksam geschlossenen Pachtvertrag vom 27.06.2014, vor allem mit der Vereinbarung eines Pachtzinses sowie der Regelung der auch hiermit weiter verbundenen Pflichten sowie der sich aus den Unterlagen des Landratsamtes und des Finanzamtes ergebenden Tatsachen, dass der Sohn nunmehr für das Einkommen aus landwirtschaftlichem Betrieb eine Einkommenssteuer zu zahlen hat und die Förderanträge in eigenem Namen stellt, zeigen, dass ihm erst ab der 2. Jahreshälfte des Jahres 2014 die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Unternehmens gereichen.

Die Beitragshöhe errechnet sich auf den Grundlagen der §§ 152 bis 163 SGB VII. Die Beitragshöhe von 2.510,71 EUR wurde zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben korrekt ermittelt. Einwände gegen die Berechnung der Beitragshöhe wurden überdies nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Das Berufungsverfahren ist gerichtskostenpflichtig, da die Klägerin keine Leistungen als Versicherte gegen die Beklagte geltend macht, sondern sich als Unternehmerin gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung wendet. Für letztere besteht keine Kostenfreiheit gem. § 183 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 183 Rdnr. 5a; BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -, Juris Rdnr. 28; Beschlüsse vom 05.03.2008 - B 2 U 353/07 B -, Juris Rdnr. 6, vom 03.01.2006 - B 2 U 367/05 B - und vom 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B -).

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung des auf die Beitragshöhe von 2.510,71 EUR gerichteten und insoweit allein noch im Berufungsverfahren angefochtenen Beitragsbescheides.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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