Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 205/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 271/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Februar 2016 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 verurteilt, die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVtI und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu neun Zehnteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 mit Ausnahme der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1980 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Juni 1949 geborene Kläger ist Diplom-Meliorationsingenieur (Urkunde der Universität R vom 30. Juni 1973) mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen (Zeugnis der Universität R vom 30. Juni 1973) und Fachingenieur für Abwassertechnik (Urkunde der Technischen Hochschule "K S" L-vom 15. November 1984).
Der Kläger war u. a. vom 1. September 1973 bis 28. Februar 1977 als Bereichsingenieur für Rohrnetz, seit 1. September 1976 als Ingenieur für Vorbereitung und Wissenschaft/Technik bzw. als Ingenieur für Rationalisierung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – WAB Potsdam, vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1978 als Abteilungsleiter Technik beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder), vom 1. Juli 1980 bis 30. September 1983 als Ingenieur für Vorbereitung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder), vom 1. Oktober 1983 bis 6. Juni 1985 als Abteilungsleiter Invest (Vorbereitung) beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin und vom 18. November 1985 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Wasserbeauftragter beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde beschäftigt.
Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger nicht beigetreten.
Im November 2013 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung festzustellen. Er fügte unter anderem die Funktionspläne vom 15. Juni 1973 und vom 13. Dezember 1985 sowie die Arbeitsverträge nebst Änderungsverträgen mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam vom 20. Juni 1973, vom 1. August 1974, vom 31. August 1976 und vom 15. Februar 1977, mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder) vom 1. März 1977 und vom 20. Juni 1980, mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin vom 1. November 1983 und mit dem VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 15. November 1985 und vom 30. April 1990 bei.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Weder sei der Kläger am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EV) erlangt worden, noch habe er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage sei deswegen nicht gegeben, weil er die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht erfüllt habe. Er habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde und somit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R Bezug nahm, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2014 zurück: Gemäß Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R müsse es sich bei dem betreffenden Institut/Forschungsinstitut um eine zweck- und betriebsbezogene Forschung betreibende, selbständige Einrichtung der Wirtschaft handeln. Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde sei jedoch nicht eine anwendungsbezogene Forschung, sondern die Entwicklung, Konstruktion, Projektierung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen gewesen. Es handele sich somit nicht um ein Forschungsinstitut. Dagegen hat der Kläger am 5. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben.
Er hat auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW verwiesen, wonach der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen ein Forschungsinstitut sei. Auch verfüge er über die erforderliche Berufsbezeichnung und habe entsprechende Tätigkeiten als Ingenieur ausgeübt.
Die Beklagte hat gemeint, das genannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg könne nicht verallgemeinert werden, weil es keine im Schwerpunkt zweckbezogene forschende Einrichtung beschreibe. Aus diesem Urteil gehe gerade nicht hervor, dass der Hauptzweck des Betriebes die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei. Hauptzweck dieses Betriebes sei vielmehr die Projektierung und Konstruktion gewesen. Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde und aus dem Handelsregister zu den Nachfolgeunternehmen sowie die Erklärung über die Umwandlung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 30. Juni 1990 vorgelegt.
Mit Urteil vom 19. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zwar teile die Kammer die Ansicht der Beklagten nicht, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW sei im Ergebnis unzutreffend. Der Kläger erfülle jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen für die fiktive Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und ihnen gleichgestellten Betriebe, denn die erworbenen Qualifikationen als Diplom-Meliorationsingenieur und als Fachingenieur für Abwassertechnik entsprächen nicht einem Ingenieur im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI in Verbindung mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962. Diesbezüglich werde Bezug auf das Urteil des BSG vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R genommen. Darüber hinaus könne die Zeit der Tätigkeit beim Staatlichen Büro für Begutachtung von Investitionen vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1980 nicht dem Zusatzversorgungssystem der AVtI zugeordnet werden. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 4. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. April 2016 eingelegte Berufung des Klägers.
Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, er sei berechtigt, den Titel "Hochschulingenieur" zu führen. Aus dem Abschlusszeugnis sei sowohl bezüglich der Studienrichtung als auch des Abschlusstitels ein ingenieurtechnischer Studienabschluss ersichtlich. Außerdem sei ihm vom Magistrat von Berlin – Zulassungskommission – am 25. April 1990 der Titel "privater Ingenieur" erteilt worden. Der Kläger hat die Zulassungsurkunde des Magistrats von Berlin – Zulassungskommission – vom 25. April 1990 (über seine Zulassung als privaten Ingenieur) vorgelegt.
Der Kläger beantragt, nachdem er erklärt hat, dass er die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1980 nicht mehr geltend mache,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Februar 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Annahme des Sozialgerichts, es fehle an der persönlichen Voraussetzung gehe fehl, denn der Kläger sei, worauf dieser zu Recht hinweise, nach dem Zeugnis über die Hauptprüfung der Universität Rostock vom 30. Juni 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu tragen. Es liege jedoch in Bezug auf den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde die betriebliche Einbeziehungsvoraussetzung nicht vor. Die anderslautende Bewertung dieses VEB im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW überzeuge nicht. Der Hauptzweck dieses Betriebes werde nicht in der anwendungsbezogenen Forschung, sondern in seinen – im genannten Urteil auch so beschriebenen - Entwicklungsaktivitäten und sonstigen Aufgaben gesehen. Der Verordnungsgeber der ehemaligen DDR habe nur die Einrichtung "Forschungsinstitut" und nicht "Forschungs- und Entwicklungsinstitut" in der Zweiten Durchführungsbestimmung aufgezählt. Wirtschaftseinheiten der DDR habe die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung (so Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979) oblegen. Demnach habe es Wirtschaftseinheiten gegeben, die im Schwerpunkt zweck- und betriebsbezogen geforscht hätten, jedoch auch Wirtschaftseinheiten, die zweck- und betriebsbezogene Entwicklung im Hauptzweck betrieben haben könnten. Habe eine Einrichtung beides geleistet, so sei herauszuarbeiten, worin der Schwerpunkt gelegen habe. Nichts anderes habe das BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 seinerzeit dem Berufungsgericht aufgetragen. Das BSG habe keineswegs entschieden, Einrichtungen, die sowohl Forschungsaktivitäten als auch Entwicklungsaufgaben zum Gegenstand gehabt hätten, würden unbesehen dem Geltungsbereich der AVtI unterfallen. Wenn ganz konkret "Forschungsinstitute" genannt würden, lasse es der versorgungsrechtliche Sprachgebrauch nicht zu, unter diesen Begriff Einrichtungen zu subsumieren, die im Schwerpunkt zweck- und betriebsbezogene Entwicklung durchgeführt hätten. Unter "Entwicklung" seien alle notwendigen Arbeiten zur Entwicklung und Einführung neuer Prozesse, Verfahren, Rezepturen und neuer bzw. weiterentwickelter Erzeugnisse zu verstehen. Anders als die vornehmlich mit Entwicklungsaufgaben betrauten Laboratorien und Konstruktionsbüros, die – vom Verordnungsgeber ausgewählt – den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt worden seien, sei das gleichfalls mit Entwicklungsschwerpunkten befasste "Ingenieurbüro" schon nicht namentlich im Katalog der gleichgestellten Wirtschaftseinheiten benannt. Im Sprachgebrauch der DDR sei unter einem Ingenieurbüro eine juristisch selbständige Organisation oder Struktureinheit für wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Rationalisierung verstanden worden. Zu den Aufgaben der Ingenieurbüros habe die Erarbeitung von Unterlagen für die Rationalisierung, die Konstruktion und den Bau von Rationalisierungsmitteln, von Projekten der Rationalisierung technologischer Verfahren, von Modellen und Projekten für die Rationalisierung von Produktionsabschnitten, Betriebsabteilungen und Betrieben gehört. Die Organisationsstruktur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen und die Hauptaufgaben bzw. Leistungen der Abteilungen dieses Betriebes könnten den bereits in das Verfahren eingebrachten Unterlagen (Michel: Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen, Zeugenaussage des Oberingenieurs H D vom 2. März 2012) entnommen werden. Darüber hinaus habe das BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 die Aufgaben des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen zusammenfassend dargestellt. Als weiteres – zwar nicht entscheidendes, jedoch nicht komplett außer Acht zu lassendes Indiz – sei auch die Einordnung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen in die Wirtschaftsgruppe Ingenieurbüro für Rationalisierung (Wirtschaftsgruppe 62280) und die unterbliebene Zuordnung zu einer Wirtschaftsgruppe, die ein Forschungsinstitut habe erhalten können, zu sehen. Die beigefügten Unterlagen (Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag – RKV – über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen des Meliorationswesens vom 25. September 1980 – RKV Meliorationswesen - , Auszug Anlage 1 zum RKV - Verzeichnis der Qualifikationsmerkmale und Auszug 1. Nachtrag zum RKV Meliorationswesen) stützten die Ansicht, dass es sich beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde nicht um eine Einrichtung handele, die im Schwerpunkt anwendungsbezogene Forschung betrieben habe. Dass der RKV Meliorationswesen mit der Anlage 1 im VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde Anwendung gefunden habe, sei dem Geltungsbereich zu entnehmen. Dem Verzeichnis der Qualifikationsmerkmale könnten die möglichen Arbeitsaufgaben im Meliorationswesen der im Geltungsbereich genannten Betriebe entnommen werden. Auffällig sei, dass nach diesen Qualifikationsmerkmalen, also den zu vergebenden Arbeitsaufgaben, solche Funktionen wie "Abteilungsleiter Forschung und Entwicklung", "Gruppenleiter Forschung und Entwicklung", "Mitarbeiter Forschung und Entwicklung" bzw. "Forschungsingenieur" im VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde nicht vorhanden gewesen seien. Ergänzend werde auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 L 17 - R 207/13 verwiesen, wonach der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde nicht als gleichgestelltes Forschungsinstitut bewertet werde.
Der Kläger meint, die Reduzierung des Hauptzwecks des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen auf Arbeiten zur Projektierung und Konstruktion für die industrielle Fischproduktion im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 – L 17 R 207/13 sei schlechthin falsch. Der RKV Meliorationswesen habe nicht nur für den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde Gültigkeit gehabt, so dass nicht jede Funktion, auch insbesondere nicht die Funktion des vom Kläger inne gehabten Wasserbeauftragten, dort enthalten sein könne.
Der Senat hat aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW das Schreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 6. August 2007, Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde und aus dem Handelsregister zu den Nachfolgeunternehmen (P & C P und GmbH, T GmbH, M M Umwelttechnik – Ingenieurgesellschaft mbH, Prüfgesellschaft für mbH und P Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die Erklärung über die Umwandlung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 30. Juni 1990, den Aufsatz von F. Michel, Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen, das Schreiben des H D vom 2. März 2012 zur vom dortigen Kläger vorgelegten Organisationsstruktur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde (Schreiben vom 5. Juni 2008) sowie weitere Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon, 3. Auflage beigezogen. Er hat außerdem Auszüge aus Berufenet zur Tätigkeitsbeschreibung eines Diplom-Meliorationsingenieurs und aus Ausbildung und Beruf zum Ausbildungsinhalt eines Diplom-Meliorationsingenieurs sowie vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder), vom Amtsgericht Charlottenburg Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin nebst Statut vom 10. Dezember 1981 und vom Amtsgericht Potsdam Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Bezirk Potsdam nebst weiterer Unterlagen beigezogen.
Der Kläger weist darauf hin, dass die drei VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung gleichgestellte Betriebe seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat eine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sowohl am 30. Juni 1990 als auch während der genannten Zeit lagen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI vor. Der Kläger war insbesondere in einem entsprechenden Betrieb, einem Forschungsinstitut bzw. einem Versorgungsbetrieb (Wasser), beschäftigt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG).
Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind vorliegend nicht vorhanden.
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen.
Lag ein solcher individueller Einzelakt am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch einen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, abgedruckt in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II 1990, 537) - Staatsvertrag - sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 01. Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990(GBl DDR I 495) - RAnglG - um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 und verbot Neueinbeziehungen. Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der Einigungsvertrag (EV) im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 01. Juli 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Bereits der EV, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R, abgedruckt in BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R, B 5 RS 9/09 R, B 5 RS 16/09 R und B 5 RS 17/09 R, jeweils zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7),nämlich, so das BSG, mit Art. 17 Satz 1 und 2 EV i. V. m. § 13 Abs. 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BGBl I 1997, 1625) und Art. 19 Satz 2 EV. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30. Juni 1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EV angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.). Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, der sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 01. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7, sowie Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 = BSGE 108, 300).
Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R, zitiert nach juris; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 20/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen sowohl am 30. Juni 1990 als auch im Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Kläger erfüllt alle drei Voraussetzungen.
Der Kläger ist am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraums vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl DDR II 1962, 278) – Ingenieur-VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Dazu hat das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R (Rdnrn. 33 bis 36, zitiert nach juris) unter anderem ausgeführt: Nach § 3 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 4. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), wie auch schon nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR I Sonderdruck Nr. 1024, S 3) und zuvor bereits nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976 (GBl DDR I Sonderdruck Nr. 869, S 3) konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde verliehene Berufsbezeichnung führen. Nach der Anlage zu der genannten Anordnung durften Absolventen von technisch-wissenschaftlichen Studiengängen der Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik sowie anderer Ingenieurdisziplinen die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur (bzw. - was das BSG in diesem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt - hinsichtlich anderer Ingenieurdisziplinen die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur) führen. Aus dem Bereich der agrarwissenschaftlich ausgerichteten Studienfächer durften dagegen nur die Absolventen von technisch-wissenschaftlich ausgerichteten Studiengängen Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen. Nicht berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen, waren dagegen Personen, die den Studiengang Agrarwissenschaften in einer der Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion abgeschlossen hatten. Diese Studiengänge endeten mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Im Ergebnis waren also nur die Absolventen eines Studiengans der technischen Wissenschaft befugt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen. Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung absolviert hatten.
Nach diesen Regelungen ist der Kläger befugt gewesen, den Titel eines "Ingenieurs" zu führen. Er absolvierte den Studiengang einer technischen Wissenschaft, nämlich in der Fachstudienrichtung Meliorationsingenieurwesen, weswegen er nach dem Zeugnis der Universität Rostock über die Hauptprüfung die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" führen durfte und ihm nach der Diplomurkunde dieser Universität der entsprechende Grad einer anderen Ingenieursdisziplin, eines Diplom-Meliorationsingenieurs, verliehen worden war.
Der Kläger übte am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraumes vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 14) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Maßgebend ist hierbei, wie das BSG in den Urteilen vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R und vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R unter Bezugnahme auf die Präambel der AVtI-VO und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Personenkreis dargelegt hat, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zum Beispiel im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig und somit im Ergebnis berufsfremd eingesetzt. Dies gilt auch für Personen, die als Lehrkraft, sofern es sich nicht um Lehrer technischer Fächer an Fach- und Hochschulen handelte, beschäftigt waren.
Ergänzend hat das BSG im Urteil vom 09. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R (zitiert nach juris) dargelegt, dass zu ermitteln ist, welches Berufsbild der erworbenen Berufsbezeichnung unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen zugrunde liegt. Im Anschluss hieran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt hat und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zugrunde liegenden Berufsbild entspricht. Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist. Für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunkts ist dabei nicht allein auf den Studieninhalt abzustellen, weil es zusätzlich auf die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen ankommt.
Zur Beurteilung dessen kommt dem Funktionsplan wesentliche Bedeutung zu (so auch BSG, Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 RS 7/11 R), denn mit dem Funktionsplan wurden die Arbeitsaufgaben und die zur Erfüllung dieser Arbeitsaufgaben erforderliche Qualifikation für die jeweilige Tätigkeit in Ausfüllung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages festgelegt. War danach die Qualifikation als Diplomingenieur bzw. Ingenieur erforderlich, wurde damit zugleich auch eine diesem Titel entsprechende Tätigkeit ausgeübt, es sei denn die im Funktionsplan beschriebenen Arbeitsaufgaben entsprechen diesem Berufsfeld ersichtlich nicht. Eine unmittelbare Einflussnahme auf den Produktionsprozess ist weder erforderlich noch ausreichend. War ein Diplomingenieur bzw. ein Ingenieur entsprechend seiner Berufsbezeichnung tätig, wird ein solcher Einfluss von § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO als selbstverständlich vorausgesetzt. Dies zeigt § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO. Ein bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess durch die Arbeit wurde nämlich lediglich von denjenigen Personen verlangt, die nicht obligatorisch einbezogen waren, sondern im Wege des Ermessens durch individuelle Einzelentscheidung einbezogen werden konnten.
Nach dem Zeugnis der Universität Rüber die Hauptprüfung vom 30. Juni 1973 schloss der Kläger die Hauptprüfung an der Sektion Meliorationswesen und Pflanzenproduktion in der Fachstudienrichtung Meliorationsingenieurwesen ab. Gegenstand dieser Fachstudienrichtung waren die Standortmelioration (einschließlich Standortkunde) und Pflanzenproduktion (einschließlich Grünland), Meliorationsbau (einschließlich Wirtschaftswegebau) und Technologie (Baustoffkunde und Baustoffchemie, Mechanisierung und Meliorationsmaschinen), die Hydromelioration (Entwässerung und Bewässerung, Kybernetik) sowie die sozialistische Betriebswirtschaft und Wirtschaftsführung (einschließlich Grundlagen der EDV). Dies entspricht dem Studieninhalt eines Diplom-Meliorationsingenieurs. Danach (vgl. Bildung und Beruf, Hochschulberufe der ehemaligen DDR, Bundesanstalt für Arbeit, Band 31, Diplom-Meliorationsingenieur) waren Studieninhalte folgende Lehrgebiete: Sozialistische Betriebswirtschaft, Sozialistisches Recht, Mathematik, Informationsverarbeitung, Grundlagen der Baukonstruktion und Meliorationsbauwerke, Hydromelioration, Wirtschaftswegebau, komplexe Standortmelioration, Mechanisierung, Technologie, Landeskultur und Umweltschutz sowie fachrichtungsspezifische Ausbildung. Diplom-Meliorationsingenieure planten, organisierten und überwachten land- und wasserwirtschaftliche Arbeiten mit dem Ziel, Land zu gewinnen und zu sichern. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. der Bau und die Instandhaltung von Be- und Entwässerungsanlagen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wehren und Teichanlagen für die Binnenfischerei, aber auch die Rekultivierung von Böden. Ferner sorgten sie dafür, dass Fahrzeuge, Werkzeuge und andere Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung standen und dass sie rationell eingesetzt wurden. Darüber hinaus arbeiteten sie Bauzeichnungen und statistische Berechnungen für die jeweiligen Vorhaben aus, kalkulierten Kosten, erstellten Abrechnung und leiteten Mitarbeiter an (vgl. Berufenet, Berufsinformationssystem der Bundesagentur für Arbeit, zu Diplom-Meliorationsingenieur).
Als Wasserbeauftragter des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MLFN) war der Kläger ebenso wie in seinen anderen Tätigkeiten überwiegend entsprechend seinem Berufsbild tätig.
Die Bestellung eines Wasserbeauftragten hatte seine rechtliche Grundlage im Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 467). Nach § 10 Wassergesetz waren zur Unterstützung der Leiter bei der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben in den zentralen Staatsorganen und den Betrieben grundsätzlich Wasserbeauftragte einzusetzen. Die näheren Aufgaben des Wasserbeauftragten in den zentralen Staatsorganen, in den Kombinaten und in den wirtschaftsleitenden Organen war in § 13 der Ersten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 477) - Erste DVO Wassergesetz - , die näheren Aufgaben des Wasserbeauftragten in den Betrieben war in § 14 Erste DVO Wassergesetz geregelt.
Der Arbeitsvertrag mit dem VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 15. November 1985 weist die Arbeitsaufgabe als Wasserbeauftragten der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (LFN) im Auftrag des MLFN, eingestuft in Gehaltsgruppe HF 4 (B) des RKV 115/80 (RKV Meliorationswesen) aus. Dieser am 1. November 1980 in Kraft getretene RKV (VIII Ziffer 1) galt für die Werktätigen mit einem Arbeitsrechtsverhältnis in den a) VEB Meliorationsbau, b) VEB Meliorationskombinat, c) VEB Ingenieurbüro für Meliorationen, Bad Freienwalde, d) VEB Ingenieurbüro für Landwirtschaftsbau und Melioration, Neubrandenburg, e) Meliorationsgenossenschaften und f) zwischenbetrieblichen Einrichtungen Meliorationen (I Ziffer 1). Anlage 1 zum RKV Meliorationswesen (Handbuch der Qualifikationsmerkmale für Arbeitsaufgaben im Meliorationswesen) erfasste unter Ziffer 3.2 die Qualifikationsmerkmale für Arbeitsaufgaben für Hoch- und Fachschulkader (HF-Gruppen). Die dort aufgeführten Gehaltsgruppen der Ordnungsnummer B erfassen in der Gehaltsgruppe HF 4 zwar den Abteilungsleiter Produktion, den Leiter Produktionslenkung und –kontrolle, den Leiter Kooperation, den Leiter Zentralwerkstatt, den Leiter Hauptmechanik, den Abteilungsleiter TKO, den Leitkonstrukteur, den Spezialprojektanten, den Gruppenleiter Projektierung, den Leiter Vermessung, den Gruppenleiter Technologie, den Leiter BfN, den Gruppenleiter WAO, den Leiter Recht (Justiziar), den Abteilungsleiter Planung, den Abteilungsleiter Arbeit und Löhne, den Abteilungsleiter Wirtschaftskontrolle, Statistik und Innenrevision, den Abteilungsleiter Materialwirtschaft, den Abteilungsleiter Kader- und Personalwesen, den Leiter Inspektion GABS und den Bereichsbauleiter, nicht jedoch den Wasserbeauftragten.
Die Aufgabenstellung für den Wasserbeauftragten des MLFN ergab sich vielmehr aus der (besonderen) Beschreibung und Bestätigung des MLFN vom 13. Dezember 1985. Danach wurde zur straffen Leitung und Planung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft ein Wasserbeauftragter eingesetzt. Der Wasserbeauftragte leitete die Wasserbeauftragten der zentral geleiteten VVB, Kombinate und Betriebe sowie der Fachorgane für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Räte der Bezirke an, sicherte eine enge Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und seinen Betrieben und Einrichtungen, insbesondere der Staatlichen Gewässeraufsicht und der Leitstelle für Rationelle Wasserverwendung seines Instituts für Wasserwirtschaft und gewährleistete die Ausarbeitung bestätigungsreifer Entscheidungsvorschläge für das MLFN. Dazu waren von ihm folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Ausarbeitung und ständige Aktualisierung der Konzeption zur rationellen Wasserverwendung (RWV) des MLFN gemäß Beschluss des Ministerrates vom 12. Juli 1984, 2. Mitwirkung und Anleitung der Planung wichtiger Anlagen zur RWV insbesondere der stabilen Tränk- und Trinkwasserversorgung für die Tierproduktion und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte zu Nahrungsmitteln, der Investitionen zum effektiven Einsatz von Gülle, Jauche, Stalldung und Produktionsabwässern der Nahrungsgüterwirtschaft in der Pflanzenproduktion, der Rückgewinnung von Wertstoffen aus dem Abwasser, der Abwasserreinigung und der Verbesserung der Versorgung mit Betriebsgebrauchswasser bei gleichzeitiger Reduzierung der Trinkwasserentnahme aus dem öffentlichen Netz, 3. Anleitung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Analysen zum Verlauf der wasserwirtschaftlichen Prozesse und ihrer Einflussfaktoren in den dem MLFN direkt unterstellten VVB, Kombinaten und Betrieben etc. nebst Sicherung der Auswertung der Ergebnisse und der Erarbeitung allseitig abgestimmter Leitungsentscheidungen, 4. Einflussnahme auf die Ermittlung und ständige Aktualisierung wissenschaftlich begründeter Normative und Kennziffern des rationellen Wassereinsatzes, 5. Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Fünfjahresplanes und der Jahrespläne zur Durchführung der Konzeption der RWV des MLFN nebst Kontrolle der Plandurchführung, 6. Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausarbeitung von Aufgaben und Zielstellungen bei F/E-Arbeiten insbesondere bei neuen Erzeugnissen und Verfahren zur Senkung des Wasserbedarfs, der Entwicklung wassersparender und wasserloser Produktionsverfahren, 7. Einflussnahme auf die Herausarbeitung und Durchführung von Aufgabenstellungen zur Senkung der Abwasserlast und zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Produktionsabwässern, 8. Herausarbeitung von Vorschlägen und Zielstellungen auf dem Gebiet der RWV zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs in den Betrieben der LFN, 9. Schaffung von Führungsbeispielen zur RWV und Verallgemeinerung der Erfahrungen durch Erfahrungsaustausche, Mitwirkung bei der Vorbereitung von Ausstellungen, 10. Vorbereitung von zentralen Beratungen mit den Wasserbeauftragten, der direkt dem MLFN unterstellten VVB, Kombinaten und Betrieben, 11. Kontrolle der Planung der wasserwirtschaftlichen Vorleistungen für die Durchführung der Be- und Entwässerungsmaßnahmen in den Bezirken und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zur Abstimmung mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft für die jeweiligen Planungsetappen sowie 12. Analyse der Wirkungsweise der Vereinbarung zum Einsatz von kommunalem Abwasser für die Bewässerung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung.
Die in dieser Beschreibung und Bestätigung des Wasserbeauftragten genannten Aufgaben lassen erkennen, dass der Kläger entsprechend seinem Berufsbild vornehmlich ingenieur-technisch und nicht im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich tätig war, denn den genannten Aufgaben war er gerade deswegen gewachsen, weil er die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Meliorationsingenieurs hatte.
Dies trifft ebenso für die von ihm ausgeübten weiteren Tätigkeiten bei den anderen VEBs zu.
Nach dem Arbeitsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam vom 20. Juni 1973 ist seine Tätigkeit als Bereichsingenieur für Rohrnetz im Betriebsbereich Falkensee ausgewiesen. Der dazu vorliegende Funktionsplan vom 15. Juni 1973 weist als Qualifikationsmerkmale u. a. aus: Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Wasserverteilung, Kenntnis der Technologien und Arbeitsweisen der Maschinen, Geräte und Anlagen in der Wasserverteilung, Grundsätze der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Als Vergütung ist die Gehaltsgruppe J III genannt. Der Verantwortungsbereich ist umschrieben u. a. wie folgt: Ist verantwortlich für eine bedarfs- und qualitätsgerechte Wasserverteilung, organisiert eine planmäßige Instandhaltung der zu den Meisterbereichen Rohrnetz gehörenden Grundfonds, erarbeitet optimale Fünfjahres- und Jahrespläne für den Fachbereich Rohrnetz in Abstimmung mit den anderen Bereichsingenieuren, schlägt Maßnahmen für die Rationalisierung und Rekonstruktion der vorhandenen Rohrnetze vor, ist verantwortlich für die richtige und rechtzeitige Vorbereitung der im Plan vorgesehenen Investitionsmaßnahmen für die Rohrnetze. Als Aufgaben sind u. a. beschrieben: Organisiert einen planmäßigen Produktionsablauf auf der Grundlage der von ihm zu stellenden technologischen Ablaufpläne in der Wasserverteilung und der verbindlichen Instandhaltungspläne, organisiert und kontrolliert die planmäßig vorbeugende Instandhaltung sowie die Schadensbeseitigung in den Anlagen der Wasserverteilung, schnelle Einführung der modernen Technik und Organisation. Nach dem Änderungsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam vom 31. August 1976 war er als Ingenieur für Vorbereitung sowie Wissenschaft und Technik nach Gehaltsgruppe J III eingesetzt. Der in diesem Änderungsvertrag in Bezug genommene Funktionsplan vom 13. April 1976 liegt zwar nicht vor. Die Aufgabenbezeichnung lässt jedoch hinreichend sicher erkennen, dass der Kläger auch in dieser Funktion ingenieur-technisch tätig war.
Nach dem Arbeitsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt/Oder vom 1. März 1977 war die ausgeübte Tätigkeit die als Abteilungsleiter Technik nach der Gehaltsgruppe I 4. Nach dem weiteren Arbeitsvertrag mit diesem VEB vom 20. Juni 1980 war der Kläger als Ingenieur für Vorbereitung nach Gehaltsgruppe I IV eingesetzt. Auch diese Arbeitsverträge sind ausreichend, um eine ingenieur-technische Tätigkeit hinreichend sicher zu belegen.
Nach dem Überleitungsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt/Oder und dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin vom 1. November 1983 war der Kläger als Abteilungsleiter Invest (Vorbereitung) – Qualifikationsmerkmal 36.01 mit Gehalt nach Gehaltsgruppe HF 5 beschäftigt. Auch der in diesem Überleitungsvertrag genannte Funktionsplan vom 1. Oktober 1983 ist nicht mehr vorhanden. Gleichwohl zeigt die in diesem Überleitungsvertrag ausgewiesene Arbeitsaufgabe, dass der Kläger ebenfalls ingenieur-technisch tätig war.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraums vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 in einer gleichgestellten Einrichtung, nämlich zuletzt in einem Forschungsinstitut und ansonsten in einem Versorgungsbetrieb (Wasser) beschäftigt.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Nach seinem Betriebszweck handelte es sich beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwaldein Abgrenzung zu einem Konstruktionsbüro, zu einem Projektierungsbetrieb und zu einem Rationalisierungsbetrieb um ein Forschungsinstitut.
Zum Begriff des Forschungsinstituts hat das BSG im Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R wie folgt entschieden: "Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage [1997], Stichwort "Forschung"). Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes "Forschungsinstitut" im Sinne des § 6 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI-VO) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern". Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – Kombinats-VO – vom 08. November 1979; GBl DDR I 1979, 355 – Kombinats-VO 1979). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (§ 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch: §§ 15, 24, 25 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973; GBl DDR I 1973, 129; §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967; GBl DDR II, 1967, 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Der Senat (des BSG) hat bereits entschieden, dass zu den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 AVI-VO nur jeweils "selbständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen zählen und nicht VEB, auch wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R). Demgegenüber sind Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Auch Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO müssen rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein. Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVtI-VO. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war."
Zum Konstruktionsbüro (und zum Projektierungsbetrieb) hat das BSG im Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R folgendes ausgeführt:
"Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wird deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung –" vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden." Zum Rationalisierungsbetrieb hat das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt:
"Bestand der Hauptzweck eines Betriebes im Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung, handelt es sich um Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Dass der verfolgte Hauptzweck eines selbständigen VEB Rationalisierung nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl DDR I 1973, 152) – Rationalisierungs-AO - wider. Diese ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war.
Nach § 2 Abs. 1 Rationalisierungs-AO, die nach § 1 Satz 1 Rationalisierungs-AO u. a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt waren (Rationalisierungsbetriebe), galt, war Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiteten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel (Leistungen). Sie konzentrierten sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nahmen. Ihre Tätigkeit richtete sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 2 Abs. 2 Rationalisierungs-AO). Sie führten im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung (§ 2 Abs. 4 Rationalisierungs-AO). Nach § 8 Abs. 1 und 2 Rationalisierungs-AO waren Rationalisierungsmittel im Sinne dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eine Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt wurden. Als Rationalisierungsmittel galten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung eines Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden."
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der der Senat – wie schon in seinem Urteil vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW - folgt, war der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde kein Konstruktionsbüro, kein Projektierungsbetrieb und auch kein Rationalisierungsbetrieb, sondern ein Forschungsinstitut.
Der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde ging zum 01. Januar 1968 aus dem VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde hervor. Es handelte sich dabei um eine weitere Maßnahme auf dem Gebiet der Meliorationen, die mit der Bildung des Staatlichen Komitees für Meliorationen begonnen hatte.
Nach Ziffer 1 des Beschlusses über die Bildung des Staatlichen Komitees für Meliorationen und weitere Aufgaben zur Verbesserung der Planung und Leitung im Meliorationswesen vom 07. Juli 1966 (GBl DDR II 1966, 555) – SKM-B 1966 – wurde mit Wirkung vom 01. August 1966 ein Staatliches Komitee für Meliorationen als Organ des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur wissenschaftlichen, komplexen und einheitlichen Leitung des Meliorationswesens (vgl. auch § 1 Abs. 1 Anordnung über das Statut des Staatlichen Komitees für Meliorationen vom 11. Juli 1966 [GBl DDR II 1966, 556] – SKM – AO 1966) gebildet. Dem Komitee wurden neben den VEB Meliorationstechnik Pritzwalk und Zöschen, dem Wissenschaftlich-Technischen Zentrum Schöneiche bei Berlin und der Ingenieurschule für Meliorationen Greifswald-Eldena auch der VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde unterstellt (Ziffer 2 SKM-B 1966). Die VEB Meliorationsbauin den Bezirken wurden mit Wirkung vom 01. August 1966 hingegen den Produktionsleitern der Bezirkslandwirtschaftsräte unterstellt (Ziffer 6 SKM-B 1966). Die Hauptaufgabe des Komitees auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik bestand darin, eine ökonomisch orientierte Forschung und Entwicklung entsprechend den Erfordernissen des Überganges zur industriemäßigen Leitung und Organisation der Produktion zu gewährleisten. Dazu organisierte das Komitee im Zusammenwirken mit der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin die prognostische Einschätzung der wissenschaftlich-technischen Entwicklung im Bereich des Meliorationswesens, auf der Grundlage von wissenschaftlich-technischen Konzeptionen und Zweigprogrammen den wissenschaftlich-technischen Vorlauf und eine der notwendigen Rationalisierung entsprechende Gestaltung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben war dem Komitee für Meliorationen ein Wissenschaftlich-Technisches Zentrum sowie die Ingenieurschule für Meliorationen in Greifswald-Eldena unterstellt (§ 10 Abs. 1, 2 und 4 SKM-AO 1966). Durch Beschluss zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses über die Bildung des Staatlichen Komitees für Meliorationen und weitere Aufgaben zur Verbesserung der Planung und Leitung im Meliorationswesen vom 09. September 1966 (GBl DDR II 1966, 671) wurden in Abänderung der Ziffer 2 SKM-B die Worte "das Wissenschaftlich-Technische Zentrum Schöneiche bei Berlin" gestrichen. Durch Ziffer 5 Satz 3 des Beschlusses zur Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Meliorationen – Meliorationsordnung – vom 29. Juni 1967 (GBl DDR II 1967, 411) – MO-B wurden in Abänderung der Ziffer 2 des SKM-B 1966 ab 01. Januar 1968 die Worte "- der VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde" gestrichen. Grund dafür war die Zuordnung der Projektierungskapazitäten des VEB Meliorationsprojektierung an die VEB Meliorationsbau zum 01. Januar 1968, um grundsätzlich die Einheit von Projektierung und Baudurchführung herzustellen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Meliorationen – Meliorationsordnung – vom 29. Juni 1967 [GBl DDR II 1967, 412] – MO-AO). Der einzelne VEB Meliorationsbauschloss als der bauausführende Betrieb auf der Grundlage des Perspektivplanes langfristige Investitionsleistungsverträge mit den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben und anderen Investitionsauftraggebern ab. Diese Verträge beinhalteten die Ausarbeitung der Projektierungsunterlagen und die Baudurchführung (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MO-AO). Daran anknüpfend wurde zum 01. Januar 1968, dem In-Kraft-Treten der MO-AO (§ 7 Abs. 1 Satz 1 MO-AO), das Ingenieurbüro des Staatlichen Komitees für Meliorationen geschaffen. Nach § 5 Abs. 1 MO-AO war das Ingenieurbüro des Staatlichen Komitees für Meliorationen für die Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen zuständig, die dem Welthöchststand entsprachen und den wissenschaftlichen Vorlauf schafften. Auf der Grundlage dieser Beispielsanlagen waren neue Verfahren und Technologien auf dem Gebiet der Projektierung und Bauausführung zu entwickeln sowie neue Normative, Standards, Angebots- und Katalogprojekte auszuarbeiten. Zur Erreichung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes und zur schnellen Einführung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Vorbereitung, dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb von Meliorationsanlagen mit höchstem Nutzeffekt und niedrigen Kosten war nach § 5 Abs. 2 MO-AO durch das Staatliche Komitee für Meliorationen sowie durch das Ingenieurbüro des Staatlichen Komitees für Meliorationen die Vertragsforschung mit wissenschaftlichen Instituten der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften sowie den Universitäten und Hochschulen zu entwickeln. Im Übrigen übernahm das Ingenieurbüro beim Staatlichen Komitee für Meliorationen für neue Be- und Entwässerungssysteme und landwirtschaftliche Wirtschaftswege mit Versuchscharakter die Funktion des Generalprojektanten und Generalauftragnehmer (§ 4 Abs. 6 MO-AO).
Letztgenannte Funktion erklärt, dass die Anordnung über die Aufgaben, Stellung, Organisation und Leitung der Projektierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Meliorationen – Projektierungsanordnung Meliorationen – vom 22. Juni 1970 (GBl DDR II 1970, 471) – PM-AO – auch für Projektionseinrichtungen des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen galt (§ 1 PM-AO). Nach § 2 PM-AO waren Projektierungsleistungen im Sinne dieser Anordnung insbesondere folgende Leistungen im Auftrage der LPG, GPG, VEG und anderer sozialistischer Betriebe der Landwirtschaft, der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, der Organe der Wasserwirtschaft und anderer staatlicher Organe: a) für die Planung und Vorbereitung von Meliorationsinvestitionen: Ausarbeitung von Studien, einschließlich Variantenuntersuchungen, Dokumentationen zur Ausarbeitung struktur-konkreter Planunterlagen für großflächige Meliorationen, Vorbereitungsunterlagen, Angebotsprojekte, Leistungen zur Durchführung der Aufgaben des Planes Forschung und Entwicklung, Standardisierungsaufgaben, einschließlich der Koordinierung damit zusammenhängender Kooperationsleistungen, Beschaffung von Arbeitsunterlagen, Beratungsleistungen, b) für die Durchführung von Meliorationsinvestitionen: die Ausarbeitung von Unterlagen der Produktionsvorbereitung (technische und technologische Ausführungsunterlagen für die Baudurchführung) einschließlich der Koordinierung erforderlicher Kooperationsleistungen, Autorenkontrolle. Der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen beim Staatlichen Komitee für Meliorationen war nach § 5 Abs. 1 PM-AO der Leitbetrieb für die Projektierung im Meliorationswesen. Sein Direktor war insbesondere verantwortlich für a) die Rationalisierung der Projektierung durch Erarbeitung und stufenweise Einführung eines automatisierten Projektierungssystems unter Einbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung, der Informationsverarbeitung, Erarbeitung von Kennzahlensystemen und Modellprojekten, b) die einheitliche Planung und Koordinierung der Arbeit auf dem Gebiet der Typisierung und Angebotsprojektierung zu möglichst kurzfristigen Überleitung von wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen in die Praxis sowie die Auswertung und Überleitung der Ergebnisse aus den Experimentalanlagen, c) die Ermittlung von wissenschaftlich-technischen und technisch-ökonomischen Kennzahlen und deren Auswertung, d) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Preise für Projektierungsleistungen des Meliorationswesens. Nach § 5 Abs. 2 PM-AO löste der Direktor seine Aufgaben in breiter sozialistischer Gemeinschaftsarbeit mit den Erzeugnisgruppen und schloss dazu im Rahmen der Planaufgabe mit den Meliorationsbetrieben und den Meliorationsgenossenschaften Verträge ab. Er entwickelte eine enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen anderer Zweige der Landwirtschaft und Bereiche der Volkswirtschaft sowie wissenschaftlichen Institutionen auf vertraglicher Grundlage.
Dieser Entwicklung entsprechend wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft zum 01. Januar 1968 der VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde gelöscht und stattdessen der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde als "Änderung der Betriebsbezeichnung" eingetragen. Eine weitere Änderung, die jedoch lediglich die Zuordnung zum übergeordneten Verwaltungsorgan betraf, trat, so wie im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen, zum 01. April 1972 ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Staatliche Komitee für Meliorationen aufgelöst. Seine Aufgaben zur Leitung und Planung des Meliorationswesens wurden direkt vom Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft wahrgenommen (Ziffern 1 a und 2 Beschluss zur Auflösung des Staatlichen Komitees für Meliorationen vom 01. Februar 1972 [GBl DDR II 1972, 149]). Dementsprechend ist im Register der volkseigenen Wirtschaft ab diesem Zeitpunkt das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR als übergeordnetes Verwaltungsorgan eingetragen.
Die o. g. Aufgaben des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde finden sich in ähnlicher Weise im Aufsatz des F. Michel – Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen wieder. Es wird eingangs darauf hingewiesen, dass zur Erhöhung des Niveaus und der Ergiebigkeit der wissenschaftlich-technischen Leistungen und zur flächendeckenden ökonomischen Wirksammachung der erzielten Ergebnisse in der Meliorationspraxis Kooperationsbeziehungen insbesondere zu den volkseigenen Meliorationsbaubetrieben und den Einrichtungen der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften umgesetzt werden. Als Bindeglied zwischen Wissenschaft und Praxis werden als Hauptaufgaben und Leistungen bis 1980 folgende Hauptrichtungen genannt: a) Einflussnahme auf die Durchführung und Mitbestimmung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes der Vorbereitung, des Baus, der Technologie sowie der Entwicklung von Ausrüstungen moderner Be- und Entwässerungsanlagen und des landwirtschaftlichen Straßenbaus, b) Vorbereitung, Durchführung, Erprobung entsprechender Produktionsexperimente und Experimentalbauten, c) Einflussnahme auf die Forschung und Entwicklung durch Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Forderungsprogrammen für neue, moderne Meliorationsverfahren und –technologien, d) Erarbeitung von dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechenden Vorschriften (Angebots- und Wiederverwendungsprojekte, Standards, Arbeitsblätter, Angebote, Modellprojekte, Rechenprogramme u. a.) für Be- und Entwässerung, landwirtschaftlichen Straßenbau, Binnenfischerei, e) Unterstützung und Beratung der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, der Räte der Bezirke und Kreise, der Meliorationsbetriebe und Meliorationsgenossenschaften bei der Vorbereitung und Durchführung moderner Meliorationsanlagen sowie direkte Zusammenarbeit bei der Überleitung von Best- und Beispielslösungen, f) Übernahme der Funktion als Arbeitsorgan des Erzeugnisgruppenverbandes Meliorationen und der Verantwortung als Erzeugnisgruppenleitbetrieb Projektierung.
Als Ergebnisse dieser Hauptaufgaben und Leistungen werden die genannten Studien für das Meliorationsvorhaben Waren/Röbel (4200 ha Beregnung), die Konzeption und Erprobung der Experimentalanlage Satow-Kogelmit neu entwickelten automatisch gesteuerten Beregnungspumpstationen (Abteilung Bewässerung), Ausarbeitung und Einführung des Verfahrens der Grundwasserregulierung (Abteilung Entwässerung und Grundwasserregulierung), Verfahrensentwicklung und Erprobung der kombinierten Gülle-Klarwasser-Verregnung (Abteilung Gülle und Abwasserberegnung), Entwicklung, Erprobung und Überleitung neuer Verfahren für den Bau von niedrig belasteten Verkehrswegen (Abteilung landwirtschaftlicher Straßenbau) und die Erarbeitung von rationellen Lösungen für die Vorbereitung und Durchführung der Teichrekonstruktion und Überleitung in Beispielsanlagen (Abteilung Binnenfischerei) sowie darüber hinaus die Erarbeitung von Rationalisierungsmitteln der Projektierung aufgelistet. Es sind die Resultate einer planmäßigen und zielgerichteten Suche nach neuen Erkenntnissen im Bereich des Meliorationswesens. Soweit Forschung in den Betrieben durchgeführt wurde, handelte es sich vorwiegend um die angewandte Forschung. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung, die überwiegend an den Akademien, Universitäten und Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen der Industrie erfolgte, für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Dies schloss den Nachweis ein, dass die wissenschaftlich-technischen Voraussetzungen sowie die Realisierungsbedingungen für die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien und Verfahren gegeben waren. Die angewandte Forschung endete mithin mit der Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse ("Ökonomisches Lexikon" der DDR, 3. Aufl., 1979, S. 675, 678).
Im Rahmen der stärkeren Unterstützung der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe wird in dem Aufsatz auf eigenständige Beiträge des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen zur Steigerung der Erträge in der Pflanzenproduktion durch meliorative Standortuntersuchungen mit Standortaufnahme, Standortbeurteilung und Meliorationsvorschlägen zwecks Erschließung von Ertragsreserven in Zusammenarbeit mit dem Meliorationskombinat Frankfurt (Oder) und mehreren wissenschaftlich-technischen Zentren, auf die Erarbeitung zweier Anwenderinformationen "Einfache Bewässerungsverfahren" insbesondere in Zusammenarbeit mit volkseigenen Meliorationsbaubetrieben, dem Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit und der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften, die ebenfalls vom Kläger erwähnt werden (Abteilung Bewässerung), die Vorbereitung zwei weiterer Anwenderinformationen zu Fragen der Bewässerungstechnik und der Bodenwasserregulierung sowie, ebenfalls vom Kläger genannt, die Entwicklung des Wiederverwendungsmaschinensatzes "Transportable Pumpenaggregate" hingewiesen.
Im Rahmen der Überführung neuer Verfahren und Technologien in die Praxis wird in diesem Aufsatz die Vorbereitung, Ausführung und Auswertung einer Anzahl von Produktionsexperimenten, insbesondere für die Verfahren Tiefpflugsanddeckkultur und Maulwurfsdränung angeführt, verbunden mit erarbeiteten Arbeitsblätter für die Bemessung und Rahmentechnologien für die bautechnologische Vorbereitung dieser Meliorationsverfahren. Außerdem wird über Untersuchungen zur Einsparung durch Schichtdickenverminderung beim Neubau landwirtschaftlicher Straßen ebenso wie über die Rationalisierung der Technologie der Projektierung und Produktionsvorbereitung, die Aktualisierung des Vorschriftenwerkes Meliorationsbau, aktuell hinsichtlich der weiteren Reduzierung des Materialeinsatzes, des Bau- und Investitionsaufwandes und der Erarbeitung und Aufbereitung von Wiederverwendungsunterlagen für einfache Lösungen der Be- und Entwässerung sowie über die Bereitstellung erster Rechenprogramme für die Rohrnetzdimensionierung von Beregnungsanlagen und die technologische Vorplanung der Meliorationsbauproduktion auf der Basis Bürocomputer zur Anwendung berichtet.
Auch insoweit stellen sich die Ergebnisse als Folge einer wissenschaftlichen Erkenntnissuche dar.
Schließlich finden sich in diesem Aufsatz Ausführungen über den Stand der Aufgaben in der Standardisierung und im Neuererwesen. Dazu gehörten die Analyse des Neuererwesens der Meliorationsbaubetriebe und die Durchführung von Anleitungen, Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen (Abteilung Leitbüro für das Neuererwesen im Meliorationsbau).
Über die im Aufsatz von F. Michel – Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen aufgeführten Hauptaufgaben und Leistungen hinaus wurden (vgl. dazu das aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW beigezogene Schreiben des dortigen Klägers vom 5. Juni 2008 nebst bestätigender Auskunft des H Dvom 2. März 2012) folgende weitere Leistungen durch den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen erbracht, die der Senat ebenfalls als Ausdruck der Suche nach neuen Erkenntnissen wertet: Konzeption und Erprobung des Einsatzes der sowjetischen Kreisberegnungsanlage "Fregat", Konzeption, Entwicklung und Erprobung von Tropfenbewässerungsanlagen im Obstbau und Gewächshäusern, Entwicklung, Erprobung und Mitwirkung bei der Überleitung des Systems der Impuls-Schwall-Bewässerung, Erarbeitung von Systembausteinen für die Rekonstruktion von Beregnungsanlagen (Abteilung Bewässerung), Entwicklung und Erprobung von Beregnungspumpstationen für die Klarwasser-Abwasser- und Gülleverregnung unterschiedlicher Leistungsspektren mit Erarbeitung der erforderlichen Katalogunterlagen, Erarbeitung von Systembausteinen für die Rekonstruktion von Beregnungspumpstationen, Entwicklung, Bau und Erprobung der Dränmaschine "Meliomat", Entwicklung, Bau und Erprobung eines Gerätes für den hydromechanischen Erdtransport, Entwicklung, Bau und Erprobung der geradeaus fahrenden Beregnungsanlage FRA 600, Entwicklung, Bau und Erprobung der Traktoren gezogenen Regnerleitung TR-125 für die Beregnung von Obstanlagen, Entwicklung und Erprobung langsam laufender Windkraftanlagen für die Tränkwasserversorgung auf Weiden, Entwicklung und Erprobung schnell laufender Windkraftanlagen für den Schöpfwerksbetrieb (Abteilung Maschinen und Elektrotechnik), betriebswirtschaftliche Untersuchungen von Experimental- und Beispielsanlagen als Grundlage für den Nutzensnachweis (Abteilung sozialistische Betriebswirtschaft), Überleitung neuer Typen von Abwasser- und Güllepumpstationen und moderner Verfahren der Speicherung und kombinierten Verregnung von Abwasser und Gülle, Entwicklung von Rekonstruktionsbausteinen für die Rekonstruktion und Erweiterung von Güllepumpstationen (Abteilung Gülle- und Abwasserberegnung), Entwicklung, Bau von Versuchsstrecken sowie Erprobung und Überleitung von Verfahren der Bitumenstabilisierung, Zementstabilisierung, Kalkstabilisierung landwirtschaftlicher Straßen, Entwicklung und Erprobung des Maschinensystems UZF 70 für die Erdstabilisierung, Laboruntersuchungen von Baustoffverbindungen und Versuchsproben (Abteilung landwirtschaftlicher Straßenbau), Konzeption und Erprobung der kombinierten Ent- und Bewässerung über Binnengräben, Schöpfwerke und Staubauwerke auf Grünland, Entwicklung, Erprobung und Überleitung eines material- und kostenextensiven Pfahlschöpfwerks (Abteilung Entwässerung und Grundwasserregulierung), Erarbeitung und Erprobung von Anlagen und Systemkomponente für die rationelle Fischaufzucht in Hälteranlagen (Abteilung Binnenfischerei).
Außerdem gehörte (vgl. dazu das aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW beigezogene Schreiben des dortigen Klägers vom 5. Juni 2008 nebst Auskunft des H D vom 2. März 2012) die Erarbeitung von Arbeitsblättern, Normativen, Vorschriften, Angebots- und Wiederverwendungsunterlagen, die Nutzung von Luftbildern für die Standortuntersuchung, die Erarbeitung von Spezialbauvorhaben (Abteilung Kennzahlen und Katalogisierung), die Erstellung von Standardisierungskonzeptionen für die Erarbeitung von Vorschriftenwerken für die Vorbereitung, den Bau und die Instandhaltung von Meliorationsanlagen und Verkehrsflächen, die Ausarbeitung und Herausgabe von Vorschriftenwerken (Zentralstelle für Standardisierung des Meliorationsbaus) und die Konzeption von Computerarbeitsplätzen und Erarbeitung von Computerrechenprogrammen für die Konstruktion und Entwicklung von Meliorationsanlagen (Abteilung EDV) zum Aufgabengebiet des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen. Diese Aufgaben erweisen sich als Nebenzweck, die mit einer planmäßigen und zielgerichteten Suche nach neuen Erkenntnissen zwangsläufig verbunden sind bzw. daneben ausgeführt werden, um diese Erkenntnisse allgemein zu verbreiten.
Die Organisationsstruktur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen (vgl. dazu das aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW beigezogene Schreiben des dortigen Klägers vom 5. Juni 2008 nebst Schreiben des H D vom 2. März 2012) bestätigt das gewonnene Ergebnis.
Nach dieser Organisationsstruktur gliederte sich der Betrieb in die Standorte Bad Freienwalde mit 80 Beschäftigten sowie die Standorte Berlin mit 5, Magdeburg mit 9, Bernburg mit 10, Rostock mit 10 und Peitz mit 5 Beschäftigten. In den Außenstellen waren die Abteilung sozialistische Betriebswirtschaft (Berlin), Abteilung Gülle- und Abwasserberegnung (Magdeburg), Abteilung Landwirtschaftlicher Straßenbau (Bernburg), Abteilung Entwässerung und Grundwasserregulierung sowie Zentralstelle für Standardisierung des Meliorationsbaus (Rostock) und Abteilung Binnenfischerei (Peitz) untergebracht. Der Standort Bad Freienwalde umfasste die Abteilungen Direktorat (4 Mitarbeiter), Ökonomie (7 Mitarbeiter), innere Verwaltung (11 Mitarbeiter), Leitstelle Information und Dokumentation (6 Mitarbeiter), Druckerei (5 Mitarbeiter), Erzeugnisgruppenarbeit (4 Mitarbeiter), Leitbüro für Neuererwesen (2 Mitarbeiter), Kennzahlen und Katalogisierung (9 Mitarbeiter), EDV (8 Mitarbeiter), Bewässerung (13 Mitarbeiter) sowie Maschinen- und Elektrotechnik (11 Mitarbeiter).
Diese Organisationsstruktur trifft prinzipiell für den gesamten Zeitraum des Bestehens des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde von 1968 bis zum 30. Juni 1990 zu. Dies folgt aus der Auskunft des HD vom 02. März 2012, der nach seinen Angaben nach Beendigung seiner Beschäftigung beim VEB Meliorisationsprojektierung Bad Freienwalde von 1968 bis 1969 als Objektleiter Versuchsanlagen, von 1969 bis 1983 als Abteilungsleiter Beregnung und von 1984 bis Juni 1990 u. a. als Bereichsleiter Wissenschaft und Technik und stellvertretender Direktor des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen in Bad Freienwalde tätig war. Danach bestanden allerdings nicht von Anfang an das Leitbüro für Neuererwesen (ab 1972), die Abteilung Kennzahlen/Katalogisierung (ab 1973), die Abteilung EDV (ab 1973) und die Abteilung Binnenfischerei (ab 1974). Hingegen muss nach dieser Auskunft die Organisationstruktur noch um die wesentliche Strukturfunktion des Bereiches Wissenschaft und Technik mit den Chefingenieuren der einzelnen Bereiche ergänzt werden, die anfänglich dem Direktor unmittelbar und von 1978 bis 1990 dem Bereich Wissenschaft und Technik zugeordnet waren.
Die dargestellten Aufgaben und Leistungen machen deutlich, dass der Betriebszweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen nicht auf die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses beschränkt war, auch wenn, wie vom Kläger des Verfahrens L 22 R 1236/11 ZVW vorgetragen, der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelteilen und Erzeugnissen dazu gehörten. Letztgenannte Aufgaben waren lediglich Teil eines weitergehenden Gesamtplans, der in der Konzeption, Entwicklung und Erprobung vollständiger Meliorationsanlagen bestand. Ein Betrieb, der im Schwerpunkt mit solchen weitergehenden Aufgaben befasst war, ist kein Konstruktionsbüro. Beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen handelte es sich gleichfalls nicht um einen Projektierungsbetrieb. Es war nämlich nicht seine Aufgabe, ein (bestimmtes) Investitionsprojekt (Ausführungsobjekt) zu planen. Dies oblag vielmehr den VEB Mals den bauausführenden Betrieben, die für die einzelne konkrete Meliorationsmaßnahme die Projektierungsunterlagen auszuarbeiten und die Baudurchführung vorzunehmen hatten. Als Leitbetrieb für die Projektierung im Meliorationswesen waren vom VEB Ingenieurbüro für Meliorationendemgegenüber die einheitlichen Grundsätze auf dem Gebiet der Projektierung und der Bauausführung zu entwickeln, die Grundlage aller Projektierungsleistungen der VEB Meliorationsbau waren. Dieser Aufgabenbereich resultierte aus der dargestellten geschichtlichen Entwicklung und stellte die einzig verbliebene Funktion im Bereich der Projektierung dar. Gegenüber der Forschungstätigkeit, also der Suche nach neuen Erkenntnissen, kam ihm eine wenigstens gleichwertige Bedeutung nicht zu, so dass er dem Betrieb nicht das Gepräge gab.
Der Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen bestand auch nicht in der Unterstützung der Produktionsbetriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung.
Unabhängig davon, ob die Rationalisierungs-AO auf den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen anwendbar war, gibt sie zumindest den Begriff der sozialistischen Rationalisierung nach dem Sprachverständnis der DDR wieder. Es erscheint angesichts dessen gerechtfertigt, die entsprechenden Maßstäbe auch bei anderen volkseigenen Betrieben anzulegen, um zu beurteilen, ob es sich um Rationalisierungsbetriebe handelte.
Nach Maßgabe dessen war der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen kein Rationalisierungsbetrieb, denn seine Hauptaufgabe bestand in der Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, die generell und nicht lediglich individuell für einzelne Betriebe konzipiert waren.
Die Zielstellung war mithin wie dargelegt schwerpunktmäßig darauf gerichtet, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln, die wissenschaftlichen Grundlagen für technologische Verfahren zu schaffen und deren Praxistauglichkeit durch Herstellung der entsprechenden Anlage und Geräte zu überprüfen. Der VEB Ingenieurbüro für Meliorationenbetrieb damit Forschung als planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Melioration. Er war daher ein Forschungsinstitut.
Die gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
Die erstinstanzlich von der Beklagten vertretene Auffassung, Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen sei die Projektierung und Konstruktion gewesen, trifft nicht zu. Der Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW ausgeführt und begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
Soweit die Beklagte mit der Berufung vorträgt, der Hauptzweck dieses Betriebes sei nicht in der anwendungsbezogenen Forschung, sondern in seinen – vom 22. Senat (des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg) auch so beschriebenen – Entwicklungsaktivitäten und sonstigen Aufgaben zu sehen, ordnet sie lediglich die Aufgaben als Aufgaben eines "Entwicklungsinstituts" zu, ohne dass ersichtlich würde, um welche Art von in der DDR existierender Einrichtung es sich dabei handelt. Sie meint offensichtlich, dass es sich bei den Begriffen Forschung und Entwicklung um sich ausschließende Begrifflichkeiten handelt und bezieht sich dazu, allerdings zu Unrecht, auf die Rechtsprechung des BSG. Sowohl im Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R (Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) als auch im Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R (Rdnr. 28, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 19) definiert das BSG Forschungsinstitute als Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist.
Es trifft allerdings zu, wie die Beklagte vorträgt, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 dem erkennenden Senat aufgetragen hatte zu ermitteln, ob anwendungsbezogene Forschung dem VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde das Gepräge gegeben hat. Der erkennende Senat hatte in seinem mit dieser Entscheidung des BSG aufgehobenen Urteil vom 12. Mai 2010 – L 22 R 1509/05*17 zwar festgestellt, dass dieser Betrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, kein Konstruktionsbüro und auch kein Projektierungsbetrieb war. Er hatte hingegen offengelassen, ob es sich bei diesem Betrieb um einen Rationalisierungsbetrieb oder um ein Forschungsinstitut handelt. Der erkennende Senat ist der ihm vom BSG aufgetragenen Aufgabe nachgekommen und hat dazu in seinem Urteil vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW, wie oben bereits dargestellt, im Wege seiner Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass die Zielstellung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde schwerpunktmäßig darauf gerichtet war, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln, die wissenschaftlichen Grundlagen für technologische Verfahren zu schaffen und deren Praxistauglichkeit durch Herstellung der entsprechenden Anlagen und Geräte zu überprüfen. Damit betrieb er Forschung als planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Melioration.
Demgegenüber ist die Beklagte tatsächlich aber wohl weiterhin der Ansicht, wie ihre Ausführungen zum Ingenieurbüro, ihr Hinweis auf die Einordnung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde in die Wirtschaftsgruppe Ingenieurbüro für Rationalisierung (Wirtschaftsgruppe 62280) und ihre Erwägungen im Zusammenhang zum RKV Meliorationswesen zeigen, dass es sich gleichwohl beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen nicht um ein "Entwicklungsinstituts", sondern um einen Rationalisierungsbetrieb handelte. Diese Ansicht teilt der Senat, wie dargelegt, nicht.
Soweit die Beklagte im Übrigen meint, das BSG habe die Aufgaben des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen zusammenfassend dargestellt, dass nämlich nach den Feststellungen des erkennenden Senats diesem die Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen oblegen habe, und daraus die Schlussfolgerung zieht, dass deswegen der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde kein Forschungsinstitut gewesen sei, trifft dies nicht zu. Stünde (allein) mit dieser Beschreibung der Hauptzweck dieses Betriebes fest, hätte es schon der damaligen Zurückverweisung zur weiteren Ermittlung durch das BSG nicht bedurft; vielmehr hätte unter Aufhebung des Urteils des erkennenden Senats die Klage seinerzeit abgewiesen werden müssen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 – L 17 R 207/13, wonach (nur) für die Binnenfischerei projektiert und konstruiert worden sei, Hauptzweck also die Projektierung und Konstruktion in Form von einfachsten Anlagen bis zu Großanlagen für die industriemäßige Fischproduktion in Form von neuen Gebäuden und Nebenanlagen gewesen sei. Diese Entscheidung beruht, wie in jenem Urteil ausgeführt ist, ausschließlich auf dem Vorbringen des dortigen Klägers in dessen Vorprozess L 21 R 967/08. Die dem erkennenden Senat zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse lagen somit jener Entscheidung nicht zugrunde. Da der dortige Kläger nach dem Tatbestand des Urteils vom 17. März 2016 – L 17 R 207/13 vor seiner Beschäftigung beim VEB Ingenieurbüro Meliorationen Bad Freienwalde bei der Vereinigung Volkseigener Betrieben Binnenfischerei Peitz tätig war, ist nicht auszuschließen, dass er auch während seiner Beschäftigung beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde in diesem Standort Peitz tätig war, in dem nach der dargestellten Organisationsstruktur fünf Mitarbeitern tätig waren, und dass er somit keinen Überblick über die Gesamtaufgaben dieses Betriebes hatte. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom dortigen Kläger genannten Aufgaben tatsächlich nicht vom VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde, sondern von einem VEB Meliorationsbau als dem bauausführenden Betrieb verwirklicht wurden und der Kläger jenes Verfahrens dies aus seiner subjektiven Sicht lediglich anders wertete.
Schließlich war der Kläger im Zeitraum vom 1. September 1973 bis 28. Februar 1977, vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 6. Juni 1985 ebenfalls in einer gleichgestellten Einrichtung, nämlich einem Versorgungsbetrieb (Wasser) beschäftigt.
Hinsichtlich dieser Beschäftigungsbetriebe, dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam, dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt/Oder und dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin liegt zwar nur für den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin ein Statut vor. Nach § 4 dieses Statuts vom 10. Dezember 1981 oblagen diesem Betrieb die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, die Versorgung von Betrieben und Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser aus den öffentlichen Versorgungsanlagen, die Sicherung der Wasserversorgung durch Betriebe überbezirklicher Wasserversorgungssysteme und daneben auch die Ableitung und Behandlung von Abwässern. Angesichts dessen, dass die Wasserversorgung einheitlich auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR erfolgte, ist davon auszugehen, dass die vom VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin wahrzunehmenden Aufgaben der Wasserversorgung in gleichem Umfang von den genannten anderen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam und Frankfurt/Oder durchgeführt wurden.
Damit lagen alle Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI im Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 vor.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. September 1973 bis 30. Juni 1990 mit Ausnahme der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1980 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Juni 1949 geborene Kläger ist Diplom-Meliorationsingenieur (Urkunde der Universität R vom 30. Juni 1973) mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen (Zeugnis der Universität R vom 30. Juni 1973) und Fachingenieur für Abwassertechnik (Urkunde der Technischen Hochschule "K S" L-vom 15. November 1984).
Der Kläger war u. a. vom 1. September 1973 bis 28. Februar 1977 als Bereichsingenieur für Rohrnetz, seit 1. September 1976 als Ingenieur für Vorbereitung und Wissenschaft/Technik bzw. als Ingenieur für Rationalisierung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung – WAB Potsdam, vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1978 als Abteilungsleiter Technik beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder), vom 1. Juli 1980 bis 30. September 1983 als Ingenieur für Vorbereitung beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder), vom 1. Oktober 1983 bis 6. Juni 1985 als Abteilungsleiter Invest (Vorbereitung) beim VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin und vom 18. November 1985 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Wasserbeauftragter beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde beschäftigt.
Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) war der Kläger nicht beigetreten.
Im November 2013 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung festzustellen. Er fügte unter anderem die Funktionspläne vom 15. Juni 1973 und vom 13. Dezember 1985 sowie die Arbeitsverträge nebst Änderungsverträgen mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam vom 20. Juni 1973, vom 1. August 1974, vom 31. August 1976 und vom 15. Februar 1977, mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder) vom 1. März 1977 und vom 20. Juni 1980, mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin vom 1. November 1983 und mit dem VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 15. November 1985 und vom 30. April 1990 bei.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Weder sei der Kläger am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EV) erlangt worden, noch habe er aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage sei deswegen nicht gegeben, weil er die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht erfüllt habe. Er habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung im VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde und somit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R Bezug nahm, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2014 zurück: Gemäß Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R müsse es sich bei dem betreffenden Institut/Forschungsinstitut um eine zweck- und betriebsbezogene Forschung betreibende, selbständige Einrichtung der Wirtschaft handeln. Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde sei jedoch nicht eine anwendungsbezogene Forschung, sondern die Entwicklung, Konstruktion, Projektierung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen gewesen. Es handele sich somit nicht um ein Forschungsinstitut. Dagegen hat der Kläger am 5. Juni 2014 Klage beim Sozialgericht Neuruppin erhoben.
Er hat auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW verwiesen, wonach der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen ein Forschungsinstitut sei. Auch verfüge er über die erforderliche Berufsbezeichnung und habe entsprechende Tätigkeiten als Ingenieur ausgeübt.
Die Beklagte hat gemeint, das genannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg könne nicht verallgemeinert werden, weil es keine im Schwerpunkt zweckbezogene forschende Einrichtung beschreibe. Aus diesem Urteil gehe gerade nicht hervor, dass der Hauptzweck des Betriebes die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei. Hauptzweck dieses Betriebes sei vielmehr die Projektierung und Konstruktion gewesen. Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde und aus dem Handelsregister zu den Nachfolgeunternehmen sowie die Erklärung über die Umwandlung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 30. Juni 1990 vorgelegt.
Mit Urteil vom 19. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Zwar teile die Kammer die Ansicht der Beklagten nicht, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW sei im Ergebnis unzutreffend. Der Kläger erfülle jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen für die fiktive Feststellung von Zeiten der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz und ihnen gleichgestellten Betriebe, denn die erworbenen Qualifikationen als Diplom-Meliorationsingenieur und als Fachingenieur für Abwassertechnik entsprächen nicht einem Ingenieur im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVtI in Verbindung mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962. Diesbezüglich werde Bezug auf das Urteil des BSG vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R genommen. Darüber hinaus könne die Zeit der Tätigkeit beim Staatlichen Büro für Begutachtung von Investitionen vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1980 nicht dem Zusatzversorgungssystem der AVtI zugeordnet werden. Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 4. März 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. April 2016 eingelegte Berufung des Klägers.
Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, er sei berechtigt, den Titel "Hochschulingenieur" zu führen. Aus dem Abschlusszeugnis sei sowohl bezüglich der Studienrichtung als auch des Abschlusstitels ein ingenieurtechnischer Studienabschluss ersichtlich. Außerdem sei ihm vom Magistrat von Berlin – Zulassungskommission – am 25. April 1990 der Titel "privater Ingenieur" erteilt worden. Der Kläger hat die Zulassungsurkunde des Magistrats von Berlin – Zulassungskommission – vom 25. April 1990 (über seine Zulassung als privaten Ingenieur) vorgelegt.
Der Kläger beantragt, nachdem er erklärt hat, dass er die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. Juni 1980 nicht mehr geltend mache,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Februar 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Annahme des Sozialgerichts, es fehle an der persönlichen Voraussetzung gehe fehl, denn der Kläger sei, worauf dieser zu Recht hinweise, nach dem Zeugnis über die Hauptprüfung der Universität Rostock vom 30. Juni 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" zu tragen. Es liege jedoch in Bezug auf den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde die betriebliche Einbeziehungsvoraussetzung nicht vor. Die anderslautende Bewertung dieses VEB im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW überzeuge nicht. Der Hauptzweck dieses Betriebes werde nicht in der anwendungsbezogenen Forschung, sondern in seinen – im genannten Urteil auch so beschriebenen - Entwicklungsaktivitäten und sonstigen Aufgaben gesehen. Der Verordnungsgeber der ehemaligen DDR habe nur die Einrichtung "Forschungsinstitut" und nicht "Forschungs- und Entwicklungsinstitut" in der Zweiten Durchführungsbestimmung aufgezählt. Wirtschaftseinheiten der DDR habe die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung (so Verordnung über die Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979) oblegen. Demnach habe es Wirtschaftseinheiten gegeben, die im Schwerpunkt zweck- und betriebsbezogen geforscht hätten, jedoch auch Wirtschaftseinheiten, die zweck- und betriebsbezogene Entwicklung im Hauptzweck betrieben haben könnten. Habe eine Einrichtung beides geleistet, so sei herauszuarbeiten, worin der Schwerpunkt gelegen habe. Nichts anderes habe das BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 seinerzeit dem Berufungsgericht aufgetragen. Das BSG habe keineswegs entschieden, Einrichtungen, die sowohl Forschungsaktivitäten als auch Entwicklungsaufgaben zum Gegenstand gehabt hätten, würden unbesehen dem Geltungsbereich der AVtI unterfallen. Wenn ganz konkret "Forschungsinstitute" genannt würden, lasse es der versorgungsrechtliche Sprachgebrauch nicht zu, unter diesen Begriff Einrichtungen zu subsumieren, die im Schwerpunkt zweck- und betriebsbezogene Entwicklung durchgeführt hätten. Unter "Entwicklung" seien alle notwendigen Arbeiten zur Entwicklung und Einführung neuer Prozesse, Verfahren, Rezepturen und neuer bzw. weiterentwickelter Erzeugnisse zu verstehen. Anders als die vornehmlich mit Entwicklungsaufgaben betrauten Laboratorien und Konstruktionsbüros, die – vom Verordnungsgeber ausgewählt – den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens gleichgestellt worden seien, sei das gleichfalls mit Entwicklungsschwerpunkten befasste "Ingenieurbüro" schon nicht namentlich im Katalog der gleichgestellten Wirtschaftseinheiten benannt. Im Sprachgebrauch der DDR sei unter einem Ingenieurbüro eine juristisch selbständige Organisation oder Struktureinheit für wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Rationalisierung verstanden worden. Zu den Aufgaben der Ingenieurbüros habe die Erarbeitung von Unterlagen für die Rationalisierung, die Konstruktion und den Bau von Rationalisierungsmitteln, von Projekten der Rationalisierung technologischer Verfahren, von Modellen und Projekten für die Rationalisierung von Produktionsabschnitten, Betriebsabteilungen und Betrieben gehört. Die Organisationsstruktur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen und die Hauptaufgaben bzw. Leistungen der Abteilungen dieses Betriebes könnten den bereits in das Verfahren eingebrachten Unterlagen (Michel: Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen, Zeugenaussage des Oberingenieurs H D vom 2. März 2012) entnommen werden. Darüber hinaus habe das BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 die Aufgaben des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen zusammenfassend dargestellt. Als weiteres – zwar nicht entscheidendes, jedoch nicht komplett außer Acht zu lassendes Indiz – sei auch die Einordnung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen in die Wirtschaftsgruppe Ingenieurbüro für Rationalisierung (Wirtschaftsgruppe 62280) und die unterbliebene Zuordnung zu einer Wirtschaftsgruppe, die ein Forschungsinstitut habe erhalten können, zu sehen. Die beigefügten Unterlagen (Auszug aus dem Rahmenkollektivvertrag – RKV – über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen des Meliorationswesens vom 25. September 1980 – RKV Meliorationswesen - , Auszug Anlage 1 zum RKV - Verzeichnis der Qualifikationsmerkmale und Auszug 1. Nachtrag zum RKV Meliorationswesen) stützten die Ansicht, dass es sich beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde nicht um eine Einrichtung handele, die im Schwerpunkt anwendungsbezogene Forschung betrieben habe. Dass der RKV Meliorationswesen mit der Anlage 1 im VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde Anwendung gefunden habe, sei dem Geltungsbereich zu entnehmen. Dem Verzeichnis der Qualifikationsmerkmale könnten die möglichen Arbeitsaufgaben im Meliorationswesen der im Geltungsbereich genannten Betriebe entnommen werden. Auffällig sei, dass nach diesen Qualifikationsmerkmalen, also den zu vergebenden Arbeitsaufgaben, solche Funktionen wie "Abteilungsleiter Forschung und Entwicklung", "Gruppenleiter Forschung und Entwicklung", "Mitarbeiter Forschung und Entwicklung" bzw. "Forschungsingenieur" im VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde nicht vorhanden gewesen seien. Ergänzend werde auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 L 17 - R 207/13 verwiesen, wonach der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde nicht als gleichgestelltes Forschungsinstitut bewertet werde.
Der Kläger meint, die Reduzierung des Hauptzwecks des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen auf Arbeiten zur Projektierung und Konstruktion für die industrielle Fischproduktion im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 – L 17 R 207/13 sei schlechthin falsch. Der RKV Meliorationswesen habe nicht nur für den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde Gültigkeit gehabt, so dass nicht jede Funktion, auch insbesondere nicht die Funktion des vom Kläger inne gehabten Wasserbeauftragten, dort enthalten sein könne.
Der Senat hat aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW das Schreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 6. August 2007, Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde und aus dem Handelsregister zu den Nachfolgeunternehmen (P & C P und GmbH, T GmbH, M M Umwelttechnik – Ingenieurgesellschaft mbH, Prüfgesellschaft für mbH und P Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die Erklärung über die Umwandlung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 30. Juni 1990, den Aufsatz von F. Michel, Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen, das Schreiben des H D vom 2. März 2012 zur vom dortigen Kläger vorgelegten Organisationsstruktur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde (Schreiben vom 5. Juni 2008) sowie weitere Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon, 3. Auflage beigezogen. Er hat außerdem Auszüge aus Berufenet zur Tätigkeitsbeschreibung eines Diplom-Meliorationsingenieurs und aus Ausbildung und Beruf zum Ausbildungsinhalt eines Diplom-Meliorationsingenieurs sowie vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt (Oder), vom Amtsgericht Charlottenburg Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin nebst Statut vom 10. Dezember 1981 und vom Amtsgericht Potsdam Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Bezirk Potsdam nebst weiterer Unterlagen beigezogen.
Der Kläger weist darauf hin, dass die drei VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung gleichgestellte Betriebe seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat eine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sowohl am 30. Juni 1990 als auch während der genannten Zeit lagen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI vor. Der Kläger war insbesondere in einem entsprechenden Betrieb, einem Forschungsinstitut bzw. einem Versorgungsbetrieb (Wasser), beschäftigt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG).
Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG).
Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind vorliegend nicht vorhanden.
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen.
Lag ein solcher individueller Einzelakt am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch einen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R, abgedruckt in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl II 1990, 537) - Staatsvertrag - sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum 01. Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990(GBl DDR I 495) - RAnglG - um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum 30. Juni 1990 und verbot Neueinbeziehungen. Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der Einigungsvertrag (EV) im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem 01. Juli 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Bereits der EV, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R, abgedruckt in BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R, B 5 RS 9/09 R, B 5 RS 16/09 R und B 5 RS 17/09 R, jeweils zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7),nämlich, so das BSG, mit Art. 17 Satz 1 und 2 EV i. V. m. § 13 Abs. 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BGBl I 1997, 1625) und Art. 19 Satz 2 EV. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am 30. Juni 1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EV angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.). Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG, der sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 01. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7, sowie Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum 31. Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am 30. Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am 03. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 = BSGE 108, 300).
Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R, zitiert nach juris; vgl. zum Stichtag des 30. Juni 1990 auch BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 20/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen sowohl am 30. Juni 1990 als auch im Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis zum 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, an das Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Kläger erfüllt alle drei Voraussetzungen.
Der Kläger ist am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraums vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl DDR II 1962, 278) – Ingenieur-VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt: a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde; b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde; c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können; d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing.Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
Dazu hat das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R (Rdnrn. 33 bis 36, zitiert nach juris) unter anderem ausgeführt: Nach § 3 Abs. 3 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 4. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), wie auch schon nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR I Sonderdruck Nr. 1024, S 3) und zuvor bereits nach § 4 Abs. 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3. März 1976 (GBl DDR I Sonderdruck Nr. 869, S 3) konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde verliehene Berufsbezeichnung führen. Nach der Anlage zu der genannten Anordnung durften Absolventen von technisch-wissenschaftlichen Studiengängen der Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik sowie anderer Ingenieurdisziplinen die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur (bzw. - was das BSG in diesem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt - hinsichtlich anderer Ingenieurdisziplinen die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur) führen. Aus dem Bereich der agrarwissenschaftlich ausgerichteten Studienfächer durften dagegen nur die Absolventen von technisch-wissenschaftlich ausgerichteten Studiengängen Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen. Nicht berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen, waren dagegen Personen, die den Studiengang Agrarwissenschaften in einer der Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion abgeschlossen hatten. Diese Studiengänge endeten mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Im Ergebnis waren also nur die Absolventen eines Studiengans der technischen Wissenschaft befugt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen. Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung absolviert hatten.
Nach diesen Regelungen ist der Kläger befugt gewesen, den Titel eines "Ingenieurs" zu führen. Er absolvierte den Studiengang einer technischen Wissenschaft, nämlich in der Fachstudienrichtung Meliorationsingenieurwesen, weswegen er nach dem Zeugnis der Universität Rostock über die Hauptprüfung die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" führen durfte und ihm nach der Diplomurkunde dieser Universität der entsprechende Grad einer anderen Ingenieursdisziplin, eines Diplom-Meliorationsingenieurs, verliehen worden war.
Der Kläger übte am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraumes vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 14) klargestellt hat, soll mit der "Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit" (so genannte sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Maßgebend ist hierbei, wie das BSG in den Urteilen vom 31. März 2004 - B 4 RA 31/03 R und vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R unter Bezugnahme auf die Präambel der AVtI-VO und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtI-VO aufgeführten Personenkreis dargelegt hat, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, zum Beispiel im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig und somit im Ergebnis berufsfremd eingesetzt. Dies gilt auch für Personen, die als Lehrkraft, sofern es sich nicht um Lehrer technischer Fächer an Fach- und Hochschulen handelte, beschäftigt waren.
Ergänzend hat das BSG im Urteil vom 09. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R (zitiert nach juris) dargelegt, dass zu ermitteln ist, welches Berufsbild der erworbenen Berufsbezeichnung unter Berücksichtigung der Ausbildung und der im späteren Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen zugrunde liegt. Im Anschluss hieran ist festzustellen, welche Tätigkeit der Versicherte konkret ausgeübt hat und zu fragen, ob diese im Schwerpunkt dem der Berufsbezeichnung zugrunde liegenden Berufsbild entspricht. Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist. Für die Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunkts ist dabei nicht allein auf den Studieninhalt abzustellen, weil es zusätzlich auf die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen ankommt.
Zur Beurteilung dessen kommt dem Funktionsplan wesentliche Bedeutung zu (so auch BSG, Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 RS 7/11 R), denn mit dem Funktionsplan wurden die Arbeitsaufgaben und die zur Erfüllung dieser Arbeitsaufgaben erforderliche Qualifikation für die jeweilige Tätigkeit in Ausfüllung des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages festgelegt. War danach die Qualifikation als Diplomingenieur bzw. Ingenieur erforderlich, wurde damit zugleich auch eine diesem Titel entsprechende Tätigkeit ausgeübt, es sei denn die im Funktionsplan beschriebenen Arbeitsaufgaben entsprechen diesem Berufsfeld ersichtlich nicht. Eine unmittelbare Einflussnahme auf den Produktionsprozess ist weder erforderlich noch ausreichend. War ein Diplomingenieur bzw. ein Ingenieur entsprechend seiner Berufsbezeichnung tätig, wird ein solcher Einfluss von § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO als selbstverständlich vorausgesetzt. Dies zeigt § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO. Ein bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess durch die Arbeit wurde nämlich lediglich von denjenigen Personen verlangt, die nicht obligatorisch einbezogen waren, sondern im Wege des Ermessens durch individuelle Einzelentscheidung einbezogen werden konnten.
Nach dem Zeugnis der Universität Rüber die Hauptprüfung vom 30. Juni 1973 schloss der Kläger die Hauptprüfung an der Sektion Meliorationswesen und Pflanzenproduktion in der Fachstudienrichtung Meliorationsingenieurwesen ab. Gegenstand dieser Fachstudienrichtung waren die Standortmelioration (einschließlich Standortkunde) und Pflanzenproduktion (einschließlich Grünland), Meliorationsbau (einschließlich Wirtschaftswegebau) und Technologie (Baustoffkunde und Baustoffchemie, Mechanisierung und Meliorationsmaschinen), die Hydromelioration (Entwässerung und Bewässerung, Kybernetik) sowie die sozialistische Betriebswirtschaft und Wirtschaftsführung (einschließlich Grundlagen der EDV). Dies entspricht dem Studieninhalt eines Diplom-Meliorationsingenieurs. Danach (vgl. Bildung und Beruf, Hochschulberufe der ehemaligen DDR, Bundesanstalt für Arbeit, Band 31, Diplom-Meliorationsingenieur) waren Studieninhalte folgende Lehrgebiete: Sozialistische Betriebswirtschaft, Sozialistisches Recht, Mathematik, Informationsverarbeitung, Grundlagen der Baukonstruktion und Meliorationsbauwerke, Hydromelioration, Wirtschaftswegebau, komplexe Standortmelioration, Mechanisierung, Technologie, Landeskultur und Umweltschutz sowie fachrichtungsspezifische Ausbildung. Diplom-Meliorationsingenieure planten, organisierten und überwachten land- und wasserwirtschaftliche Arbeiten mit dem Ziel, Land zu gewinnen und zu sichern. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. der Bau und die Instandhaltung von Be- und Entwässerungsanlagen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wehren und Teichanlagen für die Binnenfischerei, aber auch die Rekultivierung von Böden. Ferner sorgten sie dafür, dass Fahrzeuge, Werkzeuge und andere Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung standen und dass sie rationell eingesetzt wurden. Darüber hinaus arbeiteten sie Bauzeichnungen und statistische Berechnungen für die jeweiligen Vorhaben aus, kalkulierten Kosten, erstellten Abrechnung und leiteten Mitarbeiter an (vgl. Berufenet, Berufsinformationssystem der Bundesagentur für Arbeit, zu Diplom-Meliorationsingenieur).
Als Wasserbeauftragter des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (MLFN) war der Kläger ebenso wie in seinen anderen Tätigkeiten überwiegend entsprechend seinem Berufsbild tätig.
Die Bestellung eines Wasserbeauftragten hatte seine rechtliche Grundlage im Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 467). Nach § 10 Wassergesetz waren zur Unterstützung der Leiter bei der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Aufgaben in den zentralen Staatsorganen und den Betrieben grundsätzlich Wasserbeauftragte einzusetzen. Die näheren Aufgaben des Wasserbeauftragten in den zentralen Staatsorganen, in den Kombinaten und in den wirtschaftsleitenden Organen war in § 13 der Ersten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl DDR I 1982, 477) - Erste DVO Wassergesetz - , die näheren Aufgaben des Wasserbeauftragten in den Betrieben war in § 14 Erste DVO Wassergesetz geregelt.
Der Arbeitsvertrag mit dem VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde vom 15. November 1985 weist die Arbeitsaufgabe als Wasserbeauftragten der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (LFN) im Auftrag des MLFN, eingestuft in Gehaltsgruppe HF 4 (B) des RKV 115/80 (RKV Meliorationswesen) aus. Dieser am 1. November 1980 in Kraft getretene RKV (VIII Ziffer 1) galt für die Werktätigen mit einem Arbeitsrechtsverhältnis in den a) VEB Meliorationsbau, b) VEB Meliorationskombinat, c) VEB Ingenieurbüro für Meliorationen, Bad Freienwalde, d) VEB Ingenieurbüro für Landwirtschaftsbau und Melioration, Neubrandenburg, e) Meliorationsgenossenschaften und f) zwischenbetrieblichen Einrichtungen Meliorationen (I Ziffer 1). Anlage 1 zum RKV Meliorationswesen (Handbuch der Qualifikationsmerkmale für Arbeitsaufgaben im Meliorationswesen) erfasste unter Ziffer 3.2 die Qualifikationsmerkmale für Arbeitsaufgaben für Hoch- und Fachschulkader (HF-Gruppen). Die dort aufgeführten Gehaltsgruppen der Ordnungsnummer B erfassen in der Gehaltsgruppe HF 4 zwar den Abteilungsleiter Produktion, den Leiter Produktionslenkung und –kontrolle, den Leiter Kooperation, den Leiter Zentralwerkstatt, den Leiter Hauptmechanik, den Abteilungsleiter TKO, den Leitkonstrukteur, den Spezialprojektanten, den Gruppenleiter Projektierung, den Leiter Vermessung, den Gruppenleiter Technologie, den Leiter BfN, den Gruppenleiter WAO, den Leiter Recht (Justiziar), den Abteilungsleiter Planung, den Abteilungsleiter Arbeit und Löhne, den Abteilungsleiter Wirtschaftskontrolle, Statistik und Innenrevision, den Abteilungsleiter Materialwirtschaft, den Abteilungsleiter Kader- und Personalwesen, den Leiter Inspektion GABS und den Bereichsbauleiter, nicht jedoch den Wasserbeauftragten.
Die Aufgabenstellung für den Wasserbeauftragten des MLFN ergab sich vielmehr aus der (besonderen) Beschreibung und Bestätigung des MLFN vom 13. Dezember 1985. Danach wurde zur straffen Leitung und Planung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft ein Wasserbeauftragter eingesetzt. Der Wasserbeauftragte leitete die Wasserbeauftragten der zentral geleiteten VVB, Kombinate und Betriebe sowie der Fachorgane für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Räte der Bezirke an, sicherte eine enge Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und seinen Betrieben und Einrichtungen, insbesondere der Staatlichen Gewässeraufsicht und der Leitstelle für Rationelle Wasserverwendung seines Instituts für Wasserwirtschaft und gewährleistete die Ausarbeitung bestätigungsreifer Entscheidungsvorschläge für das MLFN. Dazu waren von ihm folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Ausarbeitung und ständige Aktualisierung der Konzeption zur rationellen Wasserverwendung (RWV) des MLFN gemäß Beschluss des Ministerrates vom 12. Juli 1984, 2. Mitwirkung und Anleitung der Planung wichtiger Anlagen zur RWV insbesondere der stabilen Tränk- und Trinkwasserversorgung für die Tierproduktion und die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte zu Nahrungsmitteln, der Investitionen zum effektiven Einsatz von Gülle, Jauche, Stalldung und Produktionsabwässern der Nahrungsgüterwirtschaft in der Pflanzenproduktion, der Rückgewinnung von Wertstoffen aus dem Abwasser, der Abwasserreinigung und der Verbesserung der Versorgung mit Betriebsgebrauchswasser bei gleichzeitiger Reduzierung der Trinkwasserentnahme aus dem öffentlichen Netz, 3. Anleitung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Analysen zum Verlauf der wasserwirtschaftlichen Prozesse und ihrer Einflussfaktoren in den dem MLFN direkt unterstellten VVB, Kombinaten und Betrieben etc. nebst Sicherung der Auswertung der Ergebnisse und der Erarbeitung allseitig abgestimmter Leitungsentscheidungen, 4. Einflussnahme auf die Ermittlung und ständige Aktualisierung wissenschaftlich begründeter Normative und Kennziffern des rationellen Wassereinsatzes, 5. Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Fünfjahresplanes und der Jahrespläne zur Durchführung der Konzeption der RWV des MLFN nebst Kontrolle der Plandurchführung, 6. Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausarbeitung von Aufgaben und Zielstellungen bei F/E-Arbeiten insbesondere bei neuen Erzeugnissen und Verfahren zur Senkung des Wasserbedarfs, der Entwicklung wassersparender und wasserloser Produktionsverfahren, 7. Einflussnahme auf die Herausarbeitung und Durchführung von Aufgabenstellungen zur Senkung der Abwasserlast und zur Gewinnung von Wertstoffen aus den Produktionsabwässern, 8. Herausarbeitung von Vorschlägen und Zielstellungen auf dem Gebiet der RWV zur Führung des sozialistischen Wettbewerbs in den Betrieben der LFN, 9. Schaffung von Führungsbeispielen zur RWV und Verallgemeinerung der Erfahrungen durch Erfahrungsaustausche, Mitwirkung bei der Vorbereitung von Ausstellungen, 10. Vorbereitung von zentralen Beratungen mit den Wasserbeauftragten, der direkt dem MLFN unterstellten VVB, Kombinaten und Betrieben, 11. Kontrolle der Planung der wasserwirtschaftlichen Vorleistungen für die Durchführung der Be- und Entwässerungsmaßnahmen in den Bezirken und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zur Abstimmung mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft für die jeweiligen Planungsetappen sowie 12. Analyse der Wirkungsweise der Vereinbarung zum Einsatz von kommunalem Abwasser für die Bewässerung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung.
Die in dieser Beschreibung und Bestätigung des Wasserbeauftragten genannten Aufgaben lassen erkennen, dass der Kläger entsprechend seinem Berufsbild vornehmlich ingenieur-technisch und nicht im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich tätig war, denn den genannten Aufgaben war er gerade deswegen gewachsen, weil er die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Diplom-Meliorationsingenieurs hatte.
Dies trifft ebenso für die von ihm ausgeübten weiteren Tätigkeiten bei den anderen VEBs zu.
Nach dem Arbeitsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam vom 20. Juni 1973 ist seine Tätigkeit als Bereichsingenieur für Rohrnetz im Betriebsbereich Falkensee ausgewiesen. Der dazu vorliegende Funktionsplan vom 15. Juni 1973 weist als Qualifikationsmerkmale u. a. aus: Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Wasserverteilung, Kenntnis der Technologien und Arbeitsweisen der Maschinen, Geräte und Anlagen in der Wasserverteilung, Grundsätze der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Als Vergütung ist die Gehaltsgruppe J III genannt. Der Verantwortungsbereich ist umschrieben u. a. wie folgt: Ist verantwortlich für eine bedarfs- und qualitätsgerechte Wasserverteilung, organisiert eine planmäßige Instandhaltung der zu den Meisterbereichen Rohrnetz gehörenden Grundfonds, erarbeitet optimale Fünfjahres- und Jahrespläne für den Fachbereich Rohrnetz in Abstimmung mit den anderen Bereichsingenieuren, schlägt Maßnahmen für die Rationalisierung und Rekonstruktion der vorhandenen Rohrnetze vor, ist verantwortlich für die richtige und rechtzeitige Vorbereitung der im Plan vorgesehenen Investitionsmaßnahmen für die Rohrnetze. Als Aufgaben sind u. a. beschrieben: Organisiert einen planmäßigen Produktionsablauf auf der Grundlage der von ihm zu stellenden technologischen Ablaufpläne in der Wasserverteilung und der verbindlichen Instandhaltungspläne, organisiert und kontrolliert die planmäßig vorbeugende Instandhaltung sowie die Schadensbeseitigung in den Anlagen der Wasserverteilung, schnelle Einführung der modernen Technik und Organisation. Nach dem Änderungsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam vom 31. August 1976 war er als Ingenieur für Vorbereitung sowie Wissenschaft und Technik nach Gehaltsgruppe J III eingesetzt. Der in diesem Änderungsvertrag in Bezug genommene Funktionsplan vom 13. April 1976 liegt zwar nicht vor. Die Aufgabenbezeichnung lässt jedoch hinreichend sicher erkennen, dass der Kläger auch in dieser Funktion ingenieur-technisch tätig war.
Nach dem Arbeitsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt/Oder vom 1. März 1977 war die ausgeübte Tätigkeit die als Abteilungsleiter Technik nach der Gehaltsgruppe I 4. Nach dem weiteren Arbeitsvertrag mit diesem VEB vom 20. Juni 1980 war der Kläger als Ingenieur für Vorbereitung nach Gehaltsgruppe I IV eingesetzt. Auch diese Arbeitsverträge sind ausreichend, um eine ingenieur-technische Tätigkeit hinreichend sicher zu belegen.
Nach dem Überleitungsvertrag mit dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt/Oder und dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin vom 1. November 1983 war der Kläger als Abteilungsleiter Invest (Vorbereitung) – Qualifikationsmerkmal 36.01 mit Gehalt nach Gehaltsgruppe HF 5 beschäftigt. Auch der in diesem Überleitungsvertrag genannte Funktionsplan vom 1. Oktober 1983 ist nicht mehr vorhanden. Gleichwohl zeigt die in diesem Überleitungsvertrag ausgewiesene Arbeitsaufgabe, dass der Kläger ebenfalls ingenieur-technisch tätig war.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraums vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 in einer gleichgestellten Einrichtung, nämlich zuletzt in einem Forschungsinstitut und ansonsten in einem Versorgungsbetrieb (Wasser) beschäftigt.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Nach seinem Betriebszweck handelte es sich beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwaldein Abgrenzung zu einem Konstruktionsbüro, zu einem Projektierungsbetrieb und zu einem Rationalisierungsbetrieb um ein Forschungsinstitut.
Zum Begriff des Forschungsinstituts hat das BSG im Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R wie folgt entschieden: "Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Auflage [1997], Stichwort "Forschung"). Bei der Auslegung des Begriffs "Forschungsinstitut" im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes "Forschungsinstitut" im Sinne des § 6 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI-VO) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern". Den Wirtschaftseinheiten oblag die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe – Kombinats-VO – vom 08. November 1979; GBl DDR I 1979, 355 – Kombinats-VO 1979). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand (§ 2 Kombinats-VO 1979; dazu auch: §§ 15, 24, 25 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973; GBl DDR I 1973, 129; §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967; GBl DDR II, 1967, 121). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Der Senat (des BSG) hat bereits entschieden, dass zu den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 AVI-VO nur jeweils "selbständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen zählen und nicht VEB, auch wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügen (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 56/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R). Demgegenüber sind Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Auch Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO müssen rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein. Betrieblicher Hauptzweck dieser Einrichtungen der Wirtschaft muss die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVtI-VO. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war."
Zum Konstruktionsbüro (und zum Projektierungsbetrieb) hat das BSG im Urteil vom 07. September 2006 – B 4 RA 41/05 R folgendes ausgeführt:
"Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wird deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung –" vom 20. November 1964 (GBl der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl der DDR 1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33 aaO) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe iS des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros, Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden." Zum Rationalisierungsbetrieb hat das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt:
"Bestand der Hauptzweck eines Betriebes im Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung, handelt es sich um Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Dass der verfolgte Hauptzweck eines selbständigen VEB Rationalisierung nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl DDR I 1973, 152) – Rationalisierungs-AO - wider. Diese ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war.
Nach § 2 Abs. 1 Rationalisierungs-AO, die nach § 1 Satz 1 Rationalisierungs-AO u. a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt waren (Rationalisierungsbetriebe), galt, war Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiteten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel (Leistungen). Sie konzentrierten sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nahmen. Ihre Tätigkeit richtete sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 2 Abs. 2 Rationalisierungs-AO). Sie führten im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung (§ 2 Abs. 4 Rationalisierungs-AO). Nach § 8 Abs. 1 und 2 Rationalisierungs-AO waren Rationalisierungsmittel im Sinne dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eine Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt wurden. Als Rationalisierungsmittel galten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung eines Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden."
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der der Senat – wie schon in seinem Urteil vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW - folgt, war der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde kein Konstruktionsbüro, kein Projektierungsbetrieb und auch kein Rationalisierungsbetrieb, sondern ein Forschungsinstitut.
Der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde ging zum 01. Januar 1968 aus dem VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde hervor. Es handelte sich dabei um eine weitere Maßnahme auf dem Gebiet der Meliorationen, die mit der Bildung des Staatlichen Komitees für Meliorationen begonnen hatte.
Nach Ziffer 1 des Beschlusses über die Bildung des Staatlichen Komitees für Meliorationen und weitere Aufgaben zur Verbesserung der Planung und Leitung im Meliorationswesen vom 07. Juli 1966 (GBl DDR II 1966, 555) – SKM-B 1966 – wurde mit Wirkung vom 01. August 1966 ein Staatliches Komitee für Meliorationen als Organ des Landwirtschaftsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur wissenschaftlichen, komplexen und einheitlichen Leitung des Meliorationswesens (vgl. auch § 1 Abs. 1 Anordnung über das Statut des Staatlichen Komitees für Meliorationen vom 11. Juli 1966 [GBl DDR II 1966, 556] – SKM – AO 1966) gebildet. Dem Komitee wurden neben den VEB Meliorationstechnik Pritzwalk und Zöschen, dem Wissenschaftlich-Technischen Zentrum Schöneiche bei Berlin und der Ingenieurschule für Meliorationen Greifswald-Eldena auch der VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde unterstellt (Ziffer 2 SKM-B 1966). Die VEB Meliorationsbauin den Bezirken wurden mit Wirkung vom 01. August 1966 hingegen den Produktionsleitern der Bezirkslandwirtschaftsräte unterstellt (Ziffer 6 SKM-B 1966). Die Hauptaufgabe des Komitees auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik bestand darin, eine ökonomisch orientierte Forschung und Entwicklung entsprechend den Erfordernissen des Überganges zur industriemäßigen Leitung und Organisation der Produktion zu gewährleisten. Dazu organisierte das Komitee im Zusammenwirken mit der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin die prognostische Einschätzung der wissenschaftlich-technischen Entwicklung im Bereich des Meliorationswesens, auf der Grundlage von wissenschaftlich-technischen Konzeptionen und Zweigprogrammen den wissenschaftlich-technischen Vorlauf und eine der notwendigen Rationalisierung entsprechende Gestaltung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie die wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben war dem Komitee für Meliorationen ein Wissenschaftlich-Technisches Zentrum sowie die Ingenieurschule für Meliorationen in Greifswald-Eldena unterstellt (§ 10 Abs. 1, 2 und 4 SKM-AO 1966). Durch Beschluss zur Änderung und Ergänzung des Beschlusses über die Bildung des Staatlichen Komitees für Meliorationen und weitere Aufgaben zur Verbesserung der Planung und Leitung im Meliorationswesen vom 09. September 1966 (GBl DDR II 1966, 671) wurden in Abänderung der Ziffer 2 SKM-B die Worte "das Wissenschaftlich-Technische Zentrum Schöneiche bei Berlin" gestrichen. Durch Ziffer 5 Satz 3 des Beschlusses zur Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Meliorationen – Meliorationsordnung – vom 29. Juni 1967 (GBl DDR II 1967, 411) – MO-B wurden in Abänderung der Ziffer 2 des SKM-B 1966 ab 01. Januar 1968 die Worte "- der VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde" gestrichen. Grund dafür war die Zuordnung der Projektierungskapazitäten des VEB Meliorationsprojektierung an die VEB Meliorationsbau zum 01. Januar 1968, um grundsätzlich die Einheit von Projektierung und Baudurchführung herzustellen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Meliorationen – Meliorationsordnung – vom 29. Juni 1967 [GBl DDR II 1967, 412] – MO-AO). Der einzelne VEB Meliorationsbauschloss als der bauausführende Betrieb auf der Grundlage des Perspektivplanes langfristige Investitionsleistungsverträge mit den sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben und anderen Investitionsauftraggebern ab. Diese Verträge beinhalteten die Ausarbeitung der Projektierungsunterlagen und die Baudurchführung (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MO-AO). Daran anknüpfend wurde zum 01. Januar 1968, dem In-Kraft-Treten der MO-AO (§ 7 Abs. 1 Satz 1 MO-AO), das Ingenieurbüro des Staatlichen Komitees für Meliorationen geschaffen. Nach § 5 Abs. 1 MO-AO war das Ingenieurbüro des Staatlichen Komitees für Meliorationen für die Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen zuständig, die dem Welthöchststand entsprachen und den wissenschaftlichen Vorlauf schafften. Auf der Grundlage dieser Beispielsanlagen waren neue Verfahren und Technologien auf dem Gebiet der Projektierung und Bauausführung zu entwickeln sowie neue Normative, Standards, Angebots- und Katalogprojekte auszuarbeiten. Zur Erreichung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes und zur schnellen Einführung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Vorbereitung, dem Bau, der Instandhaltung und dem Betrieb von Meliorationsanlagen mit höchstem Nutzeffekt und niedrigen Kosten war nach § 5 Abs. 2 MO-AO durch das Staatliche Komitee für Meliorationen sowie durch das Ingenieurbüro des Staatlichen Komitees für Meliorationen die Vertragsforschung mit wissenschaftlichen Instituten der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften sowie den Universitäten und Hochschulen zu entwickeln. Im Übrigen übernahm das Ingenieurbüro beim Staatlichen Komitee für Meliorationen für neue Be- und Entwässerungssysteme und landwirtschaftliche Wirtschaftswege mit Versuchscharakter die Funktion des Generalprojektanten und Generalauftragnehmer (§ 4 Abs. 6 MO-AO).
Letztgenannte Funktion erklärt, dass die Anordnung über die Aufgaben, Stellung, Organisation und Leitung der Projektierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Meliorationen – Projektierungsanordnung Meliorationen – vom 22. Juni 1970 (GBl DDR II 1970, 471) – PM-AO – auch für Projektionseinrichtungen des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen galt (§ 1 PM-AO). Nach § 2 PM-AO waren Projektierungsleistungen im Sinne dieser Anordnung insbesondere folgende Leistungen im Auftrage der LPG, GPG, VEG und anderer sozialistischer Betriebe der Landwirtschaft, der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft, der Organe der Wasserwirtschaft und anderer staatlicher Organe: a) für die Planung und Vorbereitung von Meliorationsinvestitionen: Ausarbeitung von Studien, einschließlich Variantenuntersuchungen, Dokumentationen zur Ausarbeitung struktur-konkreter Planunterlagen für großflächige Meliorationen, Vorbereitungsunterlagen, Angebotsprojekte, Leistungen zur Durchführung der Aufgaben des Planes Forschung und Entwicklung, Standardisierungsaufgaben, einschließlich der Koordinierung damit zusammenhängender Kooperationsleistungen, Beschaffung von Arbeitsunterlagen, Beratungsleistungen, b) für die Durchführung von Meliorationsinvestitionen: die Ausarbeitung von Unterlagen der Produktionsvorbereitung (technische und technologische Ausführungsunterlagen für die Baudurchführung) einschließlich der Koordinierung erforderlicher Kooperationsleistungen, Autorenkontrolle. Der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen beim Staatlichen Komitee für Meliorationen war nach § 5 Abs. 1 PM-AO der Leitbetrieb für die Projektierung im Meliorationswesen. Sein Direktor war insbesondere verantwortlich für a) die Rationalisierung der Projektierung durch Erarbeitung und stufenweise Einführung eines automatisierten Projektierungssystems unter Einbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung, der Informationsverarbeitung, Erarbeitung von Kennzahlensystemen und Modellprojekten, b) die einheitliche Planung und Koordinierung der Arbeit auf dem Gebiet der Typisierung und Angebotsprojektierung zu möglichst kurzfristigen Überleitung von wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen in die Praxis sowie die Auswertung und Überleitung der Ergebnisse aus den Experimentalanlagen, c) die Ermittlung von wissenschaftlich-technischen und technisch-ökonomischen Kennzahlen und deren Auswertung, d) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Preise für Projektierungsleistungen des Meliorationswesens. Nach § 5 Abs. 2 PM-AO löste der Direktor seine Aufgaben in breiter sozialistischer Gemeinschaftsarbeit mit den Erzeugnisgruppen und schloss dazu im Rahmen der Planaufgabe mit den Meliorationsbetrieben und den Meliorationsgenossenschaften Verträge ab. Er entwickelte eine enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Einrichtungen anderer Zweige der Landwirtschaft und Bereiche der Volkswirtschaft sowie wissenschaftlichen Institutionen auf vertraglicher Grundlage.
Dieser Entwicklung entsprechend wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft zum 01. Januar 1968 der VEB Meliorationsprojektierung Bad Freienwalde gelöscht und stattdessen der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde als "Änderung der Betriebsbezeichnung" eingetragen. Eine weitere Änderung, die jedoch lediglich die Zuordnung zum übergeordneten Verwaltungsorgan betraf, trat, so wie im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen, zum 01. April 1972 ein. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Staatliche Komitee für Meliorationen aufgelöst. Seine Aufgaben zur Leitung und Planung des Meliorationswesens wurden direkt vom Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft wahrgenommen (Ziffern 1 a und 2 Beschluss zur Auflösung des Staatlichen Komitees für Meliorationen vom 01. Februar 1972 [GBl DDR II 1972, 149]). Dementsprechend ist im Register der volkseigenen Wirtschaft ab diesem Zeitpunkt das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR als übergeordnetes Verwaltungsorgan eingetragen.
Die o. g. Aufgaben des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde finden sich in ähnlicher Weise im Aufsatz des F. Michel – Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen wieder. Es wird eingangs darauf hingewiesen, dass zur Erhöhung des Niveaus und der Ergiebigkeit der wissenschaftlich-technischen Leistungen und zur flächendeckenden ökonomischen Wirksammachung der erzielten Ergebnisse in der Meliorationspraxis Kooperationsbeziehungen insbesondere zu den volkseigenen Meliorationsbaubetrieben und den Einrichtungen der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften umgesetzt werden. Als Bindeglied zwischen Wissenschaft und Praxis werden als Hauptaufgaben und Leistungen bis 1980 folgende Hauptrichtungen genannt: a) Einflussnahme auf die Durchführung und Mitbestimmung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes der Vorbereitung, des Baus, der Technologie sowie der Entwicklung von Ausrüstungen moderner Be- und Entwässerungsanlagen und des landwirtschaftlichen Straßenbaus, b) Vorbereitung, Durchführung, Erprobung entsprechender Produktionsexperimente und Experimentalbauten, c) Einflussnahme auf die Forschung und Entwicklung durch Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Forderungsprogrammen für neue, moderne Meliorationsverfahren und –technologien, d) Erarbeitung von dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechenden Vorschriften (Angebots- und Wiederverwendungsprojekte, Standards, Arbeitsblätter, Angebote, Modellprojekte, Rechenprogramme u. a.) für Be- und Entwässerung, landwirtschaftlichen Straßenbau, Binnenfischerei, e) Unterstützung und Beratung der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, der Räte der Bezirke und Kreise, der Meliorationsbetriebe und Meliorationsgenossenschaften bei der Vorbereitung und Durchführung moderner Meliorationsanlagen sowie direkte Zusammenarbeit bei der Überleitung von Best- und Beispielslösungen, f) Übernahme der Funktion als Arbeitsorgan des Erzeugnisgruppenverbandes Meliorationen und der Verantwortung als Erzeugnisgruppenleitbetrieb Projektierung.
Als Ergebnisse dieser Hauptaufgaben und Leistungen werden die genannten Studien für das Meliorationsvorhaben Waren/Röbel (4200 ha Beregnung), die Konzeption und Erprobung der Experimentalanlage Satow-Kogelmit neu entwickelten automatisch gesteuerten Beregnungspumpstationen (Abteilung Bewässerung), Ausarbeitung und Einführung des Verfahrens der Grundwasserregulierung (Abteilung Entwässerung und Grundwasserregulierung), Verfahrensentwicklung und Erprobung der kombinierten Gülle-Klarwasser-Verregnung (Abteilung Gülle und Abwasserberegnung), Entwicklung, Erprobung und Überleitung neuer Verfahren für den Bau von niedrig belasteten Verkehrswegen (Abteilung landwirtschaftlicher Straßenbau) und die Erarbeitung von rationellen Lösungen für die Vorbereitung und Durchführung der Teichrekonstruktion und Überleitung in Beispielsanlagen (Abteilung Binnenfischerei) sowie darüber hinaus die Erarbeitung von Rationalisierungsmitteln der Projektierung aufgelistet. Es sind die Resultate einer planmäßigen und zielgerichteten Suche nach neuen Erkenntnissen im Bereich des Meliorationswesens. Soweit Forschung in den Betrieben durchgeführt wurde, handelte es sich vorwiegend um die angewandte Forschung. Durch die angewandte Forschung wurde geklärt, in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Grundlagenforschung, die überwiegend an den Akademien, Universitäten und Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen der Industrie erfolgte, für die Produktion effektiv genutzt werden konnten. Dies schloss den Nachweis ein, dass die wissenschaftlich-technischen Voraussetzungen sowie die Realisierungsbedingungen für die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien und Verfahren gegeben waren. Die angewandte Forschung endete mithin mit der Vorbereitung zur Nutzung der Ergebnisse ("Ökonomisches Lexikon" der DDR, 3. Aufl., 1979, S. 675, 678).
Im Rahmen der stärkeren Unterstützung der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe wird in dem Aufsatz auf eigenständige Beiträge des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen zur Steigerung der Erträge in der Pflanzenproduktion durch meliorative Standortuntersuchungen mit Standortaufnahme, Standortbeurteilung und Meliorationsvorschlägen zwecks Erschließung von Ertragsreserven in Zusammenarbeit mit dem Meliorationskombinat Frankfurt (Oder) und mehreren wissenschaftlich-technischen Zentren, auf die Erarbeitung zweier Anwenderinformationen "Einfache Bewässerungsverfahren" insbesondere in Zusammenarbeit mit volkseigenen Meliorationsbaubetrieben, dem Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit und der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften, die ebenfalls vom Kläger erwähnt werden (Abteilung Bewässerung), die Vorbereitung zwei weiterer Anwenderinformationen zu Fragen der Bewässerungstechnik und der Bodenwasserregulierung sowie, ebenfalls vom Kläger genannt, die Entwicklung des Wiederverwendungsmaschinensatzes "Transportable Pumpenaggregate" hingewiesen.
Im Rahmen der Überführung neuer Verfahren und Technologien in die Praxis wird in diesem Aufsatz die Vorbereitung, Ausführung und Auswertung einer Anzahl von Produktionsexperimenten, insbesondere für die Verfahren Tiefpflugsanddeckkultur und Maulwurfsdränung angeführt, verbunden mit erarbeiteten Arbeitsblätter für die Bemessung und Rahmentechnologien für die bautechnologische Vorbereitung dieser Meliorationsverfahren. Außerdem wird über Untersuchungen zur Einsparung durch Schichtdickenverminderung beim Neubau landwirtschaftlicher Straßen ebenso wie über die Rationalisierung der Technologie der Projektierung und Produktionsvorbereitung, die Aktualisierung des Vorschriftenwerkes Meliorationsbau, aktuell hinsichtlich der weiteren Reduzierung des Materialeinsatzes, des Bau- und Investitionsaufwandes und der Erarbeitung und Aufbereitung von Wiederverwendungsunterlagen für einfache Lösungen der Be- und Entwässerung sowie über die Bereitstellung erster Rechenprogramme für die Rohrnetzdimensionierung von Beregnungsanlagen und die technologische Vorplanung der Meliorationsbauproduktion auf der Basis Bürocomputer zur Anwendung berichtet.
Auch insoweit stellen sich die Ergebnisse als Folge einer wissenschaftlichen Erkenntnissuche dar.
Schließlich finden sich in diesem Aufsatz Ausführungen über den Stand der Aufgaben in der Standardisierung und im Neuererwesen. Dazu gehörten die Analyse des Neuererwesens der Meliorationsbaubetriebe und die Durchführung von Anleitungen, Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen (Abteilung Leitbüro für das Neuererwesen im Meliorationsbau).
Über die im Aufsatz von F. Michel – Wissenschaftlich-technischer Fortschritt bei der Vorbereitung, dem Bau und der Instandhaltung von Meliorationsanlagen aufgeführten Hauptaufgaben und Leistungen hinaus wurden (vgl. dazu das aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW beigezogene Schreiben des dortigen Klägers vom 5. Juni 2008 nebst bestätigender Auskunft des H Dvom 2. März 2012) folgende weitere Leistungen durch den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen erbracht, die der Senat ebenfalls als Ausdruck der Suche nach neuen Erkenntnissen wertet: Konzeption und Erprobung des Einsatzes der sowjetischen Kreisberegnungsanlage "Fregat", Konzeption, Entwicklung und Erprobung von Tropfenbewässerungsanlagen im Obstbau und Gewächshäusern, Entwicklung, Erprobung und Mitwirkung bei der Überleitung des Systems der Impuls-Schwall-Bewässerung, Erarbeitung von Systembausteinen für die Rekonstruktion von Beregnungsanlagen (Abteilung Bewässerung), Entwicklung und Erprobung von Beregnungspumpstationen für die Klarwasser-Abwasser- und Gülleverregnung unterschiedlicher Leistungsspektren mit Erarbeitung der erforderlichen Katalogunterlagen, Erarbeitung von Systembausteinen für die Rekonstruktion von Beregnungspumpstationen, Entwicklung, Bau und Erprobung der Dränmaschine "Meliomat", Entwicklung, Bau und Erprobung eines Gerätes für den hydromechanischen Erdtransport, Entwicklung, Bau und Erprobung der geradeaus fahrenden Beregnungsanlage FRA 600, Entwicklung, Bau und Erprobung der Traktoren gezogenen Regnerleitung TR-125 für die Beregnung von Obstanlagen, Entwicklung und Erprobung langsam laufender Windkraftanlagen für die Tränkwasserversorgung auf Weiden, Entwicklung und Erprobung schnell laufender Windkraftanlagen für den Schöpfwerksbetrieb (Abteilung Maschinen und Elektrotechnik), betriebswirtschaftliche Untersuchungen von Experimental- und Beispielsanlagen als Grundlage für den Nutzensnachweis (Abteilung sozialistische Betriebswirtschaft), Überleitung neuer Typen von Abwasser- und Güllepumpstationen und moderner Verfahren der Speicherung und kombinierten Verregnung von Abwasser und Gülle, Entwicklung von Rekonstruktionsbausteinen für die Rekonstruktion und Erweiterung von Güllepumpstationen (Abteilung Gülle- und Abwasserberegnung), Entwicklung, Bau von Versuchsstrecken sowie Erprobung und Überleitung von Verfahren der Bitumenstabilisierung, Zementstabilisierung, Kalkstabilisierung landwirtschaftlicher Straßen, Entwicklung und Erprobung des Maschinensystems UZF 70 für die Erdstabilisierung, Laboruntersuchungen von Baustoffverbindungen und Versuchsproben (Abteilung landwirtschaftlicher Straßenbau), Konzeption und Erprobung der kombinierten Ent- und Bewässerung über Binnengräben, Schöpfwerke und Staubauwerke auf Grünland, Entwicklung, Erprobung und Überleitung eines material- und kostenextensiven Pfahlschöpfwerks (Abteilung Entwässerung und Grundwasserregulierung), Erarbeitung und Erprobung von Anlagen und Systemkomponente für die rationelle Fischaufzucht in Hälteranlagen (Abteilung Binnenfischerei).
Außerdem gehörte (vgl. dazu das aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW beigezogene Schreiben des dortigen Klägers vom 5. Juni 2008 nebst Auskunft des H D vom 2. März 2012) die Erarbeitung von Arbeitsblättern, Normativen, Vorschriften, Angebots- und Wiederverwendungsunterlagen, die Nutzung von Luftbildern für die Standortuntersuchung, die Erarbeitung von Spezialbauvorhaben (Abteilung Kennzahlen und Katalogisierung), die Erstellung von Standardisierungskonzeptionen für die Erarbeitung von Vorschriftenwerken für die Vorbereitung, den Bau und die Instandhaltung von Meliorationsanlagen und Verkehrsflächen, die Ausarbeitung und Herausgabe von Vorschriftenwerken (Zentralstelle für Standardisierung des Meliorationsbaus) und die Konzeption von Computerarbeitsplätzen und Erarbeitung von Computerrechenprogrammen für die Konstruktion und Entwicklung von Meliorationsanlagen (Abteilung EDV) zum Aufgabengebiet des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen. Diese Aufgaben erweisen sich als Nebenzweck, die mit einer planmäßigen und zielgerichteten Suche nach neuen Erkenntnissen zwangsläufig verbunden sind bzw. daneben ausgeführt werden, um diese Erkenntnisse allgemein zu verbreiten.
Die Organisationsstruktur des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen (vgl. dazu das aus dem Verfahren L 22 R 1236/11 ZVW beigezogene Schreiben des dortigen Klägers vom 5. Juni 2008 nebst Schreiben des H D vom 2. März 2012) bestätigt das gewonnene Ergebnis.
Nach dieser Organisationsstruktur gliederte sich der Betrieb in die Standorte Bad Freienwalde mit 80 Beschäftigten sowie die Standorte Berlin mit 5, Magdeburg mit 9, Bernburg mit 10, Rostock mit 10 und Peitz mit 5 Beschäftigten. In den Außenstellen waren die Abteilung sozialistische Betriebswirtschaft (Berlin), Abteilung Gülle- und Abwasserberegnung (Magdeburg), Abteilung Landwirtschaftlicher Straßenbau (Bernburg), Abteilung Entwässerung und Grundwasserregulierung sowie Zentralstelle für Standardisierung des Meliorationsbaus (Rostock) und Abteilung Binnenfischerei (Peitz) untergebracht. Der Standort Bad Freienwalde umfasste die Abteilungen Direktorat (4 Mitarbeiter), Ökonomie (7 Mitarbeiter), innere Verwaltung (11 Mitarbeiter), Leitstelle Information und Dokumentation (6 Mitarbeiter), Druckerei (5 Mitarbeiter), Erzeugnisgruppenarbeit (4 Mitarbeiter), Leitbüro für Neuererwesen (2 Mitarbeiter), Kennzahlen und Katalogisierung (9 Mitarbeiter), EDV (8 Mitarbeiter), Bewässerung (13 Mitarbeiter) sowie Maschinen- und Elektrotechnik (11 Mitarbeiter).
Diese Organisationsstruktur trifft prinzipiell für den gesamten Zeitraum des Bestehens des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde von 1968 bis zum 30. Juni 1990 zu. Dies folgt aus der Auskunft des HD vom 02. März 2012, der nach seinen Angaben nach Beendigung seiner Beschäftigung beim VEB Meliorisationsprojektierung Bad Freienwalde von 1968 bis 1969 als Objektleiter Versuchsanlagen, von 1969 bis 1983 als Abteilungsleiter Beregnung und von 1984 bis Juni 1990 u. a. als Bereichsleiter Wissenschaft und Technik und stellvertretender Direktor des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen in Bad Freienwalde tätig war. Danach bestanden allerdings nicht von Anfang an das Leitbüro für Neuererwesen (ab 1972), die Abteilung Kennzahlen/Katalogisierung (ab 1973), die Abteilung EDV (ab 1973) und die Abteilung Binnenfischerei (ab 1974). Hingegen muss nach dieser Auskunft die Organisationstruktur noch um die wesentliche Strukturfunktion des Bereiches Wissenschaft und Technik mit den Chefingenieuren der einzelnen Bereiche ergänzt werden, die anfänglich dem Direktor unmittelbar und von 1978 bis 1990 dem Bereich Wissenschaft und Technik zugeordnet waren.
Die dargestellten Aufgaben und Leistungen machen deutlich, dass der Betriebszweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen nicht auf die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses beschränkt war, auch wenn, wie vom Kläger des Verfahrens L 22 R 1236/11 ZVW vorgetragen, der Entwurf, die Berechnung und die Darstellung von Einzelteilen und Erzeugnissen dazu gehörten. Letztgenannte Aufgaben waren lediglich Teil eines weitergehenden Gesamtplans, der in der Konzeption, Entwicklung und Erprobung vollständiger Meliorationsanlagen bestand. Ein Betrieb, der im Schwerpunkt mit solchen weitergehenden Aufgaben befasst war, ist kein Konstruktionsbüro. Beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen handelte es sich gleichfalls nicht um einen Projektierungsbetrieb. Es war nämlich nicht seine Aufgabe, ein (bestimmtes) Investitionsprojekt (Ausführungsobjekt) zu planen. Dies oblag vielmehr den VEB Mals den bauausführenden Betrieben, die für die einzelne konkrete Meliorationsmaßnahme die Projektierungsunterlagen auszuarbeiten und die Baudurchführung vorzunehmen hatten. Als Leitbetrieb für die Projektierung im Meliorationswesen waren vom VEB Ingenieurbüro für Meliorationendemgegenüber die einheitlichen Grundsätze auf dem Gebiet der Projektierung und der Bauausführung zu entwickeln, die Grundlage aller Projektierungsleistungen der VEB Meliorationsbau waren. Dieser Aufgabenbereich resultierte aus der dargestellten geschichtlichen Entwicklung und stellte die einzig verbliebene Funktion im Bereich der Projektierung dar. Gegenüber der Forschungstätigkeit, also der Suche nach neuen Erkenntnissen, kam ihm eine wenigstens gleichwertige Bedeutung nicht zu, so dass er dem Betrieb nicht das Gepräge gab.
Der Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen bestand auch nicht in der Unterstützung der Produktionsbetriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung.
Unabhängig davon, ob die Rationalisierungs-AO auf den VEB Ingenieurbüro für Meliorationen anwendbar war, gibt sie zumindest den Begriff der sozialistischen Rationalisierung nach dem Sprachverständnis der DDR wieder. Es erscheint angesichts dessen gerechtfertigt, die entsprechenden Maßstäbe auch bei anderen volkseigenen Betrieben anzulegen, um zu beurteilen, ob es sich um Rationalisierungsbetriebe handelte.
Nach Maßgabe dessen war der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen kein Rationalisierungsbetrieb, denn seine Hauptaufgabe bestand in der Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, die generell und nicht lediglich individuell für einzelne Betriebe konzipiert waren.
Die Zielstellung war mithin wie dargelegt schwerpunktmäßig darauf gerichtet, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln, die wissenschaftlichen Grundlagen für technologische Verfahren zu schaffen und deren Praxistauglichkeit durch Herstellung der entsprechenden Anlage und Geräte zu überprüfen. Der VEB Ingenieurbüro für Meliorationenbetrieb damit Forschung als planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Melioration. Er war daher ein Forschungsinstitut.
Die gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
Die erstinstanzlich von der Beklagten vertretene Auffassung, Hauptzweck des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen sei die Projektierung und Konstruktion gewesen, trifft nicht zu. Der Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW ausgeführt und begründet. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
Soweit die Beklagte mit der Berufung vorträgt, der Hauptzweck dieses Betriebes sei nicht in der anwendungsbezogenen Forschung, sondern in seinen – vom 22. Senat (des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg) auch so beschriebenen – Entwicklungsaktivitäten und sonstigen Aufgaben zu sehen, ordnet sie lediglich die Aufgaben als Aufgaben eines "Entwicklungsinstituts" zu, ohne dass ersichtlich würde, um welche Art von in der DDR existierender Einrichtung es sich dabei handelt. Sie meint offensichtlich, dass es sich bei den Begriffen Forschung und Entwicklung um sich ausschließende Begrifflichkeiten handelt und bezieht sich dazu, allerdings zu Unrecht, auf die Rechtsprechung des BSG. Sowohl im Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R (Rdnr. 23, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) als auch im Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R (Rdnr. 28, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 19) definiert das BSG Forschungsinstitute als Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist.
Es trifft allerdings zu, wie die Beklagte vorträgt, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2011 dem erkennenden Senat aufgetragen hatte zu ermitteln, ob anwendungsbezogene Forschung dem VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde das Gepräge gegeben hat. Der erkennende Senat hatte in seinem mit dieser Entscheidung des BSG aufgehobenen Urteil vom 12. Mai 2010 – L 22 R 1509/05*17 zwar festgestellt, dass dieser Betrieb kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, kein Konstruktionsbüro und auch kein Projektierungsbetrieb war. Er hatte hingegen offengelassen, ob es sich bei diesem Betrieb um einen Rationalisierungsbetrieb oder um ein Forschungsinstitut handelt. Der erkennende Senat ist der ihm vom BSG aufgetragenen Aufgabe nachgekommen und hat dazu in seinem Urteil vom 18. April 2012 – L 22 R 1236/11 ZVW, wie oben bereits dargestellt, im Wege seiner Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass die Zielstellung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde schwerpunktmäßig darauf gerichtet war, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln, die wissenschaftlichen Grundlagen für technologische Verfahren zu schaffen und deren Praxistauglichkeit durch Herstellung der entsprechenden Anlagen und Geräte zu überprüfen. Damit betrieb er Forschung als planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Melioration.
Demgegenüber ist die Beklagte tatsächlich aber wohl weiterhin der Ansicht, wie ihre Ausführungen zum Ingenieurbüro, ihr Hinweis auf die Einordnung des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde in die Wirtschaftsgruppe Ingenieurbüro für Rationalisierung (Wirtschaftsgruppe 62280) und ihre Erwägungen im Zusammenhang zum RKV Meliorationswesen zeigen, dass es sich gleichwohl beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen nicht um ein "Entwicklungsinstituts", sondern um einen Rationalisierungsbetrieb handelte. Diese Ansicht teilt der Senat, wie dargelegt, nicht.
Soweit die Beklagte im Übrigen meint, das BSG habe die Aufgaben des VEB Ingenieurbüro für Meliorationen zusammenfassend dargestellt, dass nämlich nach den Feststellungen des erkennenden Senats diesem die Entwicklung und Bauausführung von neuen Be- und Entwässerungssystemen und landwirtschaftlichen Wirtschaftswegen oblegen habe, und daraus die Schlussfolgerung zieht, dass deswegen der VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde kein Forschungsinstitut gewesen sei, trifft dies nicht zu. Stünde (allein) mit dieser Beschreibung der Hauptzweck dieses Betriebes fest, hätte es schon der damaligen Zurückverweisung zur weiteren Ermittlung durch das BSG nicht bedurft; vielmehr hätte unter Aufhebung des Urteils des erkennenden Senats die Klage seinerzeit abgewiesen werden müssen.
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 17. März 2016 – L 17 R 207/13, wonach (nur) für die Binnenfischerei projektiert und konstruiert worden sei, Hauptzweck also die Projektierung und Konstruktion in Form von einfachsten Anlagen bis zu Großanlagen für die industriemäßige Fischproduktion in Form von neuen Gebäuden und Nebenanlagen gewesen sei. Diese Entscheidung beruht, wie in jenem Urteil ausgeführt ist, ausschließlich auf dem Vorbringen des dortigen Klägers in dessen Vorprozess L 21 R 967/08. Die dem erkennenden Senat zur Verfügung gestandenen Erkenntnisse lagen somit jener Entscheidung nicht zugrunde. Da der dortige Kläger nach dem Tatbestand des Urteils vom 17. März 2016 – L 17 R 207/13 vor seiner Beschäftigung beim VEB Ingenieurbüro Meliorationen Bad Freienwalde bei der Vereinigung Volkseigener Betrieben Binnenfischerei Peitz tätig war, ist nicht auszuschließen, dass er auch während seiner Beschäftigung beim VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde in diesem Standort Peitz tätig war, in dem nach der dargestellten Organisationsstruktur fünf Mitarbeitern tätig waren, und dass er somit keinen Überblick über die Gesamtaufgaben dieses Betriebes hatte. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom dortigen Kläger genannten Aufgaben tatsächlich nicht vom VEB Ingenieurbüro für Meliorationen Bad Freienwalde, sondern von einem VEB Meliorationsbau als dem bauausführenden Betrieb verwirklicht wurden und der Kläger jenes Verfahrens dies aus seiner subjektiven Sicht lediglich anders wertete.
Schließlich war der Kläger im Zeitraum vom 1. September 1973 bis 28. Februar 1977, vom 1. März 1977 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 6. Juni 1985 ebenfalls in einer gleichgestellten Einrichtung, nämlich einem Versorgungsbetrieb (Wasser) beschäftigt.
Hinsichtlich dieser Beschäftigungsbetriebe, dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam, dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Frankfurt/Oder und dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin liegt zwar nur für den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin ein Statut vor. Nach § 4 dieses Statuts vom 10. Dezember 1981 oblagen diesem Betrieb die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, die Versorgung von Betrieben und Einrichtungen mit Trink- und Betriebswasser aus den öffentlichen Versorgungsanlagen, die Sicherung der Wasserversorgung durch Betriebe überbezirklicher Wasserversorgungssysteme und daneben auch die Ableitung und Behandlung von Abwässern. Angesichts dessen, dass die Wasserversorgung einheitlich auf der Grundlage des Wassergesetzes der DDR erfolgte, ist davon auszugehen, dass die vom VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Berlin wahrzunehmenden Aufgaben der Wasserversorgung in gleichem Umfang von den genannten anderen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Potsdam und Frankfurt/Oder durchgeführt wurden.
Damit lagen alle Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI im Zeitraum vom 1. September 1973 bis 31. Dezember 1978 und vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1990 vor.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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